Richtlinie für Geldmarktfonds

Richtlinie

Richtlinie für Geldmarktfonds 6. Juni 2012

(Fassung vom 5. August 2021)

I Grundlagen, Zielsetzungen und Verbindlichkeit Die Richtlinie ist Teil der Selbstregulierung der schweizerischen Fondsbranche. Sie ist den 1 von der Asset Management Association Switzerland erlassenen Verhaltensregeln untergeordnet.

Die Richtlinie bezweckt eine Konkretisierung des gesetzlichen Schutzes der Anlegerinnen 2 und Anleger, insbesondere vor Verwechslung oder Täuschung (Art. 12 Abs. 1 KAG), indem sich nur solche kollektive Kapitalanlagen schweizerischen Rechts als „Geldmarktfonds“ bezeichnen dürfen, welche die nachstehende Richtlinie einhalten.

Dabei soll unterschieden werden zwischen Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeit einerseits, 3 die eine sehr kurze gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (Weighted Average Maturity, WAM) und Laufzeit (Weighted Average Life, WAL) aufweisen, und Geldmarktfonds mit einer längeren WAM und WAL anderseits.

Die Richtlinie gilt für schweizerische Fondsleitungen gemäss Art. 32 ff. FINIG und 4 Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) gemäss Art. 36 ff. KAG bezüglich sämtlicher kollektiver Kapitalanlagen schweizerischen Rechts, welche als Fonds vertrieben werden, welche ähnliche Ziele verfolgen wie Geldmarktfonds, d.h. darauf abzielen

– das Kollektivanlagenkapital zu erhalten, und

– tägliche Liquidität zu bieten, und

– eine den Geldmarktsätzen entsprechende Rendite anzustreben;

oder welche die Bezeichnung „Geldmarktfonds“ (oder eine entsprechend äquivalente 4a Bezeichnung, bspw. „liquid“ „cash“) tragen, d.h. sowohl für

– Effektenfonds gemäss Art. 53 ff. KAG als auch für

– Übrige Fonds für traditionelle Anlagen gemäss Art. 68 ff. KAG.

Die Einhaltung der vorliegenden Richtlinie muss auch bei einer Delegation von Teilaufga- 5 ben gewährleistet bleiben. Die Fondsleitung oder SICAV stellt sicher, dass die Beauftragten die Bestimmungen dieser Richtlinie bei der Wahrnehmung der übertragenen Funktionen vollumfänglich einhalten.

II Richtlinie Grundsätze

A Allgemeine Bestimmungen

1. Jede schweizerische kollektive Kapitalanlage, die in den Geltungsbereich dieser 6 Richtlinie fällt (RZ 4/4a), muss diese Richtlinie einhalten.

2 Ein Geldmarktfonds muss – unbesehen seiner Bezeichnung – in seinem Prospekt 7

sowie im Fondsvertrag bzw. Anlagereglement und - soweit von Gesetzes wegen vorgeschrieben - im Basisinformationsblatt (BIB) angeben, ob es sich um einen „Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeit“ oder einen „Geldmarktfonds“ handelt.

3 Jeder Geldmarktfonds muss den Anlegerinnen und Anlegern Angaben zum Risi- 8

ko/Rendite-Profil der kollektiven Kapitalanlage machen, damit diese allfällige, mit der Anlagestrategie der kollektiven Kapitalanlage einhergehende spezifische Risiken erkennen können.

Bewertung der Anlagen

  1. Das Vermögen von kollektiven Kapitalanlagen ist zum Verkehrswert zu bewerten. 8a Dieser entspricht bei an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt (nachfolgend unter dem Begriff "Börse" zusammengefasst) gehandelten Anlagen dem Kurswert. Als solcher gilt grundsätzlich der zuletzt bezahlte Kurs.

  2. Findet ein Handel an mehreren Börsen statt, so ist der am Hauptmarkt zuletzt be- 8b zahlte Kurs zu verwenden (Art. 88 Abs. 1 KAG).

Wenn vom Hauptmarkt kein bezahlter Kurs vorliegt, kann auf den an einem re- 8c präsentativen Nebenmarkt bezahlten Kurs zurückgegriffen werden, wobei dieser mit dem am Hauptmarkt gestellten Geld- und Briefkurs zu plausibilisieren ist.

