Merkblatt Anmeldeformulare für Mietwohnungen
Merkblatt zu Anmeldeformularen für Mietwohnungen (erstellt 19.06.2024, aktualisiert 15.07.2025)
Das Beschaffen von Daten über Mietinteressenten ist grundsätzlich zulässig, soweit diese Informationen dazu geeignet sind, aufgrund von objektiven Kriterien eine geeignete Mieterschaft auszuwählen.
Wenn ein Vermieter oder eine Liegenschaftsverwaltung Informationen über Personen einholt, die am Abschluss eines Mietvertrags interessiert sind, handelt es sich um die Bearbeitung von Personendaten im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG). Die Personendaten müssen geeignet sein, aus den Wohnungsbewerberinnen und -bewerbern die passende Mieterschaft auszuwählen. Gewöhnlich werden diese Informationen via ein Formular eingefordert, das die interessierten Personen nach der Wohnungsbesichtigung selber ausfüllen müssen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Auskünfte eine Vermieterin oder ein Vermieter überhaupt verlangen darf.
Die im Formular anzugebenden Informationen können nämlich die Privatsphäre der Betroffenen beeinträchtigen, insbesondere wenn die Beschaffung der Daten die allgemeinen Grundsätze des DSG wie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit oder den Grundsatz der Zweckmässigkeit, verletzen oder wenn besonders schützenswerte Personendaten betroffen sind. Eine Verletzung der Persönlichkeit ist nur dann rechtmässig, wenn sie durch die Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Hat die Vermieterin oder der Vermieter keinen Rechtfertigungsgrund, so muss die verlangte Auskunft als widerrechtlich und somit unzulässig betrachtet werden.
Rechtfertigungsgründe
Folgende Rechtfertigungsgründe gestatten gemäss DSG das Beschaffen von Daten bei Personen, die am Abschluss eines Mietvertrags interessiert sind: die Einwilligung der betroffenen Person, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder das Gesetz.
Einwilligung: Mit der Angabe der Daten zu ihrer Person, z. B. via ein Formular, erklären sich die betroffenen Personen stillschweigend damit einverstanden, dass die Vermieterin oder der Vermieter ihre Daten für das Auswahlverfahren bearbeitet. Um als Rechtfertigungsgrund zu gelten, muss die Einwilligung jedoch nach angemessener Information freiwillig erfolgen. Angesichts des im Wohnungsmarkt herrschenden Wettbewerbs sind Wohnungssuchende in ihrer Freiheit jedoch eingeschränkt. Wer gewisse Auskünfte verweigert, ist gegenüber den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern nämlich von vornherein schlechter gestellt und schmälert seine Chancen, die Wohnung zu bekommen. Zudem erklären einige Vermieter, dass unvollständige Formulare nicht berücksichtigt werden.
Da die Wohnungsbewerberinnen und -bewerber unter den gegebenen Umständen nicht wirklich frei entscheiden können, ob sie die Angaben machen wollen oder nicht, kann die Freiwilligkeit der Einwilligung nur mit Zurückhaltung angenommen werden.
Überwiegendes privates Interesse: Die Vermieterin oder der Vermieter kann ein überwiegendes privates Interesse geltend machen, wenn zwischen den verlangten Informationen und dem Abschluss des Mietvertrags ein Zusammenhang besteht. Die beschafften Daten müssen also bei der Auswahl der künftigen Mieterschaft von direktem Nutzen sein. Zudem muss das Interesse der Vermieterin oder des Vermieters an den Daten gegenüber dem Schutz der Privatsphäre der potenziellen Mieterschaft überwiegen
(Interessenabwägung).
Gesetz: Das Gesetz kann die Beschaffung von Daten erlauben oder sie in Zusammenhang mit gesetzlichen Pflichten erfordern. So kann z. B. das kommunale oder das kantonale Recht die Vermieterin oder den Vermieter verpflichten, die Daten der neuen Mieterschaft der Einwohnerkontrolle zu übermitteln. Der Gesetzgeber hat hier also eine Interessenabwägung vorgenommen und ein überwiegendes öffentliches Interesse festgestellt. Anzumerken bleibt, dass die gesetzliche Pflicht nur die endgültig gewählte Mieterschaft betrifft und nicht alle Mitbewerberinnen und -bewerber.
