Herstellung von MusikdosenPDF633.18 kB29. November 1996
Rubrum
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS PARENTADS
Beschluss vom 29. November 1996 betreffend den Tarif PA (Herstellung von Musikdosen)
Besetzung
Präsidentin: • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg
Neutrale Beisitzer:
Martin Baumann, St. Gallen
Pierre-Christian Weber, Genève
Vertreterin der Urheber: • Martina Altenpohl, Thalwil
Vertreterin der Werknutzer: • Claudia Bolla-Vincenz, Bern
Sekretär: • Andreas Stebler, Bern
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I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben
1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs PA, den die Schiedskommission letztmals am 27. Dezember 1991 genehmigte, läuft am 31. Dezember 1996 ab. Mit Eingabe vom 29. Mai 1996 stellte die SUISA den Antrag, einen neuen Tarif PA (Herstellung von Musikdosen) in der Fassung vom 14. Mai 1996 und einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer bis längstens 31. Dezember 2001 zu genehmigen.
2. In ihrem Antrag hat die SUISA ausgeführt, dass der bisherige Tarif PA zu keinen nennenswerten Schwierigkeiten Anlass gab. Die aus dem Tarif erzielten Einnahmen gab sie wie folgt an: 1992: Fr. 25’185.50 1994: Fr. 19’829.55 1993: Fr. 49’445.50 1995: Fr. 40’256.- Die Schwankungen in den Einnahmen führte sie auf die unterschiedlichen Zeitpunkte der Fakturierung zurück, da die Produktionsmenge in den vergangenen Jahren relativ konstant geblieben sei.
3. Nach Angaben der SUISA gibt es in diesem Bereich keinen Verband. Sie hat daher unmittelbar mit den drei ihr bekannten Herstellern von Musikdosen, der Reuge SA, der M.A.P. SA sowie der Firma A.-P. Gueissaz-Jaccard verhandelt. In ihrem Antrag hat sie über diese Tarifverhandlungen Bericht erstattet. Die Verhandlungspartner hätten vor allem geltend gemacht, dass die weltweit grössten Musikdosen-Hersteller, nämlich die chinesischen und japanischen Produzenten, keine oder mindestens auf ihren Exporten keine Urheberrechtsentschädigungen bezahlen müssten und die Urheberrechtsgesellschaften in den Verkaufsländern die Importe nicht oder nur teilweise erfassen würden. Der Tarif PA würde somit die Schweizer Hersteller auf dem Markt benachteiligen. Die SUISA führte dazu aus, dass sie in den wichtigsten Ländern die erforderlichen Abklärungen über die
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jeweilige Lizenzierungspraxis eingeleitet habe und dass sie - nach Prüfung der Ergebnisse - die allenfalls nötigen Massnahmen ergreifen werde.
In der Folge war die SUISA bereit, auf die vorgesehene Erhöhung des Tarifs zu verzichten, und sie erklärte sich damit einverstanden, die Vergütung für Verkäufe im Inland auf Fr. - .135 pro angebrochene Minute und Musikdose zu belassen sowie für Exporte von über 100 Exemplaren den Tarif des Hauptabnehmerlandes USA anzuwenden. Dies allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Nutzer dem Tarif im wesentlichen zustimmen.
4. Weiter führte die SUISA aus, dass, ausgehend von einem Verkaufspreis der Musikwerke zwischen Fr. 4.40 bis Fr. 4.80, die urheberrechtliche Vergütung von Fr. -.135 einem Anteil zwischen 2,8% und 3,1% des Verkaufspreises entspreche. Für ein relativ kleines Segment von Musikwerken zu einem Verkaufspreis von Fr. 2.60 betrage der entsprechende Anteil 5,2%. Daraus schloss die SUISA, dass der Tarif PA erheblich unterhalb der gesetzlichen Limite von 10% liegt.
