Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

19970829_d_lu_-_00

29. August 1997 Luzern Deutsch

Rubrum

urt9797.doc Amtsgericht des Kantons Luzern, 29. August 1997, S. c. Orion Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft, Basel

Sachverhalt

Der Kläger schloss als Versicherungsnehmer bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung (ausgestellt am 6. Juni 1992, Police-Nr. .... ) ab. Am 23. August 1993 meldete er der Beklagten einen Schadenfall aus einem Kaufvertrag (nebst anderen Schadenfällen). Am 24. August 1993 lehnte die Beklagte jegliche Versicherungsdeckung ab. Mit ausgefülltem Schadenanzeigeformular vom 29. Oktober 1993 meldete der Kläger seinen Schaden unter Mithilfe seines Rechtsvertreters erneut bei der Beklagten an. Am 18. März 1994 reichte der Kläger gegen M eine Klage bezüglich eines Lohnanspruchs und eine Klage auf Bezahlung von Fr. 30'000.-- aus dem betreffenden Kaufvertrag beim Amtsgericht A ein. Mit vorliegender Klage vom 9. September 1994 stellte der Kläger das Begehren, es sei festzustellen, dass die Beklagte ihm für den Prozess gegen M (Kaufvertrag vom 15. Januar 1993 inkl. Zusatzvereinbarung vom 23. Januar 1993; Forderung Fr. 30'000.--) gemäss Rechtsschutzversicherungsvertrag Versicherungsdeckung schulde. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend, mit Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 1992 mit M sei er als Geschäftsführer des Restaurants F an der X in Y angestellt worden. Der Arbeitsbeginn sei auf den 15. Januar 1993 festgelegt worden. Am 15. Januar 1993 habe M ihm als Geschäftsführer eine schriftliche Vollmacht erteilt, damit er als Geschäftsführer entsprechend habe agieren können. Er habe mit M vereinbart, dass er in ihren Pachtvertrag mit der Baudirektion der Stadt Y eintreten sollte. In der Zusatzvereinbarung zum Vereinbarungsvertrag vom 15. Januar 1993 hätten sie am 23. Januar 1993 festgestellt, dass M ihm das Inventar des Restaurants F für Fr. 30'000.-- verkauft und sie gleichzeitig Fr. 30'000.-- erhalten hätte. Ihre Absicht sei gewesen, dass er bis zur wirklichen Einsetzung als Pächter weiterhin als Geschäftsführer tätig sei. In der Folge habe er das Restaurant F als Geschäftsführer geführt. M sei weiterhin Pächterin gewesen. Am 30. März 1993 habe M über ihn ein Hausverbot verhängt und damit dem Vertrag vom 15. Januar 1993 und der dazugehörigen Zusatzvereinbarung vom 23. Januar 1993 die Grundlage entzogen. Er habe in der Folge die genannten Verträge vom 15. und 23. Januar 1993 widerrufen. Die Beklagte vertrete die Ansicht, dass es sich bei der

Rückforderung der Fr. 30'000.-- aus dem Kaufvertrag über das Inventar um eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung im Sinne von Art. 21 lit. e Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) handle. Art. 19 lit. f AVB besage, dass für die Geltendmachung aus obligationenrechtlichen Verträgen die Beklagte Rechtsschutz gewähren müsse. Gemäss Art. 21 lit. e der allgemeinen Bestimmungen sei die Wahrung rechtlicher Interessen eines Versicherten ausgeschlossen, wenn diese im Zusammenhang mit einem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis stünden. Er habe mit M zu keiner Zeit in einem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis gestanden. Mit Rechtsantwort vom 7. November 1994 verlangte die Beklagte die Abweisung der Klage und begehrte, der Kläger habe ihr Fr. 3'545.-- nebst Zins zu 5 % seit 30. Mai 1994 zu bezahlen. Begründend brachte die Beklagte im wesentlichen vor, mit der Vereinbarung, die am 15. Januar 1993 in Kraft getreten sei, hätten M und der Kläger den Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 1992 aufgehoben, und der Kläger habe per 15. Januar 1993 alle Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag über das Restaurant F zwischen M und der Stadt Y übernommen. Gleichzeitig habe M dem Kläger eine unbefristete Generalvollmacht vom 15. Januar 1993 ausgestellt, damit der Kläger das Restaurant habe selbständig bewirtschaften können. Im gleichen Zusammenhang habe der Kläger am 23. Januar 1993 von M das Inventar des Restaurants zum Preis von Fr. 30'000.-- gekauft. Die vorgenannten drei Verträge bildeten eine Gesamtheit. Für die vom Kläger eingeklagte Lohnforderung gegenüber M habe sie im Rahmen der Rechtsschutzpolice Leistungen erbracht, welche sie als konnexe Gegenan- sprüche zurückfordere. Im einzelnen werde die Versicherungsdeckung aufgrund der folgenden Bestimmungen der AVB abgelehnt: AVB Art. 13 Abs. 1, 4 und 6, Art. 18 Abs. 3 lit. b und Art. 3 Abs. 1 lit. d. Sie verweigere Versicherungsdeckung für Streitigkeiten im Zusammenhang mit irgend einer selbständigen Berufs- oder Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 3 lit. b AVB). Die bereits erwähnten Vereinbarungen zwischen dem Kläger und M anfangs 1993 zeigten klar, dass der Kläger für die Zeit nach dem 15. Januar 1993 das Restaurant F selbständig bewirtschaftet habe. Die Streitigkeit des Klägers mit M betreffend Übernahme des Inventars sei im Zusammenhang mit der Führung des Restaurants F durch den Kläger entstanden. Sie

