Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Rubrum
Abteilung VI
Urteil vom 19. Juni 2026
Besetzung
Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
1. A._______, geboren am (...), 2. B._______, geboren am (...), 3. C._______, geboren am (...), 4. D._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Joanna Freiermuth, AsyLex, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2026.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sich... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');
Sachverhalt
A. folgend: Beschwerdeführerin 2) sowie deren Kinder C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) und D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 4) suchten am 29. März 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 11. November 2025 bereits in Griechenland um Asyl ersucht hatten.
A.b Das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) ersuchte die griechischen Behörden am 20. April 2026 gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden.
A.c Am 7. Mai 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 die Gespräche zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch.
A.d Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 8. Mai 2026 zu und teilten mit, die Beschwerdeführenden seien am 5. Februar 2026 als Flüchtlinge anerkannt worden und verfügten über gültige Aufenthaltsbewilligungen.
A.e Mit Verfügung vom 4. Juni 2026 (am folgenden Tag eröffnet) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
B. Dagegen liessen die Beschwerdeführenden am 12. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte
Unterbringung und medizinische Versorgung bei einer Rückkehr sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Prozessführung. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu erlassen. Der zuständige Kanton sei über die Aussetzung der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis zu setzen.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde – unter Vorbehalt von E. 1.2 – einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen. Auf die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ist demnach nicht einzutreten.
1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland – als Mitglied der Europäischen Union (EU) – um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden, dort über gültige Aufenthaltstitel verfügen und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist die Vorinstanz mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat in korrekter Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet. Der Antrag lautend auf Anweisung an die Vorinstanz, auf die Asylgesuche einzutreten, ist abzuweisen.
3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).
3.1. In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105), des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Dabei hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Angesichts der fehlenden zu erwartenden Eingliederungsbemühungen (s. hierzu E. 3.3 nachfolgend) sind nämlich keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das vorrangig zu berücksichtigende Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]) von Seiten Griechenlands missachtet zu werden droht.
3.2. Sodann hat die Vorinstanz in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist, dass diese gesetzliche Vermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt. Im Rahmen der bei Familien mit Kindern erforderlichen Abwägung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalls (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch, ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen bzw. versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen) ist sie zu Recht zum Schluss gekommen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, die genannte Legalvermutung umzustossen, da diese keine ernsthaften An-haltspunkte dafür vorbringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteile des BVGer
D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 und E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterkunft, Nahrungsmitteln, Arbeitsmöglichkeiten sowie insbesondere ihre gesundheitlichen Leiden (Lungenprobleme, Husten, Läuse, Anzeichen einer Traumatisierung bei der Beschwerdeführerin 3) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es den Beschwerdeführenden möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und von diesen die erforderliche Hilfe einzufordern.
3.3. Entgegen ihren Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass sie sich in Griechenland während ihres nur rund sechs Monate dauernden Aufenthalts erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht hätten. Daran vermögen die Ausführungen zur schwierigen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland und die ins Recht gelegten Berichte nichts zu ändern. Den Akten sind keine ernsthaften, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen seitens der Beschwerdeführenden zu entnehmen. Die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers 1, das Erlernen der griechischen Sprache und die Inanspruchnahme staatlicher Unterstützungsleistungen blieben weitestgehend unsubstanziiert und gänzlich unbelegt. Die Beschwerdeführerin 2 gab an, sich aufgrund von «Hoffnungslosigkeit» gar nicht erst um eine Anstellung bemüht zu haben. Schliesslich führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass die Beschwerdeführenden offenbar über finanzielle Mittel verfüg(t)en, zumal sie eigenen Angaben zufolge 520 Euro für Flugtickets für die Weiterreise in die Schweiz ausgaben. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
3.4. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben.
3.5. Wie vorgängig dargelegt, sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt, weshalb der Eventualantrag auf Gewährung einer solchen abzuweisen ist.
3.6. Der Subventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen ist ebenfalls abzuweisen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt hinreichend, vollständig und korrekt abgeklärt und war nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch der Subsubeventualantrag zur Einholung spezifischer Garantien bei den griechischen Behörden ist abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.10 [als Referenzurteil publiziert]).
4. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Die Begehren erweisen sich als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Kosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Nathalie Schmidlin
Versand: