Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbildträgern zur allgemeinen Hintergrund-UnterhaltungPDF3.95 MB18. September 2003

Rubrum

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 18. September 2003 betreffend den Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a) (Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbildträgern zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung)

ESchK 2 CAF Beschluss vom 18. September 2003 betreffend den GT 3a

I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben

1) Am 7. Dezember 2000 hat die Schiedskommission dem von den Verwertungsgesellschaften vorgelegten Gemeinsamen Tarif 3a in der Fassung vom 25. Mai 2000 die Genehmigung verweigert und als Übergangsregelung die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 21. November 1996 genehmigten GT 3a – ergänzt durch die Ziff. 2.2 und 2.3 des beantragten Tarifs – bis zum 31. Dezember 2001 verlängert. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2001 wurde dieser Tarif erneut bis zum 31. Dezember 2003 verlängert. Mit Eingabe vom 31. März 2003 beantragt nun die inkassoführende Verwertungsgesellschaft SUISA auch namens der anderen am GT 3a beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), Suissimage und Swissperform der Schiedskommission die Genehmigung eines neuen GT 3a in der Fassung vom 7. März 2003 mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr.

In ihrem Antrag weisen die Verwertungsgesellschaften darauf hin, dass es sich beim GT 3a um eine Zusammenlegung der ursprünglichen Tarife Ab, M, T, GT 3 sowie der Zusatztarife 3 und M der Swissperform handelt. Sie betonen, dass die seinerzeitige Zusammenlegung dieser Tarife auf vielseitigen Wunsch der Nutzer erfolgt sei, um die zwei Nutzungsbereiche zu regeln, die bei der Hintergrund-Unterhaltung oft zusammen vorkommen. Gemäss seiner Ziff. 2.1 bezieht sich der GT 3a denn auch einerseits auf die Verwendung von Ton- und Tonbild-Trägern sowie andererseits auf den Empfang von Sendungen zur Hintergrund- Unterhaltung in Verkaufsgeschäften, Restaurants, Aufenthaltsräumen, Arbeitsräumen etc. sowie zusätzlich auf die so genannte 'music on hold' (Musik in Warteschleife). Betroffen sind mit wenigen Ausnahmen alle Nutzer mit einer Radio- oder einer Fernsehempfangsbewilligung 2 für den gewerblichen Empfang (vgl. Ziff. 5 des Tarifs), wobei das Inkasso der urheberrechtlichen Vergütung durch die Billag AG zusammen mit den Empfangsgebühren erfolgt. Daneben erhebt die SUISA unmittelbar eine Vergütung bei denjenigen, die Nutzungen gemäss dem GT 3a vornehmen, diese aber nicht über eine Empfangsbewilligung 2 abrechnen. So wurden im Jahre 2002 von den Totaleinnahmen aus dem GT 3a von Fr. 13'293'119.00 über die Billag Fr. 12'394'535.00 und von der SUISA Fr. 898'584.00 einge-

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nommen. Dabei bemisst sich die Vergütung nach der Grösse der beschallten Fläche bzw. bei 'music on hold' nach der Anzahl der Amtslinien (Ziff. 8).

2) Zu den Verhandlungen bezüglich eines neuen GT 3a wurden gemäss den Angaben der Verwertungsgesellschaften grundsätzlich dieselben Kreise eingeladen wie zu den Verhandlungen betreffend die früheren Einzeltarife. Änderungen haben sich gemäss den Verwertungsgesellschaften lediglich dadurch ergeben, weil Unternehmen oder Verbände in der bisherigen Form nicht mehr existieren oder neu über den GT 3b (Hintergrund-Unterhaltung in Bahnen, Flugzeugen, Reisecars, Reklame-Lautsprecherwagen, Schaustellergeschäften, Schiffen) abrechnen würden. Zusätzlich sei die Liste der Verhandlungspartner mit dem Schweizerischen Gewerbeverband sowie dem Schweizerischen Fitness-Center-Verband ergänzt worden. Die Verwertungsgesellschaften haben somit die entsprechenden Verhandlungen mit den folgenden Nutzerorganisationen geführt:

  • Coop Schweiz

  • Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN)

  • Economiesuisse Verband der Schweizer Unternehmen

  • Gastrosuisse

  • Gesellschaft der Schweizerischen Kunsteisbahnen

  • Heimverband Schweiz (Curaviva)

  • Migros Genossenschafts-Bund

  • Schweizer Cafetier-Verband (SCV)

  • Schweizerischer Fitness-Center-Verband

  • Schweizerischer Gewerbeverband (SGV)

  • Schweizer Hotelier-Verein (SHV)

  • Schweizerischer Kursaalverband (neu Casinoverband)

  • Verband der Schweizerischen Waren- und Kaufhäuser (Swiss Retail Federation)

  • Verband Schweizerischer Konzertlokale, Cabarets, Dancings und Diskotheken (ASCO)

Dabei gehen die Verwertungsgesellschaften davon aus, dass die typischen Nutzer des GT 3a durch die Verbände Swiss Retail Federation, SHV, Gastrosuisse und Curaviva und die weiteren Nutzer und Nutzerinnen stellvertretend durch die Dachverbände DUN, Economiesuisse und SGV vertreten sind. Mit Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung der ESchK zu dieser Frage sind die Verwertungsgesellschaften hinsichtlich dieser weiteren Nutzer der Auffassung, dass es genügt, mit den Dachverbänden zu verhandeln und nicht noch zusätzliche Organisationen einzuladen sind. Aufgrund der früheren Tarife sei auch davon auszuge-

ESchK 4 CAF Beschluss vom 18. September 2003 betreffend den GT 3a

hen, dass es sich hier nicht um eine völlig neue Nutzung handle. Die Verwertungsgesellschaften machen somit geltend, dass sie die massgebenden Verhandlungspartner des GT 3a zu den Verhandlungen eingeladen haben.

3) Mit Beschluss vom 7. Dezember 2000 konnte der damals von den Verwertungsgesellschaften vorgelegte GT 3a, der im Wesentlichen Tariferhöhungen zwischen 10 und 15 Prozent vorsah, nicht genehmigt werden. Dies wurde damit begründet, dass die zur Angemessenheitsprüfung erforderliche Berechnungsgrundlage fehlte. Die Schiedskommission befand, dass für die Ermittlung der Entschädigungen für die Nutzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten in erster Linie auf die Kosten der Einrichtung für die Hintergrund-Unterhaltung abgestellt werden müsse. Gleichzeitig schloss sie eine Berücksichtigung des Umsatzes nicht völlig aus, wies aber auch darauf hin, dass die Nutzung von Hintergrundmusik nicht vollkommen dem Markt entzogen ist, da allenfalls auf diese Nutzung verzichtet werden kann (vgl. Beschluss vom 7.12.2000, Ziff. II/6). Sie hat daher verlangt, dass für eine Angemessenheitsprüfung nach Art. 60 URG unter Mitwirkung der Nutzer die nötigen tarifrelevanten Abklärungen vorgenommen werden und somit eine Untersuchung über die Bedeutung der Hintergrund- Unterhaltung durchgeführt werden muss. Die verlangten Angaben zur Berechnungsgrundlage liegen nun in Form einer von den Verwertungsgesellschaften in Auftrag gegebenen Studie vom GfS-Forschungsinstitut für Wirtschaftsforschung und Sozialmarketing zur Hintergrundmusik und Hintergrund-Unterhaltung (GfS-Studie) vom 30. August 2002 vor.

Während sich die Verhandlungen in einer ersten Phase auf die Besprechung der Resultate dieser GfS-Studie beschränkten, verweigerten die Nutzerverbände weitergehende Verhandlungen, weil sie gestützt auf diese Studie zur Auffassung gelangten, dass der Kreis der Verhandlungspartner zu erweitern sei.

Die Verwertungsgesellschaften lehnten eine Ausdehnung des Verhandlungskreises ab und beantragten stattdessen ohne weitere materielle Tarifverhandlungen einen mit der Struktur des bisherigen Tarifs übereinstimmenden GT 3a zur Genehmigung. Allerdings sieht der vorgelegte Tarif eine Erhöhung der Vergütungen von rund 25 Prozent vor (Ziff. 9.1 bis 9.4).

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Zudem soll eine neu eingefügte Ziff. 2.4 verdeutlichen, dass nur die Inhaber einer Bewilligung gemäss GT 3a über das entsprechende Aufnahmerecht für die Verwendung der Tonträger zur Hintergrundmusik verfügen, und dass solche Aufnahmen nicht Dritten überlassen werden dürfen. Auch soll mit einer Änderung in Ziff. 9.5 die Vergütung für die Nutzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten an das gesetzlich vorgegebene Verhältnis von zehn zu drei angepasst werden. Mit Ausnahme dieser Neuerungen handelt es sich beim beantragten Tarif um eine Weiterführung des geltenden GT 3a. Die Verwertungsgesellschaften bezeichnen ihn denn auch als Übergangslösung, weil es nicht möglich gewesen sei, sich mit den Nutzern über den Kreis der Verhandlungspartner zu einigen und damit auch keine Verhandlungen hinsichtlich Struktur und Tarifansätze eines neuen Tarifs auf der Basis der GfS-Studie stattfanden. Eine Verlängerung des bisherigen Tarifs ohne die vorgeschlagenen Revisionspunkte wird von den Verwertungsgesellschaften ausdrücklich abgelehnt.

