Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbildträgern zur allgemeinen Hintergrund-UnterhaltungPDF1.48 MB4. Dezember 2007
Rubrum
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN FEDERALA DA CUMPROMISS PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 4. Dezember 2007 betreffend den Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a) Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbildträgern zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung
ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2007 betreffend den GT 3a 2/28 CCF
I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben
1.
Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 18. September 2003 genehmigten und am 1. Oktober 2004 sowie am 23. Oktober 2006 verlängerten Gemeinsamen Tarifs 3a (Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbildträgern zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung) läuft am 31. Dezember 2007 ab. Mit Eingabe vom 13. Juli 2007 beantragt die SUISA namens der am GT 3a beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs, SUISA, Suissimage und Swissperform die Genehmigung eines neuen GT 3a in der Fassung vom 20. Juni 2007 mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2008.
2.
Die Verwertungsgesellschaften geben in ihrem Antrag Auskunft über die mit dem GT 3a in den letzten sieben Jahren erzielten Einnahmen, wobei sie zwischen den direkten und den über die Billag AG erzielten Einnahmen unterscheiden: Total Inkasso Billag Inkasso SUISA 2000 Fr. 13'405'187 Fr. 12'375'043 Fr. 1'030'144 2001 Fr. 13'090'001 Fr. 12'188'104 Fr. 901'897 2002 Fr. 13'293'119 Fr. 12'394'535 Fr. 898'583 2003 Fr. 13'423'432 Fr. 12'451'886 Fr. 971'545 2004 Fr. 14'064'919 Fr. 12'981'060 Fr. 1'078'859 2005 Fr. 14'313'101 Fr. 13'127'174 Fr. 1'185'927 2006 Fr. 14'521'021 Fr. 13'340'053 Fr. 1'180'968
Dazu führt die SUISA aus, dass der GT 3a den Nutzern den Empfang von Radio- bzw. Fernsehsendungen ausserhalb der Privatsphäre sowie das Abspielen von Tonträgern als Hintergrundmusik erlaubt. Nutzer und Nutzerinnen mit einer Empfangsbewilligung erwerben diese Erlaubnis gemäss GT 3a (Ziff. 5) über die Billag AG. Die entsprechenden Einnahmen seien daher für die Erlaubnis zum Empfang von Sendungen ausserhalb des privaten Bereichs sowie die Verwendung von Tonträgern zur Hintergrundmusik. Gemäss Angaben der SUISA entfallen 75 Prozent der Einnahmen auf den Radioempfang bzw. das Abspielen von Tonträgern und 25 Prozent auf den Fernsehempfang. Die Einnahmen aus dem unmittelbaren Inkasso durch die SUISA gemäss Ziff. 10 f. des Tarifs würden demgegenüber nur das Abspielen von Tonträgern zur Hintergrundmusik betreffen.
3.
Weiter geben die Verwertungsgesellschaften an, gegenüber den letztmaligen Verhandlungen im Jahre 2006 drei zusätzliche Verhandlungspartner eingeladen zu haben, näm-
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lich den Schweizerischen Spitalverband H+ sowie den Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund (SEK) und die Römisch-Katholische Zentralkonferenz (RKS). Dagegen seien die beiden Unternehmen Coop und Migros nicht mehr berücksichtigt worden, da die Verwertungsgesellschaften gehalten seien, mit Nutzerverbänden zu verhandeln. Im Übrigen seien diese beiden Unternehmen durch den Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) vertreten. Der DUN vertritt in diesem Verfahren denn auch noch zahlreiche weitere Verbände sowie einzelne Nutzer und Nutzerinnen.
4.