Allgemeine Grundsätze des Datenschutzes (Beispiele)
Das Beschaffen und Bearbeiten von persönlichen Informationen über Personen, die sich für eine Wohnung bewerben, verpflichtet die Vermieterin oder den Vermieter, den allgemeinen Grundsätzen des Datenschutzes Rechnung zu tragen: dem Grundsatz der Rechtmässigkeit, dem Grundsatz von Treu und Glauben und Transparenz, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung, dem Zweckbindungsprinzip sowie auch dem Grundsatz der Datensicherheit.
Der Grundsatz der Rechtmässigkeit verlangt, dass jede Bearbeitung von Personendaten die geltende Rechtsordnung einhalten muss. Das Beschaffen von Daten ist rechtswidrig, wenn dabei gegen gesetzliche Bestimmungen, wie die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (Herausgabe von Daten unter Drohung, Arglist oder Gewalt) oder des Mietrechts verstossen wird.
Beispiel: Nach Art. 254 OR ist ein Koppelungsgeschäft, das in Zusammenhang mit der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen steht, nichtig, wenn der Abschluss oder die Weiterführung des Mietvertrags davon abhängig gemacht wird. Die Liegenschaftsverwaltung ist somit nicht berechtigt, eine potenzielle Mieterschaft zu fragen, ob sie bereit ist, bei ihr auch eine Versicherung abzuschliessen.
Der Grundsatz von Treu und Glauben oder der Transparenz verlangt unter anderem, dass die betroffene Person weiss oder erkennen kann, welche Daten beschafft werden und zu welchem Zweck. Das heimliche Beschaffen von Daten verstösst gegen diesen Grundsatz.
Beispiel: Das Einholen von Auskünften bei Dritten (Referenzen) ohne das Wissen der potenziellen Mieterschaft widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben. Eine ausdrückliche Einwilligung ist nicht notwendig. Die Mieterschaft muss aber im Formular selber oder in der Datenschutzerklärung klar informiert werden, dass die Angabe der Kontaktdaten des bisherigen Vermieters oder des Arbeitgebers dazu dienen kann, dass diese für eine Referenz kontaktiert werden. Selbstverständlich muss die Angabe einer Referenz freiwillig sein.
Das Zweckbindungsprinzip schreibt vor, dass Daten nur zu dem Zweck bearbeitet werden dürfen, der bei deren Beschaffung angegeben wird, gesetzlich vorgesehen oder aus den Umständen ersichtlich ist. Die beschafften Daten müssen dazu geeignet sein, unter den Bewerberinnen und den Bewerbern die passende Mieterschaft für ein bestimmtes Mietobjekt auszuwählen. Die Vermieterin oder der Vermieter ist somit nicht befugt, die bei dieser Gelegenheit erhobenen Daten für einen anderen Zweck zu verwenden – ausser es liegt für einen bestimmten Fall ein Rechtfertigungsgrund vor.
Beispiel: Die Weitergabe von Daten von Bewerberinnen und Bewerbern an andere Liegenschaftsverwaltungen oder die Verwendung solcher Daten im Hinblick auf die Vermietung anderer Mietobjekte (z. B. Eintrag in eine Warteliste) ist nur mit der Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
Welche Daten beschafft werden dürfen, ist auch davon abhängig, in welchem Kontext die Daten beschafft werden: Je nachdem, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber ein Anmeldeformular für eine bestimmte Mietwohnung ausfüllt oder sich beispielsweise in eine Warteliste einträgt, sind andere Angaben erforderlich. (Bei einer Warteliste gibt die Bewerberin oder der Bewerber in der Regel an, welche Eigenschaften das Mietobjekt haben soll.) Somit kann es entscheidend sein, zu welchem Zeitpunkt die Daten erhoben werden.
Beispiel: Unterlagen, die dazu dienen, die Angaben zu prüfen, die eine potenzielle Mieterschaft auf dem Anmeldeformular für eine Mietwohnung gemacht hat, z.B. eine Kopie der Identitätskarte oder Kopien von Lohnabrechnungen, können grundsätzlich nur von der ausgewählten Mieterschaft bei
Vertragsabschluss verlangt werden.
Es gibt auch besondere Umstände – wie die Eigenarten einer Liegenschaft – die bestimmte Auskünfte erforderlich machen, damit abgeklärt werden kann, ob eine Wohnungsbewerberin oder ein Wohnungsbewerber tatsächlich in Frage kommt.
Beispiel: Subventionierte Wohnungen können grundsätzlich nur unter bestimmten Bedingungen vermietet werden (Mindestanzahl Personen für eine gegebene Fläche, Höchstlohn usw.). In diesem Fall dürfen zusätzliche Auskünfte verlangt werden, um abzuklären, ob die Wohnungsbewerber die Auswahlkriterien erfüllen. Die gestellten Fragen müssen eine objektive Prüfung dieser Bedingungen ermöglichen.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sieht vor, dass die Vermieterin oder der Vermieter nur Daten beschaffen und bearbeiten darf, die geeignet und objektiv gesehen erforderlich sind, um ein (legitimes) Ziel zu erreichen. Dabei müssen bei der Bearbeitung der Daten das verfolgte Ziel und die verwendeten Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinanderstehen und die Rechte der betroffenen Personen möglichst gewahrt werden. So darf die Vermieterin oder der Vermieter nur Personendaten verlangen, die einen direkten Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung des Mietvertrags haben und deren Beschaffung die Privatsphäre der betroffenen Personen nicht unnötig oder übermässig beeinträchtigt.
Beispiel: Die Vermieterin oder der Vermieter muss sich versichern können, dass die Mieterin oder der Mieter über die erforderlichen Ressourcen verfügt, um die Miete zu bezahlen. In diesem Zusammenhang können Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse der künftigen Mieterschaft verlangt werden, wie die Angaben zum Einkommen im Formular selber oder eine Kopie des Betreibungsregisterauszugs. Nicht zulässig sind Fragen über Eigentumsvorbehalte auf eine bewegliche Sache (Leasing-, Abzahlungs- und Kleinkreditverträge, Lohnpfändungen usw.) denn sie geben nur partiell Auskunft über die finanziellen Verhältnisse einer Person.
Die Datenbearbeitung muss einem echten Bedürfnis entsprechen, sie darf nicht aufgrund eines theoretischen Bedürfnisses oder eines Bedürfnisses mit losem Bezug erfolgen. Das Beschaffen von Daten, die für die Auswahl der Mieterin oder des Mieters bzw. zum Abschluss oder zur Abwicklung des Mietvertrags nicht unbedingt erforderlich sind, widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
Beispiel: Das systematische Einholen von Referenzen bei Dritten ist nicht zulässig; es dürfen nur Referenzen von Bewerberinnen und Bewerbern eingeholt werden, die für die definitive Wahl in Betracht kommen. Zudem darf die Vermieterin oder der Vermieter nur bei Personen, die in der dafür vorgesehenen Rubrik aufgeführt sind, nach Referenzen fragen, und es darf nur nach Referenzen gefragt werden, die es erlauben, die Angaben auf dem Anmeldeformular zu bestätigen.
Die Aufbewahrungsdauer kann den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ebenfalls verletzen, dann nämlich, wenn die Daten länger aufbewahrt werden, als dies für die Bearbeitung erforderlich ist (zeitlicher Aspekt des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit).
Beispiel: Nachdem der Mietvertrag unterzeichnet ist, ist die Vermieterin oder der Vermieter verpflichtet, die Anmeldeformulare zusammen mit allen Beilagen (z.B. die Kopie eines Betreibungsauszugs) der anderen Wohnungsbewerberinnen und -bewerber zu vernichten, ausser es liegt ein spezieller Rechtfertigungsgrund vor (z. B. Eintrag in eine Warteliste, wenn eine Einwilligung der potenziellen Mieterschaft vorliegt).
Datensicherheit: Personendaten müssen mittels geeigneter organisatorischer und technischer Massnahmen vor jeder rechtswidrigen Bearbeitung geschützt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass die Daten der potenziellen Mieterinnen und Mieter nur für Personen zugänglich sind, die die Auswahl der künftigen Mieterschaft treffen, wobei der Personenkreis so stark wie möglich eingeschränkt werden muss. Ist das Mietobjekt vermietet, so müssen die Daten der anderen Bewerberinnen und Bewerber möglichst rasch vernichtet werden.
Nach welchen Personendaten darf gefragt werden?
Um abzuschätzen, ob die Fragen, die den an einer Mietwohnung interessierten Personen gestellt werden, zulässig sind oder nicht, muss fallweise geprüft werden, ob die Beschaffung der Daten die Betroffenen in ihrer Persönlichkeit verletzen und ob gegebenenfalls ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.
Der EDÖB geht davon aus, dass das Bewerbungsverfahren für Mietwohnungen in der Regel in einem zweistufigen Prozess verläuft. In einem ersten Schritt bewerben sich Interessenten mittels standardisierten Anmeldeformulars für eine ausgeschriebene Wohnung. Aufgrund der eingegangenen Anmeldungen wählt die Verwaltung oder der Eigentümer einen oder mehrere Personen aus, die für den Abschluss des Mietvertrags für die ausgeschriebene Wohnung in Frage kommen.
Benötigt die Vermieterin detailliertere Angaben zu gewissen Punkten und insbesondere Belege für die im Formular gemachten Angaben, kann sie diese von den ausgewählten Kandidatinnen in einem zweiten Schritt einholen, z.B. eine Ausweiskopie oder Belege zu den angegebenen Einkünften. Zu diesem Zeitpunkt werden auch allfällige Referenzen von Arbeitgebern oder vormaligen Vermieterinnen eingeholt. Für die Erstellung des Mietvertrags kann die Vermieterin weitere notwendige Angaben einverlangend, wie beispielsweise das Bestehen einer gesetzlichen Vertretung oder die Bankverbindung der Mieterin, des Mieters oder der Nachweis des Abschlusses eine Hausratsversicherung.
Es ist unverhältnismässig, wenn bereits von einer oftmals grossen Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern auf Mietobjekte jeweils alle Belege für die im Anmeldeformular gemachten Angaben verlangt werden. Da die Information bereits im Formular abgefragt wird, dienen die Belege höchstens der Bestätigung der gemachten Angaben (z.B. Personalien oder Art der Aufenthaltsbewilligung) oder der Präzisierung (z.B. genaue Angaben zu den Einkünften). Der Vermieter benötigt diese Angaben nicht von allen Bewerberinnen und Bewerbern. Mit den zulässigen Angaben im Formular hat er eine genügende Basis um eine Auswahl zu treffen und gleichzeitig die Persönlichkeitsrechte der Kandidatinnen und Kandidaten zu wahren.
Nachstehend folgt ein Überblick über die grundsätzlich zulässigen Kategorien von persönlichen Informationen, die Vermieterinnen und Vermieter von den Bewerberinnen und Bewerbern für ein Mietobjekt üblicherweise verlangen. Die Liste hat nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, sie soll vielmehr diejenigen Angaben abdecken, die in den Anmeldeformularen für ein Mietobjekt im Allgemeinen gemacht werden müssen, und erläutern, inwiefern diese zulässig sind.
Personenbezogene Angaben
Es ist selbstverständlich zulässig, Angaben zur Identität einer Person sowie auch die Kontaktdaten derjenigen Personen zu verlangen, die den Vertrag als Mietpartei unterzeichnen oder für eine Mietpartei bürgen werden (Name und Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Telefonnummer).
Fragen zum Zivilstand, zur Konfession oder zur Nationalität der Wohnungsbewerberinnen und - bewerber sind grundsätzlich nicht zulässig, da die Daten im Allgemeinen für die Auswahl der künftigen Mieterschaft nicht relevant sind. Die Frage nach dem Zivilstand ist im Anmeldeverfahren nicht verhältnismässig, da sie nicht erforderlich ist zur Prüfung der Geeignetheit einer Bewerberin oder eines Bewerbers. In der Regel geht es bei dieser Frage darum abzuklären, ob eine Wohnung als Familienwohnung gilt, da dann besondere mietrechtliche Regeln zur Anwendung gelangen. Diese spezifische Frage kann aber separat im Formular gestellt werden. Die Abfrage des Zivilstands ist kein geeignetes Kriterium zur Auswahl der Mieterschaft und geht oftmals über das notwendige hinaus, da regelmässig auch Zivilstände wie «ledig», «verwitwet» oder «geschieden» in den Formularen abgefragt werden und diese Angaben irrelevant sind für die Frage der Anwendbarkeit der Regeln betreffend Familienwohnung. Zudem werden mit der Angabe des Zivilstandes unter Umständen Daten zur Intimsphäre (sexuelle Orientierung) und somit besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet. Angaben zur Konfession sind für die Auswahl des Mieters, der Mieterin nicht notwendig. Zudem handelt es sich um die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten. Ausserhalb von gesetzlich oder statutarisch vorgesehenen Pflichten zur Erhebung dieser Information sieht der EDÖB keine Grundlage für die Erhebung dieser Information. Sowohl bei der Frage nach der Nationalität wie auch dem Heimatort besteht Diskriminierungspotenzial. Hingegen ist die Frage, ob jemand die Schweizer oder eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, verbunden mit der Frage nach der Art der Aufenthaltsbewilligung und deren Ablaufdatum, zulässig, da die Dauer einer Aufenthaltsbewilligung sich auf die Dauer des Mietverhältnisses auswirken kann. Zudem hat der Vermieter hier gewisse gesetzliche Pflichten, gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20). Mit der Frage nach der Aufenthaltsbewilligung ist bereits beantwortet, ob jemand aus der Schweiz oder aus dem Ausland
stammt. Ein weitergehendes Interesse des Vermieters, die Nationalität der prospektiven Mieterschaft bereits im ersten Auswahlverfahren zu kennen, ist nicht ersichtlich.
Eine Ausweiskopie (z. B. eine Kopie der Identitätskarte oder der Aufenthaltsbewilligung) darf erst verlangt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber endgültig bestimmt ist und der Mietvertrag aufgesetzt werden soll, sofern die Dokumente geeignet sind, die Daten auf dem Anmeldeformular für das Mietobjekt zu überprüfen.
Referenzen
Referenzauskünfte dürfen mit der Einwilligung der Betroffenen eingeholt werden. Diese muss zwar nicht ausdrücklich erfolgen, aber es muss für sie klar ersichtlich sein, dass sie mit der Bekanntgabe der Kontaktdaten des Arbeitsgebers oder der jetzigen Vermieterin dem Einholen von Referenzauskünften auch zustimmen. Werden Kontaktangaben der jetzigen Vermieterschaft als Pflichtfeld verlangt ohne gleichzeitig hinreichend darüber aufzuklären, dass mit dem Ausfüllen des Feldes einer Kontaktaufnahme zugestimmt wird, kann man nicht von einer gültigen Einwilligung ausgehen. Die Referenzpersonen dürfen nur kontaktiert werden, wenn die betroffene Person ernsthaft als Mieterin oder als Mieter in Frage kommt, und es darf nur nach der Richtigkeit der Daten gefragt werden, die die betroffene Person angegeben hat.
Angaben zu den finanziellen Verhältnissen und Solvenz
Die Vermieterin oder der Vermieter kann Angaben über die finanzielle Situation und über die Zahlungsfähigkeit der Wohnungsbewerber verlangen, um zu prüfen, ob sie die Miete bezahlen können. Ebenfalls zulässig ist es, Auskünfte über den Beruf oder die ausgeübte Tätigkeit sowie über den Arbeitgeber der Personen, die den Mietvertrag (mit-) unterzeichnen werden, zu verlangen. Von weiteren Personen, die den Mietvertrag nicht unterzeichnen, dürfen diese Daten jedoch nicht beschafft werden, da diese Angaben sich nicht auf das finanzielle Risiko auswirken, das die Vermieterin oder der Vermieter trägt.