4) Mit Präsidialverfügung vom 16. April 2003 wurde die Tarifeingabe denjenigen Nutzerorganisationen, mit denen die Verwertungsgesellschaften verhandelten, mit einer letztlich bis zum 4. Juli 2003 verlängerten Frist zur Vernehmlassung zugestellt (Art. 10 Abs. 2 URV). Dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Verlängerungsantrag angenommen wird.

In ihren Stellungnahmen verlangen die Nutzerverbände mit Ausnahme von Gastrosuisse eine Ausdehnung des zu den Verhandlungen einzuladenden Nutzerkreises. Aus praktischen Gründen und weil es sich beim GT 3a aufgrund seiner Anknüpfung an die Empfangsbewilligung 2 um einen Massentarif bzw. einen Tarif mit Flächenwirkung handle, seien die gleichen Kreise wie beim GT 8 (Vervielfältigen von Werken mittels Reprographieverfahren) bzw. dem kürzlich zur Genehmigung vorgelegten GT 9 (Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken) zu den Verhandlungen beizuziehen, da von einer vergleichbaren Kundenstruktur auszugehen sei. Dazu wird geltend gemacht, dass über 80'000 Kunden vom GT 3a betroffen sind und der grösste Teil dieser Betroffenen bei den Verhandlungen nicht vertreten waren. Auch die Einnahmen von rund 12 Mio. Franken werden als Indiz dafür gewer-

ESchK 6 CAF Beschluss vom 18. September 2003 betreffend den GT 3a

tet, dass es sich hier um einen Massentarif handelt. Ein grosser Teil der zu den Verhandlungen eingeladenen Nutzerorganisationen verlangt daher, dass der neue Tarif mit sämtlichen unmittelbar betroffenen Verbänden zu verhandeln ist.

Die Verbände bzw. Nutzerorganisationen DUN, Coop Schweiz, MGB, SHV, Swiss Retail Federation sowie Economiesuisse und Gastrosuisse beantragen in der Folge, den vorgelegten GT 3a nicht zu genehmigen bzw. den bisherigen Tarif unverändert um ein Jahr zu verlängern. Der Fitness-Center-Verband lehnt den vorgelegten Tarif ab, weil er zu stark durch den Einzelhandel geprägt sei und wünscht eine Gewichtung nach Branchen. Gastrosuisse betont seine Verhandlungsbereitschaft und ist mit einer Verlängerung des bisherigen Tarifs (eventualiter mit Teuerungsausgleich) um ein bis drei Jahre einverstanden. Die verlangte Tariferhöhung sowie die weiteren Änderungen werden indessen auch von Gastrosuisse abgelehnt. Nach seiner Auffassung muss der Situation der Kleinstbetriebe angemessen Rechnung getragen werden. Im Weiteren werden hinsichtlich der GfS-Studie auch Zweifel zur Auswahl der Betriebe, deren Repräsentativität sowie der erhobenen Zahlen geäussert. Einzig die Billag AG unterstützt vorbehaltlos den Antrag der Verwertungsgesellschaften.

5) Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2003 wurde gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) dem Preisüberwacher Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Antwort vom 20. August 2003 erachtet der Preisüberwacher den vorgelegten Tarif nicht als missbräuchlich im Sinne des PüG. Er geht dabei von einer 'vernünftigen' Anwendung des GT 3a aus und setzt voraus, dass auf eigentliche Bagatellnutzungen verzichtet wird. Auch wiederholt er seine schon früher ausgesprochene Empfehlung, den Tarif im untersten Nutzungsbereich zu verfeinern. In seiner früheren Empfehlung (vgl. Tarifverfahren 2000) hat er denn auch angeregt, die Basisvergütung nach Fläche gemäss Ziff. 9.1 des Tarifs etwas differenzierter auszugestalten. So könnten gemäss seiner Auffassung beispielsweise neue Kategorien von Nutzungsflächen bis 200m2, von 200 bis 500m2 und von 500 bis 1000m2 geschaffen werden.

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6) Da sich die Verwertungsgesellschaften mit den am Verfahren beteiligten Nutzerverbänden weder bezüglich der Ausdehnung des Verhandlungskreises noch hinsichtlich des vorgelegten GT 3a einigen konnten, wurde nach Einsetzung der Spruchkammer gemäss Präsidialverfügung vom 27. August 2003 die heutige Sitzung einberufen, an der die Parteien nochmals Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme erhalten (Art. 12f. URV).

Dabei bestätigen die Verwertungsgesellschaften den anlässlich der Tarifeingabe gestellten Antrag auf Genehmigung des GT 3a in der vorgelegten Fassung und verlangen die Abweisung der Anträge der Verhandlungspartner. Zusätzlich wird beantragt, dass den Nutzerverbänden ein Teil der Verfahrenskosten auferlegt wird. Die Verwertungsgesellschaften betonen, dass das Argument des allzu engen Nutzerkreises sehr spät aufgetaucht sei. Bevor ein Entwurf für einen künftigen GT 3a seitens der Verwertungsgesellschaften vorgelegt werden könne, brauche es zudem eine Anerkennung der GfS-Studie. Die Nutzer hätten im Übrigen Gelegenheit gehabt, die vorgelegte Übergangsregelung zu verhandeln. Dies wird noch ergänzt mit Ausführungen zur Frage der gesetzlichen Grundlage für die Hintergrund- Unterhaltung. Die Verwertungsgesellschaften betonen nochmals, dass sie eine so genannte Bagatellklausel (Wegfall der kleinen Betriebe) ablehnen, da es hier um Ausschliesslichkeitsrechte gehe und die Rechtsinhaber diese Art der Nutzung - im Gegensatz etwa zum GT 8 - auch verbieten könnten. Zudem gehe der Tarif bereits vom tiefsten ermittelten Wert aus. Dieser Ansatz sei so tief angesetzt, dass er auch die kleinsten Betriebe abdecke.

Der DUN und die weiteren von ihm vertretenen Nutzerverbände bestätigen ihrerseits die in der Vernehmlassung gestellten Anträge auf Nichtgenehmigung des vorgelegten Tarifs bzw. auf Erweiterung des einzuladenden Nutzerkreises. Sie fordern, dass der GT 3a eventualiter zu Neuverhandlungen zurückzuweisen sei. Insbesondere wird der heute gestellte Antrag auf Kostenüberwälzung abgelehnt. Sie wehren sich auch gegen den Vorwurf, die Nutzer hätten das Verfahren verzögert und machen geltend, dass das Ausmass der Betroffenheit erst im Laufe des Verfahrens erkennbar geworden sei. Die Swiss Retail Federation ergänzt dies noch mit zusätzlichen Ausführungen bezüglich der praktischen Auswirkungen des vorgese-

ESchK 8 CAF Beschluss vom 18. September 2003 betreffend den GT 3a

henen Tarifs und betont, dass der Verband und die Verbandsmitglieder sehr viel Zeit für diesen Tarif aufgewendet und auch erhebliche Kosten auf sich genommen hätten.

Auch Gastrosuisse und ASCO bestätigen die bereits schriftlich eingereichten Anträge. Zusätzlich wird auch von ihnen verlangt, der heutige Antrag der Verwertungsgesellschaften auf Kostenübernahme sei abzuweisen. Eine Erhöhung der Vergütungsansätze um rund 25 Prozent wird als überrissen und inakzeptabel abgelehnt. Allenfalls könne eine Erhöhung im Rahmen der aufgelaufenen Teuerung akzeptiert werden, wenn auch dies infolge der misslichen Wirtschaftslage kaum zu verkraften sei. Zudem wird anknüpfend an den Vorschlag des Preisüberwachers eine Entlastung der Kleinbetriebe verlangt. Es wird betont, dass die Verhandlungen nicht mit der gebotenen Einlässlichkeit geführt worden sind und die GfS-Studie insgesamt bestritten wird.

7) Da sich die Verwertungsgesellschaften und die am Verfahren teilnehmenden Nutzerorganisationen nicht einig waren, ob der Kreis der Verhandlungsteilnehmer zu erweitern ist oder nicht, schlugen die Verwertungsgesellschaften eine Übergangsregelung für die Dauer von einem Jahr vor. Der mit der Eingabe vom 31. März 2003 zur Genehmigung vorgelegte GT 3a (Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbildträgern zur allgemeinen Hintergrundunterhaltung) hat in der Fassung vom 7. März 2003 in den drei Amtssprachen den folgenden Wortlaut:

9:,

Entwurf 07.03.2003

ProLitteris SSA SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM

Empfang von Sendungen Aufführungen mit Ton- und Tonbild- Trägern zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung

A.