lehne aus diesen Gründen eine Versicherungsdeckung zu Recht ab. Von der Versicherung ausgeschlossen seien ferner sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit Schuldübernahmeverträgen (AVB Art. 3 Abs. 1 lit. d). Die undatierte Vereinbarung mit Wirkung ab 15. Januar 1993 sei ein Schuldübernahmevertrag. Der Kläger habe sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag für das Restaurant F und damit das Geschäft mit sämtlichen Aktiven und Passiven übernommen. Beim "Kaufvertrag" handle es sich um eine Streitigkeit aus dem Schuldübernahmevertrag und somit sei jede Versicherungsdeckung auch aus diesem Grunde ausgeschlossen. Der Kläger sei im Restaurant F nie als unselbständiger Geschäftsführer tätig gewesen. Der diesbezügliche Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 1992 sei noch vor Antritt der Stelle vertraglich wieder aufgehoben worden. Nach der heutigen Aktenlage könne für die Beurteilung der vorliegenden Klage nicht mehr von einem Gesellschaftsverhältnis zwischen dem Kläger und M ausgegangen werden. Die Ablehnung der Versicherungsdeckung stütze sich vielmehr auf die vorne zitierten Bestimmungen des Versicherungsvertrages. Die im vorliegenden Prozess zu entscheidende Rechtsfrage sei, ob der Kläger beim Kauf des Inventars im Rahmen einer selbständigen Berufs- oder Erwerbstätigkeit gehandelt habe und ob der Inventarkauf im Rahmen eines selbständigen Schuldübernahmevertrages erfolgt sei oder nicht. Beide Fragen seien zu bejahen, weshalb sie mangels versicherungsrechtlicher Deckung keinen Rechtsschutz gewähren könne. Zu den konnexen Gegenansprüchen führte die Beklagte aus, sie habe die seinerzeitige Kostengutsprache für das arbeitsrechtliche Verfahren vor Amtsgericht A am 9. Mai 1994 widerrufen, weil sich nachträglich herausgestellt habe, dass es sich nicht um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit gehandelt habe, sondern um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Klägers. Solche Streitigkeiten seien gemäss Art. 18 Abs. 3 lit. b AVB von der Versicherung ausgeschlossen. Ferner berufe sie sich auf absichtliche Täuschung, weil der Kläger ihr entscheidende Dokumente vorenthalten habe. Zudem habe der Kläger seine Orientierungspflichten gemäss Art. 12 AVB verletzt. Sie fordere deshalb die geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 3'545.-- zurück. Mit Replik vom 6. Dezember 1994 bestritt der Kläger die Vorbringen der Beklagten und

hielt an den eigenen Anträgen und Begründung fest. Mit Duplik vom 28. Dezember 1994 erneuerte die Beklagte Anträge und Vorbringen in der Rechtsantwort. Am 23. März 1995 fand die Instruktionsverhandlung statt. In der Folge wurde der Prozess sistiert. Mit Datum vom 11. Dezember 1995 fällte das Amtsgericht A in den zwei vom Kläger gegen M eingeleiteten Prozessen das Urteil, wobei die aus Kaufvertrag geltend gemachte Forderung im ganzen Betrag von Fr. 30'000.--, die aus Arbeitsvertrag im Betrag von Fr. 70'556.25 geltend gemachte Forderung für den Betrag von Fr. 34'427.50 gutgeheissen wurde. Die erwähnten Urteile sind rechtskräftig. Mit Eingabe vom 11. Juni 1996 änderte der Kläger das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage vom 9. September 1994 dahingehend, die Beklagte habe ihm Fr. 4'261.90 zuzüglich 6,5 % MWSt, davon zuzüglich 5 % Zins seit 11. Dezember 1995 zu bezahlen. Diese Klageänderung begründete er damit, das Amtsgericht A habe mit Urteil vom 11. Dezember 1995 M verpflichtet, ihm Fr. 30'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Das Gericht habe auch festgestellt, dass es sich um eine Forderung aus Kaufvertrag gehandelt habe. Die Auseinandersetzung sei somit rechtsschutzversichert. Er habe ein Rechtsschutzinteresse daran, dass die verursachten Prozesskosten übernommen würden, denn sollte die unterlegene M nicht wieder in eine bessere finanzielle Situation kommen, er aber schon, würde er aufgrund von § 138 ZPO gegenüber dem Staat kostenpflichtig werden. Hinzu komme die Tatsache von § 137 ZPO. Mit Datum vom 22. August 1996 reichte die Beklagte eine Noveneingabe ein und hielt an der Abweisung der Klage und an ihrem Gegenanspruch fest. Sie machte betreffend der Forderung aus kaufrechtlichem Prozess in A u.a. geltend, beide Parteien hätten mit unentgeltlicher Rechtspflege prozessiert. Dem Rechtsbeistand des Klägers sei in Anwendung von § 136 Abs. 2 lit. c ZPO eine staatliche Entschädigung von Fr. 3'755.60 zugesprochen worden. Kostenpflichtig sei die Gegenpartei (M) geworden. Der Rechtsbeistand besitze trotz nur 85 % des Honorars keine weiteren Honorarforderungen gegenüber dem Kläger. Eine weitergehende Entschädigung könne deshalb vom Kläger auch nicht gegen sie geltend gemacht werden. Mit der Zahlung der staatlichen Entschädigung an den Rechtsbeistand sei der Anspruch gegen die kostenpflichtige Gegenpartei auf den Staat übergegangen. Die Klage sei