Die SUISA wies in ihrem Antrag auch auf den von den Verhandlungspartnern vertretenen Gesichtspunkt hin, dass nicht von den Verkaufspreisen der Musikwerke als Berechnungsbasis auszugehen sei, da ein Musikwerk nicht nur aus Zylinder und Klaviatur (vergleichbar dem Tonträger), sondern auch aus Antrieb und Gestell bestehe. Auf diesen letzteren Bestandteilen dürfe aber in Analogie zu einem Abspielgerät keine Vergütung verlangt werden. Die SUISA lehnte diese Auffassung ab. Massgeblich sei der Preis des Produktes, welches um der Musik willen gekauft werde und dies sei das Musikwerk. Sie ging in ihrer Berechnung denn auch vom Preis des Musikwerkes aus und nicht vom Preis eines allfälligen Endproduktes, in welches das Werk letztlich eingebaut wird.
5. Mangels einer formellen Zustimmung zum Antrag der SUISA räumte die ESchK mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 1996 gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV den in Ziff. I/3 er-
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wähnen Verhandlungspartnern die Gelegenheit ein, sich zur Eingabe der Verwertungsgesellschaften zu äussern.
Es wurde ihnen Frist zur Stellungnahme bis zum 29. Juli 1996 angesetzt unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Genehmigungsantrag angenommen werde.
In ihrer innert Frist eingereichten Stellungnahme bestätigte die Reuge SA, dass der von der SUISA unterbreitete Tarif dem Verhandlungsergebnis entspreche. Eine zwischenzeitlich durchgeführte Marktanalyse habe allerdings den Eindruck verstärkt, dass der Tarif die schweizerischen Hersteller in ihrer Konkurrenzfähigkeit beeinträchtige und sie insbesondere gegenüber den asiatischen Produzenten mit ihren tiefen Herstellungskosten benachteilige. Die Reuge SA lehnte daher den vorgeschlagenen Tarif ab und legte einen Gegenvorschlag vor, wonach die Hersteller von Musikdosen die Wahl haben sollen zwischen dem Tarif PA und diesem Gegenvorschlag. Dieser sieht vor, den Tarif der SUISA auf Musikwerke und Fertigprodukte zu beschränken, die ein Hersteller in der Schweiz verkauft. Werden die Werke erst nachträglich in der Schweiz in ein Fertigprodukt eingebaut und anschliessend exportiert, so wäre die Urheberrechtsentschädigung vom Hersteller des Fertigproduktes geschuldet. Dagegen soll sich die Vergütung für unmittelbar vom Hersteller des Musikwerkes produzierte Endprodukte, die in irgend ein Land exportiert werden, nach den Entschädigungsansätzen der US-Regelung richten. Für exportierte Werke sollen nach dem Gegenvorschlag die Urheberrechtsgesellschaften im Exportland zuständig sein, wobei die Entschädigung beim jeweiligen Hersteller des Endproduktes beziehungsweise bei der Verkaufsstelle einzufordern wäre.
6. Mit Schreiben vom 14. August 1996 erinnerte die SUISA daran, dass die Tarifansätze des von ihr vorgelegten Tarifs von der Reuge SA im Rahmen der Vorverhandlungen nicht bestritten worden seien und man sich somit grundsätzlich über den Tarif geeinigt habe. Sie wies ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim vorgelegten Tarif um einen Kompromiss handle. Falls die Reuge SA damit aber nicht mehr einverstanden sei, behielt sie sich vor,
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ebenfalls von diesem Kompromiss abzuweichen und ein Gesuch um Verlängerung des bisherigen Tarifs einzureichen.
7. Mit Präsidialverfügung vom 31. Juli 1996 wurden die Akten gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet. In seiner Antwort vom 30. August 1996 hat der Preisüberwacher auf eine eingehende Analyse verzichtet und sich auf einige generelle Bemerkungen beschränkt. Er wies dabei auf die angebliche Ungleichbehandlung der Schweizer Produzenten gegenüber ihrer ausländischen Konkurrenz und namentlich gegenüber den Fabrikanten aus Japan und China hin. Dabei regte er an, die SUISA über ihre diesbezüglichen Nachforschungen und allfällig getroffenen Massnahmen zu befragen und jedenfalls einen Tarif festzulegen, der die Schweizer Produzenten auf dem nationalen und internationalen Markt gegenüber ihrer Konkurrenz nicht benachteiligt. Ob dies mit dem beantragten Tarif der Fall sei, vermochte er gestützt auf die vorliegenden Unterlagen nicht zu beurteilen.
Mit dem Hinweis, dass die Tarifhöhe grundsätzlich unbestritten sei, hat sich der Preisüberwacher diesbezüglich einer Stellungnahme enthalten, aber darauf hingewiesen, dass die Überprüfung der Angemessenheit voraussetze, dass der Anteil der tatsächlich geschützten Musik bei der Herstellung von Musikdosen bekannt sei. Er beanstandete zusätzlich die in Ziff. 9 des Tarifs vorgesehene automatische Anpassung der Entschädigung an die allgemeine Teuerung, anerkannte aber auch, dass die Problematik der Teuerungsanpassung durch die Ziff. 10 des Tarifs entschärft wird, welche vorsieht, dass eine Teuerungsanpassung entfällt, wenn die Kunden der SUISA nachweisen, dass ihre durchschnittlichen Verkaufspreise für Musikdosen nicht der Teuerung gefolgt sind. Unter diesen Umständen hielt er die Teuerungsklausel des Tarifs als vertretbar und er verzichtete trotz grundsätzlichen Vorbehalten gegenüber derartigen Klauseln darauf, eine Streichung zu beantragen.
Anlässlich der mündlichen Anhörung an der heutigen Sitzung bekräftigt die SUISA ihre Tarifeingabe. Ergänzend gibt sie Auskunft über das Ergebnis ihrer Nachforschungen über
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die Lizenzierungspraxis in verschiedenen Staaten und sie weist darauf hin, dass die meisten Staaten keinen besonderen Tarif für Musikdosen kennen, in der Regel aber die Tonträgertarife anwenden würden. Eine entsprechende Anfrage in China sei ergebnislos verlaufen.
Der Vertreter der Firma Reuge SA weist nochmals auf die Nachteile im internationalen Konkurrenzkampf hin und bestätigt, dass weltweit rund 100 Mio. Musikwerke hergestellt werden und davon etwa 1 Mio. auf die Schweiz entfallen. Die mengenmässig grössten Hersteller seien in Japan, China und Malaysia zu finden. Er vermutet, dass die schweizerischen Hersteller als einzige Urheberrechte abgelten müssten und betont die Bedeutung des nordamerikanischen Marktes. Hier sei der Nachweis, dass die Urheberrechte durch die Zahlung einer entsprechenden Entschädigung an die SUISA bereits weltweit abgegolten seien, oft kaum zu erbringen, da grundsätzlich kein Bestätigungen akzeptiert würden, die nicht mit dem amerikanischen Recht übereinstimmen.
8. Der zur Genehmigung vorgeschlagene Tarif PA (Herstellung von Musikdosen) in der Fassung vom 14. Mai 1996 hat in den drei Amtssprachen den folgenden Wortlaut:
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S U I S A Fassung vom 14.5.1996
Tarif PA
Herstellung von Musikdosen
A.
Kundenkreis
1 Dieser Tarif richtet sich an diejenigen, die Musikdosen zur Abgabe ans Publikum herstellen.
2 Er richtet sich ferner an diejenigen, die Musikdosen in die Schweiz oder in Liechtenstein einführen, soweit keine urheberrechtliche Erlaubnis für das Inverkehrbringen in diesen Ländern besteht.
B.
Verwendung von Musik
3 Dieser Tarif bezieht sich auf das Herstellen von Musikdosen, deren Import und Inverkehrbringen.
4 Musik im Sinne dieses Tarifs ist die urheberrechtlich geschützte nichttheatralische Musik des Repertoires der SUISA.
5 Die SUISA verfügt nicht über die Rechte zur Bearbeitung von Musikwerken. Bearbeitungs- und Persönlichkeitsrechte der Urheber bleiben vorbehalten.
C.
Vergütung r I. Musikdosen, die in der Schweiz oder in Liechtenstein verkauft werden
6 Die Vergütung beträgt pro Musikdose und pro Abspielminute Musik, wobei Teile von Abspielminuten für die ganze Musikdose zusammengezählt werden:
Fr. -.135
Eine angebrochene Minute gilt als ganze.
II. Musikdosen, die aus der Schweiz oder aus Liechtenstein ausgeführt werden
7 Für alle Exporte von über 100 Exemplaren pro Melodie und pro Abrechnungsperiode wird der Tarif des Hauptabnehmerlandes USA angewendet. Zur Umrechnung der in US-Dollar festgesetzten statutory rate gilt der Mittelkurs der Abrechnungsperiode.