Gegenstand des Tarifs

1 Repertoires 1.1 Der Tarif bezieht sich auf Urheberrechte an

.literarischen Werken und Werken der bildenden Kunst des Repertoires der ProLitteris .dramatischen und musikdramatischen Werken des Repertoires der Societe Suisse des Auteurs (SSA) .nicht-theatralischen Musikwerken des Repertoires der SUISA (nachstehend «Musik)) ) .visuellen und audiovisuellen Werken des Repertoires der SUISSIMAGE

1.2 Der Tarif bezieht sich ferner auf verwandte Schutzrechte an

.Handels-Tonträgern und Handels- Tonbild- Trägern des Repertoires der SWISSPERFORM

.Radio- und Fernsehprogrammen (nachstehend zusammen «Sendungen») des Repertoires der SWISSPERFORM.

2 Verwendung der Repertoires

2.1 Der Tarif bezieht sich auf die Verwendung von Ton- und Tonbild- Trägern, auf den Empfang von Sendungen zur Hintergrund-Unterhaltung in Verkaufsgeschäften, Restaurants, Aufenthaltsräumen, Arbeitsräumen etc. sowie für «music-on-hold».

Hintergrund-Unterhaltung bedeutet, dass die Verwendung der Repertoires begleitende, ergänzende, nebensächliche Funktion hat.

Vom Tarif ausgeschlossen sind alle Veranstaltungen, zu denen man sich begibt, um Werke, Darbietungen oder Leistungen zu geniessen, oder zu deren Durchführung die Verwendung von Werken, Darbietungen oder Leistungen erforderlich oder wesentlich ist.

10

2.2 Einzelne Verwertungsgesellschaften vertreten nicht alle Nutzungsrechte im Zusammenhang mit Hintergrund-Unterhaltung. Nachstehend wird tür die einzelnen Nutzungen festgehalten, für welche Repertoires die Bewilligung gemäss diesem Tarif gilt und für welche eine gesonderte Bewilligung erforderlich ist.

Nutzung gemäss diesem gesonderte Tarif bewilligt Bewilligung erforderlich I Emofana von Radiosendunq~n alle Repertoires Empfang von Fernsehsendungen alle Repertoires auf Bildschirmen mit bis zu 3 m Diagonale Zeitverschobene Wiedergabe von Musik Sendungen (Urheberrechte) und I betroffenen Repertoires Swissperform - Repertoire betreffend Handelston- und - Tonbild- Träaer Aufführen von Handels-Tonträgern Musik alle anderenI (Urheberrechte) und betroffenen Repertoires Swissperform- Recertoire Aufführen von Handels- Tonbild-I Musik andere betroffene! Repertoires (i.d.R. Trägern (Urheberrechte) und Swissperform- vertreten durch Film-! Repertoire croduzenten) Aufführen von nicht im Handel Musik alle anderen erhältlichen Ton- und Tonbild- (Urheberrechte) betroffenen Repertoires Trägern (i.d.R. vertreten durch Ton- und T onbild- Träaer-Produzenten) Aufnehmen auf Tonträger I Musik anderen! Aufnehmen auf Tonbild- Träger II alle betroffenen

Repertoires

Empfang von Fernsehsendungen alle betroffenen auf Bildschirmen mit über 3 m Repertoires

2.3 Der zeitgleiche und unveränderte Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen über Internet (sog. simulcasting und webcasting) ist dem herkömmlichen und im vorliegenden Tarif geregelten Empfang von Radio- und Fernsehsendungen gleichgestellt. Dagegen ist insbesondere der Empfang von Werken und Leistungen im Rahmen von sog. on-demand Diensten nicht durch diesen Tarif geregelt.

Inhabers der Bewilliauna verwendet und Dritten nicht überlassen werden.

alleanderen :!11 lalle

11 GT 3a Entwurf 7.3.2003

3 Vorbehalte, andere Tarife

3.1 Nicht ausdrücklich erwähnte Verwendungen werden nicht durch diesen Tarif geregelt.

3.2 Andere Tarife der Verwertungsgesellschaften gehen diesem Tarif vor, so zum Beispiel für

.Kinos (Tarif E) .Aufführungen zu Tanz und Unterhaltungsanlässen (Gemeinsamer Tarif Hb) .Musikautomaten (Gemeinsamer Tarif Ma) .Konzerte (Gemeinsamer Tarif K) .Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett (Gemeinsamer Tarif L) .Bahnen, Flugzeuge, Reisecars, Reklamewagen, Schausteller-Geschäfte, Schiffe (Gemeinsamer Tarif 3b) .Telekiosk-Dienste, Tonbild- Träger-Vorführungen gegen Eintritt, Grossbildschirme (Gemeinsamer Tarif T).

Verwertungsgesellschaften

4 Die SUISA ist für diesen Tarif Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle der Verwertungsgesellschaften

.PROLlTTERIS .SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA) .SUISA .SUISSIMAGE .SWISSPERFORM

c. Inkasso durch die Billag AG bei Inhabern einer Empfangsbewilligung

5 Die Billag AG erhebt im Auftrag der Verwertungsgesellschaften die Vergütung für den Empfang der Sendungen gemäss diesem Tarif zusammen mit der Gebühr tür die Empfangsbewilligung 2.

Das Nähere regelt ein Vertrag zwischen der Billag AG und den Verwertungsgeseilschatten.

6 Diejenigen Inhaber, welche die Vergütung für den Sendeempfang gemäss diesem Tarif an die Billag AG überweisen, sind zu allen weiteren Nutzungen, die gemäss Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3 dieses Tarifs bewilligt werden, ohne zusätzliche Vergütung berechtigt.

7 Die Vergütung gilt jeweils pro Geschäft, Laden, Betrieb, Fahrzeug etc.. Ist für den Empfang von Sendungen in mehreren Geschäften etc. nur eine Empfangsbewilligung 2 erforderlich, so sind die Vergütungen für die weiteren Geschäfte etc. gesondert zu entrichten.

8 Die Vergütung berechnet sich nach der Fläche, bzw. für music-on-hold nach der Zahl der Amtslinien.

Fläche ist diejenige Fläche, auf welcher Sendungen/Aufführungen hörbar oder sichtbar sind, einschliesslich der von Mobiliar belegten Fläche.

B.

12

Ist die Fläche nicht bestimmbar, wohl aber die Anzahl Plätze, so gilt pro Platz eine

9 Die Vergütung beträgt pro Empfangsbewilligung 2 und pro Monat:

9.1 Auf Flächen bis zu 1000 m2 und/oder auf bis zu 200 Amtslinien (nachstehend Basisnutzung):

Verwandte RADIO I Urheberrechte Schutzrechte zusammen

[ Verwandte I FERNSEHEN Urheberrechte Schutzrechte I zusammen

Die Vergütung gemäss dieser lift. 9.1 wird nachstehend Basisvergütung genannt.

Amtslinien:

Die Basisvergütung (Ziff. 9.1) sowie

keine Radio-Empfangsbewilligung vorhanden ist, pro Fernseh-Empfangsbewilligung.

9.3 Auf Flächen über 3000 m2 bis 5000 m2 und/oder auf 600 -1000 Amtslinien:

Die Basisvergütung (lift. 9.1) sowie

wo keine Radio-Empfangsbewilligung vorhanden ist, pro Fernseh-Empfangsbewilligung.

Auf Flächen über 5000 m2 und/oder auf über 1000 Amtslinien:

.Die Basisvergütung (lift. 9.1) sowie

wo keine Radio-Empfangsbewilligung vorhanden ist, pro Fernseh-Empfangsbewilligung.

Urheberrechte und verwandte Schutzrechte verteilt.

,I ;;t

13 GT 3a Entwurf 7.3.2003

D.

Inkasso durch die SUISA

10 Die SUISA erhebt die Vergütung bei denjenigen, die keine Empfangsbewilligung 2 besitzen, oder welche die Vergütungen gemäss diesem Tarif nicht an die Billag AG leiten.

11 Die Vergütung beträgt

.150% der Basisvergütung (lift. 9.1) .120% der lusatzvergütung (Zift. 9.2 -9.4).

12 Die Vergütungen gemäss lift. 9 werden verdoppelt, wenn

.Repertoires verwendet werden, ohne dass die Vergütung an die Billag AG bezahlt wird und ohne dass eine Bewilligung der SUISA erworben worden ist .wenn der Veranstalter absichtlich oder grobfahrlässig unrichtige oder lückenhafte Angaben liefert.

13 Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt vorbehalten.

E.

Mehrwertsteuer

14

Risht eRthalteR.

Abrechnung 15 Veranstalter, die

.eine Empfangsbewilligung 2 besitzen und Repertoires auf über 1000 m2 I über 200 Amtslinien nutzen, oder .keine Empfangsbewilligung 2 besitzen, oder .die Vergütung sonst nicht an die Billag AG bezahlen

melden der SUISA alle zur Berechnung der Vergütung bzw. der Zusatzvergütung erforderlichen Angaben innert 10 Tagen nach einer Veranstaltung, nach dem Beginn der Hintergrund-Unterhaltung, oder zu den in der Bewilligung genannten Terminen.

16 Die SUISA kann dafür Belege verlangen.

17 Wenn die Angaben oder Belege auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, oder die Einsichtnahme in die Bücher verweigert wird, kann die SUISA die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen.

G.