deshalb in diesem Punkt abzuweisen. Eine An von § 138 ZPO sei ausgeschlossen, da der Anspruch des Staates auf Nachzahlung nur gegenüber der kostenpflichtigen Partei bestehe, d.h. im kaufrechtlichen Prozess gegenüber M. Zum arbeitsrechtlichen Verfahren führte sie insbesondere aus, sie anerkenne ihre grundsätzliche Leistungspflicht. Dem Kläger wären jedoch keine Gerichtskosten überbunden worden, wenn er sich an ihre Instruktionen gehalten hätte (Klage höchstens Fr. 47'037.50). Sie halte deshalb an den konnexen Ansprüche fest. Mit Eingabe vom 6. September 1996 stellte der Kläger "in Konkretisierung des Klageantrages vom 9. September 1994 und der Klageänderung vom 11. Juni 1996" die aus der Rechtsfrage ersichtlichen Begehren. Zur Begründung machte der Kläger u.a. geltend, wenn das Amtsgericht Luzern-Stadt vor dem Amtsgericht A entschieden hätte, wäre ihm eine 100 %ige Parteientschädigung zugesprochen worden. Er habe deshalb auch an der 15 %igen Parteientschädigung ein Rechtsschutzinteresse. § 138 ZPO komme auch auf eine obsiegende, nicht kostenpflichtige Partei zur Anwendung. Aufgrund der Rechtsschutzvertragssituation sei es nun so, dass er gegenüber der Beklagten eine Forderung habe. Das bedeute, dass er im Sinne von § 138 Abs. 1 ZPO auf andere Weise nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gekommen sei. Die Beklagte schulde ihm eine restitutio in integrum. Sie habe ihn aus Rechtsschutzvertrag so zu stellen, wie wenn er überhaupt nie die unentgeltliche Rechtspflege beantragt hätte. Ebenfalls mit Eingabe vom 6. September 1996 verkündete der Kläger dem Kanton Y den Streit. Letzterer verzichtete mit Schreiben vom 13. September 1996 darauf, als Nebenintervenient in den Prozess einzutreten. Die Parteien verzichteten auf eine Hauptverhandlung und eine Stellungnahme zum Beweisergebnis. Mit Gesuch vom 9. September 1994 (Fallnummer ............... bzw......; Amtsgerichtspräsident I Luzern-Stadt) hatte der Kläger die Vorladung der Beklagten zu einer Sühneverhandlung u.a. mit dem Begehren beantragt, es sei festzustellen, dass die Beklagte ihm für den arbeitsrechtlichen Streit gegen M über Fr. 70'556.25 zuzüglich Zins gemäss Rechtsschutzversicherungsvertrag Versicherungsdeckung schulde, und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das entsprechende Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist

bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens sistiert.

Erwägungen

Am 11. Juni und 6. September 1996 erfolgten seitens des Klägers Änderungen bzw. Konkretisierungen der Rechtsbegehren. Die Zulässigkeit einer Klageänderung ist Prozessvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 100 ZPO). Vorliegend erfolgten beide Klageänderungen im Jahre 1996, somit nach Inkrafttreten der heutigen Zivilprozessordnung. Gemäss übergangsrechtlicher Regelung in § 309 Abs. 1 ZPO wird die neue Zivilprozessordnung, soweit sie nichts anderes bestimmt, auch auf Verfahren angewendet, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängig sind. Die Zivilprozessordnung enthält keine spezielle übergangsrechtliche Bestimmung betreffend Klageänderung, so dass die vorliegend erfolgten Klageänderungen nach der heutigen Zivilprozessordnung zu behandeln sind. Eine Partei kann ihre Rechtsbegehren vor erster Instanz bis zum Parteivortrag an der Hauptverhandlung ändern oder ergänzen, wenn die neuen Rechtsbegehren aus dem in der ersten Rechtsschrift dargelegten Sachverhalt abgeleitet werden und der gleiche Richter zuständig sowie die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist. Vorbehalten bleibt die nachträgliche Bezifferung der Forderungshöhe nach § 92 Abs. 2 ZPO und die jederzeit mögliche Einschränkung der Rechtsbegehren (§ 98 ZPO) . Das Rechtsbegehren in der Klage vom 9. September 1994 lautete auf Feststellung der Versicherungsdeckung durch die Beklagte im Prozess gegen M um die kaufrechtliche Forderung in der Höhe von Fr. 30'000.--. Das betreffende Urteil des Amtsgerichts A vom 11. Dezember 1995 überband der Beklagten M im Sinne der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sämtliche Prozesskosten. Die Kostennote des klägerischen Anwaltes wurde auf Fr. 4'261.90 (inkl. Auslagen) festgelegt, wovon letzterem von der Staatskasse 85 %, d.h. Fr. 3'755.60 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen waren (der Kläger prozessierte ebenfalls in unentgeltlicher Rechtspflege). Mit Eingabe vom 11. Juni 1996 änderte der Kläger das Rechtsbegehren in der Klage dahingehend, die Beklagte habe ihm Fr. 4'261.90 zuzüglich MWSt von 6.5 %, und davon 5 % Zins seit 11. Dezember 1995 zu bezahlen. Hiebei handelt es sich (nebst der Umwandlung der Feststellungs- in eine Leistungsklage) um eine nachträgliche Bezifferung der Forderungshöhe bzw. Einschränkung des Rechtsbegehrens, was zulässig ist (vgl. §§ 92 Abs. 2 und