Die Verwertungsgesellschaften unterbreiteten in ihrem Einladungsschreiben an die Nutzerverbände zur Aufnahme der Verhandlungen Vorschläge zum weiteren Vorgehen sowie zur Aufteilung des bisherigen GT 3a in einen Tarif für Radioempfang und das Abspielen von Tonträgern (GT 3a Radio/Tonträger) sowie einen Tarif für den Fernsehempfang (GT 3a TV). Dabei sollten diese beiden Tarife auf der Basis umfangreicher Studien und Auswertungen nutzungsabhängiger als der bisherige GT 3a ausgestaltet werden. Die Verwertungsgesellschaften betonen, dass sie sich beim TV-Tarif auf die Neuregelung der Gebührenpflicht für den gewerblichen bzw. kommerziellen Empfang gemäss der neuen Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (Art. 58 f. RTVV) gestützt haben. Sie erachten es als sinnvoll, die Regelung aus der RTVV auch bei der Bemessung der Urheberrechtsentschädigung für den Empfang von Fernsehsendungen zu übernehmen, da beide Beträge letztlich von der Billag AG in Rechnung gestellt werden. Deshalb sei den Nutzerverbänden ein Tarif vorgeschlagen worden, der sich auf die Anzahl Fernsehgeräte stützt. Auch beim GT 3a Radio/Tonträger sei analog zur neuen RTVV zwischen gewerblicher und kommerzieller Nutzung unterschieden worden. Zudem habe man eine feinere Abstufung auf Grund der berieselten Fläche vorgesehen.
Allerdings führten die entsprechenden Verhandlungen bis zum Zeitpunkt der Tarifeingabe gemäss den Angaben der Verwertungsgesellschaften zu keinem Ergebnis, weshalb den Verhandlungspartnern als Kompromiss und Übergangslösung vorgeschlagen worden sei, den bisherigen Tarif mit einer Erhöhung der Ansätze für die Basisvergütung weiterzuführen.
Der zur Genehmigung vorgelegte Tarif entspricht somit gemäss den Ausführungen der Verwertungsgesellschaften mit Ausnahme der Ansätze für die Basisnutzung (Ziff. 9.1) und der Gültigkeitsdauer (Ziff. 22) dem bisherigen GT 3a. In der Eingabe wird ebenfalls
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erwähnt, dass sich die Nutzerverbände gegen eine feinere Abstufung und damit eine Erhöhung der Ansätze bei intensiverer Nutzung ausgesprochen hätten. Einzig eine Erhöhung der Ansätze für die Basisnutzung im Rahmen des bisherigen Tarifs habe als Übergangslösung die Zustimmung der Verhandlungspartner gefunden. Dabei ist vorgesehen, dass sich die Ansätze gemäss Ziff. 9.1 des Tarifs für Radio (Urheberrechte und verwandte Schutzrechte zusammen) von bisher Fr. 13.40 auf Fr. 16.00 und für Fernsehen von Fr. 15.75 auf Fr. 17.30 erhöhen. Mit dieser Erhöhung der Vergütungen für die Basisnutzung soll auch das Verhältnis zwischen verwandten Schutzrechten und Urheberrechten auf das bei der Zusatznutzung bereits geltende Verhältnis von drei zu neun angehoben werden, weshalb die Erhöhung für die verwandten Schutzrechte stärker ins Gewicht falle als für die Urheberrechte.
5.
Die Verwertungsgesellschaften verweisen darauf, dass die an den Verhandlungen beteiligten Nutzerverbände diesem Vorschlag zugestimmt hätten (vgl. auch die der Tarifeingabe beiliegenden Zustimmungserklärungen, Beilagen 10 bis 13). Allerdings stimmten insbesondere der DUN und economiesuisse dem revidierten Tarif nicht vorbehaltlos zu. So betont etwa der DUN, dass noch etliche Fragen, auch bezüglich des betroffenen Nutzerkreises, offen geblieben sind und verweist auf die Bedeutung dieses Tarifs für die Wahrnehmbarmachung von Spielen der Fussball-Europameisterschaft im nächsten Jahr für Bildschirme mit einer Diagonale bis zu drei Metern. Beide Verbände heben in diesem Zusammenhang die Rechtssicherheit und Budgetierbarkeit als Vorteile einer einvernehmlichen Lösung hervor. economiesuisse erachtet die Erhöhung der Vergütungen für den Radio-Teil von rund 20 Prozent bzw. den Fernsehteil von rund 10 Prozent gleichwohl als massiv und hält es für fraglich, ob dies mit der Praxis der Schiedskommission zur Vermeidung sprunghafter Tariferhöhungen vereinbar ist. Sowohl der DUN wie auch economiesuisse sind der Auffassung, dass die Entschädigungshöhen mit diesem Tarif abschliessend geregelt sind und weiterführende Verhandlungen über die Tarifstruktur nicht Anlass für zusätzliche Erhöhungen bieten sollen. Gastrosuisse ist mit dem Tarifvorschlag ebenfalls einverstanden, beantragt indessen eventualiter, die Gültigkeitsdauer auf zwei Jahre festzulegen, damit die Verhandlungen in etwas ruhigere Bahnen gelenkt werden können.