Zahlungen

18 Die Entschädigungen sind zusammen mit der Rechnung für die Empfangsbewilligung 2 oder zu den in der Bewilligung genannten Terminen zu bezahlen.

F.

14 GT 3a Entwurf 7.3.2003

Andere Rechnungen sind innert 30 Tagen zahlbar.

19 Entschädigungen aufgrund von Jahresverträgen, die den Betrag von Fr. 600.- übersteigen, werden in der Regel in vier Raten bezahlt, solche über Fr. 6000.- in monatlichen Raten.

20 Die SUISA kann Sicherheiten verlangen von Veranstaltern, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommen.

Verzeichnisse der verwendeten Musik und der verwendeten Tonträger

21 Die Verwertungsgesellschaften verzichten auf diese Verzeichnisse, soweit sie in der Bewilligung nicht ausdrücklich solche verlangen.

Gültigkeitsdauer

H.

15

Version du 7.3.2003

ProLitteris SSA SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM

Reception diemissions Diffusion de phonogrammes et videogrammes pour la musique de fond ou d"ambiance

A.

Objet du tarif

1 Repertoires

1.1 Le tarif se rapporte aux droits d'auteur sur

.les ceuvres litteraires et picturales du repertoire de ProLitteris .les ceuvres dramatiques et dramatico-musicales du repertoire de la Societe Suisse des Auteurs (SSA) .les ceuvres musicales non-theätrales du repertoire de SUISA (ci-apres «musique» ) .les ceuvres visuelles et audiovisuelles du repertoire de SUISSIMAGE

1.2 Le tarif se rapporte egalement aux droits voisins sur

.les phonogrammes et videogrammes disponibles dans le commerce du repertoire de SWISSPERFORM

.les programmes de radio et de television (ci-apres «emissions») du repertoire de SWISSPERFORM

2 Utilisation du repertoire

2.1 Le tarif se rapporte a I'utilisation de phonogrammes et videogrammes, ainsi qu'a la reception d'emissions, comme musique de fond ou d'ambiance dans les locaux de vente, restaurants, salles d'attente, salles de travail etc. et pour la diffusion de musique au telephone.

La musique de fond ou d'ambiance se definit comme une utilisation du repertoire ayant une fonction d'accompagnement, de complement DUaccessoire.

N'entrent pas dans ce tarif toutes leg manifestations ou I'on se rend pour apprecier des reuvres, des representations ou des prestations, ou ce lies pour I'execution desquelles I'utilisation d'reuvres, de representations ou de prestations est necessaire ou essentielle.

SUISA TC 3a. version du 7 mars 2003 16

2.2 Cer1aines societes de gestion ne representent pas taus les droits d'utilisation relatifs a la musique de fond ou d'ambiance. Le tableau ci-apres etablit la liste des types d'utilisation en precisant quels repertoires sont autorises par ce tarif et lesquels necessitent une autorisation speciale.

Utilisation autorises par autorisation speciale ce tarif necessaire _~~ception d'emissions de radio I tous repertoires Reception d'emissions de television gur ecrans tous repertoires de 3 m de diagonale au maximu~ Rediffusion d'emissions taus les autres re-; Musique (droits d'auteur) et re- pertaires cancernes pertoire de Swissperform pour les phonogrammes et videogrammes disponibles dans Je commerce Execution de phonogrammes disponibles dans Musique (droits tous les autres le commerce d'auteur) etI repertoires concernes repertoire de i SwissDerform

Execution de videogrammes disponibles dans Musique (droits autres repertoires le commerce d'auteur) et concernes (generarepertoire de lement representes Swissperform par leg producteurs de films) Execution de phonogrammes et videogrammes musique (droits taus les autres renon disponibles dans le commerce d'auteur) pertoires concernes (representes generalement par les proi ducteurs de phonogrammes et videorammes Enregistrement sur phonogrammes musique (droits taus les autres re-: seJon chiff. 2.4 d'auteur) certoires concernes Enregistrement sur videogrammes tous repertoires concernes Reception d'emissions de television sur ecrans de tous repertoires conplus de 3 m de diagonale cernes

2.3 La reception simultanee, sans modification, de programmes de radio et de television via Internet (appelee simulcasting et webcasting) est assimilee a la reception traditionnelle de programmes de radio et de television regie par le present tarif. En revanche, la reception d'reuvres et de prestations dans le cadre de «services ondemand» n'est pas reglee par ce tarif.

2.4 Le detenteur d'une autorisation selon ce tarif Deut enreaistrer de la musiaue sur ses DroDres Dhonogrammes. Ces Dhonoarammes ne Deuvent etre utilises aue Dour la diffusion de musiaue de fond ou d'ambiance du detenteur et ne Deuvent etre cedes a des tiers.

I

SUISA TC 3a. version du 7 mars 2003 17

3 Reserves, autres tarifs

3.1 Toute utilisation qui n'est pas mentionnee expresse me nt n'est pas regie par ce tarif.

3.2 D'autres tarifs des societes de gestion ont priorite sur ce tarif, par exemple pour

.les cinemas (Tarif E) .les executions tors de manifestations dansantes et recreatives (Tarif commun Hb) .les juke-boxes (Tarif commun Ma) .les concerts (Tarif commun K) .les cours de danse, de gymnastique et de ballet (Tarif commun L) .les trains, avions, cars, stan(js forains, voitures publicitaires, bateaux (Tarif commun 3 b) .services telekiosque, projections payantes de videogrammes, grands ecrans (Tarif commun T)

Societes de gestion

4 SUISA feit office, pour ce tarif, (je representante et d'organe commun d'encaissement pour les societE!S de gestion:

.PROLlTTERIS .SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA) .SUISA .SUISSIMAGE .SWISSPERFORM

c. Encaissement par Billag SA pour les titulaires d'une concession de reception 2

5 Billag SA, gur mandat des societes de gestion, per~oit la redevance pour la reception d'emissions selon ce tarif, en meme temps que la redevance pour la concession de reception 2.

Les details de ce mandat gant regles par un contrat entre Billag SA et leg societes de gestion.

6 Les titulaires qui versent aBillag SA la redevance pour la reception d'emissions selon ce tarif n'ont pas a verser de redevances supplementaires pour toutes les autres utilisations autorisees aux ch. 2.1, 2.2 et 2.3 de ce tarif.

7 La redevance ne vaut que pour un etablissement, un magasin, une entreprise, un vehicule etc. Si une seule concession de reception 2 est necessaire pour la reception d'emissions dans plusieurs etablissements, les redevances pour les autres etablissements doivent etre versees apart.

8 La redevance se calcule en fonction de la surface, et d'apres le nombre de lignesreseau pour la diffusion de musique au telephone.

La surface s'etend a taus les endroits d'oü les emissions/diffusions sont visibles ou audibles, y compris les surfaces occupees par des meubles.

Si la surface n'est pas definissable, mais que I'on connait le nombre de places, on calcule une surface de 5m2 par place.

B.

18 SUISA TC 3a. version du 7 ma[.§ 2003

9 La redevance correspond aux montants suivants par concession de reception 2 et par mais:

9.1 Pour leg surfaces interieures a 1000m2 etlou jusqu'a 200 lignes-reseau (ci-apres utilisation de base):

Droits d'auteur Droits voisins total 1-1.G;.§g i

TELEVISION Droits d'auteur Droits voisins Total

La redevance selan ce ch. 9.1 est appelee ci-apres redevance de base.

Pour les surfaces superieures a 1000 m2 et jusqu'a 3000 m2 etlou entre 200 et 600 lignes-reseau:

.La redevance de base (ch. 9.1), plus

une redevance supplementaire de Fr. &g.,- 62.50par concession de reception radio cu, s'il n'y a pas de concession de reception radio, par concession de reception television.

Pour les surfaces entre 3000 m2 et 5000 m2 etlou entre 600 et 1000 lignes-reseau:

.La redevance de base (ch. 9.1), plus

une redevance supplementaire de Fr. ~QQ.- 125.- par concession de reception radio ou, stil n'y a pas de concession de reception radio, par concession de reception television.

Pour les surfaces superieures a 5000 m2 etlou plus de 1000 lignes-reseau:

La redevance de base (ch. 9.1), plus

radio ou, s'il n'y a pas de concession de reception radio, par concession de reception television.

Les redevances supplementaires (9.2 -9.4) so nt reparties sur leg droits d'auteur et leg droits voisins selon la proportion ~Q : 2.5~.

!Fr. !RADIO

19 SUISA TC 3a. version du 7 mars 2003

D.

Encaissement par SUISA

10 SUISA perc;:aitla redevance auplres de ceux qui n'ant pas de cancession de reception 2 au qui ne versent pas les redevances selan ce tarif a Billag SA.

11 La redevance s'eleve a

.150% de Ja redevance de base (ch. 9.1) .120% de la redevance supplementaire (ch. 9.2 -9.4).

12 Les redevances selon ch. 9.1 sont doublees

.si des repertoires sont utilises sans paiement de redevance aBillag §8 et sans autorisation prealable de SUISA .lorsque I'organisateur donne des informations inexactes ou lacunaires intentionnellement ou par negligence grossiere.

