Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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25. November 1998 Zürich Deutsch

Rubrum

urt7198.doc Obergericht des Kantons Zürich, 25.November 1998, Sch. c. Winterthur-Leben, Winterthur

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 2. Februar 1998 stellte der Kläger beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Winterthur den Antrag, es sei der Beklagten zu befehlen, für den Lebensversicherungsvertrag Nr. ... des Klägers ein neues, den aktuellen Leistungsverpflichtungen entsprechendes Policendokument auszustellen bzw. auszuhändigen, aus welcher insbesondere auch der Versicherungsschutz für die sog. "Aussteuerversicherung“ hervorgehe. Mit Verfügung vom 9. April 1998 trat die Vorinstanz auf das Begehren nicht ein. Gegen diesen Entscheid richtet sich die rechtzeitig eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers, mit welcher er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Begehren vollumfänglich zu entsprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Gutheissung des Begehrens zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. sie sei abzuweisen. Der Kläger beruft sich in seiner Beschwerdeschrift auf alle in § 281 ZPO genannten Nichtigkeitsgründe und hält insbesondere fest, die Vorinstanz habe Art. 2 VVG falsch angewendet und ihre Auffassung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs auf aktenwidrige bzw. willkürliche tatsächlichen Annahmen gestützt. Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der Kläger - soweit ersichtlich - in der Hauptsache allein die Erwägungen unter III. 4. der Vorinstanz mit Bezug auf die unwiderlegbare Rechtsvermutung der Wiederinkraftsetzung rügt. Was der Kläger jedoch diesbezüglich vorträgt, vermag keinen Nichtigkeitsgrund darzutun, vielmehr ist die Auffassung der Vorinstanz, das Schweigen der Beklagten auf das Schreiben des Vertreters des Klägers vom 9. April 1997 könne nicht als Annahme im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VVG betrachtet werden, jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Vorerst ist klarzustellen, dass der Kläger am 8. November 1996 einen Wiederinkraftsetzungsantrag sowohl für die Terminversicherung als auch für den Heiratszusatz gestellt hat, der unbestrittenermassen von der Beklagten rechtzeitig abgelehnt wurde. Der Kläger widerspricht sich mit der in der Beschwerde neu erhobenen Behauptung, erst das Schreiben vom 9. April 1997 stelle ein rechtsgenügendes Gesuch dar, selbst, hat er doch in diesem Schreiben ausdrücklich auf sein primäres Gesuch vom 8. November 1996 verwiesen. Im Übrigen ist mit der

Beklagten festzuhalten, dass das Gesuch vom 8. November 1996 weder formell noch materiell ungenügend war. Der Hinweis des Klägers auf die Ausführungen in Roelli/Keller, Kommentar zum VVG, Bern, 1998, Bd. I. S. 60/61, welche im Zusammenhang mit Art. 21 Abs. 2 VVG stehen, sind hier ohnehin verfehlt, da es sich im vorliegenden Fall nicht um einen suspendierten, sondern um einen umgewandelten Versicherungsvertrag handelt, weshalb die rückständigen Prämien nicht zugleich mit dem Antrag bezahlt sein müssen. Zwar ist richtig, dass der Versicherer bei Vorliegen eines Vertrages grundsätzlich mit einem Wiederinkraftsetzungsantrag gemäss Art. 2 Abs. 1 VVG rechnen muss, indessen fehlt der Nachweis, dass er "solange damit rechnen muss, bis die Wiederinkraftsetzung nicht bereits (voll) eingetreten ist". Aber auch der Hinweis des Klägers auf Art. 12 VVG hilft ihm nicht, behauptet er doch - zumindest im vorliegenden Zusammenhang eben gerade nicht, dass bereits im Zeitpunkt des Nachtrages vom 12. März 1997 die Versicherung bezüglich des Heiratszusatzes wieder in Kraft war; schon aus diesem Grunde kann das Begehren vom 9. April 1997 nicht als Berichtigungsbegehren im Sinne von Art. 12 VVG betrachtet werden, abgesehen davon, dass es keinerlei Hinweis auf den Nachtrag enthält. Dass der Vertrag im Zeitpunkt des Schreibens vom 9. April 1997 bereits wieder in Kraft war, behauptet der Kläger hier nicht mehr, sind die Erwägungen mit Bezug auf das einseitige Gestaltungsrecht des Versicherungsnehmers doch unangefochten. Massgeblich ist, dass - wie die Vorinstanz unter Hinweis auf Roelli/Keller, a.a.0, S. 66 ausdrücklich festhält und was der Kläger auch nicht in Frage stellt - der Versicherer bereits abgelehnte Anträge nicht erneut ablehnen muss. Fraglich kann mithin nur sein, ob es sich beim Schreiben vom 9. April 1997 um einen Antrag oder um die Wiederholung eines bereits gestellten Antrages gemäss Art. 2 Abs. 1 VVG handelt. Fehl geht die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, ergibt sich doch aus diesem Anspruch nicht, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzen muss; es genügt, dass sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als unbegründet betrachtet worden sind. Die Vorinstanz hat aber

hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass für sie der erneute Antrag vom 9. April 1997 lediglich eine Wiederholung des Antrages vom 8. November 1996 darstellt. Diese Auffassung ist - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - weder aktenwidrig noch willkürlich. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern und weshalb das Gesuch vom 9. April 1997 einen völlig anderen Inhalt als dasjenige vom 8. November 1996 haben soll, abgesehen davon, dass darin von der wieder in Kraft gesetzten Terminversicherung nicht mehr die Rede ist. Mit Bezug auf den Heiratszusatz darf aber unter Berücksichtigung der Umstände ohne Willkür von einer Wiederholung des Antrages vom 8. November 1996 ausgegangen werden; in der Sache wird erneut unter ausdrücklichem Bezug auf das erwähnte Gesuch die Wiederinkraftsetzung auch des Heiratszusatzes verlangt. Aber auch die Umstände können nicht als neu betrachtet werden, was der Kläger im übrigen selbst indirekt anerkennt, spricht er doch in der Beschwerde selbst lediglich von einer durch die Klageanerkennung im Fall "W." erweckten Hoffnung, dass die Beklagte diese neu gefundene Einsicht auch ihm gegenüber gelten lasse. Die Tatsache, dass mit der Bezahlung von Fr. 7'000.-- ein Rest für den Heiratszusatz übrigen geblieben ist, kann nicht als neuer Umstand gewertet werden, da dies - wie gesagt - hier unerheblich ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Schreiben vom 9. April 1997 als Wiederholung des Antrages vom 8. November 1996 gewertet hat, den die Beklagte nicht erneut ablehnen musste. Die Wendung im Schreiben, die Beklagte habe "neuerdings eingestanden, dass sie die reduzierte Aussteuerversicherung - gegen Zahlung der Ausstände - wieder mit vollen Leistungen in Kraft setzen müsse", kann zwar mit dem Kläger als Festhalten an der eigenen Auffassung aufgefasst werden, stellt aber keinen neuen Antrag dar. Dem Schreiben kommt höchstens die Bedeutung zu, die Beklagte solle doch ihre Ablehnung - aufgrund des Falles W. - nochmals überprüfen. Wenn sie trotzdem an ihrer Ablehnung festhält, so hat es dabei sein Bewenden; auf jeden Fall kann der Kläger daraus - wie die Vorinstanz unangefochten im Zusammenhang mit dem erwähnten Präjudiz festgehalten hat - keinen Anspruch auf Wiederinkraftsetzung ableiten. Dass der Kläger aufgrund der Kulanz der Beklagten keinen Anspruch auf Wiederinkraftsetzung hat, bedarf keiner Begründung.

Ist die Auffassung der Vorinstanz, die Versicherung bezüglich des Heiratszusatzes sei nicht wieder in Kraft, so braucht zu den Ausführungen, ob auch bei Bejahung dieser Frage, die Beklagte keine Pflicht zur Ausstellung einer neuen Police treffe, nicht Stellung genommen zu werden.

Demgemäss beschliesst das Gericht:

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 244.-- Schreibgebühren, Fr. 190.-- Zustellungen und Porti. 3. Die Kosten werden dem Kläger und Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Kläger und Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beklagten und Beschwerdegegnerin für das Nichtigkeitsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 200.-- (zuzüglich 6,5 Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und Beschwerdeführer unter Beilage des Doppels der Beschwerdeantwort, sowie - unter Rücksendung der Akten - an den Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur (VP A. Middendorp) je gegen Empfangsschein.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 281 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 2, Art. 12 und Art. 21 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Juli 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.