Weisung zur Ad hoc-Publizität (01.06.2025)

Weisung zur Ad hoc-Publizität Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 2025

1 Zweck und Gegenstand

1.1. Diese Weisung konkretisiert die Publizitätspflichten der Emittenten bei kursrelevanten Tatsachen (Ziff. 16 Kotierungsreglement («KR»)).

1.2. Die Bestimmungen über die Ad hoc-Publizität bezwecken die gleiche und gleichzeitige Information von Marktteilnehmern über kursrelevante Tatsachen in einem standardisierten Prozess und dienen der Sicherstellung eines transparenten und fairen Handels.

2 Anwendungsbereich

2.1. Der Publizitätspflicht unterliegen Ad hoc-Mitteilungen gemäss Ziff. 16 KR der BX Swiss AG («BX»).

2.2 Von dieser Weisung sind folgende Emittenten erfasst:

a) Emittenten mit Gesellschaftssitz in der Schweiz, deren Effekten an der BX kotiert sind;

b) Emittenten mit Gesellschaftssitz ausserhalb der Schweiz, wenn ihre Effekten an der BX, nicht aber im Heimatstaat kotiert sind.

2.3. Emittenten mit Domizil in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere an einer anderen Schweizer Börse primärkotiert sind, fallen mit Ausnahme von Ziff. 5 nicht in den Anwendungsbereich dieser Weisung.

3 Beurteilung der kursrelevanten Tatsache

3.1. Es obliegt dem Emittenten, im Einzelfall vorgängig zum Bekanntwerden bzw. zur Bekanntgabe zu beurteilen, ob eine Tatsache geeignet ist, den Kurs erheblich zu beeinflussen.

3.2. Einzig Geschäfts- und Zwischenberichte gemäss Ziff. 14.1 und 14.2 KR von Emittenten mit primärkotierten Beteiligungspapieren sind stets mittels einer Ad hoc-Mitteilung gemäss Ziff. 16 KR bekanntzugeben. Darüber hinaus gibt es keine Tatsachen, die per se als kursrelevant eingestuft werden und folglich stets die Ad hoc-Pflichten auslösen.

3.3. Der Emittent trifft seinen Entscheid über das Vorliegen der Kursrelevanz im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens unter Berücksichtigung der gesellschaftsinternen Kompetenzordnung.

4 Inhalt, Form und Bekanntgabe der kursrelevanten Tatsache

4.1. Die Mitteilung einer kursrelevanten Tatsache muss folgende Inhalte aufweisen:

a) Name des Emittenten;

b) Klassifikation der Ad hoc-Mitteilung gemäss Ziff. 16.4 KR;

c) Beschrieb der kursrelevanten Tatsache;

d) Name der für die Bekanntgabe verantwortlichen Person(en) (inkl. Telefonnummer und E- Mail-Adresse für allfällige Rückfragen);

e) Datum der Publikation der Ad hoc-Mitteilung.

4.2. Die Ad hoc-Mitteilung muss mindestens in einer der folgenden Sprachen verfasst werden: Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch.

4.3. Die Ad hoc-Mitteilung muss so verfasst werden, dass deren Inhalt von verständigen Marktteilnehmern bezüglich Kursrelevanz eingeschätzt werden kann. Die enthaltenen Informationen müssen wahr, klar und vollständig sein. Insbesondere darf die Bezeichnung der Ad hoc-Mitteilung nicht zu Verwechslung oder Täuschung Anlass geben. Ad hoc- Mitteilungen, welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind durch den Emittenten umgehend zu korrigieren. BX kann den Emittenten auffordern, Ad hoc-Mitteilungen zu ergänzen oder anzupassen.

4.4 Ad hoc-Mitteilungen sind zumindest an folgende Adressaten zu verbreiten:

a) Zulassungsstelle der BX Swiss;

b) mindestens zwei bei professionellen Marktteilnehmern verbreitete elektronische Informationssysteme (z.B. Bloomberg, Reuters, SIX Financial Information);

c) Zwei Schweizer Print- oder Online-Medien von nationaler Bedeutung;

d) Jedem Interessenten auf Anfrage.

4.5. Der Emittent stellt auf seiner Webseite einen Subskriptionsdienst zur Verfügung, der es interessierten Parteien ermöglicht, mittels E-Mail kostenlos und zeitnah Ad hoc- Mitteilungen zugesandt zu erhalten (Push-System).

4.6. Jede Ad hoc-Mitteilung ist zeitgleich mit der Verbreitung gemäss Ziff. 4.4 auch unter Angabe des Datums der Verbreitung in chronologischer Reihenfolge auf der Webseite des Emittenten in einem leicht auffindbaren Verzeichnis aufzuschalten. Dabei ist in geeigneter Weise auf die Klassifikation als «Ad hoc-Mitteilung gemäss Ziff. 16 KR BX Swiss» hinzuweisen. Jede Ad hoc-Mitteilung muss dort während drei Jahren abrufbar sein (Pull- System). Der entsprechende URL-Pfad zum Verzeichnis mit den Ad hoc-Mitteilungen ist der Zulassungsstelle der BX Swiss mitzuteilen. Dieser wird auf der Webseite von BX bekannt gegeben.

