Vervielfältigen von Werken mittels Reprographie-VerfahrenPDF2.39 MB21. November 1996
Rubrum
0 Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
Commission arbitrale federale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voislns Commlssione arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei diritti affini
Beschluss vom 21. November 1995 betreffend den Gemeinsamen Tarif 8 (GT 8)
(Vervielfältigen von Werken mittels Reprographie-Verfahren)
Besetzung
Präsidentin Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg
Neutrale Beisitzer:
Daniele Wüthrich-Meyer, Nidau
Martin Baumann, St. Gallen
Vertreter der Urheber: • Hans Christof Sauerländer, Aarau
Vertreter der Werknutzer: • Thomas Pletscher, Zürich
Sekretär: • Carlo Govoni, Bern
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1 In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:
1. Mit Eingabe vom 17. Mai 1995 haben die beiden Verwertungsgesellschaften PRO LITTERIS (PL) und SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA) der Schiedskommission Antrag auf Genehmigung ihres gemeinsamen Tarifs 8 (Vervielfältigen von Werken mittels Reprographie-Verfahren) in der Fassung vom 17. Mai 1995 gestellt. Der eingereichte Tarif betrifft das Fotokopieren zu Informations- und Dokumentationszwecken. Er bezieht sich also schwerpunktmässig auf das gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 URG erlaubte Vervielfältigen von veröffentlichten Werken (Kopieren zum Eigengebrauch) soweit es gemäss Art. 20 Abs. 2 URG vergütungspflichtig ist. Aus Gründen der Praktikabilität reicht der Anwendungsbereich des Tarifs aber in verschiedener Hinsicht über den Tatbestand des erlaubten aber vergütungspflichtigen Kopierens zum Eigengebrauch hinaus. So erfasst er einerseits auch die Werke der bildenden Kunst sowie graphische Aufzeichnungen musikalischer Werke, deren Vervielfältigung gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst. b und c URG nicht unter den gesetzlich erlaubten, vergütungspflichtigen Eigengebrauch fällt. Anderseits erstreckt sich der Tarif auch auf das unentgeltliche Inverkehrbringen der Kopien sowie auf das entgeltliche Inverkehrbringen von Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln. Als gemeinsame Zahlstelle im Sinne von Art. 47 Abs. 1 URG wird die PL angegeben. Die zur Genehmigung unterbreitete Vorlage besteht aus sechs - auf verschiedene Nutzerkategorien bezogene - Teiltarifen, die sich auf das Kopieren in der öffentlichen Verwaltung (GT 8/1), in Bibliotheken (GT 8/11), in Schulen (GT 8/111), durch Reprographie- und Kapier-Betriebe GT 8/IV), in der Industrie und im verarbeitenden Gewerbe (GT 8N) sowie im Dienstleistungssektor (GT 8NI) beziehen. Der GT 8 sieht verschiedene Vergütungssysteme vor. Grundsätzlich wird die jährliche Entschädigung gestützt auf die folgenden drei Faktoren berechnet:
Vergütung pro Kopie;
prozentualer Anteil der urheberrechtlich geschützten Vorlagen (sog. Branchenkoeffizient);
Gesamt-Jahres-Kopiermenge. Die Entschädigungsansätze der Teiltarife beruhen grundsätzlich auf diesem Berechnungssystem, auch wenn sie daneben feste, nach gewissen Kriterien abgestufte Pauschalentschädigungen vorsehen, um die Abrechnung mit den Nutzern zu vereinfachen. Eine Ausnahme macht der GT 8/11 (Bibliotheken), der für die Berechnung der Entschädigung für das Kopieren von und für Drittpersonen auf Geräten der Bibliotheken auf Einnahmen abstellt.
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In bezug auf die Vergütung pro Kopie konnten sich die Verwertungsgesellschaften mit den Nutzerorganisationen auf einen Betrag von 3,5 Rappen einigen. Dieser Betrag gilt auch für die Erlaubnis, Werke der bildenden Kunst und Musiknoten zum Eigengebrauch zu kopieren. Für den Branchenkoeffizienten wurden für die Bereiche "öffentliche Verwaltung", "Industrie" und "Dienstleistungen" Ansätze zwischen 1 und 2 % ausgehandelt. Es wird also davon ausgegangen, dass von der Gesamtmenge der in den vorerwähnten Nutzungsbereichen hergestellten A4-Kopien nur 1 - 2 % urheberrechtlich geschützte Werke betreffen. Auch für das Kopieren zum Eigengebrauch der Bibliotheken liegt der Branchenkoeffizient in diesem Bereich, während er beim Kopieren von und für Drittpersonen mit Geräten der Bibliotheken 35 % beträgt. Zur Berechnung der Entschädigung für das Kopieren zu Unterrichtszwecken werden gemäss dem GT 8/111 (Schulen) die Faktoren Branchenkoeffizient und Gesamtkopiermenge nicht benötigt; die Berechnung der Entschädigung erfolgt gestützt auf Sockelbeträge pro Schüler, die nach Unterrichtsstufen abgestuft sind. Für die Reprographie-Betriebe und die Kopier-Betriebe (Copy-Shops) sieht der GT 8/IV Branchenkoeffizienten von 1,5 % bzw. 9 % vor. Dieser Unterschied wird damit erklärt, dass in den Copy Shops wesentlich mehr geschützte Werke kopiert werden als in eigentlichen Reprographie-Betrieben, die hauptsächlich Grossformat-Kopien von Plänen für Architekten, Ingenieure etc. herstellen. Nicht im Branchenkoeffizienten enthalten ist die sog. Unternehmensliteratur, soweit sie unentgeltlich abgegeben wird. Da für diese Werke keine Entschädigung eingezogen wird, erfolgt in diesem Bereich auch keine Verteilung von Entschädigungen an die Autoren und Verleger. Neben oder anstelle der Entschädigung, die jährlich einmal oder für die ganze Tarifdauer gestützt auf die 3,5 Rappen pro Kopie, den Branchenkoeffizienten und die Gesamt-Kopiermenge berechnet wird, sehen die Teiltarife pauschalierte Entschädigungen vor, die je nach Nutzerkategorie nach verschiedenen Kriterien abgestuft sind (Anzahl der Angestellten eines Betriebs, Anzahl der Schüler usw.). Separat berechnet wird gegenüber allen Nutzerkategorien, an die sich die Teiltarife richten, die Entschädigung für die Herstellung von Pressespiegeln. Darunter fallen Zusammenstellungen von Zeitungs- und Zeitschriften-Artikeln
mit einer Mindestauflage von 50 Exemplaren, die mindestens sieben Mal pro Jahr hergestellt und verbreitet werden. Aufgrund von Erhebungen wird davon ausgegangen, dass die Pressespiegel zu 70 % aus urheberrechtlich geschützten Beiträgen bestehen. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs GT 8/1-VI soll sieben Jahre betragen vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2001. Gemäss Ziff. 11.2 GT 8/1-VI sind
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die Entschädigungsansätze so festgesetzt worden, dass die über die gesamte Tarifdauer zu entrichtenden Vergütungen auch die Kopien abdecken, die in der Periode vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1994 hergestellt worden sind.
2. Die Verwertungsgesellschaften haben in ihrem Antrag auch über die mit den hauptsächlichen Nutzerorganisationen gemäss Art. 46 Abs. 2 URG zu führenden Tarifverhandlungen Bericht erstattet. Aus dem Bericht geht hervor, dass nach langwierigen und intensiven Verhandlungen zwischen den Verwertungsgesellschaften und den betroffenen Nutzerorganisationen schliesslich eine Einigung erzielt werden konnte und der vorgelegte Tarifentwurf sowohl in bezug auf seinen Aufbau und seinen Entschädigungsansatz, als auch in bezug auf seine einzelnen branchenspezifischen Bestimmungen mit dem Verhandlungsergebnis übereinstimmt. Nach Abschluss der Tarifverhandlungen ist die Vorlage den verantwortlichen Gremien der Verwertungsgesellschaften und der betroffenen Nutzerorganisationen zur Genehmigung unterbreitet worden. Gemäss der Berichterstattung der Verwertungsgesellschaften haben dabei sämtliche an den Verhandlungen beteiligten Organisationen und Verbände dem Verhandlungsergebnis ausdrücklich zugestimmt.
3. Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 1995 wurde gestützt auf Art. 10 Urheberrechtsverordnung (URV) die Spruchkammer zur Behandlung des Antrags auf Genehmigung des gemeinsamen Tarifs 8 eingesetzt. Gleichzeitig wurde den Nutzerorganisationen, mit denen die Verwertungsgesellschaften ihre Tarifverhandlungen geführt hatten, Frist bis zum 27. Juni 1995 angesetzt, um eine schriftliche Vernehmlassung zum Genehmigungsantrag betreffend den GT 8 einzureichen. In der Präsidialverfügung wurde darauf hingewiesen, dass ein Verzicht auf Stellungnahme als Zustimmung gedeutet würde. Das Vernehmlassungsverfahren richtete sich an die folgenden Organisationen und Verbände der Werknutzer:
Bundeskanzlei, Bern
Schweiz. Staatsschreiberkonferenz, Bern
Schweizerischer Städteverband, Bern
Schweizerischer Gemeindeverband, Bern
DUN Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer, Basel
Verband der Bibliotheken und der Bibliothekarinnen/Bibliothekare der Schweiz, BBS, Basel
Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der allgemeinen öffentlichen Bibliotheken, SAB, Basel
Schweiz. Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, EDK, Bern
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Schweiz. Hochschulkonferenz, Bern
ETH-Rat, Zürich
Verband Schweizer Privatschulen, VSP, Bern
Konferenz der Direktoren der Schweizerischen Konservatorien und Musikhochschulen, Winterthur
Verband Schweizerischer Reprografie-Betriebe, Zürich
Schweiz. Wirtschaftsverband der Informations-, Kommunikations- und Organisationstechnik (SWICO), Zürich
Schweiz. Handels- und Industrie-Verein VORORT, Zürich
Schweizerischer Gewerbeverband, Bern
Schweiz. Bankiervereinigung, Basel
Schweiz. Anwaltsverband, Basel
Schweiz. Bundesbahnen, Bern
PTT Generaldirektion, Bern
Schweiz. Direktoren-Konferenz gewerblich-industrieller Berufs- und Fachschulen, SDK, Bern
Schweiz. Versicherungsverband, Zürich Der VORORT hat in seiner schriftlichen Vernehmlassung vom 21. Juni 1995 das Zustandekommen einer Einigung im Rahmen der Tarifverhandlungen mit den Verwertungsgesellschaften bestätigt und einer unveränderten Genehmigung der eingereichten Vorlage zugestimmt. Für den Fall, dass der Tarif während des Genehmigungsverfahrens materiell abgeändert werden sollte, behielt sich der VORORT das Recht vor, ebenfalls Abänderungsanträge zu stellen. Auch der Schweizerische Gewerbeverband bestätigte in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 1995, dass sich die Verwertungsgesellschaften und die Nutzerorganisationen in den Tarifverhandlungen trotz sehr unterschiedlicher Auffassungen über die Grundlagen zur Berechnung des Entschädigungsansatzes auf eine Kompromisslösung einigen konnten. Betont wurde auch in dieser Vernehmlassung, dass allfällige Änderungen an der eingereichten Vorlage den erreichten Kompromiss wieder in Frage stellen würden. Der Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) hat in seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 1995 die unveränderte Genehmigung des von der PL und der SSA eingereichten Tarifs GT 8 beantragt. Der DUN bestätigte die im Antrag der Verwertungsgesellschaften enthaltenen Ausführungen über den Inhalt und das Ergebnis der Tarifverhandlungen. Er hielt jedoch auch fest, dass zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerverbänden grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten über die für die Berechnung der Vergütung massgeblichen Kosten des Kopierens bestehen. Während die Verwertungsgesellschaften bei ihren Berechnungen davon ausgegangen sind, dass die Herstellung einer A4-Kopie durchschnittlich 67 Rappen kostet, sind die Nutzer gestützt auf Erhebungen bei den Bibliotheken, Copyshops, den Banken, der Chemie-Industrie und der öffentlichen Hand zum Er-
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gebnis gekommen, dass die Kosten einer Kopie im Durchschnitt bei +/- 10 Rappen liegen. Unter Berücksichtigung des im Tarif vorbestimmten Rahmens des Koeffizienten (Anteil der Kopien von geschützten Werken im Verhältnis zur Gesamtkopiermenge), der Eingrenzung des geschützten Repertoires und des Umfangs der durch den Tarif abgedeckten Verwendungen konnten die Nutzer jedoch dem Entschädigungsansatz von 3,5 Rappen pro Kopie zustimmen. Wesentlich für das Zustandekommen der Einigung war gemäss den Ausführungen des DUN auch, dass für die Abgeltung der rückwirkenden Nutzungsperiode eine angemessene und unkomplizierte Lösung gefunden werden konnte, keine Teuerungsklausel in den Tarif aufgenommen und eine Geltungsdauer von sieben Jahren vorgesehen wurde. Die Schweizerische Bankiervereinigung hat sich in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 1995 der Stellungnahme des DUN angeschlossen und hinzugefügt, dass der Entschädigungsansatz von 3,5 Rappen insbesondere bezogen auf die Pressespiegel zu hoch erscheine. Mit Bezug auf die Neue Zürcher Zeitung müsste der Ansatz pro Seite 0,5 Rappen (bezogen auf den Kioskpreis) oder 0,09 Rappen (bezogen auf den Abonnementspreis) betragen. Gleichwohl könne jedoch dem Tarif als einer insgesamt ausgewogenen Verhandlungslösung zugestimmt werden. Auch der Schweizerische Anwaltsverband hat in seiner Eingabe vom 27. Juni 1995 die Ausführungen des DUN ausdrücklich unterstützt. Er hat dabei mit Nachdruck festgehalten, dass das Einverständnis zur Tarifvorlage, wie sie von den Verwertungsgesellschaften eingereicht worden ist, nur gelte, wenn im Verlauf des Genehmigungsverfahrens nicht einzelne Änderungen zugunsten oder zu Lasten bestimmter Interessengruppen vorgenommen würden. Die Schweiz. Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren und die Schweiz. Hochschulkonferenz haben der Tarifvorlage betreffend den GT 8 in ihrer gemeinsamen Vernehmlassung vom 27. Juni 1995 unter dem Vorbehalt einer klaren Abgrenzung zwischen den Tarifen GT 8/11 und GT 8/111 hinsichtlich der Erfassung der öffentlichen Hochschulbibliotheken zugestimmt. Mit ihren entsprechenden Änderungsanträgen betreffend Ziffer 2.1 und 2.2 des GT 8/11 habe sich übrigens die PL bereits einverstanden erklärt. Der Verband der Bibliotheken und der Bibliothekarinnen/Bibliothekare der Schweiz (BBS) hat sich in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 1995 grundsätzlich auch der
Vernehmlassung des DUN angeschlossen. Bezugnehmend auf die zwischen der PL und der Schweizerischen Hochschulkonferenz offenbar nach der Einreichung des Genehmigungsantrags vereinbarten Änderungen betreffend die Teiltarife GT 8/11 und III hat auch der BBS eine Reihe von Detailänderungen beantragt.
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4. Gestützt auf die Vernehmlassungsergebnisse wurde den Verwertungsgesellschaften PL und SSA bis zum 18. September 1995 Frist angesetzt, um die noch offenen Fragen betreffend die Einordnung der Bibliotheken in das Tarifsystem des GT 8 auf dem Verhandlungsweg zu klären und gegebenenfalls einen neuen Antrag zu stellen. Mit Schreiben vom 25. August 1995 teilte die Schweizerische Hochschulkonferenz der Schiedskommission mit, dass die Unklarheiten betreffend die Behandlung der Bibliotheken bei der Anwendung des Tarifsystems des GT 8 in Gesprächen mit der PL und der BBS ausgeräumt worden seien und sie folglich ihre in der Vernehmlassung gestellten Änderungsanträge zurückziehe. Mit einer Eingabe gleichen Datums hat auch die BBS ihre Änderungsanträge zurückgezogen und sich mit der Tarifvorlage in der Fassung vom 17. Mai 1995 einverstanden erklärt.
5. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde der Preisüberwacher mit Präsidialverfügung vom 31. August 1995 eingeladen, zur Tarifvorlage der PL und der SSA Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 26. September 1995 teilte der Preisüberwacher der Schiedskommission mit, dass er auf eine Untersuchung und die Abgabe einer Stellungnahme zum Gemeinsamen Tarif GT 8 verzichtet. Zur Begründung führte er an, die PL und die SSA hätten sich mit den Nutzerorganisationen auf den eingereichten Tarif einigen können und es sei folglich davon auszugehen, dass die Verwertungsgesellschaften ihre Monopolsituation nicht missbräuchlich ausgenützt hätten.
6. In Anbetracht der Tatsache, dass die hauptsächlichen Nutzerverbände der Tarifvorlage ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben und auch der Preisüberwacher keine Einwände gegen die Genehmigung des GT 8 erhoben hat, erfolgt die Behandlung des Genehmigungsantrags der PL und der SSA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
7. Der zur Genehmigung vorgeschlagene gemeinsame Tarif GT 8 (Vervielfältigen von Werken mittels Reprographieverfahren) in der Fassung vom 17. Mai 1995 hat den folgenden Wortlaut:
Gemeinsamer Tarif 8 / I ÖFFENTLICHE VERWALTUNGEN
Entwurf vom 17. Mai 1995
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GEMEINSAMER TARIF 8 / I REPROGRAPHIE IN ÖFFENTLICHEN VERWALTUNGEN
1 Gegenstand des Tarifes
1. 1 Der Gemeinsame Tarif 8 / I umschreibt den Verwendungsbereich. die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke mittels Reprographie-Verfahren im Bereich der öffentlichen Verwaltungen.
1. 2 Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten. verwertungsgesellschaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (nachfolgend URG genannt) und zum anderen die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen. welche nicht zu den der Bundesaufsicht unterstellten Verwertungsbereichen gehören.
2 Nutzer-Bereich
2.1 Dieser Tarif bezieht sich auf den Bereich der öffentlichen Verwaltungen und deckt folgende Nutzer ab: Verwaltungen des Bundes: Bundeskanzlei Bundesversammlung Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten Eidg. Departement des Innern Eidg. Justiz- und Polizeidepartement Eidg. Militärdepartement Eidg. Finanzdepartement Eidg. Volkswirtschaftsdepartement Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement
Schweizerisches Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
GT 8/I S. 2
Verwaltungen der Kantone/ Kantonales Gerichtswesen Verwaltungen der Städte und Gemeinden
2.2 Nicht unter den Bereich dieses Tarifes fallen folgende Nutzer:
ETH
PTT
SBB
andere selbständige Anstalten des Bundes und der Kantone.
3 Begriffe
3.1 Unter die "abgabepflichtigen Werke" im Sinne dieses Tarifes fallen grundsätzlich alle veröffentlichten Werke. welche die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 1 URG erfüllen. also als geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst mit individuellem Charakter bezeichnet werden können. Dazu gehören insbesondere:
Literarische und dramatische Werke wie Romane. Essays, Gedichte. Erzählungen. Märchen. Bilderbücher. Theaterstücke. Drehbücher usw.:
Populäre Sach- und Fachbücher. Artikel in populären Sach- und Fachzeitschriften:
Zeitungen und Zeitschriften:
Lehrmittel wie Bücher. Broschüren. Artikel. Karteien usw.:
Wissenschaftliche Werke in Büchern. Broschüren. Zeitungen. Zeitschriften usw.:
Graphische Aufzeichnungen von Werken der Musik in Notenausgaben. Büchern. Lehrmitteln. Zeitschriften usw.:
Werke der bildenden Kunst wie Reproduktionen von Bildern. Gemälden und Skulpturen. graphische Werke. Karikaturen. Zeichnungen. Skizzen. Illustrationen US\-1.:
Wissenschaft l iche Zeichnungen . Pläne. Karten. Skizz en us1-1 • : Photographien und andere visuelle Werke.
