Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

19961003_d_zg_o_00

03. Oktober 1996 Zug Deutsch

Rubrum

urt4096.doc

Kantonsgericht des Kantons Zug, 3. Oktober 1996, Ph. C. AG c. Waadt Versicherungen, Zürich

Sachverhalt

Die Klägerin kaufte im Frühjahr 1991 bei der Garage L. in B. einen Personenwagen der Marke Daimler Double Six (nachfolgend ''Daimler'' genannt) zum Preis von Fr. 43'000.-. Nachdem dieser Wagen während einigen Monaten nicht gefahren und zum Verkauf ausgeschrieben worden war, wollte ihn die Klägerin am 13. Oktober 1993 wieder in Betrieb setzen. Sie schloss daher mit der Beklagten eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung ab. Am 18. Oktober 1993 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass der Daimler zwischen dem 16. und 17. Oktober 1993 in L. entwendet worden sei. In der Folge stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass sie unter den gegebenen Umständen nicht zur Erbringung von Versicherungsleistungen verpflichtet sei. Am 28. Juni 1994 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht des Kantons Zug gegen die Beklagte die vorliegende Klage mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein. Zur Begründung führte sie im wesentlichen an, der Daimler sei zwischen dem 16. und 17. Oktober 1993 in L. gestohlen worden. Ihr Verwaltungsrat H. habe mit V., welcher das Fahrzeug nach

B. habe überführen wollen, eine Probefahrt unternommen. H. und A. V. seien mit zwei Fahrzeugen nach L. gefahren, wo sie den Daimler aus Sicherheitsgründen auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt hätten. Mit dem anderen Wagen seien sie nach V. weitergefahren und hätten dort übernachtet. Nach ihrer Rückkehr nach L. hätten sie festgestellt, dass der Wagen gestohlen worden sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten, die eine Reihe von Einwendungen erhebe, habe die Klägerin den erforderlichen Beweis für den Diebstahl erbracht, weshalb sie Anspruch auf die Versicherungsleistung der Beklagten habe. In der Klageantwort vom 7. November 1994 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage. Zur Begründung machte sie im wesentlichen geltend, dass die Klägerin vorliegend den strengen Beweis für den von ihr behaupteten Diebstahl zu erbringen habe, nachdem sie (die Beklagte) schlüssige, gegenteilige Indizien ausführlich darlegen und begründen könne. Dieser Beweis sei der Beklagten nicht gelungen. Es gelte zu berücksichtigen, dass der Daimler vom 9. November 1992 bis im Oktober 1993 ausser Betrieb gewesen sei. H. habe am 13. Oktober 1993 bei der Beklagten um Ausstellung eines Versicherungsnachweises ersucht und dies damit begründet, dass er in Deutschland einen Käufer für das Fahrzeug gefunden habe und daher für dessen Überführung nach B. eine Versicherungsbescheinigung benötige. Dabei habe er ein Schreiben von V. präsentiert, worin dieser für den Daimler Fr. 35'000.-- geboten habe. Dieses Kaufangebot erscheine als Gefälligkeitsofferte, liege es doch Fr. 5'000.-- über dem Preis, den die Garage L. angegeben habe. Zudem sei V. ein Bekannter von H. Sodann widerspreche es jeglicher Lebenserfahrung, wenn ein Fahrzeug wegen der "erhöhten Sicherheit" für mindestens zwei Tage in der blauen Zone abgestellt werde. Schliesslich sei auffallend, dass H. sämtliche Fahrzeugpapiere im Original bei sich gehabt habe und in der Klage - im Unterschied zum Polizeirapport, wo A. T. genannt werde - ein Ausflug nach V. angeführt werde. Im Polizeirapport habe H. zudem unterschriftlich bestätigt, den Daimler am 9. Oktober 1993 gegen 9.00 Uhr in Lugano abgestellt zu haben. Er habe indessen das Fahrzeug erst am 14. Oktober 1993 bei der Garage L. abgeholt und der Beklagten den angeblich zwischen dem 16. und 17. Oktober erfolgten Diebstahl am 18. Oktober 1993 gemeldet.

In der Replik vom 28. November 1994 führte die Klägerin ergänzend an, der Beklagten sei bei Vertragsabschluss bekannt gewesen, dass der Daimler seit dem 9. November 1992 ausser Betrieb gewesen sei. Im übrigen habe die Klägerin eine Versicherung "wie gehabt'' gewünscht und alles weitere der Beklagten überlassen. Die Nennung des "9.10.1993" im Poli- zeirapport sei ein Tippfehler, den H. bei der Unterzeichnung des Rapportes nicht bemerkt habe. V. sei für die Klägerin nie tätig gewesen, noch habe er den Daimler vor dem 16. Oktober 1993 gefahren. Er habe vor Antritt der Fahrt nach B. vorsichtshalber eine Probefahrt gewünscht, weil er mit einem anderen Fahrzeug der Klägerin einige Zeit vorher einen Unfall verursacht hätte. Es sei auf jeden Fall sicherer gewesen, den Daimler in L. auf öffentlichem Boden abzustellen als in Italien. H. und V. hätten in A. T. übernachtet und seien anschliessend nach V. weitergereist. Ersterem den Vorwurf zu machen, dass er die Fahrzeugpapiere auf sich getragen habe, sei unverständlich. V. würde bestätigen, dass die Kosten für die Behebung der am Daimler vorhandenen Mängel im Kaufpreis von Fr. 35'000.-- inbegriffen gewesen seien. Der Preis hätte somit ohne weiteres Fr. 5'000.-- über dem bei der Garage L. angegebenen Preis liegen dürfen. In der Duplik vom 30. März 1995 erneuerte die Beklagte ihren Antrag auf kostenfällige Abweisung der Klage. Das Beweisverfahren umfasste die Einvernahmen von V. und R. als Zeugen sowie die persönliche Befragung von H. von der Klägerin. An der Hauptverhandlung vom 20. Juni 1996 beharrten die Parteien auf ihren gegenteiligen Standpunkten. Auf die weiteren Ausführungen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Unbestritten ist, dass die Parteien am 14. Oktober 1993 einen Versicherungsvertrag schlossen. Gemäss Ziffer 14 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend "AVB" genannt) kann die Klägerin zwischen dem ordentlichen Gerichtsstand und demjenigen ihres schweizerischen Sitzes wählen. Die Klägerin ist in Z. domiziliert, weshalb das Kantonsgericht örtlich (§ 2 Abs. 1 ZPO) sowie sachlich und funktionell zuständig ist (§ 10 Ziff. 2 GOG). Auf die Klage ist mithin einzutreten. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte schulde ihr aus dem am 14. Oktober 1993 geschlossenen Versicherungsvertrag den Betrag von Fr. 43'000.--. Der Bestand dieser Vereinbarung ist - wie bereits erwähnt - unbestritten. Im weiteren steht fest, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem von ihr behaupteten Schadenereignis - dem Autodiebstahl vom 16./17. Oktober 1993 - ihre gesetzlichen (Art. 38 Abs. 1 VVG) und versicherungsvertraglichen Obliegenheiten erfüllte und dass ein allfälliger Anspruch der Klägerin maximal dem von ihr bezahlten Kaufpreis - somit Fr. 43'000.-- - entspricht. Die Parteien liegen somit vorliegend einzig im Streit darüber, ob das von der Klägerin behauptete Schadenereignis tatsächlich eingetreten ist. Dabei macht die Beklagte jedoch nicht geltend, es liege eine betrügerische Begründung eines Versicherungsanspruches im Sinne von Art. 40 VVG vor. Beweisbelastet für den Eintritt des versicherten Ereignisses ist gemäss der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB die Klägerin. In Versicherungsfällen wird für verschiedene Sachverhalte statt des strikten ein abgeschwächter Beweis verlangt, so dass ein Wahrscheinlichkeitsbeweis ausreicht. Dieser schliesst nicht aus, dass der Sachverhalt vielleicht doch ein ''anderer'' gewesen ist, wobei es sich aber nur um eine entfernte, beinahe schon "gesuchte'' Möglichkeit handeln muss (Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A., S. 333 f.; vgl. auch Isaak Meier, Das Beweismass - ein aktuelles Problem des schweiz. Zivilprozessrechts, BJM 1989, S. 57 ff.). Diese Regel beruht auf dem vom Bundesgericht als allgemein gültig bezeichneten Gedanken, wonach der Richter immer dann, wenn nach der Natur der Sache ein absoluter Beweis nicht möglich ist, seine Überzeugung mit einer auf der Lebenserfahrung beruhenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründen darf (BGE 115 II 450; BGE 107 II

273; BGE 98 II 243; Pra 80 [1991] Nr. 230). Die Herabsetzung des Beweismasses ist bei Sachvorbringen gerechtfertigt, die mangels Tatzeugen und -verdächtigen faktisch unbeweisbar würden (vgl. Kummer, Berner Kommentar, Bd. I, Bern 1962, N 193 zu Art. 8 ZGB). Es genügt in solchen Fällen, dass die Darstellung der Ansprecherin mindestens glaubwürdig er- scheint und keine Widersprüche aufweist, die zu ernstlichen Zweifeln Anlass geben. Wird die Darstellung der Ansprecherin von der Gegenpartei jedoch aufgrund schlüssiger, gegenteiliger Indizien in Zweifel gezogen, so führt dies dazu, dass die Ansprecherin für ihre Darstellung den strikten Beweis zu erbringen hat (vgl. Entscheidungen schweizerischer Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten, Bd. XV, 1982 - 1985, Nr. 63, S. 317 sowie Bd. XVII, 1988 - 1990, Nr. 59). Vorliegend hat die Beklagte vertraglich das Diebstahlsrisiko gegen Bezahlung einer Prämie übernommen. Wäre die Klägerin in jedem Fall verpflichtet, den von ihr behaupteten Diebstahl zu beweisen, so würde dies den Zweck des Versicherungsvertrages unterlaufen (vgl. Kummer, a.a.O., N 211 zu Art. 8 ZGB; Pra 80 [1991] Nr. 230 für den analogen Unfallversicherungsvertrag). Die klägerische Darstellung über die Umstände des Fahrzeugverlustes müssen somit mindestens glaubwürdig erscheinen und frei von erheblichen Widersprüchen sein. Beeinträchtigen die von der Beklagten vorgebrachten und von ihr bewiesenen Indizien die klägerische Darstellung, so hat die Klägerin - wie bereits erwähnt den strikten Beweis für den von ihr behaupteten Diebstahl zu erbringen. Für die Darstellung der Klägerin sprechen die übereinstimmenden Aussagen von H. und V., wonach sie den Wagen am 16. Oktober 1993 in L. abgestellt und ihn am Tag darauf nach ihrer Rückkehr aus Italien nicht mehr vorgefunden hätten. Indessen erhebt die Beklagte verschiedene Einwendungen, welche die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin in Zweifel ziehen: Abschluss des Kaufvertrages: Die Klägerin macht geltend, V. habe den Daimler zum Preis von Fr. 35'000.-- spontan kaufen wollen. Die Garage L. habe das Fahrzeug jedoch für Fr. 30'000.-- zum Verkauf angeboten, wobei ihr klar und deutlich mitgeteilt worden sei, dass dieser Betrag mindestens erzielt werden müsse. Demgegenüber wendet die Beklagte ein, es sei unwahrscheinlich, dass

V. das klägerische Fahrzeug auf einer Fahrt mit H. zufällig bei der Garage L. gesehen und sogleich zum Preis von Fr. 35'000.--, mithin Fr. 5'000.- über dem beschilderten Betrag, gekauft habe. Der Zeuge V. gab zu Protokoll, den Daimler bei einer Fahrt mit H. zufällig gesehen und aufgrund der ihm zusagenden Optik nach kurzer Besichtigung spontan gekauft zu haben. Den Kaufpreis von Fr. 35'000.-- habe er (V.) vorgeschlagen, wobei die Kosten für die Mängelhebung von der Käuferin übernommen worden seien. Der Preis sei ohne Diskussion akzeptiert worden. Die Angaben des Zeugen darüber, ob er den angeschriebenen Preis von Fr. 30'000.-- zur Kenntnis genommen habe, sind widersprüchlich: Zuerst sagte er aus, er glaube, er habe den angeschriebenen Preis zur Kenntnis genommen. In der Folge führte er indessen aus, er habe die Preisanschrift der Garage L. als solche nicht gesehen. Er sei mehr an der Optik des Wagens interessiert gewesen. Demgegenüber gab H. zu Protokoll, er habe V. erklärt, wieviel der Wagen kosten solle. Da beim Kauf eines Occasionswagens der angeschriebene Preis in der Regel eine erhebliche Rolle spielt, ist die Darstellung des Zeugen wenig glaubwürdig. Im weiteren ist auch ungewöhnlich, dass die definitive Kaufzusage für das Occasionsfahrzeug noch am selben oder am darauffolgenden Tag - ohne Probefahrt - erfolgt sein soll. Nach klägerischer Darstellung haben sich H. und V. mündlich über den Kauf des Fahrzeuges geeinigt. Die schriftliche Bestätigung von V. vom 30. August 1993 sei im geschäftlichen Verkehr durchaus üblich und hätte der schriftlichen Fixierung des Vertrages und des Preises gedient. Nach Ansicht der Beklagten fehlt der eigentliche Grund für das von V. am 30. August 1993 verfasste Bestätigungsschreiben. H. gab bei der persönlichen Befragung zu Protokoll, er habe das Schreiben als Offerte betrachtet und V. gesagt, er solle in die Schweiz kommen, den Wagen nochmals anschauen, probefahren und ihn dann nach B. überführen. Demgegenüber führte der Zeuge aus, er habe das Schreiben vom 30. August 1993 verfasst, weil die Mängelbeseitigung zu Lasten von

Herrn H. habe gehen sollen und damit der Preis feststehe. Er habe das schriftliche Angebot genauso wie Herr H. benötigt, um den Preis zu vereinbaren. Das Schreiben vom 30. August 1993 nennt nur den Kaufpreis, erwähnt indessen weder die einzelnen Mängel noch die Kostenübernahme durch die Klägerin. Unter diesen Voraussetzungen ist unklar, was der Zeuge mit dem Schreiben bezweckte. Wesentlich ist indessen, dass H. von der Klägerin - entgegen deren Darstellung an der Hauptverhandlung und den Aussagen des Zeugen - davon ausgeht, dass der Kaufvertrag nicht bei der gemeinsamen Besichtigung des Fahrzeuges bei der Garage L., sondern später geschlossen worden sei. Somit sind die Aussagen von H. und des Zeugen V. bezüglich des Abschlusses des Kaufvertrages widersprüchlich. Überführung des Fahrzeuges: Nach Darstellung der Klägerin hätte V. den Daimler nach einer längeren Probefahrt nach B. überführen sollen. Die Beklagte bestreitet diese Darstellung. H. und V. gaben übereinstimmend zu Protokoll, letzterer sei Mitte Oktober 1993 in die Schweiz gekommen, um den Daimler nach B. zu überführen. Nach Aussagen von H. ist V. wohl nach Z. geflogen. Im weiteren führte er aus, er und V. hätten die Fahrt ins Tessin am 16. Oktober 1993 mit zwei Fahrzeugen - dem Daimler und einem Mercedes Cabriolet – unternommen. Wesentlich ist, dass der Zeuge V. erklärte, Eigentümer dieses Mercedes Cabriolet zu sein. Die beabsichtigte Überführung des Daimlers nach B. wäre somit am Wochenende des 16./17. Oktobers 1993 nicht möglich gewesen, ohne dass V. sein Mercedes Cabriolet in Zu. zurückgelassen hätte. Somit hat die Klägerin die Umstände der von ihr behaupteten Übergabe des Fahrzeuges an V. nicht ausreichend dargelegt. Fahrt nach Italien: Nach Darstellung der Klägerin wollte V. vor der Überführung des Fahrzeuges nach Deutschland dessen Eigenschaften kennenlernen, weshalb die Probefahrt unternommen wurde. Die Beklagte bringt demgegenüber vor, dass H. ihr gegenüber nicht von einem Ausflug in den Süden, sondern von einer Fahrt nach B. gesprochen habe. H. gab zu Protokoll, V. hätte sich in seiner Gegenwart mit dem Fahrzeug "vertraut" machen wollen. Er hätte ihm so sagen können, auf was er achten müsse. Die Aussage wird von V. bestätigt. Käufer und Verkäufer unternehmen eine Probe- bzw. Versuchsfahrt in der Regel, indem

sie sich gemeinsam in das Fahrzeug setzen. Demgegenüber wurde die von der Klägerin behauptete Probefahrt am am 16. Oktober 1993 mit zwei Fahrzeugen unternommen. Eine Begründung für dieses unübliche Verhalten lieferte die Klägerin nicht. Sie begründete wohl die Fahrt mit einer erhöhter Vorsicht als Folge eines Unfalls von V. mit einem anderen Fahrzeug der Klägerin. Sie machte aber insbesondere nicht geltend, H. hätte sich deshalb nicht mehr getraut, mit V. gemeinsam in einem von diesem gelenkten Fahrzeug zu fahren. Kosten der Mängelbehebung Die Klägerin machte geltend, ein Verkaufspreis von Fr. 30'000.-- bzw. Fr. 35'000.-- inkl. Mängelbehebung zu ihren Lasten sei angemessen gewesen. Sie veranschlagte somit die Kosten für die Mängelbehebung mit Fr. 5'000.--. Die Beklagte bezifferte die entsprechenden Kosten dagegen mit DM 20'000.--. Fest steht, dass die Klägerin den Daimler im Oktober 1992 zum Verkauf der C. & D., Hamburg, übergeben und diese beauftragt hatte, einen Mängelbericht bzw. Kostenvoranschlag für die Reparatur des Fahrzeuges zu erstellen. Die Klägerin hat den Beweis für ihre Behauptung, die Mängelbehebung sei für wesentlich weniger als die von der C. & D. veranschlagten DM 20'000.-- möglich gewesen, nicht angetreten. Gleiches gilt für ihre Behauptung, die C. & D. sei am Kauf des Daimler interessiert gewesen und hätte deswegen versucht, den Preis durch eine umfangreiche Mängelliste "herunterzuhandeln". Demzufolge bestehen er- hebliche Zweifel an der klägerischen Darstellung, wonach die Kosten für die Mängelbehebung mit Fr. 5'000.-- bzw. mit "ein paar Tausend Mark" zu veranschlagen gewesen seien. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die klägerische Darstellung über den Abschluss des Kaufvertrages mit V., bezüglich der Probefahrt, bezüglich der Überführung des Fahrzeuges nach B. und der Preisbildung Unklarheiten aufweist. Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis für Indizien, welche Zweifel an der klägerischen Darstellung begründen, somit erbracht. Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin den strikten Beweis für den von ihr behaupteten Diebstahl erbringen müssen. Diesen Beweis hat sie indessen nicht angetreten, weshalb die Klage abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (§§ 38 Abs. 1 und 40 Abs. 1 ZPO). Gemäss § 2 des Anwaltstarifes beträgt die maximale

Grundgebühr bei einem Streitwert von Fr. 43'000.-- Fr. 4'300.--. Dieser Betrag ist vorliegend gestützt auf § 6 Anwaltstarif zu verdoppeln, so dass die Klägerin die Beklagte mit Fr. 9'300.-- (inkl. Auslagen von Fr. 250.-- und MWST ab 1.1.1995) zu entschädigen hat.

URTEILSSPRUCH

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die gerichtlichen Kosten betragen

Fr. 4'000.- Gerichtsgebühr Fr. 1'750.- Zeugenauslagen Fr. 60.- Kanzleikosten Fr. 190.- Auslagen Fr. 6'000.- total und werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Klägerin hat die Beklagte für die prozessualen Umtriebe mit Fr. 9'300.-- (MWST ab 1.1.1995 inbegriffen) zu entschädigen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mittels schriftlich begründeter Eingabe im Doppel an die Kanzlei des Obergerichts die Berufung gemäss § 201 ZPO an das Obergericht des Kantons Zug erklärt werden.

5. Mitteilung an die Parteien.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 8 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 2, Art. 38, Art. 40 und Art. 201 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 38 und Art. 40 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Juli 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.