19970220_d_tg_o_00
20. Februar 1997 Thurgau Deutsch
Rubrum
urt10197.doc Obergericht des Kantons Thurgau, 20. Februar 1997, C. c. Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bern
Sachverhalt
M. C. kaufte am 10. Juni 1993 bei der Garage T. AG in B. einen PW Alfa Romeo 155. Er schloss bei der Schweizerischen Mobiliar-Versicherungsgesellschaft eine Haftpflicht-, Kasko- und Unfallversicherung ab. Vor seiner Ferienabreise parkierte er den Wagen am 20. Oktober 1993 auf dem Vorplatz seiner damaligen Wohnung an der H.-strasse .. in M. Nach seiner Rückkehr am 13. November 1993 fand er das Auto nicht mehr auf dem Vorplatz vor. Er meldete den Diebstahl am nächsten Morgen der Polizei und anschliessend der "Mobiliar". Aufgrund verschiedener Hinweise meinte die Versicherung, dass M. C. den Diebstahl seines Fahrzeuges "arrangiert" haben könnte. Sie reichte deshalb am 16. Februar 1994 beim Bezirksamt F. Strafanzeige wegen Betrugs ein. Das Bezirksamt gelangte zum Schluss, M. C. könne eine Verantwortung für diesen Diebstahl nicht nachgewiesen werden, und er habe sich deshalb nicht des Betrugs schuldig gemacht. Die Strafuntersuchung wurde am 2. Februar 1995 durch das Bezirksamt F. eingestellt. Mit Weisung des Friedensrichteramts F. vom 25. August 1995 erhob M. C. am 25. September 1995 Klage gegen die "Mobiliar" auf Bezahlung von Fr. 34'960.-- nebst 5% Zins seit 17. März 1994. Er brachte vor, es bestünden weder Indizien geschweige denn Beweise dafür, dass er mit dem Verschwinden des Wagens etwas zu tun haben könnte. Einzig der Umstand, dass die damals noch nicht konkret vereinbarte Prüfung des Autos durch den technischen Experten aus G. wegen seiner (des Klägers) Ferienabreise aus terminlichen Problemen noch nicht habe stattfinden können und das Auto zufällig während der Ferien gestohlen worden sei, habe Anlass zur Anzeige gegeben. Nicht belastend für ihn (den Kläger) sei auch die von der "Mobiliar" eingeholte Schlüsselexpertise. Falls überhaupt Duplikate der Schlüssel hergestellt worden seien, so müsse dies durch Drittpersonen in der Zeit geschehen sein, als sich das Auto in der Garage der Verkäuferin befunden habe. Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft berief sich zur Begründung ihres Antrags auf Abweisung der Klage auf Indizien dafür, dass M. C. mit dem Verschwinden des PW etwas zu tun habe, ungeachtet des für den Zivilprozess irrelevanten Ausgangs des Strafverfahrens. M. C. sei mit dem Auto nicht zufrieden gewesen und habe es deswegen verkaufen wollen. Nach verschiedenen Fahrzeugwechseln und längerer Arbeitslosigkeit sei er trotz
finanzieller Probleme zwei Wochen nach K. in die Ferien geflogen; vor dem Diebstahl habe er sich eine Woche in S. aufgehalten. Obwohl M. C. alle vier Schlüssel für den Alfa Romeo der "Mobiliar" übergeben habe, sei durch ein Gutachten die Existenz mehrerer Nachschlüssel zum Wagen bewiesen und stehe auch fest, dass der kopierte Schlüssel nach dem Kopierverfahren nicht mehr benutzt worden sei. Bei dieser Aktenlage dürfe vom Anspruchsberechtigten ein stringenter Beweis für den Eintritt des Schadensereignisses verlangt werden. Gestützt auf Abschnitt C6 Ziff. 3 und 4 der AVB beläuft sich die Forderung von M. C. nicht auf Fr. 34'960.--, da er 12% Rabatt auf den Katalogpreis erhalten habe; der Nettoverkaufspreis habe daher Fr. 27'490.-- betragen, und er habe Zubehör für Fr. 3'550.-- investiert. An der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht F. hielten die Parteien an ihren Vorbringen im Schriftenwechsel fest. Der Kläger bestritt unter Hinweis auf die Taggelder der Arbeitslosenversicherung und der Krankenkasse finanzielle Probleme und führte aus, die K.-reise sei durch seine Freundin bezahlt worden. Er sei nicht eine Woche vor dem Diebstahl in S. gewesen und habe aufgrund seiner geordneten Lebenssituation keinerlei Grund für kriminelle Machenschaften. Der Schlüssel hätte z.B. von einem Mitarbeiter der Garage T. AG bei einer Probefahrt nachgemacht werden können. In quantitativer Hinsicht gebe er sich mit der Berechnung der Beklagten zufrieden. Die Beklagte wies es als absurd zurück, den Verdacht auf Mitarbeiter der Garage T. AG zu lenken.
Das Bezirksgericht F. - welches die Akten der (vorerst) durch Einstellungsverfügung vom 2. Februar 1995 erledigten Strafuntersuchung wegen Betrugs gegen M. C. beigezogen hatte - schützte die Klage mit Urteil vom 20. Dezember 1995/5. Februar 1996 zur Hauptsache und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 31'040.-- nebst Zins zu 5% seit 17. März 1994 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- wurden dem Kläger auferlegt, mit Rückgriffsrecht zu 9/10 auf die Beklagte. Dieser wurde zudem eine ausserrechtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 4'000.-- auferlegt. Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, dass der abgeschwächte Beweis des Klägers bezüglich der Voraussetzungen für seinen Anspruch genüge, weil der Versicherer keine schlüssigen, die Version des Versicherungsnehmers entkräftende Indizien geltend zu machen vermöge, d.h. keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, welche berechtigte Zweifel am behaupteten unfreiwilligen Abhandenkommen des Fahrzeugs und am Eintritt des Versicherungsfalls aufkommen liessen. Die Inserierung des PW in der "Fundgrube" gebe zwar zu Bedenken Anlass; es sei aber nachvollziehbar, dass es den Kläger interessiert habe, wieviel er für seinen Alfa Romeo auf dem freien Markt erhalten hätte. Irgendwelche Kontakte des Klägers zu Autoschieberkreisen seien nicht ersichtlich, und es wäre grob unvernünftig gewesen, zuerst bei der Garage einen grossen Aufruhr wegen der Unzufriedenheit mit dem Wagen zu veranstalten (inkl. Einsatz eines Spezialisten aus G.) und dann während der eigenen Ferienabwesenheit das Auto stehlen zu lassen. Auch die finanziellen Verhältnisse (die wegen Arbeitslosenversicherungsleistungen gar nicht so ungünstig gewesen seien) noch die Arbeitslosigkeit selbst (verursacht durch ein Rückenleiden und zwei Rükkenoperationen) bildeten erhebliche gegenteilige Indizien, so dass vom Kläger kein absoluter Beweis für das Verschwinden des Autos gefordert werden könne. Der Aufenthalt in S. kurz vor dem Diebstahl könne nicht als nachgewiesen gelten, und es bestünden nicht die geringsten Anhaltspunkte für eine Verbindung des Klägers zu einer dort herstammenden Organisation. Der häufige Autowechsel M. C. lasse sich mit seiner grossen Freude an Autos und am Autofahren generell plausibel erklären. Die nachgewiesene Vervielfältigung des einen Hauptschlüssels bedeute nicht, dass der Kläger den Schlüssel habe nachmachen lassen, um
ihn jemandem zwecks Entwendung des Wagens während seiner Ferien zukommen zu lassen. Unbestrittenermassen sei das Fahrzeug mehrmals in der Garage T. AG zur Begutachtung gestanden, so dass ein grosser Personenkreis die Möglichkeit gehabt habe, Nachschlüssel machen zu lassen. Völlig ausgeschlossen sei es naturgemäss nicht, dass der Kläger etwas mit dem Diebstahl des Alfa Romeo zu tun gehabt haben könnte; es handle sich hier aber bereits um eine entfernte, beinahe schon gesuchte Möglichkeit. Das Bezirksgericht ging aufgrund der Ergebnisse der Strafuntersuchung vom Diebstahl des Fahrzeugs durch eine unbekannte Drittperson aus. Nachdem der Kläger nicht bestritt, 12% Rabatt auf den Katalogpreis erhalten zu haben, habe der Nettoverkaufspreis Fr. 27'490.-- betragen; er habe Zubehör im Wert von Fr. 3'550.-- investiert. In Anwendung von Abschnitt C6 Ziff. 4 der AVB wurde die von der Beklagten dem Kläger zu bezahlende Entschädigung auf Fr. 31'040.-- festgesetzt (Fr. 27'490.-- Kaufpreis gemäss Vertrag vom 28. Januar 1993 sowie Extras in Höhe von Fr. 3'550.-- gemäss Werkstattauftrag vom 28. Januar 1993). Hiergegen richtet sich die fristgerechte Berufung der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft vom 25. März 1996 mit dem Antrag, es sei die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Berufungsklägerin brachte vor, die von ihr schon vor Vorinstanz vorgebrachten Indizien seien - je für sich allein sowie im Gesamtzusammenhang betrachtet - derart schlüssig, dass dem Berufungsbeklagten der absolute Beweis für seine Version des Sachverhalts aufzuerlegen sei. Das Bezirksgericht halte richtigerweise fest, dass der Berufungsbeklagte mit seinem Alfa Romeo nicht zufrieden gewesen sei. O. T. und
G. S. hätten diesen Umstand im Strafverfahren deutlich zum Ausdruck gebracht, allerdings in der Überzeugung, dass das Fahrzeug absolut in Ordnung sei. Der Umstand der Mangelhaftigkeit sei nur den Mitarbeitern der Garage T. AG und eventuell noch einigen Bekannten des Berufungsbeklagten bekannt gewesen. Die Vorinstanz übersehe, dass der Berufungsbe- klagte bei der Garage T. AG selber eine Bestimmung des Wertes seines Fahrzeuges verlangt habe. Verkäufer S. habe ihn auf einen Abschreiber im ersten Betriebsjahr im Umfang von rund 30% hingewiesen. Der Berufungsbeklagte hätte also im Hinblick auf den Wert nicht nur in der Garage nachfragen können; er habe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sogar in einer Garage, nämlich seiner Hausgarage nachgefragt. Das Inserat in der Fundgrube mache nur dann einen Sinn, wenn er den Wagen effektiv habe verkaufen wollen. Der Berufungsbeklagte habe im übrigen entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht Verkaufsverhandlungen im eigentlichen Sinn geführt, was er nicht einmal behauptet habe; er habe erklärt, er habe den Wert des Autos herausfinden wollen. Dieses Indiz sei im Gesamtzusammenhang mit den anderen Indizien zu sehen. Es widerspreche nicht jeder Vernunft, zuerst Aufruhr bezüglich der angeblichen Mängel des PWs zu machen und dann während der eigenen Ferienabwesenheit das Auto stehlen zu lassen. Der Berufungsbeklagte habe auf keines der Angebote, das Fahrzeug mit einem Experten aus G. exakt prüfen zu lassen, reagiert, habe den fixierten Termin mit dem Experten aus G. grundlos platzen lassen, und er hätte das Auto während der Ferienabwesenheit ruhig der Garage T. AG zu ausgedehnten Tests überlassen können. Wer immer wieder Mängel rüge, welche die ortsansässigen Fachleute verneinten, müsste doch an der eingehenden Prüfung des Wagens durch einen unabhängigen Fachmann interessiert sein. Nur wenn ein Diebstahl bereits geplant gewesen sei, mache das Platzenlassen des Termins mit dem Experten einen Sinn, insbesondere auch unter dem Aspekt, dass das Auto ja während der Ferienabwesenheit M. C. von ihm nicht für eingehende Tests in die Garage T. AG eingeliefert worden sei. Es falle auch auf, dass der Berufungsbeklagte plötzlich kein Interesse mehr an der Untersuchung gehabt habe. Seine finanziellen Probleme seien im Zeitpunkt des angeblichen Diebstahls offenkundig gewesen. Das Auto
habe er nur mit der Unterstützung der Mutter kaufen können, Ferien; habe er sich nur dank Finanzierung durch Dritte leisten können. Für das eingetauschte Fahrzeug habe im übrigen der Abzahlungsvertrag des alten Autos übernommen werden müssen mit monatlichen Raten von Fr. 566.05 (etwas mehr als 1/5 der Arbeitslosenversicherungszahlungen, im Verhältnis zu den Fürsorgeleistungen sogar rund 1/3). Auch diese für sich allein schon ein klares Indiz darstellenden finanziellen Verhältnisse hätte die Vorinstanz in den Gesamtzusammenhang stellen müssen. Die Verbindung zu Süditalien sei sodann gar nicht weit hergeholt. Dort wohne die Verwandtschaft des Berufungsbeklagten. Am 13. November 1993 habe er die Diebstahlsanzeige erstattet, und im Februar 1994 sei er für eine Woche in S. gewesen, ohne eine Erklärung für diesen von ihm bestrittenen Aufenthalt abgeben zu können. Die Aussage des Maresciallo von R. (S.) sei keinesfalls unzutreffend. Die Vorinstanz habe auch nicht beachtet, dass die Zeugin S. F. ausgeführt habe, während der zwei Jahre, die M. C. mit ihr zusammen gewesen sei, sei er nie in S. gewesen; eine Woche, nachdem sie mit ihm Schluss gemacht habe, sei er aber für eine Woche in S. gewesen (Ende Februar 1994). Unbestrittenermassen habe M. C. sodann verschiedene Autowechsel hinter sich und handle es sich nach der Ausdrucksweise der Vorinstanz bei ihm um einen "Autofreak". Solche wünschten perfekte Autos und unternähmen hierfür alles. Das aus seiner Sicht eben nicht perfekte Auto sei für M. C. als Autofreak deshalb unverkäuflich oder nur mit grossem Verlust abzusetzen gewesen. Auch die diversen Autowechsel seien im Gesamtzusammenhang ein gewichtiges Indiz. Die Vorinstanz gehe völlig zu Unrecht und ohne Grundlage in den Akten davon aus, dass wohl ein Mitarbeiter der Garage T. AG einen Nachschlüssel angefertigt habe. Einzig beim Berufungsbeklagten sei ein Motiv für einen Nachschlüssel zu sehen. Die Fahrzeugschlüssel seien die meiste Zeit bei M. C. gewesen, und somit sei auch die Chance am grössten, dass er einen Nachschlüssel habe anfertigen lassen. Bei der Garage T. AG sodann seien die Schlüssel regelmässig in einem jeden Abend vom Chef kontrollierten speziellen Schlüsselkasten zu finden und nur bei Abholungen ausser Betriebszeit unter der Sonnenblende des betreffenden Fahrzeugs. Es sei
nicht ersichtlich, dass M. C. einmal sein Fahrzeug erst abends abgeholt habe. Aus den Akten gehe auch keine Möglichkeit für die Mitarbeiter der Garage T. AG hervor, während Probe- fahrten anzuhalten und Schlüsselkopien anfertigen zu lassen. Vom Bezirksgericht unbeachtet geblieben sei sodann die Aussage des Zeugen S., dass der Berufungsbeklagte ausdrücklich die Neuanfertigung einer Bruttorechnung verlangt habe; damit habe er offensichtlich bei der Versicherung eine höhere Entschädigung herausholen wollen. Unzutreffend sei schliesslich das Argument der Vorinstanz, niemand habe wohl ernsthaftes Interesse an der Entwendung eines defekten Autos, denn die Mitarbeiter der Garage T. AG hätten immer wieder betont, der Alfa sei absolut in Ordnung gewesen. Die Vorinstanz scheine davon auszugehen, dass ein Mitarbeiter der Garage T. AG das Auto gestohlen habe oder dass aussenstehende Dritte, die ebenfalls für einen Diebstahl in Frage kämen, um die angebliche Mangelhaftigkeit gewusst hätten; dies ergebe sich aber weder aus der Sachverhaltsdarstellung noch aus der Beweiswürdigung. Bei dieser Situation dürfe einer Versicherungsgesellschaft entgegen dem angefochtenen Urteil keinesfalls der strikte Beweis für ihre Darstellung auferlegt werden. Mit Berufungsantwort vom 16. April 1996 beantragte M. C. die Abweisung der Berufung. Er brachte vor, schon bald nach dem Kauf des PW Alfa Romeo 155 vom 10. Juni 1993 bei der Garage T. AG (1. Inverkehrsetzung am Tag zuvor) und Abschluss einer Kaskoversicherung einschliesslich des Diebstahlsrisikos (Abschnitt C2 Ziff. 1 der AVB) habe er mit dem Auto Probleme gehabt, da es beim Beschleunigen "gerupft" habe, was er bei der Verkäuferin bemängelt habe, welcher er den Wagen ab August 1993 bis kurz vor dem Diebstahl etwa viermal zur Kontrolle gebracht habe, wobei er jeweils ein paar Tage in der Garage geblieben sei. Weil die Verkäuferin einen Mangel nicht habe feststellen oder anerkennen wollen, habe es zwischen ihrem Personal, insbesondere dem Verkäufer G. S. und dem Berufungsbeklagten, zum Teil recht heftige Auseinandersetzungen gegeben. Am Freitag, 29. Oktober 1993 gegen Abend habe er den Alfa Romeo auf dem Vorplatz seiner damaligen Wohnung in M. parkiert und sich unmittelbar danach mit seiner damaligen Freundin und zwei anderen Personen nach K. in die Ferien begeben. Nach der Rückkehr in die Schweiz am Samstagabend,
13. November 1993, sei das Auto nicht mehr vorhanden gewesen. Am nächsten Tag habe er den Diebstahl der Polizei gemeldet. Wahrscheinlich sei gemäss den Abklärungen das Auto am Wochenende vom 30./31. Oktober 1993 gestohlen worden. Am 10. November 1993 habe er den Diebstahl auch der Berufungsklägerin gemeldet. G. S. habe offenbar am 25. November 1993 dem Direktionsmitarbeiter B. der Berufungsklägerin anonym mitgeteilt, es handle sich beim gemeldeten Diebstahl um einen Versicherungsbetrug. Diese Behauptungen S. hätten die Berufungsklägerin ihrerseits zur Anzeige gegen den Kläger wegen versuchten Betrugs veranlasst, wobei allerdings die umfangreiche Strafuntersuchung nicht die geringsten Hinweise für eine Mitverantwortung irgendeiner Art des Berufungsbeklagten für das Verschwinden seines PW erbracht habe. Die Prozessführung der Berufungsklägerin sei unfair, weil sie nur diejenigen Urteile einreiche, die zum Nachteil der Versicherten ausgegangen seien. Es werde die Edition sämtlicher einschlägiger Urteile durch die Berufungsklägerin verlangt. Die Vorinstanz habe die vor allem auch durch das Strafverfahren zutage gebrachten Tatsachen in jeder Hinsicht korrekt gewürdigt und richtig entschieden. Bei der von der Berufungsklägerin behaupteten Möglichkeit, dass er (der Berufungsbeklagte) etwas mit dem Diebstahl des Autos zu tun haben könnte, handle es sich um eine entfernte, beinahe schon "gesuchte" Möglichkeit. Die von der Berufungsklägerin ausgesäten Zweifel bewegten sich durchaus im Rahmen, der bei jedem versicherten Diebstahl gegeben sei. Was von der Berufungsklägerin geltend gemacht werde, habe nicht einmal den Stellenwert von eigentlichen Indizien. Mit der Vorinstanz sei daran festzuhalten, dass der Wahrscheinlichkeitsbeweis genüge und er (der Berufungsbeklagte) zumindest diesen erbracht habe. Es wäre sodann wirklich absolut unsinnig gewesen, wenn er Aufruhr bezüglich Unzufriedenheit mit dem Wagen veranstaltet hätte, wenn er sich tatsächlich mit dem Gedanken eines Diebstahls getragen hätte. Er selbst habe die Idee eingebracht, das Auto durch einen Fabrikexperten prüfen zu lassen. Nach seinem Wissen habe ein Experte namens C. das Auto tatsächlich einmal in der Garage T. AG gesehen. Kurz vor Ferienantritt habe er von der Garage T. AG Bescheid er-
halten, dass der Experte (vermutlich wieder C.) kommen werde, angesichts des bevorstehenden Urlaubs habe er mit der Garage aber abgemacht, dass er (C.) sich nach der Ferienrückkehr zwecks Vereinbarung eines neuen Termins wieder melden werde. Da die Garage T. AG das Auto schon viermal während jeweils ein paar Tagen zur Kontrolle bei sich gehabt habe und C. das Fahrzeug bereits geprüft gehabt habe, wäre es sinnlos gewesen, den Alfa während den Ferien in der Garage T. AG zu belassen. Die von ihm vorgebrachten Beanstandungen bezüglich des Wagens und seine Differenzen mit der Garage diesbezüglich sowie der Umstand, dass er sich im Verlauf der langwierigen Auseinandersetzungen und Abklärungen zeitweilig mit dem Gedanken an einen Verkauf des Autos befasst habe, bildeten somit keinerlei Indiz für eine Mitverantwortung für den Diebstahl des PW. In den gesamten Akten finde sich auch nicht der geringste Hinweis, dass er sich im Zeitpunkt des Verschwindens des Autos in finanziellen Schwierigkeiten befunden hätte. Vielmehr habe er seinen finanziellen Verpflichtungen immer nachkommen können. Zu den vorübergehend in Anspruch genommenen Taggeldern der Arbeitslosenversicherung und Fürsorgeleistungen seien später Renten- und Taggeldleistungen wegen der gesund-heitlichen Störungen gekommen. Die Mithilfe der Mutter bei der Bezahlung des Autos und die Grosszügigkeit Dritter, die ihm Ferien in K. ermöglicht habe, zeige, dass er im Familien- und Freundeskreis finanziell bestens abgesichert gewesen sei. Er habe nie bestritten, im Februar 1994 in S. gewesen zu sein, und zwar sei dies deshalb der Fall gewesen, weil er nach Auflösung der Beziehung mit seiner Freundin etwas Abstand habe gewinnen wollen und daher die dort lebenden, ihm nahestehenden Verwandten besucht habe. Die frühere Freundin S. F. habe bestätigt, dass er während ihrer bis zum 20. Februar 1994 dauernden zweijährigen Bekanntschaft nie in S. gewesen sei, und die Abklärungen der Kantonspolizei hätten nichts anderes ergeben. Auf jeden Fall sei er vor dem Verschwinden des Autos und unmittelbar danach nicht in Süditalien gewesen; zudem sei der gestohlene Wagen nie in seiner Heimat aufgetaucht. Dass der gestohlene PW bereits sein drittes Auto gewesen sei, bilde füglich kein Indiz dafür, dass er mit dem Verschwinden des Autos etwas zu tun gehabt habe. Es möge weiter zutreffen, dass ein
Nachschlüssel für den Alfa angefertigt worden sei, obwohl er (der Berufungsbeklagte) den bei den Prozessakten liegenden Bericht als Parteigutachten ablehne. Es existiere aber nicht der geringste konkrete Hinweis dafür, dass er einen Schlüssel nachgemacht habe oder habe nachmachen lassen. Sowohl die Mitarbeiter der Garage T. AG als auch ein weiterer grösserer Personenkreis hätten Möglichkeit und Gelegenheit für die Herstellung einer Schlüsselkopie gehabt, wofür ein gut eingerichteter Schlüsseldienst nur rund fünf Minuten brauche. Seine Ferienabwesenheit in K. sei allen Mitarbeitern in der Garage und noch weiteren Personen bekanntgewesen. Es sei auch nicht auszuschlies-sen, dass der Alfa Romeo sogar ohne einen Nachschlüssel entwendet worden sei. T. habe, bestätigt von S. angegeben, der Wagenschlüssel sei eigentlich immer am Auto des Berufungsbeklagten gewesen, und jeder Angestellte habe Zugriff auf den Schlüssel gehabt. Das seltsame Vorgehen S. im Verlauf der Anzeigeerstattung bei der Berufungsklägerin mit vorerst falschem Namen und ohne je einen konkreten Anhaltspunkt für seine Verdächtigungen angeben zu können, mache diesen selbst verdächtig, weshalb er vom Untersuchungsrichter auch nur als Auskunftsperson befragt worden sei. Es bestünden keine konkreten Hinweise dafür, dass er (der Berufungsbeklagte) etwas mit dem Diebstahl zu tun haben könnte. Davon abgesehen sei zumindest strikte bewiesen, dass er das Auto nicht selbst weggebracht habe, da er im Zeitpunkt des Verschwindens des PW in K. gewesen sei. In diesem Punkt unterscheide sich der vorliegende Fall grundlegend von den Sachverhalten in den von der Gegenpartei zitierten Präjudizien. An der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 1996 hielt die Berufungsklägerin am schriftlich gestellten Antrag fest und brachte namentlich vor, die von ihr erwähnten Möglichkeiten für eine Mitwirkung des Berufungsbeklagten beim Fahrzeugdiebstahl seien keineswegs gesucht. Die Vorinstanz habe festgestellt und der Berufungsbeklagte habe nicht bestritten, dass er mit dem Auto (und der Garage T. AG) nicht zufrieden gewesen sei und verschiedene Male er- folglos versucht habe, den bestehenden Schaden zu reparieren. Eine Einigung mit der Garage sei nicht in Sicht gewesen. Für den Autofreak C., der zudem nicht über finanzielle Mittel für Reparaturarbeiten oder gar ein neues Fahrzeug verfügt habe, habe es somit lediglich einen
Ausweg, ein neues Fahrzeug zu erhalten, gegeben: Das "Schadenauto" habe abhanden kommen müssen. Wohl aus diesem Grund habe er auch den Termin mit dem Experten platzen lassen. Der Wirbel sei verursacht worden, als M. C. noch davon ausgegangen sei, der Schaden würde durch die Garage T. AG behoben. Als er jedoch habe einsehen müssen, dass keine Einigung erzielt werden könne, und er zudem nicht über die nötigen finanziellen Mittel für die Reparatur bzw. für die Anschaffung eines neuen Autos verfügt habe, sei ihm lediglich noch der Ausweg über den organisierten Diebstahl geblieben. Der Berufungsbeklagte habe sich sowohl gegenüber der Berufungsklägerin als auch gegenüber der Leasinggesellschaft unehrlich verhalten. Entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen habe er der Leasinggesellschaft nicht einmal den Fahrzeugwechsel angezeigt (den Wechsel vom Fiat Ritmo auf den Alfa 15). Bei Beginn der versicherungsinternen Ermittlungen habe er überdies verschwiegen, dass er versucht habe, sein Auto zu verkaufen. Auf ein unredliches Bestreben, sich zu Unrecht Versicherungsleistungen zu erschleichen, lasse auch die Tatsache schliessen, dass der Berufungsbeklagte versucht habe, der Berufungsklägerin eine Bruttorechnung zu unterschieben. Die finanziellen Verhältnisse des Berufungsbeklagten seien keineswegs geordnet oder sogar gut gewesen; vielmehr sei der Berufungsbeklagte fürsorgeabhängig gewesen, habe Arbeitslosenversicherungsleistungen bezogen und sich nur Ferien auf Einladung durch Dritte hin leisten können. Was den Aufenthalt des Berufungsbeklagten in S. betreffe, so seien die Ausführungen der Vorinstanz falsch. Wenn er schon ein derart gutes Verhältnis zu seinen Verwandten in Süditalien gehabt habe, dann wäre es für ihn überdies ein Leichtes gewesen, die Sache telefonisch zu organisieren und sicher nicht im Vorfeld der Aktion gerade dort noch deutlich Spuren zu hinterlassen, wo am ehesten recherchiert werde; eine solche Aktion mache auch nur dann Sinn, wenn man in seinem Umfeld später an den "Ort des Verbrechens" zurückkehre. Aus der Sicht der Berufungsklägerin bestünden sodann nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass Dritte den Schlüssel zum Kopieren entwendet und anschliessend zurückgebracht hätten; ein solches Vorgehen sei auch nicht wahrscheinlich, da es doch viel einfacher wäre, das Auto mit dem angeblich steckenden Autoschlüssel
direkt auf dem Werkhof der T. AG zu entwenden als den Schlüssel kopieren zu lassen und dann zurückzubringen mit dem entsprechenden Entdeckungsrisiko. Der Einzige, der ein Interesse am Abhandenkommen des defekten Fahrzeuges gehabt habe, sei der Berufungsbeklagte gewesen. Gegen S., den der Berufungsbeklagte zu Unrecht versuche, als möglichen Täter schmackhaft zu machen, sei keine Untersuchung eingeleitet worden. Geradezu typisch sei der Diebstahlszeitpunkt bzw. der Umstand, dass der Berufungsbeklagte dann in den Ferien geweilt habe. Wenn der Halter sich während des Diebstahls in den Ferien aufhalte, dann werde das Delikt während längerer Zeit nicht entdeckt, und die Aufklärungschancen würden entsprechend sinken. M. C. sei angesichts dieser schlüssigen Zweifel an seiner Darstellung der strikte Beweis für seine Version aufzuerlegen. Der Berufungsbeklagte hielt in der Duplik am Antrag auf Abweisung der Berufung fest. In rechtlicher Hinsicht müsse hier der Wahrscheinlichkeitsbeweis des Diebstahls genügen. Nur bei begründeten Zweifeln sei voller Beweis zu leisten, aber nur, wenn schlüssige, gegenteilige Indizien durch den Versicherer dargetan würden. Der vorliegende Fall unterscheide sich vom Präjudiz vom 28. November 1995 in Sachen "Basler" gegen DC in der Weise, dass sich hier der Berufungsbeklagte im Zeitpunkt des Diebstahls sich in K. aufgehalten habe. Die Berufungsklägerin habe keine schlüssigen Indizien gegen die Diebstahlsversion vorgebracht. Die Vorwürfe der Versicherung gegen den Berufungsbeklagten bezögen sich nicht auf den Diebstahl, so zum Beispiel der ihm vorgehaltene Aufenthalt in S. Es sei in einer eingehenden Strafuntersuchung alles abgeklärt worden, und es habe sich nicht der geringste Hinweis auf eine Verwicklung des Berufungsbeklagten in den Diebstahl ergeben. Dass er mit dem Auto nicht zufrieden gewesen sei und deshalb Auseinandersetzungen mit der Garage T. AG gehabt habe, spreche nicht für eine Mitwirkung beim Diebstahl. Zu den finanziellen Verhältnissen des Berufungsbeklagten: Sein Lebensunterhalt sei sichergestellt gewesen, auch dank Unterstützung von Verwandten und seiner Freundin. Seine Mutter habe ihm sogar noch geholfen, ein Auto zu kaufen. Es habe für ihn gar keine Notwendigkeit bestanden, das Auto verschwinden zu lassen und einen Versicherungsbetrug zu begehen, um sich etwas leisten zu
können. Sein Leumund sei nach den Abklärungen sehr gut. Er habe auch früher nie Vermögensdelikte begangen, und er weise keine Betreibungen auf. Zur Reise nach S. frage man sich, was das überhaupt solle. Die Freundin des Berufungsbeklagten habe erklärt, er sei in der fraglichen Zeit nicht in S. gewesen. Dass bei Ferienabwesenheiten oft gestohlen werde, sei bekannt. Die professionellen Diebe nutzten die Abwesenheit der Leute aus. Seine Ferienabwesenheit spreche gegen seine Mitwirkung beim Diebstahl. Übrigens hätten ja die Leute von der Garage T. AG von seiner Ferienabwesenheit gewusst, wegen der Verschiebung des Termins mit dem Experten. Dem Berufungsbeklagten sei sogar der strikte Beweis des Diebstahls gelungen, mit dem Hinweis auf seine nachgewiesene Ferienabwesenheit in K. Zum Nachschlüssel: Sein Auto habe sich mehrmals in der Garage T. AG befunden. Es sei ohne weiteres möglich gewesen, dass ein Angestellter oder ein "herumschweifender Mann" den auf der Sonnenblende deponierten Schlüssel weggenommen und rasch kopiert habe. Das Auto sei viermal in der Garage T. AG gewesen, wo viele Leute Zugang zum Schlüssel gehabt hätten. Die Version S. sei nicht so sehr von Belang. Er stehe aber auch nicht ganz so sauber da. S. Vorgehen bei der Anzeige sei sehr seltsam gewesen. Zusammenfassend sprächen keine schlüssigen Indizien für eine Verwicklung des Berufungsbeklagten in den Diebstahl. Der Berufungsbeklagte habe auch nicht etwa kurz nach dem Diebstahl mit Geld um sich geworfen. Es sei auch nicht - zum Beispiel im Heimatort in S. - das gestohlene Auto aufgetaucht. Nachdem der Wahrscheinlichkeitsbeweis schon genügen müsse, sei die Klage zu schützen. Der Berufungsbeklagte habe sich nicht unredlich verhalten. Irgendwelche Unkorrektheiten bezüglich Leasingvertrag hätten mit der vorliegenden Auseinandersetzung nichts zu tun. Die Berufungsklägerin habe sich bis heute nie auf Art. 40 VVG berufen. Sie könne dies nicht mehr nachholen.
Erwägungen
Grundlage der Klage bildet der Versicherungsvertrag der Parteien, enthaltend unter anderem eine Kasko-Versicherung, welche auch den Diebstahl des Fahrzeuges deckt. Streitig ist primär, ob und inwiefern der Berufungsbeklagte für den Diebstahl mitverantwortlich ist. In Anwendung der Allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB - wonach dort, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet - liegt die Beweislast für das erwähnte Schadensereignis beim Berufungsbeklagten. Dieser hat die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit, das heisst ein Nichterbringen des Beweises hinsichtlich des Schadensereignisses, hier des Diebstahls, zu tragen (vgl. Kummer, Berner Kommentar, Art. 8 N 20 ZGB). In besonderen Fällen verlangen Praxis und Literatur aus Billigkeitsüberlegungen für das Vorliegen bestimmter Tatbestandselemente keinen vollen Beweis, sondern begnügen sich im Sinne einer herabgesetzten Beweisanforderung mit dem Nachweis der blossen Wahrscheinlichkeit (vgl.) Kummer, N 211 zu Art. 8 ZGB; Oftinger, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, 4.A., S. 81, insbesondere Anm. 24). Dies gilt beispielsweise für den Beweis der Unfreiwilligkeit eines Unfalls im Fall der Haftung des Arbeitgebers und Werk-eigentümers nach Art. 239a OR bzw. Art. 58 OR (vgl. BGE 90 II 232 f.=Pra 54 1965 Nr. 1 S. 4 f.) sowie im Bereich der privaten Unfallversicherung (vgl. König, Schweiz. Privatversicherungsrecht, 3.A., S. 454; Maurer, Schweiz. Privatversicherungsrecht, 2.A., S. 340.
In zutreffender Weise übertrug die Vorinstanz diese Grundsätze auf die Beweisanforderungen hinsichtlich des Eintrittes eines schädigenden Ereignisses im Rahmen einer Sachversicherung. Es genügt im Normalfall, dass der Anspruchsberechtigte den Eintritt des Schadensereignisses glaubhaft macht. Eine hohe Wahrscheinlichkeit oder gar der absolute Beweis für die Version des Ansprechers kann nur dann gefordert werden, wenn der Versicherer schlüssige, gegenteilige Indizien geltend machen kann (vgl. SVA XV, 1982-1985, Nr. 63, S. 317, und SVA XVII, 1988-1990, S. 590). Die Beweislast für solche schlüssige, gegenteiligen Indizien liegt - wiederum in Anwendung von Art. 8 ZGB - beim Versicherer, wenn er von der ansprechenden Partei den erhöhten Nachweis für das schädigende Ereignis verlangt. Bewiesen werden müssen allerdings nur Indizien, die erhebliche Zweifel an der Version des Ansprechers bewirken; nicht erforderlich ist ein absoluter Gegenbeweis (vgl. Entscheid des Obergerichts vom 20.1.1994 ZB 93 105). Die Schilderungen des Geschädigten über die Umstände, unter denen die Schädigung erfolgt sein soll, müssten plausibel und glaubwürdig erscheinen. Sie dürfen keine wesentlichen Widersprüche aufweisen, die zu ernstlichen Zweifeln Anlass geben. Bei fragwürdigen Umständen kann mehr als ein abgeschwächter Beweis verlangt werden (Maurer, Privatversicherungsrecht, S. 314; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 263). Allgemein genügt indessen für die Glaubhaftmachung zwar eine Parteibehauptung auch ohne Beweisführung. Dies gilt aber nur dann, sofern die Partei glaubwürdig und ihre Darstellung plausibel ist. An den Beweis einer behaupteten Tatsache sind um so höhere Anforderungen zu stellen, je unwahrscheinlicher diese Behauptungen sind (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, S. 322 f.; vgl. Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 17.3.1994). Im übrigen kann in rechtlicher Hinsicht auf die zutreffenden Überlegungen der Vorinstanz auf S. 6 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Im vorliegenden Fall ist das Verschwinden des Fahrzeugs des Berufungsbeklagten unbestritten. Der Berufungsbeklagte zeigte den Diebstahl umgehend nach seiner Entdeckung an. Die Berufungsklägerin beruft sich indessen auf Indizien, welche für eine Verwicklung des Berufungsbeklagten in den Diebstahl bzw. das Verschwinden des Fahrzeuges sprechen sollen,
weshalb ihm der volle, strikte Beweis für seine Sachdarstellung, das heisst für den Diebstahl, auferlegt werden müsse. Als unbehelflich und zum Teil unrichtig erweisen sich die Hinweise der Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte habe mit der Garage T. AG nicht richtig kooperiert, habe auf keines der Angebote, das Fahrzeug mit einem Experten aus Genf exakt prüfen zu lassen, reagiert, habe den fixierten Termin mit dem Experten grundlos platzen lassen, und er hätte das Auto während seiner Ferien ruhig der Garage T. AG zu ausgedehnten Tests überlassen können. Keinen erheblichen Verdachtsgrund erbringt auch der Hinweis auf das Inserat in der "Fundgrube". Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Berufungskläger zugegebenermassen mit dem Alfa Romeo wegen der öfters aufgetretenen Motorprobleme nicht zufrieden war. Dass die Unzufriedenheit wirklich einen Grund hatte, jedenfalls aus Sicht des Berufungsbeklagten, ergibt sich aus dem Umstand, dass er das Auto deswegen immer wieder in die Garage brachte. Entgegen den Behauptungen der Auskunftsperson G. S. - der eingestehen musste, dass er unter falschem Namen den Berufungsbeklagten angezeigt hatte - in .. des Strafverfahrens hatte offensichtlich tatsächlich ein gewisses "Ruckeln" oder "Rupfen" des Motors des Alfa Romeo den Berufungsbeklagten sehr gestört und auch Anlass zu Diskussionen zwischen ihm und seiner damaligen Freundin S. F. gegeben (vgl. deren Zeugenaussage in .. des Strafverfahrens). Eine solche Unzufriedenheit allein bildet natürlich noch keinerlei irgendwie schlüssiges Indiz für die Verwicklung des Berufungsbeklagten in den späteren Diebstahl. Das Gleiche gilt für das Inserat in der "Fundgrube". Derartige Kleininserate in solchen Zeitschriften sind bekanntlich sehr billig, und das Motiv der Ausschreibung des Wagens, zu schauen, welche Angebote er dafür erhalten würde, ist durchaus plausibel. Zwar trifft zu, dass er auch bei der Garage hätte Nachfrage halten können, was man ihm für dieses Fahrzeug biete. Ein Inserat in einer Zeitung richtet sich aber an weitere Käuferkreise und ergibt eventuell auch bessere Angebote als solche von einer Garage. Es erscheint dem Obergericht gleich wie der Vorinstanz deshalb durchaus nachvollziehbar, dass es den Berufungsbeklagten interessierte, wieviel er für seinen Wagen auf diesem weiteren Markt erhalten hätte.
Die Tatsache seiner Unzufriedenheit mit dem Fahrzeug verbarg der Berufungsbeklagte auch gar nie. Wenn er neben dem Inserat in der "Fundgrube" sich auch bei der Garage T. AG nach der Bewertung des Fahrzeuges erkundigte, so hinderte ihn dies nicht daran, auch die andere Massnahme (Inserat in der "Fundgrube") zu treffen, eben um festzustellen, ob er bei "freihändigem" Verkauf mehr erhalten würde, war er doch im Moment der Insertion nach eigenen Worten "ziemlich unzufrieden" mit dem Fahrzeug bzw. mit dem Umstand, dass die Garage nichts gefunden hatte. Im übrigen bemühte C. sich, wie die Akten zeigen, durchaus um Kooperation mit der Garage T. AG, welcher er den PW immer wieder brachte. Wie er im Berufungsverfahren aufzeigte, kam es effektiv auch zu einer Besichtigung des Fahrzeuges durch den Experten C., mit dem der Berufungsbeklagte diesbezüglich auch telefonierte. Der Umstand allein, dass ein weiterer Expertentermin nicht klappte, begründet nie und nimmer einen ernsthaften Verdacht auf Mitbeteiligung des Berufungsbeklagten am Diebstahl. C. verblieb mit der Garage T. AG unbestrittenermassen so, dass man - als es um die Vereinbarung des neuen Termins ging nach den Ferien zwecks Abmachung des neuen Zeitpunktes wieder Kontakt nehmen werde. Erstellt ist auch, dass die Garage T. AG das Auto wiederholt während ein paar Tagen zur Kontrolle bei sich hatte. Es bestand kein Anlass, den Wagen während der Ferien dort, in jener Garage, einzustellen, denn die Untersuchung des Fahrzeugs sollte ja nach den Ferien des Berufungsbeklagten im Beisein des Experten und des Berufungsbeklagten selbst stattfinden. Zusammenfassend bilden die Umstände, dass der Berufungsbeklagte mit dem Auto nicht zufrieden war, dass sich bezüglich seiner Beanstandung noch keine definitive Klärung mit der Garage T. AG ergeben hatte und dass sich Probleme mit den Expertenterminen einstellten, kein schlüssiges Indiz für eine Mitverantwortung des Berufungsbeklagten am Diebstahl seines PW. Zu Recht nicht als genügendes Indiz wertete die Vorinstanz auch die finanziellen Probleme des Berufungsbeklagten. Gemäss den Strafakten bezog der Berufungsbeklagte vom September 1992 bis April 1993 von der Arbeitslosenkasse monatlich Fr. 2'600.--, wurde dann ab Mai 1993 von der Fürsorge H.-M. mit monatlich ca. Fr. 1'600.-- unterstützt und erhielt von der
Arbeitslosenversicherung ab September 1994 wieder monatlich Fr. 2'600.--. Die Monatsmiete belief sich auf lediglich Fr. 700.--, als weitere Fixkosten kamen Fr. 500.-- monatlich für die Rückzahlung des Autokredites hinzu (vgl. auch Zeugenaussagen der damaligen Freundin S. F., mit der er damals zusammenlebte, was zu einer Verringerung der Haushalts- und Lebenshaltungskosten führte). Von seiner Mutter erhielt M. C. sodann Fr. 14'000.-- geschenkt, und die Ferien in K. wurden von befreundeter Seite bezahlt bzw. vorgeschossen. Ursächlich für die finanziellen Probleme waren zwei Rückenoperationen. Deswegen erhielt der Berufungsbeklagte zu einem späteren Zeitpunkt zusätzlich Renten- und Taggeldleistungen, wie in der Berufungsantwort unwidersprochen ausgeführt wurde. Er ist auf den Betreibungsämtern M., T. und F. nicht verzeichnet, konnte also seinen Verpflichtungen immer nachkommen (vgl. Leumundsbericht vom 15.4.1994). Der Standpunkt der Berufungsklägerin, die finanziellen Verhältnisse seien für sich allein bereits als klares Indiz für eine Verwicklung des Berufungsbeklagten in den Diebstahl anzusehen, erweist sich als abwegig. Die Akten zeigen, dass der Berufungsbeklagte durch die Sozialversicherungen sowie mit Hilfe aus dem Familien- und Freundeskreis finanziell ausreichend abgesichert war, seinen Verpflichtungen stets nachkommen konnte und effektiv auch nachkam. Er lebte offensichtlich auch nicht über seine Verhältnisse. Auch in Zusammenhang mit den anderen Vorbringen der Berufungsklägerin können seine finanziellen Probleme, die der Berufungsbeklagte mit einer Vielzahl von anderen Bewohnern unseres Landes teilt, nicht als taugliches Indiz für seine Mitverantwortung beim Verschwinden des Autos betrachtet werden. Die Zeugin S. F. erklärte, während der zwei Jahren, in denen der Berufungsbeklagte mit ihr liiert gewesen sei, sei er nie in S. gewesen, jedoch - was auch seiner Darstellung entspricht - eine Woche, nachdem sie mit ihm Schluss gemacht habe (letzteres war am 20.2.1994 der Fall). Die zuständige Polizeiinstanz des s.-ischen Heimatortes des Berufungsbeklagten, der Maresciallo von R., hat diese Darstellung im wesentlichen bestätigt. Der Maresciallo von R. hob dann noch hervor, der fragliche Alfa Romeo sei nie in R. gesehen worden; ein solches Fahrzeug würde dort sicher auffallen. Zu Recht leitete die Vorinstanz unter diesen Umständen
nichts aus dem S.-aufenthalt von Ende Februar 1994 (rund vier Monate nach dem Verschwinden des Fahrzeuges) zulasten des Berufungsbeklagten ab. Die Ausführungen der Berufungsklägerin vermögen daran nichts zu ändern. Effektiv bleibt nichts anderes als die Tatsache, dass C. aus Süditalien stammt, dass er dort Verwandte hat und dass er diese nach Auflösung seiner Beziehung mit der langjährigen Freundin S. F. besuchte, mit längerem zeitlichen Abstand zum Diebstahl des Fahrzeuges. Dies alles hat nicht die geringste indizielle Bedeutung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren. Von der Polizei zur Verwandtschaft im Ausland befragt, gab der Berufungsbeklagte am 7.4.1994 ohne weiteres an, er habe in Italien (R.) Verwandte, erwähnte auch die Verwandtschaft in Deutschland namentlich und mit Wohnort, und er erklärte, er habe mit allen Verwandten im Ausland "einen guten Kontakt". Mit dem Berufungsbeklagten ist festzustellen, dass er - nachdem er gar nie in dieser Richtung konkret befragt wurde - seinen Aufenthalt vom Februar 1994 in S. gar nie bestritt. Das Motiv für diese Reise nach Süditalien ist auch plausibel, indem der Berufungsbeklagte darauf hinweist, dass er nach Auflösung der Beziehung mit seiner Freundin etwas Abstand habe gewinnen wollen und deshalb die dort lebenden, ihm nahestehenden Verwandten besucht habe. Bei dieser Situation kann - zumal der Berufungsbeklagte vor dem Verschwinden seines Autos und unmittelbar danach nicht in Süditalien war und das Auto dort auch nie gesehen wurde - das Vorbringen der Berufungsklägerin in Zusammenhang mit den Kontakten nach S. nicht einmal als Indiz, weder für sich allein noch zusammen mit den anderen geltend gemachten Umständen, gelten. Der Berufungsbeklagte hat ganz generell im Strafverfahren über seine Situation und Verhältnisse in jeder Hinsicht (finanziell, beruflich und persönlich) offen und umfassend Auskunft erteilt und nichts verborgen. Zu Recht wertete die Vorinstanz auch den - an und für sich unbestrittenen - Umstand, dass es sich beim Berufungsbeklagten um einen Autofreak handelt, nicht als hinreichendes Indiz. Die von ihm durchgeführten Fahrzeugwechsel allein genügen nicht zur Begründung eines Verdachts, er habe mit dem Diebstahl etwas zu tun, weder für sich allein noch zusammen mit den anderen von der Berufungsklägerin geltend gemachten Umständen. Daran ändern auch
die Vorbringen der Berufungsklägerin vor zweiter Instanz nichts. Zu Recht bemerkte der Berufungsbeklagte in diesem Zusammenhang, dass der gestohlene PW sein drittes Auto gewesen sei, vermöge ihn nicht zu belasten; eine allgemeine Lebenserfahrung, wonach Leute mit Freude an Autos und am Autofahren, ihr Auto verschwinden liessen, um einen Versicherungsbetrug zu begehen, sei ausserhalb jeglicher Realität. Dem ist ohne weiteres beizupflichten. Geradezu widersprüchlich ist das weitere Argument der Berufungsklägerin, das aus seiner Sicht nicht perfekte Auto sei für M. C. als Autofreak unverkäuflich oder nur mit grossem Verlust abzusetzen gewesen; einen solchen habe er sich in Anbetracht seiner Finanzlage nicht mehr leisten können bzw. wollen. Hierzu ist zu bemerken, dass die Berufungsklägerin selbst an anderer Stelle von nur "angeblichen Mängeln des PW" schreibt, und dass es sich - worauf vorallem die Depositionen der Zeugin F. hindeuten - offensichtlich lediglich um ein leichtes Ruckeln oder Rupfen, also um einen nicht besonders gravierenden und stark wertvermindernden Mangel handeln konnte, dessen Vorliegen ja von der Garage T. AG auch nicht anerkannt wurde (vgl. Auskunftsperson S.: "Niemand von der Garage, auch nicht Herr T. und auch nicht der Alfa-Experte haben festgestellt, was an dem Auto nicht in Ordnung sein soll"). Es handelte sich wohl offensichtlich um solche Unschönheiten oder geringen Mängel, welche einen Autoliebhaber störten, nicht aber, bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des durchschnittlichen Autobenutzers, um solche, die zu einer eigentlichen Gebrauchsuntauglichkeit und einer erheblichen Wertverminderung führen konnten. C. hatte also im Verkaufsfall keinen irgendwie ins Gewicht fallenden Verlust zu befürchten, und daraus ist keinerlei vernünftiges Motiv für die Organisation eines Diebstahls ersichtlich. Die Vorinstanz wies übrigens auch zu Recht darauf hin, dass C. in den rund 4 1/2 Monaten vom Kauf bis zum Abhandenkommen des Wagens rund 13'000 km mit seinem Alfa Romeo zurücklegte. Das Bezirksgericht betrachtete als erstellt, dass der Hauptschlüssel Nr. 1 im Kopierfräsverfahren vervielfältigt wurde, hielt es aber für verfehlt, daraus den Schluss zu ziehen, es sei der Kläger gewesen, der den Schlüssel habe nachmachen lassen, um ihn jemandem zukommen zu lassen, der dann den Wagen während seiner Ferienabwesenheit entwenden
sollte. In der Garage T. AG, wo das Fahrzeug mehrmals zur Begutachtung gestanden habe, habe ein grosser Personenkreis die Möglichkeit gehabt, Nachschlüssel anfertigen zu lassen. Die Berufungsklägerin meint, es bestünden keinerlei aktenmässige Indizien dafür, dass ein Mitarbeiter der Garage T. AG einen solchen Nachschlüssel habe anfertigen lassen. Ein Motiv hierzu habe einzig beim Berufungsbeklagten bestanden. Auch ein aussenstehender Dritter fertige keinen solchen Nachschlüssel an, sondern stehle das Fahrzeug direkt. Die Fahrzeugschlüssel seien die meiste Zeit beim Berufungsbeklagten gewesen; somit sei auch die Chance am grössten, dass er einen Nachschlüssel habe anfertigen lassen. Mit einem Diebstahl des Fahrzeuges habe er einen besseren Preis erzielen wollen als mit einem Verkauf auf dem freien Markt, wegen seiner Vollkasko-Versicherung mit Neuwertzusatz. Mit der Vorinstanz und dem Berufungsbeklagten ist festzuhalten, dass die Anfertigung eines Nachschlüssels, von der wohl auszugehen ist, kein Indiz zu Lasten des Berufungsbeklagten darstellt, denn es fehlt jeder konkrete Hinweis dafür, dass er einen Schlüssel nachmachte oder nachmachen liess. Tatsächlich hatten die Mitarbeiter der Garage T. AG und ein weiterer Personenkreis die Möglichkeit, bei den verschiedenen Aufenthalten des Fahrzeugs in dieser Garage eine Schlüsselkopie erstellen zu lassen, was rasch und unkompliziert geschehen kann und niemandem hätte auffallen müssen. Auch aus den Depositionen von O. T. sowie G. S. ergibt sich, dass jeder Angestellte Zugriff zum Schlüssel hatte, der nur nachts im Schlüsselkasten deponiert war. Der von der Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang weiter erwähnte Umstand, dass der Berufungsbeklagte eine Vollkasko-Versicherung mit Neuwertzusatz abgeschlossen hatte, belastet ihn ebenfalls nicht, weil keinerlei konkreter Hinweis auf eine Beteiligung C. am Verschwindenlassen des Fahrzeuges ersichtlich ist. Die Berufungsklägerin rügt sodann, die Vorinstanz habe die Aussage des Zeugen S. ausser acht gelassen, wonach der Berufungsbeklagte ausdrücklich die Neuanfertigung einer Bruttorechnung verlangt habe. Damit habe er offensichtlich bei der Versicherung eine höhere Entschädigung herausholen wollen, was zeige, dass er mit einem Schlag seine finanziellen Probleme habe lösen wollen.
Demgegenüber wies der Berufungsbeklagte seinerseits zu Recht auf das äusserst merkwürdige Vorgehen S. im Verlauf der Anzeigeerstattung bei der Versicherung hingewiesen, wo er sich anonym meldete. Der Umstand, dass er vom Untersuchungsrichter lediglich als Auskunftsperson und nicht als Zeuge einvernommen wurde, zeigt, dass man ihm und seinen Angaben gegenüber ein gewisses Misstrauen hegte, was angesichts des von ihm gewählten ungewöhnlichen Vorgehens durchaus verständlich erscheint. Zu Recht weist der Berufungsbeklagte sodann darauf hin, und dies ist letztlich entscheidend, dass das Bestreben eines Versicherten, nach einem Diebstahlsereignis eine möglichst hohe Entschädigung zu erhalten, noch kein brauchbares Indiz für eine Beteiligung seinerseits am Abhandenkommen des Fahrzeugs bedeutet.
Die Berufungsklägerin bringt weiter vor, die Mitarbeiter der Garage T. AG hätten immer betont, der Alfa sei absolut in Ordnung gewesen, was darauf schliessen lasse, dass der Wagen eben gut gelaufen sei. Die Ansicht der Vorinstanz treffe somit nicht zu, niemand hätte wohl ernsthaft Interesse daran gehabt, ein defektes Auto zu verwenden. Es ergebe sich nicht aus den Akten, dass ein Mitarbeiter der Garage T. AG das Auto gestohlen habe oder dass aussenstehende Dritte die Mangelhaftigkeit gekannt hätten. Diese Vorbringen, die Bezug nehmen auf die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 10 ihres Urteils, erscheinen etwas unklar. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass eben zwischen dem Berufungsbeklagten und der Garage T. AG eine Differenz darüber bestand, ob und inwieweit der Alfa Romeo des Berufungsbeklagten Mängel aufwies. Insgesamt kann es sich lediglich um relativ geringfügige, den Wert des Wagens nicht stark herabsetzende Mängel gehandelt haben, die indessen den Berufungsbeklagten persönlich als Autofreak anscheinend erheblich störten. Wie es sich auch immer im einzelnen mit diesen Mängeln verhält, so vermögen diese auf jeden Fall keinen hinreichenden Verdacht zu Lasten des Berufungsbeklagten, er habe mit dem Verschwinden des Autos etwas zu tun gehabt, auch nur im Sinne eines Indizes zu begründen. Es sei in diesem Zusammenhang nochmals auf die Aussagen der Zeugin S. F. verwiesen, wo sie darlegte, der Wagen habe nur ganz fein geruckelt, und dieses Ruckeln habe sie nicht gross gestört; sie sei gerne mit dem Wagen gefahren. Ob und inwieweit der (unbekannte) Dieb um den genannten Mangel und die diesbezügliche Diskussion des Berufungsbeklagten mit der Garage T. AG wusste, muss naturgemäss dahingestellt bleiben und ist letztlich auch ohne Belang. Auch wenn man keine erhöhten Anforderungen an die von der Berufungsklägerin vorzubringenden Indizien stellt, so ist zusammenfassend festzustellen, dass keinerlei konkreten Hinweise dafür bestehen, dass der Berufungsbeklagte etwas mit dem Diebstahl des versicherten Autos zu tun haben könnte. Wie er zutreffend vorbringen lässt, spricht der Umstand, dass er sich im Zeitpunkt des Verschwindens des Wagens in K. befand, sogar klar gegen eine Beteiligung seinerseits. Diese Überlegungen führen zum Schutz der Klage, wobei in gutachterlicher Hinsicht das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten worden ist.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die Parteientschädigung an den Berufungsbeklagten ist angesichts des Streitwerts sowie des Umfangs und der Art der Bemühungen seines Anwalts auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.