GT 81 I S. 3 -11
3.2 Nicht zu den abgabepflichtigen Werken im Sinne dieses Tarifes zählen folgende Werke:
Computerprogramme (Art. 2 Abs. 3 URG):
alle veröffentlichten urheberrechtlich geschützten Werke. welche unentgeltlich an Dritte abgegeben werden. insbesondere: Jahres- und Geschäftsberichte. Protoko11 e. Werbeprospekte. Informationsmaterial. Formulare. Statistiken. Gebrauchsanweisungen. Warenkataloge: alle gemäss Art. 5 URG nicht geschützten Werke wie Gesetze. Verordnungen. völkerrechtliche Verträge und andere Erlasse: Zahlungsmittel wie Banknoten. Bankchecks. Reisechecks usw. Entscheidungen. Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen (Verfügungen. Beschlüsse. Begründungen. Merkblätter. amt1 i ehe Mittei1 ungen. Vernehm- 1 assungsunterl agen usw.).
3.3 Werke. die am 30. Juni 1993 urheberrechtlich nicht mehr geschützt waren und deren Urheber und Urheberinnen in den Jahren zwischen 1923 und 1943 gestorben sind. sind nach diesem Tarif nicht abgabepflichtig. Sollte das Schweizerische Bundesgericht in einem Urteil klarstellen. dass die siebzigjährige Schutzfrist nach dem neuen Urheberrechtsgesetz rückwirkend anzuwenden ist. können die Bestimmungen dieses Tarifes gegebenenfalls entsprechend revidiert werden.
3.4 Unter "Vervielfältigen" wird das Herstellen von ein- und mehrfarbigen Kopien geschützter und veröffentlichter Werke oder Teilen davon verstanden und zwar auf Papier. Kunststoff oder anderen Trägern mit Hilfe von Photokopiergeräten. von Telefax-Apparaten. von Druckern oder ähnlichen Geräten.
3.5 Unter dem Begriff "Gesamt-Kopiemenge" 1-1ird die Summe aller während eines Jahres auf den Geräten der öffentlichen Verwaltung (Photokopiergeräte. Di·ucker. Telefax-Apparate etc.) hergestellten Vervielfältigungen verstanden.
Ausnahmen bilden:
diejenigen Vervielfältigungen. welche für verlagsähnliche Produkte des Nutzers (Jahresberichte. Geschäftsberichte. Werbeprospekte. Gebrauchsanweisungen, Kataloge etc.) angefertigt werden und/oder
auf den erwähnten Geräten hergestellte und übermittelte Originaldokumente (Briefe etc.).
Bei der Berechnung der Gesamt-Kopiemenge dürfen die Vervielfältigungen. welche auf Telefaxgeräten hergestellt werden. geschätzt werden (beispielsweise anhand des verbrauchten Papiers). falls in den betreffenden Geräten keine Zähler vorhanden sind.
4 Verwertungsgesellschaften. gemeinsame Zahlstelle Die Prolitteris ist für diesen Tarif Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle der tarifpflichtigen Verwertungsgesellschaften Prolitteris Societe Suisse des Auteurs CSSA).
5 Umfang der durch den Tarif abgedeckten Verwendungen
5.1 Dieser Tarif bezieht sich auf das gesetzlich erlaubte Vervielfältigen geschützter und veröffentlichter Werke innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 URG.
5.2 Im weiteren bezieht sich der Tarif
5.2.1 - auf das Vervielfältigen geschützter und veröffentlichter erke der bildenden Kunst innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und c und Art. 19 Abs. 2 URG:
5.2.2 - auf das Vervielfältigen von graphischen Aufzeichnungen von erken der Musik (Musiknoten) innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und c und Art. 19 Abs. 2 URG:
5.2.3 - auf das Vervielfältigen und das unentgeltliche Inverkehrbringen geschützter und veröffentlichter Werke ausserhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und b URG: (miteingeschlossen ist dabei auch das Vervielfältigen und unentgeltliche Inverkehrbringen von veröffentlichten und geschützten Werken der bildenden Kunst):
GT 8/I S. 5 ;1,3
5.2.4 - auf das Vervielfältigen von Zeitungs- und Zeitschriften Artikeln und auf das entgeltliche Inverkehrbringen dieser Kopien gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a un_d b URG:
5.3 Von den in Ziff. 5.1 und 5.2 aufgeführten Verwendungen fallen die in Ziff. 5.2 umschriebenen Nutzungen nicht unter den der Bundesaufsicht unterstellten Verwertungsbereich gemäss Art. 40 URG.
5.4 Der vorliegende Tarif bezieht sich nicht auf das Aufnehmen geschützter und veröffentlichter Werke auf Datenträger und auf das Wahrnehmbarmachen dieser Werke mittels Bildschirm innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und c URG. Für diese Verwendung ist der Gemeinsame Tarif GT 9 massgebend.
5.5 Für alle durch diesen Tarif oder durch entsprechende gesetzliche Bestimmungen nicht erlaubten Verwendungen ist die ausdrückliche Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber und Rechtsinhaberinnen erforderlich. Dies gilt insbesondere für
das vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigen im Handel erhältlicher Werkexemplare und
für das Verändern oder Bearbeiten der zu vervielfältigenden Werke.
6 Vergütungen
6.1 Die jährlichen Vergütungen. welche die Nutzer für die Verwendungen gemäss Ziffer 5.1 und 5.2 zu bezahlen haben. errechnen sich im Grundsatz anhand
der Entschädigung von 3.5 Rappen pro Kopie im Format A4:
des Branchenkoeffizienten. d.h. des prozentualen Anteils der urheberrechtlich geschützten Vorlagen. der für den vorliegenden Tarif im Bereich zwischen 1 und 2 % liegt:
der von den Nutzern im betreffenden Jahr angefertigten Gesamt-Kopiemenge.
6.2 Dieser Tarif sieht folgende zwei Vergütungsarten vor:
6.2.1 - Pauschale und individuelle Vergütungen für die Verwendungen gemäss Ziffer 5.1 und 5.2.1 bis 5.2.4. Davon ausgenommen sind die Pressespiegel.
6.2.2 - Individuelle Vergütungen für Pressespiegel (vgl. Ziffer 6.4).
6.3 Die Vergütungen gemäss Ziff. 6.2.1 der einzelnen Nutzer betragen entsprechend dem Seitenpreis und den Branchenkoeffizienten gemäss Ziff. 6.1
6.3.1 Verwaltungen des Bundes Von den innerhalb der Verwaltungen des Bundes hergestellten Kopien sind 1 % urheberrechtlich geschützt und fallen unter den entgeltlichen Bereich gemäss Ziff. 5.1 und 5.2 dieses Tarifes. Die Vergütungen für die Verwaltungen des Bundes berechnen sich deshalb aufgrund des Seitenpreises von 3.5 Rappen. dem Koeffizienten von 1 % und der jährlichen Gesamt-Kopiemenge. Die jährliche Gesamt-Kopiemenge wird der Prolitteris von der Bundesverwaltung einmal gemeldet. bezieht sich auf entsprechende Erhebungen des Jahres 1994 und gilt für die gesamte Tarifdauer bis zum 31. Dezember 2001.
6.3.2 Schweizerisches Bundesgericht Von den innerhalb des Schweizerischen Bundesgerichtes hergestellten Kopien sind 2 % urheberrechtlich geschützt und fallen unter den ent eltlichen Bereich gemäss Ziff. 5.1 und 5.2 dieses Tarifes. Die Vergütungen für das Schweizerische Bundesgericht berechnen sich deshalb aufgrund des Seitenpreises von 3.5 Rappen. dem Koeffizienten von 2 % und der jährlichen Gesamt-Kopiemenge. Die jährliche Gesamt-Kopiemenge wird der Prolitteris vom Bundesgericht einmal gemeldet. bezieht sich auf entsprechende Erhebungen des Jahres 1994 und gilt für die gesamte Tarifdauer bis zum 31. Dezember 2001.
6.3.3 Eidgenössisches Versicherungsgericht Von den innerhalb des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes hergestellten Kopien sind 2 % urheberrechtlich geschützt und fallen unter den entgeltlichen Bereich gemäss Ziff. 5.1 und
5.2 dieses Tarifes.
GT 8/I S. 7
Die Vergütungen für das Eidgenössischen Versicherungsgerichtes berechnen sich deshalb aufgrund des Seitenpreises von 3.5 Rappen. dem Koeffizienten von 2 % und der jährlichen Gesamt-Kopiemenge. Die jährliche Gesamt-Kopiemenge wird der Prolitteris vom Eidgenössichen Versicherungsgericht einmal gemeldet. bezieht sich auf entsprechende Erhebungen des Jahres 1994 und gilt für die gesamte Tarifdauer bis zum 31. Dezember 2001.
6.3.4 Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Von den innerhalb der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt hergestellten Kopien sind 1 % urheberrechtlich geschützt und fallen unter den entgeltlichen Bereich gemäss Ziff. 5.1 und 5.2 dieses Tarifes. Die Vergütungen für die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt berechnen sich deshalb aufgrund des Seitenpreises von
3.5 Rappen. dem Koeffizienten von 1 % und der jährlichen Gesamt-Kopiemenge. Die jährliche Gesamt-Kopiemenge wird der Pro Litteris von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt einmal gemeldet. bezieht sich auf entsprechende Erhebungen des Jahres 1994 und gilt für die gesamte Tarifdauer bis zum 31. Dezember 2001.
6.3.6 Verwaltungen der Kantone/ Kantonales Gerichtswesen Bei den Vergütungen für die Verwaltungen der Kantone und für das kantonale Gerichtswesen wird von der Entschädigung von 3.5 Rappen pro Seite und einem geschützten Anteil von 1 % ausgegangen. Die Vergütungen berechnen sich deshalb· aufgrund des Seitenpreises von 3.5 Rappen. dem Koeffizienten von 1 % und der jährlichen Gesamt-Kopiemenge. Die jährlichen Gesamt-Kopiemengen werden der Prolitteris von den Kantonsverwaltungen einmal gemeldet. beziehen sich auf entsprechenden Erhebungen des Jahres 1994 und gelten für die gesamte Tarifdauer bis zum 31. Dezember 2001.
6.3.7 Verwaltungen der Städte und Gemeinden Bei den Vergütungen für die Verwaltungen der Städte und Gemeinden wird von der Entschädigung von 3.5 Rappen pro Seite und einem geschützten Anteil von 1 % ausgegangen. Die Vergütungen betragen:
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Einwohner: Entschädigungen: 1 - 10·000 200.- 10·001 - 20·000 400.- 20·001 30'000 700.- 30'001 - 50·000 1'300.- 50'001 - 75'000 2'100.- 75'001 - 100·000 2'800.-
Für diejenigen vier Städte. welche mehr als 100·000 Einwohner aufweisen C Lausanne. Bern. Genf. Zürieh) berechnen sieh die Vergütungen aufgrund des Seitenpreises von 3.5 Rappen. dem Koeffizienten von 1 % und der jährlichen Gesamt-Kopiemenge. Die jährlichen Gesamt-Kopiermengen dieser vier Städte werden der Prolitteris von den Kantonsverwaltungen einmal gemeldet. beziehen sich auf entsprechenden Erhebungen des Jahres 1994 und gelten für die gesamte Tarifdauer bis zum 31. Dezember 2001.
6.4 Vergütungen für Pressespiegel
6.4.1 In den Entschädigungen unter Ziff. 6.3 sind die Vergütungen für das Herstellen und Verbreiten von sog. Pressespiegeln nicht inbegriffen. Nutzer. welche Pressespiegel im Sinne dieses Tarifes herstellen und verbreiten. haben neben diesen Vergütungen Pressespiegel-Entschädigungen zu entrichten.
6.4.2 Unter Pressespiegel im Sinne dieses Tarifes wird eine Zusammenstellung von Artikeln aus Zeitungen und/oder Zeitschriften verstanden. welche in einer Mindestauflage von 50 Exemplaren mindestens sieben Mal pro Jahr hergestellt und verbreitet wird.
6.4.3 Der geschützte Anteil der Pressespiegel beträgt 70 %.
6.4.4 Die jährlichen Vergütungen für Pressespiegel berechnen sich nach folgender Formel: Anzahl Seiten x 70 - - - - - - - - - - - - - - - - - - x Anzahl Exemplare pro Jahr x 0. 035 100
GT 8/I S.9 '17-
oder: Anzahl Seiten x Anzahl Exemplare pro Jahr x 0.0245.
6.5 Die Vergütungen verstehen sich ohne eine allfällige Mehrwertsteuer.
7 Ermässigungen Verbände oder ähnliche Zusammenschlüsse. welche von ihren Mitgliedern Entschädigungen gemäss Ziff. 6 einziehen und gesamthaft an die Prolitteris weiterleiten und welche alle tariflichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllen. erhalten eine Ermässigung von bis zu 10 %.
8 Meldungen
8.1 Die Nutzer sind verpflichtet. der Prolitteris nach Genehmigung des Tarifes durch die Schiedskommission innerhalb eines Monates die notwendigen Angaben über die von ihnen im Jahre 1994 hergestellten Kopien und Pressespiegel zu melden.
8.2 Werden die von der Prolitteris erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung innert Nachfrist nicht eingereicht. kann die Prolitteris die Angaben schätzen und gestützt auf diese Schätzungen entsprechend Rechnung stellen. Gibt der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nach der Rechnungsstellung doch noch an. so darf die Prolitteris für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand einen Zuschlag von 10 % verlangen.
8.3 Im weiteren sind die Nutzer aufgrund von Art. 51 URG verpflichtet. der Prolitteris auf deren Verlangen Auskunft über die vervielfältigten geschützten Werke zu geben und zwar in Bezug auf Sprache und Werkarten gemäss dem diesem Tarif im Anhang beigelegten Formular.
GT 8/I S. 10 -1.8
9 Abrechnung
9.1 Die Prolitteris stellt den einzelnen vergütungspflichtigen Nutzern und/oder Verbänden bzw. Zusammenschlüssen gemäss Ziffer 7 Rechnung für das laufende Jahr.
9.2 Die Rechnungen der Prolitteris sind innert 30 Tagen zahlbar. Für fällige Vergütungen hat die Prolitteris einmal schriftlich zu mahnen. Geht die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Mahnung ein. so kann die Prolitteris ohne weitere Mahnung die Betreibung einleiten.
10 Freistellung Die Nutzer werden mit der Zahlung der Vergütungen gemäss Ziffer 6 von Forderungen Dritter im Rahmen der durch diesen Tarif abgedeckten Vervielfältigungen freigestellt. Die Nutzer verpflichten sich. allfällige Anspruchssteller direkt an die Pro Litteris zu verweisen und enthalten sich einer Vereinbarung mit diesen.
11 Gültigkeitsdauer des Tarifes
11.1 Dieser Tarif tritt mit der Genehmigung der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Kraft und gilt für die Zeit vom
1. Janua 1995 bis zum 31. Dezember 2001.
11.2 Die Entschädigungen für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1994 sind in den während der gesamten Tarifdauer zu entrichtenden Vergütungen gemäss Ziffer 6 mitenthalten.
MELDE-VERZEICHNIS GT 8
NUTZER:
ERHEBUNGSJAHR:
BL BELLETRISTIK: Romane. Erzählungen. Gedichte. Essays usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus belletristischen Werken betrug: ............ % •
Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ ZU ....... • .. • . % • DEUTSCHLMD zu . . . .. . ..... . % •
F KREICH ZU . ... . . .... • . % • GR0SSBRITANNIEN zu ............ % • USA ZU . ........... % • SPANIEN zu . ..... . .... . % •
SL POPULARE SACH· UND FACHBUCHER: Tier-. Auto-. Sportbücher usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus populären Sach- und Fachbüchern betrug ............. % •
Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ ZU ............ % . DEUTSCHLMD ZU . ........... %
F KREICH ZU ............ % . GROSSBRITANNIEN ZU . ........... %
USA ZU ............ % . SPANIEN ZU ............ %
WL WISSENSCHAFTLICHE WERKE: richten sich an wissenschaftlich interessierte Personen Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus wissenschaftlichen Werken betrug ............. % •
Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Läncern: SO·MEIZ ZU ....... . .... % ... DEUTSCHLMD ZU .......... .. % •
F KREICH ZU . ..... . ..... % • GR0SSBRiTANNIEN zu ............ % • USA zu .... .... . ... % • SPANIEN ZU .......... .. % •
* Bitte nur Prozentzahlen in Zehnerschritten angeben. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... usw.
UL UNTERNEHMENSLITERA1UR: Bücher und Broschüren. welche von Unternehnungen. Verbänden usw. geschaffen wurden und von Drit personen gekauft werden können Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus Unternehmensliteratur betrug . ... • . . .... . % • Diese Vervielfältigungen stammten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ zu ... . ....... . % • DEUTSCHLAND ZU .... ..... .. . %• FRANKREICH ZU ............ %• GROSSBRITANNIEN zu ............ % • USA ZU ............ %• SPANIEN ZU .... .. ... . . . %•
LM LEHRMiillL: Bücher. die speziell für den Schul-Unterricht geschaffen wurden Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus Lehrmitteln betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen stammten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ zu ........... . % • DEUTSCHLAND zu ............ %• FRANKREICH zu ..... . . .... . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ %• USA zu ........... . % • SPANIEN ZU ..... ... .. . . %•
PZ PUBLIKUMSZEI1UNGEN UND ZEITSCHRIFTEN SOWIE BERUFS- UND VERBANDSZEITUNGEN UND -ZEITSCHRIFTEN: Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus Publikumszeitungen und -Zeitschriften sowie aus Berufs- und Verbandszeitungen und -Zeitschriften betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen starrrnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ ZU . ... ........ %• DEUTSCHLAND ZU ...... .... . . %• FRANKREICH zu ........ . ... % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • USA ZU .... .... ... . % • SPANIEN ZU ...... .... .. %•
* Bitte nur Prozentzahlen in Zehnerschritten angeben. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... usw.
SZ POPULÄRWISSENSCHAFTLICHE SPEZIALZEITSCHRIFTEN: Zeitschriften über Elektronik. Corrputer. Kunst usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus populärwissenschaftlichen Zeitschriften betrug ............ % •
Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ ZU . . . . . . . .. . .. % • DEUTSCHLAND zu .......... .. % •
FRANKREICH ZU ...... . ..... % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • USA ZU ............ % • SPANIEN ZU ............ % •
WL WISSENSCHAFTLICHE ZEITSCHRIITTN: richten sich an wissenschaftlich interess1erte Personenkreise wie Ärzte. Juristen. Physiker. Ökonomen usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus wissenschaftlichen Zeitschriften betrug ............. % •
Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ ZU ............ % • DEUTSCHLAND ZU ... ...... . .. % •
FR.A.NKREICH ZU . . . ........ . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • USA ZU ............ % • SPANIEN ZU .......... .. % •
MN MUSIKNOTEN: Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen von Musiknoten betrug ............. % •
Diese Vervielfältigungen stammten aus folgenden Ländern:
FRANKREICH ZU ..... . . ..... % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • USA ZU ......... • .. % • SPANIEN ZU ........... . % •
Ort / Datum: ...................... . Unterschrift: ......................................