8
Für Exporte kleinerer Mengen gilt der Tarif für Verkäufe in der Schweiz.
Als Exporte gelten nur direkte Verkäufe ins Ausland.
III. Steuern 8 Die Mehrwertsteuer ist in diesem Tarifansatz nicht inbegriffen.
IV. Teuerung
9 Die Vergütung für Verkäufe in der Schweiz wird am 1. Januar 2000 der Teuerung angepasst. Basis ist der Landesindex der Konsumentenpreise am 1. Januar 1997.
10 Die Anpassung an die Teuerung entfällt, wenn die Kunden der SUISA bis zum 31. März 2000 nachweisen, dass ihre durchschnittlichen Verkaufspreise für Musikdosen in dieser dreijährigen Periode nicht der Teuerung gefolgt sind. Massgebend soll dabei ein Durchschnitt der Preisentwicklung pro Kategorie von Musikdosen sein, nicht eine Veränderung des Absatzes einer bestimmten Preiskategorie. In diesem Falle wird der Tarifansatz am 1.1.2000 der Veränderung der Verkaufspreise angepasst.
V. Zuschlag im Falle von Rechtsverletzungen
11 Die Vergütung wird verdoppelt
- wenn Musik ohne Erlaubnis der SUISA verwendet wird
- wenn der Kunde unrichtige oder lückenhafte Angaben liefert, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
12 Vorbehalten bleibt eine darüber hinausgehende Schadenersatzforderung.
Vorbehalten bleibt ferner die Festsetzung des Schadenersatzes durch den Richter.
D.
Abrechnung
13 Die Kunden stellen der SUISA innert 10 Tagen nach der Herstellung oder zu den in der Erlaubnis genannten Terminen alle für die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Angaben zu.
E.
Zahlungen
14 Die Vergütungen sind innert 30 Tagen nach Rechnungstellung
9
oder an den in der Erlaubnis genannten Tenninen fällig.
F.
Verzeichnisse der verwendeten Musik
15 Die Kunden teilen der SUISA spätestens 10 Tage vor der Herstellung ihrer Musikdosen, oder zu den in der Erlaubnis genannten Tenninen, alle Musikwerke mit, die sie darin aufnehmen wollen oder darin aufgenonunen haben.
G.
Gültigkeitsdauer
16 Dieser Tarif ist vorn 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 gültig.
17 Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann er vorzeitig revidiert werden.
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S U I S A Version du 14.5.1996
Tarif PA
Fabrication de rnouvements ä musique
A.
Clients concernes
1 Le present tarif s'adresse a ceux qui fabriquent des mouvements a musique destines au public.
2 Il s'adresse en outre a tous ceux qui importent en Suisse ou au Liechtenstein des mouvements a musique, dans la mesure ou il n'existe encore aucune autorisation de droit d'auteur pour la mise en circulation dans lesdits pays.
B.
Utilisation de rnusique
3 Le present tarif se rapporte a la fabrication et a l'importation de mouvements a musique ainsi qu'a leur mise en circulation.
4 La musique, au sens de ce tarif, est l'ensemble des oeuvres musicales non-theatrales protegees par le droit d'auteur du repertoire de SUISA.
5 SUISA ne dispose pas des droits d'arrangement des oeuvres musicales. Les droits d'arrangement ainsi que les droits moraux de l'auteur demeurent reserves.
C.
Redevance
I. Mouvernents ä rnusique qui sont vendus en Suisse ou au Liechtenstein
6 Pour un mouvement a musique et pour une minute d'execution - les fractions de minutes d'execution etant additionnees pour l'ensemble du mouvement a musique - la redevance s'eleve a:
Fr. -.135
Une fraction de minute compte pour une minute entiere.
II. Mouvements ä musique exportes de Suisse ou du Liechtenstein
7 Pour toutes les exportations de plus de 100 exemplaires par melodie et par periode de decompte, le tarif du pays
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importateur principal, les Etats-Unis, est applique. La conversion du "statutory rate" fixe en dollars US se fait sur la base du cours moyen de la periode de decompte.
