Überspielungen auf leere Ton- und Tonbildträger in BetriebenPDF2.37 MB13. Dezember 2000

Rubrum

e EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D'AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D'AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D'AUTUR E DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 13. Dezember 2000 betreffend den Gemeinsamen Tarif 10 (GT 10) (Überspielungen auf leere Ton- und Tonbildträger in Betrieben)

Besetzung

Präsidentin: • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg

Neutrale Beisitzer:

  • Daniele Wüthrich-Meyer, Bellmund

  • Martin Baumann, St. Gallen

Vertreterin der Urheber und Leistungsschutzberechtigten: • Gitti Hug, Küsnacht

Vertreter der Nutzer: • Sigisbert Lutz, Bern

Sekretär: • Andreas Stehler, Bern

ESchK 2 CAF Beschluss vom 13. Dezember 2000 betreffend den GT 10 .!

I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben

1.

Mit Eingabe vom 13. März 2000 haben die fünf konzessionierten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Societe suisse des auteurs (SSA), SUISA, Suissimage und Swissperform der Schiedskommission einen neuen Gemeinsamen Tarif 10 (Überspielungen auf leere Ton- und Tonbildträger in Betrieben) zur Genehmigung für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, d.h. bis zum 31. Dezember 2005 beantragt.

2.

Dazu führen die Verwertungsgesellschaften aus, dass der vorgelegte GT 10 nicht nur das Vervielfältigen im Sinne der gesetzlichen Lizenz (Art. 19 Abs. 1 Bst. c URG) erfasst, sondern auch das betriebsinterne Vorführen solcher Überspielungen und das Vervielfältigen für die betriebsinterne Aus- und Weiterbildung zulässt. Sie gehen denn auch davon aus, dass die im Tarif geregelten Nutzungen nur teilweise oder nur für bestimmte Repertoires der Bundesaufsicht unterstellt sind und der Tarif somit - im Bestreben nach einer möglichst realitätsgerechten Lösung - über die Grenzen der gesetzlichen Lizenz hinausgeht. Der GT 10 sehe im Gegensatz zum GT 7b auch keine Beschränkung in der Quelle der Überspielungen auf Radio- und Fernsehsendungen vor. Im vorliegenden Tarif gehe es damit auch um die Lizenzierung von Nutzungen im Rahmen der freiwilligen Kollektivverwertung. Da sämtliche Repertoires betroffen sind, wird ein Gemeinsamer Tarif der fünf Verwertungsgesellschaften vorgeschlagen und die ProLitteris als Inkassostelle (vgl. Ziff. 2 des Tarifs) bezeichnet.

Hinsichtlich Tarifaufbau und Berechnungsgrundlage weisen die Verwertungsgesellschaften darauf hin, dass sich der vorgelegte Tarif in allen Belangen am Gemeinsamen Tarif GT 7b (Schultarif) orientiert, welcher eine mit der betrieblichen Nutzung vergleichbare Situation regle. Weiter führen die Verwertungsgesellschaften aus, dass der GT 10 an die effektive Nutzung anknüpfe und eine Entschädigungspflicht nur für jene Überspielungen vorsehe, welche aufbewahrt werden und nach einer bestimmten Zeit noch vorhanden sind. Dazu komme, dass Betriebe, welche vergütungspflichtige Überspielungen vornehmen, meldepflichtig seien. Mit diesem System erhoffen sich die Verwertungsgesellschaften eine bessere Akzeptanz auf der Nutzerseite sowie Erleichterungen beim Inkasso. Die Ziff. 4.1 des Tarifs

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sieht eine Art 'Amnestielösung' für bereits vor Inkrafttreten des Tarifs bestehende Überspielungen vor.

3.

Die am GT 10 beteiligten Verwertungsgesellschaften haben Bericht erstattet bezüglich der Verhandlungen über den neu vorgesehenen Tarif, welche von der Suissimage im Namen der Verwertungsgesellschaften durchgeführt wurden und zu welchen die folgenden Nutzerorganisationen und Nutzer eingeladen worden sind: Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) Eidgenössisches Versicherungsgericht Schweizer Maschinen- Elektro- und Metall-Industrie (Swissmem) Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der allgemeinen öffentlichen Bibliotheken (SAB) Schweizerische Bankiervereinigung Schweizerische Bundesbahnen (SBB) Schweizerische Bundeskanzlei Schweizerische Post Schweizerische Staatsschrei berkonferenz Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Schweizerischer Anwaltsverband (SAV) Schweizerischer Gemeindeverband Schweizerischer Gewerbeverband (SGV) Schweizerischer Handels- und Industrieverein Schweizerischer Städteverband Schweizerisches Bundesgericht Stiftung Schweizerische Theatersammlung (STS) Swico Verband der Bibliotheken und der Bibliothekarinnen/Bibliothekare der Schweiz (BBS)

Zum Ablauf dieser Verhandlungen geben die Verwertungsgesellschaften an, dass zunächst über die vorgesehenen Gemeinsamen Tarife 9a (betriebliche Nutzung inkl. Einspeisen in betriebliche Netzwerke) und 9b (Nutzungen zum Eigengebrauch in Betrieben und Verwaltungen) verhandelt worden sei. Auf Vorschlag der Nutzer seien diese beiden Tarife getrennt und separat über den GT 9b (umbenannt in GT 10) verhandelt worden. Dabei sei hinsichtlich der Frage, ob neben der Leerkassettenabgabe hinaus für das Vervielfältigen in Betrieben auf Ton- oder Tonbildträgern eine gesetzliche Grundlage für eine zusätzliche Vergütung gegeben sei, Dissens festgestellt worden. Die Verhandlungen zu diesem Punkt seien daher zurückgestellt und zunächst der Tarifentwurf inhaltlich besprochen worden. Nach verschiedenen Verhandlungsrunden und Tarifentwürfen habe der DUN mitgeteilt, dass es seiner Über-

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zeugung nach an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage fehle, weshalb er die Verhandlungen als beendet betrachtete. Der Schweizerische Handels- und Industrieverein (neu Economiesuisse) habe sich dieser Auffassung angeschlossen. Dadurch sei letztlich eine Einigung hinsichtlich des GT 10 gescheitert.

4.

Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2000 wurde der GT 10 der Verwertungsgesellschaften den betroffenen Nutzerorganisationen mit einer Frist bis zum 1. Mai 2000 zur Vernehmlas- - sung zugestellt. Dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Genehmigungsantrag angenommen wird. Gleichzeitig wurde die Spruchkammer zur Be- '\ handlung des GT 10 eingesetzt.

Die SBB, die Schweizerische Staatsschreiberkonferenz, der Schweizerische Gemeinde- und der Schweizerische Städteverband, der Schweizerische Gewerbeverband, die Schweizerische Theatersammlung, Swissmem, der BBS, Economiesuisse sowie der Schweizerische Anwaltsverband stellten zwar teilweise eigene Stellungnahmen zu, mit denen sie den vorgelegten Tarif ablehnen, verwiesen aber grundsätzlich auf die Vernehmlassung des Dachverbandes der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN). Der DUN gibt denn auch in seiner Vernehmlassung vom 3. Mai 2000 an, dass es sich bei diesen Organisationen - mit Ausnahme von Economiesuisse und SAV - um Mitglieder handle, die von ihm vertreten werden. Zusätzlich vertritt er auch die Schweizerische Bankiervereinigung, die Schweizerische Post, die Swisscom sowie die Swico. Der Verein zur Erhaltung des audiovisuellen Kulturgutes der Schweiz (Memoriav) reichte - obwohl nicht als massgebender Nutzerverband angeschrieben - ebenfalls eine Stellungnahme ein. Da die Entscheide der Schiedskommission mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden können, schloss das Bundesgericht mit Schreiben vom 5. April 2000 die Abgabe einer Stellungnahme aus.

Sämtliche Nutzerverbände, die sich im Vernehmlassungsverfahren in materieller Hinsicht geäussert haben, lehnen den neuen Tarif ab. Im wesentlichen tun sie dies mit der Begründung, dass für diesen Tarif die gesetzliche Grundlage fehle.

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Der BBS verlangt zusätzlich in einem Eventualantrag, dass der GT 10 der besonderen Aufgabe und Situation der Bibliotheken Rechnung zu tragen habe und demnach Kopien in Bibliotheken und Archiven, die zum Zwecke der Werkerhaltung angefertigt worden sind, von sämtlichen Abgaben gemäss GT 10 zu befreien seien. Die Bibliotheken, die Schweizerische Theatersammlung und Memoriav verweisen in diesem Zusammenhang auf ihre Sonderstellung als kulturvermittelnde und -erhaltende Institutionen.

Sowohl Economiesuisse wie auch der DUN beantragen - nebst der Nichtgenehmigung -, eventualiter den Tarif zu neuen Verhandlungen über die Tarifansätze zurückzuweisen. In der Hauptsache machen die Nutzerorganisationen aber geltend, dass es für den GT 10 an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Der DUN weist darauf hin, dass er lediglich auf Grund der gesetzlich verankerten Pflicht an den Verhandlungen teilgenommen habe, ohne dass sich aus der Anerkennung der Verhandlungspflicht ein präjudizielles Verhalten ableiten lasse. Es wird denn auch geltend gemacht, dass die Tarifansätze mit den Nutzern nie im Detail verhandelt worden seien.

