Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Rubrum
Abteilung VI
Urteil vom 27. August 2026
Besetzung
Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch.
Parteien
A._______, geb. (…), ohne Nationalität (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 6. August 2026 / N (…).
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sich... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 6. August 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Juli 2026 in der Schweiz um Asyl.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 16. Dezember 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hat und ihm dort am 14. Februar 2025 Schutz gewährt worden ist.
C. Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden am 16. Juli 2026 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 24. Juli 2026 zu und teilten mit, dass der Beschwerdeführer über eine vom 14. Februar 2025 bis zum 13. Februar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
D. Mit Schreiben vom 17. Juli 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), zur Wegweisung nach Griechenland sowie zu seiner gesundheitlichen Situation. In seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2026 machte er im Wesentlichen geltend, in Griechenland weder in finanzieller Hinsicht noch bei der Integration Unterstützung erhalten zu haben. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands führte er aus, vor drei Jahren in Gaza am Fuss und am Kopf angeschossen und aufgrund der Kopfverletzung dreimal erfolglos operiert worden zu sein. Seither leide er unter Schmerzen, neurologischen Beschwerden, Schwindel sowie vorübergehenden Sehstörungen am rechten Auge. Die bisherige medikamentöse Behandlung bei Medic-Help habe keine Besserung gebracht. Er benötige daher eine fachärztliche Untersuchung; der medizinische Sachverhalt sei noch nicht hinreichend abgeklärt.
E. Mit Schreiben vom 5. August 2026 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum beabsichtigten Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid der Vorinstanz. Dabei wies er erneut auf seine gesundheitliche Situation hin und führte aus, am 3. August 2026 bei Medic-Help vorstellig geworden zu sein. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass in einer Woche ein Arzttermin vorgesehen sei. Die Vorinstanz sei daher gehalten, den entsprechenden Arztbericht abzuwarten, bevor sie einen Entscheid fälle.
F. Mit Verfügung vom 6. August 2026 – eröffnet am gleichen Tag – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung.
G. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte das Mandat am 6. August 2026 nieder.
H. Am 13. August 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subsubeventualiter seien von den griechischen Behörden spezifische Garantien hinsichtlich einer angemessenen Unterbringung und medizinischen Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch auszusetzen und der zuständige Kanton sei über die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Ferner sei ihm zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
I. Mit ergänzender Eingabe vom 24. August 2026 reichte der Beschwerdeführer Kopien arabischsprachiger Nachrichten zum Beleg einer Verfolgung durch Dritte in Griechenland ein.
Erwägungen
1.
1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, erweisen sich die Verfahrensanträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos.
1.4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland, einem EU-Mitgliedstaat, um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben. Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) und hat die Wegweisung angeordnet (vgl. Art. 44 erster Satz AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit beantragt wird, auf das Asylgesuch sei einzutreten und die Wegweisung sei aufzuheben.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Abklärung des medizinischen Sachverhalts.
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sache verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1).
3.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).
3.4 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar (vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1; bestätigt mit Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 [wiederum als Referenzurteil publiziert]). Demgegenüber erachtet die Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Die Vorinstanz ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, so ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).
3.5 Der Beschwerdeführer machte bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 21. Juli 2026 geltend, er leide infolge von Schussverletzungen am Kopf und am Fuss sowie mehrerer erfolgloser Operationen in Gaza unter gesundheitlichen Beschwerden. Namentlich habe er täglich Schmerzen und Schwierigkeiten beim Gehen sowie Augen- und Kopfschmerzen, neurologische Beschwerden, Schwindel, Probleme mit den Arterien im Kopf und eine Einschränkung der Sehkraft am rechten Auge. Die bisherige medikamentöse Behandlung durch Medic-Help habe keine Besserung bewirkt, weshalb er einer fachärztlichen Untersuchung bedürfe. In seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 5. August 2026 wies er erneut auf seinen Gesundheitszustand hin und teilte mit, er sei am 3. August 2026 bei Medic-Help vorstellig geworden und habe einen Arzttermin in Aussicht gestellt erhalten. Er ersuchte die Vorinstanz deshalb sinngemäss, das Ergebnis dieses Termins vor Erlass des Entscheids abzuwarten.