* Bitte nur Prozenzahlen 1n Zehnerschritten angeoen. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... usw.
Gemeinsamer Tarif 8 / II BIBLIOTHEKEN
Entwurf vom 1-. Mai 1995
Gemeinsamer Tarif 8 / II REPROGRAPHIE IN BIBLIOTHEKEN
1 Gegenstand des Tarifes
1.1 Der Gemeinsame Tarif 8 / II umschreibt den Verwendungsbereich. die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke mittels Reprographie-Verfahren im Bereich der Bibliotheken.
1.2 Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten. verwertungsgesellschaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (nachfolgend URG genannt) und zum anderen die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen. welche nicht zu den der Bundesaufsicht unterstellten Verwertungsbereichen gehören.
2 Nutzer-Bereich
2.1 Dieser Tarif bezieht sich auf den Bereich der Bibliotheken und deckt insbesondere folgende Bibliotheken ab:
Allgemeine Bibliotheken
Kantonale Bibliotheken
Gemeindebibliotheken
Stadtbibliotheken Universitätsbibliotheken
Bibliotheken der ETH und der EPF
Private. öffentlich zugängliche Bibliotheken
Stiftsbibliotheken
Volksbibliotheken.
2.2 Die grossen öffentlichen Hochschulbibliotheken werden den Gemeinsamen Tarifen 8/II und 8/Ill nach Massgabe Ihres Hochschulanteils (= Anteil der aus Hochschulen stammenden Bibliotheksbenutzer und -benutzerinnen 1m Verhältnis zu der gesamter Anzahl Benutzer und Benutzerinnen) wie folgt unterstellt:
Bei einem Hochschulanteil bis zu 50 % : Alle in der betreffenden Hochschulbibliothek hergestellten Kopien werden gemäss den Bestimmungen des GT 8/II vergütet.
Bei einem Hochschulanteil zwischen 51 und 90 % : die Bestimmungen des GT 8/11 und des GT 8/lII werden anteilsmässig angewendet.
Bei einem Hochschulanteil über 90 % : alle Kopien werden gemäss den Bestimmungen des GT 8/111 vergütet.
Folgende Hochschulbibliotheken sind durch diese Bestimmung betroffen:
Universitätsbibliothek Basel
Zentralbibliothek Zürich
Stadt- und Universitätsbibliothek Bern
Hauptbibliothek der Handelshochschule St. Gallen
Bibliotheque cantonale et universitaire Fribourg
Bibliotheque publique universitaire Geneve
Bibliotheque cantonale et universitaire Vaud
Bibliotheque publique universitaire Neuchatel
ETH-Bibliothek
Bibliotheque centrale EPFL.
Der Bibliothekenanteil. der unter den GT 8/Ill fällt. wird mit dem Pauschalbetrag von Fr. 16.- pro Studierenden bzw. Studierende gemäss Ziff. 6.3.1.1 GT 8/IlI als abgegolten betrachtet. Die Einteilung der betroffenen Bibliotheken erfolgt aufgrund der Angaben der Schweizerischen Hochschulkonferenz mit Zustimmung der Prolitteris.
3 Begriffe
3.1 Unter die "abgabepflichtigen Werke" im Sinne dieses Tarifes fallen grundsätzlich alle veröffentlichten Werke. welche die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 1 URG er'füllen. also als geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst mit individuellem Charakter bezeichnet werden können. Dazu gehören insbesondere:
- Literarische und dramatische Werke wie Romane. Essays. Gedichte. Erzählungen. Märchen. Bilderbücher. Theaterstücke. Drehbücher usw.: Populäre Sach- und Fachbücher. Artikel in populären Sach und Fachzeitschriften: Zeitungen und Zeitschriften: Lehrmittel wie Bücher. Broschüren. Artikel. Lehrblätter Karteien usvJ.:
GT 8/II S. 3 25
Wissenschaftliche Werke in Büchern. Broschüren. Zeitungen. Zeitschriften usw. :
Graphische Aufzeichnungen von Werken der Musik in Notenausgaben. Büchern. Lehrmitteln. Zeitschriften usw.:
Werke der bildenden Kunst wie Reproduktionen von Bildern. Gemälden und Skulpturen. graphische Werke. Karikaturen. Zeichnungen. Skizzen. Illustrationen usw.:
Wissenschaftliche Zeichnungen. Plane. Karten. Skizzen usw.:
Photographien und andere visuelle Werke.
3.2 Nicht zu den abgabepflichtigen Werken im Sinne dieses Tarifes zahlen folgende Werke:
Computerprogramme (Art. 2 Abs. 3 URG):
alle veröffentlichten urheberrechtlich geschützten Werke. welche unentgeltlich an Dritte abgegeben werden. insbesondere: Jahres- und Geschäftsberichte. Protoko11 e. Werbeprospekte. Informationsmaterial. Formulare. Statistiken. Gebrauchsanweisungen. Warenkataloge. Mitglieder-Zirkulare von Verbänden: alle gemäss Art. 5 URG nicht geschützten Werke wie Gesetze. Verordnungen. völkerrechtliche Verträge und andere Erlasse: Zahlungsmittel wie Banknoten. Bankchecks. Reisechecks usw. Entscheidungen. Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen (Verfügungen. Beschlüsse. Begründungen. Merkblätter. amtliche Mitteilungen. Vernehmlassungsunterlagen usw.).
3.3 Werke. die am 30. Juni 1993 urheberrechtlich nicht mehr geschützt waren und deren Urheber und Urheberinnen in den Jahren zwischen 1923 und 1943 gestorben sind. sind nach diesem Tarif nicht abgabepflichtig. Sollte das Schweizerische Bundesgericht in einem Urteil klarstellen. dass die siebzigjährige Schutzfrist nach dem neuen Urheberrechtsgesetz rückwirkend anzuwenden ist. können die Bestimmungen dieses Tarifes gegebenenfalls entsprechend revidiert werden.
3.4 Unter "Vervielfältigen" wird das Herstellen von ein- und mehrfarbigen Kopien geschützter und veröffentlichter Werke oder Teilen davon verstanden und zwar auf Papier. Kunststoff oder anderen Trägern mit Hilfe von Photokopiergeräten. von Telefax-Apparaten. von Druckern oder ähnlichen Geräten.
3.5 Als "Anzahl Angestellte" wird die Anzahl der durchschnittlich während einem Jahr vollzeitbeschäftigten Personen einer Bibliothek verstanden. unabhängig von der rechtlichen Art des Arbeitsverhältnisses.
3.6 Unter dem Begriff "Gesamt-Kopiemenge" wird die Summe aller während eines Jahres auf den Geräten der Bibliotheken (Photokopiergeräte. Drucker. Telefax-Apparate etc.) hergestellten Vervielfältigungen verstanden. Ausnahmen bilden:
diejenigen Vervielfältigungen. welche für verlagsähnliche Produkte des Nutzers (Jahresberichte. Geschäftsberichte. Werbeprospekte. Gebrauchsanweisungen. Kataloge etc.) angefertigt werden und/oder
auf den erwähnten Geräten hergestellte und übermittelte Originaldokumente (Briefe etc.). Bei der Berechnung der Gesamt-Kopiemenge dürfen die Vervielfältigungen. welche auf Telefaxgeräten hergestellt werden. geschätzt werden (beispielsweise anhand des verbrauchten Papiers). falls in den betreffenden Geräten keine Zähler vorhanden sind.
4 Verwertungsgesellschaften. gemeinsame Zahlstelle Die Prolitteris ist für diesen Tarif Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle der tarifpflicht1gen Verwertungsgesellschaften Prolitteris Societe Suisse des Auteurs (SSA).
5 Umfang der durch den Tarif abgedeckten Verwendungen
5.1 Dieser Tarif bezieht sich auf das gesetzlich erlaubte Vervielfältigen geschützter und veröffentlichter Werke innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 URG.
5.2 Im weiteren bezieht sich der Tarif
5.2.1 - auf das Vervielfältigen geschützter und veröffentlichter Werke der bildenden Kunst innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und c und Art. 19 Abs. 2 URG;
5.2.2 - auf das Vervielfältigen von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik (Musiknoten) innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und c und Art. Art. 19 Abs. 2 URG:
5.2.3 - auf das Vervielfältigen und das unentgeltliche Inverkehrbringen geschützter und veröffentlichter Werke ausserhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und b URG: (miteingeschlossen ist dabei auch das Vervielfältigen und unentgeltliche Inverkehrbringen von veröffentlichten und geschützten Werken der bildenden Kunst):
5.2.4 - auf das Vervielfältigen von Zeitungs- und Zeitschriften Artikeln und auf das entgeltliche Inverkehrbringen dieser Kopien gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und b URG:
5.3 Von den in Ziff. 5.1 und 5.2 aufgeführten Verwendungen fallen die in Ziff. 5.2 umschriebenen Nutzungen nicht unter den der Bundesaufsicht unterstellten Verwertungsbereich gemäss Art. 40 URG.
5.4 Der vorliegende Tarif bezieht sich nicht auf das Aufnehmen geschützter und veröffentlichter Werke auf Datenträger und auf das Wahrnehmbarmachen dieser Werke mittels Bildschirm innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und c URG. Für diese Verwendung ist der Gemeinsame Tarif GT 9 massgebend.
5.5 Für alle durch diesen Tarif oder durch entsprechende gesetzliche Bestimmungen nicht erlaubten Verwendungen ist die ausdrückliche Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber und Rechtsinhaberinnen erforderlich.
Dies gilt insbesondere für
das vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigen im Handel erhältlicher Werkexemplare und
für das Verändern oder Bearbeiten der zu vervielfältigenden Werke.
6 Vergütungen
6.1 Die jährlichen Vergütungen. welche die Bibliotheken für die Verwendungen gemäss Ziff. 5.1 und 5.2 zu bezahlen haben. errechnen sich im Grundsatz anhand
der Entschädigung von 3.5 Rappen pro Kopie im Format A4 (für die Verwendungen gemäss Ziffer 6.2.1):
der Einnahmen. welche für die Verwendungen gemäss 6.2.2 erzielt werden:
der Branchenkoeffizienten. das heisst der prozentualen Anteile der urheberrechtlich geschützten Vorlagen. die für den vorliegenden Tarif 1.5 % (für die Verwendungen gemäss Ziffer 6.2.1) bzw. 35 % (für die Verwendungen gemäss 6.2.2) betragen:
der von den Bibliotheken im betreffenden Jahr angefertigten Gesamt-Kopiemengen (für die Verwendungen gemäss 6.2.1).
6.2 Dieser Tarif sieht folgende drei Vergütungsarten vor:
6.2.1 - Vergütungen für die Verwendungen gemäss Ziffer 5.1 und 5.2.1 bis 5.2.4 für den Eigengebrauch der Bibliotheken. Davon ausgenommen sind die Pressespiegel (vgl. Ziffer 6.3).
6.2.2 - Vergütungen für die Verwendungen gemäss Ziffer 5.1 und 5.2.1 bis 5.2.4 im Sinne von Art. 19 Abs. 2 URG (das Vervielfältigen von Werken von und für Drittpersonen auf Geräten der Bibliotheken):
6.2.3 - Vergütungen für Pressespiegel (vgl. Ziffer 6.4).
6.3 Die Vergütungen gemäss Ziffer 6.2.1 betragen: Angestellte pro Vergütung: Bibliothek: 4 - 9 30. 10 - 19 60.- 20 - 49 100. - 50 - 79 250.- 80 - 99 350. - 100 199 500.- Für Bibliotheken. welche 200 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der von der Bibliothek zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.
6.4 Die Vergütungen gemäss Ziffer 6.2.2 berechnen sich anhand der gesamten jährlichen Einnahmen. welche die Bibliotheken für das Vervielfältigen von Werken von und für Drittpersonen gemäss Art. 19 Abs. 2 URG erzielen und zwar nach folgender Formel: Gesamt-Einnahmen x 0,035
6.5 Vergütungen für Pressespiegel
6.5.1 In den Entschädigungen unter Ziff. 6.3 und 6.4 sind die Vergütungen für das Herstellen und Verbreiten von sog. Pressespiegeln nicht inbegriffen. Bibliotheken. welche Pressespiegel im Sinne dieses Tarifes herstellen und verbreiten. haben neben diesen Vergütungen Pressespiegel-Entschädigungen zu entrichten.
6.5.2 Unter Pressespiegel im Sinne dieses Tarifes wird eine Zusammenstellung von Artikeln aus Zeitungen und/oder Zeitschriften verstanden. welche in einer Mindestauflage von 50 Exemplaren mindestens sieben Mal pro Jahr hergestellt und verbreitet Der geschützte Anteil der Pressespiegel beträgt 70 %.
6.5.4 Die jährlichen Vergütungen für Pressespiegel berechnen sich nach folgender Formel: Anzahl Seiten x 70 ------------------ x Anzahl Exemplare pro Jahr x 0.035 100 oder: Anzahl Seiten x Anzahl Exemplare pro Jahr x 0.0245
GT 8/II S. 8 30
6.6 Die Vergütungen verstehen sich ohne eine allfällige Mehrwertsteuer.
7 Ermässigungen Verbände oder ähnliche Zusammenschlüsse. welche von ihren Mitgliedern Entschädigungen gemäss Ziff. 6 einziehen und gesamthaft an die Prolitteris weiterleiten und welche alle tariflichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllen. erhalten eine Ermässigung von bis zu 10 %.
8 Meldungen
8.1 Die Bibliotheken sind verpflichtet. der Prolitteris bis jeweils Ende Januar eines jeden Jahres die für die Rechnungsstellung notwendigen Angaben wie Gesamt-Kopiemenge. Einnahmen. Pressespiegel etc. zu melden. Für die erste Rechnungsstellung im Jahre 1995 stützt sich die Prolitteris auf die Angaben des Jahres 1994. Die Bibliotheken haben diese Angaben auf Anfrage der Prolitteris innert 30 Tagen zu melden.
8.2 Werden die von der Prolitteris erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung innert Nachfrist nicht eingereicht. kann die Prolitteris die Angaben schätzen und gestützt auf diese Schätzungen entsprechend Rechnung stellen. Gibt die betroffene Bibliothek die für die Berechnung notwendigen Angaben nach der Rechnungsstellung doch noch an. so darf die Prolitteris für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand einen Zuschlag von 10 % verlangen.
8.3 Im weiteren sind die Bibliotheken aufgrund von Art. 51 URG verpflichtet. der Prolitteris auf deren Verlangen Auskunft über die vervielfältigten geschützten Werke zu geben und zwar in Bezug auf Sprache und Werkarten gemäss dem diesem Tarif im Anhang beigelegten Formular.
GT 8/ II S. 9 L.31
9 Abrechnung
9.1 Die Prolitteris stellt den einzelnen vergütungspflichtigen Bibliotheken und/oder Verbänden bzw. Zusammenschlüssen gemäss Ziffer 7 Rechnung für das laufende Jahr.
9.2 Die Rechnungen der Prolitteris sind innert 30 Tagen zahlbar. Für fällige Vergütungen hat die Prolitteris einmal schriftlich zu mahnen. Geht die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen naGh der Mahnung ein. so kann die Prolitteris ohne weitere Mahnung die Betreibung einleiten.
10 Freistellung Die Bibliotheken werden mit der Zahlung der Vergütungen gemäss Ziff. 6 von Forderungen Dritter im Rahmen der durch diesen Tarif abgedeckten Vervielfältigungen freigestellt. Die Bibliotheken verpflichten sich. allfällige Anspruchssteller direkt an die Prolitteris zu verweisen und enthalten sich einer Vereinbarung mit diesen.
11 Gültigkeitsdauer des Tarifs
11.1 Dieser Tarif tritt mit der Genehmigung der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2001.
11. 2 Die Entschädigungen für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1994 sind in den während der gesamten Tarifdauer zu entrichtenden Vergütungen gemäss Ziffer 6 mitenthalten.
MELDE-VERZEICHNIS GT 8
NUTZER:
ERHEBUNGSJAHR:
BL BELLETRISTIK: Romane. Erzahlungen. Gedichte. Essays usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus belletristischen Werken betrug: ............ % •
Diese Vervielfältigungen stammten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ zu ............ % • DEUTSCHLAND ZU . ........... %• FRANKREICH ZU ............ %• GR0SSBRITANNIEN ZU ............ ,.,"' . USA ZU ............ %• SPANIEN ZU ............ % •
SL P0PULARE SACH- UND FACHBUCHER: Tier-. Auto-. Sportbücher usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus populären Sach- und Fachbüchern betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen stammten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ ZU ............ % • DEUTSCHLAND ZU ............ % •
FRANKREICH ZU ............ % • GR0SSBRITANNIEN zu ............ % •
USA ZU ............ % • SPANIEN zu ............ % ..
WL WISSENSCHAFTLICHE WERKE: richten sich an wissenschaftlich interessierte Personen Der Anteil der von uns ,m Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus v1issenschaftlichen Werken betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen stammten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ ZU ... ... . ..... %• DEUTSCHLAND ZU . . . . . . . . . . . . % .. FRANKREICH zu ............ % • GR0SSBRITANNIEN zu ............ "',., . USA ZU ... ......... %• SPANIEN ZU ............ % •
* Bitte nur Prozentzahlen in Zehnerschritten angeben. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... us1-1.
UL UNlERNEHMENSLITERAlUR: Bücher und Broschüren. welche von Unternehmungen. Verbänden usw. geschaffen wurden und von Drittpersonen gekauft werden können Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus Unternehmensliteratur betrug ............ % •
Diese Vervielfältigungen starrmten aus folgenden Ländern:
FRANKREICH zu ............ % • GR0SSBRITANNIEN zu ............ % • USA ZU . ........... %• SPANIEN ZU ........... . % •
LM LEHRHiffiL: Bücher. die speziell für den Schul-Unterricht geschaffen wurden Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus Lehrmitteln betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCf·JltJEIZ ZU ............ % • DEUTSCHLAND zu . ......... . . % •
FRANKREICH ZU ....... • .... % • GR0SSBRITANNIEN zu ............ % • USA zu .... . . . . .... % • SPANIEN zu ........ .. .. % •
PZ PUBLIKUMSZEITUNGEN UND ZEITSCHRiffiN SOWIE BERUFS- UND VERBANDSZEITUNGEN UND -ZEITSCHRIFTEN: Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus Publikumszeitungen und -Zeitschriften sowie aus Berufs- und Verbandszeitungen und -Zeitschriften betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SClf,•JEIZ ZU . . ......... . % • DEUTSCHLAND ZU ........ .. . . % ...
FRANKREICH ZU . ... ........ % • GR0SSBRITANNIEN zu . . . . . . . . . . . . 0,, ;I) •
USA ZU ............ % • SPANIEN ZU .......•.... %•
* Bitte nur Prozentzahlen in Zehnerschritten angeben. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... usw.
SZ POPULÄRWISSENSCHAFTLICHE SPEZIALZEITSCHRIFTEN: Zeitschriften über Elektronik. Computer. Kunst usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus populärwissenschaftlichen Zeitschriften betrug ............ % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ ZU ............ % • DEUTSCHLAND zu .......... .. % • FRANKREICH zu ............ % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • USA ZU ............ % • SPANIEN ZU . ... ... ... . . % •
WL WISSENSCHAFTLICHE ZEITSCHRIFTEN: richten sich an wissenschaftlich interessierte Personenkreise wie Ärzte. Juristen. Physiker. Ökonomen usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus wissenschaftlichen Zeitschriften betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ zu ........ . ... % • DEUTSCHLAND ZU ... ... . . . . . . % • FRANKREICH zu ... . ....... . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • USA ZU ... . ........ % • SPANIEN ZU .......... .. % •
MN MUSIKNOTEN: Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen von Musiknoten betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCHJ..JEIZ ZU ............ . % DEUTSCHLAND ZU ............ %
FRANKREICH ZU ............ % . GROSSBRITANNIEN ZU ............ %
USA ZU ............ % • SPANIEN ZU . ........... %
Ort / Datum: ...................... . Unterschrift: ..................................... .
* Bitte nur Prozenzahlen ,n Zehnerschritten angeben. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... usw.
Gemeinsamer Tarif 8 / III SCHULEN
Entwurf vom 17. Mai 1995
Gemeinsamer Tarif 8 / III REPROGRAPHIE IN SCHULEN
1 Gegenstand des Tarifes
1.1 Der Gemeinsame Tarif 8 / III umschreibt den Verwendungsbereich. die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke mittels Reprographie-Verfahren im Bereich der Schulen.
1.2 Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten. verwertungsgesellschaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (nachfolgend URG genannt) und zum anderen die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen. welche nicht zu den der Bundesaufsicht unterstellten Verwertungsbereichen gehören.
2 Nutzer-Bereich
2.1 Dieser Tarif bezieht sich auf den Bereich der Schulen und deckt alle öffentlichen und privaten Schulen inklusive Universitäten. Hochschulen und Konservatorien in der Schweiz ab.
2.2 Für alle von den Kantonen geführten oder von ihnen subventionierten Schulen sind die Kantone vergütungspflichtig.
2.3 Für alle von den Gemeinden geführten oder von ihnen subventionierten Schulen sind die Gemeinden vergütungspflichtig. soweit nicht die betreffenden Kantone die Entschädigungen übernehmen.
2.4 Für alle von anderen untergeordneten öffentlichen Institutionen geführten oder von ihnen subventionierten Schulen sind diese Institutionen oder die betreffenden Gemeinden oder Kantone vergütungspflichtig.
2.5 Für die vom Bund geführten Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Zürich und Lausanne) ist der Bund vergütungspflichtig.
2.6 Für durch Privatpersonen oder private Institutionen geführte Schulen sind diese selbst vergütungspflichtig, soweit nicht bestimmte Kantone oder Gemeinden die Entschädigungen übernehmen.
3 Begriffe
3.1 Unter die "abgabepflichtigen Werke" im Sinne dieses Tarifes fallen grundsätzlich alle veröffentlichten Werke. welche die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 1 URG erfüllen. also als geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst mit individuellem Charakter bezeichnet werden können. Dazu gehören insbesondere:
Literarische und dramatische Werke wie Romane. Essays, Gedichte. Erzählungen. Märchen. Bilderbücher. Theaterstücke. Drehbücher usw.:
Populäre Sach- und Fachbücher. Artikel in popularen Sach und Fachzeitschriften:
Zeitungen und Zeitschriften:
Lehrmittel wie Bücher. Broschüren. Artikel. Karteien usw.: Wissenschaftliche Werke in Büchern. Broschüren. Zeitungen. Zeitschriften usw.:
Graphische Aufzeichnungen von Werken der Musik in Notenausgaben. Büchern. Lehrmitteln. Zeitschriften usw.:
Werke der bildenden Kunst wie Reproduktionen von Bildern. Gemälden und Skulpturen. graphische Werke. Karikaturen. Zeichnungen. Skizzen. Illustrationen usw.:
Wissenschaftliche Zeichnungen. Pläne. Karten. Skizzen usw.:
Photographien und andere visuelle Werke.
3.2 Nicht zu den abgabepflichtigen Werken im Sinne dieses Tarifes zählen folgende Werke: - Computerprogramme (Art. 2 Abs. 3 URG): alle veröffentlichten urheberrechtlich geschützten Werke. welche unentgeltlich an Dritte abgegeben werden. insbesondere: Jahres- und Geschäftsberichte. Protokolle. Werbeprospekte. Informationsmaterial. Formulare. Statistiken. Gebrauchsanweisungen. Warenkataloge. in den Schulen von Lehrpersonen speziell hergestellte Unterrichtsmaterialien für den Alltag. Arbeitsblätter:
alle gemäss Art. 5 URG nicht geschützten Werke wie Gesetze. Verordnungen. völkerrechtliche Verträge und andere Erlasse: Zahlungsmittel wie Banknoten. Bankchecks. Reisechecks usw. Entscheidungen. Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen (Verfügungen. Beschlüsse. Begründungen. Merkblätter. amtliehe Mitteilungen. Vernehm- 1 assungsunterlagen usw.).
3.3 Werke. die am 30. Juni 1993 urheberrechtlich nicht mehr geschützt waren und deren Urheber und Urheberinnen in den Jahren zwischen 1923 und 1943 gestorben sind. sind nach diesem Tarif nicht abgabepflichtig. Sollte das Schweizerische Bundesgericht in einem Urteil klarstellen. dass die siebzigjährige Schutzfrist nach dem neuen Urheberrechtsgesetz rückwirkend anzuwenden ist. können die Bestimmungen dieses Tarifes gegebenenfalls entsprechend revidiert werden.
3.4 Unter "Vervielfältigen" wird das Herstellen von ein- und mehrfarbigen Kopien geschützter und veröffentlichter Werke oder Teilen davon verstanden und zwar auf Papier. Kunststoff oder anderen Trägern mit Hilfe von Photokopiergeräten. von Telefax-Apparaten. von Druckern oder ähnlichen Geräten.
3.5 Unter dem Begriff "Gesamt-Kopiemenge" wird die Summe aller während eines Jahres auf den Geräten der Schulen (Photokopiergeräte. Drucker. Telefax-Apparate etc.) hergestellten Vervielfältigungen verstanden. Ausnahmen bilden:
diejenigen Vervielfältigungen. welche für verlagsähn1iche Produkte des Nutzers (Jahresberichte. Geschäftsberichte. Werbeprospekte. Gebrauchsanweisungen. Kataloge etc. l angefertigt werden und/oder
auf den erwähnten Geräten hergestellte und übermitteite Originaldokumente (Briefe etc. l. Bei der Berechnung der Gesamt-Kopiemenge dürfen die Vervielfältigungen. welche auf Telefaxgeräten hergestellt werden. geschätzt werden (beispielsweise anhand des verbrauchten Papiers), falls in den betreffenden Geraten keine Zähler vorhanden sind.
4 Verwertungsgesellschaften, gemeinsame Zahlstelle Die Prolitteris ist für diesen Tarif Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle der tarifpflichtigen Verwertungsgesellschaften Prolitteris SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA).
5 Umfang der durch den Tarif abgedeckten Verwendungen
5.1 Dieser Tarif bezieht sich auf das gesetzlich erlaubte Vervielfältigen geschützter und veröffentlichter Werke innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 URG.
5.2 Im weiteren bezieht sich der Tarif
5.2.1 - auf das Vervielfältigen geschützter und veröffentlichter Werke der bildenden Kunst innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und c und Art. 19 Abs. 2 URG:
5.2.2 - auf das Vervielfältigen von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik (Musiknoten) innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und c und Art. 19 Abs. 2 URG:
5.2.3 - auf das Vervielfältigen und das unentgeltliche Inverkehrbringen geschützter und veröffentlichter Werke ausserhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und b URG: (miteingeschlossen ist dabei auch das Vervielfältigen und unentgeltliche Inverkehrbringen von veröffentlichten und geschützten Werken der bildenden Kunst):
5.2.4 - auf das Vervielfältigen von Zeitungs- und Zeitschriften Artikeln und auf das entgeltliche Inverkehrbringen dieser Kopien gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und b URG:
5.3 Von den in Ziff. 5.1 und 5.2 aufgeführten Verwendungen fallen die in Ziff. 5.2 umschriebenen Nutzungen nicht unter den der Bundesaufsicht unterstellten Verwertungsbereich gemäss Art. O URG.
5.4 Der vorliegende Tarif bezieht sich nicht auf das Aufnehmen geschützter und. veröffentlichter Werke auf Datenträger und auf das Wahrnehmbarmachen dieser Werke mittels Bildschirm innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und c URG. Für diese Verwendung ist der Gemeinsame Tarif GT 9 mass- .gebend. Substituierte Technologien werden dabei berücksichtigt.
GT 8 / III S.5 40
5.5 Für alle durch diesen Tarif oder durch entsprechende gesetzliche Bestimmungen nicht erlaubten Verwendungen ist die ausdrückliche Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber und Rechtsinhaberinnen erforderlich. Dies gilt insbesondere für
das vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigen im Handel erhältlicher Werkexemplare und
für das Bearbeiten (Werke zweiter Hand) von urheberrechtlich geschützten Werken.
6 Vergütungen
6.1 Die jährlichen Vergütungen. welche die Schulen für die Verwendungen gemäss Ziff. 5.1 und 5.2 zu bezahlen haben. errechnen sich im Grundsatz anhand
der Entschädigung von 3.5 Rappen pro Kopie im Format A4:
des Branchenkoeffizienten. d.h. des prozentualen Anteils der urheberrechtlich geschützten Vorlagen:
der von den Schulen im betreffenden Jahr angefertigten Gesamt-Kopiemenge: der tariflichen Vergünstigung (Schulrabatt) gemäss Art. EO III URG von 35 %
6.2 Dieser Tarif sieht folgende zwei Vergütungsarten vor:
6.2.1 - Vergütungen für die Verwendungen gemäss Ziffer 5.1 und 5.2.1 bis 5.2.4 für den Unterricht in der Klasse im Sinne von P.. •· "C . 19 I lit. b URG und für den Eigengebrauch innerhalb der Schul-Verwaltungen im Sinne von Art. 19 I lit.c URG.
6.2.2 Vergütungen für Pressespiegel (vgl. Ziffer 6.4).
6.3 Die Vergütungen gemäss Ziffer 6.2.1 werden von den Schulen pauschal abgegolten und berechnen sich aufgrund der Anzahl Schüler/Schülerinnen bzw. Studenten/Studentinnen einer Schu e.
GT 8 / III S. 6 41
6.3.1 Vergütungen für die öffentlichen und privaten Schulen
6.3.1.1 Die jährlichen Vergütungen betragen pro Schüler und Schülerin: Obligatorische Schulen (ohne Kindergarten) Fr. 1. 08
Sekundarstufe II
Vo 11 zeit Fr. 4. - -
Teilzeit Fr. 0.73 Tertiärstufe
Vollzeit Höhere Fachschulen. Fachhochschulen Fr. 4.25 Hochschulen (Universitäten. ETH. Handelshochschulen Fr. 16. - -
Teilzeit -- Höhere Fachschulen Fr. 0.70
6.3.1.2 Für die Berechnung der jährlichen Gesamt-Vergütungen sind die vom Bundesamt für Statistik ermittelten Zahlen der Schüler und Schülerinnen massgebend und verbindlich.
6.3.1.3 Als Schüler und Schülerinnen der obligatorischen Schulen gelten jene
der Primarstufe
der Sekundarstufe
der Schule mit besonderem Lehrplan (beispielsweise Sonderschulen. Einführungsklassen. Klassen für Fremdsprachige usw.).
6.3.1.4 Als Schüler und Schülerinnen der Sekundarstufe II gelten jene
der Maturitätsschulen
der Diplommittelschulen
der Lehrerbildungsstätten
der Konservatorien
der Berufsausbildung inkl. Anlehre
der anderen allgemeinbildenden Schulen.
6. 3. 1. 5 Als Schüler und Schülerinnen bzw. Studenten und Studentinnen der Tertiärstufe gelten jene
der kantonalen Hochschulen und Universitäten
der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
der Höheren Fachschulen (höhere Berufsbildung). Fachhochschulen. Konservatorien.
6.3.1.6 Für private Schulen der Quartärstufe. welche nicht einer der in den Ziffern 6.3.1.3 bis 6.3.1.5 aufgeführten Stufen zugeordnet werden können. sowie für Schulen. welche Fernunterricht anbieten. werden die jährlichen Vergütungen pro Schule folgendermassen berechnet: Anzahl jährliche Teilnehmerstunden x Fr. 4.25 1200
In diesen Vergütungen ist auch das Vervielfältigen anlässlich der von den abgeltungspflichtigen Schulen durchgeführten Tagungen enthalten.
6.4 Vergütungen für Pressespiegel
6.4.1 In den Entschädigungen unter Ziff. 6.3 sind die Vergütungen für das Herstellen und Verbreiten von sog. Pressespiegeln nicht inbegriffen. Schulen. welche Pressespiegel im Sinne dieses Tarifes herstellen und verbreiten. haben neben diesen Vergütungen Pressespiegel-Entschädigungen zu entrichten.
6.4.2 Unter Pressespiegel im Sinne dieses Tarifes wird eine Zusammenstellung von Artikeln aus Zeitungen und/oder Zeitschriften verstanden. welche in einer Mindestauflage von 50 Exemplaren mindestens sieben Mal pro Jahr hergestellt und verbreitet wird.
6.4.3 Der geschützte Anteil der Pressespiegel beträgt 70 %.
6.4.4 Die jährlichen Vergütungen für Pressespiegel berechnen sich nach folgender Formel: Anzahl Seiten x 70 •··············· ·· x Anzahl Exemplare pro Jahr x 0.035 100 oder:
Anzahl Seiten x Anzahl Exemplare pro Jahr x 0.0245.
Die Vergütungen verstehen sich ohne eine allfällige Mehrwertsteuer.
GT 8/III S. 8 13 7 Ermässigungen
7.1 übernimmt die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) die Entrichtung der Entschädigungen für sämtliche durch die Kantone oder durch Gemeinden geführte und die weiteren. von ihnen bezeichneten Schulen. so wird auf den geschuldeten Gesamtbetrag eine Inkassoermässigung von 16 % gewährt.
7.2 Entrichtet ein gesamtschweizerischer Verband von Privatschulen die von seinen Mitgliedern nach diesem Tarif geschuldeten Entschädigungen gesamthaft. so wird eine Inkassoermässigung von 10 % gewährt.
8 Meldungen
8.1 Die Schulen sind verpflichtet. der Prolitteris bis jeweils Ende Januar eines jeden Jahres die für die Rechnungsstellung notwendigen Schüler- und Schülerinnen- bzw. Studierenden-Zahlen zu melden. Davon ausgenommen sind diejenigen Schulen. deren Entschädigungen von der EDK oder von einem Verband gemäss Ziff. 7 eingezogen und gesamthaft an die Prolitteris überwiesen werden. Sie haben die entsprechenden Angaben der EDK und dem betreffenden Verband zu melden.
8.2 Werden die von der Prolitteris erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung innert Nachfrist nicht eingereicht. kann die Prolitteris die Angaben schätzen und gestützt auf diese Schätzung entsprechend Rechnung stellen. Gibt die betroffene Schule die für die Berechnung notwendigen Angaben nach der Rechnungsstellung doch noch an. so darf die Prolitteris für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand einen Zuschlag von 10 % verlangen.
8.3 Im weiteren sind die Schulen aufgrund von Art. 51 URG verpflichtet. der Prolitteris auf deren Verlangen Auskunft über die vervielfältigten geschützten Werke zu geben und zwar in Bezug auf Sprache und Werkarten gemäss dem diesem Tarif im tnhang beigelegten Formular.
GT 8 / III S. 9 44 9 Abrechnung Die Prolitteris stellt den einzelnen vergütungspflichtigen Schulen Rechnung für das laufende Jahr. Davon ausgenommen sind diejenigen Schulen. deren Entschädigungen von der EDK oder von einem Verband gemäss Ziff. 7 eingezogen und für das laufende Jahr gesamthaft an die Prolitteris überwiesen werden. Sie haben die Entschädigungen der EDK und dem betreffenden Verband zu überweisen.
10 Freistellung Die Schulen werden mit der Zahlung der Vergütungen gemäss Ziffer 6 von Forderungen Dritter im Rahmen der durch diesen Tarif abgedeckten Vervielfältigungen freigestellt. Die Schulen verpflichten sich, allfällige Anspruchssteller direkt an die Pro Litteris zu verweisen und enthalten sich einer Vereinbarung mit diesen.
11 Gültigkeitsdauer des Tarifs
11.1 Dieser Tarif tritt mit der Genehmigung der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2001.
11.2 Die Entschädigungen für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1994 sind in den während der gesamten Tarifdauer zu entrichtenden Vergütungen gemäss Ziffer 6 mitenthalten.
MELDE-VERZEICHNIS GT 8 45 NUTZER:
ERHEBUNGSJAHR:
BL BELLETRISTIK: Romane. Erzählungen. Gedichte. Essays usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus belletristischen Werken betrug: . . . . .. . . ... . % •
Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ ZU ............ % • DEUTSCHLAND ZU ............ % •
FRANKREICH ZU ............ % • GROSSBRITANNIEN ZU ............ % •
USA ZU ............ % • SPANIEN zu . . . . . . . . . . . . % •
SL POPULARE SACH- UND FACHBUCHER: Tier-. Auto-. Sportbücher usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus populären Sach- und Fachbüchern betrug ..••.•.....•. % •
Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ ZU ............ .% DEUTSCHLAND ZU ............ %
FRANKREICH zu . . . . . . . . . . . . % . GROSSBRITANNIEN zu . . . . . . . . . . . . %
USA ZU . .. . . . . . . . . .% . SPANIEN ZU ............ %
WL WISSENSCHAFTLICHE WERKE: richten sich an wissenschaftlich interessierte Personen Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus v1issenschaftlichen Werken betrug ............. % •
Diese Vervielfältigungen starrmten aus folgenden Ländern: SCI-MEIZ ZU ............ % • DEUTSCHLAND ZU ............ % T
FRANKREICH ZU ............ % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • USA zu .. . . .. . . .... % • SPANIEN ZU ............ % •
* Bitte nur Prozentzahlen 1n Zehnerschritten angeben. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... usw.
41
SZ POPULÄRWISSENSCHAFTLICHE SPEZIALZEITSCHRIFTEN: Zeitschriften über Elektronik. Computer. Kunst usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus populärwissenschaftlichen Zeitschriften betrug • .. . . . . • . . . . % •
Diese Vervielfältigungen stammten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ ZU . . . . . . . . . . .. % • DEUTSCHLAND ZU . . . .. . . .. . . . % •
FRANKREICH ZU . . . . . ... . . . . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • USA ZU . . . . . .. ... . . % • SPANIEN ZU . .. . . . . . .. . . % •
WL WISSENSCHAFTLICHE ZEITSCHRIFTEN: richten sich an wissenschaftlich interessierte Personenkreise wie Ärzte. Juristen. Physiker. Ökonomen usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus wissenschaftlichen Zeitschriften betrug • • .... • .. • . • . % • Diese Vervielfältigungen stammten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ ZU . . . . . .. . . . . . % • DEUTSCHLAND zu . . . . . . .. . . . . % •
FRANKREICH ZU . . . . . . . . .. . . % • GROSSBRITANNIEN zu .......... . . % •
USA ZU .. . . . . . . . . . . % • SPANIEN ZU . . .. .. . . . . . . % •
MN MUSIKNOTEN: Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen von Musiknoten betrug ...... ....... % • Diese Vervielfältigungen stammten aus folgenden Ländern: FRANKREICH zu ... ......... % • GROSSBRITANNIEN zu . . . . . . . . . . . . 0, •
USA ZU . . . . .. . .. . .. % • SPANIEN ZU .. ....... ... % •
Ort / Datum: ....................... Unterschrift: ..................................... .
* Bitte nur Prozenzahlen ,n Zehnerschr1tten angeben. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... usw.