Pour les exportations de quantites inferieures, le tarif des ventes en Suisse est applique. Seules les ventes directes a l'etrangEr sont considerees comme des exportations.
III. Taxes 8 La taxe sur la valeur ajoutee n'est pas comprise dans ce tarif.
IV. Rencherissement
9 La redevance sur les ventes en Suisse sera adaptee au rencherissement le ler janvier 2000. La base de calcul est l'Indice Suisse des prix a la consommation le ler janvier 1997. 10 L'adaptation au rencherissement ne sera pas effectuee si les clients de SUISA peuvent justifier avant le 31 mars 2000 que leurs prix de vente moyens pour les mouvements a musique n'ont pas suivi l'evolution du rencherissement pour cette periode de trois ans. Sera alors determinante une moyenne de l'evolution des prix par categorie de mouvements a musique, et non un changement concernant le niveau d'une categorie de prix determinee. Dans ce cas, le tarif sera adapte le 1.1.2000 a l'evolution des prix de vente.
V. Supplementen cas d'infractions au droit
11 La redevance est doublee - lorsque de la musique est utilisee sans autorisation de SUISA
- lorsque le client donne des informations inexactes ou lacunaires afin de se procurer un avantage illicite.
12 Une pretention a des dommages-interets superieurs est reservee.
Demeure egalement reservee la fixation du montant des dommages-interets par le juge.
D.
Decompte 13 Dans les 10 jours qui suivent la fabrication, ou aux dates fixees dans l'autorisation, les clients remettent a SUISA
1 2
toutes les donnees necessaires au calcul de la redevance.
E.
Paiements 14 Les redevances sont payables dans les 30 jours apres la date de la facture ou aux dates fixees dans l'autorisation.
F.
Releves de la musique utilisee
15 Au plus tard 10 jours avant la fabrication des mouvements a musique, ou aux dates fixees dans les autorisations, les clients communiquent a SUISA toutes les oeuvres musicales qu'ils veulent enregistrer ou qu'ils ont enregistrees.
G.
Duree de validite
16 Ce tarif est valable du ler janvier 1997 au 31 decembre 2001. 17 En cas de modification profonde des circonstances, il peut etre revise avant son echeance.
S U I S A Versione del 14.5.1996 13
Tariffa PA
Fabbricazione di movimenti musicali
A.
Sfera di clienti
1 La presente tariffa concerne i fabbricanti di movimenti musicali destinati al pubblico.
2 Essa concerne inoltre gli importatori di movimenti musicali in Svizzera o nel Liechtenstein, fintantoche non esiste ancora un'autorizzazione riguardo ai diritti d'autore per la messa in circolazione in questi paesi.
B.
Utilizzazione della musica
3 Questa tariffa concerne la fabbricazione di movimenti musicali, la loro importazione e messa in circolazione.
4 Per musica ai sensi di questa tariffa si intende la musica non teatrale del repertorio della SUISA protetta in base al diritto d'autore.
5 La SUISA non detiene i diritti relativi all'arrangiamento di opere musicali. I diritti di arrangiamento e della personalita degli autori rimangono riservati.
c. Indennita I. Movimenti musicali venduti in Svizzera o nel Liechtenstein
6 L'indennita ammonta per movimento musicale e per minuto di musica (e le frazioni di minuto vengono addizionate per l'intero movimento musicale):
a Fr. -.135
Una frazione di minuto vale come un minuto intero.
II. Movimenti musicali esportati dalla Svizzera o dal Liechtenstein
7 Per tutte le esportazioni di oltre 100 esemplari, per melodia e per periodo di conteggio viene applicata la tariffa degli USA, il paese ehe e anche il maggior acquirente. Per il cambio della Statutory Rate stabilita in dollari USA fa stato il corso medio del periodo del conteggio.
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Per esportazioni di piu piccole quantita fa stato la tariffa per vendite in Svizzera.
Per esportazioni si intendono soltanto le vendite dirette all'estero.
III. Imposte
8 L'imposta sul valore aggiunto non e compresa in questo importo tariffario.
IV. Rincaro
9 L'indennita per vendite in Svizzera viene adattata al rincaro al 1° gennaio 2000. La base e l'Indice nazionale dei prezzi al consumo il 1° gennaio 1997.
