Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

EDOEB-20110701-c2a12

Empfehlung vom 1. Juli 2011: SBB / BetriebskonzeptPersönlicher Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ)

Rubrum

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB

Bern, den 1. Juli 2011

Empfehlung

gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung

zum Schlichtungsantrag der

X (Antragstellerin)

gegen

Schweizerische Bundesbahnen

I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:

1. Im Zusammenhang mit der Planung der 4. Teilergänzung der S-Bahn Zürich verlangte die Antragstellerin (Eigentümergemeinschaft) per E-Mail vom 18. März 2011 von den Schweizerischen Bundesbahnen SBB das „Betriebskonzepts des Bahnhofs Herrliberg-Feldmeilen“. Die Antragsstellerin wiederholte ihre Anfrage am 15. April 2011 telefonisch und erneut per E-Mail. Darin führte sie u.a. aus, dass die SBB gemäss Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz BGÖ, SR 152.3) zur Herausgabe verpflicht sei, und verwies in diesem Zusammenhang auf eine Medienmitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD vom 24. Mai 20061.

2. Weil die SBB das gewünschte Dokument nicht zustellte, reichte die Antragstellerin am 21. April 2011 beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) einen Schlichtungsantrag gemäss Art. 13 BGÖ ein.

3. In ihren Stellungnahmen vom 13. und 30. Mai 2011 führte die SBB u.a. aus, dass sie dem Öffentlichkeitsgesetz nur dort unterstellt sei, wo sie Erlasse oder erstinstanzliche Verfügungen http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2006/2006-05-241.html

Feldeggweg 1, 3003 Bern Tel. 031 323 74 84, Fax 031 325 99 96 www.edoeb.admin.ch

im Sinne des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, SR 172.021) erlasse. „Betriebskonzepte sind interne Arbeitspapiere und werden nicht hoheitlich verfügt. Das BGÖ ist deshalb für das Begehren der [Antragstellerin] nicht anwendbar.“ Somit bestehe kein Raum für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, und der Beauftragte sei demnach auch nicht berechtigt, Unterlagen einzufordern. In ihrem Schreiben vom 13. Mail 2011 wies die SBB u.a. darauf hin, dass die Antragstellerin im Rahmen des „voraussichtlich diesen Sommer“ stattfindenden Plangenehmigungsverfahrens mit öffentlicher Auflage (s. Art. 18ff. des Eisenbahngesetzes EBG, SR 742.101) Zugang zu den wesentlichen Dokumenten erhalte. Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der SBB wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.

II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:

1. In Fällen, in denen nicht bereits von Beginn weg zweifelsfrei feststeht, dass das Öffentlichkeitsgesetz nicht zur Anwendung gelangt, tritt der Beauftragte auf einen form- und fristgerecht eingereichten Schlichtungsantrag ein und prüft, ob die Behörde respektive die Organisationen und Personen, bei denen Zugang verlangt worden ist, vom persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes erfasst werden (Art. 2 BGÖ).

2. Das Öffentlichkeitsgesetz findet in erster Linie Anwendung auf die zentrale und dezentrale Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Die Einheiten der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung werden abschliessend in den Anhängen 1 und 2 zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV, SR 172.010.1) aufgelistet (Art. 8 RVOV). Die SBB wird auf diesen Listen nicht aufgeführt. Sie ist seit dem Wechsel ihrer Rechtsform von einer Anstalt des Bundes zu einer spezialrechtlichen Aktiengesellschaft (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen SBBG, SR 742.31) nicht mehr Teil der Bundesverwaltung2.

3. Ausserhalb der Bundesverwaltung gilt das Öffentlichkeitsprinzip nur für Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Art. 5 VwVG (Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ) erlassen.

4. In ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2011 führte die SBB mit Verweis auf das Plangenehmigungsverfahren Art. 18ff. EBG aus, dass sie beim Bau von Eisenbahnanlagen nicht hoheitlich handle. Sie erlasse dabei weder Erlasse noch erstinstanzliche Verfügungen; genehmigende und damit verfügende Behörde sei das Bundesamt für Verkehr BAV.

Da die SBB im Bereich des Baus von Eisenbahnanlagen weder rechtsetzende noch verfügende Kompetenzen hat, fällt sie nicht in den persönlichen Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ, und das Öffentlichkeitsgesetz findet keine Anwendung. Die Antragstellerin verfügt somit über keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch im Sinne von Art. 6 BGÖ auf Zugang zum gewünschten Dokument.

Da das Öffentlichkeitsgesetz für den vorliegenden Sachverhalt nicht zur Anwendung gelangt, ist die SBB nicht verpflichtet, den Zugang zum Betriebskonzept, das in Zusammenhang mit der 4. Teilergänzung der S-Bahn Zürich steht, zu gewähren.

s.a. Botschaft zur Bahnreform, BBl 1997 964, 991

III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:

1. Das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) findet keine Anwendung auf die Schweizerischen Bundesbahnen, soweit Dokumente im Bereich des Eisenbahnbaus betroffen sind. Es besteht daher kein Anspruch auf Zugang zum verlangten Betriebskonzept der SBB.

2. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerin anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).

3. Die Empfehlung wird eröffnet:

- X

- Schweizerische Bundesbahnen Konzernrechtsdienst 3000 Bern 65

Jean-Philippe Walter

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung, Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2011; der Erlass wurde am 1. August 2011, 1. September 2011, 1. November 2011, 1. Januar 2012, 1. Mai 2012, 1. August 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 15. Januar 2013, 1. Februar 2013, 5. Februar 2013, 1. Juni 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2015, 1. Februar 2015, 1. März 2015, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. August 2016, 1. Januar 2017, 1. Juli 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. November 2018, 1. Januar 2019, 1. Februar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. April 2021, 8. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. August 2024, 1. Mai 2025, 1. Juli 2025, 1. Januar 2026 und 1. März 2026 erneut konsolidiert.
  • Eisenbahngesetz, Art. 18ff — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. November 2011, 1. Dezember 2012, 1. Juli 2013, 14. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. September 2023, 1. Juli 2024 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la procedura administrativa, Art. 5 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Ordinaziun davart il princip da la transparenza da l’administraziun, Art. 13 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2011; der Erlass wurde am 1. September 2014, 1. Januar 2023, 1. September 2023 und 1. November 2023 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il princip da la transparenza da l’administraziun, Art. 2, Art. 6 und Art. 13 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 19. August 2014, 1. September 2023 und 1. November 2023 erneut konsolidiert.