5.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2000 und gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde die Tarifvorlage dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet. In seiner Antwort vom 14. Juni 2000 weist der Preisüberwacher darauf hin, dass die Frage der gesetzlichen Grundlage eine urheberrechtliche sei, zu der er sich praxisgemäss nur mit einer gewissen Zurückhaltung äussere. Er gibt indessen zu bedenken, dass seines Erachtens eine Ausreizung des Systems droht, falls ein bestimmter Nutzungsvorgang in verschiedene Teilnutzungen aufgesplittet wird, die alle je eigenständige und sich letztlich überschneidende Vergütungspflichten auslösen würden. In Auslegung der Art. 19 Abs. l und Art. 20 Abs. 3 URG kommt der Preisüberwacher zum Schluss, dass es keine Rolle spielen kann, ob das Überspielen eines Werks auf leere Ton- oder Tonbildträger zum Eigengebrauch im persönlichen privaten Bereich oder in einem Betrieb stattfindet. Auch im blossen betriebsinternen Vorführen vermag er keinen selbstständigen, eine zusätzliche Vergütungspflicht auslösenden Nutzungsvorgang zu erkennen. Seines Erachtens gilt es jedenfalls zu vermeiden, dass für die nämliche Nutzung (das Überspielen von geschützten

-·- ESchK 6 CAF Beschluss vom 13. Dezember 2000 betreffend den GT 10

Werken zum Eigengebrauch) eine Vergütung erhoben wird, die über die Leerkassettenabgabe bereits abgedeckt ist. Mit Hinweis auf den hohen Verwaltungskostensatz der mit dem Inkasso beauftragten Verwertungsgesellschaft geht er davon aus, dass der Erhebungs- und Verteilungsaufwand mit grosser Wahrscheinlichkeit in einem Missverhältnis zu den zu erwartenden Einnahmen stehen würde. Aus diesen Gründen empfiehlt er der Schiedskommission, den Tarifantrag zurückzuweisen. Bei einer allfälligen Bejahung der gesetzlichen Grundlage müsse der Tarif zu neuen Verhandlungen über die Tarifansätze zurückgewiesen werden.

in die Spruchkammer berufene Nutzervertreterin, dass sie für den vorliegenden Tarif in den Ausstand treten müsse. Gegen die anschliessend bestimmte Repräsentantin der Nutzer stellten die Verwertungsgesellschaften ein Ausstandsbegehren, welches mit Zwischenentscheid vom 22. August 2000 gutgeheissen wurde. Nach einem weiteren Wechsel bei den neutralen Mitgliedern entscheidet die Spruchkammer über die Genehmigung des GT 10 in der eingangs erwähnten Zusammensetzung.

7.

Auf Grund des Umstandes, dass im Rahmen der Verhandlungen zwischen den Tarifpartnern keine Einigung gefunden werden konnte, wurde die Sitzung vom 7. November 2000 einberufen, an der die Parteien nochmals mündlich Stellung nehmen konnten (Art. 12f. URV). Dabei bestätigten und begründeten sie ihre bereits gestellten Anträge.

Die Spruchkammer gelangte in der anschliessenden Beratung gemäss Art. 14 URV zur Auffassung, dass die Rechtsgrundlage für den GT 10 gegeben ist. Allerdings unterscheide der vorgelegte Tarif zu wenig deutlich zwischen denjenigen Nutzungen, die der Bundesaufsicht unterliegen und denjenigen Verwertungshandlungen, welche von den Verwertungsgesellschaften freiwillig kollektiv wahrgenommen werden. Zudem würde es an den Voraussetzungen fehlen, die es erlauben, die geltend gemachten Entschädigungen im Hinblick auf die in Art. 60 URG festgelegten Kriterien zu prüfen. Gestützt auf diese Erwägungen gab sie den Nutzerorganisationen noch Gelegenheit, bis zum 21. November 2000 mitzuteilen, ob sie

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gewillt seien, die Tarifverhandlungen bezüglich der Tarifansätze fortzusetzen. Dies wurde von den Nutzerorganisationen mit Schreiben vom 27. November 2000 abgelehnt. Die Verwertungsgesellschaften erhielten gemäss Verfügung vom 24. November 2000 gestützt auf Art. 59 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 URV die Möglichkeit, vor einem Entscheid allfällige Änderungen am Tarif vorzunehmen oder den Tarif allenfalls zurückzuziehen.

In der Folge legten die Verwertungsgesellschaften mit Schreiben vom 7. Dezember 2000 eine neue Tariffassung vor, die sich auf den Bereich der obligatorischen Kollektivverwertung beschränkt. Zudem wurde nochmals auf die Angemessenheit der Tarifansätze hingewiesen, da sich diese auf die von der Schiedskommission genehmigten Schultarife abstützen. Die Ansätze des GT 10 würden sich daher von Tarifen ableiten, die ihrerseits als angemessen beurteilt worden seien. Deshalb sei nicht einsehbar, weshalb der vorliegende Tarif unangemessen sein soll. Mit den vor dem Inkrafttreten des revidierten Urheberrechtsgesetzes auf dem freien Markt realisierbaren Entschädigungen im Bereich der betrieblichen Nutzung wurde nochmals zu belegen versucht, dass die vorgesehenen Ansätze angemessen sind. Die Durchführung einer Erhebung über den Ertrag beziehungsweise die Kosten der Werknutzung wurde als völlig unverhältnismässig bezeichnet. Dies müsste nach Auffassung der Verwertungsgesellschaften zwangsläufig zu höheren Entschädigungen führen, da auch die durch diese Untersuchung verursachten Kosten zu decken seien, zumal den Berechtigten ein angemessenes Entgelt im Sinne von Art. 60 Abs. 2 URG zustehe.

8.

Der zur Genehmigung vorgeschlagene GT 10 hat in der neu vorgelegten Fassung vom 7. Dezember 2000 in den drei Amtssprachen deutsch (mit Kennzeichnung des gestrichenen Textes), französisch und italienisch den folgenden Wortlaut:

8

GEMEINSAMER TARIF 10

betreffend Überspielungen auf leere Ton- und Tonbildträger in Betrieben (sog. betriebliche Nutzung}

1.

Gegenstand des Tarifes

1 .1 Der Gemeinsame Tarif 10 erfasst alle vergütungspflichtigen Überspielungen von geschützten Werken und Leistungen zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 und 20 in Verbindung mit Art. 38 URG -sewie--§ewisse über die gesetzliche LizeA-Z-R+Ral±S§el=leAde-Nl:ltRtA§eA--a-

  • das betriebsinterne Überspielen von geschützten Werken und Leistungen

  • ab Radio und Fernsehen sowie

  • ab bespielten Trägern auf Ton- und Tonbildträger sowie Datenträger für die interne Information oder -da-s--eetri e b s in t-erne--Ä-fe-Aivier-eA-UAa-V-er-bre~R--Se1€-Aer-lJ0er-sf)ie-lt1-AgeR--Sewie -das-eetf-ieesiA-tef-Ae---V-ef--ffffire-R--Selooer----lJter-s13tel-HA§ e A z t1 so I c h efl----Z.we€-k-eA--a-

1 .2J Als „Betriebe" gelten in diesem Tarif auch öffentliche Verwaltungen, Institute und ähnliche Einrichtungen.

2.

Verwertungsgesellschaften, gemeinsame Zahlstelle, Freistellung

2--+ Die Prolitteris ist für diesen Tarif Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle der Verwertungsgesellschaften:

  • Prolitteris

  • Societe Suisse des Auteurs (SSA)

  • SUISA

  • SUISSIMAGE

  • SWISSPERFORM.

b2~M it-der---B&al=l-l1:1ng-der-futse-Rä Eli§1:m§--6-Fha+t-eA--die-ssetr~eee-Elie--!;rlat1bn is-zu-d en-N-1:Jt--z1:1n§eA gem-äss Ziff. 1 . 2-El-iese-s---+ar#e-s,---w-e-looe--fl-ie-l=l-t-bereit-s--veA----Gesetze-s--w-egen-eFla1:1-et---s-in9-ldAd weFEl-en--v-eA--den-V-erwer-tt1Ag-sgesell-sooa-f-t-en----v-eA-alleA---Affi$r-flBl=leR---f-reigestellt--,d-ie----ven---Yr-- hebe-rn---ldnd----a nElem----8ere6-f\t~§teA-1)esc--4GtReF----Wef-k-e--BnEl-be i-s-tunge n-fü r---N 1:Jtz-1:1 n§ eA-1)effi ä s-s d iesem--+-ar:i-f----an---sie-ge-stellt----w-er-den.

3.

Ausnahmen

3.1.

Dieser Tarif gilt nicht für das betriebsinterne Vervielfältigen von Computerprogrammen (Art. 19 Abs. 4 URG).

3.2.

Durch diesen Tarif nicht geregelt sind insbesondere: • das vollständige oder weitgehend vollständige Überspielen von Werken und Leistun-

9

gen, die im Handel als Werkexemplare bzw. Ton- und Tonbildträger oder Datenträger erhältlich sind;

  • die Verwendung geschützter Werke, Darbietungen, Ton-/Tonbildträger und Sendungen im Rahmen der Herstellung von eigenen Produktionen oder in Koproduktionen mit andern Institutionen;

  • die erstmalige Festlegung eines Werkes, einer künstlerischen Darbietung oder Sendung.

4.

Entschädigung

4.1.

Für Überspielungen, welche aei-lHkr-af-ttreten de&-reVtd iei:-ten----Yf.l:te beFreGA-t-sgesetzes berei-t-s 0estaR aeA--,-k-0imen-wä l:\Fend--seei=l-s--M -eA-aten---ab---P-tJ.a l-i-katft>n--ties----§eAerHfli§}-teR-+-aFifes zu einer ein malt§eft;--fe ffi:l-'8eFte n E nt s chä4ig1:m g n a c h!Ren~ef-t-U-fHi-4ami-t-1-egal+sieft-WefOO A--a- A-Raleg es gilt für ÜbeFSssieh:tn§en-,--wel- G-Ae-zwischen dem Inkrafttreten des revidierten Gesetzes und dem Inkrafttreten dieses Tarifes erstellt wurden.

---Fflr Ton/ Tonbild-tFä§ef, die nachliz:e~er-t--we FdeA-;- beträgt die Entschädigung:

  • pro Tonbildträger für Urheberrechte Fr. 3.54 und für verwandte Schutzrechte Fr. 1.06, total Fr. 4.60, unabhängig von dessen Dauer und

  • pro Tonträger für Urheberrechte Fr. 2.385 und für verwandte Schutzrechte Fr. -.715, total Fr. 3.10, unabhängig von dessen Dauer. Als Beleg hlF---€l-t e--NaG-AHz.e~ernng--wird für jeden lizenzierten Ton-/Tonbildträger eine Vignette abgegeben, welche auf den lizenziertenTon-/Tonbildträger aufzukleben ist. Werden solche Überspielungen gelöscht, ist darauf keine Vergütung geschuldet.

Betriebe, welche die entsprechenden Rechte in der Vergangenheit gegenüber ve-f-tfa §-l-ich ven-den Verwertungsgesellschaften bereits abgegoltener--w-emen haben, erhalten die Vignetten für die im Zeitpunkt des lnkrafttretens des Tarifes vorhandenen Kassetten unentgeltlich.

