Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Entscheid der Schlichtungsbehörde – Rechtliches Gehör

Rubrum

Gericht: Obergericht Solothurn

Datum: 13.08.2015

Zusammenfassung

Entscheidet die Schlichtungsbehörde über eine Forderung, welche die klagende Partei an der Schlichtungsverhandlung auf CHF 2‘000.00 herabgesetzt hat, verletzt sie den Anspruch auf rechtliches Gehör der säumigen beklagten Partei. Es trifft zwar zu, dass die beklagte Partei, die unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint, nicht besonders schutz-würdig ist. Dass sie aber deswegen um sämtliche Orientie-rungs- und Äusserungsrechte, die erst durch die nachträgliche Herabsetzung des Forderungsbetrages und den allenfalls erst an der Verhandlung gestellten Antrag auf eine Entscheidung entstehen, gebracht wird, ist eine übertriebene Härte.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 206, Art. 209, Art. 210, Art. 211 und Art. 212 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.