Die Vermieterin oder der Vermieter muss im Speziellen prüfen können, ob das Einkommen der Mieterin oder des Mieters oder einer Person, die für eine Mietpartei bürgt, ausreicht, um die Miete zu bezahlen. Die Vermieterin oder der Vermieter darf daher nach dem ungefähren Jahreseinkommen potenzieller Mieterinnen und Mieter fragen (z. B. in Form von Einkommenskategorien mit einer Obergrenze, die – abgesehen von sehr hohen Mieten – nicht über 150 000 Franken liegen sollte).
Die Einholung von Belegen zum Nachweis des angegebenen Einkommens, z.B. ein Lohnausweis oder einzelne Lohnabrechnungen können von dem oder der ausgewählten Bewerberin verlangt werden, sobald sich ein Vertragsabschluss konkretisiert.
Ebenfalls zulässig ist es, Wohnungsbewerberinnen und -bewerber oder Personen, die für eine Mietpartei bürgen, nach hängigen Betreibungen und allfälligen Verlustscheinen zu fragen. Das Begehren nach Auskunft muss sich allerdings auf Verlustscheine der letzten fünf Jahre beschränken, was der im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vorgeschriebenen Frist für das Einsichtsrecht entspricht.
Eine Kopie des Betreibungsregisterauszugs darf hierzu von allen Mietinteressenteneingefordert werden. Die Kopien sämtlicher nicht berücksichtigter Bewerber sind im Anschluss an den Vermietungsprozess zusammen mit deren Bewerbungsunterlagen zu vernichten.
Wenn nötig, kann das Original des Betreibungsregisterauszugs von dem oder der ausgewählten Bewerberin in einer zweiten Phase verlangt werden, sobald sich der Vertragsabschluss konkretisiert.
Angaben zu den Wohnverhältnissen
Hinsichtlich der aktuellen Wohnverhältnisse ist es nicht zulässig, nach der Dauer des Mietverhältnisses oder dem gegenwärtigen Mietzins zu fragen, wie dies die Eidgenössische Datenschutzkommission in ihrem Urteil vom 28. August 2003 bestätigt hat (vgl. VPB 68.153). Hingegen ist es legitim, wenn die Vermieterin oder der Vermieter nach Informationen zu wichtigen
Problemen, die während des Mietverhältnisses aufgetreten sind, fragt. Die Vermieterin oder der Vermieter kann folglich fragen, ob das vorgängige Mietverhältnis von der Vermieterin oder vom Vermieter aufgelöst wurde, und falls ja aus welchem Grund.
Was die Nutzung des künftigen Mietobjekts betrifft, ist es zulässig zu fragen, wie viele Personen dort wohnen werden und ob die Wohnung als Familienwohnung dienen wird. Schreibt das Gesetz oder der Vertrag für eine Wohnung eine bestimmte Nutzung vor (z. B. Verbot der gewerblichen Nutzung), so reicht es, wenn die Vermieterin oder der Vermieter dies entsprechend vermerkt oder in der Hausordnung vorsieht.
Haustiere, Musikinstrumente, Lärmquellen
In Bezug auf die Lebensweise der Wohnungsbewerberinnen und -bewerber ist die Mieterin oder der Mieter in jedem Fall (gesetzlich) verpflichtet, auf die anderen Hausbewohnerinnen und -bewohner und die Nachbarinnen und Nachbarn Rücksicht zu nehmen und übermässigen Lärm zu vermeiden. Ausserdem wird mit Unterzeichnung des Mietvertrages auch die Hausordnung akzeptiert.
In der Praxis fragt die Vermieterin oder der Vermieter oft nach Haustieren. Die Frage ist grundsätzlich zulässig, doch sollte differenziert werden, um welche Art Haustiere es sich handelt (z.B. dürften Hamster oder Goldfische in der Regel erlaubt sein).
Auch die Frage nach Musikinstrumenten ist im Allgemeinen unproblematisch. Doch sollte sie nur dann gestellt werden, wenn die Frage objektiv erforderlich ist, z.B. wenn wegen dem ungenügenden Schallschutz eines Gebäudes abgeklärt werden muss, ob die Lebensweise einer potenziellen Mieterschaft sich als störend herausstellen könnte.