13 Une pretention ades dommages-interets superieurs est reservee.

Est egalement reservee la fixation du montant des dommages-interets par le juge.

E.

TVA

14 La redevance ne comprend pas une eventuelle taxe sur ja valeur ajoutee. aui est facturee en sus au taux en vigueurba ta*e SUFja valeur 3jeutee R'est f)as Gemf)Fise

Decompte 15 Les organisateurs qui

.disposent d'une concession de reception 2 et utilisent des repertoires sur une surlace de plus de 1000 m2 I plus de 200 lignes-reseau, ou .qui n'ont pas de concession de reception 2, ou .qui ne versent pas de redevance aBillag SA

declarent a SUISA toutes les informations necessaires au calcul de la redevance et de la redevance supplementaire dans les dix jours apres une manifestation, apres le debut de I'utilisation de la musique de fond I d'ambiance ou a la date fixee dans I'autorisation.

16 SUISA peut demander des justificatifs.

17 Si, me me apres un rappel ecrit, les donnees ou les justificatifs ne sani pas envoyes dans le delai supplementaire imparti, ou si I'acces a la comptabilite est refuse, SUISA peut proceder elle-meme a une estimation des donnees et s'en servir pour etablir sa facture.

G.

Paiements

18 Les redevances sont payables avec la facture de la concession de reception 2 ou a la date fixee dans I'autorisation.

F.

20 SUISA TC Ja. version du 7 mars 200~

Les autres factures sont payables dans leg 30 jours.

19 Les redevances etablies sur la base de co ntrats annuels et superieures a Fr. 600.- sont payables en regle generale en quatre acomptes; au-dessus de Fr. 6'000.-, elles sont payables par mensualites.

20 SUISA peut exiger des garanties des organisateurs qui n'honorent pas leurs obligations dans les delais.

H.

Releves de la musique et des repertoires utilises

21 Les societes de gestion renoncent aces releves, a moins qu'ils ne soient demandes expressement dans I'autorisation.

Duree de validite

11pel:Jt elFe Fe':ise avaRt S9R eGheaRGe eR Gas de m9difiGati9R pF9fGRde des

21

Versione dei 07.03.2003

ProLitteris SSA SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM

Ricezione di emission i Esecuzioni con supporti sonori e audiovisivi per intrattenimento generale di sottofondo

Oggetto deila tariffa

1 Repertori

1.1 La tariffa concerne i diritti d'au'tore relativi

.alle apere letterarie e alle apl~re delle arti figurative dei repertaria della PraLitteris .alle apere drammatiche e aperistiche dei repertaria della Saciete Suisse des Auteurs (SSA) .alle apere musicali non teatrali dei repertaria della SUISA (qui di seguita «musica» ) .alle apere visive e audiavisive dei repertaria della SUISSIMAGE

1.2 La tariffa concerne inoltre i diritti di protezione affini relativi

ai supporti sonori in commercio e ai supporti audiovisivi in commercio dei repertorio della SWISSPERFORM

ai programmi radiotonici e televisivi (qui di seguito insieme «emissioni») deI repertorio della SWISSPERFORM.

2 Utilizzazione dei repertori

2.1 La tariffa concerne I'utilizzazione di supporti sonori e audiovisivi e la ricezione di emissioni per intrattenimento di sottofondo in negozi, ristoranti, locali di ricreazione, locali di lavoro, ecc., nonche per «music-on-hold».

Per intrattenimento di sottofondo s'intende la funzione di accompagnamento, complementare e accessoria dei repertori.

Non sono contemplati nella tariffa tutte quelle manifestazioni a cui ci si reca per assistere ad apere, produzioni 0 prestazioni 0 per la cui esecuzione e necessaria 0 essenziale I'utilizzazione di apere, produzioni 0 prestazioni.

A.

22 SUISA, TC 3a versione dei 7.3.2003

2.2 Singole societa di riscossione non detengono tutti i diritti di utilizzazione in relazione Gon I'intrattenimento di sottofondo. Qui di seguito e stabilito relativamente alle singole utilizzazioni per quali repertori E!necessaria I'autorizzazione secondo questa tariffa e per quali altri un'autorizzazione speciale.

Utilizzazione autorizzata autorizzazione Isecondo speciale necessaria I questa tariffaJtutti I Ricezione di emissioni radiofoniche i repertori Ricezione di emissioni televisive fino a 3 m tutti i repertori diagonale Ripresa differita di emissioni musica (diritti tutti gli altri repertori in d'autore) e questione repertorio Swissperform concernente supporti sonori e audiovisivi in commercio Esecuzione di supporti sonori con musica in musica (diritti tutti gli altri repertori in commercio d'autore) e questione repertorio Swisscerform Esecuzione di supporti audiovisivi in musica (diritti i altri repertori in commercio d'autore) e questione (di regola repertorio i rappresentati dai! croduttori di film) Swisscerform Esecuzione di supporti sonori e audiovisivi non in musica (diritti tutti gli altri repertori in commercio d'autore) questione (di regola rappresentati dai produttori di supporti sonori e audiovisivi) Registrazione su supporti sonori musica (diritti tutti gli altri reper1ori in secondo la cif. 2.4 d'autore) questione i Registrazione su supporti audiovisivi tutti i reper1ori in uestione Ricezione di emissioni televisive superiori a3m tutti i reper1ori in dia~onale questione

2.3 La ricezione contemporanea e invariata di programmi radiofonici e televisivi via Internet (cosiddetto simulcasting e webcasting) e equiparata alla consueta ricezione di emissioni radiofoniche e televisive disciplinata nella presente tariffa. In particolare, per la ricezione di apere e prestazioni nell'ambito di servizi cosiddetti on-demand non viene invece applicata questa tariffa.

2.4 11titolare delt'autorizzazione secondo auesta tariffa DUOreaistrare delta musica su

di sottofondo dei titolare e non rilasciabili a terzi.

3 Riserve, altre tariffe

3.1 Utilizzazioni non espressamente citate non vengono disciplinate dalla presente tariffa

23 SUISA, TC 3a versione dei 7.3.2003

3.2 Altre ta riffe delle societa di riscossione prevalgono rispetto alla presente, per esempio per

.cinema (tariffa E) .esecuzioni per manifestazioni danzanti e ricreative (tariffa comune Hb) .Juke-Box (tariffa comune Ma) .concerti (tariffa comune K) .corsi di danza, ginnastica e balletto (tariffa comune L) .treni, aeroplani, pullman, vetture pubblicitarie Gon altoparlante, lunapark, battelli (tariffa comune 3b) .servizi di telechiosco, proiezioni di supporti audiovisivi a pagamento, megaschermi (tariffa comune T).

Societa di riscossione

4 La SUISA e rappresentante, per quanta concerne questa tariffa, e punto d'incasso comune delle societa di riscossione

.PROLITTERIS .SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA) .SUISA .SUISSIMAGE .SWISSPERFORM

c. Incassa tramite la Billag SA per i titalari di una cancessiane 2

5 La Billag SA riscuote per incarico delle societa di riscossione I'indennita per la ricezione delle emissioni in base a questa tariffa unitamente al canone per la concessione 2.

I pariicolari vengono disciplinati in base ad un contratto fra la Billag SA e le societa di riscossione.

6 Quei titolari che VerSanD I'indennita per la ricezione delle emissioni in base a questa tariffa alls Billag SA, hanno I'autorizzazione senza indennita supplementare per tutte le altre utilizzazioni autorizzate in base alle cifre 2.1, 2.2 e 2.3 di questa tariffa.

7 L 'indennita vale sempre per ufficio, negozio, azienda, veicolo, ecc.. Se per la ricezione di emissioni in piu uffi(~i, ecc., e necessaria soltanto una concessione 2, le indennita per gli altri uffici, ecc. vanno versate separatamente.

8 l'indennita viene calcolata in base alla superficie, risp. per music-on-hold, in base al numero delle linee pubbliche.

Per superficie s'intende quella su cui emissioni/esecuzioni so no udibili 0 visibili, inclusa la superficie occupata dai mobili.

Se la superficie non e determinabile, ma 10e il numero dei posti, vale per posto una superficie di 5 m2.

B.

24

Su superfici di 1000 m2 eID finD a 200 linee pubbliche (qui di seguito utilizzazione di base):

RADIO diritti d'autore protezione affini insieme diritti di TELEVISIONE diritti d'autore protezione affini insieme

L'indennita in base a questa cifra 9.1 viene qui di seguito denominata indennita di base.

Su superfici superiari a 1000 m2 e finD a 3000 m2 eID su altre 200 e finD a 600 linee pubbliche:

I'indennita di base (cifra 9.1) e

non vi sia una concessione radio, per concessione TV.

9.3 Su superfici superiore a 3000 m2 e finD a 5000 m2 eID su 600 -1000 linee pubbliche:

.I'indennita di base (cifra 9.1) e

quando non vi sia una concessione radio, per concessione TV.

9.4 Su superfici superiori a 5000 m2 eID altre 1000 linee pubbliche:

.I'indennita di base (cifra 9.1) e

quando non vi sia una concessione radio, per concessione TV.

diritti d'autore e diritti di protezione affini.