10 L'adattamento al rincaro non viene effettuato sei clienti comprovano alla SUISA entro il 31 marzo 2000 ehe i loro prezzi di vendita medi per i movimenti musicali in questo periodo di tre anni non sono cambiati a seconda del rincaro. Deve dunque far stato una media dell'evoluzione dei prezzi pro categoria di movimenti musicali e non un cambiamento dello smercio di una determinata categoria di prezzo.
In questo caso, l'importo tariffario viene adattato il 1.1.2000 al cambiamento dei prezzi di vendita.
V. Supplemento in caso di violazione della legge
11 L'indennita raddoppia
- se viene utilizzata musica senza l'autorizzazione della SUISA
(' - seil cliente fornisce indicazioni inesatte o incomplete per procurarsi un vantaggio illegale. 12 Rimane riservata una richiesta di risarcimento eccedente.
Rimane inoltre riservata la fissazione del risarcimento da parte del giudice.
D.
Conteggio
13 I clienti inviano alla SUISA entro un periodo di 10 giorni a contare da quello della fabbricazione o entro il termine citato nell'autorizzazione tutte le indicazioni necessarie per il calcolo dell'indennita.
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E.
Pagamenti
14 Le indennita sono dovute entro 30 giorni dalla fatturazione o entro il termine citato nell'autorizzazione.
F.
Elenchi della musica utilizzata
15 I clienti comunicano alla SUISA al piu tardi 10 giorni prima della fabbricazione dei loro movimenti musicali, o alle date fissate nell'autorizzazione, tutte le opere musicali ehe intendono registrare o hanno registrato.
G.
Periodo di validitä
16 La presente tariffa e valevole dal 1° gennaio 1997 al 31 dicembre 2001.
17 In caso di mutamento sostanziale delle circostanze, essa pu6 essere riveduta prima della scadenza.
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II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung
1.
Der Antrag der SUISA auf Genehmigung des Tarifs PA ist unter Einhaltung der in Art. 9 Abs. 2 URV vorgesehenen Frist eingereicht worden und aus den Gesuchsunterlagen sowie der Stellungnahme der Firma Reuge SA ist zu entnehmen, dass die SUISA die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt hat.
2.
Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Dabei ist insbesondere die Art und Anzahl der benutzten Werke (Art 60 Abs. 1 Bst. b) sowie das Verhältnis der geschützten zu den ungeschützten Werken (Art. 60 Abs. 1 Bst. c) zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Entschädigungsansätze ist gemäss Art. 60 Abs. 2 URG aber auch die sogenannte 10-Prozent-Regel anzuwenden, wonach die Entschädigung für Urheberrechte in der Regel höchstens 10 Prozent des Nutzungsertrages oder -aufwandes betragen darf. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn sich daraus auch bei einer wirtschaftlichen Verwaltung kein angemessenes Entgelt für die Berechtigten ergibt. Diese Angemessenheitsprüfung stimmt im übrigen weitgehend mit den Grundsätzen überein, welche die Schiedskommission in ihrer bisherigen Genehmigungspraxis angewendet und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts weiterentwickelt hat.
Nach der Rechtsprechung der Schiedskommission sind diese Voraussetzungen als erfüllt anzusehen, wenn die massgeblichen Organisationen der Werknutzer dem Tarif ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. In Bestätigung dieser Praxis hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif I festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite davon ausgegangen werden kann, dass der Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht
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(Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Diese Rechtsprechung stimmt auch mit den Anforderungen der Angemessenheitskontrolle im Sinne von Art. 59 Abs. 1 URG überein.
3.
Wenn die Tarifverhandlungen hinsichtlich der Tarifstruktur und der Entschädigungen zu einer Einigung zwischen den Parteien führen, entfällt demnach die Angemessenheitsprüfung der Entschädigungsansätze gemäss Art. 60 URG. Die Schiedskommission stellt fest, dass die Entschädigungshöhe von Fr. -.135 pro Musikdose und pro Abspielminute grundsätzlich nicht umstritten ist. Diese Vergütung entspricht denn auch derjenigen, die mit Beschluss der ESchK vom 27. Dezember 1991 genehmigt wurde. Insbesondere berücksichtigt der Tarif auch, dass die vorerwähnte 10-Prozent-Limite aufgrund der Art und Anzahl der benutzten Werke (Art. 60 Abs. 1 Bst. b URG) und des Verhältnisses der geschützten zu den ungeschützten Werken (Art. 60 Abs. 1 Bst. c URG) nicht voll ausgeschöpft werden kann. Weder das Anknüpfen an den Verkaufspreis der Musikwerke als Berechnungsgrundlage für die Entschädigung noch die vorgeschlagene Tarifhöhe sind damit unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheitsprüfung zu beanstanden.
