Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

19970521_d_vs_o_00

21. Mai 1997 Wallis Deutsch

Rubrum

urt4697.doc Kantonsgericht des Kanton Wallis, 21. Mai 1997, Sch. c. Alpina Versicherungs-Aktiengesellschaft, Zürich

Sachverhalt

Am 24. April 1995 reichte L. Sch. beim Bezirksgericht B. wider die Alpina Versicherungs-Aktiengesellschaft Zürich (nachstehend: Alpina) eine Forderungsklage mit folgenden Rechtsbegehren ein: "1. Die Beklagte bezahlt dem Kläger einen Betrag von Fr. 50'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 7. März 1995. 2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Beklagten." Der Kläger brachte vor, er habe seine Cartier-Golduhr im Wert von Fr. 50'000.-- bei der Beklagten versichert. Die Golduhr sei ihm gestohlen worden, weshalb er Anspruch auf Versicherungsdeckung im eingeklagten Umfang habe. Am 4. September 1995 antwortete die Alpina und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Klage. Die Beklagte brachte vor, für die gestohlene Uhr des Klägers bestehe kein Versicherungsvertrag bei ihr. Nach der Replik des Klägers (vom 29. September 1995) fanden am 11. März 1996 die Vorverhandlungen statt. Bei diesen hielten beide Parteien ihre in den Rechtsschriften vorgebrachten Rechtsbegehren und die Tatsachenbehauptungen aufrecht, und die Beklagte ergänzte diese noch. Als Beweismittel beantragten die Parteien die Einvernahme der Parteien und von Zeugen sowie die Hinterlage von Urkunden. Die Beklagte verlangte überdies die Edition des Originals des Kaufnachweises bzw. des Kaufvertrages bezüglich des Erwerbs der gestohlenen Uhr und den Versicherungsnachweis durch den Verkäufer der Uhr bzw. Rechtsvorgänger des Klägers. Die Partei- und Zeugeneinvernahmen, soweit diese nicht rogatorisch erfolgten, fanden am 26. September 1996 statt. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sandte der Bezirksrichter die Akten am 26. November 1996 an das Kantonsgericht. Die Parteien wurden zunächst auf den 30. April und dann auf Ersuchen des Klägers auf den 21. Mai 1997 zu den Schlussverhandlungen vorgeladen. An den Schlussverhandlungen hielten beide Parteien an ihren in den Rechtsschriften formulierten Rechtsbegehren fest.

Erwägungen

Seit dem 1. August 1991 bestand zwischen der Alpina und L. Sch. gemäss Police Nr. ... eine "Versicherung von Wertsachen in Privatbesitz" mit Ablauf am 31. Dezember 1996. Grundlage der Police bildeten der Versicherungsantrag, die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 1984, sowie die der Police beigehefteten Zusatzbedingungen. Gemäss dem Verzeichnis der versicherten Wertsachen gewährte die Alpina Schutz für insgesamt 27 Schmucksachen mit einem Versicherungswert von Fr. 104'150.--. Mit "Änderungsantrag" vom 16. September 1993 beantragte der Versicherungsnehmer folgende Änderungen der Versicherungsverhältnisse: Die Positionen 1, 2, 4, 5, 8, 10, 11, 13, 18, 23, 24, 25, 26 und 27 des Verzeichnisses der Wertsachen (mit einem Wert von Fr. 27'250.--) sollten von der Versicherung ausgeschlossen werden. Andererseits sollten eine Herrengolduhr "Cartier" im Wert von Fr. 50'000.-- und ein Paar Ohrringe im Wert von Fr. 8'000.-- neu in das Verzeichnis der versicherten Sachen aufgenommen werden. Sch. war an einer raschen Änderung der Versicherung interessiert, weil er in die Ferien verreisen wollte. Sch. nahm mit dem Leiter der Hauptagentur der Alpina, B. R., Kontakt auf, "um die wertvolle Uhr versicherungsmässig zu erfassen" (Tatsachenbehauptung Ziff. 5, S. 2, "zugegeben", S. 43). Da R. zu diesem Zeitpunkt nicht verfügbar war, begab sich N. L., Sekretärin bei der

