Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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01. Februar 1996 Bundesgericht Deutsch

Rubrum

urt396a.doc

Bundesgericht, 1. Februar 1996, Basler Versicherungs-Gesellschaft, Basel, c. M.

Sachverhalt

M. lebt als Fahrender mit seiner Ehefrau in einem Wohnwagen. Per 1. August 1989 schloss er bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft eine Hausratversicherung für den Inhalt seines Wohnwagens zum Neuwert mit einer Versicherungssumme von Fr. 80'000.- ab. Am 20. November 1990 brannte der Wohnwagen vollständig aus. Am 2. Dezember 1990 erstellte M. aus dem Gedächtnis eine Liste verbrannter Sachen, die er der Basler Versicherungs-Gesellschaft einreichte. Wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug wurde in der Folge ein Strafverfahren gegen M. eröffnet. Mit Urteil des Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 3. April 1992 wurde M. indessen vom Vorwurf des Betruges freigesprochen. Nachdem die Basler Versicherungs-Gesellschaft der Aufforderung zur Ausrichtung der Versicherungsleistung nicht nachkam, gelangte M. mit Klage vom 17. November 1992 ans Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt und verlangte, dass die Basler Versicherungs-Gesellschaft zur Zahlung von Fr. 76'000.- nebst Zins und Kosten zu verpflichten sei. Mit Urteil vom 21. Dezember 1994 hiess das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage teilweise gut und verpflichtete die Basler Versicherungs- Gesellschaft, Fr. 58'546.10 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Mai 1992 zu bezahlen. Eine von der Basler Versicherungs-Gesellschaft dagegen erhobene Appellation wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 30. August 1995 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Mit Berufung vom 22. November 1995 beantragt die Basler Versicherungs- Gesellschaft dem Bundesgericht im wesentlichen, es sei das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 30. August 1995 aufzuheben, und es sei festzustellen, dass aus dem Versicherungsvertrag keine Leistung geschuldet sei; eventuell sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. M. beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und ersucht für den Fall des Unterliegens um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die gleichzeitig von der Basler Versicherungs-Gesellschaft erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Erwägungen

a) Die Berufung richtet sich gegen einen Endentscheid einer oberen kantonalen Instanz (Art. 48 Abs. 1 OG), und der Streitwert von Fr. 8'000.- ist erreicht (Art. 46 OG), so dass auf die Berufung einzutreten ist. Soweit die Beklagte die Feststellung beantragt, dass sie aus dem Versicherungsvertrag keine Leistung schulde, fehlt es am Rechtsschutzinteresse, weil die vorliegend strittigen Ansprüche durch Gutheissung oder Abweisung der Leistungsklage abschliessend geregelt werden können. Auf die Berufung ist insoweit nicht einzutreten. Das Appellationsgericht ist in seinem Urteil vom 30. August 1995 davon ausgegangen, dass der Kläger das Bestehen eines Versicherungsvertrages, den Eintritt eines Versicherungsfalles sowie den Umfang seines Versicherungsanspruches nachzuweisen habe, wobei die Anforderungen an diesen Beweis nicht überspannt werden dürften. Umgekehrt habe die Beklagte das Vorliegen eines Versicherungsbetruges nach Art. 40 VVG zu beweisen, wobei angesichts der einschneidenden

Rechtsfolgen der entsprechende Nachweis „glasklar“ erbracht werden müsse. Darin erblickt die Beklagte eine gegen Art. 8 ZGB verstossende Umkehr der Beweislast.

Gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Im Bereich des Versicherungsvertrages ist die Person, die gegenüber dem Versicherer einen Versicherungsanspruch erhebt, dafür behauptungs- und beweispflichtig, dass ein Versicherungsvertrag besteht und dass ein Versicherungsfall eingetreten ist; ferner hat sie den Umfang des Anspruchs darzutun (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 381 f.; Willy Koenig, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1967, S. 99). Soweit der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrages regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Versicherungsnehmer nach der Rechtsprechung insofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruches darzutun hat (BGE 107 II 269 E. 1b S. 273 mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichtes vom 22. November 1990, in: SVA XVIII (1990/1991), Nr. 7, S. 30 ff.; Entscheid des Bundesgerichtes vom 5. März 1984, in: SVA XV (1982-1985), Nr. 27, S. 163). Namentlich hinsichtlich des Masses des erhobenen Versicherungsanspruchs unterwirft das Gesetz den Versicherten nicht einfach der Regelung von Art. 8 ZGB; vielmehr überbindet es ihm in Art. 38 und 39 VVG bestimmte Pflichten, die dem Versicherer die Aufgabe der Abklärung ermöglichen und erleichtern sollen (Maurer, a.a.O., S. 382). Der Versicherer kann den Gegen- bzw. Befreiungsbeweis antreten. Welche Anforderungen an diesen zu stellen sind, hat das Bundesgericht bislang offengelassen (Entscheid des Bundesgerichtes vom 22. November 1990, in: SVA XVIII (1990/1991), Nr. 7, S. 30 ff.) und braucht auch hier nicht näher erörtert zu werden.