98 Abs. 3 ZPO; zur perpetuatio fori vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 3 zu § 18 ZPO). Im übrigen wären auch die Voraussetzungen von § 98 Abs. 1 ZPO erfüllt (zur sachlichen Zuständigkeit vgl. oben). Mit Eingabe vom 6. September 1996 stellte der Kläger "in Konkretisierung des Klageantrags vom 9. September 1994 und der Klageänderung vom 11. Juni 1996" die weiteren aus der Rechtsfrage ersichtlichen Anträge. Soweit sich die Änderung bzw. Konkretisierung der Anträge auf den arbeitsrechtlichen Prozess zwischen dem Kläger und M bezieht, ist darauf nicht einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Prozesses ist - entsprechend der Klage - nur die Versicherungsdeckung bezüglich des kaufrechtlichen Prozesses (zu den Gegenansprüchen der Beklagten vgl. unten lit. c; vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 5 zu § 96 ZPO). Die Forderung nach Versicherungsdeckung für den arbeitsrechtlichen Prozess hat der Kläger denn auch separat anhängig gemacht (vgl. Fallnummer bzw.; Amtsgerichtspräsident I Luzern-Stadt). Was vorliegend - mit dem in der Klage dargelegten Sachverhalt - nicht eingeklagt ist, kann nicht Gegenstand einer Klageänderung sein (vgl. § 98 Abs. 1 lit. a ZPO). Das gilt für alle mit Eingabe vom 6. September 1996 gestellten Anträge, soweit sie die Versicherungsdeckung für den arbeitsrechtlichen Prozess betreffen (Ziff. 1 und 2 betreffend Prozess AGr A Nr..... , Ziff 3 lit. b und c, Ziff. 4 betreffend den Betrag von Fr. 4'407.-- [Gerichtskosten] sowie betreffend den Betrag gemäss Ziff. 3 lit. b [Anwaltskosten]). Die weitere Änderung des ursprünglichen bzw. mit Eingabe vom 11. Juni 1996 geänderten Antrags betreffend Kosten aus dem kaufrechtlichen Prozess ist von daher nicht zu beanstanden, basiert sie doch auf dem gleichen Klagefundament und werden dadurch - wie gesagt (lit. a) - weder die richterliche Zuständigkeit noch die Verfahrensart verändert. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter diesem Aspekt nur auf die klägerischen Anträge betreffend Versicherungsdeckung für den kaufrechtlichen Prozess eingetreten werden kann.

Auch wenn der Gegenanspruch der Beklagten von Fr. 3'545.-- die Versicherungsdeckung (bzw. deren Rückleistung) für den arbeitsrechtlichen Prozess betrifft, ist darauf entsprechend § 108 bzw. §§ 109 ff. aZPO einzutreten (zur perpetuatio fori vgl. hier § 310 ZPO). Die entsprechende Versicherungsdeckung ist somit in diesem beschränkten Sinn materiell zu prüfen. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers an einem richterlichen Entscheid ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. § 100 Abs. 1 lit. d ZPO; vgl. Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1995, 7 N 14). Es definiert sich als rechtliches Interesse an einer richterlichen Beurteilung des Rechtsbegehrens (vgl. Oscar Vogel, a.a.O., 7 N 11). Der Kläger hat mit zulässiger Klageänderung das Feststellungsbegehren in eine Leistungsklage umgewandelt. Das Rechtsschutzinteresse ist bei Leistungsklagen in der Regel evident (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.0., N 2 zu § 100 ZPO; vgl. Oscar Vogel, a.a.O., 7 N 13). Vorliegend ist ein Rechtsschutzinteresse des Klägers bezüglich der Anträge Ziff. 3 lit. a und 4 (für den Betrag gemäss Ziff. 3 lit. a) offensichtlich gegeben. Unter Berücksichtigung dieser konkreten und bezifferten Anträge Ziff. 3 lit. a und 4 (für den Betrag gemäss Ziff. 3 lit. a) ist jedoch für die Anträge Ziff. 1 und 2 ein Rechtsschutzinteresse zu verneinen, sind letztere doch darin vollumfänglich enthalten. Zusammengefasst ist einzig auf die Klageanträge Ziff. 3 lit. a und 4 (für den Betrag gemäss Ziff. 3 lit. a) sowie auf die Gegenansprüche der Beklagten einzutreten. Der Kläger begründet seine Anträge im wesentlichen damit, als kaufrechtliche Forderung sei der Streit um diese rechtsschutzversichert gewesen. Sollte die unterlegene M nicht wieder in eine bessere finanzielle Situation kommen, er aber schon, würde er aufgrund von § 138 ZPO gegen über dem Staat kostenpflichtig werden. § 138 ZPO komme auch auf eine obsiegende, nicht kostenpflichtige Partei zur Anwendung. Hinzu komme die Tatsache der Möglichkeit des Entzugs der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 137 ZPO ihm gegenüber. Aufgrund der Rechtsschutzvertragssituation habe er gegenüber der Beklagten nun eine

