Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

19990422_d_sg_u_00

22. April 1999 St. Gallen Deutsch

Rubrum

urt5699.doc Bezirskgericht See des Kantons St. Gallen, 22. April 1999, L. c. Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bern

Anträge der Anklage

1. Der Angeschuldigte K. L. sei vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege zufolge Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung frei zu sprechen.

Der Angeschuldigte K. L. sei schuldig zu sprechen:

  • der mehrfachen Anstiftung zu Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 (alt & neu) StGB i.V. mit Art. 24 Abs. 1 StGB

  • der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB

  • der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 & 2 a StGB und Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 & 2 StGB

  • der versuchten Veruntreuung gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 a StGB i.V. mit Art. 21 Abs. 1 StGB

  • der Anstiftung zu Veruntreuung gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 a StGB i.V. mit Art. 24 Abs. 1 StGB

  • der Gehilfenschaft zu Veruntreuung gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 a StGB i.V. mit Art. 25 StGB

  • der mehrfachen Ungetreuen Geschäftsführung gemäss Art. 159 Abs. 1 a StGB

  • des mehrfachen Betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB (alt & neu StGB), eventualiter der Gläubigerbevorzugung gemäss Art. 167 StGB

  • des mehrfachen Pfändungsbetruges gemäss Art. 164 Ziff. 1 a StGB und Art. 163 Ziff. 1 StGB

  • des mehrfachen Verstrickungsbruchs gemäss Art. 169 StGB (alt & neu)

  • der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 145 Abs. 1 a StGB des Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB

  • der Widerhandlung gegen das Urhebergesetz gemäss Art. 67 URG

  • des unlauteren Wettbewerbs gemäss Art. 23 und Art. 3 UWG

K. L. sei zu bestrafen mit 3 Jahren Gefängnis und Fr. 10'000.-- Busse. Die erstandene Untersuchungshaft von 48 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.

Anträge des Verteidigers von K. L.

1. Der Angeklagte sei vom Vorwurf des Betruges gemäss Ziffer 3.1 der Oberweisungsverfügung freizusprechen.

2. Der Angeklagte sei beim Sachverhalt gemäss Ziffer 3.2 vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen und im übrigen im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

3. Der Angeklagte sei in Ziffer 3.3 der Anklage vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege freizusprechen und im übrigen im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

4. Der Angeklagte sei im Sachverhalt gemäss Ziffer 3.4 vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung und der Irreführung der Rechtspflege freizusprechen und im übrigen im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

5. Der Angeklagte sei in den Fällen 4.1 bis und mit 4.4 von sämtlichen Vorwürfen von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.

6. Der Angeklagte sei in den Fällen 4.5.1, 4.6.1 und 4.8.1 der mehrfachen Urkundenfälschung und mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig zu sprechen.

7. Der Angeklagte sei im Falle 4.8.2 des mehrfachen Pfändungsbetruges bzw. in den Fällen 4.8.4 und 4.11 des mehrfachen betrügerischen Konkurses sowie im Falle 4.11 des mehrfachen Verstrickungsbruches schuldig zu sprechen und im übrigen freizusprechen.

8. Die gestellten Zivilforderungen seien allesamt auf den Zivilweg zu verweisen.

9. Im übrigen werde an sämtlichen gestellten Beweisergänzungsanträgen festgehalten.

10. Der Angeklagte sei - gestützt auf die zu erfolgenden Schuldspürche - zu einer Gefängnisstrafe von maximal neuen Monaten zu verurteilen, dies unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 48 Tagen.

11. Dem Angeklagten sei der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.

12. Gegen die Einziehung der Gegenstände, die konkursiten Firmen betreffend, sei nichts einzuwenden.

13. Im übrigen seien die dem Angeklagten persönlich gehörenden Gegenstände an ihn herauszugeben (Anhang 7, S. 3 und 7).

14. Die Verfahrensskosten seien zu maximal 1/3 dem Angeklagten und zu 2/3 zu Lasten des Staates zu verlegen. Es sei dem Angeklagten eine dem Umfange des vorliegenden Verfahrens Rechnung tragende, angemessene Parteientschädigung für die Kosten der privaten Verteidigung zuzusprechen, wobei von Gesamtkosten für die Verteidigung in der Höhe von rund Fr. 25'000.-- auszugehen ist.