6.
Zur Angemessenheit des vorgeschlagenen GT 3a verweisen die Verwertungsgesellschaften darauf, dass inzwischen für sehr viele Nutzungsbereiche Zahlen vorhanden
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sind. Trotz dieser Daten hätten sich die Verhandlungspartner aber nicht auf eine Neugestaltung des Tarifs und seiner Ansätze einigen können. Zwar hätten die Verwertungsgesellschaften gestützt auf das vorliegende Zahlenmaterial eine feinere Abstufung der Ansätze vorgeschlagen. Die damit verbundenen Erhöhungen für intensivere Nutzungen seien indessen von den Nutzerverbänden nicht akzeptiert worden. Der vorliegende Antrag für das Jahr 2008 stelle daher einen Kompromiss und eine Übergangsregelung dar. Ein Grossteil der Verhandlungspartner habe denn auch diesem Tarif zugestimmt.
7.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2007 wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die für die Behandlung dieser Tarifeingabe zuständige Spruchkammer eingesetzt. Mit gleicher Verfügung wurde den Verhandlungspartnern mit Frist bis zum 20. August 2007 die Möglichkeit der Vernehmlassung zur Eingabe der Verwertungsgesellschaften eingeräumt (Art. 10 Abs. 2 URV). Dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zur Tarifeingabe angenommen werde.
In der Folge schloss sich der Schweizer Casino Verband der Haltung von economiesuisse an und der DUN bestätigte ausdrücklich seine Zustimmung zum Gesuch der Verwertungsgesellschaften um Genehmigung des neuen GT 3a mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2008 auch im Namen etlicher vom GT 3a betroffener Mitglieder.
8.
Anschliessend wurde der Preisüberwacher mit Präsidialverfügung vom 30. August 2007 gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) zur Abgabe einer Empfehlung hinsichtlich der Tarifvorlage eingeladen.
In seiner Antwort vom 19. September 2007 verzichtete der Preisüberwacher auf eine nähere Untersuchung und auf die Abgabe einer formellen Empfehlung zum beantragten GT 3a. Dies begründet er mit dem Umstand, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerverbänden auf einen neuen bis Ende 2008 gültigen Tarif einigen konnten und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht. Gleichwohl verweist er darauf, dass es nicht selbstverständlich erscheine, dass die Ansätze für die Basisnutzung im neuen Tarif ohne nähere Begründung um rund 10 Prozent (TV) bzw. um rund 20 Prozent (Radio) deutlich erhöht werden. Er vertritt die Auffassung, dass das Potential für weitere Erhöhungen
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damit einstweilen erschöpft ist und die betroffenen Nutzer über die vereinbarte Tarifdauer hinaus vor weiteren Erhöhungen verschont bleiben sollten.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 hat sich der DUN unaufgefordert diesen Bemerkungen des Preisüberwachers angeschlossen und darauf hingewiesen, dass sich die Nutzer während den Verhandlungen in einer Zwickmühle befanden und schliesslich die massiven Erhöhungen bei der Basisnutzung wegen der bevorstehenden Fussball- Europameisterschaft akzeptiert hätten. Dabei sei es im Wesentlichen darum gegangen, einen tariflosen Zustand während der Übertragung der Fussballspiele zu verhindern. Andererseits sei man auch darauf angewiesen gewesen, möglichst früh die genauen Beträge der urheberrechtlichen Entschädigungen und die weiteren Nutzungsvoraussetzungen zu kennen. Deshalb habe man es vorgezogen, den von den Verwertungsgesellschaften vorgeschlagenen hohen Ansätzen zuzustimmen.
