Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

Art. 26 - 28 VwVG: Recht auf Akteneinsicht.

1994 / 1 - 1

1. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 20. Dezember 1993

i.S. A.D. Türkei

Grundsatzentscheid: [1]

Art. 26 - 28 VwVG: Recht auf Akteneinsicht.

1. Unter die "als Beweismittel dienenden Aktenstücke" (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG) fallen nicht nur die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke, sondern alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, als Beweismittel zu dienen (Erw. 3a).

2. Eine BFF-intern erstellte Dokumentenanalyse stellt keine verwaltungsinterne Akte dar, welche dem Anspruch auf Akteneinsicht ohne weiteres entzogen bliebe. Das BFF ist verpflichtet, vor seinem Entscheid einem Gesuchsteller das Ergebnis einer Dokumentenanalyse bekanntzugeben und den Inhalt in den Schranken von Artikel 27 VwVG offenzulegen (Erw. 3b).

3. Bei Botschaftsabklärungen unterliegt dem Einsichtsrecht nicht nur das Antwortschreiben der schweizerischen Vertretung im Ausland, sondern auch der Fragenkatalog des BFF. Es handelt sich bei beiden Dokumenten nicht um interne Akten (Erw. 3c).

4. Beschränkung der Akteneinsicht wegen Geheimhaltungsinteressen (Art. 27 und 28 VwVG; Erw. 4 und 5).

5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; seine Verletzung hat daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge, unabhängig davon, ob die Verletzung auf das Ergebnis einen Einfluss hatte. Eine - aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigte - Heilung des Mangels durch die Rechtsmittelinstanz ist deshalb ausgeschlossen, wenn die Verfahrensverletzung schwerwiegender Natur ist (Erw. 6).

[1] Entscheid der Präsidentenkonferenz über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK; SR 142.317); dies bezieht sich auf die Regeste

1 - 4 (Erw. 3 - 5).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la procedura administrativa, Art. 26, Art. 27 und Art. 28 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. Januar 2002, 1. Januar 2003, 1. Januar 2004, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. Mai 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Schweizerische Asylrekurskommission, Art. 12 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2002 und 1. April 2004 erneut konsolidiert.

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