Abweichungen / Spezialfälle

6. Anlagen, für die kein zuverlässiger Kurs erhältlich ist oder die an keiner Börse 8d gehandelt werden, sind zu einem Preis zu bewerten, der bei einem sorgfältigen Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde (Art. 88 Abs. 2 KAG). Bei dessen Ermittlung kann u.a. nach den folgenden Methoden vorgegangen werden (unvollständige Aufzählung):

Obligationen und andere Forderungswertpapiere und –rechte (inkl. Diskontpapiere) 8e sowie Geldmarktinstrumente (als solche gelten Instrumente mit einer ursprünglichen Laufzeit oder Zinsanpassungsfrist von bis zu 12 Monaten)

– Bewertung anhand eines aktuellen Kurses von bezüglich Laufzeit und Bonität vergleichbaren, an einer Börse gehandelten Papieren oder

– Bewertung anhand der aktuellen Marktrendite für vergleichbare Papiere.

– Substitutiv Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit Laufzeit bis zu 90 Tagen anhand des Anschaffungswertes mit auf das Verfallsdatum hin linear abgegrenzter Differenz zum Rückzahlungspreis.

Bei stärkeren Änderungen der Marktverhältnisse oder bei einer Veränderung der Bonität der Anlage ist die Bewertung entsprechend anzupassen.

Wird ein wesentlicher Teil des Vermögens in so bewertete Geldmarktinstrumente investiert, stellt die Fondsleitung oder SICAV mittels Limiten und Eskalationsprozessen zudem sicher, dass unmittelbar Korrekturmassnahmen ergriffen werden können, für den Fall, dass die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten keine verlässliche Näherung an den Wert der Gelmarktpapiere mehr gewährleistet und auf Basis des gesamten Portfolios eine Abweichung von 10 Basispunkten überschreiten würde.

Liquiditätsmanagement

7 Zwecks Sicherstellung täglicher Rücknahmen von Anteilen (vorbehältlich 8f

wöchentlicher Rücknahmen von Anteilen bei Übrigen Fonds für traditionelle Anlagen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde) hält die Fondsleitung oder SICAV ein Minimum an liquiden Anlagen.

8. Die Fondsleitung oder SICAV bestimmt den Anteil an liquiden Anlagen, wobei dieser 8g Anteil bei kollektiven Kapitalanlagen, die Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden, in Schweizer Währung mindestens 5 Prozent bei täglicher Fälligkeit betragen muss und in ausländischer Währung mindestens 7.5 Prozent bei täglicher Fälligkeit.

Sie trägt bei der Bestimmung des Anteils sowohl den möglichen Einzel- und 8h Folgerücknahmen von Anteilen als auch den spezifischen Begebenheiten einzelner Märkte Rechnung.

Die Fondsleitung oder SICAV führt regelmässig angemessene Stresstests durch, 8i um die Liquidität unter verschiedenen hypothetischen oder historischen Ereignissen wie zum Beispiel Anstieg der kurzfristigen Zinssätze, zahlreiche Anteilsrücknahmen, Verschlechterung der Bonität der Anlagen oder Schuldnerausfälle zu überprüfen. Die Fondsleitung oder SICAV ergreift entsprechende Massnahmen, sollte sich die Liquidität unter diesen Stresstests als ungenügend erweisen.

9 Um erhebliche und unerwartete Anteilsrücknahmen abfangen zu können, ist im 8j

Fondsvertrag bzw. in den Statuten zudem vorzusehen, dass die Rückzahlung vorübergehend und ausnahmsweise aufgeschoben wird, wenn zahlreiche Anteile gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anleger wesentlich beeinträchtigt werden können.

B Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeit

Ein Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeit muss (Ziff. 1-3 und 5-13) bzw. darf (Ziff. 4): 9

  1. als Hauptanlageziel den Erhalt des Kollektivanlagenkapitals haben und eine den 10 Geldmarktsätzen entsprechende Rendite anstreben;

  2. in Geldmarktinstrumente und Bankguthaben auf Sicht und Zeit anlegen, welche die 11 Anforderungen nach Art. 74 KKV bzw. Art. 70 Abs. 1 Bst. e KKV erfüllen. Diese gelten analog für diejenigen Geldmarktfonds, welche keine Effektenfonds sind;

  3. sicherstellen, dass die Geldmarktinstrumente, in welche die kollektive Kapitalanlage 12 investiert, von der Fondsleitung oder SICAV als erstklassig eingestuft werden. Bei dieser Einstufung ist eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere:

a. die Bonität des Instruments,

b. die Art der durch das Instrument verkörperten Anlageklasse,

c. bei strukturierten Finanzinstrumenten das dem strukturierten Finanzgeschäft innewohnende operationelle Risiko und Gegenparteirisiko und

d. das Liquiditätsprofil;

  1. im Sinne von Ziff. 3 Bst. a ein Geldmarktinstrument nur dann als erstklassig einstu- 13 fen, wenn es von jeder das betreffende Instrument bewertenden Rating-Agentur eines der beiden höchsten kurzfristigen Bonitätsratings erhalten hat und das nach Art, Umfang und Komplexität des Geldmarktfonds ausgestaltete interne Rating- Verfahren der Fondsleitung oder SICAV die Bonität ebenfalls als gleichwertig einstuft, oder falls das Instrument kein Rating aufweist, dieses durch das interne Rating-Verfahren der Fondsleitung oder SICAV als gleichwertig eingestuft wird;

  2. Anlagen in Wertpapieren auf diejenigen beschränken, die eine Restlaufzeit bis zum 14 Endfälligkeitstermin von höchstens 397 Tagen haben;

  3. die tägliche Berechnung des Nettoinventarwertes (NAV) und der Anteilpreise sowie 15 die tägliche Zeichnung und Rücknahme von Anteilen sicherstellen, vorbehältlich wöchentlicher Zeichnung und Rücknahme von Anteilen bei Übrigen Fonds für traditionelle Anlagen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde;

  1. sicherstellen, dass das Portfolio eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit 16 (WAM) von höchstens 60 Tagen hat;

  2. sicherstellen, dass das Portfolio eine gewichtete durchschnittliche Laufzeit (WAL) 17 von höchstens 120 Tagen hat;

  3. bei der Berechnung der WAL für Wertpapiere, strukturierte Finanzinstrumente inbe- 18 griffen, die Fälligkeitsberechnung auf die Restlaufzeit bis zur Endfälligkeit des Instruments basieren. Wenn jedoch eine Put-Option in einem Finanzinstrument eingebettet ist, kann der Ausübungstermin der Put-Option anstelle der Restlaufzeit nur dann benutzt werden, wenn die folgenden Bedingungen jederzeit erfüllt sind:

– die Put-Option kann von der Fondsleitung oder SICAV an deren Ausübungstermin frei ausgeübt werden,

– der Basispreis der Put-Option bleibt nahe am erwarteten Wert des Instruments am nächsten Ausübungstermin, und

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– die Anlagestrategie der kollektiven Kapitalanlage schliesst ein, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Option zum nächsten Ausübungstermin ausgeübt wird;

  1. für die Berechnung der WAL als auch der WAM die Auswirkung von derivativen 19 Finanzinstrumenten, Einlagen und Techniken zur effizienten Portfolioverwaltung berücksichtigen;

  2. kein direktes oder indirektes Engagement in Aktien oder Rohstoffen eingehen, auch 20 nicht über Derivate, und Derivate nur entsprechend der Geldmarktanlagestrategie der kollektiven Kapitalanlage einsetzen. Derivate, die mit einem Devisenengagement einhergehen, dürfen nur zu Absicherungszwecken eingesetzt werden. Die Anlage in nicht auf die Basiswährung lautenden Wertpapieren ist gestattet, sofern das Währungsrisiko voll abgesichert ist;

  3. die Anlage in andere kollektive Kapitalanlagen (Zielfonds) auf diejenigen beschrän- 21 ken, die der Definition eines Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeit entsprechen;

  4. einen veränderlichen Nettoinventarwert haben. 22

C Geldmarktfonds

Ein Geldmarktfonds muss: 23

1. den Ziff. 1, 2, 3, 4, 6, 9, 10 und 11 der vorstehenden Kriterien für Geldmarktfonds 24 mit kurzer Laufzeit entsprechen.