4.
Die Musikdosenhersteller kritisieren denn auch nicht die Tarifhöhe, sondern vielmehr den Umstand, dass sie durch die Bezahlung von Urheberrechtsentschädigungen im internationalen Handel gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten an Wettbewerbsfähigkeit verlieren, da diese keine oder allenfalls wesentlich geringere Urheberrechtsentschädigungen bezahlen müssten.
Der vorgelegte Tarif PA richtet sich gemäss seinem Bst. A (Ziff. 1 und 2) an diejenigen Produzenten, die Musikdosen zur Abgabe ans Publikum herstellen (Ziff. 1) sowie an diejenigen, die Musikdosen in die Schweiz oder in Liechtenstein einführen, soweit keine urheberrechtliche Erlaubnis für das Inverkehrbringen in diesen Ländern besteht. Der Tarif bezieht sich somit sowohl auf das Herstellen von Musikdosen wie auch den Import und das Inverkehrbringen (Bst. A Ziff. 3). Für Musikdosen, die in der Schweiz oder in Liechten-
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stein verkauft werden, gilt die Vergütung von Fr. -.135 (Bst. C Ziff. 6) pro Musikdose und pro Abspielminute; für Musikdosen, die aus der Schweiz oder aus Liechtenstein ausgeführt werden, kommt bei einer Stückzahl ab 100 Exemplaren pro Melodie und Abrechnungsperiode der Tarif des Hauptabnehmerlandes USA zur Anwendung. Für Exporte kleinerer Mengen gilt dagegen der SUISA-Tarif (Bst. C Ziff. 7).
Die Erlaubnis für die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken ist grundsätzlich in demjenigen Staat einzuholen, in dem die Musikdosen hergestellt werden. Gemäss der von der SUISA angewendeten Praxis erfolgt die Lizenzierung jedoch bei einem Export von über 100 Musikdosen nach dem Tarif der USA. Die Schiedskommission hat keine grundsätzlichen Einwände gegen die Anwendung des amerikanischen Tarifs, fehlt doch in den meisten Exportländern ein besonderer Tarif für Musikdosen. Zudem stösst die Anwendung des schweizerischen Tarifs im wichtigen Exportland USA immer wieder auf Schwierigkeiten. Auch die Musikdosenhersteller selbst haben - zumindest bei den Fertigprodukten - die Anwendung der US-Regelung verlangt. Der vorgelegte Tarif ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Im übrigen ist zu bezweifeln, dass ein wesentlich niedriger Tarif beziehungsweise die Überwälzung der Entschädigung auf die Produzenten von Fertigprodukten oder auf die Verkaufsstellen die kostengünstigeren Produktionsbedingungen in Ländern wie China oder Malaysia wettmachen könnten.
5.
Offensichtlich gelangen nun aber immer wieder Musikdosen in die Schweiz, die entweder überhaupt nicht oder zumindest nicht für die Schweiz lizenziert worden sind, was zu erheblichen Marktverzerrungen führt. Der Tarif PA sieht deshalb in seiner Ziff. 2 insbesondere die Möglichkeit vor, solche Musikdosen nachzulizenzieren. Wie oben (Ziff. II/4) erwähnt, ist davon auszugehen, dass importierte Musikdosen grundsätzlich im Herstellungsland lizenziert werden. Nach den Feststellungen der Kommission wird von der SUISA nur mangelhaft abgeklärt, ob in diesen Fällen tatsächlich die geschuldete Abgabe entrichtet worden ist. Falls aber keine entsprechende Lizenz vorliegt, so müsste die SUISA aufgrund von Ziff. 2 des Tarifs auch die Einfuhr erfassen. Allerdings ist in diesen
ESchK 19
Fällen das Problem der Gleichbehandlung der inländischen mit den ausländischen Herstellern nicht über den vorliegenden Tarif, sondern allenfalls mittels der Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften nach Art. 52 ff. URG anzugehen.