Alpina, mit dem "Änderungsantrag" zu Sch., der zusammen mit ihr den Antrag unterzeichnete. Bei der Unterzeichnung des Antrages hat die Sekretärin der Alpina auf Anfrage, ob die Uhr gedeckt sei, zwar gesagt, "das sei schon in Ordnung, aber man brauche noch die Hinterlage der Wertschätzung der Uhr" (B.-L., S. 114). Sch. wusste also bereits bei der Unterzeichnung des Änderungsantrags, dass die Änderung der Versicherung nach der Hinterlage des Kaufbeleges und der Wertschätzung der Cartier-Uhr erfolgen würde. Wenige Tage nach der Unterzeichnung des Änderungsantrages leitete die Haupt-agentur der Alpina diesen Antrag ohne die verlangten Unterlagen an die Generalagentur in Sitten weiter. Da dem Änderungsantrag weder eine Wertbestätigung noch ein Kaufvertrag beilag, unterblieb die Änderung der Police. In der Folge verlangte die Alpina von Sch. wiederholt die Hinterlage der Wertbestätigung und des Kaufvertrages. Die Alpina sagte Sch. mehrmals und bei jeder Gelegenheit, die gewünschte Änderung der Versicherung könne nur nach der Hinterlage der verlangten Bestätigungen erfolgen. Sch. hatte die verlangten Belege damals nicht, was er dem Vertreter der Versicherung verschwieg. Sch. wusste also bei der Unterzeichnung des Änderungsantrages und auch später, dass ohne die verlangten Unterlagen eine Änderung der Versicherung nicht erfolgen konnte. Noch am 21. Oktober 1993 verlangte die Alpina in Zürich von der Generalagentur für die Versicherungsänderung eine Wertschätzung und den Kaufvertrag der zu versichernden Cartier-Uhr. Am 15. November 1993, also zwei Monate nach der Unterzeichnung des Änderungsantrags, stellte die Alpina Sch. die Prämienrechnung für das Jahr 1994 gemäss der bisherigen Versicherungspolice und dem am 30. Juli 1991 unterzeichneten Verzeichnis der versicherten Sachen zu. Sch. bezahlte den Rechnungsbetrag. Bei der Prämienzahlung im Februar 1994 wusste Sch., dass eine Änderung der Versicherung bislang noch nicht erfolgt war. In der Nacht vom 29. auf den 30. November 1994 wurde Sch. bei einem Einbruchdiebstahl

die Herrenarmbanduhr, Marke Cartier, gestohlen. Er meldete der Alpina den Diebstahl. Diese lehnte den Schaden ab. Nach dem Einbruchdiebstahl liess Sch. die Cartier-Uhr durch Felix Li., Verkaufsleiter bei "must de Cartier" in L., schätzen. Diese undatierte "Preisbestätigung" samt einem Foto der Uhr "Pasha, phase de lune date, calendrier perpétuel, bracelet or", stellte Sch. der Alpina in Brig per Fax am 12. Dezember 1994 zu. Damit ist festzuhalten, dass Sch. die verlangte Wertschätzung der Uhr erst nach dem Einbruchdiebstahl in Auftrag gegeben und die Alpina zu keinem früheren Zeitpunkt eine Schätzung der Uhr erhalten hat. Am 5. Januar 1995 stellte die Alpina Sch. aufgrund des am 16. September 1993 unterzeichneten Änderungsantrags eine abgeänderte, neue Police (Wertsachenversicherung) zu. Antragsgemäss wurden die erwähnten Positionen des Wertsachenverzeichnisses von der Versicherung ausgeschlossen, womit sich der Wert der versicherten Schmucksachen von Fr. 104'150.-- auf Fr. 76'900.-- und die jährliche Versicherungsprämie von Fr. 1'149.80 auf Fr. 807.50 reduzierte. Sch. bezahlte die Prämie. Am 22. März 1996 kündigte die Alpina dem Versicherungsnehmer die Police auf den 31. Dezember 1996. Das Kantonsgericht erkennt in erster Instanz über Rechtsstreitigkeiten, die mit Berufung ans Bundesgericht weitergezogen werden können, ausgenommen jene betreffend den Personenstand (Art. 5 Abs. 1 ZPO). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben, wenn der Streitwert Fr. 8'000.-- erreicht (Art. 46 OG). Der Kläger verlangt von der Beklagten die Bezahlung des Betrages von Fr. 50'000.--. Dieser Betrag ist als Streitwert festzuhalten. Bei diesem Streitwert ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Für den Zivilprozess im Bereich der Privatassekuranz gilt grundsätzlich kein Sonderrecht (Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A. 1995, S. 192). Gemäss Art. 46a des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) richtet sich jedoch der Gerichtsstand nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Art. 28 Abs. 1 VAG stellt dem Versicherten für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen wahlweise den ordentlichen Gerichtsstand oder seinen schweizerischen Wohnsitz zur Verfügung (die Absätze 2 und 3 kommen hier nicht in Be-

tracht). Dementsprechend kann der Versicherungsnehmer nach Artikel C 6 der hier anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) an seinem Wohnsitz in der Schweiz gegen die Alpina-Versicherungsgesellschaft klagen. Der Kläger und Versicherungsnehmer hat seinen Wohnsitz in B.-G. Das angerufene Gericht ist somit für den vorliegenden Fall auch örtlich zuständig. Die Beklagte hat sich überdies vorbehaltlos auf die Klage eingelassen (Art. 20 ZPO). Streitig ist, ob die vom Kläger am 16. September 1993 beantragte Änderung des bestehenden Versicherungsvertrages bezüglich der am 29./30. November 1994 gestohlenen Cartier-Uhr zustande gekommen ist. Der Versicherungsvertrag ist ein synallagmatischer (vollkommen zweiseitiger) Vertrag und bedarf zu seinem Abschluss der übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung der Parteien (Art. 1 OR). Lediglich in bezug auf den Antrag und das (stillschweigende) Zustandekommen des Vertrages stellt das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (SR 221.229.1; VVG) gewisse Sonderregeln auf. Wird der Antrag, einen bestehenden Versicherungsvertrag abzuändern, vom Versicherer nicht binnen vierzehn Tagen, vom Empfang an gerechnet, abgelehnt, gilt er als angenommen (Art. 2 Abs 1 VVG). Während im Regelfall Stillschweigen des Versicherers Ablehnung des Antrages bedeutet, hat Art. 2 VVG für gewisse Ausnahmefälle die umgekehrte Regel getroffen. Das Schweigen des Versicherers gilt bei Vorliegen der Bedingungen als Annahme des Antrags. Voraussetzung hierzu ist allerdings, dass es sich um einen Antrag aufgrund eines bestehenden Versicherungsverhältnisses handelt, nämlich um den Antrag, einen bestehenden Vertrag zu verlängern oder abzuändern oder einen suspendierten Vertrag wiederum in Kraft zu setzen. Unter Antrag im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VVG ist auch der Antrag des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der Versicherungssumme (vgl. etwa Art. 50 VVG) zu verstehen (Roelli/Keller, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, S. 56; König, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A., S. 73). So ist beispielsweise auch der Antrag auf Umwandlung einer Vollkaskoversicherung in eine Teilkaskoversicherung als Änderung eines bestehenden Vertrages, nicht als neuer Vertrag, zu qualifizieren und fällt unter Art. 2 VVG (BGE 120 II 135 E. 4 b).

Nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 2 VVG fällt dagegen der Antrag, die Versicherungssumme zu erhöhen (sogenannte Nachversicherung; BGE 112 II 252 E. 1 a; vgl. König, a.a.O.). Seinem Wortlaut nach schliesst Art. 2 Abs. 3 VVG den Antrag, die Versicherungssumme zu erhöhen, aus. Der auf Erhöhung der Versicherungssumme gerichtete Antrag muss nach Art. 1 VVG behandelt werden, obwohl dieser Antrag nicht auf Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages abzielt (Roelli/Keller, Kommentar, S. 58). Nach Art. 1 VVG bedeutet das Stillschweigen des Versicherers im Regelfall Ablehnung des gestellten Antrags. Ein Stillschweigen liegt aber nur vor, wenn der Versicherer die Annahme weder ausdrücklich noch durch konkludentes Handeln, wie z.B. Zustellung der Police, erklärt hat. Nimmt jedoch der Versicherer einen vom Versicherungsnehmer eingereichten Antrag unter Vorbehalten, Modifikationen oder verspätet an, so wird der Versicherer Antragsteller. Vorliegend beantragte der Kläger als Versicherungsnehmer am 16. September 1993 eine "Änderung der Versicherungsverhältnisse" (vgl. E. 1b hievor). Verlangt wurden die Herabsetzung der bisherigen Versicherungssumme um Fr. 27'250.-- (Art. 50 VVG) und neu der Einschluss von Schmucksachen mit einem Versicherungswert von Fr. 58'000.--. Damit beantragte der Kläger eine Erhöhung der bisherigen Versicherungssumme um Fr. 30'750.--. Der Antrag, die Versicherungssumme zu erhöhen, fällt aber nicht unter die Bestimmung von Art. 2 VVG. Der Kläger kann sich also nicht darauf berufen, sein Änderungsantrag gelte mangels Ablehnung durch die Beklagte als angenommen. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beklagte zur Erhöhung der Versicherungssumme nur gegen Vorlage des Kaufvertrages und der Wertschätzung der neu zu versichernden Schmucksachen bereit war und dies dem Kläger auch deutlich und wiederholt sagte. Die verlangten und für das Zustandekommen der Vertragsänderung unerlässlichen Belege hat der Kläger jedoch nicht beigebracht, weshalb es - bis zum Schadenfall vom 29./30. November 1994 - nicht zu der vom Kläger gewünschten Änderung des Versicherungsvertrages gekommen ist. Der Versicherer hat auch nicht durch konkludentes Handeln die Annahme des

Antrags manifestiert. Im Gegenteil hat die Beklagte für das Jahr 1994 weiterhin die bisherigen Prämien erhoben und dem Kläger keine geänderte Police zukommen lassen. Erst nachdem die Beklagte im Dezember 1994 die erwähnte "Preisbestätigung" für die Cartier-Golduhr erhalten hatte, stellte sie eine neue Police aus, wobei sie aber nur dem Antrag des Klägers auf Herabsetzung der Versicherungssumme um Fr. 27'250.-- entsprach, nicht hingegen seinem gleichzeitigen Antrag auf Nachversicherung der fraglichen Uhr und eines Paars Ohrringe. Die Cartier-Uhr des Klägers war somit im Zeitpunkt des Diebstahls nicht versichert, so dass die Klage abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sämtliche Kosten von Verfahren und Urteil dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 302 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger bezahlt die Kosten von Verfahren und Urteil.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 1 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 5, Art. 20 und Art. 302 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen, Art. 28 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Februar 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2013, 1. Januar 2015, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 15. März 2016, 1. Januar 2020, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024 und 1. September 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 1, Art. 2, Art. 46a und Art. 50 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Juli 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.