3.6 Dagegen erachtete die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und die beim zuständigen Gesundheitsdienst eingeholten Auskünfte als ausreichend erstellt. Sie ging davon aus, es bestehe weder ein dringlicher Behandlungsbedarf noch lägen Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Erkrankung vor. Von der ausstehenden ärztlichen Untersuchung seien zudem keine Erkenntnisse zu erwarten, welche ihre Beurteilung der (Zulässigkeit und) Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland zu ändern vermöchten. In antizipierter Beweiswürdigung verzichtete sie deshalb darauf, den vorgesehenen Arzttermin beziehungsweise einen entsprechenden Arztbericht abzuwarten.
3.7 Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach der medizinische Sachverhalt ausreichend erstellt sei, kann nicht gefolgt werden. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich keine medizinischen Berichte von Medic-Help oder eines anderen Gesundheitsdienstes. Die von der Vorinstanz angeführten Auskünfte sind lediglich in zwei von ihr selbst erstellten Aktennotizen vom 3. und 6. August 2026 dokumentiert. Den Akten lassen sich damit weder medizinische Befunde oder Diagnosen noch eine fachärztliche Einschätzung zur Schwere, Behandlungsbedürftigkeit und Prognose der geltend gemachten Beschwerden entnehmen. Gleiches gilt für die Frage, inwiefern und wie stark sie den Beschwerdeführer einschränken.
Das Fehlen medizinsicher Befunde fällt umso mehr ins Gewicht, als der Beschwerdeführer wiederholt auf neurologische Beschwerden infolge einer Schussverletzung am Kopf und mehrerer Operationen hingewiesen hatte und im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids offenbar eine erste ärztliche Untersuchung unmittelbar bevorstand, wobei weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift hervorgeht, dass ein entsprechender Arzttermin zwischenzeitlich stattgefunden hätte.
Unter diesen Umständen konnte ohne eine entsprechende medizinische Abklärung nicht mit hinreichender Sicherheit vorweggenommen werden, dass deren Ergebnis für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs unerheblich sein würde. Namentlich konnte so nicht hinreichend geprüft werden, ob es sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person im Sinn der Rechtsprechung (s. E. 3.3) handelt und ob es folglich besonders begünstigender Umstände bedarf, um von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland ausgehen zu können. Vor dem Hintergrund der konsistenten Vorbringen des Beschwerdeführers, infolge Schussverletzungen am Kopf sowie fehlgeschlagener Operationen stark beeinträchtigt zu sein, wäre die Vorinstanz im Hinblick auf eine allfällige besondere Vulnerabilität gehalten gewesen, den medizinischen Sachverhalt abzuklären.
Insofern erweist sich die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz als fehlerhaft.
3.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erstellt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit beantragt wird, hinsichtlich Wegweisungsvollzug sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers abzuklären (insbesondere konkrete Diagnose und resultierende Einschränkungen, derzeit und künftig allenfalls notwendige Therapie und Unterstützungsmassnahmen) und darauf basierend die Frage zu beantworten haben, ob es sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person im Sinn der Rechtsprechung (s. E. 3.3) handelt. Gegebenenfalls wird sie zu prüfen haben, ob in Bezug auf den Beschwerdeführer besonders begünstigende Umstände vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland als zumutbar erscheinen lassen würden. Dabei wäre namentlich auch der effektive Zugang zur benötigen medizinischen Behandlung beziehungsweise Unterstützung abzuklären.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Parteien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist gegenstandslos geworden.
4.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit damit beantragt wird, hinsichtlich Nichteintreten und Wegweisung sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten. Die angefochtene Verfügung wird im Umfang der Dispositivziffern 1 und 2 (Nichteintreten und Wegweisung) bestätigt.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit beantragt wird, hinsichtlich Wegweisungsvollzug sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung wird im Umfang der Dispositivziffern 3 und 4 (Wegweisungsvollzug) aufgehoben und die Sache wird insoweit zur vollständigen Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das kantonale Migrationsamt.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Sebastian Kempe Joana Maria Mösch
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