6.
Zur Angleichung an andere kürzlich genehmigte Tarife (vgl. z.B. GT 3a oder 3b) wird im Einverständnis mit den anwesenden Verhandlungspartnern die Ziff. 11 Punkt 2 des Tarifs in der Weise geändert, dass eine Verdoppelung der Vergütung erfolgen kann, wenn die unrichtigen oder lückenhaften Angaben absichtlich oder grobfahrlässig geliefert werden.
7.
Der Preisüberwacher hat die in Ziff. 9 des Tarifs vorgesehene automatische Teuerungsanpassung auf den 1. Januar 2000, sowohl aus ökonomischen wie auch aus wettbewerbsrechtlichen Überlegungen in Frage gestellt, sie aber letztlich aufgrund der in der Ziff. 10 vorgesehenen nachträglichen Korrekturmöglichkeit als vertretbar bezeichnet.
Die Schiedskommission hat in ihrem Beschluss vom 21. Dezember 1993 betreffend die Genehmigung des GT 4 (Leerkassettenvergütung) festgehalten, dass bei Entschädigungsansätzen, die sich nach dem Tantiemesystem auf die Einnahmen oder Ausgaben von Werknutzer beziehen, auch die Teuerungsklausel von dieser Berechnungsgrundlage ausgehen muss und nicht einfach auf den Landesindex der Konsumentenpreise abgestellt werden kann. Danach ist ein Teuerungsausgleich grundsätzlich gerechtfertigt, wenn die Teuerung auf die Einnahmen oder die Ausgaben der Nutzer durchschlägt. Die Rechtfertigung für diese Art des Teuerungsausgleichs ergibt sich aus dem Tantiemesystem, wonach die Entschädigung grundsätzlich als prozentualer Anteil der Einnahmen oder Ausgaben der Werknutzer festzulegen ist. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 24. März 1995 zum vorerwähnten Beschluss der Schiedskommission die obigen Überlegungen zum Teuerungsausgleich bestätigt.
Die SUISA hat nicht geltend gemacht, dass die für den Tarif PA gewählte Berechnungsgrundlage (Verkaufspreise der Musikwerke) tendenziell dem Landesindex der Konsumenten-
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preise folgt, und dies kann aufgrund der vorliegenden Angaben auch nicht ohne weiteres angenommen werden. Nach der eben erwähnten Praxis müsste somit die im Tarif PA enthaltene Teuerungsklausel, die sich auf den Landesindex der Konsumentenpreise bezieht, gestrichen werden. Gemäss Ziff. 10 des Tarifs entfällt allerdings eine auf den Landesindex abgestützte Teuerungsanpassung, wenn die Nutzer bis zum 31. März 2000 nachweisen, dass ihre durchschnittlichen Verkaufspreise für Musikdosen in den letzten drei Jahren nicht der Teuerung gefolgt sind. In diesem Fall wird die Teuerung der effektiven Veränderung der Verkaufspreise angepasst. Aufgrund dieser nachträglichen Anpassungsmöglichkeit der Teuerung an die tatsächlichen Einnahmen der Nutzer kann die Schiedskommission auch die Ziff. 9 des Tarifs genehmigen.
8.
Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 25. Oktober 1995) und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1.
Der Tarif PA (Herstellung von Musikdosen) in der Fassung vom 14. Mai 1996 wird mit folgender Änderung genehmigt: Ziffer 11 (Punkt 2) (Änderung kursiv): − ‘wenn der Kunde absichtlich oder grobfahrlässig unrichtige oder lückenhafte Angaben liefert’ (Rest gestrichen).
2.
Der SUISA werden die Verfahrenskosten bestehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1’800.-
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b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 2’033.- total Fr. 3’833.- auferlegt.
3.
Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − die SUISA, Zürich − die Reuge SA, Sainte-Croix − die M.A.P. SA, Yverdon − die Firma A.-P. Gueissaz-Jaccard, Sainte-Croix − den Preisüberwacher
Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
Die Präsidentin: Der Sekretär:
V. Bräm-Burckhardt A. Stebler
Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 74 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 98 Bst. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege).