Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

19971110_d_bs_o_00

10. November 1997 Basel-Stadt Deutsch

Rubrum

urt6397.doc Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, 10. November 1997, C. c. Schweizerische National Versicherungsgesellschaft, Basel

Sachverhalt

N. C. unterzeichnete am 15. März 1995 zu Handen der National Versicherung einen Antrag der Firma N. AG für eine Kollektiv-Kranken- und Invaliditätsversicherung für sich selbst als zu versichernde Person. Den Fragebogen nach seinem Gesundheitszustand retournierte er unterschrieben aber unausgefüllt. Die entsprechenden Antworten wurden darauf von K. M., Aussendienstmitarbeiter der National Versicherung, aufgrund einer telefonischen Besprechung mit N. C. auf dem Fragebogen eingetragen. Hierauf kam es zum Abschluss der beantragten Versicherung. Im Jahre 1995 richtete die National Versicherung der N. AG aufgrund der abgeschlossenen Versicherung Krankentaggeldzahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 13'907.90 aus. Eine weitere Krankheitsmeldung im Jahre 1996 veranlasste die National Versicherung zu einer Erkundigung bei den N. C. behandelnden Aerzten. Aufgrund der erhaltenen Auskunft trat die National Versicherung mit Schreiben vom 17. Mai 1996 unter Berufung auf eine Verletzung der Anzeigepflicht von dem Versicherungsvertrag zurück, verweigerte die von N. C. im Namen der Firma N. AG geforderten Leistungen und forderte diese an, die bisher erbrachten Zahlungen zurückzuerstatten. Mit Urteil vom 9. September 1997 wies das Dreiergericht die Teilklage von N. C. gegen die National Versicherung über Fr. 8'000.-- ab und verurteilte diesen in Gutheissung der Widerklage, der Beklagten und Widerklägerin Fr. 8'000.-- zu zahlen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde, mit der N. C. beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die National Versicherung zu verpflichten, ihm teilklageweise Fr. 8'000.-- zu bezahlen. Der Vorsitzende des Dreiergerichts und die Beschwerdegegnerin schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat sich zu diesen Stellungnahmen in einer Replik äus-sern können. Gegen den inappellablen Entscheid des Dreiergerichts ist die Beschwerde wegen Verfahrensmangel und Willkür an das Appellationsgericht zulässig (§ 242 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer lediglich geltend, die

National Versicherung habe neben der vorliegend streitigen Kollektiv-Kranken- und Invaliditätsversicherung mit gleicher Begründung auch die ihn betreffende Unfallversicherung aufgehoben. Gegen den durch die Versicherung verfügten Ausschluss vom Unfallversicherungsschutz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons S. Dieser führt weiter aus, dass die National Versicherung mit Eingabe vom 11. August 1997 an das Versicherungsgericht des Kantons S. bekanntgegeben habe, sie ziehe ihre "Ausschlusserklärung" zurück. Damit habe die National Versicherung indirekt anerkannt, dass auch ihre Ausschlusserklärung und die Aufhebung der Taggeldversicherung nichtig seien. Der Beschwerdeführer will damit geltend machen, weil die beiden Versicherungen aufgrund desselben Fragebogens abgeschlossen worden seien, müsse der im Rahmen des Verfahrens betreffend die Unfallversicherung vor dem Versicherungsgericht des Kantons S. erfolgte Rückzug der Ausschlusserklärung auch hinsichtlich der hier in Frage stehenden Taggeldversicherung gelten. Der Rückzug der Ausschlusserklärung betreffend die Unfallversicherung wurde im Abschreibungsbeschluss des Versicherungsgerichts des Kantons S. vom 13. August 1997 festgehalten und gestützt darauf das dort hängige Verfahren betreffend Ausschluss/Rückforderung abgeschrieben. Als beschwerdeführende Partei in jenem Verfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons S. wurde dem vorliegenden Beschwerdeführer dieser Abschreibungsbeschluss zugestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Verhandlung vor Dreiergericht am 9. September 1997 hiervon Kenntnis hatte und er somit das nun vorgetragene Argument bereits vor Dreiergericht hätte vorbringen können. Da er dies jedoch unterlassen hat, ist dieses Argument im Beschwerdeverfahren neu und daher unzulässig (Staehelin/Sutter, 1992, § 21 Rz 95). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit seinem Argument im Beschwerdeverfahren noch hätte gehört werden können, wäre sein Einwand unbehelflich. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in einem anderen Verfahren betreffend eine andere Versicherung des Beschwerdeführers auf die Geltendmachung der Anzeigepflichtsverletzung verzichtet und die darauf gestützte Rücktrittserklärung zurückgenommen hat, führt keineswegs dazu, dass damit

auch der hinsichtlich der Taggeldversicherung erklärte Rücktritt aufgehoben wäre. Der Beschwerdeführer hat nämlich nie bestritten, seine Anzeigepflicht verletzt zu haben. In der Beschwerde hat er sich darauf beschränkt, die Parallelen des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen vor dem Versicherungsgericht des Kantons S. darzulegen. Insbesondere hat er in der Replik sich mit den Argumenten der Vorinstanz nicht auseinander gesetzt. Diese hat aufgrund der Umstände den Tatbestand der Anzeigepflichtsverletzung bejaht, da erst Abklärungen der Versicherung bei Aerzten ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1994 während mehreren Perioden arbeitsunfähig gewesen sei. Dies würde in Widerspruch mit den vom Beschwerdeführer im Antragsformular gemachten Angaben stehen, wo er eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 4 Wochen in den vorangegangenen 5 Jahren verneint habe. Diese Feststellung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung hat der Beschwerdeführer in der Replik stillschweigend akzeptiert. Er beschränkt sich auf den Hinweis, das Dreiergericht habe die Umstände, unter denen der Antrag ausgefüllt worden sei, etwas unklar erachtet. Er setzt sich allerdings nicht damit auseinander, dass die Vorinstanz aufgrund der Befragung des früheren Agenten der Versicherung zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer habe den Fragebogen zum Versicherungsantragsformular unterschrieben, aber unausgefüllt zurückgeschickt. Die Fragen habe er dann dem Versicherungsagenten telefonisch beantwortet und dabei die nach Abklärungen der Beschwerdegegnerin rund 7 Monate dauernde Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1994 verschwiegen und stattdessen nur auf einen weiter im Jahre 1985 zurückliegenden Unfall hingewiesen. Damit habe er die Frage 4c des Fragebogens nach einer in den letzten 5 Jahren länger als 4 Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit unrichtig beantwortet und damit die Anzeigepflicht verletzt. Mit dieser Erwägung hat sich der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt und muss sie damit auch gegen sich gelten lassen. Es ist somit nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz die Teilklage abgewiesen und in Gutheissung der Widerklage den Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 8'000.-- an die Beschwerdegegnerin verurteilt hat. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen.

Demgemäss hat das Appellationsgericht (Ausschuss)

erkannt:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 242 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.