Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

19971126_d_be_u_00

26. November 1997 Bern Deutsch

Rubrum

urt5397.doc

Gerichtskreis IV Aarwangen – Wangen, 26. November 1997, N. c. Basler Versicherungs-Gesellschaft, Basel

Tatbestand/Gründe: Die Gesuchstellerin beantragt mit Schreiben vom 07.10.1997 provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. .. des Betreibungs- und Konkursamtes E.-O., Dienststelle W. a.A., vom 26.08.1997 für den Betrag von Fr. 405.90 und Fr. 42.-- Betreibungskosten. Der Gesuchsgegner hat unbegründeten Rechtsvorschlag erhoben und liess sich innert der ihm gewährten Frist zum Rechtsöffnungsgesuch nicht vernehmen. Der Gerichtspräsident 3 des Gerichtskreises IV Aarwangen - Wangen ist zur Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuches örtlich (Ort der Betreibung; Art. 84 Abs.1 SchKG) und sachlich (Art. 2 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 317 Ziff. 4 ZPO) im summarischen Verfahren (Art. 317 ZPO) zuständig. Die Gesuchstellerin stützt ihr Begehren auf den Versicherungsantrag für Betriebs-Haftpflichtversicherung von Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes vom 17.03 1997. Die Forderung von Fr. 405.90 sei fällig per 07.05.1997. Nach Art. 82 SchKG wird dem Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung erteilt, wenn seine Forderung in einer öffentlichen Urkunde festgestellt ist oder auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene keine Einwendungen, die diese entkräften, sofort glaubhaft macht. Aus den von der Gesuchstellerin dem Gericht eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass der Gesuchsgegner am 17.03.1997 einen Versicherungsantrag über eine Jahresprämie im Umfang von Fr. 508.20, zahlbar jeweils am 01.01. mit Beginn am 17.03.1997 unterzeichnet hat. Die Gesuchstellerin hat dem Antrag gemäss Art. 1 Abs. 1 und Abs. 4 VVG (Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag) mit Schreiben vom 10.04.1997 zugestimmt. Zwar hat die Gesuchstellerin die 14 tägige Frist nicht gewahrt (vom Datum des Antrages bis zum Akzept sind 3 1/2 Wochen verstrichen), aber da der Gesuchsgegner sich nicht zu der verspäteten Annahme geäussert hat, wurde der Versicherungsvertrag abgeschlossen. Somit ist ein rechtsgültiger Versicherungsvertrag zustandegekommen.

Der vom Versicherer angenommene Versicherungsantrag gilt als Schuldanerkennung in der Betreibung zur Zahlung der fälligen Prämien, auch gegen den neuen Besitzer des versicherten Gegenstands (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, 1980, § 94 Ingress). Gemäss Art. 20 VVG hat der Versicherer bei Nichtbezahlung der Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrage eingeräumten Nachfrist schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers vom Ablaufe der Mahnfrist an (Art. 20 Abs. 3 VVG). Art. 21 VVG sieht vor, dass wenn die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Art. 20 festgesetzten Frist rechtlich eingefordert wird, angenommen wird, dass der Versicherer, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrage zurücktritt. Vorliegend ist keine erfolgte Mahnung durch die Gesuchstellerin aktenkundig. Gemäss Doktrin und Rechtsprechung hat die in Art. 20 VVG vorgesehene Mahnung lediglich den Zweck, dem Versicherer zu ermöglichen, seine Leistungspflicht einzustellen, wenn die Zahlung der Prämie nicht innert 14 Tagen erfolgt ist. Der Versicherer kann jedoch den Versicherten ohne vorgängige Mahnung für die verfallene Prämie betreiben (Entscheid des Appellationshofes des Kantons Bern vom 26. Oktober 1976 in Entscheidungen schweizeri- scher Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten, vierzehnte Sammlung, 1974 - 1981, No. 31). Auch gemäss Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, 1980, § 96 Ingress, hängt die Rechtsöffnung in der Betreibung auf Zahlung einer fälligen Versicherungsprämie grundsätzlich nicht von einer vorherigen Mahnung ab. Somit wird, da der Versicherungsvertrag eine Schuldanerkennung i.S. von Art. 82 SchKG darstellt, und der Gesuchsgegner keine Einwände erhebt, provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 405.90 erteilt. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Gesuchsgegner auferlegt (Art. 58 ZPO). Sie werden dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss der Gesuchstellerin entnommen. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin diesen Kostenvorschuss zu ersetzen.

Aus diesen Gründen wird

erkannt:

1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. .. des Betreibungs- und Konkursamtes E.-O., Dienststelle W. a.A., vom 26.8.1997 für den Betrag von Fr. 405.90 provisorische Rechtsöffnung erteilt.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 120.- werden dem Vorschuss der Gesuchstellerin entnommen, und der Gesuchsgegner wird verurteilt, der Gesuchstellerin diesen Vorschuss zu ersetzen.

3. Den Parteien zu eröffnen (Beilagen retour).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 82 und Art. 84 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 1997; der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 2, Art. 58 und Art. 317 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 1, Art. 20 und Art. 21 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Juli 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.