Pepper Gun der Firma Mace USA

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Hauptabteilung Dienste Abteilung Ausweise und besondere Aufgaben

Pepper Gun Der Firma Mace USA

Beurteilung: Gilt als Waffe nach Art. 4 Abs. 1 Bst. g WG (Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können)

Erwerb: mittels Vertrag aber ohne Meldung an kantonales Waffenbüro, da keine Feuerwaffe1

Verkauf im Handel: durch Händler mit Waffenhandelsbewilligung für Nichtfeuerwaffen oder Feuerwaffen

Einfuhr privat: mittels Verbringungsbewilligung der ZSW

Einfuhr im Handel: mittels Generalbewilligung oder Einzelbewilligung

Ausfuhr privat: mittels Ausfuhrbewilligung des SECO

Ausfuhr im Handel: mittels Ausfuhrbewilligung des SECO

Feuerwaffenpass: kein Eintrag möglich, da keine Feuerwaffe

Waffentragen: Nur mit entsprechender Waffentragbewilligung

Bemerkungen: Diese Beurteilung bezieht sich auf den Einsatz vom Reizstoff OC2 (Pfefferspray).

Der Erwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung erfordert einen Waffenerwerbschein (Art.10 Abs.2 WG; SR 514.54, Art.21 WV; SR 514.541) Reizstoffe CN, CS, CA und CR erfordern einen Waffenerwerbschein

Zentralstelle Waffen, 27.04.2010