4.2.

Für Überspielungen ab dem Inkrafttreten des Tarifes ist - unabhängig von der effektiven Dauer der Überspielung - eine einmalige Entschädigung pro angebrochenem Träger und zwar in der Höhe von: • Fr. 47.80 für Urheberrechte und Fr. 14.35 für verwandte Schutzrechte, total Fr.

62.15.

für Tonbildträger und • Fr. 28.58 für Urheberrechte und Fr. 8.57 für verwandte Schutzrechte, total Fr. 37 .15 für Tonträger.

Für jeden abgegoltenen Träger wird eine Vignette mit Jahreszahl abgegeben, die pro Ton- /Tonbildträger auf diese und bei Datenträgern auf die Hülle aufzukleben ist. Die Vignette mit entsprechender Jahreszahl gilt für die im betreffenden Jahr angefertigten Überspielungen auf dem fraglichen Träger ab. Erfolgen in Folgejahren neue oder zusätzliche Überspielungen auf denselben Träger, so sind in den fraglichen Jahren neue Vignetten zu erwerben.

4.3.

Bei Überspielungen auf Datenträger gelangen die Entschädigungsansätze für Tonbildträger zur Anwendung, es sei denn, der fragliche Datenträger enthalte ausschliesslich Audioüberspielungen.

1 0

4.4.

Nimmt ein Dritter im Sinne von Art. 19 Abs. 2 URG solche Überspielungen gewerbsmässig vor, so schuldet er die Entschädigung und er hat die Träger mit den Vignetten auszuliefern. Für den gewerbsmässig tätigen Dritten gelten die Ansätze von Ziff. 4.

4.5.

Diese Entschädigungen berücksichtigen die beim Kauf eines leeren Ton-/Tonbildträgers allenfalls bereits bezahlten Vergütungen für Urheber- und Leistungsschutzrechte (GT 4) und sind daher zusätzlich geschuldet.

4.6.

Die obgenannten Tarifansätzen verstehen sich ohne allfällige Mehrwertsteuer, welche zum jeweils aktuellen Satz von zur Zeit 7,5% hinzu kommt.

5. Meldungen

5.

1 Betriebe, welche für sich selbst Überspielungen vornehmen, sind verpflichtet, der Prolitteris bis jeweils Ende April, Ende Juli, Ende Oktober und Ende Januar eines jeden Jahres die für die Rechnungsstellung notwendige Anzahl der im vorangegangenen Quartal angefertigten und zu diesem Meldezeitpunkt vorhandenen Überspielungen auf Ton-, Tonbild- bzw. Datenträger zu melden.

Dritte, welche für Betriebe Überspielungen vornehmen, haben diese Meldungen innert Monatsfrist nach erfolgter Überspielung und im Falle der Gewerbsmässigkeit solcher Überspielungen monatlich vorzunehmen.

5.2.

Gibt es Hinweise, dass ein Betrieb vergütungspflichtige Überspielungen vornimmt und werden die von der Prolitteris erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die Prolitteris die Angaben schätzen und, gestützt auf diese Schätzungen, entsprechend Rechnung stellen.

Gibt der betroffene Betrieb die für die Berechnung notwendigen Angaben nach der Rechnungsstellung doch noch an, so darf die Prolitteris für den zusätzlichen Verwaltungsaufr\ wand einen Zuschlag von 10% verlangen.

5.3.

Prolitteris kann die Richtigkeit der von einem Betrieb gemachten Angaben bei berechtigten Zweifeln selbst überprüfen. Beide Seiten können verlangen, die Angaben durch einen sachverständigen Dritten überprüfen und bestätigen lassen. Stellt sich heraus, dass die vom Betrieb gemachten Angaben nicht korrekt sind, hat dieser der Prolitteris die ihr durch die Untersuchung entstandenen Kosten zu ersetzen.

6. Abrechnung / Vignetten

6.

1 Gestützt auf die Meldungen gemäss Ziff. 5, stellt die Prolitteris den einzelnen vergütungspflichtigen Betrieben oder ihren Verbänden Rechnung für das vorangegangene Quartal.

6.2.

Die Rechnungen der Prolitteris sind innert 30 Tagen zahlbar.

6.3.

Bei Zahlungseingang wird die entsprechende Anzahl Vignetten (mit entsprechender Jahreszahl) ausgeliefert, welche unverzüglich auf die entsprechenden Ton-/Tonbildträger aufzukleben sind.

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6.4.

Ton-, Tonbild- und Datenträger mit nach diesem Tarif entschädigungspflichtigen Überspielungen ohne gültige Vignette sind als nicht lizenzierte Exemplare unerlaubt. Finden sich in einem Betrieb Ton-, Tonbild- oder Datenträger ohne Vignetten, welche nach diesem Tarif entschädigungspflichtige Überspielungen enthalten, so ist über die Entschädigung von Ziff. 4.2 hinaus ein Zuschlag von 100% geschuldet.

7.

Gültigkeitsdauer des Tarifes

7 .1 Dieser Tarif tritt mit der Genehmigung der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2005.

7.2.

Ü befSf)iehm§eA,---We lene--veF--de m In k raftt ret eA--aes-feviElief-teA-Ym eeeH-eeAtS §BS etze s bzw-.-

7 .2'J Bei grundlegender Änderung der Verhältnisse kann dieser Tarif vorzeitig revidiert werden. Dies gilt insbesondere auch bei erheblichen Erhöhungen der Speicherkapazitäten von Datenträgern (Digitaltechnologie).

1 2

TARIF COMMUN 10

concernant les enregistrements sur supports sonores et audiovisuels vierges dans les entreprises ( utilisations dites « sur le lieu de travail »)

1. Objet du tarif

1.

1 Le tarif commun 10 regle tous les enregistrements d' ceuvres et de prestations proteqees a a soumis redevances et realises des fins privees conforrnernent aux art. 1 9 et 20 en relation avec l'art. 38 LDA, donc l'enregistrement, au sein de l'entreprise, d'ceuvres et de prestations proteqees

  • a partir de la radio et de la television, ou

  • a partir de supports preenreqistres sur des supports sonores et audiovisuels ainsi que sur des supports de donnees, et ce a des fins d'information interne et de documentation.

1 .2 Sont egalement des « entreprises » au sens du präsent tarif les administrations publiques, institutions et organismes analogues.

2.

Soclötes de gestion, organe commun d'encaissement, garantie

Pour le present tarif, la societe Prolitteris est la representante et l'organe commun d'encaissement des societes de gestion :

  • Prolitteris

  • Societe Suisse des Auteurs (SSA)

  • SUISA

  • SUISSIMAGE

  • SWISSPERFORM .

3.

Exceptions

3.1.

Le present tarif ne s'applique pas a la reproduction des logiciels au sein de l'entreprise (art. 19 al. 4 LDA).

3.2.

En particulier, le präsent tarif ne regle pas:

  • l'enregistrement dans leur inteqralite ou quasi-inteqralite d'ceuvres et de prestations dont des exemplaires, respectivement des supports sonores et audiovisuels ou des supports de donnees, sont disponibles sur le rnarche ;

  • l'utilisation d'ceuvres, d'interpretatlons, de supports sonores ou audiovisuels et d' ernissions proteqes dans le cadre de la fabrication de productions propres ou dans les coproductions avec d'autres institutions ;

  • la prerniere fixation d'une oeuvre, d'une Interpretation artistique ou d'une ernission.

1 3

4.

Redevance

4.1.

La redevance pour les enregistrements eff'ectues entre l'entree en vigueur du droit d'auteur revise et celle du present tarif s'eleve a :

  • par support audiovisuel : Fr. 3.54 pour les droits d'auteur et Fr. 1 .06 pour les droits voisins, au total Fr. 4.60, independarnrnerrt de sa duree ;

  • par support sonore: Fr. 2.385 pour les droits d'auteur et Fr. -.715 pour les droits voisins, au total Fr. 3.10, independarnment de sa duree. a Une vignette est remise titre de justificatif pour chacun des supports sonores ou audiovisuels et doit ötre collee sur ces derniers. Si ces enregistrements sont effaces, aucune redevance n'est due.

Les entreprises qui, par le passe, ont dejä payees aupres des societes de gestion les droits correspondants par la voie de contrats, recoivent les vignettes gratuitement pour les cassettes existantes au moment de I' entree en vigueur du tarif.

4.2.

Pour les enregistrements realises apres l'entree en vigueur du tarif, il est dO - independarnrnent de la duree effective de l'enregistrement - une redevance unique par support rnörne seulement partiellement enreqistre. celle-ci s'elevant a : • Fr . .4 7 .80 pour les droits d'auteur et Fr. 14.35 pour les droits voisins, au total Fr.

62.15.

pour ies Supports audiovisuels ; • Fr. 28.58 pour les droits d'auteur et Fr. 8.57 pour les droits voisins, au total Fr. 37.15 pour les supports sonores.

Une vignette millesirnee est remise pour chacun des supports indernnises et doit ötre collee sur le support sonore ou audiovisuel en question ou sur la pochette s'il s'agit d'un support de donnees, La vignette rnillesimee est valable pour les enregistrements realises durant l'annee en question sur le support correspondant. Si de nouveaux enregistrements ou des enregistrements supplernentaires sont eftectues sur le rnörne support les annees suivantes, r,,-, de nouvelles vignettes doivent ätre acquises pour ces annees-lä.

4.3.

Les redevances valables pour les supports audiovisuels s'appliquent aux enregistrements a sur des supports de donnees, moins que le support de donnees en question contienne exclusivement des enregistrements audio.

4.4.

a Si un tiers au sens de l'art. 19 al. 2 LOA realise les enregistrements, c'est lui de s'acquitter de la redevance et de fournir les supports avec les vignettes. S'appliquent au a tiers les taux indiques I' article 4.

4.5.

Ces redevances tiennent compte des redevances de droits d'auteur et de droits voisins a peut-etre dejä pavees I' achat d'un support sonore ou audiovisuel vierge (TC 4) et sont donc dues en sus.

4.6.

Les tarifs indiques ci-dessus s'entendent sans eventuelle taxe sur la valeur ajoutee, qui a vient s'additionner son taux en vigueur (actuellement 7,5%).

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5.