Forderung. Das bedeute, dass er im Sinne von § 138 Abs. 1 ZPO auf andere Weise nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gekommen sei. Hätte das Amtsgericht Luzern-Stadt vor dem Amtsgericht A entschieden, wäre ihm eine 100 %ige Parteientschädigung zugesprochen worden. Er habe deshalb auch an der 15 %igen Parteientschädigung ein Rechtsschutzinteresse. Die Beklagte wendet dagegen insbesondere ein, beide Parteien hätten im Prozess vor dem Amtsgericht A mit unentgeltlicher Rechtspflege prozessiert. Dem Rechtsbeistand des Klägers sei in Anwendung von § 136 Abs. 2 lit. c ZPO eine staatliche Entschädigung von Fr. 3'755.60 zugesprochen worden. Kostenpflichtig sei die Gegenpartei (M) gewesen. Der Rechtsbeistand besitze trotz nur 85 % des Honorars keine weiteren Honorarforderungen gegenüber dem Kläger. Eine weitergehende Entschädigung könne deshalb vom Kläger auch nicht gegen sie geltend gemacht werden. Mit der Zahlung der staatlichen Entschädigung sei der Anspruch gegen die kostenpflichtige Gegenpartei auf den Staat übergegangen. Eine Anwendung von § 138 ZPO sei ausgeschlossen, da der Anspruch des Staates auf Nachzahlung nur gegenüber der kostenpflichtigen Partei bestehe. Mit Urteil vom 11. Dezember 1995 hat das Amtsgericht A die Klage des Klägers über die kaufrechtliche Forderung gegen M wie bereits erwähnt gutgeheissen und M im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege sämtliche Prozesskosten überbunden. Damit wurde sie direkt gegenüber dem klägerischen Anwalt, U, als Gläubiger der Honorarforderung, zu 100 % ersatzpflichtig (vgl. § 136 Abs. 1 ZPO und § 131 Abs. 1 ZPO e contrario; vgl. BGE 112 Ia 18). Die Staatskasse hat dem Anwalt des ebenfalls mit unentgeltlicher Rechtspflege prozessierenden Klägers an Stelle von M 85 % des Honorars inkl. Auslagen und MWSt vergütet, dies im Sinne von § 136 Abs. 2 lit. c ZPO. Damit ging die Forderung des Klägers gegenüber der kostenpflichtigen Gegenpartei auf den Staat über (vgl. § 136 Abs. 3 ZPO). Schuldnerin der Honorarforderung war und blieb die kostenpflichtige Gegenpartei.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der als unentgeltlicher Rechtsbeistand tätige Anwalt nicht befugt, von der von ihm vertretenen Partei eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen, wenn die ihm aus der Staatskasse ausgerichtete Entschädigung nicht einem vollen Honorar entspricht (vgl. BGE 108 Ia 11 ff. und der dortige Hinweis auf die mit dieser Praxis übereinstimmende Lehre; vgl. auch § 136 Abs. 3 ZPO, welcher nur vom "Anspruch" gegen die kostenpflichtige Gegenpartei spricht, und nicht etwa von den 85 % dieses Anspruchs). Der klägerische Rechtsvertreter war also nicht berechtigt, die fehlenden 15 % seines Honorars bei seinem Klienten, dem Kläger einzufordern. Demzufolge sind dem Kläger im betreffenden Verfahren vor dem Amtsgericht A direkt keine Kosten erwachsen. Anders würde sich die Situation aber dann verhalten, wenn die Beklagte aus Versicherungsvertrag leistungspflichtig wäre; dann ginge es um eine 100 %ige Entschädigung an den Kläger bzw. allenfalls um eine 85 %ige Vergütung an den Staat sowie 15 % an den Kläger. Die vom Kläger angerufene Bestimmung des § 137 ZPO, wonach der Richter die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entzieht, soweit ihre Voraussetzungen nicht erfüllt waren oder im Lauf des Prozesses dahingefallen sind, kommt vorliegend - unabhängig vom Bestehen einer Forderung des Klägers gegen die Beklagte aus der Rechtsschutzversicherung - jedenfalls nicht direkt zum Tragen. Der Entzug kann nach der Lehre gestützt auf diese Bestimmung nur für die zukünftige Prozessführung erfolgen; die Rückwirkung des Entzuges ist ausgeschlossen, soweit die Partei nicht seinerzeit die Bewilligung durch unrichtige Angaben erschlichen hat (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 137 ZPO; vgl. LGVE 1990 I Nr. 27). Eine solche Ausnahme liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Gemäss § 138 ZPO hat eine in unentgeltlicher Rechtspflege prozessierende Partei, welche durch den Ausgang des Prozesses oder auf andere Weise nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt, dem Staat die erlassenen Gebühren und die für sie entrichteten Kosten nachzuzahlen. "Die für sie entrichteten Kosten" meint zuerst einmal die Kosten des eigenen Anwalts im Sinne von § 131 Abs. 1 ZPO, wenn die betreffende Partei unterliegt und kostenpflichtig wird (vgl. § 136 Abs. 2 lit. b ZPO). Gemäss § 136 Abs. 2 lit. c ZPO wird

der Rechtsbeistand der bedürftigen Partei aber auch dann durch den Staat entschädigt, wenn die kostenpflichtige Gegenpartei voraussichtlich (was beim Genuss unentgeltlicher Rechtspflege auch der Gegenpartei regelmässig zutreffen wird) nicht mit Erfolg belangt werden kann. Der Staat bezahlt unter dem Titel von § 136 Abs. 2 lit. c ZPO zwar aus erster Sicht an Stelle der kostenpflichtigen Gegenpartei; ohne unentgeltliche Rechtspflege hätte der Kläger aber das Risiko der Nichteintreibbarkeit der Parteientschädigung bei der Gegenpartei selber getragen, so dass der Staat genau betrachtet zugunsten des Klägers bezahlt hat. § 138 ZPO findet somit auf den vorliegenden Fall grundsätzlich Anwendung (vgl. aber zur Voraussetzung "günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse" Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 138 ZPO). Dem Kläger sind durch das Urteil des Amtsgerichts A vom 11. Dezember 1995 gegen M über die kaufrechtliche Forderung somit grundsätzlich indirekte Kosten in Form einer allfälligen Nachzahlungsverpflichtung gegenüber dem Kanton Y entstanden (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 3 a.E. zu § 136 ZPO). Diese wären im Falle einer Versicherungsdeckung von der Beklagten zu übernehmen. Damit bleibt die Prüfung der versicherungsrechtlichen Grundlagen. Die Allgemeinen Bedingungen (AVB) für die Familien-Rechtsschutz-Versicherung regeln in Art. 2 die versicherten Leistungen. Gemäss dieser Bestimmung übernimmt die Beklagte in den versicherten Schadenfällen u.a. Kosten für Rechtsanwalt und Prozessbeistand, Kosten für Sachverständigen-Gutachten, Gerichtsgebühren oder andere zulasten des Versicherten gehende Verfahrenskosten, Prozessentschädigungen an die Gegenpartei und Kosten des Inkassos der einem Versicherten zukommenden Entschädigung (Art. 2 Abs. 1 AVB). Gemäss Abs. 2 lit. b dieser Bestimmung nicht versichert sind Kosten, zu deren Übernahme ein Dritter verpflichtet ist. Diese Bestimmung schränkt die generelle Leistungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 1 AVB ein.

