Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren

Rubrum

Gericht: Bundesgericht

Datum: 24.09.2015

Zusammenfassung

Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Ob die Verbeiständung notwendig ist, bewertet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Für die Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Gesuchs massgebend. Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, wenn sie bezogen auf diesen Zeitpunkt dafür hielt, die Schlichtungsbehörde habe nicht damit rechnen müssen, dass die Gegenpartei anwaltlich vertreten sein würde, nachdem die Beschwerdeführer im - durch ihren Anwalt eingereichten - Schlichtungsgesuch keinen Vertreter angegeben hatten.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 117 und Art. 118 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.