Anforderungen an die Parteibezeichnung im Schlichtungsverfahren
Rubrum
Gericht: Obergericht Zürich
Datum: 04.08.2016
Zusammenfassung
Aufgrund der Gesuchsbeilagen war für die Schlichtungsbehörde ersichtlich, gegen wen sich das Schlichtungsgesuch richtet. Auch wenn sie davon ausging, die Klägerin habe der Aufforderung zur Nennung der beklagten Partei keine Folge geleistet, durfte sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben das Verfahren nicht ohne Weiteres durch Nichteintreten erledigen.