19951018_d_be_o_00
18. Oktober 1995 Bern Deutsch
Rubrum
No. 95
No.
Die Haftung des Versicherers lebt nach eingetretenem Verzug erst wieder auf, wenn sämtliche rückständigen Prämien bezahlt sind. Sie tritt mit dem Zeitpunkt der Bezahlung - und nicht etwa rückwirkend - wieder in Kraft.
(Wasserschadenversicherung)
Appellationshof des Kantons Bern, 18. Oktober 1995, F. c. Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Bern
Sachverhalt
Auf Antrag des Klägers vom 2. Mai 1986 schloss die Beklagte mit ihm einen Versicherungsvertrag ab. Dieser bezweckte die Versicherung einer damals dem Kläger gehörenden Villa in M./GL gegen Feuer-, Einbruchdiebstahl, Wasser- und Glasbruchschäden sowie Gebäudehaftpflicht (sogenannte kombinierte Geschäftsversicherung). Die entsprechende Versicherungspolice datiert vom 1. Juli 1986. Der Vertragsbeginn wurde auf den 2. Mai 1986 mit Ablauf am 2. Mai 1991 festgesetzt. Die jährlichen Versicherungsprämien von Fr. 6'828.20 (inkl. Stempelsteuer) waren jeweils auf den 2. Mai eines jeden Jahres fällig. Für die Jahre 1986, 1987 und 1988 bezahlte der Kläger die Prämien mehr oder weniger fristgerecht. Die am 2. Mai 1989 fällig gewordene Prämie bezahlte der Kläger vorerst nicht. Im Juli 1989 soll eine entsprechende Mahnung der Beklagten ergangen sein, deren Erhalt der Kläger jedoch bestreitet. Vom Kläger nicht bestritten wird indessen die Zustellung der Mahnung vom 12. Januar 1990. Als Erklärung für die Nichtbezahlung der Prämie 1989 gab der Kläger an, die Beklagte habe ihn im Zusammenhang mit einem eine andere Police betreffenden Diebstahl aus einem Personenwagen in Spanien, welchen er der Versicherung im Oktober 1989 gemeldet habe, "verarschen" wollen. Auf Vorhalt, dass dies datumsmässig nicht zutreffen könne, behauptete er, er habe möglicherweise keine Rechnung erhalten. Für die ausstehende Prämie 1989 leitete die zuständige Generalagentur St. Gallen in der Folge am 17. Mai 1990 gegen den Kläger die Betreibung ein. Gegen den ihm am 28. Juni 1990 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Kläger am 6. Juli 1990 mit der Bemerkung "Geht mich nichts an! totale opposizione" in vollem Umfang Rechtsvorschlag. Schliesslich unterliess der Kläger vorerst auch die Bezahlung der am 2. Mai 1990 fällig gewordenen Prämie. Am 14. August 1990 schloss der Kläger mit der Fa. D. AG einen Mietvertrag betreffend die ganze Villa mit Mietbeginn am 1. September 1990 zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 15’000.-- ab. Im Auftrag von Herrn S., Verwaltungsrat der D. AG, transportierte am 7. September 1990 das Unternehmen V. Möbel von Buchs nach M. in die zu diesem Zeitpunkt leer stehende Villa. Am gleichen Tag bezahlte der Kläger eine der beiden ausstehenden Prämien. Die Begleichung der zweiten ausstehenden Prämie erfolgte schliesslich am 15. Oktober 1990. Am gleichen Tag unterzeichnete der Kläger
eine Entschädigungsvereinbarung mit der Beklagten betreffend den Diebstahlsschaden in Spanien über den Betrag von Fr. 1'000.--. Der Kläger behauptete allerdings, nicht Fr. 1'000.--, sondern Fr. 5'000.- von der Beklagten zur Erledigung dieses Schadensfalles erhalten zu haben. Diese Aussagen erscheinen jedoch unglaubwürdig, legte doch der Leiter der zuständigen Generalagentur St. Gallen, A., überzeugend dar, dass er den Betrag von Fr. 1'000.-- gar nicht hätte überschreiten dürfen. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist diese Auseinandersetzung nicht weiter von Bedeutung. Mit Nachtrag vom 1. November 1990 setzte die Beklagte sodann den Versicherungsvertrag des Klägers rückwirkend auf den 2. Mai 1990 wieder in Kraft. Am 7. November 1990 stellte L., welcher hin und wieder in der Villa Kontrollen vornahm, einen Wasserschaden fest. Dieser informierte sogleich seinen Chef, Herrn S. Am folgenden Tag wurde der Kläger mittels Fax über den Schaden orientiert, worauf er sofort die Versicherung benachrichtigte. Am 22. November 1990 besichtigte der Schadensinspektor der Beklagten, zusammen mit Herrn S. den Schaden. Am 27. November 1990 fand eine weitere Besichtigung statt, anlässlich welcher K. als Experte beigezogen wurde. Dieser erstattete seinen Bericht am 4. April 1991. In der Folge wurden Sofortmassnahmen zur Schadenminderung getroffen, insbesondere wurde eine Firma mit der Trocknung der Räume beauftragt. Die bei der Gemeinde M. in Auftrag gegebene Ablesung des Wasserstandes der Villa ergab für den Zeitraum von ca. Juni 1989 bis 29. Januar 1991 einen Wasserbezug von 1'858 Kubikmetern. Mit Vertrag vom 12. August 1991 verkaufte der Kläger die von ihm am 4. April 1986 für Fr. 1,9 Mio. erworbene Villa zu einem Preis von Fr. 3,3 Mio. an die X. Finanz AG.
Erwägungen
Im Zusammenhang mit der unbestrittenermassen nicht rechtzeitig geleisteten Prämie für das Jahr 1989 stellt sich vorerst die Frage nach der Versicherungsdeckung des Klägers. Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrage eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner gemäss Art. 20 Abs. 1 VVG unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers vom Ablaufe der Mahnfrist an (Abs. 3). Wird die rückständige Prämie nicht binnen 2 Monaten nach Ablauf der in Art. 20 dieses Gesetzes festgesetzten Frist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass der Versicherer, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrag zurücktritt (Art. 21 VVG). Wird die Prämie vom Versicherer eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt seine Haftung mit dem Zeitpunkte, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf (Abs. 2). Diesen gesetzlichen Bestimmungen entspricht im wesentlichen auch die Regelung in Art. 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten.
Gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 21. Dezember 1990 i.S. Firma X. gegen Helvetia Versicherungen (SVA XVIII No. 13) und in Uebereinstimmung mit der Doktrin (Koenig, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A., 1967, S. 121 ff. insb. S. 124; Roelli/Keller, Kom. zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bd. I, 1968, S. 355 ff. insb. S. 362, N. 5; Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A., 1995, S. 292 ff. insb. S. 295) lebt die Haftung des Versicherers erst wieder auf, wenn sämtliche rückständigen Prämien bezahlt sind. Sie tritt mit dem Zeitpunkt der Bezahlung - und nicht etwa rückwirkend - wieder in Kraft. Wird gemäss Art. 21 VVG von einem Rücktritt des Versicherers vom Vertrag ausgangen, fällt dieser ganz dahin und kann auch durch eine spätere Zahlung der Prämie nicht wieder aufleben. Hingegen kann unter Umständen der Abschluss eines neuen Vertrages mit dem gleichen Inhalt wie der erloschene angenommen werden, wenn der Prämienschuldner die verfallenen Prämien später bezahlt und der Versicherer die Zahlung annimmt. Ob dies zutrifft, ist aufgrund aller Umstände zu prüfen (Maurer, a.a.O., S. 296; Roelli/Keller, a.a.O., S. 364). Anlässlich der Schlussverhandlung brachte der Kläger erstmals den Einwand vor, er habe im Juli 1989 keine ihn gemäss Art. 20 VVG in Verzug setzende Mahnung erhalten, weshalb die Versicherungsdeckung seit Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahre 1986 ununterbrochen geblieben sei. Ein Doppel des nach beklagtischer Darstellung an den Kläger ergangenen Mahnschreibens konnte von der Beklagten zwar nicht beigebracht werden. Aus weiteren, von der Beklagten vorgelegten Dokumenten ist jedoch zu schliessen, dass der Kläger im Juli 1989 tatsächlich gesetzeskonform gemahnt worden ist. So figuriert der Kläger auf der Mahnliste der Generalagentur Herisau vom 12. Juli 1989 mit einem ausstehenden Betrag von Fr. 6'828.20, was betragsmässig genau mit der ausstehenden Prämie übereinstimmt. Tags darauf gab die Generalagentur Herisau einen an Herrn F. adressierten, eingeschriebenen Brief auf, welchen dieser am 17. Juli 1989 angenommen hat. Im weiteren bestätigte der als Zeuge einvernommene A., damaliger Leiter der Agentur St. Gallen, dass der Kläger gemahnt worden sei. Die Mahnung sei mittels eines Formulars, welches dem heutigen, in den Akten befindlichen Formular entspreche, erfolgt.