Gemeinsamer Tarif 8 / IV REPROGRAPHIE· UND KOPIER·BETRIEBE
Entwurf vom 17. Mai 1995
Gemeinsamer Tarif 8 / IV , REPROGRAPHIE IN REPROGRAPHIE· UND KOPIER-BETRIEBEN
1 Gegenstand des Tarifes
1.1 Der Gemeinsame Tari·f 8 / IV umschreibt den Verwendungsbereich. die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke mittels Reprographie-Verfahren in Reprographie- und Kopier-Betrieben.
1.2 Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten. verwertungsgesellschaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (nachfolgend URG genannt) und zum anderen die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen. welche nicht zu den der Bundesaufsicht unterstellten Verwertungsbereichen gehören.
2 Nutzer-Bereich
2.1 Dieser Tarif bezieht sich auf das Vervielfältigen in Reprographie- und Kopierbetrieben.
2.2 Als Reprographie-Betriebe im Sinne dieses Tarifes werden alle diejenigen Betriebe bezeichnet. welche als Dritte im Sinne von Art. 19 II URG auf eigenen Geräten gegen Entgelt Vervielfältigungen herstellen und/oder geeignete Kopiergeräte für das Vervielfältigen zur Verfügung stellen.
den überwiegenden Teil ihrer Gesamt-Einnahmen (über 50 %) durch das Herstellen von Grossformat-Kopien. d.h. grösser als A3. bewerkstelligen.
über entsprechende Geräte für die Herstellung von Grossformat-Kopien verfügen (Helio-Maschinen. Grossformatkopier Geräte. Plotter etc.).
den überwiegenden Teil dieser Grossformat-Kopien auf den eigenen Maschinen und Geräten herstellen.
GT 8/IV S. 2
2.3 Als Kopier-Betriebe im Sinne dieses Tarifes werden alle diejenigen Betriebe bezeichnet. welche als Dritte im Sinne von Art. 19 II URG auf eigenen Geräten gegen Entgelt Vervielfältigungen herstellen und/oder geeignete Kopiergeräte für das Vervielfältigen zur Verfügung stellen. - den überwiegenden Teil ihrer Gesamt-Einnahmen (über 50 %) durch das Herstellen von Kopien im Format A3 und kleinere Formate bewerkstelligen.
2.4 Für die Einstufung der einzelnen Nutzer in die Kategorien Reprographie-Betriebe und Kopier-Betriebe gemäss Ziffer 2.2 und
2.3 sind die Reprographie- und Kopier-Betriebe verpflichtet. der ProLitteris die notwendigen Angaben zu liefern. Werden die von der ProLitteris erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung innert Nachfrist nicht eingereicht. kann die ProLitteris den betroffenen Nutzer ohne weitere Nachforschungen in die Kategorie "Kopier-Betriebe" einstufen. Gibt der betroffene Reprographie- oder Kapier-Betrieb die von der ProLitteris verlangten Angaben nach der Einstufung durch die ProLitteris doch noch an. so darf die ProLitteris bei der Rechnungsstellung für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand einen Zuschlag von 20 % verlangen.
3 Begriffe
( 3. l Unter die ''abgabepflichtigen Werke" im Sinne dieses Tarifes fallen grundsätzlich alle veröffentlichten Werke. welche die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 1 URG erfüllen. also als geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst mit individuellem Charakter bezeichnet werden können. Dazu gehören insbesondere: Literarische und dramatische Werke wie Romane. Essays. Gedichte. Erzählungen. Marchen. Bilderbücher. Theaterstücke. Drehbücher usw.: Populäre Sach- und Fachbücher. Artikel in populären Sach und Fachzeitschriften: Zeitungen und Zeitschriften: Lehrmittel wie Bücher. Broschüren. Artikel. Karteien usw.:
GT 8/IV S. 3 51
Wissenschaftliche Werke in Büchern. Broschüren. Zeitungen. Zeitschriften usw.:
Graphische Aufzeichnungen von Werken der Musik in Notenausgaben. Büchern. Lehrmitteln. Zeitschriften usw.:
Werke der bildenden Kunst wie Reproduktionen von Bildern. Gemälden und Skulpturen. graphische Werke. Karikaturen. Zeichnungen. Skizzen. Illustrationen usw.:
Wissenschaftliche Zeichnungen. Pläne. Karten. Skizzen usw.: Photographien und andere visuelle Werke.
3.2 Nicht zu den abgabepflichtigen Werken im Sinne dieses Tarifes zählen folgende Werke: Computerprogramme (Art. 2 Abs. 3 URG): alle veröffentlichten urheberrechtlich geschützten Werke. welche unentgeltlich an Dritte abgegeben werden. insbesondere: Jahres- und Geschäftsberichte. Protokolle. Werbeprospekte. Informationsmaterial. Formulare. Statistiken. Gebrauchsanweisungen. Warenkataloge.
alle gemäss Art. 5 URG nicht geschützten Werke wie Gesetze. Verordnungen. völkerrechtliche Verträge und andere Erlasse: Zahlungsmittel wie Banknoten. Bankchecks. Reisechecks usw. Entscheidungen. Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen (Verfügungen. Beschlüsse. Begründungen. Merkblätter. amtliche Mitteilungen. Vernehmlassungsunterlagen usw.).
GT 8/IV S. 4
3.3 Werke. die am 30. Juni 1993 urheberrechtlich nicht mehr geschützt waren und deren Urheber und Urheberinnen in den Jahren zwischen 1923 und 1943 gestorben sind. sind nach diesem Tarif nicht abgabepflichtig. Sollte das Schweizerische Bundesgericht in einem Urteil klarstellen. dass die siebzigjährige Schutzfrist nach dem neuen Urheberrechtsgesetz rückwirkend anzuwenden ist. können die Bestimmungen dieses Tarifes gegebenenfalls entsprechend revidiert werden.
3.4 Unter "Vervielfältigen" wird das Herstellen von ein- und mehrfarbigen Kopien geschützter und veröffentlichter Werke oder Teilen davon verstanden und zwar auf Papier. Kunststoff oder anderen Trägern mit Hilfe von Photokopiergeräten. von Telefax-Apparaten oder ähnlichen Geräten.
3.5 Unter dem Begriff "Gesamt-Kopiemenge" wird die Summe aller während eines Jahres auf den Geräten der Reprographie- und Kopierbetriebe hergestellten Vervielfältigungen im Format A3 und kleinere Formate verstanden. Bei der Berechnung der Gesamt-Kopiemenge dürfen die Vervielfältigungen. welche auf Telefaxgeräten hergestellt werden. geschätzt werden (beispiesweise anhand des verbrauchten Papiers). falls in den betreffenden Geräten keine Zähler vorhanden sind.
4 Verwertungsgesellschaften, gemeinsame Zahlstelle Die Prolitteris ist für diesen Tarif Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle der tarifpflichtigen Verwertungsgesellschaften ProL itteris SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA).
5 Umfang der durch den Tarif abgedeckten Verwendungen
5.1 Dieser Tarif bezieht sich auf das gesetzlich erlaubte Vervielfältigen geschützter und veröffentlichter Werke innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 URG.
5.2 Im weiteren bezieht sich der Tarif
5.2.1 - auf das Vervielfältigen geschützter und veröffentlichter Werke der bildenden Kunst innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und c und Art. 19 Abs. 2 URG:
5.2.2 - auf das Vervielfältigen von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik (Musiknoten) innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und c und Art. 19 Abs. 2 URG:
GT 8/IV S. 5 53
5.2.3 - auf das Vervielfältigen und das unentgeltliche Inverkehrbringen geschützter und veröffentlichter Werke ausserhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und b URG: (miteingeschlossen ist dabei auch das Vervielfältigen und unentgeltliche Inverkehrbringen von veröffentlichten und geschützten Werken der bildenden Kunst):
5.2.4 - auf das Vervielfältigen von Zeitungs- und Zeitschriften Artikeln und auf das entgeltliche Inverkehrbringen dieser Kopien gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und b URG:
5.3 Von den in Ziff. 5.1 und 5.2 aufgeführten Verwendungen fallen die in Ziff. 5.2 umschriebenen Nutzungen nicht unter den der Bundesaufsicht unterstellten Verwertungsbereich gemäss Art. 40 URG.
5.4 Der vorliegende Tarif bezieht sich nicht auf das Aufnehmen geschützter und veröffentlichter Werke auf Datenträger und auf das Wahrnehmbarmachen dieser Werke mittels Bildschirm innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und c URG. Für diese Verwendung ist der Gemeinsame Tarif GT 9 massgebend.
5.5 Für alle durch diesen Tarif oder durch entsprechende gesetzliche Bestimmungen nicht erlaubten Verwendungen ist die ausdrückliche Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber und Rechtsinhaberinnen erforderlich. Dies gilt insbesondere für
das vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigen im Handel erhältlicher Werkexemplare und
für das Verändern oder Bearbeiten der zu vervielfältigenden Werke.
6 Vergütungen
6.1 Die jährlichen Vergütungen. welche die Reprographie- und Kopierbetriebe für die Verwendungen gemäss Ziff. 5.1 und 5.2 zu bezahlen haben. errechnen sich im Grundsatz anhand
der Entschädigung von 3.5 Rappen pro Kopie:
des Branchenkoeffizienten. d.h. des prozentualen Anteils der urheberrechtlich geschützten Vorlagen: der in den Reprographie- und Kopierbetrieben im betreffenden Jahr angefertigten Gesamt-Kopiemenge.
GT 8/IV S. 6
6.2 Vergütungen für die Reprographie-Betriebe Die Vergütungen für die Reprographie-Betriebe gemäss Ziffer
2.2 berechnen sich anhand der Entschädigung von 3.5 Rappen pro Kopie. anhand des geschützten Anteils von 1.5 % und anhand der jährlich von den Reprographie-Betrieben zu meldenden Gesamt Kopiemenge.
6.3 Vergütungen für die Kapier-Betriebe Die Vergütungen für die Kapier-Betriebe gemäss Ziffer 2.3 berechnen sich anhand der Entschädigung von 3.5 Rappen pro Kopie. anhand des geschützten Anteils von 9 % und anhand der jährlich von den Kapier-Betrieben zu meldenden Gesamt-Kopiemenge.
6.4 Die Vergütungen verstehen sich ohne eine allfällige Mehrwertsteuer.
7 Ermässigungen Verbände oder ähnliche Zusammenschlüsse. welche von ihren Mitgliedern Entschädigungen gemäss Ziffer 6 einziehen und gesamthaft an die Prolitteris weiterleiten und welche alle tariflichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllen. erhalten eine Ermässigung von bis zu 10 %.
8 Meldungen E.l Die Reprographie- und Kapier-Betriebe sind verpflichtet. der Prolitteris bis jeweils Ende Januar eines jeden Jahres die für die Rechnungsstellung notv1endigen Gesamt-Kopiemengen zu melden. Für die erste Rechnungsstellung im Jahre 1995 stützt sich die Prolitteris auf die Gesamt-Kopiemengen des Jahres 1994. Die Reprographie- und Kapier-Betriebe haben diese Angaben auf Anfrage der Prolitteris innert 30 Tagen zu melden.
E.2 Werden die von der Prolitteris erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung innert Nachfrist nicht eingereicht. kann die Prolitteris die Angaben schätzen und gestützt auf diese Schätzung entsprechend Rechnung stellen. Gibt der betroffene Reprographie- oder Kapier-Betrieb die ür die Berechnung notwendigen Angaben nach der Rechnungsstellung doch noch an. so darf die Prolitteris für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand einen Zuschlag von 10 % verlangen.
GT 8/IV S.7 55
8.3 Im weiteren sind die Reprographie- und Kapier-Betriebe aufgrund von Art. 51 URG verpflichtet. der Prolitteris auf deren Verlangen Auskunft über die vervielfältigten geschützten Werke zu geben und zwar in Bezug auf Sprache und Werkarten gemäss dem diesem Tarif im Anhang beigelegten Formular.
9 Abrechnung
9.1 Die Prolitteris stellt den einzelnen vergütungspflichtigen Reprographie- und Kapier-Betrieben und/oder Verbänden bzw. Zusammenschlüssen gemäss Ziff. 7 Rechnung für das laufende Jahr.
9.2 Die Rechnungen der Prolitteris sind innert 30 Tagen zahlbar. Für fällige Vergütungen hat die Prolitteris einmal schriftlich zu mahnen. Geht die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Mahnung ein. so kann die Prolitteris ohne weitere Mahnung die Betreibung einleiten.
10 Freistellung Die Reprographie- und Kapier-Betriebe werden mit der Zahlung der Vergütungen gemäss Ziffer 6 von Forderungen Dritter im Rahmen der durch diesen Tarif abgedeckten Vervielfältigungen freigestellt. Die Reprographie- und Kapier-Betriebe verpflichten sich. allfällige Anspruchssteller direkt an die Prolitteris zu verweisen und enthalten sich einer Vereinbarung mit diesen.
11 Gültigkeitsdauer des Tarifs
11.1 Dieser Tarif tritt mit der Genehmigung der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2001.
11.2 Die Entschädigungen für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1994 sind in den während der gesamten Tarifdauer zu entrichtenden Vergütungen gemäss Ziffer 6 mitenthalten.
MELDE-VERZEICHNIS GT 8
NUTZER:
ERHEBUNGSJAHR:
BL BELLETRISTIK: Romane. Erzählungen. Gedichte. Essays usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus belletristischen Werken betrug: ............ % •
Diese Vervielfältigungen stanrnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ ZU ............ % • DEUTSCHLAND ZU ............ %• FRANKREICH ZU ............ %• GROSSBR ITANNIEN zu ............ %• USA ZU ............ %• SPANIEN ZU ............ %•
SL POPULARE SACH- UNO FACHBUCHER: Tier-. Auto-. Sportbücher usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus populären Sach- und Fachbüchern betrug . ... . . . .. . . . . % •
Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ zu ............ % • DEUTSCHLAND zu ............ %• FRANKREICH ZU ............ % • GROSSBRITANN I EN zu ............ % • USA ZU ............ % • SPANIEN ZU ............ % •
WL WISSENSCHAFTLICHE WERKE: richten sich an wissenschaftlich interessierte Personen Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus wissenschaftlichen Werken betrug ............. % •
Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCI-MEIZ ZU . . ... ... .... % • DEUTSCHLAND zu . . . .. . ..... . % • FRANKREICH zu . . . . . . . . ... . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • USA zu . . . .. . . ..... % • SPANIEN ZU . . .... . . . . . . % •
* Bitte nur Prozentzahlen in Zehnerschritten angeben. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... usw.
UL UNTERNEHMENSLITERATIJR: Bücher und Broschüren. welche von Unternehmungen. Verbänden usw. geschaffen wurden und von Drittpersonen gekauft werden können Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus Unternehmensliteratur betrug ............ % • Diese Vervielfältigungen starrrnten aus folgenden Ländern: SCHHEIZ ZU ............ % • DEUTSCHLAND ZU . ......... .. % • FRANKREICH zu . . .......... % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • USA ZU . ........... % • SPANIEN ZU ..... . .... .. % •
LM LEHRMiffiL: Bücher. die speziell für den Schul-Unterricht geschaffen wurden Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus Lehrmitteln betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen starrrnten aus folgenden Ländern: SCHwEIZ ZU ............ % • DEUTSCHLAND zu ............ % • FRANKREICH zu ....... ..... % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • USA zu ............ % • SPANIEN ZU .. . ........ . % •
PZ PUBLIKUMSZEITIJNGEN UND ZEITSCHRIFTEN SOWIE BERUFS- UND VERBANDSZEITIJNGEN UNO -ZEITSCHRIFTEN: Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus Publikumszeitungen und -Zeitschriften sowie aus Berufs- und Verbandszeitungen und -Zeitschriften betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SChi-JEIZ ZU ............ % • DEUTSCHLAND ZU . .... • .... .. % • FRANKREICH ZU . . .......... % • GR0SSBRITANNIEN zu ............ % • USA ZU ............ % • SPANIEN ZU ...... . .. . .. % •
* Bitte nur Prozentzahlen in Zehnerschritten angeben. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... usw.
SZ POPULÄRWISSENSCHAFTLICHE SPEZIALZEITSCHRIFTEN: Zeitschriften über Elektronik. Computer. Kunst usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus populärwissenschaftlichen Zeitschriften betrug ....... ..... % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ ZU ............ % • DEUTSCHLAND zu ........... . % • FRANKREICH ZU ............ % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • USA ZU .. ......... . % • SPANIEN ZU ............ %•
WL WISSENSCHAFTLICHE ZEITSCHRIFTEN: richten sich an wissenschaftlich interessierte Personenkreise wie Ärzte. Juristen. Physiker. Ökonomen usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus wissenschaftlichen Zeitschriften betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ zu ............ % • DEUTSCHLAND zu ............ %• FRANKREICH zu .... ........ % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • USA zu .... ........ % • SPANIEN ZU .......... .. % •
MN HUSIKNOTEN: Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen von Musiknoten betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ ZU . . . .. . . . . . .. %• DEUTSCHLAND ZU . . . . . . ... . . . %• FRANKREICH ZU . .. . . . . . . . . . %• GROSSBRITANNIEN zu ............ % • USA ZU . . . . . . . .. . . . %• SPANIEN zu ............ % •
Ort / Datum: ...................... . Unterschrift: ......................................
* Bitte nur Prozenzahlen in Zehnerschritten angeben. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... usw.
59
Gemeinsamer Tarif 8 / V INDUSTRIE UND VERARBEITENDES GEWERBE
Entwurf vom 17. Mai 1995
Gemeinsamer Tarif 8 / V REPROGRAPHIE IN DER INDUSTRIE UND IM VERARBEITENDEN GEWERBE
1 Gegenstand des Tarifes
1.1 Der Gemeinsame Tarif 8 / V umschreibt den Verwendungsbereich. die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke mittels Reprographie-Verfahren im Bereich der Industrie und im verarbeitenden Gewerbe.
1.2 Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten. verwertungsgesellschaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (nachfolgend URG genannt) und zum anderen die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen. welche nicht zu den der Bundesaufsicht unterstellten Verwertungsbereichen gehören.
2 Nutzer-Bereich
2.1 Dieser Tarif bezieht sich auf den Bereich der Industrie und auf das verarbeitende Gewerbe und deckt folgende Branchen ab:
Textilindustrie
Bekleidung und Ausrüstung
Bereich Papier. Graphik und Druck
Bereich Chemie und Pharmazeutik
Herstellung von Medizinalprodukten
Maschinen- und Metall-Industrie
Industrie der Elektrik und Optik
Uhren- und Automaten-Industrie
Lebensmittel-. Getränke- und Genussmittel-Herstellung
Lebensmittelverarbeitung
Baugewerbe
Gewerbe der Bauzulieferer
Gartenbaugewerbe
Kunsthandwerk
landwirtschaftliche Produktion und Fischereiwesen
Holz-Industrie und Forstwesen
Übrige industrielle und gewerbliche Produktion und Verarbeitung
2.2 Für die Einstufung der einzelnen Nutzer in die verschiedenen Branchen und Vergütungskategorien gemäss Ziff. 6.3 ist der Haupttätigkeitsbereich eines Nutzers massgebend. d.h. derjenige Betriebsteil. in dem die meisten Angestellten beschäftigt sind.
3 Begriffe
3.1 Unter die "abgabepflichtigen Werke" im Sinne dieses Tarifes fallen grundsätzlich alle veröffentlichten Werke. welche die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 1 URG erfüllen. also als geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst mit individuellem Charakter bezeichnet werden können. Dazu gehören insbesondere:
Literarische und dramatische Werke wie Romane. Essays. Gedichte. Erzählungen. Märchen. Bilderbücher. Theaterstücke. Drehbücher usw.: Populäre Sach- und Fachbücher. Artikel in populären Sach und Fachzeitschriften:
Zeitungen und Zeitschriften:
Lehrmittel wie Bücher. Broschüren. Artikel. Karteien usw.:
Wissenschaftliche Werke in Büchern. Broschüren. Zeitungen. Zeitschriften usw.:
Graphische Aufzeichnungen von Werken der Musik in Notenausgaben. Büchern. Lehrmitteln. Zeitschriften usw.:
Werke der bildenden Kunst wie Reproduktionen von Bildern. Gemälden und Skulpturen. graphische Werke. Karikaturen. Zeichnungen. Skizzen. Illustrationen usw.:
Wissenschaftliche Zeichnungen. Pläne. Karten. Skizzen usw.: Photographien und andere visuelle Werke.
3.2 Nicht zu den abgabepflichtigen Werken im Sinne dieses Tarifes zahlen folgende Werke: - Computerprogramme (Art. 2 Abs. 3 URG):
GT 8/V S. 3 bL
- alle veröffentlichten urheberrechtlich geschützten Werke. welche unentgeltlich an Dritte abgegeben werden. insbesondere: Jahres- und Geschäftsberichte. Protoko11e. Werbeprospekte. Informationsmaterial. Formulare. Statistiken. Gebrauchsanweisungen. Warenkataloge, Mitglieder-Zirkulare von Verbänden: alle gemäss Art. 5 URG nicht geschützten Werke wie Gesetze. Verordnungen. völkerrechtliche Verträge und andere Erlasse: Zahlungsmittel wie Banknoten. Bankchecks. Reisechecks usw. Entscheidungen. Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen (Verfügungen. Beschlüsse. Begründungen. Merkblätter. amtliche Mitteilungen. Vernehmlassungsunterlagen usw.).
3.3 Werke. die am 30. Juni 1993 urheberrechtlich nicht mehr geschützt waren und deren Urheber und Urheberinnen in den Jahren zwischen 1923 und 1943 gestorben sind. sind nach diesem Tarif nicht abgabepflichtig. Sollte das Schweizerische Bundesgericht in einem Urteil klarstellen. dass die siebzigjährige Schutzfrist nach dem neuen Urheberrechtsgesetz rückwirkend anzuwenden ist. können die Bestimmungen dieses Tarifes gegebenenfalls entsprechend revidiert werden.
3.4 Unter "Vervielfältigen" wird das Herstellen von ein- und mehrfarbigen Kopien geschützter und veröffentlichter Werke oder Teilen davon verstanden und zwar auf Papier. Kunststoff oder anderen Trägern mit Hilfe von Photokopiergeräten. von Telefax-Apparaten. von Druckern oder ähnlichen Geräten.
3.5 Als "Anzahl Angestellte" wird die Anzahl der durchschnittlich während einem Jahr vollzeitbeschäftigten Personen eines Nutzers verstanden. unabhängig von der rechtlichen Art des Arbeitsverhältnisses.
GT 8/V S. 4 bÖ
3.6 Unter dem Begriff "Gesamt-Kopiemenge" wird die Summe aller während eines Jahres auf den eigenen Geräten (Photokopiergeräte. Drucker. Telefax-Apparate etc.) hergestellten Vervielfältigungen eines Nutzers verstanden. Ausnahmen bilden:
diejenigen Vervielfältigungen. welche für verlagsähnliche Produkte des Nutzers (Jahresberichte. Geschäftsberichte. Werbeprospekte. Gebrauchsanweisungen. Kataloge. Mitglieder Zirkulare etc.) angefertigt werden und/oder
auf den erwähnten Geräten hergestellte und übermittelte Originaldokumente (Briefe etc.). Bei der Berechnung der Gesamt-Kopiemenge dürfen die Vervielfältigungen. welche auf Telefaxgeräten hergestellt werden. geschätzt werden (beispielsweise anhand des verbrauchten Papiers). falls in den betreffenden Geräten keine Zähler vorhanden sind.
4 Verwertungsgesellschaften, gemeinsame Zahlstelle Die Prolitteris ist für diesen Tarif Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle der tarifpflichtigen Verwertungsgesellschaften ProL itteris Societe Suisse des Auteurs (SSA).
5 Umfang der durch den Tarif abgedeckten Verwendungen
5.1 Dieser Tarif bezieht sich auf das gesetzlich erlaubte Vervielfältigen geschützter und veröffentlichter Werke innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 URG. 5.2 Im weiteren bezieht sich der Tarif
5.2.1 - auf das Vervielfältigen geschützter und veröffentlichter Werke der bildenden Kunst innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und c und Art. 19 Abs. 2 URG:
5.2.2 - auf das Vervielfältigen von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik (Musiknoten) innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und c und Art. Art. 19 Abs. 2 URG:
GT 8/V S. 5 bf
5.2.3 - auf das Vervielfältigen und das unentgeltliche Inverkehrbringen geschützter und veröffentlichter Werke ausserhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und b URG: (miteingeschlossen ist dabei auch das Vervielfältigen und unentgeltliche Inverkehrbringen von veröffentlichten und geschützten Werken der bildenden Kunst):
5.2.4 - auf das Vervielfältigen von Zeitungs- und Zeitschriften Artikeln und auf das entgeltliche Inverkehrbringen dieser Kopien gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und b URG:
5.3 Von den in Ziff. 5.1 und 5.2 aufgeführten Verwendungen fallen die in Ziff. 5.2 umschriebenen Nutzungen nicht unter den der Bundesaufsicht unterstellten Verwertungsbereich gemäss Art. 40 URG.
5.4 Der vorliegende Tarif bezieht sich nicht auf das Aufnehmen geschützter und veröffentlichter Werke auf Datenträger und auf das Wahrnehmbarmachen dieser Werke mittels Bildschirm innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und c URG. Für diese Verwendung ist der Gemeinsame Tarif GT 9 massgebend.
5.5 Für alle durch diesen Tarif oder durch entsprechende gesetzliche Bestimmungen nicht erlaubten Verwendungen ist die ausdrückliche Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber und Rechtsinhaberinnen erforderlich. Dies gilt insbesondere für
das vollständige oder weitgehend vollständige Verv1elfält1 - gen im Handel erhältlicher Werkexemplare und
für das Verändern oder Bearbeiten der zu vervielfältigenden Werke.
6 Vergütungen
6. 1 Die jährlichen Vergütungen. welche die Nutzer für die Verwendungen gemäss Ziff. 5.1 und 5.2 zu bezahlen haben. errechnen sich im Grundsatz anhand - der Entschädigung von 3.5 Rappen pro Kopie im Format A4:
des Branchenkoeffizienten. das heisst des prozentualen Anteils der urheberrechtlich geschützten Vorlagen. der für den vorliegenden Tarif im Bereich zwischen 1 und 2 % liegt:
der von den Nutzern im betreffenden Jahr angefertigten Gesamt-Kopiemenge.
6.2 Dieser Tarif sieht folgende zwei Vergütungsarten vor:
6.2.1 - Pauschale und individuelle Vergütungen für die Verwendungen gemäss Ziffer 5.1 und 5.2.1 bis 5.2.4 für das verwaltungsinterne Vervielfältigen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG. Falls Nutzer. welche unter diesen Tarif fallen. Vervielfältigungen gemäss Art. 19 I lit. b vornehmen (beispielsweise in Schulungs- und Ausbildungszentren). sind diese Tätigkeiten getrennt gemäss den Ansätzen des GT 8 / III (Reprographie in Schulen) abzugelten.
6.2.2 - Individuelle Vergütungen für Pressespiegel gemäss Ziffer 6.4.
6.3 Die Vergütungen gemäss Ziff. 6.2.1 der einzelnen Nutzer betragen entsprechend dem Seitenpreis und den Branchenkoeffizienten gemäss Ziff. 6.1 für die einzelnen Branchen:
6.3.1 Textilindustrie: Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 5 49 30.- 50 - 99 50.- 100 199 100.- 200 - 499 250.- 500 699 400.- 700 - 999 700. - Für Nutzer. welche 1·000 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.
GT 8 / V S. 7 bfo
6.3.2 Bekleidung und Ausrüstung Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 15 - 49 30.- 50 - 99 50.- 100 - 199 80.- 200 - 499 200. 500 - 699 350. 700 - 999 600. Für Nutzer. welche 1·000 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.
6.3.3 Bereich Papier. Graphik und Druck Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 10 - 49 50.- 50 - 79 100.- 80 - 99 180. - 100 - 199 300. - 200 - 499 450.- 500 - 699 600. - 700 - 999 850. Für Nutzer. welche 1·000 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.
6.3.4 Bereich Chemie und Pharmazeutik Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 6 - 19 40. - 20 - 49 7 0.- 50 - 79 120. - 80 - 99 200. 100 - 199 300. 200 - 499 500. 500 - 699 700.- 700 - 999 950.- Für Nutzer. welche 1·000 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge una aufgrund des Branchenkoeffizienten von 2 % berechnet.
6.3.5 Herstellung von Medizinalprodukten Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 10 - 19 40.- 20 - 49 60.- 50 - 79 100.- 80 - 99 180. - 100 - 199 260.- 200 - 499 420.- 500 - 699 600.- 700 - 999 850.- Für Nutzer. welche 1·000 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.
6.3.6 Maschinen- und Metall-Industrie Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 10 - 49 30.- 50 - 79 70.- 80 - 99 120.- 100 - 199 180.- 200 - 499 300.- Für Nutzer. welche 500 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.
6.3.7 Industrie der Elektrik und Optik Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 10 - 49 30.- 50 - 99 95.- 100 - 199 240. 200 - 499 550.- Für Nutzer. welche 500 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.
GT 8/V S. 9 tJö
6.3.8 Uhren- und Automaten-Industrie Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 10 - 49 30.- 50 - 79 70.- 80 - 99 120.- 100 - 199 200.- 200 - 499 320. - Für Nutzer. welche 500 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.
6.3.9 Lebensmittel-. Getränke- und Genussmittel-Herstellung Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 6 19 30.- 20 - 49 60.- 50 - 79 120.- 80 - 99 180.- 100 - 199 320.- 200 - 499 480. 500 - 999 700. - Für Nutzer. welche 1·000 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.
6.3.10 Lebensmittelverarbeitung Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 6 - 19 30. - 20 - 49 50. - 50 - 79 100.- 80 - 99 150. - 100 - 199 280. 200 - 499 400. - 500 - 999 600.- Für Nutzer. welche 1·000 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.
GT 8/V S. 10 (di
6.3.11 Baugewerbe Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 10 - 19 30.- 20 - 49 50.- 50 - 99 80.- 100 - 199 150.- 200 - 499 250.- 500 - 999 500.- Für Nutzer. welche 1·000 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.
6.3.12 Gewerbe der Bauzulieferer Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 10 - 49 30.- 50 - 99 60.- 100 - 499 140.- 500 - 999 300.- Für Nutzer. welche 1·000 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.
6.3.13 Gartenbau-Gewerbe Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 10 - 29 30. - 30 - 49 60.- 50 - 99 120.- 100 - 199 250. - 200 - 499 480. 500 - 999 800. Für Nutzer. welche 1·000 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.
6.3.14 Kunsthandwerk Angeste 1 lte pro Vergütung: Nutzer: 5 - 10 40.- 11 - 19 60.- 20 - 49 90.- 50 - 79 140.- 80 - 99 200.- 100 - 199 330.- 200 - 499 600.- 500 - 699 800.- Für Nutzer. welche 700 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 2 % berechnet.
6.3.15 landwirtschaftliche Produktion und Fischereiwesen Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 10 - 19 30.- 20 - 49 50.- 50 - 99 80.- 100 - 199 150.- 200 - 499 250.- 500 - 999 500.- Für Nutzer. welche 1·000 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.
6.3.16 Holz-Industrie und Forstwesen Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 10 - 19 30.- 20 - 49 60.- 50 - 99 100.- 100 - 199 180.- 200 - 499 300.- 500 - 999 7 00.- Für Nutzer. welche 1·000 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.
GT 8/V S. 12 '}/)
6.3.17 Übrige industrielle und gewerbliche Produktion und Verarbeitung Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 10 - 19 30.- 20 - 49 60.- 50 - 99 100.- 100 - 199 180. 200 - 499 300. 500 - 999 700.- Für Nutzer. welche 1·000 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.
6.4 Vergütungen für Pressespiegel
6.4.1 In den Entschädigungen unter Ziff. 6.3 sind die Vergütungen für das Herstellen und Verbreiten von sog. Pressespiegeln nicht inbegriffen. Nutzer. welche Pressespiegel im Sinne dieses Tarifes herstellen und verbreiten. haben neben diesen Vergütungen Pressespiegel-Entschädigungen zu entrichten.
6.4.2 Unter Pressespiegel im Sinne dieses Tarifes wird eine Zusammenstellung von Artikeln aus Zeitungen und/oder Zeitschriften verstanden. welche in einer Mindestauflage von 50 Exemplaren mindestens sieben Mal pro Jahr hergestellt und verbreitet wird.
6.4.3 Der geschützte Anteil der Pressespiegel beträgt 70 %.
6.4.4 Die jährlichen Vergütungen für Pressespiegel berechnen sich nach folgender Formel: Anzahl Seiten x 70 • • • • • • • • • • • • • • • • • • x Anzahl Exemplare pro Jahr x O. 035 100 oder:
Anzahl Seiten x Anzahl Exemplare pro Jahr x 0.0245.
6.5 Die Vergütungen verstehen sich ohne eine allfällige Mehrwertsteuer.
7 Ermässigungen Verbände oder ähnliche Zusammenschlüsse. welche von ihren Mitgliedern Entschädigungen gemäss Ziffer 6 einziehen und gesamthaft an die Prolitteris weiterleiten und welche alle tariflichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllen. erhalten eine Ermässigung von bis zu 10 %.
8 Meldungen
8.1 Die Nutzer sind verpflichtet. der Prolitteris bis jeweils Ende Januar eines jeden Jahres die für die Rechnungsstellung notwendigen Angaben wie Gesamt-Kopiemenge, Anzahl Angestellte. Pressespiegel etc. zu melden. Für die erste Rechnungsstellung im Jahre 1995 stützt sich die Prolitteris auf die Angaben des Jahres 1994. Die Nutzer haben diese Angaben auf Anfrage der Prolitteris innert 30 Tagen zu melden.
8.2 Werden die von der Prolitteris erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung innert Nachfrist nicht eingereicht. kann die Prolitteris die Angaben schätzen und gestützt auf diese Schätzungen entsprechend Rechnung stellen. Gibt der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nach der Rechnungsstellung doch noch an. so darf die Prolitteris für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand einen Zuschlag von 10 % verlangen.
8.3 Im weiteren sind die Nutzer aufgrund von Art. 51 URG verpflichtet. der Prolitteris auf deren Verlangen Auskunft über die vervielfältigten geschützten Werke zu geben und zwar in Bezug auf Sprache und Werkarten gemäss dem diesem Tarif im Anhang beigelegten Formular.
9 Abrechnung
9.1 Die Prolitteris stellt den einzelnen vergütungspflichtigen Nutzern und/oder Vergänden bzw. Zusammenschlüssen gemäss Ziffer 7 Rechnung für das laufende Jahr.
9.2 Die Rechnungen der Prolitteris sind innert 30 Tagen zahlbar. Für fällige Vergütungen hat die Prolitteris einmal schriftlich zu mahnen. Geht die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Mahnung ein. so kann die Prolitteris ohne weitere Mahnung die Betreibung einleiten.
10 Freistellung Die Nutzer werden mit der Zahlung der Vergütungen gemäss Ziffer 6 von Forderungen Dritter im Rahmen der durch diesen Tarif abgedeckten Vervielfältigungen freigestellt. Die Nutzer verpflichten sich. allfällige Anspruchssteller direkt an die Pro Litteris zu verweisen und enthalten sich einer Vereinbarung mit diesen.
11 Gültigkeitsdauer des Tarifs
11.1 Dieser Tarif tritt mit der Genehmigung der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2001.
11.2 Die Entschädigungen für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1994 sind in den während der gesamten Tarifdauer zu entrichtenden Vergütungen gemäss Ziffer 6 mitenthalten.
MELDE-VERZEICHNIS GT 8
NUTZER:
ERHEBUNGSJAHR:
BL BELLETRISTIK: Romane. Erzählungen. Gedichte. Essays usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus belletristischen Werken betrug: ............ % •
Diese Vervielfältigungen starrmten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ ZU . . . . . . . . . . .. % • DEUTSCHLAND zu ........ . . . . % •
FRANKREICH ZU . . . . .. . . . . .. % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • USA ZU .. .... . ... . . % • SPANIEN zu . . . . . .. . . . . . % •
SL POPULARE SACH- UND FACHBUCHER: Tier-. Auto-. Sportbücher usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus populären Sach- und Fachbüchern betrug ............. % •
Diese Vervielfältigungen starrmten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ zu ............ % . DEUTSCHLAND . zu . . . . . . . . . . . . %
FRANKREICH ZU ............ % . GROSSBRITANNIEN ZU ............ % . USA zu . . . . . . . . . . . . % . SPANIEN zu ............ %.
WL WISSENSCHAFTLICHE WERKE: richten sich an wissenschaftlich interessierte Personen Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus wissenschaftlichen Werken betrug ............. % •
Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ ZU .. . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND zu ............ % •
FRANKREICH zu .. .. . . . . . ... % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • USA ZU . . . ... .. . . . . % • SPANIEN ZU ...... . .. ... % •
* Bitte nur Prozentzahlen in Zehnerschritten angeben. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... usw.
UL UNTERNEHMENSLITERAlUR: Bücher und Broschüren. welche von Unternehmungen. Verbänden usw. geschaffen wurden und von Drittpersonen gekauft werden können Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus Unternehmensliteratur betrug ............ % •
Diese Vervielfältigungen stammten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ ZU .. . . ........ % • DEUTSCHLAND ZU ...... . ... .. % •
FRANKREICH zu ............ % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • USA ZU ... .. . .... .. % • SPANIEN ZU .... .. ... ... % •
LM LEHRMiffil: Bücher. die speziell für den Schul-Unterricht geschaffen wurden Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus Lehrmitteln betrug .. ... ........ % •
Diese Vervielfältigungen stammten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ zu .. .... ...... % • DEUTSCHLAND zu ..... ....... % • FRANKREICH zu ..... . ...... % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • USA ZU . . . . . . ...... % • SPANIEN ZU .... . . ... ... % •
PZ PUBLIKUMSZEilUNGEN UND ZEITSCHRIFTEN SOWIE BERUFS- UND VERBANDSZEITUNGEN UND -ZEITSCHRIFTEN: Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus Publikumszeitungen und -Zeitschriften sowie aus Berufs- und Verbandszeitungen und -Zeitschriften betrug ............. % · Diese Vervielfältigungen stammten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ ZU .. ... ....... % • DEUTSCHLAND zu ... .. . ... . .. % •
FRANKREICH ZU .. .... ...... % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • USA ZU ............ %• SPANIEN ZU ..... .. . . ... % •
* Bitte nur Prozentzahlen in Zehnerschritten angeben. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... usw.
fu
SZ POPULÄRWISSENSCHAFTLICHE SPEZIALZEITSCHRIFTEN: Zeitschriften über Elektronik. Corrputer. Kunst usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus populärwissenschaftlichen Zeitschriften betrug ............ % •
Diese Vervielfältigungen starrrnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ ZU .. . .. . .... • . % • DEUTSCHLAND zu ............ % • FRANKREICH ZU .... . ...... . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • USA zu . . ...... . . . . % • SPANIEN ZU ........... . %•
WL WISSENSCHAFTLICHE ZEITSCHRIFTEN: richten sich an wissenschaftlich interessierte Personenkreise wie Ärzte. Juristen. Physiker. Ökonomen usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus wissenschaftlichen Zeitschriften betrug ............. % •
Diese Vervielfältigungen stammten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ ZU . . . .... .. . . . %• DEUTSCHLAND zu ..... ..... . . % •
FRANKREICH ZU . ... ........ % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • USA ZU ........ . . .. % • SPANIEN ZU ........... . % •
MN MUSIKNOTEN:
Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen von Musiknoten betrug ............. % •
Diese Vervielfältigungen starrrnten aus folgenden Ländern: SCI-MEIZ zu . .. . ... . .... % • DEUTSCHLAND zu ....... ... .. % •
FRANKREICH ZU ............ % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • USA ZU . . .......... % • SP1"NIEN ZU .. . . . . .. . . . . % •
Ort / Datum: ...................... . Unterschrift: ..................................... .
* Bitte nur Prozenzahlen in Zehnerschr1tten angeben. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... usw.
Gemeinsamer Tarif 8 / VI DIENSTLEISTUNGSBEREICH
Entwurf vom 17. Mai 1995
Gemeinsamer Tarif 8 / VI REPROGRAPHIE IM DIENSTLEISTUNGSBEREICH
1 Gegenstand des Tarifes
1.1 Der Gemeinsame Tarif 8 / VI umschreibt den Verwendungsbereich. die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke mittels Reprographie-Verfahren im Dienstleistungsbereich.
1.2 Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten. verwertungsgesellschaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (nachfolgend URG genannt) und zum anderen die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen. welche nicht zu den der Bundesaufsicht unterstellten Verwertungsbereichen gehören.
2 Nutzer-Bereich Dieser Tarif bezieht sich auf den Bereich der Dienstleistungsunternehmen und deckt folgende Nutzer ab:
Banken. Finanzinstitute. Leasingunternehmen
Ver icherungen. Krankenkassen
Rechtsanwälte. Notariate. Wirtschaftsberater. Immobilienverwaltungen
Treuhandwesen
EDV-Beratung
Technische Planung und Beratung
Personalberatung
Werbe-Branche
Reisebranche
Grosshandel
Detailhandel
Verkehr und Transportwesen
Energie- und Wasserversorgung
Gastgewerbe
Reparaturen. Reinigung
Autogewerbe. Fahrrad- und Motorradbranche
Spitäler und Anstalten
Übrige Gesundheits- und Körperpflege
Konfessionelle Institutionen. Wohlfahrts- und Fürsorge-Institutionen
Verbände. Vereine. Parteien
Theater. Kinos. Museen. Kultur- und Freizeitzentren
Verlage, Presse- und Nachrichtenwesen
Radio- und Fernseh-Sender. Filmwesen
Sport-Organisationen und -Anlagen
Presse-Ausschnittsdienste. Dokumentationslieferdienste
Forschungsinstitute
Übrige Dienstleistungen
GT 8/VI S. 2 tCf
Für die Einstufung der einzelnen Nutzer in die verschiedenen Branchen und Vergütungskategorien gemäss Ziffer 6.3 ist der Haupttätigkeitsbereich eines Nutzers massgebend. d.h. derjenige Betriebsteil. in dem die meisten Angestellten beschäftigt sind.
3 Begriffe
3.1 Unter die "abgabepflichtigen Werke" im Sinne dieses Tarifes fallen grundsätzlich alle veröffentlichten Werke. welche die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 1 URG erfüllen. also als geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst mit individuellem Charakter bezeichnet werden können. Dazu gehören insbesondere: Literarische und dramatische Werke wie Romane. Essays. Gedichte. Erzählungen. Märchen. Bilderbücher. Theaterstücke. Drehbücher usw.: Populäre Sach- und Fachbücher. Artikel in populären Sach und Fachzeitschriften:
Zeitungen und Zeitschriften:
Lehrmittel wie Bücher. Broschüren. Artikel. Karteien usw.:
Wissenschaftliche Werke in Büchern. Broschüren. Zeitungen. Zeitschriften usw.:
Graphische Aufzeichnungen von Werken der Musik in Notenausgaben. Büchern. Lehrmitteln. Zeitschriften usw.:
Werke der bildenden Kunst wie Reproduktionen von Bildern. Gemälden und Skulpturen. graphische Werke. Karikaturen. Zeichnungen. Skizzen. Illustrationen usw.:
Wissenschaftliche Zeichnungen. Pläne. Karten. Skizzen usw.: Photographien und andere visuelle Werke.
3.2 Nicht zu den abgabepflichtigen Werken im Sinne dieses Tarifes zählen folgende Werke: - Computerprogramme (Art. 2 Abs. 3 URG): alle veröffentlichten urheberrechtlich geschützten Werke. welche unentgeltlich an Dritte abgegeben werden. insbesondere:
GT 8/Vl S. 3 cJ.J
Jahres- und Geschäftsberichte. Protokolle. Werbeprospekte. Informationsmaterial. Formulare. Statistiken. Gebrauchsanweisungen. Warenkataloge. Mitglieder-Zirkulare von Verbänden: alle gemäss Art. 5 URG nicht geschützten Werke wie Gesetze. Verordnungen. völkerrechtliche Verträge und andere Erlasse: Zahlungsmittel wie Banknoten. Bankchecks. Reisechecks usw.: Entscheidungen. Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen (Verfügungen. Beschlüsse. Begründungen. Merkblätter. amtliche Mitteilungen. Vernehm- 1 assungsunterlagen usw.).
3.3 Werke. die am 30. Juni 1993 urheberrechtlich nicht mehr geschützt waren und deren Urheber und Urheberinnen in den Jahren zwischen 1923 und 1943 gestorben sind. sind nach diesem Tarif nicht abgabepflichtig. Sollte das Schweizerische Bundesgericht in einem Urteil klarstellen. dass die siebzigjährige Schutzfrist nach dem neuen Urheberrechtsgesetz rückwirkend anzuwenden ist. können die Bestimmungen dieses Tarifes gegebenenfalls entsprechend revidiert werden.
3.4 Unter "Vervielfältigen" wird das Herstellen von ein- und mehrfarbigen Kopien geschützter und veröffentlichter Werke oder Teilen davon verstanden und zwar auf Papier. Kunststoff oder anderen Trägern mit Hilfe von Photokopiergeräten. von Telefax-Apparaten. von Druckern oder ähnlichen Geräten.
3.5 Als "Anzahl Angestellte" wird die Anzahl der durchschnittlich während einem Jahr vollzeitbeschäftigten Personen eines Nutzers verstanden. unabhängig von der rechtlichen Art des Arbeitsverhältnisses.
3.6 Unter dem Begriff "Gesamt-Kopiemenge· wird die Summe aller während eines Jahres auf den eigenen Geräten (Photokopiergeräte. Drucker. Telefax-Apparate etc.) hergestellten Vervielfältigungen eines Nutzers verstanden.
GT 81 VI S. 4 01
Ausnahmen bilden:
diejenigen Vervielfältigungen. welche für verlagsähnliche Produkte des Nutzers (Jahresberichte. Geschäftsberichte, Werbeprospekte, Gebrauchsanweisungen. Kataloge, Mitglieder-Zirkulare etc.) angefertigt werden und/oder
auf den erwähnten Geräten hergestellte und übermittelte Originaldokumente (Briefe etc.). Bei der Berechnung der Gesamt-Kopiemenge dürfen die Vervielfältigungen. welche auf Telefaxgeräten hergestellt werden. geschätzt werden (beispielsweise anhand des verbrauchten Papiers). falls in den betreffenden Geräten keine Zähler vorhanden sind.
4 Verwertungsgesellschaften. gemeinsame Zahlstelle Die Prolitteris ist für diesen Tarif Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle der tarifpflichtigen Verwertungsgesellschaften Prol itteris Societe Suisse des Auteurs (SSA).
5 Umfang der durch den Tarif abgedeckten Verwendungen
5.1 Dieser Tarif bezieht sich auf das gesetzlich erlaubte Vervielfältigen geschützter und veröffentlichter Werke innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 URG.
5.2 Im weiteren bezieht sich der Tarif
5. 2 .1 - auf das Vervielfältigen geschützter und veröffentlichter Werke der bildenden Kunst innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und c und Art. 19 Abs. 2 URG:
5.2.2 - auf das Vervielfältigen von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik (Musiknoten) innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und c und Art. Art. 19 Abs. 2 URG:
5.2.3 - auf das Vervielfältigen und das unentgeltliche Inverkehrbringen geschützter und veröffentlichter Werke ausserhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und b URG: (miteingeschlossen ist dabei auch das Vervielfältigen und unentgeltliche Inverkehrbringen von veröffentlichten und geschützten Werken der bildenden Kunst):
GT 81 v r s. s 02
5.2.4 - auf das Vervielfältigen von Zeitungs- und Zeitschriften Artikeln und auf das entgeltliche Inverkehrbringen dieser Kopien gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und b URG:
5.3 Von den in Ziff. 5.1 und 5.2 aufgeführten Verwendungen fallen die in Ziff. 5.2 umschriebenen Nutzungen nicht unter den der Bundesaufsicht unterstellten Verwertungsbereich gemäss Art. 40 URG.
5.4 Der vorliegende Tarif bezieht sich nicht auf das Aufnehmen geschützter und veröffentlichter Werke auf Datenträger und auf das Wahrnehmbarmachen dieser Werke mittels Bildschirm innerha 1 b des Eigengebrauches gemäss Art. 10 Abs. 2 1 it. a und c URG. Für diese Verwendung ist der Gemeinsame Tarif GT 9 massgebend.
5.5 Für alle durch diesen Tarif oder durch entsprechende gesetzliche Bestimmungen nicht erlaubten Verwendungen ist die ausdrückliche Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber und Rechtsinhaberinnen erforderlich. Dies gilt insbesondere für
das vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigen im Handel erhältlicher Werkexemplare und
für das Verändern oder Bearbeiten der zu vervielfältigenden Werke.
6 Vergütungen
6.1 Die jährlichen Vergütungen. welche die Nutzer für die Verwendungen gemäss Ziff. 5.1 und 5.2 zu bezahlen haben. errechnen sich im Grundsatz anhand
der Entschädigung von 3.5 Rappen pro Kopie im Format A4:
des Branchenkoeffizienten. d.h. des prozentualen Anteils der urheberrechtlich geschützten Voriagen. der für den vorliegenden Tarif im Bereich zwischen 1 und 2 % liegt:
der von den Nutzern im betreffenden Jahr angefertigten Gesamt-Kopiemenge.
GT 8/VI S. 6 6:J
6.2 Dieser Tarif sieht folgende zwei Vergütungsarten vor:
6.2.1 - Pauschale und individuelle Vergütungen für die Verwendungen gemäss Ziffer 5.1 und 5.2.1 bis 5.2.4 für das verwaltungsinterne Vervielfältigen gemäss Art. 19 I lit. c URG. Falls Nutzer, welche unter diesen Tarif fallen. Vervielfältigungen gemäss Art. 19 I lit. b vornehmen (beispielsweise in Schulungs- und Ausbildungszentren von Verbänden). sind diese Tätigkeiten getrennt gemäss den Ansätzen des GT 8 / III (Reprographie in Schulen) abzugelten.
6.2.2 - Individuelle Vergütungen für Pressespiegel gemäss Ziffer 6.4.
6.3 Die Vergütungen gemäss Ziff. 6.2.1 betragen entsprechend dem Seitenpreis und den Branchenkoeffizienten gemäss Ziff. 6.1 für die einzelnen Branchen:
6.3.1 Banken. Finanzinstitute, Leasingunternehmen Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 4 - 9 30.- 10 19 90.- 20 - 49 160.- 50 - 99 300. 100 - 199 600. - 200 - 499 1·000.- Für Nutzer. welche 500 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 2 % berechnet.
6.3.2 Versicherungen. Krankenkassen Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 6 - 9 30. 10 - 19 60. 20 - 49 130. 50 - 99 250. - 100 - 199 500. - 200 - 499 980. - Für Nutzer. welche 500 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von
1.5 % berechnet.
GT 8/VI S. 7 (ff-
6.3.3 Rechtsanwalte. Notariate. Wirtschaftsberater. Immobilienverwaltungen Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 1 30. - 2 - 5 50.- 6 19 80. - 20 - 99 160.- Für Nutzer. welche 100 und mehr Angestellte beschaftigen. wird die jahrliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 2 % berechnet.
6.3.4 Treuhandwesen Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 1 30. 2 5 50.- 6 19 80.- 20 - 99 160.- Für Nutzer. welche 100 und mehr Angestellte beschaftigen. wird die jahrliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 2 % berechnet.
6.3.5 EDV-Beratung Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 1 - 19 30.- 20 - 49 70. - 50 - 79 200.- 80 - 99 350. 100 - 199 500. - 200 - 499 850. Für Nutzer. welche 500 und mehr Angestellte beschaftigen. wira die jahrliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.
6.3.6 Technische Planung und Beratung Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 6 - 19 30.- 20 - 49 60.- 50 - 79 150.- 80 - 99 220.- 100 - 199 320.- 200 - 499 480.- Für Nutzer. welche 500 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.
6.3.7 Personalberatung Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 4 - 9 30.- 10 - 19 60. 20 - 49 100.- 50 - 79 250.- 80 - 99 350.- 100 - 199 500.- Für Nutzer. welche 200 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.
6.3.8 Werbe-Branche Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 1 - 9 30.- 10 - 19 100.- 20 - 49 200.- 50 - 99 400. - 100 - 199 800. Für Nutzer. welche 200 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 2.0 % berechnet.
GT 8/Vl S. 9 &J
6.3.9 Reise-Branche Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 3 - 9 30.- 10 - 19 60.- 20 - 49 120.- 50 - 79 250.- 80 - 99 340.- 100 - 199 600.- Für Nutzer. welche 200 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.
6.3.10 Grosshandel Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 6 - 19 40.- 20 - 49 80.- 50 - 79 120.- 80 - 99 180.- 100 - 199 320.- 200 - 499 480.- Für Nutzer. welche 500 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.
6.3 .11 Detailhandel Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 5 - 10 30.- 11 - 19 40.- 20 - 49 90. - 50 - 79 140. 80 - 99 200. - 100 - 199 320. - 200 - 499 480. - 500 - 999 700. - Für Nutzer. welche 1·000 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.
GT 8/VI S. 10 81-
6.3.12 Verkehr und Transportwesen Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 5 - 19 30.- 20 - 49 50.- 50 - 99 120.- 100 - 199 200.- 200 - 499 400.- Für Nutzer. welche 500 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.
6.3.13 Energie- und Wasserversorgung Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 5 - 19 35. - 20 - 49 60.- 50 - 79 120. - 80 - 99 200. - 100 - 199 360.- 200 - 499 600.- Für Nutzer. welche 500 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.
6.3.14 Gastgewerbe Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 10 - 19 30. - 20 - 49 40.- 50 - 99 7 0.- 100 - 199 120.- 200 - 499 260. - Für Nutzer. welche 500 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.
GT 8/VI S. 11 06
6.3.15 Reparaturen. Reinigung Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 10 - 19 30.- 20 - 49 60. - 50 - 99 90.- 100 - 199 160.- 200 - 499 300.- Für Nutzer, welche 500 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.
6.3.16 Autogewerbe. Fahrrad- und Motorradbranche Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 6 - 19 30.- 20 - 49 70.- 50 - 79 120.- 80 - 99 180. 100 - 199 320.- 200 - 499 480.- Für Nutzer. welche 500 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.
6.3.17 Spitäler und Anstalten Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 10 - 19 50.- 20 - 49 100. 50 - 79 250. 80 - 99 400. - 100 - 199 600. - 200 - 499 800.- Für Nutzer. welche 500 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer· zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.
GT 8/VI S. 12 84
6.3.18 Übrige Gesundheits- und Körperpflege Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 5 - 19 35. - 20 - 49 80.- 50 - 99 160.- 100 - 199 300.- 200 - 499 450. Für Nutzer. welche 500 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.
6.3.19 Konfessionelle Institutionen. Wohlfahrts- und Fürsorge-Institutionen Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 2 - 9 50.- 10 19 100.- 20 - 49 250.- 50 - 99 500.- Für Nutzer. welche 100 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 2.0 % berechnet.
6.3.20 Verbände. Vereine. Parteien Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 1 40.- 2 5 80. 6 9 120.- 10 - 19 180. 20 - 49 400. 50 - 79 750. 80 - 99 1·000.- Für Nutzer. welche 100 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 2.0 % berechnet.
6.3.21 Theater. Kinos. Museen. Kultur- und Freizeit-Zentren Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 1 - 9 30.- 10 - 19 100.- 20 - 49 240.- 50 - 99 560. - 100 - 199 1'000.- Für Nutzer. welche 200 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.
6.3.22 Verlage, Presse- und Nachrichtenwesen Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 2 5 80.- 6 9 160. - 10 - 19 240.- 20 49 460.- 50 - 79 700.- 80 99 900.- Für Nutzer. welche 100 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 2.0 % berechnet.
6.3.23 Radio- und Fernseh-Sender. Filmwesen Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 5 9 30.- 10 19 120.- 20 - 49 240.- 50 99 560. - Für Nutzer. welche 100 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 2.0 % berechnet.
GT 8/VI S. 14
6.3.24 Sport-Organisationen und -Anlagen Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 5 - 19 40.- 20 - 49 80.- 50 - 99 160.- 100 - 199 300.- 200 499 450.- Für Nutzer. welche 500 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.
6.3.25 Presse-Ausschnittdienste. Dokumentationslieferdienste Für Nutzer im Bereich Medienarchive. Presse-Ausschnittdienste etc. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 70 % berechnet.
6.3.26 Forschungsinstitute. soweit sie nicht einem Konzern. einer Hochschule etc. angeglieder sind Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 2 5 100.- 6 9 150.- 10 - 19 250.- 20 49 500.- 50 - 79 750.- 80 99 1·000.- Für Nutzer. welche 100 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 2 % berechnet.
GT 8/VI S. 15
6.3.27 Übrige Dienstleistungsunternehmen Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 4 - 9 30.- 10 - 19 60.- 20 - 49 100.- 50 - 79 250.- 80 - 99 350.- 100 - 199 500.- Für Nutzer. welche 200 und mehr Angestellte beschaftigen. wird die jahrliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.
6.4 Vergütungen für Pressespiegel
6.4.1 In den Entschadigungen unter Ziff. 6.3 sind die Vergütungen für das Herstellen und Verbreiten von sog. Pressespiegeln nicht inbegriffen. Nutzer. welche Pressespiegel im Sinne dieses Tarifes herstellen und verbreiten. haben neben diesen Vergütungen Pressespiegel-Entschadigungen zu entrichten.
6.4.2 Unter Pressespiegel im Sinne dieses Tarifes wird eine Zusammenstellung von Artikeln aus Zeitungen und/oder Zeitschriften verstanden. welche in einer Mindestauflage von 50 Exemplaren mindestens sieben Mal pro Jahr hergestellt und verbreitet 1, ird.
6.4.3 Der geschützte Anteil der Pressespiegel betragt 70 %.
6.4.4 Die jahrlichen Vergütungen für Pressespiegel berechnen sich nach folgender Formel: Anzahl Seiten x 70 -·············--·· x Anzahl Exemplare pro Jahr x 0.035 100 oder: Anzahl Seiten x Anzahl Exemplare pro Jahr x 0.0245.
