Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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12. November 1997 Bundesgericht Deutsch

Rubrum

urt3897.doc

Bundesgericht, 12. November 1997, F. c. Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Bern

Sachverhalt

Die F. F. gehörende, bei der Berner Allgemeinen Versicherungsgesellschaft haftpflicht- und vollkaskoversicherte Jacht sank am 14. August 1991. Der Appellationshof des Kantons Bern wies am 29. Mai 1997 die Klage ab, mit welcher F.

F. Verurteilung der Berner Allgemeinen Versicherungsgesellschaft zum Gegenwert von DM 1'130'000.-- zuzüglich Zins zu 8% seit 14. August 1991 in Schweizerfranken, eventuell zu einem durch Expertise zu bestimmenden Betrag für die Kosten der Wertveränderung zufolge falscher Weisungen, mindestens aber den Gegenwert von DM 800'000.-- begehrt hatte; ebenfalls abgewiesen wurde die Widerklage der Berner Allgemeinen Versicherungsgesellschaft.

F. F. führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV mit dem Antrag, Ziffer 1, 3 und 4 des Urteils des Appellationshofes aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diesen zurückzuweisen. Frist zur Vernehmlassung ist nicht angesetzt worden. Das Begehren um Rückweisung zu neuer Entscheidung ist überflüssig; im Falle einer Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde hätte der Appellationshof ohnehin den Erwägungen des Bundesgerichts entsprechend neu zu befinden (BGE 112 1a 354 E. c/bb mit Hinweisen). Wie in den Erwägungen zur Berufung auszuführen sein wird, hat der Appellationshof die Klage aus doppeltem Grund abgewiesen, nämlich zum einen wegen versäumter Schadenminderungspflicht durch den Beschwerdeführer nach erfolgter Bergung der Jacht, zum andern wegen Verletzung der Rettungspflicht vor deren Sinken, und der Beschwerdeführer hat jene zweite, den Entscheid selbständig tragende Begründung mit der Berufung nicht in einer den Anforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG entsprechenden Weise angefochten. Ihm fehlt daher ein schutzwürdiges Interesse daran, in der staatsrechtlichen Beschwerde entschieden zu haben, ob im Rahmen des ersten Abweisungsgrundes Art. 4 BV verletzt worden sein soll, wie er es behauptet. Der Beschwerdeführer wird zufolge seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Beschwerdegegnerin hat wegen des Verzichts des Gerichts, sie zur Vernehmlassung einzuladen, keinen Entschädigungsanspruch.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof (I. Zivilkammer) des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 4 — der Erlass wurde am 7. Februar 1999, 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.