Darüber hinaus kann (Ziff. 2) bzw. muss (Ziff. 3-6) bzw. darf (Ziff. 7) ein Geldmarktfonds: 25

2. als Ausnahme von der Anforderung in Ziff. 4 von Teil II B staatliche Emissionen mit 26 mindestens Investment Grade-Qualität halten. Als „Staatliche Emissionen“ sind gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. a-i KKV Geldmarktinstrumente zu verstehen, die emittiert oder garantiert sind von:

a. der Schweizerischen Nationalbank,

b. der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

c. der Europäischen Zentralbank,

d. der Europäischen Union,

e. der Europäischen Investitionsbank,

f. der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECD),

g. einem anderen Staat einschliesslich dessen Gliedstaaten,

h. einer internationalen Organisation öffentlichrechtlichen Charakters, der die Schweiz oder mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

i. einer öffentlichrechtlichen Körperschaft;

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  1. einen veränderlichen Nettoinventarwert haben; 27

  2. Anlagen in Wertpapieren auf diejenigen beschränken, die eine Restlaufzeit bis zum 28 Endfälligkeitstermin von höchstens 2 Jahren haben, vorausgesetzt, die bis zum nächsten Zinsfestsetzungstermin verbleibende Zeit beträgt höchstens 397 Tage. Zinsvariable Wertpapiere sollten an einen Geldmarktsatz oder -index angepasst werden;

  3. sicherstellen, dass sein Portfolio eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit 29 (WAM) von höchstens 6 Monaten hat;

  4. sicherstellen, dass sein Portfolio eine gewichtete durchschnittliche Laufzeit (WAL) 30 von höchstens 12 Monaten hat;

  5. nur in Anteilen anderer kollektiver Kapitalanlagen anlegen, welche ihrerseits der 31 Definition eines Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeit oder eines Geldmarktfonds entsprechen.

III Übrige Bestimmungen A Mindeststandard

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat diese Selbstregulierung in der 32 Fassung vom 5. August 2021 am 25. August 2021 als Mindeststandard anerkannt.

B Inkrafttreten

Die Änderungen dieser Richtlinie wurden am 5. August 2021 vom Vorstand der Asset 33 Management Association Switzerland verabschiedet. Sie treten auf den 1. Januar 2022 in Kraft.

Anhang Definitionen Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (Weighted Average Maturity, WAM): Die 34 WAM ist ein Mass für die durchschnittliche Restlaufzeit aller von einer kollektiven Kapitalanlage gehaltenen Wertpapiere, gewichtet nach dem relativen Bestand in jedem Instrument. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Restlaufzeit eines zinsvariablen Instruments die verbleibende Zeit bis zum nächsten Zinsanpassungstermin an den Geldmarktsatz und nicht die verbleibende Zeit bis zur Rückzahlung des Kapitalbetrags des Wertpapiers ist. In der Praxis wird die WAM zur Messung der Sensitivität eines Geldmarktfonds gegenüber Veränderungen der Geldmarktsätze eingesetzt.

Gewichtete durchschnittliche Laufzeit (Weighted Average Life, WAL): Die WAL ist die 35 gewichtete durchschnittliche Laufzeit aller von einer kollektiven Kapitalanlage gehaltenen Wertpapiere, das heisst die Zeit bis zur vollständigen Rückzahlung des Kapitals (ohne Berücksichtigung von Zinsen und ohne Abzinsung). Im Gegensatz zur Berechnung der WAM dürfen bei der Berechnung der WAL für zinsvariable Wertpapiere und strukturierte Finanzinstrumente keine Zinsanpassungstermine berücksichtigt werden, und die WAL wird stattdessen nur unter Berücksichtigung des Endfälligkeitstermins eines Wertpapiers berechnet. Mit der WAL lässt sich das Kreditrisiko messen, denn je länger die Kapitalrückzahlung hinausgeschoben wird, desto höher ist das Kreditrisiko. Die WAL wird auch zur Begrenzung des Liquiditätsrisikos benutzt.

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