Declarations

5 .1 Les entreprises qui effectuent des enregistrements pour elles-rnärnes sont tenues de a communiquer Prolitteris [usqu'ä la fin avril, la fin juillet, la fin octobre et la fin janvier de chaque annee le nombre d'enregistrements sur supports sonores et audiovisuels röalises durant le trimestre precedent et qui subsistent au moment de la declaration,

Les tiers qui realisent des enregistrements pour des entreprises doivent les declarer dans le a delai d'un mois apres l'enregistrement et proceder une declaration mensuelle au cas ou de tels enregistrements sont effectues par metier.

5.2.

a S'il apparait qu'une entreprise realise des enregistrements soumis redevances et que les indications requises par Prolitteris ne sont pas fournies, rnärne dans le delai supplementaire octrove a la suite d'un rappel ecrit, Prolitteris est en droit de proceder a une estimation et d'etablir sa facture sur cette base.

Si l'entreprise en question finit taut de rnörne par fournir les indications requises apres I' etablissernent de la facture, Prolitteris est en droit de retenir 10% de plus pour les frais administratifs supplementaires.

5 .3 En cas de doute legitime, Prolitteris peut elle-mörne verifier I' exactitude des indications fournies par une entreprise. Les deux parties peuvent exiger que les indications soient verifiees et confirrnees par un tiers expert. S'il s'avere que les indications fournies par l'entreprise ne sont pas correctes, cette derniere est tenue de payer a Prolitteris les frais enqendres par I' enquöte.

6.

Decompte / Vignettes

6.1.

a Prolitteris etablit pour les diverses entreprises soumises redevances ou pour leurs associations la facture pour le trimestre precedent sur la base des declarations selon l'article 5.

6.2.

Les factures de Prolitteris sont payables dans un delai de 30 jours.

6.3.

A la reception du paiement, les vignettes (rnillesirneesl sont remises en nombre requis et doivent etre collees irnmediaternent sur les supports sonores et audiovisuels correspondants.

6.4.

Les supports sonores ou audiovisuels ainsi que les supports de donnees comprenant des a enregistrements soumis redevances contormernent au present tarif, mais sans vignette valable, sont illicites. S'il se trouve, au sein d'une entreprise, des supports sonores ou audiovisuels ou des supports de donnees sans vignette qui contiennent des a enregistrements soumis redevances contormernent au präsent tarif, il sera du, en plus de la redevance de l'art. 4.2, un supplernent de 100%.

1 5

7. Duree de validlte du tarif

7.

1 Le present tarif entre en vigueur des son approbation par la Commission arbitrale federale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voisins et est valable jusqu'au 31 decernbre 2005.

7 .2 Le präsent tarif peut ötre revise avant son echeancs en cas de modifications profondes des circonstances. Tel est notamment le cas si la capacite de rnernoire des supports de donnees augmente de maniere considerable (technologie numerique).

GT1 OTarff

1 6

TARIFFA COMIJNE 10

concernente duplicazioni su supporti audio e audiovisivi vergini in aziende (cosiddetta utilizzazione aziendale)

1 . Oggetto della tariffa

1 .1. La Tariffa Comune 10 riguarda tutte le duplicazioni soggette a compenso di opere e prestazioni protette per uso privato in conforrnitä degli artt. 19, 20 e 38 della LDA e quindi la duplicazione interna a un'azienda di opere e prestazioni protette

  • da radio e televisione nonche

  • da supporti registrati su supporti audio e audiovisivi nonche su supporti di dati destinati all'informazione interna o alla documentazione. r

1.

2 La presente tariffa considera „aziende" an ehe amministrazioni pubbliche, istituti ed enti analoghi.

2.

Societä di gestione, organo comune per l'incasso, esonero

La ProLitteris funge per questa tariffa da rappresentante e da organo comune per l'incasso delle societä di gestione:

  • Prolitteris

  • Societe Suisse des Auteurs (SSA)

  • SUISA

  • SUISSIMAGE

  • SWISSPERFORM.

3.

Eccezioni

3.1.

La presente tariffa non e applicabile alla riproduzione di programmi per computer interna all'azienda (art. 19 cpv. 4 LOA)

3.2.

La presente tariffa non regola in particolare:

  • la duplicazione completa o quasi completa di opere e prestazioni disponibili in commercio come esemplari d'opera o supporti audio, audiovisivi o supporti di dati;

  • l'uso di apere, esibizioni, supporti audio/audiovisivi e trasmissioni protetti nell'ambito della realizzazione di produzioni proprie o in coproduzione con altre istituzioni;

  • la prima definizione di un' opera, di un' esecuzione o di una trasmissione di natura artistica.

4.

lndennizzo

4.1.

Per duplicazioni effettuate fra l'entrata in vigore della nuova legge e l'entrata in vigore della presente tariffa l'indennizzo e regolato come segue:

1 7

  • per ogni supporto audiovisivo: Fr. 3.54 per diritti d'autore e Fr. 1.06 per diritti di protezione affini, totale Fr. 4.60, a preseindere dalla sua durata e

  • per ogni supporto audio: Fr. 2.385 per diritti d'autore e Fr. -.715 per diritti di protezione affini, totale Fr. 3.10, a preseindere dalla sua durata. Per ogni supporto audio/audiovisivo viene fornito un bollino a titolo di giustifieativo ehe dovrä essere apposto sul supporto audio/audiovisivo lieenziato. e Se vengono eaneellate, non dovuto nessun eompenso.

Le aziende ehe in passato hanno pagato i rispettivi diritti alle societä di gestione rieeveranno gratuitamente i bollini per le eassette esistenti al momento dell'entrata in vigore.

4.2.

Per duplieazioni sueeessive all'entrata in vigore della presente tariffa - a preseindere della durata effettiva della duplieazione - verrä riseosso un indennizzo unieo per ogni supporto iniziato per i seguenti importi:

  • Fr. 47.80 per diritti d'autore e Fr. 14.35 per diritti di protezione affini, totale Fr. 62.15 per supporti audiovisivi e

  • Fr. 28.58 per diritti d'autore e Fr. 8.57 per diritti di protezione affini, totale Fr. 37.15 per supporti audio.

Per ogni supporto indennizzato viene fornito un bollino eon I' anno ehe dovrä essere apposto direttamente su ogni supporto audio/audiovisivo o per i supporti di dati sulla loro eustodia. II bollino eon il rispettivo anno vale per le duplicazioni effettuate nel rispettivo anno sul supporto in questione. Se negli anni sueeessivi vengono effettuate duplieazioni nuove o supplementari, si dovranno riehiedere nuovi bollini negli anni in questione.

4.3.

Per duplieazioni su supporti di dati si applieano le stesse aliquote di indennizzo vigenti per i supporti audiovisivi, a meno ehe il supporto di dati in questione eontenga eselusivamente duplieazioni audio.

4.4.

Se, ai sensi dell' art. 1 9 epv. 2 LOA, un terzo effettua tali duplieazioni, spetterä a lui versare l'indennizzo e fornire il supporto provvisto dei bollini. Per i terzi ehe effettuano

r duplicazioni si applicano le tariffe menzionate al punto 4.

4.5.

Ouesti indennizzi tengono conto di eompensi eventualmente qlä versati al momento dell'acquisto di un supporto audio/audiovisivo vergine per i diritti di autore e di protezione della prestazione (GT 4) e sono quindi dovuti a titolo supplementare.

4.6.

Le tariffe summenzionate sono da intendersi senza eventuali imposte sul valore aggiunto, le quali vanno ad aggiungersi in base all'aliquota attualmente vigente del 7,5%.

5.

Notifiche

5 .1 Aziende ehe effettuano duplieazioni in proprio sono tenute a notifieare alla Prolitteris, rispettivamente a fine aprile, luglio, ottobre e gennaio di ogni anno, il numero di duplicazioni effettuate su supporti audio o audiovisivi nel tremestre preeedente e il numero di duplieazioni esistenti al momento di questa notifiea affinche possa essere effettuata la fatturazione.

1 8

Terzi ehe effettuano le duplieazioni per le aziende sono tenuti a inoltrare queste notifiehe entro un mese dalla duplieazione effettuata e mensilmente qualora tali duplieazioni vengano effettuate professionalmente.

5.2.

Se si puö supporre ehe un'azienda effettui duplieazioni soggette a eompenso e se i dati riehiesti dalla Prolitteris non vengono inoltrati in tempo utile neanehe dopo un solleeito e seritto, la Prolitteris autorizzata a effettuare una stima dei dati e a emettere fattura sulla base di tale stima.

Se l'azienda in questione fornisee i dati neeessari alla fatturazione dopo ehe e stata gia emessa la fattura, la Prolitteris puö esigere un supplemento del 10% per le spese amministrative supplementari in eui eineorsa.

5.3.

La Prolitteris puö verifieare la eorrettezza dei dati forniti da un' azienda in easo di dubbio giustifieato. Entrambe le parti possono esigere ehe i dati vengano verifieati e eonfermati da un terzo esperto. Se emerge ehe i dati forniti dall' azienda non sono eorretti, quest'ultima deve risareire i eosti della perizia alla Prolitteris.

6.

Conteggio / Bollini

6.1.

La Prolitteris emette fatture per I' anno preeedente alle singole aziende soggette a eompenso o alle sue assoeiazioni, in virtu delle notifiehe di eui al punto 5.

6.2.

II pagamento delle fatture emesse dalla Prolitteris deve essere effettuato entro 30 giorni.

6.3.

All'arrivo del pagamento, verranno forniti tutti i bollini neeessari (eon il rispettivo anno) ehe dovranno essere ineollati sul rispettivo supporto audio/audiovisivo.

6.4.

Non sono eonsentiti supporti audio, audiovisivi e di dati sprovvisti di bollino eon duplieazioni soggette a indennizzo in contorrnitä della presente Tariffa, in quanto eopie senza lieenza. Se in un'azienda si trovano supporti audio, audiovisivi e di dati senza bollini, ehe eontengono duplieazioni soggette a indennizzo in conforrnitä della presente Tariffa, oltre all'indennizzo di eui al punto 4.2 sarä dovuto un supplemento del 100%.

7. Periodo di validitä della tariffa

7.

1 Questa tariffa entra in vigore eon I' approvazione della Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d' autore e dei diritti affini e resta in vigore fino al 31 dieembre 2005.

7 .2 Se la situazione dovesse subire modifiehe fondamentali, la presente tariffa puö essere riveduta antieipatamente. Questo vale in partieolare anehe in easo di sostanziali aumenti delle capacitä di memoria dei supporti di dati (teenologia digitale).

GT1 OTarifii

ESchK 19 CAF Beschluss vom 13. Dezember 2000 betreffend den GT 10

II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung

1.

Die am GT 10 beteiligten fünf Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, Suissimage und Swissperform haben mit gemeinsamer Eingabe vom 13. März 2000 einen Antrag auf Genehmigung eines neuen GT 10 eingereicht. Die Frist gemäss Art. 9 Abs. 2 URV ist trotz der von den Verwertungsgesellschaften vorgenommenen Einreichung einer nachträglich geänderten Tarifvorlage gewahrt. Änderungen von Tarifvorlagen, die gestützt auf Art. 59 Abs. 2 URG und Art. 15 Abs. 1 URV während eines laufenden Tarifgenehmigungsver-

,,.,--, fahrens vorgenommen werden, dienen der Prozessökonomie, da eine erneute Anhörung der Parteien gestützt auf das Beratungsergebnis der Spruchkammer klären soll, ob eine Einigung zwischen den Parteien beziehungsweise ein Einlenken der Verwertungsgesellschaften auf den von der Schiedskommission aufgezeigten Weg noch möglich ist (vgl. dazu auch C. Govoni, Die Bundesaufsicht über die kollektive Verwertung von Urheberrechten, SIWR II/1, S. 448).

2.

Gemäss Art. 46 Abs. 2 URG haben die Verwertungsgesellschaften die Pflicht, mit den massgebenden Nutzerverbänden über die Gestaltung eines Tarifs einlässlich zu verhandeln. Zwar haben die Nutzerorganisationen sich während der Verhandlungen von Anfang an auf den Standpunkt gestellt, dass für den neu vorgeschlagenen GT 10 keine genügende gesetzliche Grundlage vorliegt. Trotz dieser Einschränkung wurde aber gemäss _ den dem Gesuch beiliegenden Sitzungsprotokollen anlässlich von fünf Sitzungen (anfänglich unter der Bezeichnung GT 9a bzw. GT 9b) seit dem Frühjahr 1998 über die Tarifstruktur und die Tarifansätze verhandelt. Die Verwertungsgesellschaften haben auch immer wieder Tarifänderungen und -ergänzungen vorgeschlagen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2000 hat der DUN mit Hinweis auf die fehlende gesetzlich Grundlage und ohne sich eingehend zur Tarifvorlage zu äussem, die Verhandlungen als beendet bezeichnet. Der Verband Economiesuisse hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Eine von den Verwertungsgesellschaften provisorisch festgelegte weitere Sitzung fand nicht mehr statt. Unter diesen Umständen kann den Verwertungsgesellschaften nicht vorgeworfen werden, sie hätten nicht einlässlich über den GT 10 verhandelt.

ESchK 20 CAF Beschluss vom 13. Dezember 2000 betreffend den GT 10

Den Vorwurf der Nutzerorganisationen, die Verwertungsgesellschaften hätten allzu lange mit der Aufnahme der Verhandlungen für den GT 10 zugewartet, erachtet die Schiedskommission zudem nicht als stichhaltig. Mit der Inkraftsetzung des neuen Urheberrechtsgesetzes am 1. Juli 1993 mussten die Verwertungsgesellschaften eine Vielzahl neuer Tarif aushandeln und umsetzen. In einigen Fällen musste letztlich das Bundesgericht über die Gültigkeit eines Tarifs entscheiden. Dazu kamen etliche Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung der Tarife. Deshalb erscheint es verständlich, dass der vorliegende Tarif nicht prioritär behandelt wurde. Dem Gesetzgeber war denn auch klar, dass es mit dem Erlass sämtlicher Tarife eine gewisse Zeit dauern wird, weshalb er in Art. 83 URG eine entsprechende Übergangsregelung aufnahm. Aber selbst wenn die Verwertungsgesellschaften durch ihr Verhalten gegen ihre Verwertungspflicht nach Art. 44 URG verstossen haben sollten, so wäre es grundsätzlich Aufgabe der Aufsichtsbehörde (Institut für Geistiges Eigentum) und nicht der Schiedskommission, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Mai 1995 betr. den Tarif K, E. 2b ).

Die Ziff. 4.1 des Tarifs verlangt für vorbestehende Überspielungen, welche zwischen dem Inkrafttreten des revidierten URG und dem Inkrafttreten des Tarifs erstellt wurden, gegenüber den Überspielungen nach dem Inkrafttreten des Tarifs (vgl. Ziff. 4.2) tiefere Entschädigungen. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass das Bundesgericht (im oben zitierten Entscheid, E. 2c) die Auffassung vertreten hat, dass Art. 83 Abs. 2 URG lediglich verhindern soll, dass zwischen dem Inkrafttreten des URG und der Genehmigung des Tarifs ein Lücke entsteht, während derer die Urheber und Leistungsschutzberechtigten leer ausgehen. Dagegen dient diese Bestimmung nach den Ausführungen des Bundesgerichts nicht dazu, rückwirkende Vergütungen für einen Bereich zu fordern, in dem die zuständigen Verwertungsgesellschaften willentlich auf ein Tätigwerden verzichtet haben und die Nutzer folglich mit einer nachträglichen Beanspruchung nicht rechnen mussten. Die Verwertungsgesellschaften tragen diesem Umstand insofern Rechnung, als sie die herabgesetzte Vergütung nur für Überspielungen geltend machen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifs noch nicht gelöscht sind.

ESchK 21 CAF Beschluss vom 13. Dezember 2000 betreffend den GT 10

3.

Mit dem Bundesgerichtsentscheid zur Leerkassettenabgabe vom 24. März 1995 wurde auch der Preisüberwacher in das Tarifgenehmigungsverfahren eingebunden, in dem die Schiedskommission verpflichtet wurde, zu den Tarifvorlagen eine Empfehlungen des Preisüberwachers einzuholen. Das Bundesgericht geht davon aus, dass bestimmte Kriterien gemäss Art. 13 Abs. 1 des Preisüberwachungsgesetzes (PüG) durchaus auch auf Urheberrechtstarife anwendbar erscheinen (vgl. E. 4f). Der Preisüberwacher führt in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2000 denn auch aus, dass er sich zu spezifisch urheberrechtlichen Fragen praxisgemäss nur mit einer gewissen Zurückhaltung äussere und dazu gehöre auch die Frage der gesetzlichen Grundlage für den GT 10. Es fällt indessen auf, dass er in der Folge ausführlich zur urheberrechtlichen Problematik Stellung nimmt, während ein Vergleich der Tarifvorlage mit den Kriterien des Preisüberwachungsgesetzes unterbleibt.

Gestützt auf die von ihm vorgenommene Prüfung sieht der Preisüberwacher keinen Raum für den vorgeschlagenen GT 10 und empfiehlt die Rückweisung des Tarifantrags. Sollte die Schiedskommission dagegen die gesetzliche Grundlage bejahen, so müsste der Tarif nach seiner Auffassung zu neuen Verhandlungen über die Tarifansätze zurückgewiesen werden.

Die Schiedskommission ist bei ihrem Entscheid nicht an die Empfehlung des Preisüberwachers gebunden. Sie muss diese in ihrem Entscheid allerdings anführen und ein allfälliges Abweichen begründen (Entscheid des BGer betr. den Tarif S vom 20.06.1997, E. 3b aa; sie! 1/1998 S. 33). Die Schiedskommission wird somit die vom Preisüberwacher vorgebrachten Argumente in ihre Erwägungen einbeziehen.

4.

a) Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG), wobei die Angemessenheit der Entschädigungen nach Art. 60 URG zu prüfen ist. Da indessen beim vorliegenden Tarif zwischen den beiden Tarifparteien hauptsächlich umstritten ist, ob es für den GT 10 im Urheberrechtsgesetz überhaupt eine genügende Grundlage für die von den Verwertungsgesellschaften verlangten Vergütungen gibt, muss zunächst vorfrageweise dieser Punkt geklärt werden. Im Vordergrund steht somit die Frage, inwieweit neben der Leer-

ESchK 22 CAF Beschluss vom 13. Dezember 2000 betreffend den GT 10

kassettenabgabe, welche gemäss dem Gemeinsamen Tarif 4 (GT 4) geschuldet ist, für die Nutzungshandlung des betrieblichen Überspielens von Werken und Leistungen auf leere Ton- und Tonbildträger noch eine zusätzliche Entschädigung für die Verwendung zum Eigengebrauch geschuldet ist.

b) Art. 19 Abs. 1 URG unterscheidet grundsätzlich drei Arten des Eigengebrauchs. Nämlich die Werkverwendung im persönlichen Bereich (Bst. a), die Werkverwendung in der Schule (Bst. b) und das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation (Bst. c). Art. 20 Abs. 1 URG erklärt, dass die Werkverwendung im privaten Kreis nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a URG mit Ausnahme der Leerkassettenvergütung (Art. 20 Abs. 3 URG) vergütungsfrei ist. Dagegen sieht Art. 20 Abs. 2 URG eine besondere Vergütung für den Eigengebrauch nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b (sog. schulische Nutzung) oder Bst. c (sog. betriebliche Nutzung) vor.

c) Die Nutzerorganisationen sind der Auffassung, dass die Leerkassettenvergütung nach Art. 20 Abs. 3 URG nicht eine zusätzliche Vergütungspflicht und damit eine Doppelbelastung statuiert, sondern lediglich eine Ausführungsbestimmung zu Art. 19 URG darstellt und somit sämtliche Werkverwendungen im Sinne des Eigengebrauchs nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a bis c URG abdeckt. Sie gehen daher davon aus, dass die nach Art. 20 URG geregelten Vergütungen für den Eigengebrauch mit den bestehenden Tarifen (GT 4: 'Leerkassettenvergütung, GT 7a und GT 7b: schulische Nutzung und GT 8: Reprographien in Betrieben) sowie mit einem allfälligen künftigen Gemeinsamen Tarif 9 (sog. Computerabgabe) abschliessend geregelt sind.