!:I

25 SUISA, TC 3a versione dei 7.3.2003

D.

Incasso effettuato dalla SUISA

2 0 che non trasmettono le indennita in base a questa tariffa alla Billag SA.

11 L 'indennita e pari al

150% dell'indennita di base (cifra 9.1) 120% dell'indennita supplementare (cifre 9.2 -9.4).

12 Le indennita in base alls cifra 1 raddoppiano se

.vengono utilizzati repertori s,enza che venga pagats I'indennita alla Billag SA e senza che ci si sia procurati un'autorizzazione della SUISA .se I'organizzatore fornisce irltenzionalmente 0 per negligenza indicazioni inesatte 0 incomplete.

13 Rimane riservato un indennizzo eccedente.

Rimane inoltre riservata la fissalzione dell'indennizzo da parte dei giudice.

Imposta sul valore aggiunto

14 Le indennita s'intendono senza un'eventuale imcosta sul valore aaaiunto che viene sommata all'imcorto. al tasso in vigore.b'im~9sta s~1 val9Fe a§§i~Rt9 R9R e G9m~FeSa

F.

Conteggio 15 Organizzatori che sono titolari di

.una concessione 2 e utilizzano repertori su piu di 1000 m2 I piu di 200 linee pubbliche, 0 .che non sono titolari di una concessione 2, 0 .che non pagano I'indennita alla Billag SA

trasmettono al la SUISA tutte le indicazioni necessarie per il calcolo dell'indennita, risp. dell'indennita supplementare, entro un periodo di 10 giorni a contare da quello delis manifestazione, dopo I'inizio dell'intrattenimento di sottofondo 0 entro i termini citati nell'autorizzazione.

16 La SUISA pUD richiedere i relativi giustificativi.

17 Se le indicazioni 0 i giustificativi non vengono inoltrati entro il termine previsto neanche dopo sollecito scritto 0 se I'accesso ai libri contabili viene rifiutato, la SUISA pUD procedere alla stima delle indicazioni e approntare la fattura sulla base di questa.

G.

Pagamenti

18 Le indennita vanno pagate insieme Gon la fattura per la Goncessione 2 0 entro termini fissati nell'autorizzazione.

E.

26 SUISA, TC 3a versione dei 7.3.2003

Altre fatture vanno pagate entro i 30 giorni.

19 Indennita in base a contratti annui eccedenti I'importo di fr. 600.- si pagano di regola in quattro rate, quelle superiori a fr. 6000.- in rate mensili.

20 La SUISA puö esigere garanzie da organizzatori che non adernpiano i lara obblighi di pagamento entro il termine fissato.

H.

Elenchi della musica utilizzatj~e dei supporti sonori utilizzati

21 Le societa di riscossione rinunciano a questi elenchi fintantoche non li richiedano espressamente nell'autorizzazione.

I. Periodo di validita

. IR 6ase si ml;ltameRte sestaR~iale seile 6iF6estaR~e, essa Pl,j9 esse~~ Fivesl;lta pFima seils S6ase~.za.

ESchK 27 CAF Beschluss vom 18. September 2003 betreffend den GT 3a

II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung

1) Die am Gemeinsamen Tarif 3a beteiligten fünf Verwertungsgesellschaften haben ihren Antrag auf Verlängerung dieses Tarifs um ein Jahr mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 am 31. März 2003 und damit innert der in Art. 9 Abs. 2 URV vorgesehenen Frist eingereicht. Ebenso haben die Nutzerverbände ihre Stellungnahmen innert der verlängerten Vernehmlassungsfrist zugestellt.

2) Da sich die am Verfahren teilnehmenden Verhandlungspartner nicht einigen konnten, welche Nutzerorganisationen zu den Tarifverhandlungen einzuladen sind, hat sich die Schiedskommission im Hinblick auf einen neuen GT 3a vorab mit der Frage der Repräsentativität der Verhandlungspartner und in diesem Zusammenhang mit dem Nutzungsumfang des GT 3a zu befassen. Anschliessend muss sie die Angemessenheit der vorgesehenen Übergangsregelung bzw. die beantragten materiellen Änderungen prüfen, soweit diese umstritten sind.

3a) Art. 46 Abs. 2 URG verpflichtet die Verwertungsgesellschaften dazu, mit den massgebenden Nutzerverbänden über die Gestaltung der einzelnen Tarife zu verhandeln. Es stellt sich somit die Frage, wer im GT 3a als massgebender Nutzerverband zu betrachten ist. Die Schiedskommission muss diese Frage unabhängig von der Legitimation eines an den Verhandlungen teilnehmenden Nutzerverbandes klären. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 9 Abs. 3 URV, wonach zu prüfen ist, ob die Verhandlungen mit der gebotenen Einlässlichkeit geführt worden sind. Zu einlässlichen Verhandlungen gehört auch, dass sämtliche massgeblichen Tarifpartner zu den Verhandlungen eingeladen werden. Damit kann offen bleiben, ob ein zu den Verhandlungen eingeladener Verband im Rahmen eines Tarifgenehmigungsverfahrens beantragen kann, es sei zusätzlich noch mit weiteren Nutzerorganisationen zu verhandeln.

Die Botschaft zum URG vom 19. Juni 1989 (BBl 1989 III 557) äussert sich nicht weiter zur Frage, was unter einem massgebenden Nutzerverband zu verstehen ist. Gemäss Lehre

ESchK 28 CAF Beschluss vom 18. September 2003 betreffend den GT 3a

setzt dies voraus, dass es sich um eine Organisation handelt, in welcher ein erheblicher Teil der Nutzerinnen und Nutzer zusammengeschlossen sind (vgl. dazu Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 2. Aufl. 2000, N7 zu Art. 46 Abs. 2 URG). Dies entspricht auch der ständigen Praxis der Schiedskommission (vgl. den Beschluss vom 27.9.1967 betr. den Tarif M, Ziff. 1a). Laut Govoni (Die Bundesaufsicht über die kollektive Verwertung von Urheberrechten, in SIWR Bd. II/1, S. 418f.) kommen vor allem gesamtschweizerische Verbände in Betracht oder solche, die zumindest für einen Landesteil repräsentativ sind.

3b) Es ist ebenfalls festzustellen, dass bis vor wenigen Jahren im Bereich der Hintergrund- Unterhaltung ein Einigungstarif bzw. Einigungstarife vorlagen und sich insbesondere die Frage der Zusammensetzung der Verhandlungspartner bis anhin nicht stellte. Dabei handelt es sich beim nun vorliegenden GT 3a um eine Zusammenlegung der früheren Tarife Ab, M, T, GT 3 sowie der Zusatztarife 3 und M, welche in ihrer Gesamtheit die Hintergrundunterhaltung (Sendeempfang mit Radio und Fernsehen inkl. Aufführungen unter Verwendung von Ton- und Tonbildträgern) abdeckten und zumindest teilweise (Tarif Ab und GT 3) an die Empfangsbewilligung 2 für Radio und Fernsehen anknüpften. Die seinerzeitige Zusammenfassung zu einem einzigen Tarif führte zu einem sowohl für die Verwertungsgesellschaften wie auch für die Nutzer von Hintergrund-Unterhaltung einfach anwendbaren Tarif, indem das Inkasso der Urheberrechtsvergütung in der Regel zusammen mit der Empfangsgebühr für den gewerblichen Empfang erfolgen konnte.

3c) Der geltende GT 3a bezeichnet vor allem Verkaufsgeschäfte, Restaurants, Aufenthaltsräume sowie Arbeitsräume als Örtlichkeiten, an denen Hintergrund-Unterhaltung genutzt wird (vgl. Ziff. 2.1 Abs. 1 des Tarifs). Dabei gilt eine beschallte Fläche bis 1000m2 als so genannte Basisnutzung gemäss Ziff. 9.1 des Tarifs. Für die 1000m2 übersteigenden Flächen wird gemäss den Ziff. 9.1 bis 9.4 eine Zusatzvergütung verlangt. Die GfS-Studie (vgl. vorne Ziff. I/3) teilt die Nutzerkategorien in die Bereiche Einzelhandel, Gastronomie (Bars, Restaurants, Hotels), Sportanlagen und Fitness-Studios ein, wobei die Studie nach Nutzungsflächen, welche teilweise erheblich unter 1000m2 liegen, unterscheidet.

ESchK 29 CAF Beschluss vom 18. September 2003 betreffend den GT 3a

Zusätzlich werden noch gewisse Softfaktoren (Wirkung auf Kunden, auf Mitarbeiter sowie auf den Umsatz) berücksichtigt.

