Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

19970602_d_zh_u_00

02. Juni 1997 Zürich Deutsch

Rubrum

urt11597.doc

Bezirksgericht Zürich, 2. Juni 1997, B. S.-Sm. c. Intras-Krankenkasse, Carouge

Sachverhalt

Die Klägerin zahlte auf ein Konto, das auf den Namen des Beklagten lautete, infolge vermittelter Versicherungsverträge Provisionen ein, welche sie jedoch mit diversen Schreiben vom Kläger wieder zurückforderte. Der Beklagte kam den Zahlungsaufforderungen der Klägerin nicht nach und erhob gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. .. unbegründeten Rechtsvorschlag. Darauf verlangte die Klägerin die Durchführung der Sühneverhandlung vor dem Friedensrichter, zu welcher der Beklagte ohne Entschuldigung nicht erschien. In der Folge machte die Klägerin durch fristgerechte Einreichung der Weisung am 26. Februar 1997 die vorliegende Klage mit dem eingangs angeführten Rechtsbegehren am hiesigen Gericht anhängig. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. April 1997 blieben einerseits die Vorbringen der Klägerin unvollständig, andererseits waren die Deutschkenntnisse des Beklagten zu mangelhaft, um sich in einer gerichtlichen Angelegenheit klar und verständlich vernehmen zu lassen. Demgemäss wurden die Parteien zur richterlichen Befragung nach § 55 ZPO auf den 20. Mai 1997 vorgeladen, unter der Androhung, dass bei nicht genügend entschuldigtem Ausbleiben einer Partei die Gegenpartei zu einseitigem Vortrag zugelassen, und die säumige Partei mit weiteren Vorträgen im Hauptverfahren ausgeschlossen sei. Der Beklagte blieb der persönlichen Befragung unentschuldigt fern, weshalb er androhungsgemäss von weiteren Vorträgen im Hauptverfahren ausgeschlossen ist (§ 132 ZPO). Der Beklagte führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, er habe das "Personalienblatt für freie Mitarbeiter" der Klägerin nur unterschrieben, weil seine damalige Arbeitgeberin, eine "Firma S.", dies von ihm verlangt habe. Er habe das Papier unterschreiben müssen, um eingestellt zu werden. Mit der Klägerin habe er aber nichts zu tun. Nicht er, sondern die Firma S. sei für diese tätig gewesen. Die Provisionen für zugeführte Versicherungsnehmer seien von der Klägerin zwar auf ein Konto, welches auf seinen Namen lief, einbezahlt worden, doch habe seine Arbeitgeberin, welche über eine Vollmacht über das Konto verfügt haben soll, die Gelder nach deren Eingang jeweils abgezogen. Aufgrund dieser Ausführungen und der Tatsache, dass der Beklagte der deutschen Sprache nur beschränkt mächtig ist, bestanden nach

der Hauptverhandlung Zweifel darüber, ob der zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossene Vertrag wegen eines wesentlichen Erklärungsirrtums im Sinne von Art. 23 OR in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-3 OR mangelfrei zustande gekommen sei. In der Parteibefragung vom 20. Mai 1997 konnte die Klägerin darlegen, dass der Beklagte selbst Mitinhaber des Unternehmens "S." war. Sie verwies hierzu auf eine von ihr ins Recht gelegte Visitenkarte des Beklagten. Die Sachverhaltsdarstellung des Beklagten, gegen welche schon anlässlich der Hauptverhandlung erhebliche Zweifel gehegt werden mussten, erweist sich somit als reine Schutzbehauptung. Der Beklagte verpflichtete sich gemäss dem "Personalblatt für freie Mitarbeiter" vielmehr vertraglich, der Klägerin Versicherungsnehmer zuzuführen, wodurch er provisionsberechtigt wurde. Gemäss unbestritten gebliebener Behauptung der Klägerin überwies sie dem Beklagten Provisionszahlungen in der Höhe von Fr. 15'900.-- für vermittelte Versicherte, welche ihre Versicherungen bei der Klägerin vor Ablauf von zwölf Monaten bereits wieder kündigten. Die Klägerin stützt ihre Forderung auf die Weisung Nr. 7 ihres Stiftungsrats vom 23. März 1995, welche die Provisionsvergütung regelt. Diese Bestimmungen wurden Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags, da das "Personalienblatt für freie Mitarbeiter" die Reglemente der Klägerin für den Beklagten für verbindlich erklärte und sie dem Beklagten nach unbestritten gebliebener Darstellung des Vertreters der Klägerin anlässlich des Einführungsgesprächs in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht wurden. Die Klägerin be- hielt sich somit vor, die ausbezahlten Provisionen zurückzufordern, wenn die vom Beklagten angeworbenen Versicherten ihre Prämien nicht während eines vollen Jahres entrichten würden. Mit den vorzeitigen Kündigungen durch die angeworbenen Versicherten verwirklichten sich die Suspensivbedingungen, was die geltend gemachten Forderungen gegenüber dem Beklagten zum Entstehen brachte. Demgemäss ist die vorliegende Klage im geltend gemachten und nicht bestrittenen Betrag gutzuheissen. Bezüglich des Teilbetrags von Fr. 10'800.-- geriet der Beklagte mit Mahnung vom 15. August 1996 am 25. August 1996 in Verzug, weshalb er diesbezüglich dem Rechtsbegehren der Klägerin entsprechend zur Zahlung eines Verzugszins von 5% seit 7. Oktober

1996 verpflichtet wird. Hinsichtlich des Restbetrags von Fr. 5'100.-- wird der Beklagte mangels entsprechender Mahnung zur Zahlung eines Verzugszinses von 5% seit dem 10. Dezember 1996 (Datum des Zahlungsbefehls) verpflichtet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beklagten aufzuerlegen und der Beklagte ist im weiteren zu verpflichten, die Klägerin angemessen für die prozessualen Umtriebe zu entschädigen.

Dispositiv

Der Einzelrichter erkennt:

1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 10'800.-- nebst Zins zu 5% seit 10. Oktober 1996 und Fr. 5'100.-- nebst Zins zu 5% seit 10. Dezember 1996 sowie Fr. 105.-- Zahlungsbefehlskosten in der Betreibung Nr. .. des Betreibungsamtes Z. .. (Zahlungsbefehl vom 10. Dezember 1996) zu bezahlen.

In diesem Umfang wird der in der Betreibung Nr. .. des Betreibungsamtes Z. .. (Zahlungsbefehl vom 10. Dezember 1996) erhobene Rechtsvorschlag beseitigt.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.-; die weiteren Kosten betragen: Fr. 120.- Vorladungsgebühr Fr. 132.- Schreibgebühr Fr. 76.- Zustellungsgebühr und Porti

3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (Weisungskosten inbegriffen) zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Rückschein.

6. Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich und im Doppel beim Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, erklärt werden.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 23 und Art. 24 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 55 und Art. 132 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.