b) Im vorliegenden Berufungsverfahren geht es nicht darum, ob der Beschwerdegegner den Versicherungsanspruch in masslicher Hinsicht genügend dargetan habe und welche Anforderungen an einen allfälligen Gegenbeweis zu stellen wären, sondern um die Verbindlichkeit des Vertrages überhaupt. Die Beklagte beansprucht nämlich unter Berufung auf Art. 40 VVG, wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruchs nicht an den Vertrag gebunden zu sein. Für das Vorhandensein der von Art. 40 VVG geforderten objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines betrügerisch begründeten Versicherungsanspruches bzw. für die darauf gründende Rechtsbehauptung, nicht an den Vertrag gebunden zu sein, trifft nun aber nach einhelliger Auffassung von Rechtsprechung und Literatur den Versicherer die Beweislast (SVA XIX (1992/1993), Nr. 60, S. 327 mit Hinweis; Roelli/Keller, Kommentar zum schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, 2. Auflage, Bern 1968, S. 584; Bernard Viret, Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Zürich 1991, S. 164 m.w.H.). Davon, dass die Vorinstanz, indem sie die Beklagte hierfür als uneingeschränkt beweispflichtig erklärte, eine Umkehr der Beweislast vorgenommen und damit Bundesrecht verletzt haben, kann nicht die Rede sein. Die Berufung ist aber auch insoweit unbegründet, als der Vorinstanz vorgeworfen wird, dadurch, dass sie für das Vorliegen eines Versicherungsbetruges einen strikten Beweis verlange, die Anforderungen an den Beweis überspannt und damit Art. 8 ZGB verletzt zu haben. Die Beklagte schreibt selber, dass es richtig sei, „an den Beweis eines Versicherungsbetruges nicht geringe Anforderungen zu stellen“, macht aber gleichzeitig geltend, dass es unverhältnismässig wäre, entweder mit dem Aufräumen einer Brandstelle zuzuwarten, bis die Schadensliste vorliege, oder aber den Brandschutt immer wissenschaftlich zu untersuchen, wobei die entsprechenden Kosten über die Prämien auf alle Versicherten überwälzt werden müssten. Die Beklagte behauptet zu Recht nicht, dass vorliegend ein vom Gesetz zum Tatbestandsmerkmal gemachter Sachumstand seiner Art nach den vollen Beweis ausschliesse (vgl. Max Kummer, Berner Kommentar, N. 211 zu Art. 8 ZGB) und es ihr nicht möglich gewesen wäre, allenfalls durch Sicherstellung und Untersuchung des Brandschuttes Beweis zu führen. Verzichtete sie aber darauf, kann sie sich nicht darüber beklagen,

dass man von ihr den vollen bzw. strikten Beweis verlange. Ebensowenig rechtfertigt der Umstand, dass Sicherstellung und Untersuchung des Brandschuttes je nach den Umständen mit gewissen Umtrieben verbunden sein können, eine Herabsetzung der Beweisanforderung auf blosse Wahrscheinlichkeit. Von vornherein unbehelflich ist daher das Argument, aufgrund der Tatsachenfeststellungen der Vorrinstanz sei der Beweis im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht. Nicht zu hören ist schliesslich die auf eine Verletzung des Willkürverbots hinauslaufende Rüge, der angefochtene Entscheid kranke insoweit an einem Widerspruch, als der vom Kläger geltend gemachte Anspruch um 25% gekürzt worden sei, da dies im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde vorzubringen ist (Art. 43 Abs. 1 OG). Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 8 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 38, Art. 39 und Art. 40 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Juli 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.