9.
Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2007 erhielten die Mitglieder der Spruchkammer Gelegenheit, gestützt auf Art. 11 URV eine Sitzung zur Behandlung der Tarifvorlage zu beantragen. Ein Mitglied der Spruchkammer äusserte ebenfalls Bedenken zur vorgenommenen Tariferhöhung, war aber dennoch einverstanden, den vorliegenden GT 3a im Zirkularverfahren zu behandeln. Dem steht an sich auch nichts im Wege, da es sich beim GT 3a trotz der geäusserten Vorbehalte um einen Tarif handelt, dem die Verhandlungspartner grundsätzlich zugestimmt haben. Somit erfolgt die Behandlung der Tarifeingabe der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
10.
Der zur Genehmigung vorgelegte GT 3a (Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbildträgern zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung) hat in der Fassung vom 20. Juni 2007 in deutscher, französischer und italienischer Sprache den folgenden Wortlaut:
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II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung
1.
Die am Gemeinsamen Tarif 3a beteiligten fünf Verwertungsgesellschaften SUISA, Pro- Litteris, Société suisse des auteurs, Suissimage und Swissperform haben ihren Antrag auf Genehmigung eines neuen Tarifs mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 am 13. Juli 2007 und damit innert der gemäss Art. 9 Abs. 2 URV bis zum 15. Juli 2007 verlängerten Eingabefrist eingereicht. Aus den entsprechenden Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verwertungsgesellschaften im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss zu den Verhandlungen eingeladen haben. Die SUISA gibt auch an, dass an fünf Sitzungen über einen neuen Tarif verhandelt worden sei. Allerdings hat sie es unterlassen, die entsprechenden Sitzungsprotokolle beizulegen. Da aber die Verhandlungen von keinem Nutzerverband in Frage gestellt worden sind, ist davon auszugehen, dass auch diese ordnungsgemäss durchgeführt worden sind. Ausserdem betrafen die geführten Verhandlungen einen neuen GT 3a, der letztlich nicht eingereicht wurde und über den die Schiedskommission somit auch nicht zu befinden hat.
Die beiden Nutzerverbände Schweizer Casino Verband und DUN haben ebenfalls innert der Vernehmlassungsfrist ihre Stellungnahmen zukommen lassen. Allerdings hat der DUN in einem nachträglichen Schreiben vom 18. Oktober 2007 zur vorgesehenen Erhöhung der Vergütungen bei der Basisnutzung noch eine zusätzliche Erklärung abgegeben, ohne dass die Schiedskommission einen weiteren Schriftenwechsel angeordnet hat.
2.
Die Verwertungsgesellschaften haben darauf verzichtet, mit den beiden Detailhandels- Unternehmen Coop und Migros Verhandlungen zu führen. Gemäss Art. 46 Abs. 2 URG sind die Verwertungsgesellschaften verpflichtet, ihre Tarifverhandlungen mit den massgebenden Nutzerverbänden zu führen und nicht mit einzelnen Nutzern oder Nutzerinnen. Zwar lässt die Schiedskommission auch Ausnahmen zu, wenn es beispielsweise nur eine einzelne Nutzerin gibt (vgl. etwa den GT A) oder mehrere Nutzer nicht in einem Verband zusammengeschlossen sind (vgl. GT Z). Da sowohl Coop wie auch Migros Mitglieder des DUN sind und sich in diesem Verfahren auch durch den DUN vertreten lassen, mussten sie jedenfalls nicht noch zu den Verhandlungen eingeladen werden. Die
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Frage, ob sie allenfalls auch selbständig an Tarifverhandlungen teilnehmen könnten, kann unter diesen Voraussetzungen offen gelassen werden.