Erwägungen

I.

1. Mit Überweisungsverfügung des Bezirksamtes See vom 4. Februar 1998 und Oberweisungsbestätigung der Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 1998 wurde die vorliegende Strafsache an das Bezirksgericht See überwiesen.

2. Aufgrund der mehreren Angeklagten und der umfangreichen Anklagepunkte wurde die Hauptverhandlung auf vier Verhandlungstage aufgeteilt und die Angeklagten wie folgt vorgeladen: 28. Januar 1999, K. L.,...

4. Februar 1999, K. L.,... 18. Februar 1999, K. L.,... 25. Februar 1999,...

3. Die Schlussberatung des Gerichts fand am 22. April 1999 statt. Das Urteil wurde den Parteien am 11. Mai 1999 zugestellt. ...

4. Das ganze Strafverfahren hat sehr lange gedauert. Die ersten vorgeworfenen Straftaten gehen auf das Jahr 1988 zurück. Nach einer ersten Überweisungsverfügung im August 1994 wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft zu besseren Abklärungen in die Untersuchung zurückgewiesen. Da bereits in diesem Zeitpunkt weitere Verfahren gegen die Angeklagten hängig waren, wurden diese nach der Rückweisung mit dem ersten Verfahren vereinigt. Neue Straftatbestände kamen dazu, sodass das Verfahren ein fast unüberblickbares Ausmass angenommen hat. In der Zwischenzeit sind einige Straftatbestände verjährt, weitere werden kurz vor oder nach der Urteilsbegründung verjähren. In seiner Überweisungsbestätigung weist der Staatsanwalt auf die überlange Verfahrensdauer und die Verletzung des Beschleunigungsgebotes hin. Dies müsse bei der Strafzumessung zu Gunsten der Angeklagten angemessen berücksichtigt werden. Das Gericht hat diesem Kritikpunkt Rechnung getragen und u.a. aus diesem Grund mit einer Ausnahme bedingte Strafen ausgesprochen.

5. ... Der Vertreter von K. L. verzichtete im Namen seines Mandanten grundsätzlich auf eine Begründung in den Strafpunkten, nur bezüglich der gutgeheissenen Zivilforderung der Schweizerischen Mobiliarversicherung verlangte er eine Begründung. Die übrigen Angeklagten verzichteten nicht auf eine ausführliche Urteilsbegründung.

6. Um den Aufwand der Urteilsbegründung in Grenzen zu halten und weil die Staatsanwaltschaft auf eine Begründung vollständig verzichtet hat, werden die Freisprüche zwar aufgelistet, aber nur bei den Angeklagten, die nicht auf eine Begründung verzichtet haben, kurz begründet. Die Freisprüche erfolgten in den meisten Fällen wegen einer zu schwachen Beweislage und unter Anwendung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung. Bei den Betrugstatbeständen führte oft die fehlende Arglist bzw. die Eigenverantwortung des "Opfers" zum Freispruch. Das Schwergewicht der Ausführungen wird auf die Tatbestände der nicht anerkannten Schuldsprüche und Zivilforderungen gelegt. Beim Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege erfolgen gemäss Antrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft Freisprüche wegen absoluter Verfolgungsverjährung. Bezüglich der verschiedenen Sachverhalte wird vorwiegend auf die umfangreiche Überweisungsverfügung verwiesen. Ausführliche Sachverhaltsdarstellungen erfolgen nur dann, wenn es zum besseren Verständnis unbedingt notwendig ist. Um eine gute Zuordnung zu ermöglichen, werden die überwiesenen Tatbestände und Anklagepunkte mit den Ziffern der Überweisungsverfügung (in Klammern) bezeichnet.

7. Auf den 1. Januar 1995 trat das neue Vermögensstrafrecht in Kraft. Die meisten Taten sind vor diesem Zeitpunkt begangen worden. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB wird für Taten vor der Gesetzesrevision das für den Täter/die Täterin mildere Recht angewendet. Diese Regelung wird im Folgenden bei den einzelnen Straftatbeständen ohne weitere ausführliche Begründung angewendet.