Im kaufrechtlichen Prozess des Klägers gegen M vor dem Amtsgericht A wurde der Kläger nicht kostenpflichtig, sondern sämtliche Kosten wurden der Beklagten, M überbunden. Bei den Anwaltskosten des Klägers im betreffenden Prozess handelt es sich aber nicht um Kosten, zu deren Übernahme ein Dritter im Sinn von Art. 2 Abs. 2 lit. b AVB verpflichtet wurde, denn kostenpflichtig wurde die Gegenpartei; Dritter im Sinn der genannten AVB-Bestimmung sind am Prozess nicht als Partei Beteiligte, z.B. ein säumiger Zeuge gemäss § 166 Abs. 1 ZPO oder der Staat gemäss § 20 KoG (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. e AVB mit dem Ausdruck Gegenpartei; an dieser Sachlage ändert Art. 2 Abs. 1 lit. f AVB, wonach auch die Kosten des Inkassos der einem Versicherten zukommenden Entschädigung gedeckt sind, nichts). Damit aber entfällt diesbezüglich die Leistungspflicht der Beklagten nicht. Im dargestellten Sinn trägt die Versicherung betreffend der dem Versicherten von der Gegenpartei geschuldeten Anwaltskosten das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Gegenpartei; nicht versichert ist aber selbstverständlich das Inkassorisiko betreffend der eingeklagten Forderung. Nach dem Gesagten besteht bezüglich der kaufrechtlichen Forderung grundsätzlich eine Leistungspflicht der Beklagten. Im folgenden sind die Einwendungen der Beklagten zu prüfen, welche sie auf Art. 3 lit. d, 13 und 18 Abs. 3 lit. b AVB stützt. Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVB bestimmt die Beklagte das zugunsten des Versicherten einzuschlagende Vorgehen; sie entscheidet über die Zweckmässigkeit der Prozessführung. Der Versicherte darf keinen Prozess beginnen oder weiterziehen, ohne die Beklagte darüber vorgängig verständigt und ihre Zustimmung erhalten zu haben (Art. 13 Abs. 4 AVB). Hat es die Beklagte abgelehnt, ein Gerichtsverfahren einzuleiten oder fortzusetzen, weil sie die entsprechende Vorkehr als aussichtslos beurteilt, so kann der Versicherte selbst die ihm gutscheinenden Massnahmen ergreifen; wenn das von ihm auf diesem Wege erreichte Resultat in der Hauptsache günstiger ist als die von der Beklagten bei der Ablehnung vorgeschlagene Erledigung, so ersetzt ihm die Beklagte im Rahmen des Vertrages sämtliche Kosten des Verfahrens, wie wenn es von ihr selbst im Sinne der Absätze 1 bis 5 durchgeführt worden wäre (Art. 13 Abs. 6 AVB). Nach Ablehnung der Prozessführung durch die Beklagte führte der Kläger den Prozess

vor Amtsgericht A (Fall Nr.....) selber. Er obsiegte in diesem Prozess vollumfänglich. Analog den genannten Bestimmungen hat ihm die Beklagte somit die Verfahrenskosten im Sinne des Vertrages grundsätzlich zu ersetzen und gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. a AVB die Kosten des Klägers für seinen Rechtsanwalt zu übernehmen; wie oben ausgeführt, geht es dabei um eine 100 %ige Entschädigung an den Kläger bzw. um eine 85 %ige Vergütung an den Staat sowie 15 % an den Kläger. Gemäss Art. 18 Abs. 3 lit. b AVB ist die versicherte Person u.a. in der Eigenschaft als Berufsausübender in unselbständiger Stellung versichert, unter Ausschluss jeglicher selbständiger Berufs- und Erwerbstätigkeit. Die erwähnte Bestimmung von Art. 18 AVB umschreibt gemäss ihrem Titel die versicherten Personen und Eigenschaften. Demgemäss sind die versicherten Personen in den Eigenschaften als Privatpersonen, Wehrmänner und Berufsausübende in unselbständiger Stellung versichert. In Abs. 3 lit. b der Bestimmung befindet sich der erwähnte Ausschluss jeglicher selbständiger Berufs- und Erwerbstätigkeit. Betrachtet man die systematische Stellung und den Wortlaut dieses Deckungsausschlusses, ergibt sich, dass es sich dabei um einen umfassenden Ausschluss jeglicher Versicherungsdeckung für Verfahren aus selbständiger Berufs- oder Erwerbstätigkeit handelt. Dabei ist die jeweilige Funktion bzw. Tätigkeit entscheidend. In diesem Sinn ist die Versicherungsdeckung auch ausgeschlossen für jegliche neben einer unselbständigen Berufstätigkeit ausgeübte selbständige Berufs- oder Erwerbstätigkeit sowie für Geschäfte in Vorbereitung einer zukünftigen selbständigen Berufs- oder Erwerbstätigkeit bzw. deren Beendigung (Vor- und Nachphase selbständiger Berufs- oder Erwerbstätigkeit). Das bedeutet, dass Geschäfte, die eine versicherte Person im Hinblick bzw. im Rahmen der Vorbereitung auf eine selbständige Berufs- oder Erwerbstätigkeit vornimmt, die sie sonst also nicht abgeschlossen hätte, von der Deckung ausgeschlossen sind (z.B. ein Kauf eines Lieferwagens). Auch wenn die versicherte Person mithin Berufsausübender in unselbständiger Stellung ist, kann dieser Ausschluss für Tätigkeiten, die nicht damit zusammenhängen, greifen. Ein Geschäft, das in diesem Sinn im Hinblick auf eine selbständige Berufs- oder Erwerbstätigkeit getätigt wurde, fällt somit nicht unter die Versicherungsdeckung,