6.5 Die Vergütungen verstehen sich ohne eine allfallige Mehrwertsteuer.
GT 8 / VI S. 16
7 Ermässigungen Verbände oder ähnliche Zusammenschlüsse. welche von ihren Mitgliedern Entschädigungen gemäss Ziff. 6 einziehen und gesamthaft an die Prolitteris weiterleiten und welche alle tariflichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllen. erhalten eine Ermässigung von bis zu 10 %.
8 Meldungen
8.1 Die Nutzer sind verpflichtet. der Prolitteris bis jeweils Ende Januar eines jeden Jahres die für die Rechnungsstellung notwendigen Angaben wie Gesamt-Kopiemenge. Anzahl Angestellte. Pressespiegel etc. zu melden. Für die erste Rechnungsstellung im Jahre 1995 stützt sich die Prolitteris auf die Angaben des Jahres 1994. Die Nutzer haben diese Angaben auf Anfrage der Prolitteris innert 30 Tagen zu melden.
8.2 Werden die von der Prolitteris erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung innert Nachfrist nicht eingereicht. kann die Prolitteris die Angaben schätzen und gestützt auf diese Schätzungen entsprechend Rechnung stellen. Gibt der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nach der Rechnungsstellung doch noch an. so darf die Prolitteris für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand einen Zuschlag von 10 % verlangen.
8.3 Im weiteren sind die Nutzer aufgrund von Art. 51 URG verpflichtet. der Prolitteris auf deren Verlangen Auskunft über die vervielfältigten geschützten Werke zu geben und zwar in Bezug auf Sprache und Werkarten gemäss dem diesem Tarif im Anhang beigelegten Formular.
9 Abrechnung
9.1 Die Prolitteris stellt den einzelnen vergütungspflichtigen Nutzern und/oder Verbänden bzw. Zusammenschlüssen gemäss Ziffer 7 Rechnung für das laufende Jahr.
9.2 Die Rechnungen der Prolitteris sind innert 30 Tagen zahlbar. Für fällige Vergütungen hat die Prolitteris einmal schriftlich zu mahnen. Geht die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Mahnung ein. so kann die Prolitteris ohne weitere Mahnung die Betreibung einleiten.
10 Freistellung Die Nutzer werden mit der Zahlung der Vergütungen gemäss Ziffer 6 von Forderungen Dritter im Rahmen der durch diesen Tarif abgedeckten Vervielfältigungen freigestellt. Die Nutzer verpflichten sich, allfällige Anspruchssteller direkt an die Prolitteris zu verweisen und enthalten sich einer Vereinbarung mit diesen.
11 Gültigkeitsdauer des Tarifes
11.1 Dieser Tarif tritt mit der Genehmigung der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2001.
11.2 Die Entschädigungen für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1994 sind in den während der gesamten Tarifdauer zu entrichtenden Vergütungen gemäss Ziffer 6 mitenthalten.
MELDE-VERZEICHNIS GT 8
NUTZER:
ERHEBUNGSJAJ-IR:
BL BELLE1RISTIK: Romane. Erzählungen. Gedichte. Essays usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus belletristischen Werken betrug: ............ % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ ZU ............ % * DEUTSCHLAND zu ............ % * FRANKREICH ZU ............ % • GR0SSBR ITANNIEN zu ............ % *
USA ZU ............ % • SPANIEN ZU ............ % *
SL P0PULARE SACH· UND FACHBUCHER: Tier-. Auto-. Sportbücher usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus populären Sach- und Fachbüchern betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCH.-JEIZ ZU ............ % . DEUTSCHLAND ZU ............ % FRANKREICH ZU . . . . . . . . . . . . % . GR0SSBR ITANNIEN zu ............ % USA ZU . . . . . . . . . . . . % . SPANIEN zu ............ %
WL WISSENSCHAFTLICHE WERKE: richten sich an wissenschaftlich interessierte Personen Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus wissenschaftlichen Jerken betrug ............. % •
Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCH.-JEIZ ZU ... . . ....... % • DEUTSCHLAND ZU ............ % •
FRANKREICH zu ... . ........ % • GR0SSBRITANNIEN zu ............ % • USA ZU .... . .... . . . %• SPANIEN zu ............ % •
* Bitte nur Prozentzahlen in Zehnerschritten angeben. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... usw.
UL UtrrERNEHMENSLITERA1UR: Bücher und Broschüren. welche von Unternehrrungen. Verbänden usw. geschaffen wurden und von Drittpersonen gekauft werden können Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus Unternehmensliteratur betrug ............ % •
Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ ZU .... .. ... . . . % • DEUTSCHLAND zu . . . . . .. . .. . . % •
FRANKREICH ZU . .. ........ . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • USA ZU . .. ... . . . . .. % • SPANIEN ZU . . .. ..... . . . % •
U1 LEHRMiffiL: Bücher. die speziell für den Schul-Unterricht geschaffen wurden Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus Lehrmitteln betrug .... ... . . . . . . % •
Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCrMEIZ zu . ... ..... .. . % • DEUTSCHLAND ZU ........ .. . . % •
FRANKREICH ZU . .. . .... . . . . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • USA zu . ........... % • SPANIEN ZU ............ % •
PZ PUBLIKUMSZEITIJNGEN UND ZEITSCHRIFTEN SOWIE BERUFS- UND VERBANDSZEITIJNGEN UND -ZEITSCHRIFTEN: Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus Publikumszeitungen und -Zeitschriften sowie aus Berufs- und Verbandszeitungen und -Zeitschriften betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ zu . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND ZU ... . . . .. . . . . % •
FRANKREICH zu ... ......... % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • USA ZU ... . . . ... ... % • SPANIEN zu '........... % •
* Bitte nur Prozentzahlen in Zehnerschritten angeben. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... usw.
SZ POPULÄRWISSENSCHAFTLICHE SPEZIALZEITSCHRIFTEN: Zeitschriften über Elektronik. Computer. Kunst usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus populärwissenschaftlichen Zeitschriften betrug . .. .. .. . .. .. % •
Diese Vervielfältigungen starrmten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ ZU ............ % • DEUTSCHLAND ZU ............ %• FRANKREICH ZU ............ % • GROSSBR ITANNIEN ZU ............ % • USA zu . . . . . . . . . . . . % • SPANIEN zu .. . . . . . . . . . . . %•
WL WISSENSCHAFTLICHE ZEITSCHRIFTEN: richten sich an wissenschaftlich interessierte Personenkreise wie Ärzte. Juristen. Physiker. Ökoncxnen usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus .,.,issenschaftlichen Zeitschriften betrug .. • . . . ..... . . % •
Diese Vervielfältigungen starrmten aus folgenden Ländern: SCI-MEIZ ZU ... . . .. .. . .. % • DEUTSCHLAND ZU . .. . . . . . . . . . % •
FRANKREICH zu .. . . . . . . . . . . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • USA ZU . . . .. . . ... .. % • SPANIEN zu . . . . . . . . . .. . % •
MN MUSIKNOTEN: Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen von Musiknoten betrug . . . . . . . .. . . . . % •
Diese Vervielfältigungen starrmten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ ZU . . .. . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND ZU . .. . . .. . .. . . % •
FRANKREICH zu .. .......... % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • USA ZU . . . . . . . .. ... % • SPANIEN ZU . . . . .. . .. .. . % •
Ort / Datum: ...................... . Unterschrift: ..................................... .
* Bitte nur Prozenzahlen 1n Zehnerschritten angeben. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... usw.
ESchK 98
II Die Schiedskommission zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit der Schiedskommission zur Genehmigung von Tarifen beschränkt sich auf diejenigen Verwertungsbereiche, die gemäss Art. 40 Abs. 1 URG der Bundesaufsicht unterstellt sind. Beim GT 8 handelt es sich um einen neuen Tarif, der sich schwerpunktmässig auf den in Art. 20 Abs. 2 URG enthaltenen Vergütungsanspruch für das nach Art. 19 Abs. 1 und 2 URG erlaubte Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch bezieht. Da die Geltendmachung der im URG vorgesehenen Vergütungsansprüche gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. b URG generell unter die Bundesaufsicht fällt, ist die Zuständigkeit der Schiedskommission zur Prüfung und Genehmigung des vorliegenden Tarifs grundsätzlich zu bejahen. Aus dem Antrag der Verwertungsgesellschaften geht jedoch hervor, dass der GT 8 auch Verwertungsbereiche erfasst, die nicht mehr unter das gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 URG erlaubte Vervielfältigen zum Eigengebrauch fallen und demnach auch nicht die Geltendmachung des in Art. 20 Abs. 2 URG enthaltenen Vergütungsanspruchs betreffen. So bezieht er sich insbesondere auf das Vervielfältigen von Werken der bildenden Kunst und von graphischen Aufzeichnungen von musikalischen Werken, auf das gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst. b und c URG die Schutzausnahme des vergütungspflichtigen Eigengebrauchs nicht zur Anwendung kommt. Die entsprechenden Nutzungshandlungen wie zum Beispiel das Kopieren von Musiknoten in Schulen oder das Vervielfältigen von Werken der bildenden Kunst ausserhalb des privaten Kreises (Art. 19 Abs. 1 Bst. a URG) fallen unter das ausschliessliche Vervielfältigungsrecht, für das kein Zwang zur kollektiven Verwertung unter Bundesaufsicht (Art. 20 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 URG) besteht. Soweit sich der GT 8, wie in den vorerwähnten Fällen, auf das ausschliessliche Vervielfältigungsrecht und nicht den Vergütungsanspruch gemäss Art. 20 Abs. 2 URG bezieht, ist er nicht der Angemessenheitskontrolle durch die Schiedskommission unterstellt. Daneben entzieht sich der GT 8 auch in bezug auf die Wahrnehmung des Verbreitungsrechts gemäss Ziffer 5.2.3 und 5.2.4 (Erlaubnis, Kopien von geschützten Werken in Verkehr zu bringen) der Prüfung durch die Schiedskommission. Die Schiedskommission hat allerdings schon früher Tarife geprüft und genehmigt, die sich teilweise auf Verwertungsbereiche bezogen, welche nicht von der Bundesaufsicht erfasst wurden. Es besteht auch nach neuem Recht kein
Grund, eine Tarifvorlage, die einen bestimmten Nutzungsbereich im Interesse aller Beteiligten umfassend abdeckt, die Genehmigung zu verweigern, weil sie nicht vollumfänglich der Angemessenheitskontrolle untersteht. Die Angemessenheitsprüfung und ein allfälliger Genehmigungsbeschluss der Schieds-
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kommission betreffen allerdings die Tarifvorlage nur insoweit, als sich diese auf urheberrechtliche Ansprüche bezieht, deren Wahrnehmung gemäss Art. 40 Abs. 1 URG unter die Bundesaufsicht fällt.
2. Nach Art. 47 Abs. 1 URG haben die im gleichen Verwertungsbereich tätigen Verwertungsgesellschaften einen gemeinsamen Tarif aufzustellen. Das Vervielfältigen von Werken mittels Reprographie-Verfahren betrifft nur Werke, die sich in graphischer Form reproduzieren lassen. Schwerpunktmässig sind das Sprachwerke, zu denen auch die literarischen und wissenschaftlichen Werke gehören (Art. 2 Abs. 2 Bst. a URG). Der Bereich der Sprachwerke kann aber nicht vollumfänglich durch die PL abgedeckt werden, weil die wortdramatischen Werke zum Repertoire der SSA gehören. Dieser Umstand macht einen gemeinsamen Tarif der beiden Verwertungsgesellschaften notwendig. Die Tatsache, dass sich der GT 8 nicht nur auf Sprachwerke, sondern darüber hinaus auch auf die Werke der bildenden Kunst und der Photographie sowie auf graphische Aufzeichnungen von musikalischen Werken (Musiknoten) bezieht, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang, weil die Pflicht zur Aufstellung eines gemeinsamen Tarifs nur Verwertungsbereiche betrifft, die unter die Bundesaufsicht fallen. Es ist deshalb nichts dagegen einzuwenden, dass die SUISA die Reprographie-Rechte an ihrem Repertoire der nichttheatralischen Werke der Musik der PL abgetreten hat, anstatt diese Rechte direkt in den gemeinsamen Tarif einzubringen. Auch unter Bundesaufsicht stehende Verwertungsgesellschaften wie die PL und die SUISA sind in der Gestaltung ihrer Zusammenarbeit grundsätzlich frei, soweit es dabei um die Wahrnehmung von Rechten im Rahmen der Privatautonomie geht.
3. Der Genehmigungsantrag betreffend den GT 8 bezieht sich auf sechs Einzeltarife. Jeder dieser Tarife betrifft eine ganz bestimmte Nutzerkategorie wie die Schulen, die Bibliotheken, die öffentliche Verwaltung usw. und sollte somit auch Gegenstand eines separaten Genehmigungsverfahrens sein. Die Tarifverhandlungen zwischen den Verwertungsgesellschaften und den massgeblichen Nutzerverbänden haben jedoch im vorliegenden Fall zu einer Einigung über ein Gesamtpaket geführt, das gemäss den Anträgen der Tarifpartner auch im Rahmen der Angemessenheitsprüfung durch die Schiedskommission als ein Ganzes angesehen werden soll. Unter diesen besonderen Umständen wäre es auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie nicht sinnvoll gewesen, sechs verschiedene Genehmigungsverfahren für die tarifliche Erfassung des Verwertungsbereichs Reprographie durchzuführen. Durch die Schnürung eines Gesamtpaketes ist zwar eine sehr komplexe Tarifvorlage entstanden; ihre Beurteilung wird jedoch dadurch wieder erleichtert, dass die
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verschiedenen Teiltarife in ihrem Aufbau und den Entschädigungsansätzen weitgehend miteinander übereinstimmen. Gegen den Antrag, den GT 8/I-VI in einem Genehmigungsverfahren zu behandeln, ist somit weder in formeller noch in materieller Hinsicht etwas einzuwenden.
4. Gemäss Art. 59 Abs. 1 URG hat die Schiedskommission einen Tarif zu genehmigen, wenn er in seinem Aufbau und den einzelnen Bestimmungen angemessen ist. Nach der Rechtsprechung der Schiedskommission sind diese Voraussetzungen ohne weitere Prüfung als erfüllt anzusehen, wenn die massgeblichen Organisationen der Werknutzer dem Tarif vorbehaltlos zugestimmt haben. Dass der Zustimmung der Nutzerorganisationen bei der Tarifgenehmigung ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens bereits aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkularweg erfolgen kann. Die Praxis der Schiedskommission, wonach ein Tarif, der mit den hauptsächlichen Nutzerverbänden ausgehandelt worden ist, und dem diese im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ausdrücklich zugestimmt haben, grundsätzlich als angemessen {Art. 59 Abs. 1 URG) anzusehen ist, findet auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichts ihre Bestätigung. So hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum gemeinsamen Tarif 1 die Zustimmung der Betroffenen als ein wichtiges Indiz dafür angesehen, dass der Tarif nicht zu beanstanden ist. Diesem Bundesgerichtsentscheid ist auch zu entnehmen, dass es sich in einem solchen Fall erübrigt, noch andere Prüfungskriterien zur Beurteilung des Tarifs heranzuziehen (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Wenn die Tarifverhandlungen - wie im vorliegenden Fall - zu einer vorbehaltlosen Einigung zwischen den Parteien führen, entfällt auch die Angemessenheitsprüfung der Entschädigungsansätze gemäss Art. 60 URG. Eine entsprechende Prüfung des im GT 8 vorgesehenen Vergütungsansatzes von 3,5 Rappen pro A4-Kopie wäre aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht möglich, weil dieser Ansatz einem in den Verhandlungen erreichten Kompromiss entspricht und keinen direkten Bezug zu den durchschnittlichen Kosten einer Kopie aufweist, die von den Verhandlungspartnern sehr unterschiedlich beurteilt werden (siehe oben unter 1/3).
5. Die differenzierte Regelung betreffend die rückwirkende Anwendung des GT 8/I-VI, wie sie in Ziffer 11 der Teiltarife festgelegt ist, findet ihre Rechtfertigung in Art. 83 Abs. 2 URG und entspricht zumindest teilweise dem Vorschlag des Bundesamtes für geistiges Eigentum, die rückwirkenden Forderungen durch einen Zuschlag auf den Entschädigungsansatz auf die dem
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Inkrafttreten des Tarifs folgende Nutzungsperiode zu überwälzen. Im übrigen ist auch diese Regelung Gegenstand der zwischen den Verhandlungspartnern zustande gekommenen Einigung. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 24. März 1995 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission zum GT 4 (Leerkassettenvergütung) vom 21. Dezember 1993 einen Ausgleich für die Vergangenheit durch einen zeitlich befristeten Zuschlag auf die Entschädigung für eine neue Tarifperiode als vertretbar angesehen, ohne dabei eine auf Art. 83 Abs. 2 URG gestützte rückwirkende Anwendung eines Tarifs auszuschliessen. Die Schiedskommission wurde indessen gerügt, weil sie bei der Festsetzung der Leerkassettenvergütung weder die Dauer noch die Höhe des Zuschlags für die Vergangenheit bestimmt hat und somit vom Bundesgericht nicht geprüft werden könne, ob der von der Schiedskommission vorgenommene Zuschlag den Anforderungen von Art. 83 Abs. 2 URG entspricht. Im vorliegenden Fall ist jedoch weder die Entschädigung noch der Zuschlag für die Vergangenheit von der Schiedskommission bestimmt worden. Die Verhandlungspartner haben sich vielmehr darauf geeinigt, dass mit den für die vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2001 laufende Nutzungsperiode zu entrichtenden Vergütungen auch die in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1994 erfolgten Nutzungen abgegolten werden. Da diese Übergangsregelung dem Willen der Parteien entspricht, gewährleistet sie einen angemessenen Ausgleich für die vergangene, vom Tarif nicht mehr direkt erfasste Nutzungsperiode. Unter diesen Umständen besteht keine Notwendigkeit, den Zuschlag für die Vergangenheit im Tarif näher zu spezifizieren.
6. Die Schiedskommission hat gemäss Art. 59 Abs. 2 URG die Möglichkeit, nach Anhörung der am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften und der Nutzerverbände Änderungen am Tarif vorzunehmen. Die Nutzerorganisationen haben in ihren Vernehmlassungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nur einer unveränderten Genehmigung der aus verschiedenen Teiltarifen bestehenden Tarifvorlage zustimmen könnten. Das geschnürte Gesamtpaket entspreche nämlich einem mühsam errungenen Kompromiss, den auch punktuelle Änderungen in Frage stellen würden. Aufgrund dieses Vernehmlassungsergebnisses ist es angezeigt, den GT 8 unverändert zu genehmigen, da er nur in dieser Form auf die ausdrückliche Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerorganisationen gefunden hat und demgemäss als angemessen bezeichnet werden kann.
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III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1. Der Gemeinsame Tarif 8 in der Fassung vom 17. Mai 1995 wird genehmigt, soweit er der Kognition der Schiedskommission untersteht.
2. Der Prolitteris und der SSA werden gestützt auf Art. 2a Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 17. Februar 1993 eine Spruchgebühr von Fr. 2'600.-- auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.
3. Schriftliche Mitteilung an:
die Mitglieder der Spruchkammer
die Verwertungsgesellschaften Prolitteris und Societe Suisse des Auteurs
die Verhandlungspartner gemäss Ziffer 1/3
den Preisüberwacher
Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Die Präsidentin: Der Sekretär:
V. Bräm-Burckhardt C. Govoni
Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 Bst. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 20. Dezember 1968).