19970418_d_so_u_00
18. April 1997 Solothurn Deutsch
Rubrum
urt8697.doc Amtsgericht Olten-Gösgen, 18. April 1997, A. c. B. Versicherung
Die Akten haben bei den Richtern zirkuliert und werden deshalb nicht verlesen. Die Parteien werden zum Sachverhalt befragt (Parteibefragung).
..... stellt namens des Klägers folgendes Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den ihm beim Verkehrsunfall vom 26. September 1990 erlittenen Schaden zu 80% zu vergüten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
..... beantragt namens der Beklagten vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Parteien haben am 7.03.1996 an der Aussöhnungsverhandlung in sinngemässer Anwendung von § 138 Abs. 3 ZPO eine Prozessvereinbarung geschlossen mit folgendem Wortlaut:
"Das Prozessthema wird beschränkt auf die Frage der grundsätzlichen Haftung der Beklagten für das vorliegende Schadenereignis."
Die Parteien beantragen gemeinsam, dass zuerst im Sinne dieser Vorfrage entschieden wird und dass bei einer allfälligen Gutheissung der Klage der Prozess bis zum Eintritt der Rechtskraft sistiert würde. Sämtliche massliche Fragen würden somit im vorliegenden Prozess nicht behandelt und blieben vorbehalten.
Das Amtsgericht von Olten-Gösgen zieht in
Tatbestand/Gründe: Am 2.11.1995 stellte der Rechtsvertreter des Klägers das Vorladungsbegehren mit dem Antrag um unentgeltliche Rechtspflege. An der Aussöhnungsverhandlung vom 7.03.1996 schlossen die Parteien oben zitierte Prozessvereinbarung ab. Dem Kläger wurde Frist gesetzt zur Einreichung der schriftlich begründeten Klage und gleichzeitig die integrale unentgeltliche Prozessführung ab Prozessbeginn bewilligt. Nach Eingang der Klage am 18.03.1996 wurde der Beklagten mit Verfügung vom 20.03.1996 Frist zur Einreichung der Klageantwort gesetzt. Diese ging am 13.05.1996 ein. Mit Verfügung vom 11.06.1996 wurde der Rechtsschriftenwechsel geschlossen und die angetragene Beweisführung bewilligt durch die eingelegten und angerufene Urkunden sowie einer Parteibefragung an der Hauptverhandlung. Nach Eingang des Kostenvorschusses wurde zur Hauptverhandlung vor das Amtsgericht Olten-Gösgen vorgeladen. Am 28.09.1995 behändigten der Kläger A. und R. W. ein Motorrad und fuhren damit nach O., wo es zu einem Selbstunfall kam. Lenker des Motorrades war der Sohn des Halters, R. W. Beide, d. h. der Kläger wie auch R. W. waren zum Zeitpunkt des Unfalls 16 Jahre alt. Der Unfallhergang ist nicht weiter von Bedeutung, weswegen nicht näher darauf eingegangen wird. Der Kläger wurde bei diesem Unfall schwer verletzt. Er wird aller Voraussicht nach sein ganzes Leben gesundheitlich geschädigt bleiben und in seiner Erwerbsfähigkeit stark eingeschränkt sein. Er bezieht seit 1.09.1995 eine ganze Invalidenrente. Die Beklagte versichert die Haftpflicht des Motorfahrzeughalters im Sinne von Art. 63 SVG. Gemäss Schreiben vom 15.10.1990 übernahm die Beklagte unpräjudizierlich die durch den Schadenfall aufgelaufenen Kosten in der Höhe von Fr. 3'000.--. Am 5.02.1991 erhielt der Kläger ein weiteres Schreiben der Beklagten, worin die Beklagte erklärte, 80% des haftpflichtrechtlich ausgewiesenen Schadens zu übernehmen. Die Beklagte schrieb weiter, die aufgelaufenen Kosten von insgesamt Fr. 53'481.80 vorläufig voll zu bezahlen und erst in einem späteren Zeitpunkt die Kürzung von 20% mit ihren Leistungen unter dem Titel Dauerschaden zu verrechnen. Auf Seite 2 dieses Schreibens stand eine vorbereitete Einverständniserklärung, welche der Vater des Klägers, C, als damaliger gesetzlicher Vertreter unterzeichnete und mit dem Vermerk "Unter Vorbehalt der Aenderungen" zurücksandte.
Am 6.12.1991 teilte die Beklagte dem Kläger in einem Schreiben mit, dass sie ihre Leistungen vollständig einstelle. Sie sei irrtümlicherweise von einer durch die obligatorische Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu deckenden Halterhaftung ausgegangen. Tatsächlich hafte der Fahrzeughalter für den Schaden des Klägers nicht, weil dieser "bösgläubig" gewesen sei. Er habe von der Entwendung zum Gebrauch gewusst und der Tatbestand der Strolchenfahrt schliesse die Haftpflicht aus. Eine Rückforderung aller zu Unrecht erbrachten Leistungen würde vorbehalten. Soweit ist der Sachverhalt unbestritten geblieben. Der Rechtsvertreter des Klägers führt im wesentlichen aus, die Beklagte habe in ihren Schreiben vom 15.10.1990 und 5.02.1991 ihre Haftung anerkannt. Vorallem das Schreiben vom 5.02.1991 sei eine konkrete (kausale) Schuldanerkennung. In der Praxis seien solche Schreiben durchaus üblich. Sie hätten den Zweck, die Rechtslage zwischen dem Versicherer und dem Geschädigten zu klären um spätere Streitigkeiten auszuschliessen. Diese Haftungsanerkennung sei für die Beklagte bindend und könne nur gestützt auf Art. 23 ff OR für unverbindlich erklärt werden. Der von der Beklagten angerufene Grundlagen-irrtum sei unrichtig, da aus den genannten Schreiben zweifelsfrei hervorginge, dass die Beklagte von Anfang an alle relevante Fakten gewusst und auch durch die Strafuntersuchung die Wahrnehmung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht geändert habe. Es habe sich auf Seiten der Beklagten somit nur um einen unwesentlichen Motivirrtum gehandelt. Die Einverständniserklärung, welche der Vater des Klägers auf dem Schreiben vom 5.02.1991 unterschrieben, um den Vermerk "Unter Vorbehalt der Aenderungen" erweitert und an die Beklagte zurückgeschickt habe, betreffe nur das Einverständnis zur gesamten Bezahlung der aufgelaufenen Spitalkosten durch die Beklagte und die spätere Reduktion und Vorrechnung dieses Betrages um 20%. Mit dem angebrachten Vorbehalt sei das Akzept zur späteren Verrechnung der Reduktion unter dem Titel Dauerschaden gemeint gewesen. Die Beklagte bestreitet den Sachverhalt, wie in Punkt 2 geschildert, grundsätzlich nicht. Sie macht sinngemäss geltend, dass nach Art . 75 SVG die Haftpflicht des Halters gegenüber dem Benützer des Fahrzeugs bei dessen Wissen um die Entwendung ausgeschlossen
sei. Der Sachverhalt sei aber erst mit dem Erlass des Strafurteils vom 12.11.1991 definitiv festgestellt und der Nachweis der Strolchenfahrt somit erst neun Monate nach der angeblichen Haftungsanerkennung vom 5.02.1991 offenbar geworden. Dieser Umstand mache deutlich, dass das Schreiben vom 5.02.1991 nicht als grundsätzliche Haftungsanerkennung gedacht gewesen sei. Die Beklagte habe in diesem Schreiben vor allem die volle Bezahlung der aufgelaufenen Spitalkosten angeboten mit der Aussicht einer voraussichtlichen, zu einer späteren Zeit zu verrechnenden Reduktion von 20%. Ueber eine grundsätzliche Anerkennung der Haftung stehe speziell in der vom Vater unterzeichneten Einverständniserklärung nichts. Man habe sich damals sogar Aenderungen vorbehalten. Damit seien alle späteren Entwicklungen wesentlicher Art gemeint gewesen. Dies sei schriftlich mit dem Vermerk "Unter Vor- behalt der Aenderungen" auf der vom Vater des Klägers zurückgesandten Einverständniserklärung festgehalten worden. Falls das Schreiben vom 5.02.1991 doch als Haftungsanerkennung gewürdigt werden sollte, so sei diesbezüglich von einem Grundlagenirrtum der Beklagten im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR auszugehen. Die Irrende habe einen Sachverhalt als gegeben vorausgesetzt, welcher sich später als unzutreffend erwiesen habe. Die objektiven wie die subjektiven Voraussetzungen des Grundlagenirrtums seien gegeben.
Ausserdem sei noch Art. 87 Abs. 2 SVG zu berücksichtigen, welcher die Anfechtungsmöglichkeit von Vereinbarungen zwischen dem Geschädigten und dem Versicherer vorsehe. Die Ausführungen zeigten, dass eine Haftpflicht der Beklagten nicht bestehe, weswegen die Klage vollumfänglich abzuweisen sei. Gemäss Art. 65 SVG hat der Kläger ein direktes Forderungsrecht gegenüber der Beklagten. Im Schreiben vom 5.02.1991 hat die Beklagte ihre grundsätzliche Haftung im vorliegenden Fall klar anerkannt. Sie führt bereits im ersten Satz aus, dass "die in der Zwischenzeit vervollständigten Akten" ihr eine Stellungnahme zur Schadenersatzpflicht erlauben würden. In der Folge setzt sie unmissverständlich den Umfang der Schadenersatzreduktion fest. Sie begründet dabei eine Reduktion von 20%, welche sich der Kläger aufgrund des Risikos, welches er bei der "unverantwortlichen Strolchenfahrt" eingegangen sei, gefallen lassen müsse. Der Einwand der Beklagten, eine wörtliche Haftungsanerkennung sei im besagten Schreiben nicht enthalten, ist haltlos. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte erklären sollte, den Schaden zu 80% zu übernehmen, wenn sie nicht von einer grundsätzlichen Haftpflicht ausginge. Das Schreiben vom 5.02.1991 ist eine kausale Schuldanerkennung, welche als rechtsbegründender Tatbestand einen selbständigen Klagegrund darstellt (Zürcher Kommentar, P. Jäggi, 5. Abteilung, N 86 zu Art. 965 OR). Will die Beklagte Einreden gegen ihre Schuldanerkennung geltend machen, muss sie diese beweisen (Art. 8 ZGB). Sie führt aus, falls das besagte Schreiben als Haftungsanerkennung bestätigt würde, sie einem wesentlichen Irrtum nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR unterlegen sei. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf das Strafurteil, welches sie kurz vor dem 6. Dezember entgegennehmen konnte. Erst dort sei der relevante Sachverhalt der Strolchenfahrt festgestellt worden. Vorher sei dieser zwar "im Raum, jedoch unbestätigt" gewesen. In diesem Zusammenhang sei auch der Vermerk "Unter Vorbehalt der Aenderungen" zu verstehen, welcher der Einverständniserklärung vom 5.02.1991 angefügt wurde. Man habe sich damit Aenderungen vorbehalten, falls "Entwicklungen wesentlicher Art" eintreten würden, die eine Neubeurteilung nötig machten. Der angerufene Grundlagenirrtum muss sich nach der Lehre " . . . auf einen bestimmten
Sachverhalt . . . " beziehen, " . . . den der Irrende subjektiv als notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet hat und den er nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr auch objektiv als wesentlich betrachten durfte" (Berner Kommentar, B. Schmidlin, N 46 zu Art. 23/24 OR). Entscheidend ist in diesem Fall die Frage, von welchem Sachverhalt die Beklagte am 5. 02.1991 ausgegangen ist und der Gegenstand der irrtümlichen Vorstellung war. Die Beklagte macht geltend, erst mit dem Strafurteil sei die Strolchenfahrt "autoritativ" festgestellt worden. Es ist aber nicht entscheidend, wer den Sachverhalt festgestellt hat, sondern von welchem Sachverhalt die Beklagte ausgegangen ist. Wie im Schreiben vom 5.02.1991 zu entnehmen ist, ging die Beklagte bei ihrer Beurteilung der Haftpflicht bereits von der Strolchenfahrt aus. Gerade die Tatsache, dass es sich bei diesem Vorfall um eine Strolchenfahrt handelte, führte offensichtlich zur Schadenersatzreduktion von 20 %. Vom relevanten Sachverhalt hatte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt somit Kenntnis, womit kein Grundlagenirrtum vorliegen kann. Nach dem Verhalten der Beklagten ist eher von einem Rechtsregelungsirrtum, einer sog. ignorantia iuris auszugehen. Dieser Irrtum war eine Folge der offensichtlichen Nichtberücksichtigung des Art. 75 SVG (Ausschluss der Halterhaftung gegenüber dem Strolchenfahrer). Hätte sie am 5.02.1991 nämlich den Haftungsausschluss nach Art . 75 SVG berücksichtigt, ist nach dem Verhalten der Beklagten anzunehmen, dass sie diesen von Anfang an geltend gemacht hätte.
Der Grundsatz "Rechtsunkenntnis entschuldigt nicht" gilt auch für die Irrtumsanfechtung. "Er beruht auf der unwiderlegbaren Präsumption, dass jedermann pflichtgemäss Recht und Gesetz kenne. Dieser Grundsatz erleidet nur dort eine Ausnahme, wo die Rechts- und Gesetzeskenntnis an Spezialkenntnisse gebunden ist, über die nicht jedermann, sondern nur der Fachmann verfügt. Zu dieser objektiven Voraussetzung tritt eine subjektive hinzu: Der Irrende muss sich zudem in der Lage befinden, in der ihm die Beschaffung der Information nicht möglich und nicht zumutbar ist" ( Berner Kommentar, B. Schmidlin, N 338 zu Art . 23/24 OR ). Art.75 SVG mag man zu den Normen zählen, über deren Bestand nur der Fachmann Bescheid weiss. Als Versicherer nach Art. 63 SVG wäre es der Beklagten aber durchaus zumutbar und möglich gewesen, sich über die relevanten Gesetzesnormen Kenntnis zu verschaffen. Somit ist ihr Irrtum im vorliegenden Fall aufgrund des Grundsatzes der Unentschuldbarkeit der Rechtsunkenntnis ein unwesentlicher. Auch der bereits mehrere Male zitierte Vermerk auf der Einverständniserklärung vermag an der Gültigkeit der Haftungsanerkennung nichts zu ändern. Es ist äusserst zweifelhaft, ob der Vermerk in dem von der Beklagten dargestellten Sinne zu verstehen ist. Die Einverständniserklärung befindet sich auf der zweiten Seite des Schreibens vom 5.02.1991. Sie ist im Zusammenhang des ganzen Briefes auszulegen und am ehesten dahingehend zu verstehen, dass durch die volle Bezahlung der aufgelaufenen Kosten durch die Beklagte keine Schuldübernahme zu 100% abgeleitet werden kann und die spätere Verrechnung des 20%-igen Selbstbehalts nicht angefochten wird. Aus diesem Vermerk, der vom Vater des Klägers angebracht wurde, einen Vorbehalt zur grundsätzlichen Haftpflicht der Beklagten zu konstruieren, ist nicht nachvollziehbar. Bezüglich des von der Beklagten erwähnten Art. 87 SVG gibt es folgendes zu bemerken: nach Art. 87 Abs. 2 SVG kann der Geschädigte Entschädigungsvereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Ersatzleistungen festsetzen, anfechten. Nach der Lehre ist die ratio legis folgende: "Art. 87 SVG hat (...) den Zweck, den Geschädigten vor Benachteiligung insbesondere gegenüber dem Versicherer als der stärkeren Vertragspartei zu schützen" (R. Schaffhauser/J. Zellweger, Grundriss des schweiz. Strassenverkehrsrechts, Band II, S. 268;
Karl Oftinger, schweiz. Haftpflichtrecht, Band I, Zürich 1975, 470). So soll diese Bestimmung dem Geschädigten nicht nur die nachträgliche Anfechtung der Entschädigungsvereinbarung ermöglichen, sondern auch präventiv verhindern, dass klar benachteiligende Vereinbarungen zustande kommen (BGE 99 II 370 f; Praxis 1974, Nr. 86 zur Entstehungsgeschichte). Wie diese Ausführungen zeigen, würde eine Anwendung dieser Bestimmung in dem von der Beklagten geäusserten Sinne den Zweck des Artikels ins Gegenteil verkehren. Dieser Rechtsbehelf soll die besondere Lage des Geschädigten berücksichtigen und ist nicht als Schutz für den Versicherer gedacht. Zudem: es ist in der Lehre unbestritten, dass dem Geschädigten neben diesem spezialgesetzlichen Rechtsbehelf auch eine Berufung auf Willensmängel nach Art. 23 ff. OR offen steht. Wollte sich also die Beklagte als Versicherin auch auf Art. 87 SVG berufen, so würde (bei einer Ablehnung eines von ihr angerufenen Grundlagenirrtums) bei Anwendung des Art.
87 SVG die obligationenrechtliche Regelung ausgeschaltet, was widerum nicht ratio legis des Art. 87 SVG sein kann.
Dispositiv
Demnach wird am 18.04.1997
I.
erkannt
1.
B wird gegenüber A für grundsätzlich haftpflichtig erklärt.
2 . Die Gerichtskosten mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000. --, total hat die Beklagte zu bezahlen.
3.
Die Beklagte hat dem Anwalt des Klägers, Fürsprech .... eine Parteientschädigung von Fr. 3'350.-- plus Mehrwertsteuer zu bezahlen. Für diesen Anspruch und für die Betreibungskosten haftet der Staat zwei Jahre lang als Garant; vorbehalten bleibt § 114 Abs. 1 ZPO.
II.
b e s c h lo s s e n
Nach Eintritt der Rechtskraft des Vorfrageurteils wird der Prozess weitergeführt.