1. Strafverfahren gegen K. L.

a) K. L. wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:

- Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB

  • Anstiftung zu Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB (Ziff. 4.3)

  • Anstiftung zu Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 a StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB (Ziff. 4.3)

  • mehrfacher Betrug gemäss Art. 148 Abs. 1 StGB (3.1, 3.2, 4,7)

  • mehrfache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (3.2, 3.4, 4.1.3.4, 4.6.2)

  • mehrfache Anstiftung zu Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB (4.1.3.7, 4.5.2.1.1, 4.5.2.1.2.A, 4.5.2.1.2.13, 4.5.2.1.2.C, 4.5.5)

  • mehrfache Veruntreuung gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 aStGB und Art. Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (4.5.2, 4.5.3, 4.6.3, 4.8.3)

  • Anstiftung zu Veruntreuung gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB (4.1.3.6)

  • Gehilfenschaft zu Veruntreuung gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 25 StGB (4.4)

  • mehrfache ungetreue Geschäftsführung gemäss Art. 159 Abs. 1 aStGB (4.1.3.1, 4.5.4)

  • betrügerischer Konkurs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB (4.5.5)

  • Pfändungsbetrug gemäss Art. 164 Ziff. 1 aStGB (Wohnung Janahof, 4.11.2.4)

  • mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 145 Abs. 1 aStGB (4.1.3.3, 4.2)

  • Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB (4.1.3.3)

  • Verstosses gegen das URG, Art. 67 (4.10)

  • Verstosses gegen das UWG, Art. 23 und 3 (4.1.3.2)

  • mehrfacher Verstrickungsbruch gemäss Art. 169 StGB (4.9)

b) K. L. wird schuldig gesprochen:

  • des mehrfachen Betruges gemäss Art. 148 Abs. 1 aStGB (3.2)

  • des mehrfachen versuchten Betruges gemäss Art. 148 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 StGB (3.3, 3.4)

  • der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (4.5.1, 4.5.2, 4.6.1, 4.6.3, 4.8.1. 4.8.3)

  • der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB (4.5.1, 4.6.1, 4.8.1)

  • der Veruntreuung gemäss Art. 140 Ziff. 1 aStGB (4.5.4)

  • des mehrfachen betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB (4.8.4)

  • des mehrfachen Pfändungsbetruges gemäss Art. 164 aStGB (4.5.2, 4.8.2)

  • des mehrfachen Verstrickungsbruchs gemäss Art. 169 StGB (4.11)

  • des Missbrauchs von Lohnabzügen gemäss Art. 159 StGB (4.9)

K. L. hat auf eine ausführliche Begründung des Urteils in den Strafpunkten verzichtet. Auf die Schuldsprüche wird daher nicht weiter eingegangen.

c) Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er hat dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen zu berücksichtigen.

Beim Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen, die mit Freiheitsstrafen bedroht sind, wird die Strafe der schwersten Tat angemessen erhöht (Art. 68 Abs. 1 StGB).

Der Richter kann die Strafe mildern, wenn seit der letzten Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 64 Abs. 9 StGB).

"Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so kann ihn der Richter neben der Freiheitsstrafe zu Busse verurteilen" (Art. 50 Abs. 1 StGB). K. L. hat viele Straftatbestände und diese z.T. mehrfach erfüllt. Die schwersten Taten können mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft werden. Durch die mehrfache Tatbegehung über einen längeren Zeitraum hinweg ist eine Strafschärfung angezeigt. Strafmindernd und -mildernd muss die lange Verfahrensdauer und das Wohlverhalten seit Abschluss des Verfahrens berücksichtigt werden. K. L. hat zwei Vorstrafen aus den Jahren 1998 und 1990 vorzuweisen, die verjährt sind.

Der Angeklagte hat mit seinem Verhalten das Verfahren wesentlich erschwert. Vielfach hat er die Aussage, wenn es um ihn persönlich ging, verweigert oder Fragen mit Nichtwissen beantwortet. Sachverhalte, die andere betrafen, konnte er jedoch genau wiedergeben.