In der GfS-Studie wurden somit typische Bereiche, in denen Hintergrund-Unterhaltung verwendet wird, in die Untersuchung einbezogen. Nicht eingehend abgeklärt wurde dagegen die Nutzung in Heimen und Spitälern, in der öffentlichen Verwaltung, in der Industrie, im Dienstleistungsbereich (z.B. Banken, Versicherungen, Arztpraxen usw.) und teilweise im Gewerbe (z.B. Autowerkstatt, Coiffeur). Damit auch Nutzungen in diesen Bereichen erfasst werden können, wurden in einer Nacherhebung in drei ausgewählten Gemeinden (Langenthal, Rapperswil-Jona und Yverdon) zusätzlich 544 Kundenadressen mit einer gewerblichen Empfangsbewilligung einzeln ausgewertet. Dazu wurden die Nutzer von Hintergrund-Unterhaltung unterteilt in Firmen mit Publikumsverkehr (z.B. Verkaufsläden, Hotels, Restaurants), solche mit beschränktem Publikumsverkehr (Wartezimmer, Musik am Telefon, Autoradio usw.) und solche ohne Publikumsverkehr (Personalrestaurants, Gewerbebetriebe usw.). Aufgrund dieser Nacherhebung wurde der Schluss gezogen, dass über siebzig Prozent dieser Nutzer unmittelbar den Kategorien der GfS-Studie zugeordnet werden können. Dabei erscheint zumindest fraglich, ob die drei überprüften Gemeinden in den Bereichen öffentliche Verwaltung, Banken und Versicherungen sowie Industrie genügend repräsentativ sind. Zudem ist trotz dieser Nacherhebungen unklar geblieben, wie die kleineren Nutzer mit wesentlich geringeren Nutzungsflächen in die Basisnutzung integriert werden können.

Gegenwärtig ist allerdings noch nicht abschliessend geklärt, wie die Verwertungsgesellschaften die Erkenntnisse der GfS-Studie in einen Tarif umsetzen werden, da zurzeit noch kein konkreter Tarifentwurf vorliegt. Die im künftigen Tarif gewählte Definition der Nutzungshandlung dürfte sich aber unmittelbar auf den Verhandlungskreis auswirken. Der Kreis der Verhandlungspartner kann somit erst in Kenntnis des Nutzungsumfangs des künftigen GT 3a abschliessend geklärt werden.

ESchK 30 CAF Beschluss vom 18. September 2003 betreffend den GT 3a

3d) Es zeigt sich indessen, dass die Verwertungsgesellschaften die Hintergrundnutzung mit dem neuen Tarif offenbar auf weitere Kreise ausdehnen möchten bzw. bereits auf weitere Kreise ausgedehnt haben und somit mehr Nutzer vom GT 3a betroffen sind als bis anhin angenommen wurde. Ein wesentliches Indiz für diese Ausdehnung ist der Umstand, dass von den Verwertungsgesellschaften grundsätzlich jeder Inhaber einer Empfangsbewilligung 2 als Nutzer im Sinne des GT 3a angesehen wird, da der entsprechende Ausnahmekatalog auf die Verwendung von Radio- und Fernsehgeräten zu Demonstrationszwecken im Verkaufsgeschäft bzw. zur Funktionskontrolle beim Einbau von Geräten eng begrenzt ist. So sind beispielsweise Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe ebenso von der Vergütung für die Hintergrundunterhaltung betroffen wie die öffentliche Verwaltung. Bis anhin ist aber mit diesen Nutzern im Rahmen des GT 3a kaum oder gar nicht verhandelt worden. Gemäss den obigen Feststellungen ist zudem nicht ausgeschlossen, dass der Kreis der geladenen Verhandlungspartner zu wenig umfassend ist und entsprechend erweitert werden muss. Die Schiedskommission sieht sich allerdings mangels einer konkreten Tarifvorlage nicht in der Lage, im Hinblick auf diesen neuen Tarif eine Liste der zwingenden Verhandlungspartner vorzuschlagen. Allerdings lehnt sie die von einigen Nutzerverbänden verlangte Anlehnung an den GT 8 bzw. den GT 9 ab, da es in diesen Tarifen einerseits um eine andere Nutzungsart und damit auch um andere Nutzerkategorien geht und andererseits bei der Hintergrund-Unterhaltung nicht eine gesetzliche Lizenz mit Vergütungsanspruch, sondern ausschliessliche Rechte zu berücksichtigen sind.

3e) Es ist somit Aufgabe der Verwertungsgesellschaften, im Hinblick auf den künftigen GT 3a abzuklären, welche Nutzerkategorien durch den neuen Tarif betroffen sind und durch welche Verbände und Organisationen sie allenfalls vertreten werden. Dabei ist zumindest fraglich, ob die bis anhin eingeladenen Dachverbände alle die vorerwähnten Nutzerkategorien abdecken. Gemeinsam mit den bereits an den Verhandlungen teilnehmenden Dachverbänden DUN, Economiesuisse und Gewerbeverband ist somit zu klären, welche Nutzerkreise durch sie bereits in den Verhandlungen vertreten sind.

ESchK 31 CAF Beschluss vom 18. September 2003 betreffend den GT 3a

Dabei ist auch die Praxis der Schiedskommission (vgl. Entscheide vom 27.09.1967 betr. Tarif M bzw. vom 30.10.1968 betr. Tarif F, ESchKE Bd. II S. 15 f. sowie S. 35 f.) zu beachten, wonach bei Bestehen eines Dachverbandes, sich die Verwertungsgesellschaften auf Verhandlungen mit diesem beschränken können und die ihm angeschlossenen Unterverbände keinen Anspruch darauf haben, ebenfalls in das Vorverfahren einbezogen zu werden.

Dies bedeutet aber nicht, dass die grossen Dachverbände mit uneinheitlicher Mitgliederstruktur automatisch und ohne entsprechenden Auftrag in den Tarifverhandlungen sämtliche ihrer Mitglieder vertreten. Die Schiedskommission hat es denn auch immer wieder zugelassen, dass in einem solchen Fall neben einem Dachverband auch ein besonders betroffenes Mitglied mitverhandelt (vgl. z.B. den Leerkassettenentscheid vom 12.11. 2001, in dem nebst dem DUN ein besonders betroffenes DUN-Mitglied an den Verhandlungen teilgenommen hat). Vielmehr müssen diese Dachverbände zunächst Kenntnis haben, welche ihrer Mitglieder überhaupt von einem bestimmten Tarif betroffen sind und allenfalls ein entsprechendes Verhandlungsmandat einholen. Ausgeschlossen ist indessen, dass sich ein Verband in einem Verfahren sowohl durch seinen Dachverband vertreten lässt und auch noch selbst an den Verhandlungen teilnimmt. Die Verwertungsgesellschaften müssen daher auch besonders betroffene Nutzerorganisationen, die sich nicht durch einen Dachverband vertreten lassen, zu den Verhandlungen einladen. Dabei kann es auch nicht darauf ankommen, ob ein Verband die Wahrnehmung in Urheberrechtssachen als Verbandszweck definiert hat, sondern es ist lediglich auf die Betroffenheit seiner Mitglieder abzustellen. Selbstverständlich müssen die vorne (vgl. Ziff. 3a) erwähnten allgemeinen Kriterien zur Teilnahme an den Tarifverhandlungen gemäss Art. 46 Abs. 2 URG erfüllt sein.

Unter diesen Voraussetzungen wird im konkreten Fall insbesondere zu klären sein, welche Nutzer bzw. Nutzerorganisationen durch die an den Verhandlungen teilnehmenden Dachverbände DUN, Economiesuisse und Schweizerischer Gewerbeverband bereits vertreten sind. Anschliessend sind gestützt auf die GfS-Studie und im Hinblick auf den Um-

ESchK 32 CAF Beschluss vom 18. September 2003 betreffend den GT 3a

fang des neuen GT 3a die nicht vertretenen massgebenden Nutzerkreise einzuladen, an den Verhandlungen teilzunehmen.

4) Die Nichtöffentlichkeit eines bestimmten Nutzungsbereichs (z.B. Betriebskantine, Sitzungszimmer) ist für die Verwertungsgesellschaften kein Grund, diesen von der Vergütungspflicht auszunehmen. Sie lehnen daher die von den Nutzern verlangte Ausdehnung des Begriffs des Eigengebrauchs ab. Ob die von einem künftigen Tarif erfassten Nutzungen zumindest teilweise auch als Eigengebrauch zu gelten haben, muss und kann gegenwärtig noch nicht beurteilt werden. Allenfalls ist diese Frage ohnehin nicht abstrakt, sondern nur im konkreten Einzelfall durch den Zivilrichter zu beantworten. Eine Abgrenzung zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 URG ist an dieser Stelle somit nicht vorzunehmen und diese Frage kann – zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt – offen gelassen werden.