auch wenn die selbständige Tätigkeit (aus welchen Gründen auch immer) nicht zustande kommt. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob das dem Prozess vor dem Amtsgericht A betreffend Kaufvertrag zugrundeliegende Geschäft in der Eigenschaft als Berufsausübender in unselbständiger Stellung oder im dargestellten Sinn in selbständiger Berufs- oder Erwerbstätigkeit geschlossen wurde. Es steht gemäss dem Urteil des Amtsgerichts A vom 11. Dezember 1995 betreffend Arbeitsvertrag fest, dass zwischen dem Kläger und M in der fraglichen Zeit ein Arbeitsvertrag bestand. Das fragliche Kaufgeschäft vom 23. Januar 1993 ist jedoch im Sinn der obigen Ausführungen als von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen zu beurteilen. Dies ergibt sich aus folgendem: Der Kläger führte in der Klage vor Amtsgericht A vom 18. März 1994 aus, er und M hätten zusätzlich zum Arbeitsvertrag eine Vereinbarung getroffen, wonach er M als Pächter des Restaurants F in dieser Funktion hätte ablösen sollen; zum Vollzug dieses Schrittes habe er der Beklagten für sämtliches Inventar eine Zahlung von Fr. 30'000.-- geleistet, mit andern Worten, das Inventar gekauft. In der Replik vom 24. Juni 1994 führte der Kläger im Prozess vor dem Amtsgericht A aus, beide Parteien hätten das Ziel verfolgt, die Pacht an ihn weiterzugeben; dies habe für ihn nach Treu und Glauben eine notwendige Grundlage des Vertrages dargestellt. Weiter führte er in der Replik aus, die Übergabe der Pacht an ihn sei von Anfang an in objektiver und subjektiver Hinsicht conditio sine qua non zu den beiden Vertragsabschlüssen gewesen. Im Nachhinein habe er nun feststellen müssen, dass M nicht gewillt gewesen sei, ihm die Pacht zu übergeben. Hätte er dies von Anfang an gewusst, hätte er weder die entsprechenden Verträge abgeschlossen noch der Beklagten Fr. 30'000.-- für das entsprechende Inventar bezahlt. Dass für ihn die Pachtübergabe eine wesentliche Grundlage des Vertrages gewesen sei, habe die Beklagte ohne weiteres erkennen müssen. Entsprechend den genannten Ausführungen des Klägers und gestützt auf das Beweisergebnis kam das Amtsgericht A in seinem Urteil vom 11. Dezember 1995 zum Schluss, es könne als erwiesen erachtet werden, dass die Parteien (der Kläger und M) in der Zeit, in der die Vereinbarung abgeschlossen worden sei, sich mit der Absicht einer Weiterverpachtung

befasst hätten; dass die Parteien im Hinblick auf die von ihnen als gültig erachtete Abtretung der Pacht einen Kaufvertrag über das Inventar abgeschlossen hätten, sei nachvollziehbar. Weiter führte das Amtsgericht A aus, es ergäbe sich, dass die Parteien (der Kläger und M) in der Zeit der Vertragsschliessung von der Vorstellung ausgegangen seien, die Pacht werde an den Kläger abgetreten. Die Tatsache, dass der Käufer eines Restaurant-Inventares den Betrieb auch selbständig führen könne, sei in objektiver Hinsicht wesentlich. Die Übergabe der Pacht sei somit in objektiver und subjektiver Hinsicht conditio sine qua non für den Vertragsabschluss gewesen. Da eine Abtretung nicht in Frage gekommen sei, hätten sich die Parteien bei Vertragsabschluss in einem wesentlichen Grundlagenirrtum befunden. Im vorliegenden Prozess führte der Kläger schliesslich aus, er und M hätten vereinbart, dass er in den Pachtvertrag eintreten sollte; am 23. Januar 1993 hätten sie festgestellt, dass sie ihm das Inventar des Restaurants F verkauft habe. Er habe die Fr. 30'000.-- für das Inventar nur im Hinblick darauf geleistet, dass er schlussendlich als Pächter im Restaurant F arbeiten könne; für ihn sei seine Einsetzung als Pächter eine unerlässliche Voraussetzung für den betreffenden Vertragsabschluss gewesen. Zusätzlich zum Arbeitsvertrag als angestellter Geschäftsführer habe er mit M ein neues Ziel verfolgt: Beabsichtigt sei gewesen, dass er sie als Pächter ablösen sollte. In teilweiser Verwirklichung dieses Ziels habe er zuerst das Inventar gekauft. Er habe sich in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis befunden und daneben (in

Vorbereitung einer allfälligen zukünftigen Selbständigkeit) mit M ein obligationenrechtliches Verhältnis abgeschlossen. Mit den Vereinbarungen habe er die Absicht verfolgt, das Pachtverhältnis mit der Stadt Y übernehmen zu können; in diesem Sinn habe die Bezahlung von Fr. 30'000.-- für das Inventar eine Vorleistung von ihm dargestellt, welche er im Vertrauen auf das spätere Eintreten in das Pachtverhältnis getätigt habe.. Aus den erwähnten Begründungen der Irrtumsanfechtung vor dem Amtsgericht A und den Ausführungen im vorliegenden Prozess ergibt sich, dass neben der arbeitsvertraglichen Stellung des Klägers gegenüber M ein zusätzliches Verhandlungs- bzw. Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und M bestand. Dieses ganze Verhältnis und insbesondere die Vereinbarung vom 23. Januar 1993, um die es im Prozess vor dem Amtsgericht A ging, wurden vom Kläger nicht in der Eigenschaft als Berufsausübender in unselbständiger Stellung vorgenommen, sondern in Vorbereitung bzw. im Hinblick auf eine selbständige Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit als Pächter des Restaurants. Damit fallen die Vereinbarung vom 23. Januar 1993 und der daraus entstandene Prozess vor dem Amtsgericht A nicht unter die Versicherungsdekkung gemäss Versicherungsvertrag. Die Klage ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. d AVB sind von der Versicherung u.a. ausgeschlossen Streitigkeiten aus Schuldübernahmeverträgen. Beim dargestellten Ergebnis kann die Frage offengelassen werden, ob diese Bestimmung vorliegend zu einem Deckungsausschluss führen könnte. Die Beklagte machte in ihrer Klageantwort vom 7. November 1994 einen konnexen Gegenanspruch im Sinne von § 108 aZPO in der Höhe von Fr. 3'545.-- nebst Zins zu 5 % seit 30. Mai 1994 geltend mit der Begründung, sie habe dem Kläger für den arbeitsrechtlichen Prozess gegen M vor dem Amtsgericht A zu Unrecht Kostenvorschüsse geleistet, die sie nun zurückfordere. In diesem Umfang ist die Frage der Versicherungsdeckung für die arbeitsvertragliche Streitigkeit vor Amtsgericht A (dort Nr. ....) zu prüfen, nicht aber im darüber hinausgehenden Umfang (vgl. dazu UR-Verfahren......). Hier anerkennt die Beklagte grundsätzlich ihre Leistungspflicht. Die Beklagte macht vorerst im wesentlichen geltend, hätte sich der Kläger beim Prozess vor dem Amtsgericht A betreffend Arbeitsvertrag an ihre Weisung gehalten (Klage im Betrag