Beim Abwägen der verschiedenen Strafzumessungsgründe und unter starker Gewichtung der überlangen Verfahrensdauer ist eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten Gefängnis angemessen. Die Untersuchungshaft von 48 Tagen wird daran angerechnet. Da die Voraussetzungen von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt sind, wird der bedingte Strafvollzug gewährt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

K. L. hat seine Taten vorwiegend darum begangen, um finanzielle Vorteile zu erzielen. Ohne grosse Bedenken, auch nicht im nachhinein, hat er Straftaten vollbracht, die ihn finanziell weiter bringen oder bereits bestehende finanzielle Löcher stopfen sollten. In diesem Sinne hat er gemäss Art. 50 Abs. 1 StGB aus Gewinnsucht gehandelt. Neben der Freiheitsstrafe ist daher das Aussprechen einer Busse angezeigt. Diese wird aufgrund der vielen Taten und der verursachten Schäden auf Fr. 10'000.-- festgesetzt.

d) Verschiedene Zivilforderungen sind geltend gemacht worden. Einige werden abgewiesen, da sie bereits erledigt (F. AG) wurden oder für die Forderung keine Rechtsgrundlage besteht:

  • F. AG, O. Fr. 3'470.50

  • H. Sch., S. Fr. 2'868.60

  • F. St., Sch. Fr. 200.-- zuzügl. Genugtuung

Zivilforderungen, die nicht näher ausgewiesen oder bestritten sind, werden auf den Zivilweg verwiesen:

  • CS A. AG, Z. Fr. 53'763.60

  • A. I., Z. Fr. 60'900.-- und Fr. 34'400.--

Die Zivilforderung der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft wird vom Gericht anerkannt und K. L. verpflichtet, Fr. 43'400.-- zu bezahlen.

e) Gegen diese Forderung wehrt sich der Angeklagte. Er bestreitet nicht, von der Versicherung aufgrund einer zu hohen Schadenmeldung den Betrag von Fr. 43'400.-- erhalten zu haben. An der Verhandlung beziffert der Vertreter den tatsächlichen Schaden auf mindestens Fr. 20'000.--. In diesem Umfange sei die Versicherung zur Schadendeckung verpflichtet und müsse die Rückforderung reduziert werden.

Die Schweizerische Mobiliar macht demgegenüber geltend, dass sie gemäss Art. 53 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229. 1) an den Vertrag nicht gebunden sei, da der Versicherungsnehmer ohne entsprechende Anzeige eine Doppelversicherung abgeschlossen habe. Ihr stehe daher eine Rückforderung im ganzen Umfange zu.

"Wird dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit bei mehr als einem Versicherer dergestalt versichert, dass die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen (Doppelversicherung), so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, hiervon allen Versicherern ohne Verzug schriftlich Kenntnis zu geben (Abs. 1). Hat der Versicherungsnehmer diese Anzeige absichtlich unterlassen oder die Doppelversicherung in der Absicht abgeschlossen, sich daraus einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so sind die Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden (Abs. 2). Jeder Versicherer hat auf die ganze vereinbarte Gegenleistung Anspruch" (Art. 53 Abs. 3 VVG).

K. L. schloss am 18. März 1988 mit der Berner Versicherung eine Gebäudeversicherung für Wasser- und Feuerschaden und Einbruchdiebstahl ab. Eine Versicherung gegen gleiche Schäden und in ähnlicher Schadenhöhe schloss er am 6. April 1988, kurze Zeit später, mit der Schweizer Mobiliar ab. Auf dem Antragsformular gab er wahrheitswidrig an, die versicherten Sachen nicht anderweitig versichert zu haben. Mit diesem Verhalten hat K. L. gegen die Bestimmung der Doppelversicherung von Art. 53 Versicherungsvertrag verstossen. Wegen der unterlassenen Anzeige ist die Versicherungsgeberin nicht an den Vertrag gebunden und hat Anspruch auf Rückerstattung der gesamten Leistung, ohne Abzug des effektiven Schadens.

Aus diesen Überlegungen wurde die Zivilforderung geschützt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 2, Art. 21, Art. 22, Art. 24, Art. 25, Art. 41, Art. 50, Art. 63, Art. 64, Art. 68, Art. 138, Art. 148, Art. 159, Art. 163, Art. 167, Art. 169, Art. 183, Art. 186, Art. 251, Art. 253 und Art. 304 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 1999; der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il dretg d’autur ed ils dretgs da protecziun parents, Art. 67 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. August 2002, 1. April 2004, 1. Januar 2007, 1. Juli 2008, 1. Januar 2011, 1. Januar 2017, 1. April 2020, 1. Januar 2022, 1. Juli 2023 und 1. Juli 2025 erneut konsolidiert.