19971112_d_ch_b_01
12. November 1997 Bundesgericht Deutsch
Rubrum
urt3897.doc
Bundesgericht, 12. November 1997, F. c. Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Bern
Sachverhalt
Die F. F. gehörende, bei der Berner Allgemeinen Versicherungsgesellschaft haftpflicht- und vollkaskoversicherte Jacht sank am 14. August 1991. Der Appellationshof des Kantons Bern wies am 29. Mai 1997 die Klage ab, mit welcher F.
F. Verurteilung der Berner Allgemeinen Versicherungsgesellschaft zum Gegenwert von DM 1'130'000.-- zuzüglich Zins zu 8% seit 14. August 1991 in Schweizerfranken, eventuell zu einem durch Expertise zu bestimmenden Betrag für die Kosten der Wertveränderung zufolge falscher Weisungen, mindestens aber den Gegenwert von DM 800'000.-- begehrt hatte; ebenfalls abgewiesen wurde die Widerklage der Berner Allgemeinen Versicherungsgesellschaft.
F. F. führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV mit dem Antrag, Ziffer 1, 3 und 4 des Urteils des Appellationshofes aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diesen zurückzuweisen. Frist zur Vernehmlassung ist nicht angesetzt worden. Das Begehren um Rückweisung zu neuer Entscheidung ist überflüssig; im Falle einer Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde hätte der Appellationshof ohnehin den Erwägungen des Bundesgerichts entsprechend neu zu befinden (BGE 112 1a 354 E. c/bb mit Hinweisen). Wie in den Erwägungen zur Berufung auszuführen sein wird, hat der Appellationshof die Klage aus doppeltem Grund abgewiesen, nämlich zum einen wegen versäumter Schadenminderungspflicht durch den Beschwerdeführer nach erfolgter Bergung der Jacht, zum andern wegen Verletzung der Rettungspflicht vor deren Sinken, und der Beschwerdeführer hat jene zweite, den Entscheid selbständig tragende Begründung mit der Berufung nicht in einer den Anforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG entsprechenden Weise angefochten. Ihm fehlt daher ein schutzwürdiges Interesse daran, in der staatsrechtlichen Beschwerde entschieden zu haben, ob im Rahmen des ersten Abweisungsgrundes Art. 4 BV verletzt worden sein soll, wie er es behauptet. Der Beschwerdeführer wird zufolge seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Beschwerdegegnerin hat wegen des Verzichts des Gerichts, sie zur Vernehmlassung einzuladen, keinen Entschädigungsanspruch.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof (I. Zivilkammer) des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.