von Fr. 47'037.50), so wären ihm keine Gerichtskosten auferlegt worden. Der Kläger klagte vor dem Amtsgericht A einen Betrag von Fr. 70'556.25 ein. Die Klage wurde im Betrag von Fr. 34'427.50 gutgeheissen, d.h. der Kläger hatte einen Erfolg von rund 48,8 %. Hätte sich der Kläger an die Weisung der Beklagten gehalten (Fr. 47'037.50), hätte sein Erfolg rund 73,2 % betragen. Entsprechend den richtigen Erwägungen des Amtsgerichts A im Urteil vom 11. Dezember 1995 betreffend Arbeitsvertrag ist eine Überklagung bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. Ausgehend von den obigen Zahlen zeigt sich, dass der Kläger auch dann mindestens Gerichtskosten in der Höhe des von der Beklagten geleisteten Vorschusses von Fr. 2'200.-- (rund die Hälfte der Gerichtskosten von Fr. 4'407.--) hätte tragen müssen, wenn er weisungsgemäss "nur" zu 1/4 überklagt hätte (vgl. § 119 ZPO). Damit ist der konnexe Anspruch diesbezüglich abzuweisen. Die Anwaltskosten des Klägers hat die Beklagte entsprechend den obigen Ausführungen trotz der Kostenüberbindung auf M und trotz der Prozessführung mit unentgeltlicher Rechtspflege zu übernehmen, ebenso die als Parteikosten geltenden Friedensrichterkosten (vgl. § 196 Abs. 2 ZPO), so dass eine Rückerstattung der entsprechenden Vorschüsse (Fr. 1'250.-- bzw. Fr. 95.--) nicht gegeben ist.

Die konnexen Gegenansprüche sind somit abzuweisen.

Der Streitwert bezüglich der Anträge des Klägers berechnet sich und beträgt Fr. 15'526.55 (Fr. 4'261.90 plus MWSt [Fr. 277.--], Fr. 6'580.65 inkl. MWSt, Fr. 4'407.--]). Die Beklagte machte konnexe Gegenansprüche von Fr. 3'545.-- geltend. Der Kläger unterlag mit seinen Klageanträgen, die Beklagte mit ihren konnexen Gegenansprüchen. Es rechtfertigt sich, dem Kläger im Sinne der ihm erteilten unentgeltlichen Rechtspflege (Kosten für Streitigkeiten mit der Beklagten sind von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen [Art. 3 Abs. 1 lit. a AVB]) die Gerichtskosten, die eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Anwaltskosten der Beklagten zu überbinden, währenddem die Beklagte die Hälfte ihrer Anwaltskosten selber zu tragen hat. Der Streitwert für die Kostenfestsetzung beträgt Fr. 19'071.55 (vgl. oben lit. a und § 2 Abs. 2 KoV; vgl. auch Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 3 a.E. zu § 18 ZPO). Der Prozess war zwar aufwendig, es sind aber keine Gründe für Zuschläge gemäss §§ 61 und 63 KoV gegeben. Entsprechend § 245 i.V. mit § 19 Abs. 2 ZPO ist für beide Parteien die Appellation gege-

Urteilsspruch

1. Die Klagebegehren und die Gegenansprüche der Beklagten werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der Kläger hat die Gerichtskosten, die eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Anwaltskosten der Beklagten zu tragen, die Beklagte die Hälfte ihrer Anwaltskosten. Die Gerichtskosten betragen Fr. 1'200.-- und gehen im Sinne der dem Kläger erteilten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates. Der von der Beklagten geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- ist ihr von der Gerichtskasse zurückzubezahlen. Die Entschädigung für den klägerischen Rechtsvertreter, lic. iur. U, Luzern, wird auf Fr. 6'178.40 (Gebühr Fr. 5'721.45, Fr. 239.20 Auslagen und Fr. 204.55 MWSt auf 55 % der Gebühr und Fr. 13.20 MWSt auf Auslagen 1995/96) festgesetzt. Daran hat der Staat im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege Fr. 5'289.50 (Fr. 4'863.25 Gebühr, Fr. 239.20 Auslagen und Fr. 173.85 MWSt auf 55 % der Gebühr und Fr. 13.20 MWSt auf Auslagen 1995/96) zu bezahlen. Der Kläger hat der Beklagten Fr. 3'004.85 hälftige Anwaltskosten zu bezahlen (Anwaltsgebühr Fr. 5'721.45, Auslagen Fr. 127.30, MWSt auf Auslagen 1995/96 Fr. 4.75 und MWSt auf 42 % der Gebühr Fr. 156.20 = Fr. 6'009.70).

3. Das Urteil ist den Parteien zuzustellen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 19, Art. 92, Art. 98, Art. 100, Art. 119, Art. 131, Art. 136, Art. 137, Art. 138, Art. 166, Art. 196, Art. 309 und Art. 310 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter, Art. 2, Art. 61 und Art. 63 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 1997; der Erlass wurde am 1. August 2021 erneut konsolidiert.