4.7. Emittenten sind befugt, die Umsetzung der Publikationspflichten im Rahmen der Ad hoc- Publizität durch Dritte erfüllen zu lassen. Die Verantwortung für die korrekte Erfüllung der Pflicht verbleibt uneingeschränkt beim Emittenten.

4.8. Die Bekanntgabe der kursrelevanten Information hat das Gleichbehandlungsgebot der Marktteilnehmer zu wahren. Eine selektive Information von Marktteilnehmern verstösst gegen dieses Gebot.

4.9. Der Emittent informiert gemäss Ziff. 16.1 KR, sobald er von der Tatsache in ihren wesentlichen Punkten Kenntnis hat. Er kann jedoch die Bekanntgabe einer kursrelevanten Information hinausschieben, wenn:

a) die neue Tatsache auf einem Plan oder Entschluss des Emittenten beruht; und

b) deren Verbreitung geeignet ist, die berechtigten Interessen des Emittenten zu beeinträchtigen.

In diesem Fall muss der Emittent mit geeigneten Vorkehrungen die umfassende Vertraulichkeit dieser kursrelevanten Tatsache während der gesamten Dauer des

Bekanntgabeaufschubs gewährleisten (bspw. durch Einholung von Vertraulichkeitserklärungen, Führen von Insiderlisten). Der Emittent hat insbesondere organisatorische Massnahmen zu ergreifen, damit vertrauliche Tatsachen ausschliesslich basierend auf dem Need-to-know-Prinzip an Personen weitergegeben werden, die diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen. Tritt ein Informationsleck auf, infolgedessen die Vertraulichkeit einer kursrelevanten Tatsache gegen den Willen des Emittenten nicht mehr gewährleistet ist, ist der Markt umgehend über die Tatsache zu informieren. Tritt das Leck während der handelskritischen Zeit gemäss Ziff. 4.10 auf, ist BX unverzüglich telefonisch vor der Verbreitung der Ad hoc-Mitteilung zu benachrichtigen und die zur Verbreitung vorgesehene Ad hoc-Mitteilung vor der Veröffentlichung per E-Mail an adhoc@bxswiss.com zu übermitteln.

4.10. Ad hoc-Mitteilungen sind ausserhalb der handelskritischen Zeit zu publizieren, nämlich

a) spätestens 60 Minuten vor Handelsbeginn oder

b) nach Handelsschluss

4.11. Ist in besonderen Fällen eine Publikation einer Ad hoc-Mitteilung während der Handelszeit oder weniger als 60 Minuten vor Beginn der Handelszeit unumgänglich, so muss BX unverzüglich telefonisch benachrichtigt werden und die zur Veröffentlichung vorgesehene Ad hoc-Mitteilung ist BX spätestens 60 Minuten vor der geplanten Publikation per E-Mail an adhoc@bxswiss.com zu übermitteln.

5 Bekanntgabe an BX Swiss

5.1. BX ist die Ad hoc-Mitteilung spätestens zeitgleich mit der Information der Öffentlichkeit zuzustellen.

5.2. Der Emittent übermittelt BX die Ad hoc-Mitteilung mittels E-Mail an adhoc@bxswiss.com.

5.3. In dieser Übermittlung nennt der Emittent Datum und Zeit (Zeitformat: hh.mm) der Publikation und bestätigt die Verbreitung der kursrelevanten Tatsache gemäss den Vorgaben von Ziff. 4.

5.4. BX verwendet die Ad hoc-Mitteilung ausschliesslich zum Zweck der Marktüberwachung.

6 Handelseinstellung

6.1. Eine Handelseinstellung kann bei ausserordentlichen Umständen verhängt werden, wenn andernfalls ein geordneter und fairer Ablauf des Handels nicht gewährleistet werden könnte.

6.2. Wenn ein Emittent die Einstellung des Handels für notwendig erachtet, so hat er dies unter Angabe der Gründe so früh als möglich bei BX telefonisch zu beantragen, spätestens jedoch 60 Minuten vor der beabsichtigten Einstellung.

6.3. BX entscheidet nach freiem Ermessen über Gewährung und Dauer der Handelseinstellung.

6.4. Lehnt BX eine Handelseinstellung ab, so muss der Emittent die kursrelevante Tatsache mittels Ad hoc-Mitteilung wie folgt kommunizieren:

a) spätestens 60 Minuten vor Handelsbeginn oder

b) nach Handelsschluss.

6.5. Es liegt im Ermessen von BX, den Handel auch ohne Antrag des Emittenten einzustellen, sofern sie dies für die Aufrechterhaltung eines geordneten Handels als notwendig erachtet.

7 Sanktionen

BX kann Sanktionen verhängen, wenn die Vorschriften des Kotierungsreglements und dieser Weisung durch den Emittenten nicht eingehalten werden. Es gelten die Bestimmungen zu Titel IX Sanktionen des Kotierungsreglements.

8 Schlussbestimmungen

8.1. Diese Weisung wurde von der Zulassungsstelle erlassen und tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.

8.1bis Die aktuelle Version der Weisung ersetzt vollständig die Version der Weisung vom 1. Mai 2023.

8.2. aufgehoben