Dieses entspricht den in Art. 20 VVG festgelegten Anforderungen. Aufgrund der Tatsache, dass es sich hiebei um ein Standardschreiben handelt, erscheint auch plausibel, dass keine Kopie davon vorliegt. Aufgrund dieser Umstände muss beweismässig davon ausgegangen werden, dass der Kläger tatsächlich in rechtsgenüglicher Weise gemahnt wurde. Ausgehend von den obigen Ausführungen ist somit festzuhalten, dass der Vertrag zwischen den Parteien nach Ablauf der Mahnfrist sowie der nachfolgenden zwei Monate am 27. September 1989 dahinfiel. Es fanden aber in der Folge Verhandlungen betreffend Wiederaufnahme des Vertragsverhältnisses statt. Ein neuer Vertrag mit gleichlautendem Inhalt kam indessen unter den gegebenen Umständen frühestens wieder am 15. Oktober 1990, als alle ausstehenden Prämien beglichen waren, zustande. Daran ändert auch das Schreiben der Beklagten vom 1. November 1990, in welchem sie den Vertrag rückwirkend auf den 2. Mai 1990 wieder in Kraft setzte, nichts. In diesem Zusammenhang ist auf die zwingende (Maurer, a.a.O., S. 244) Bestimmung von Art. 9 VVG hinzuweisen, wonach der Versicherungsvertrag (unter Vorbehalt der hier
nicht in Frage kommenden Fälle des Art. 100 Abs. 2 VVG) nichtig ist, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung das befürchtete Ereignis schon eingetreten war. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu, geht man - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - beweismässig davon aus, dass der Schaden längst vor dem 15. Oktober 1990 entstanden ist. Im weiteren ist der Zeitpunkt des Schadenseintrittes umstritten. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der durch das ausgetretene Wasser verursachte Schaden im Zeitraum 2. - 7. November 1990 ereignet habe. Nach Auffassung der Beklagten muss hingegen das Wasser wesentlich früher zu fliessen begonnen haben. Zur Klärung der Frage der Schadensursache sowie des Umfangs der ausgetretenen Wassermenge und des Zeitpunkts des Wasseraustrittes wurde eine gerichtliche Expertise eingeholt. Der Experte kommt in seinem ausführlich begründeten Gutachten vom 1. März 1995 zum Schluss, dass mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Frostschaden bewirkt hat, dass die Klemmverschraubung in der Küche im 1. Stock sich auseinandergeschoben hat. An dieser Stelle muss auch das Wasser ausgetreten sein. Ausser dem Frostschaden - und ausser einer Fehlmanipulation, für welche allerdings keine Anhaltspunkte bestehen - ist nach der Expertise keine andere nachvollziehbare Ursache für den Wasseraustritt ausfindig zu machen. Insbesondere könne die Heizung mit grösster Wahrscheinlichkeit als Schadensursache ausgeschlossen werden. Weiter führt der Experte aus, dass der Frostschaden im Winter 1989/1990 eingetreten sein müsse. Er stützt sich hiebei vor allem auf die bei der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt eingeholten meteorologischen Daten. Die Menge ausgelaufenen Wassers kann der Experte nicht rekonstruieren. Dies sei auch nicht relevant, da bereits eine relativ kleine Menge von wenigen Kubikmetern Wasser das beschriebene Schadensbild herbeiführen könne. Den grössten Teil des von der Gemeinde registrierten Wasserverbrauches führt er auf den Stetslauf in den neben der Villa befindlichen Fischteich in der Zeit vom Juni 1989 bis Spätherbst 1989 zurück. Weiter kommt der Experte zum Schluss, dass der Haupthahn vom Spätherbst/Winter 1989/90 bis zum Wassereinbruch im Herbst 1990 geschlossen gewesen sein müsse. Bei geschlossenem Haupthahn könne kein Wasser durch den Stetslauf zum Fischteich