Zusätzlich bleibt noch festzuhalten, dass die Billag AG als Inkassostelle am GT 3a beteiligt ist und nicht als eigentliche Tarifpartnerin (vgl. dazu auch den Beschluss vom 23.
3.
Beim GT 3a handelt es sich trotz der von einzelnen Nutzerverbänden geäusserten Vorbehalte um einen Einigungstarif. Es liegt denn auch kein Antrag vor, dem vorgelegten Tarif sei die Genehmigung zu verweigern. Die Verwertungsgesellschaften bezeichnen den Tarif als Übergangsregelung, da sie gestützt auf entsprechende Erhebungen und Daten offenbar einen Tarif mit einer feineren Abstufung und damit einer entsprechend geänderten Struktur vorlegen wollten. Die Nutzerverbände dagegen bevorzugten angesichts der bevorstehenden Fussball-Europameisterschaft 2008 eine möglichst frühzeitige Regelung und akzeptierten deshalb den bestehenden GT 3a mit höheren Ansätzen für die Basisnutzung. Damit konnte für das Jahr 2008 eine Regelung getroffen werden für den Empfang von Radiosendungen bzw. von Fernsehsendungen auf Bildschirmen mit einer Diagonale bis zu 3 Meter sowie der Aufführung von Ton- und Tonbildträgern zur Hintergrund-Unterhaltung (vgl. Ziff. 2.2 des GT 3a).
Da es sich beim vorgelegten Tarif für beide Seiten offenbar um eine Kompromisslösung handelt, sind die Tarifparteien frei, den GT 3a unabhängig von der jetzt getroffenen Regelung nach deren Ablauf neu zu verhandeln. Mangels entsprechender Daten und Zahlen zu den Nutzungen im Rahmen des GT 3a ist die Schiedskommission denn auch gar nicht in der Lage, diesen Tarif im gegenwärtigen Zeitpunkt auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen. Insbesondere kann sie auch nicht feststellen, ob die von einzelnen Verbänden und dem Preisüberwacher in Frage gestellte Erhöhung für die Basisnutzung so massiv ist, dass sie ihrer Praxis zu sprunghaften Tariferhöhungen widerspricht. Die Schiedskommission nimmt daher zur Kenntnis, dass die Zustimmung der Tarifparteien zum vorgelegten Tarif nur für das Jahr 2008 gilt und samt der vorgenommenen Erhöhung bei der Basisnutzung kein Präjudiz für einen künftigen Tarif darstellt. Im Übrigen muss sich die Schiedskommission im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu Tarifentwürfen äussern, welche die Verwertungsgesellschaften nicht zur Genehmigung vorgelegt haben und die allenfalls weiter verhandelt werden sollen.
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4.
Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann auf eine Angemessenheitsprüfung nach Art. 59 f. URG verzichtet werden, wenn die Tarifverhandlungen hinsichtlich der Tarifstruktur und der Entschädigungsansätze zu einer Einigung zwischen den Parteien geführt haben. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden darf, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der betroffenen Tarifpartner anlässlich eines Tarifverfahrens ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Preisüberwacher zum vorgelegten Tarif keine formelle Empfehlung abgegeben hat und die beteiligten Tarifpartner – wenn teilweise auch unter dem Vorbehalt, in künftigen Verhandlungen keine weitere Erhöhung der Tarifansätze zu akzeptieren – dem geänderten GT 3a mit einer kurzen Geltungsdauer zugestimmt haben, gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der GT 3a ist somit in der Fassung vom 20. Juni 2007 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2008 zu genehmigen.
5.
Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von den am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1.
Der Gemeinsame Tarif 3a (Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbild-Trägern zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung) wird in der Fassung vom 20. Juni 2007 mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 genehmigt. […]
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