Dagegen vertreten die Verwertungsgesellschaften die Meinung, dass neben der Leerkassettenvergütung gemäss Art. 20 Abs. 3 URG eine zusätzliche Vergütung nach Art. 20 Abs. 2 URG für die in diesem Absatz erwähnten Verwendungen geschuldet ist. Sie machen für diese Lösung auch wirtschaftliche Gründe geltend, da die Leerkassettenvergütung alleine für die Nutzungen in Betrieben und Schulen nach ihrer Auffassung zu einer extrem niedrigen

ESchK 23 CAF Beschluss vom 13. Dezember 2000 betreffend den GT 10

Entschädigung führen würde, obschon diese Nutzungen sehr viel intensiver seien als solche im rein persönlichen Bereich. Diesem Umstand sei auch unter altem Recht Rechnung getragen worden, in dem für eine für den Privatgebrauch bestimmte Videokassette im Detailhandel das Zehn- bis Hundertfache weniger verlangt worden sei als für Aufzeichnungen, die für die schulische oder betriebliche Nutzung bestimmt gewesen seien. Die Leerkassettenvergütung könne somit nur das private Überspielen abdecken. Alle anderen Vervielfältigungen, sei es zu schulischen oder betrieblichen Zwecken, seien davon nicht erfasst. Im übrigen berücksichtige der GT 7a und der GT 7b für die schulische Nutzung wie auch der vorgelegte GT 10 bei der Bemessung der Entschädigungen den Umstand, dass auf die verwendeten Leerkassetten bereits eine Vergütung bezahlt worden sei.

d) Mit dem Entscheid vom 27. November 1998 betreffend den GT 4 hat die Schiedskommission zu dieser Frage erstmals Stellung genommen und dabei die Auffassung vertreten, dass 'eine gewisse Mehrbelastung (der Nutzer) durch die intensivere Nutzung in den Schulen als im persönlichen Bereich durchaus gewollt und auch gerechtfertigt ist'. Sie ist letztlich zum Ergebnis gelangt, dass diese weitergehenden Nutzungen durch Schulen und Betriebe gemäss Art. 20 Abs. 2 URG separat abzugelten sind. Da sich die Tarifparteien uneins sind über die Bedeutung der Wendung 'weitergehenden Nutzungen' sei hier nochmals verdeutlicht, dass es in diesem Zusammenhang um das Vervielfältigen auf Ton- und Tonbildträger durch Schulen und Betriebe geht, das über das Vervielfältigen im persönlichen Bereich gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a URG hinaus geht und damit auch eine höhere Entschädigung rechtfertigt, als dies die blosse Leerkassettenabgabe wäre.

e) Diese Auffassung wird durch die Lehre bestätigt. Gemäss Barrelet/Egloff (Das neue Urheberrecht, 2. Auflage, N9 zu Art. 20 Abs. 3 URG) beschränkt sich die Leerkassettenvergütung nach Art. 20 Abs. 3 URG nicht nur auf die Werkverwendung nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a URG, sondern bezieht sich auch auf die Bst. b und c dieser Bestimmung. Daraus folgern diese Autoren, dass Lehrpersonen, Betriebe und öffentliche Verwaltungen unter Umständen für die gleiche Werkverwendung zweimal eine Vergütung bezahlen müssen, nämlich einmal auf Grund von Abs. 2 und ein zweites Mal auf Grund von Abs. 3 von Art. 20. Auf diese

ESchK 24 CAF Beschluss vom 13. Dezember 2000 betreffend den GT 10

'Doppelbesteuerung' sei indessen in der ständerätlichen Debatte hingewiesen worden, doch habe sich die Mehrheit nicht daran gestört. Dafür gebe es auch gute Gründe, da die Leerkassettenvergütung allein für die Werkverwendungen in der Schule, in Betrieben und öffentlichen Verwaltungen eine aussergewöhnlich niedrige Vergütung ergeben hätte. Auf der anderen Seite hätte die Beschränkung der Leerkassettenvergütung auf Verwendungen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a URG zu einer extrem komplizierten Verwaltung geführt, da dann allen anderen Nutzern die beim Kauf der Leerkassette bezahlte Vergütung hätte rückvergütet werden müssen. Die beiden Autoren vertreten die Auffassung, dass der Grundsatz der Angemessenheit gleichwohl zu seinem Recht kommen werde, da bei der Festsetzung der Tarife für Ton- und Tonbildkopien wohl der Tatsache Rechnung getragen werde, dass die Nutzerinnen und Nutzer bereits beim Kauf der verwendeten Kassetten eine Vergütung bezahlt haben.

Auch Ch. Gasser (Der Eigengebrauch im Urheberrecht, S. 154f.) hat untersucht, ob die beiden Vergütungen gemäss Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3 URG kumulativ greifen oder die Leerträgervergütung die Kopiervergütung ausschliesst. Er kommt zum Schluss, dass die Doppelbelastung letztlich gutzuheissen sei: Obwohl vorab für die Erfassung der Werknutzung in der Privatsphäre vorgesehen, erfasse die Leerträgervergütung aufgrund der Verweisung in Art. 20 Abs. 3 URG nicht nur den Privatgebrauch, sondern jede Art von zulässigem Eigengebrauch nach Art. 19 URG. Der Wortlaut von Art. 20 Abs. 3 URG beziehe sich somit auf den ganzen Art. 19 URG und differenziere im Gegensatz zu dem die Kopiervergütung betreffenden Art. 20 Abs. 2 URG gerade nicht. Aber auch die Materialien, ein Teil der Lehre sowie der Entscheid des Bundesgerichts zum Gemeinsamen Tarif 4 würden letztlich für die kumulative Geltung sprechen. Mit Hinweis auf Barrelet/Egloff (s. vorne) weist auch er darauf hin, dass selbst die Befürworter der Doppelbelastung vorschlagen, den Umstand der zweifachen Schuld bei der Erstellung der Tarife mildernd zu berücksichtigen (vgl. dazu auch Cherpillod in SIWR IV1 S. 249).

In der zitierten Lehre ist man sich somit grundsätzlich einig, dass die Leerkassettenvergütung nach Art. 20 Abs. 3 URG nebst der Kopiervergütung für die schulische und betriebliche Nutzung gemäss Art. 20 Abs. 2 URG geschuldet ist. Der Art. 20 Abs. 3 URG unterscheidet

ESchK 25 CAF Beschluss vom 13. Dezember 2000 betreffend den GT 10

allerdings nicht, ob die Leerkassette, die einer Vergütung unterliegt, im persönlichen Bereich (Art. 19 Abs. 1 Bst. a) oder für schulische beziehungsweise betriebliche Zwecke (Art. 19 Abs. 1 Bst. b und c) eingesetzt wird, sondern sieht diese Vergütung für sämtliche Werkverwendungen nach Art. 19 URG vor. Es ist daher offensichtlich, dass die gemäss GT 4 erhobene Leerkassettenvergütung nach Art. 20 Abs. 3 URG alle im Rahmen von Art. 19 Abs. 1 Bst. a bis c verwendeten Leerträger betrifft. Die Schiedskommission hat denn auch mit dem Beschluss vom 27. November 1998 festgehalten, dass neben der Vergütung gemäss GT 4 keine weitere Leerkassettenvergütung für die schulische oder betriebliche Nutzung geschuldet ist. Richtig ist sicherlich auch, bei den Entschädigungen für die Betriebe und r\ Schulen zu berücksichtigen, dass für die leeren Ton- oder Tonbildträger bereits eine Vergütung bezahlt worden ist. Sowohl der GT 7a (Ziff. 5.1 des Tarifs) und der GT 7b (Ziff. 4.4) wie auch der vorgesehene GT 10 (Ziff. 4.5) enthalten denn auch entsprechende Bestimmungen, was die doppelte Belastung durch die Leerkassettenvergütung herabsetzt. Bei einer Ablehnung der kumulativen Anwendung von Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3 URG hätten auch die Tarife 7a und 7b für die schulische Nutzung - zumindest hinsichtlich des Kopierens auf Ton- oder Tonbildträger - keine gesetzliche Grundlage und es würde sich das Problem der Gleichbehandlung von Schulen und Betrieben stellen, da ja die Schulen bereits eine solche zusätzliche Vergütung bezahlen. Einziger Unterschied ist, dass die gesetzliche Lizenz bei den Schulen jegliche Werkverwendung durch die Lehrperson für den Unterricht in der Klasse erlaubt und nicht bloss das Vervielfältigen für die interne Information und Dokumentation. Zudem bezahlen die Betriebe mit der Reprographieentschädigung gemäss dem Gemeinsamen Tarif 8 bereits eine Vergütung für das Vervielfältigen im Printbereich. Die mit dem GT 10 verlangte Entschädigung für das Überspielen von Werken und Leistungen auf Ton- und Tonbildträger rundet die tarifliche Erfassung der verschiedenen Nutzungsformen ab.

f) Auch die Entstehungsgeschichte des Urheberrechtsgesetzes weist darauf hin, dass Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3 URG kumulativ anzuwenden sind. Mit dem Entwurf von 1989 (vgl. BBl 1989 III 620, Art. 20 des Entwurfs) wollte nämlich der Bundesrat den privaten Gebrauch (im Familien- und Freundeskreis) völlig vergütungsfrei belassen und unterstellte nur den Gebrauch durch Schulen und Betriebe einer Vergütungspflicht. Somit war auch ohne die in die-

ESchK 26 CAF Beschluss vom 13. Dezember 2000 betreffend den GT 10

sem Entwurf noch nicht vorgesehene Leerkassettenvergütung ausdrücklich eine Entschädigung für die Werkverwendung in Schulen und das Vervielfältigen in Betrieben geschuldet. Mit der Einführung der Leerkassettenabgabe durch den Gesetzgeber wurde zu Gunsten der Urheber und Urheberinnen sowie der Leistungsschutzberechtigten zusätzlich die private Verwendung in einem bestimmten Teilbereich, nämlich bei der Aufzeichnung von Werken auf Ton- und Tonbildträger vergütungspflichtig. Nun kann es aber nicht sein, dass eine Änderung, die zu Gunsten der Urheber und Urheberinnen in das neue Gesetz aufgenommen worden ist und als Ergänzung zur bereits bestehenden Vergütungspflicht für Schulen und Betriebe gedacht war, diese Entschädigungen ersetzt. Eine gewisse Mehrbelastung durch die intensivere Nutzung in den Schulen und Betrieben als im persönlichen Bereich ist durchaus gewollt und auch gerechtfertigt. Dass man sich dieser Problematik auch im parlamentarischen Verfahren bei der Behandlung des URG bewusst war, zeigt die Beratung der Vorlage im Ständerat (vgl. Amtl. Bulletin der Beratung im Ständerat vom 6. März 1991, S. 114; Hinweis von SR Masoni auf eine so genannte 'Doppelbesteuerung').

g) Die Schiedskommission kommt daher zum Schluss, dass die Leerkassettenabgabe gemäss Art. 20 Abs. 3 URG die von den Betrieben nach Art. 20 Abs. 2 URG geschuldete Vergütung für das Vervielfältigen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c URG nicht ersetzt und damit eine gesetzliche Grundlage für eine zusätzliche Vergütung für Überspielungen in Betrieben und Verwaltungen nebst der Leerkassettenabgabe gegeben ist. Der Auffassung des Preisüberwachers, das System sei ausgereizt und die Entschädigung für das Vervielfältigen decke auch sämtliche anderen Ansprüche ab, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Sie widerspricht dem Konzept, welches dem Urheberrecht zu Grunde liegt und das grundsätzlich von einer Bündelung unterschiedlicher urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse ausgeht.

5.

Mit ihrer Eingabe vom 13. März 2000 legten die Verwertungsgesellschaften einen Tarif vor, der nicht nur das betriebsinterne überspielen geschützter Werke und Leistungen für die interne Information oder Dokumentation regelte, sondern darüber hinaus auch das Vervielfältigen zur betriebsinternen Aus- und Weiterbildung, das betriebsinterne Archivieren und Verbreiten sowie das betriebsinterne Vorführen solcher Überspielungen erfasste (vgl. Ziff. 1.2

ESchK 27 CAF Beschluss vom 13. Dezember 2000 betreffend den GT 10

des Tarifs in der Fassung vom 13. März 2000). Gemäss der Ziff. 4.2 des Tarifs wird pro Tonbildträger eine Entschädigung für die Urheberrechte und die verwandten Schutzrechte von total Fr. 62.15 und für einen Tonträger von total Fr. 37.15 verlangt, wobei diese Entschädigungen nach Urheberrechten (Fr. 47.80 bzw. Fr. 28.58) und verwandten Schutzrechten (Fr. 14.35 bzw. Fr. 8.57) aufgeschlüsselt sind.

Art. 19 Abs. 1 Bst. c URG räumt für das Vervielfältigen von Werkexemplaren, soweit dies der internen Information und Dokumentation dient, eine so genannt gesetzliche Lizenz ein, wobei wie bereits festgestellt (vgl. vorne Ziff. 4g) nach Art. 20 Abs. 2 URG eine Vergütung geschuldet ist. Die Geltendmachung dieses Vergütungsanspruchs ist der Bundesaufsicht unterstellt (Art. 40 Abs. 1 Bst. b URG ) und kann nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden (Art. 20 Abs. 4 URG).

Es ist davon auszugehen, dass das den Betrieben und Verwaltungen eingeräumte Vervielfältigungsrecht für die interne Information und Dokumentation keine weiteren Handlungen wie Aufführungen oder Nutzungen zu Weiterbildungszwecken erlaubt. Auch Barrelet/Egloff (Nl6 zu Art. 19 URG) gehen davon aus, dass 'das Vortragen, Aufführen und Vorführengeschützter Werke von vorneherein nicht gestattet ist'. Gemäss diesen Autoren muss das Vervielfältigen ausschliesslich zu Zwecken der Information oder Dokumentation erfolgen. Der am 13. März 2000 vorgelegte Tarif unterschied nun nicht zwischen denjenigen Rechten, die r zwingend unter Bundesaufsicht stehen und denjenigen, welche die Verweitungsgesellschaften allenfalls freiwillig kollektiv wahrnehmen können. Die Verwertungsgesellschaften bestätigten denn auch, dass der GT 10 Regelungen enthielt, die über den der Bundesaufsicht unterstellten Bereich hinaus gingen.

Für den nach Art. 40 Abs. 1 URG nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Teil sind die Verwertungsgesellschaften, unter der Voraussetzung, dass ihnen die entsprechenden Rechte abgetreten worden sind, in der Aushandlung der Entschädigungen grundsätzlich frei, da sie im Bereich der freiwilligen Kollektivverwertung nicht an Art. 60 URG gebunden sind. Da der Tarif aber nicht unterschied, wie hoch der Anteil der Entschädigungen für die der Bun-

ESchK 28 CAF Beschluss vom 13. Dezember 2000 betreffend den GT 10

desaufsicht unterstehenden Verwendungen war und insbesondere unklar war, inwieweit die Entschädigungen für die der Bundesaufsicht unterstehende Verwertung allenfalls niedriger sein würde, wies die Schiedskommission die Verwertungsgesellschaften anlässlich der Sitzung vom 7. November 2000 darauf hin, dass es unter diesen Umständen nicht möglich ist, den Tarif nach den Grundsätzen von Art. 60 URG zu prüfen. Sie verlangte daher von den Verwertungsgesellschaften, dass sie den der Bundesaufsicht unterstehenden Tarifteil klar abgrenzen. Dies auch in Übereinstimmung mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 10. Mai 1995 betr. den Tarif K (E. 3c), mit dem das Bundesgericht aus Gründen der Rechtssicherheit verlangte, 'dass die Schiedskommission im Sinne einer Vorfrage abklärt, welche Teile des vorgelegten Tarifs der Bundesaufsicht unterliegen und auf welche Teile sich folglich der Genehmigungsentscheid der Kommission bezieht'. Dass ohne Ausscheidung des genehmigungspflichtigen Teils eine Angemessenheitsprüfung nicht vorgenommen werden kann, muss beim vorliegenden GT 10 besonders gelten, da es sich nicht um einen Einigungstarif handelt. Ausserdem kann den Nutzern für den 'freiwilligen' Teilbereich kein Tarif aufgedrängt werden, falls sie auf die entsprechenden Nutzungen verzichten wollen.

Da ein Tarif nur soweit von der Schiedskommission genehmigt werden kann (vgl. auch den Beschluss der Kommission betreffend den Tarif VI vom 13. Dezember 1999) wie er auch ihrer Kognition unterliegt, konnte die Schiedskommission den Tarif in der vorliegenden Fassung nicht genehmigen und verlangte von den Verwertungsgesellschaften gestützt auf Art. 59 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 URV eine Überarbeitung der Tarifvorlage.

Die Verwertungsgesellschaften legten in der Folge am 7. Dezember 2000 einen neuen Tarif vor, der nur noch das betriebsinterne Überspielen von geschützten Werken und Leistungen ab Radio und Fernsehen sowie ab bespielten Trägern auf Ton- und Tonbildträger für die interne Information und Dokumentation regelt. Damit haben die Verwertungsgesellschaften klargestellt, dass sie die Entschädigungen von Fr. 62.15 beziehungsweise von Fr. 37 .15 in vollem Umfange für die entsprechenden Vervielfältigungen verlangen und somit die weiteren Verwendungsmöglichkeiten in derselben Nutzungskette unentgeltlich ermöglichen wollten.

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6.

a) Gemäss Art. 60 Abs. 1 URG sind bei der Festlegung der Entschädigung der aus der Nutzung eines Werks, einer Darbietung, eines Ton- oder Tonbildträgers oder einer Sendung erzielte Ertrag oder hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand (Bst. a), die Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen (Bst. b) sowie das Verhältnis der geschützten zu den ungeschützten Werken, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträgern, Sendungen oder anderen Leistungen (Bst. c) zu berücksichtigen. Die Entschädigung soll in der Regel höchstens zehn Prozent für Urheberrechte und drei Prozent für die verwandten Schutzrechte des Nutzungsertrags oder hilfsweise des Nutzungsaufwands betragen, wobei sie zumindest so festzusetzen ist, dass die Berechtigten bei einer ~ wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt erhalten (Art. 60 Abs. 2 URG).

b) Die Verwertungsgesellschaften weisen darauf hin, dass auf eine entsprechende Untersuchung des Nutzungsverhaltens in Betrieben und öffentlichen Verwaltungen verzichtet worden ist, da ein solches Verfahren im Rahmen des GT 10 gegenüber den zu erwartenden Einnahmen zu aufwändig gewesen wäre. Sie gehen davon aus, dass nur relativ wenige betriebliche Überspielungen geschützter Werke und Leistungen zum Zwecke der betriebsinternen Information und Dokumentation aufgrund dieses Tarifs zu entschädigen sind und brauchbare sowie aussagekräftige Zahlen hinsichtlich der verschiedensten Betriebe in der gesamten Schweiz nicht mit einem vertretbaren Aufwand zu ermitteln sind. Deshalb erachten sie die Durchführung von kostspieligen Erhebungen als unverhältnismässig. Sie vertreten die Auffassung, dass mit der betrieblichen Nutzung geschützter Werke und Leistungen kein unmittelbarer Ertrag erzielt wird und sich auch der mit der Nutzung verbundene Aufwand kaum ermitteln lasse. Daher habe man sich bei der Festlegung der Tarifansätze an diejenigen der Schultarife (GT 7a und GT 7b) gehalten, da die in Frage stehende Nutzung von der Art und der Intensität her in Schulen und Betrieben gernäss ihrer Auffassung kaum sehr verschieden sein dürfte. Somit seien die Schultarife rechnerisch auf die betrieblichen Überspielungen übertragen worden, wobei der bei den Schultarifen angewandte Schulrabatt wieder aufgerechnet wurde. Dies führte zu den bereits erwähnten Entschädigungen von Fr. 62.15 je Tonbildträger und von Fr. 37 .15 je Tonträger.

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Zudem versuchen die Verwertungsgesellschaften die Angemessenheit des Tarifs damit zu belegen, dass als Referenzgrösse auf diejenigen Beträge verwiesen wird, die vor der Urheberrechtsrevision von 1992 und damit vor der Einführung der gesetzlichen Lizenz für derartige Nutzungen auf dem freien Markt bezahlt worden seien. Dabei machen sie geltend, dass beispielsweise die Preisliste des Schweizer Fernsehens aus dem Jahre 1990 für den Bezug von Kassetten zur betrieblichen Nutzung zeige, dass für eine audiovisuelle Nutzung allein die Abgeltung der Rechte Fr. 2'000.00 gekostet habe. Aber auch der ARGUS habe für eine 60minütige Überspielung im audiovisuellen Bereich einen Betrag von Fr. 225.00 verlangt, wobei die Verwertungsgesellschaften davon ausgehen, dass rund die Hälfte dieses Betrages auf den Rechteerwerb entfällt. Bei einer Tonkopie schätzen sie diesen Betrag auf Fr. 60.00. Aber auch ein Vertrag mit der UBS mit einer Jahrespauschale von Fr. 1 '185 .00 ( ohne Entschädigung für Musik und Leistungsschutzrechte) zeige bei etwa vier Überspielungen pro Jahr, dass die UBS für den gleichen Betrag gemäss dem vorgelegten Tarif 40 Überspielungen vornehmen beziehungsweise 19 Kassetten mit Überspielungen füllen könne, wobei die Rechte an der Musik wie auch die Leistungsschutzrechte mit enthalten wären. Mit diesen Quervergleichen soll dargelegt werden, dass der GT 10 um ein Vielfaches unterhalb der auf dem freien Markt realisierbaren Entschädigungen im Bereich der betrieblichen Nutzung liegt. Die Verwertungsgesellschaften betonen denn auch, dass die Tarifansätze als solche in den Verhandlungen mit den Nutzerverbänden wenig Anlass zu Diskussion und Kritik gegeben hätten.

c) Die Schiedskommission hat indessen feststellen müssen, dass der vorgelegte GT 10 auch hinsichtlich der Vergütungen zwischen den Tarifpartnern umstritten geblieben ist. Verschiedene Nutzerorganisationen verlangen ausdrücklich, den Tarif bei einer allfälligen Gutheissung der gesetzlichen Grundlage zwecks Verhandlung über die Tarifansätze zurückzuweisen.

Die Angemessenheitsprüfung strittiger Entschädigungen hat somit gestützt auf die in Art. 60 Abs. 1 und 2 URG enthaltenen Beurteilungskriterien zu erfolgen. Gemäss diesen oben erwähnten Kriterien muss ein Tarif somit nach dem so genannten Tantiemesystem aufgebaut

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sein, d.h. die Entschädigung ist als prozentualer Anteil des mit der Nutzung erzielten Ertrags oder hilfsweise des mit der Nutzung verbundenen Aufwands auszuweisen. Gemäss Govoni (SIWR II/1, S. 450) ist es aber auch denkbar, in einem Tarif Pauschalentschädigungen vorzusehen, die nach dem Tantiemesystem berechnet werden. Allerdings müsse auch in diesem Fall die Berechnungsweise für die Schiedskommission nachvollziehbar sein. Govoni schliesst indessen nicht aus, dass die Verwertungsgesellschaften im Einverständnis mit den massgeblichen Nutzerverbänden auch andere Berechnungsgrundlagen verwenden können, wobei er einschränkend anmerkt, dass in einem solchen Fall die Schiedskommission kaum in der Lage sein dürfte, die Angemessenheit der Entschädigungen nach Art. 60 Abs. 2 URG t', zu prüfen (SIWR 11/1, Fn. 424, S. 450).

Zur Analogie mit den beiden Schultarifen ist festzuhalten, dass es sich sowohl beim GT 7a wie auch beim GT 7b um Einigungstarife handelt. Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission ist die Zustimmung der Betroffenen ein Indiz dafür, dass ein Tarif nicht missbräuchlich beziehungsweise angemessen im Sinne von Art. 59f. URG ist (vgl. dazu auch Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. 111, 1981-1990, S. 190). In diesen Fällen kann daher eine eigentliche Angemessenheitsprüfung nach Art. 60 URG unterbleiben. Dazu kommt, dass die Schiedskommission bei der erstmaligen Genehmigung des GT 7b (Beschluss vom 28. November 1995), auf den die Entschädigungsberechnung des GT 10 im Wesentlichen abstellt, darauf hingewiesen hat, dass diese Entschädigung an die private Nutr zung anknüpft und keinen Bezug zum effektiven Nutzungsertrag oder -aufwand erkennen lasse und sich der Tarif, auf den sich die Verwertungsgesellschaften und die Nutzerorganisationen einigen konnten, somit einer Angemessenheitsprüfung nach Art. 60 URG entzieht. Sie genehmigte den GT 7b - soweit er überhaupt ihrer Kognition unterlag - ausschliesslich gestützt auf ihre Praxis, dass bei einer Zustimmung der Nutzerseite davon ausgegangen werden könne, dass der Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entsprechen dürfte. Weiter wurde ausgeführt, dass die Ansätze, die schliesslich in die Tarifvorlage aufgenommen wurden, das Ergebnis langer und intensiver Verhandlungen waren, in denen sich die Parteien nicht auf einen bestimmten Berechnungsmodus, sondern auf konkrete Beträge geeinigt haben.

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Der GT 7a sieht als Basistarif für die schulische Nutzung eine jährliche Pauschalentschädigung pro Schüler oder Schülerin nach Schulstufe vor. Der Gemeinsame Tarif 7b betrifft die erweiterte schulische Nutzung und stellt damit eine Ergänzung zum GT 7a auf freiwilliger Basis dar (vgl. dazu Ziff. 3.1 des GT 7b). Es ist daher nur schwer nachvollziehbar, wie diese Nutzungen auf Betriebe und öffentliche Verwaltungen übertragen werden können. Dazu ist festzuhalten, dass die Schultarife einen anderen Nutzungsbereich betreffen und auch mit anderen Nutzerverbänden ausgehandelt worden sind. Auch vermag das Argument der Verwertungsgesellschaften nicht zu überzeugen, dass es beim vorliegenden Tarif - ähnlich wie bei den Schultarifen - häufig um die betriebsinterne Aus- und Weiterbildung geht, nachdem r\. eben gerade diese Nutzungsmöglichkeit aus dem Tarif gestrichen worden ist. Eine Vergleichbarkeit mit den Schultarifen liegt somit nach Auffassung der Schiedskommission nicht

vor.

Zwar lassen die Quervergleiche mit denjenigen Entschädigungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Urheberrechtsgesetzes am 1. Juli 1993 auf dem freien Markt erzielt werden konnten, die Vermutung zu, dass die im GT 10 beantragten Vergütungen im Rahmen des Angemessenen liegen können. Gemäss den Ausführungen der Verwertungsgesellschaften zu diesem Punkt liegen sie gar wesentlich unterhalb der früher in diesem Bereich üblichen Entschädigungen. Die Verwertungsgesellschaften könnten daher anlässlich einer nächsten Tariferneuerung davon ausgehen, dass das zulässige Maximum noch nicht ausgeschöpft ist und eine entsprechende Erhöhung der Entschädigungen geltend machen. Wegen der fehlenden Bemessungsgrundlage wäre es der Schiedskommission indessen unmöglich festzustellen, ob

die entsprechende Forderung berechtigt ist oder nicht.

d) Es bleibt die Feststellung, dass die Art und Weise der Festlegung der Vergütungsansätze wenig transparent ist und auch keine Überprüfung der Angemessenheit nach Art. 60 URG erlaubt. Eine Prüfung und Genehmigung des GT 10 - auch in der am 7. Dezember 2000 neu vorgelegten Fassung - ist daher nicht möglich. Damit eine Angemessenheitsprüfung überhaupt erfolgen kann, müssen die nötigen tarifrelevanten Abklärungen durchgeführt und für die Festlegung der urheberrechtlichen und leistungsschutzrechtlichen Entschädigungen eine

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Untersuchung über die Bedeutung der betrieblichen Nutzung der Überspielungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c URG vorgenommen werden. Nur gestützt auf entsprechende Erhebungen ist eine Beurteilung der Angemessenheit der im Tarif festgelegten Entschädigungen überhaupt möglich. Dabei sind gemäss Gesetz (Art. 51 Abs. 1 URG) und bundesgerichtlieher Rechtsprechung (BGer vom 24.3.1995 betr. Leerkassettenvergütung, E. 8d) die Nutzer verpflichtet, die zur Tarifgestaltung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Die Schiedskommission teilt indessen die Auffassung, dass der Aufwand bei der Erhebung der erforderlichen Daten möglichst klein zu halten ist. Allenfalls genügt es, wenn einzelne repräsentative Betriebe (z.B. Klein-, Mittel- und Grossbetrieb, öffentliche Verwaltung) ausgewählt und diese Zahlen statistisch ausgewertet werden, um ein Bild über das Kopierverhalten in den Betrieben zu erhalten. Falls dieser Aufwand eine Datenerfassung nicht rechtfertigt, müssen sich die Verwertungsgesellschaften die Frage gefallen lassen, ob ein entsprechend aufwändiges Inkassoverfahren für so wenig Ertrag den Anforderungen an eine wirtschaftliche Verwaltung genügt. Dies wie im übrigen auch die Frage der Gleichbehandlung der verschiedenen Nutzer (vgl. Ziff. 4e vorne) muss allerdings nicht in diesem Verfahren geprüft werden (vgl. dazu auch Art. 45 URG i.V.m. Art. 52ff. URG).

7.

Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 25. Oktober 1995) und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:

1.

Der Gemeinsame Tarif 10 (Überspielungen auf leere Ton- und Tonbildträger in Betrieben)

wird nicht genehmigt.

.~. 34 ESchK

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2.

Den am GT 10 beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Societe suisse des auteurs, SUISA, Suissimage und Swissperform werden die Verfahrenskosten bestehend aus:

a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 2'000.00 b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 3'216.80

total Fr. 5'216.80 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.

3.

Schriftliche Mitteilung an: die Mitglieder der Spruchkammer ProLitteris, Zürich Societe suisse des auteurs (SSA), Lausanne SUISA, Zürich Suissimage, Bern Swissperform, Zürich Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), Bern, z.H. der vom DUN vertretenen Organisationen Economiesuisse, Zürich Eidgenössisches Versicherungsgericht, Luzern Schweizerischer Anwaltsverband (SAV), Bern Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der allgemeinen öffentlichen Bibliotheken (SAB), Solothurn Schweizerische Bundeskanzlei, Bern Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUV A), Luzern den Preisüberwacher

4.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden:

Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten

Die Präsidentin: Der Sekretär:

. Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. l OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.