fliessen, womit auch das ganze Wasserleitungsnetz im Gebäudeinnern lahmgelegt sei. Dagegen bedinge der Betrieb der Heizung nicht, dass der Hauptwasserhahn offen sei. Unmittelbar nach dem Auftauen der Leitung im Winter 1989/90 müsse praktisch kein Wasser ausgelaufen sein. Nach Auffassung der Kammer erscheint die Expertise in allen Teilen überzeugend und schlüssig. Sie stimmt im übrigen auch mit dem Bericht von K. vom 4. April 1991 überein, wonach aufgrund des Schadensbildes im Winter 1989/90 die ganze Installation eingefroren sein müsse und zu diesem Zeitpunkt die Ueberwurfmutter bei der Spülbekkenbatterie zurückgeschoben, d.h. der Schaden zu diesem Zeitpunkt gesetzt worden sei. Diese in seinem Bericht festgehaltenen Angaben hat K. auch anlässlich seiner Zeugenaussage bestätigt. Die Expertise deckt sich ebenfalls mit den Aussagen der Zeugen L., S. und V. Gemäss deren übereinstimmender Angaben wurde im September 1990 - und insbesondere beim Möbeltransport am 7. September 1990 - nichts Auffälliges - so auch kein Wasserschaden - festgestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt oder kurz zuvor muss der Hauptwasserhahn offensichtlich geschlossen gewesen sein. Gestützt auf das ganze Beweisergebnis muss daher davon ausgegangen werden, dass der Wasserschaden auf ein im Winter 1989/90 eingetretenes Einfrieren der Leitungen und damit bewirktem Auseinanderschieben der Klemmverschraubung in der Küche im 1. Stock verursacht wurde. Betrachtet man den Frostschaden und das dadurch bewirkte Undichtwerden der Klemmverschraubung als schadenauslösendes Ereignis, so war zu diesem Zeitpunkt die Versicherungsdeckung des Klägers klarerweise nicht gegeben. Geht man jedoch vom effektiven Wasseraustritt als massgebenden Zeitpunkt aus (vgl. dazu Koenig, a.a.O., S. 260ff., insb. S. 262 Mitte; Roelli/Keller, a.a.O., S. 233 f. und S. 546), kommt es darauf an, wann der Hauptwasserhahn in der Folge geöffnet worden ist. Aus dem Beweisergebnis folgt, dass der Hauptwasserhahn am 7. September 1990 oder kurz zuvor geöffnet worden sein muss. Der als Zeuge einvernommene L. sagte aus, dass er sich die Hände gewaschen habe. Damit überhaupt Wasser fliessen konnte, musste aber der Hauptwasserhahn geöffnet sein. Dieser muss nach dem 7. September 1990 offensichtlich nicht wieder geschlossen worden sein, was sich aus der Zeugenaussage von Herrn L. ergibt, wonach er bei der Entdeckung des Schadens am
7. November 1990 als erstes sofort den Hauptwasserhahn abstellte. In der Zwischenzeit befand sich ausser dem Zeugen L., welcher einige Kontrollen - letztmals ca. 2-4 Wochen vor dem 7. November 1990 - vornahm, niemand in der in dieser Zeitspanne unbewohnten Villa. Insbesondere ist auch der Zeuge S. in dieser Zeitspanne nie dorthin gegangen. Denkbar wäre ausserdem ebenfalls, dass das Oeffnen des Hauptwasserhahns kurz vor dem Abschluss des Mietvertrages am 14. August 1990 bei einer Besichtigung des Mietobjektes, anlässlich welcher die Wasserleitungen überprüft wurden, erfolgte. Das Gutachten räumt zwar auch die - jedoch nicht einzige - Möglichkeit eines Wasseraustrittes innert kürzester Zeit ein, so dass die Entstehung des Schadens innerhalb des vom Kläger behaupteten Zeitraumes nicht ausgeschlossen wäre. Den ihm auferlegten Beweis, dass der Schaden tatsächlich zu einem Zeitpunkt, da wieder Versicherungsdeckung bestand, eingetreten ist, vermag der Kläger jedoch nicht zu erbringen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat er daher zu tragen. Beweismässig ist somit davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Eintritts des Wasserschadens keine Versicherungsdeckung bestand. Die Beklagte hat somit auch nicht für den dem Kläger entstandenen Schaden aufzukommen.
Dispositiv
Aus diesen Gründen ist die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Ueberprüfung der mangels genügender Substanziierung ebenfalls umstrittenen Schadenshöhe erübrigt sich somit.
No. 95
I. Inhaltsverzeichnis
IX, 2 (Prämienverzug) XI, 2 (Abklärung des Schadenfalles)
II. Gesetzesregister
VVG 9, 20, 21, 100
III. Sachregister
Mahnung vorschriftgemässe Durchführung des Mahnverfahres als Voraussetzung für Verzug und Suspension
Suspension des Vertrages Mahnung als Präliminare der - bei Prämienverzug
Verzug Voraussetzungen für den Wegfall der Verzugsfolgen