5a) Wegen der blockierten Verhandlungen beantragen die Verwertungsgesellschaften noch keinen neu ausgehandelten Tarif, sondern im Rahmen einer Übergangsregelung eine Verlängerung des bisherigen Tarifs. Dies allerdings im Hinblick auf die Ergebnisse der GfS- Studie mit rund 25 Prozent höheren Tarifansätzen sowie zusätzlichen Änderungen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schiedskommission den GT 3a bis anhin noch nie auf seine Angemessenheit geprüft hat. Ob eine allfällige Erhöhung der Entschädigungen angemessen ist, möchte sie daher anlässlich einer demnächst ohnehin zu erfolgenden Angemessenheitsprüfung im Zusammenhang mit einem neuen Tarif vornehmen und nicht isoliert gestützt auf eine Übergangsregelung entscheiden. Solange der Kreis der Betroffenen nicht abschliessend geklärt ist, kann zudem nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass eine solche Tariferhöhung auch Nutzer trifft, für welche diese Erhöhung im konkreten Einzelfall zu einer unangemessenen Vergütung führt. Somit ist der Kommission die verlangte Erhöhung im Rahmen einer einjährigen Übergangsregelung zu wenig nachvollziehbar und sie kann zudem nicht ausschliessen, dass eine derartige Tarifsteigerung gegen ihre Praxis verstösst, allzu sprunghafte Tariferhöhungen wenn immer möglich

ESchK 33 CAF Beschluss vom 18. September 2003 betreffend den GT 3a

zu vermeiden (vgl. Beschluss vom 29.11.1999 betr. GT H, Ziff. II/3c). Die Schiedskommission lehnt somit die von den Verwertungsgesellschaften beantragte Tariferhöhung ab.

In der Annahme, dass der Aufwand für die Hintergrund-Musik gemäss Landesindex der Konsumentenpreise zugenommen hat, wird dagegen eine Tariferhöhung im Rahmen der bis Ende Jahr zu erwartenden Teuerung von 5 Prozent seit der letzten Tarifanpassung vom 1. Januar 1997 genehmigt.

5b) Die neu eingefügte Ziff. 2.4 des GT 3a sieht vor, dass der Bewilligungsinhaber Musik auf eigene Tonträger aufnehmen darf, wobei diese Aufnahmen nur für die Hintergrund- Unterhaltung benutzt und nicht Dritten überlassen werden dürfen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei dieser von den Verwertungsgesellschaften verlangten Neuformulierung um eine im Rahmen des Vorverfahrens nicht verhandelte Änderung handelt und deren konkrete Auswirkungen auf die Beteiligten unklar geblieben ist, ist die Kommission zum Schluss gekommen, diese Änderung im Rahmen dieser Übergangsregelung nicht zu genehmigen, selbst wenn sie eine ähnliche Bestimmung in anderen Tarifen (z.B. im GT H) bereits genehmigt hat. Die Schiedskommission betont indessen, dass es sich hierbei nicht um ein Präjudiz handelt und diese Frage allenfalls im Zusammenhang mit einem künftigen Tarif neu zu beurteilen ist.

5c) Mit ihrem Begehren hinsichtlich der Ziff. 9.5 des Tarifs verlangen die Verwertungsgesellschaften die Genehmigung eines neuen Verteilschlüssels zwischen Urheberrechten und verwandten Schutzrechten. Die Schiedskommission stellt fest, dass sie mit Beschluss vom 7. Dezember 2000 (Ziff. II/9) eine gleichlautende Änderung mit Hinweis auf die fehlende Berechnungsgrundlage abgelehnt hat. Da es mit dieser Änderung letztlich nur darum geht, das Verhältnis der Entschädigungen gemäss Art. 60 Abs. 2 URG von zehn bzw. neun (Urheberrechte) zu drei (verwandte Schutzrechte) herzustellen, ist damit noch nichts über die absolute Höhe der Entschädigung gesagt. Ausserdem regelt die Ziff. 9.5 des Tarifs lediglich die Zusatzvergütungen und stellt damit klar, wie diese Vergütungen hinsichtlich der Urheberrechte und der verwandten Schutzrechte aufzuteilen sind. Somit

ESchK 34 CAF Beschluss vom 18. September 2003 betreffend den GT 3a

ist diese Änderung, die eine Annäherung der verwandten Schutzrechte an die 3-Prozent- Limite bringen soll, nicht grundsätzlich zu beanstanden und wird daher genehmigt. Dies gilt selbst für den Fall, dass dadurch die Vergütungen für die Urheberrechte tiefer ausfallen sollten als bis anhin, da die Gesamtentschädigung nur im Ausmass des genehmigten Teuerungszuschlags zunimmt. Im Rahmen der gemäss Art. 59 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 15 URV durchgeführten Anhörung gehen die Verwertungsgesellschaften denn auch davon aus, dass die vorgesehene Änderung zu Gunsten der verwandten Schutzrechte ohne eine entsprechende Erhöhung der Gesamtentschädigung eine Verminderung der Urheberrechtsvergütungen zur Folge haben dürfte.

5d) Die in Ziff. 14 des Tarifs neu vorgesehene Formulierung hinsichtlich der Mehrwertsteuer entspricht der von der Schiedskommission in anderen Tarifen (vgl. Beschluss vom 22.11.2001 betr. GT K, Ziff. II/2e) genehmigten Fassung. Diese Regelung soll lediglich klarstellen, dass eine allenfalls geschuldete Mehrwertsteuer in den im Tarif festgelegten Entschädigungen nicht enthalten ist und somit noch dazu kommt. Die Schiedskommission bekräftigt damit erneut, dass sie nicht zu beurteilen hat, ob eine Mehrwertsteuer in diesem Bereich grundsätzlich geschuldet ist.

6) Der GT 3a geht bei einer Grundfläche bis zu 1000m2 (bzw. bei bis zu 200 Amtsleitungen) von einer einheitlichen Basisnutzung aus (vgl. Ziff. 9.1). Der Preisüberwacher empfiehlt in seiner Stellungnahme, diesen untersten Tarifbereich zu verfeinern und beispielsweise zusätzliche Kategorien zu schaffen. Das einheitliche Kriterium von bis zu 1000m2 Fläche zur Bemessung der Basisvergütung lässt in der Tat vermuten, dass dieser Tarif in erster Linie auf grosse Verkaufsflächen, Sportanlagen und grössere Fitnessstudios ausgerichtet ist. Selbst die Verwertungsgesellschaften geben in ihrer Eingabe an, dass in kleinen Einzelhandelsgeschäften, allen Restaurants und Hotels sowie in den kleinen Fitness-Studios im Schnitt Flächen von unter 1000m2 beschallt werden, ein Umstand der von der GfS- Studie auch bestätigt worden ist. Die gewählte Grundfläche ist somit typisch für einige grosse Nutzer; es fragt sich aber, ob der angewendete grobe Raster mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt. Nach Auffassung der Schiedskommission gilt es insbe-

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sondere zu vermeiden, dass eine allzu grobe Unterteilung für kleinere Nutzer zur Unangemessenheit führt. Bei besonders intensiven Nutzern ist allenfalls noch zu klären, ob neben einer feineren Abstufung der Beschallungsfläche noch auf weitere Kriterien oder ergänzende Elemente (wie Anzahl Personen, Anzahl Lautsprecher usw.) abzustellen ist. Die Schiedskommission verkennt allerdings nicht, dass die Beschallungsfläche und der Aufwand in einem logischen Zusammenhang stehen. Wer eine grosse Fläche beschallen will, braucht eine teurere Anlage. Damit ist allerdings noch nichts über die Höhe der Entschädigung gesagt, welche unter den Tarifparteien vorgängig noch auszuhandeln und anschliessend auf ihre Angemessenheit gemäss Art. 60 URG zu prüfen ist.

7) Der von den Verwertungsgesellschaften vorgeschlagene GT 3a in der Fassung vom 7. März 2003 kann somit nur mit den erwähnten Änderungen genehmigt werden.

Auf Grund der obigen Erwägungen sieht die Schiedskommission keinen Grund von der üblichen Kostenverteilung abzuweichen, wonach gemäss Art. 21b URV die Gebühren grundsätzlich durch die am Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften zu entrichten sind. Der Umstand, dass sich die Nutzerorganisationen geweigert haben, sich auf materielle Tarifverhandlungen einzulassen, bevor die Frage geklärt ist, welche Organisationen und Verbände überhaupt Tarifpartner in diesem Verfahren sind, genügt jedenfalls nicht, um den Nutzerverbänden einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Auch bezüglich der Kosten für die GfS-Studie gibt es keine rechtliche Grundlage, die Nutzerorganisationen daran zu partizipieren.

Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich somit nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den Verwertungsgesellschaften zu tragen.

ESchK 36 CAF Beschluss vom 18. September 2003 betreffend den GT 3a

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:

1.

Der Gemeinsame Tarif 3a (Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbild- Trägern zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung) wird in der Fassung vom 7. März 2003 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2004 mit folgenden Änderungen genehmigt: a) Die Ziff. 2.4 wird nicht genehmigt. b) Die in den Ziff. 9.1 bis 9.4 beantragten Erhöhungen von Basisvergütung und Zusatzvergütungen werden nicht genehmigt. Dagegen wird eine Erhöhung der bisherigen Vergütungen (gemäss Beschluss vom 21. November 1996) von 5 Prozent genehmigt. Dies ergibt folgende Vergütungen: i) Ziff. 9.1: UR VSR zusammen Radio: Fr. 11.05 Fr. 2.35 Fr. 13.40 Fernsehen: Fr. 12.80 Fr. 2.95 Fr. 15.75 ii) Ziff. 9.2: Zusatzvergütung von Fr. 52.50 iii) Ziff. 9.3: Zusatzvergütung von Fr. 105.00 iv) Ziff. 9.4: Zusatzvergütung von Fr. 157.50

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