19990526_d_be_o_00
26. Mai 1999 Bern Deutsch
Rubrum
urt8399.doc
Appellationshof des Kantons Bern, 26. Mai 1999, E. c. KPT Krankenkasse, Bern
Tatbestand/Gründe: Mit Eingabe vom 23. Juni 1998 erklärte die Klägerin form- und fristgerecht (Art. 338 f. ZPO) die Appellation gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 18. Juni 1998, mit welchem ihre Klage vom 10. Juli 1997 vollumfänglich abgewiesen worden war. Mit der Appellationserklärung sowie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 20. Januar 1999 stellte und begründete die Appellantin die folgenden Rechtsbegehren: "Es sei die Appellatin in vollständiger Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verpflichten, der Appellantin den Betrag von Fr. 29'089.75 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 12. Mai 1995 zu bezahlen. "Es seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in vollständiger Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich der Appellatin aufzuerlegen. Es der Appellantin für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.- (inklusive 6,5% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Appellatin". Die Appellatin schloss anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 20. Januar 1999 auf kostenfällige Bestätigung des angefochtenen Urteils. Der Appellationshof hat auf die vorliegende Streitsache einzutreten, zumal er zu deren oberinstanzlichen Beurteilung in jeder Hinsicht zuständig ist (Art. 7 Abs. 1, 333 und 335 Abs. 1 ZPO). Den von der Appellantin erst anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 20. Januar 1999 gestellten Beweisantrag auf Edierung des vollständigen Reglementes der Appellatin betreffend Fahrdienst Autobus/Trolleybus vom 1.1.80 wies die Kammer ab, weil dieser Beweisantrag ohne weiteres bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte gestellt werden können und genügende Entschuldigungsgründe für das nachträgliche Vorbringen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 ZPO nicht ersichtlich sind (vgl. dazu Leuch/Marbach/- Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 1995, S. 662, N. 2c zu Art. 346, i.V.m. S. 245, N. 3 zu Art. 93). Im übrigen war aber - wie aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Verschuldens des Buschauffeurs hervorgeht - von Anfang an nicht anzunehmen, dass der Teil dieses Reglements, welcher von der Vorinstanz nicht von Amtes wegen verlangt und von der Appellatin daher auch nicht eingereicht wurde, für die Beurteilung des vorliegenden Falles wesentlich wäre.
Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen zum angefochtenen Urteil verwiesen werden. Demnach ist ohne weiteres davon auszugehen, dass Frau G. K., geb. 29.9.26, am 31. Januar 1995 ungefähr um 10.00 Uhr bei der Busstation Bo. in B. durch die vordere Türe des Nachläuferwagens in einen Gelenktrolleybus der städtischen Verkehrsbetriebe der Appellatin (SVB) einstieg, welcher auf der Linie 20 vom Bahnhof zur Station W. fuhr. Als sie sich in Begleitung der Zeugin F. auf dem Weg durch das Gelenkteil des Busses hindurch zum nächstgelegenen Doppelsitz im Vorderwagen befand, setzte sich das Fahrzeug in Bewegung; dadurch geriet sie aus dem Gleichgewicht und stürzte so zu Boden, dass sie einen Oberschenkelhalsbruch erlitt. Aufgrund des Versicherungsvertrags, den sie mit der Appellantin abgeschlossen hatte, erbrachte diese Leistungen von insgesamt Fr. 30'642.80 für die Behandlung der Unfallfolgen. Zudem bezahlte die Verunfallte selber den Fr. 285.60 ausmachenden Teil der durch das S.-spital, B., in Rechnung gestellten Kosten sowie den Fr. 1'267.45 ausmachenden Teil der durch das Kurheim Sch., B., in Rechnung gestellten Kosten. Nachdem Frau G. K. am 1. Dezember 1995 gestorben war, trat der Alleinerbe, Herr R. K., seine allfälligen infolge dieses Unfalls entstandenen Ansprüche gegen die Appellatin mit der von ihm eigenhändig unterzeichneten Erklärung vom 1. Juli 1997 an die Appellantin ab. Unbestritten ist im vorliegenden Fall zudem, dass grundsätzlich beide Parteien aus verschiedenen Rechtsgründen für den durch das Unfallereignis entstandenen Schaden haften. Hingegen hält die Appellantin an ihrer bereits in erster Instanz vertretenen Auffassung fest, gemäss welcher die Appellatin die von ihr vorschüssig erbrachten Leistungen und die von der Verunfallten übernommenen Kosten ersetzen müsse, weil sie den Schaden angesichts der Gefährdungshaftpflicht der Appellatin aufgrund der Subsidiaritätsklausel im Versicherungsvertrag, mithin in Art. 3 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1 des zum fraglichen Zeitpunkt gültigen Leistungsreglements 1994 (nachfolgend als LR bezeichnet), nicht zu tragen habe und die Ansprüche von Frau K. gegen die Appellatin an die Appellantin ab getreten worden seien. Die Gefährdungshaftpflicht der Appellatin ergebe sich aus Art. 15 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Trolleybusunternehmungen vom 29.3.50 (TG; SR 744.21) i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), weil die von Frau K. im Trolleybus der Appellatin erlittenen Verletzungen bzw. die durch deren Behandlung entstandenen Kosten adäquat kausal durch den Betrieb eines solchen Fahrzeugs verursacht worden seien. Für den Fall, dass die Subsidiarität ihrer Haftung gegenüber dieser Gefährdungshaftung der Appellatin aufgrund von Art. 51 Abs. 2 OR verneint werde, ergebe sich die Haftung der Appellatin auch aus Art. 41 OR, weil der Schaden eine adäquat kausale Folge des fahrlässigen Verhaltens des Buschauffeurs, des Zeugen H., gewesen sei. Dieser habe nämlich die nach den Umständen zu wahrende Sorgfaltspflicht, mithin die Pflicht zum sicheren Transport der Fahrgäste, verletzt, insbesondere indem er losgefahren sei, bevor die betagte Frau auf einem Sitz Platz genommen habe bzw. ohne dies mit einem Kontrollblick auf den Innenrückspiegel des Busses zu überprüfen. Ferner hafte die Appellatin auch aus dem Vertrag, den Frau K. mit ihr durch den Kauf der Busfahrkarte geschlossen habe; diesbezüglich habe die Appellatin gemäss Art. 97 Abs. 1 OR sogar die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit des Verschuldens des Buschauffeurs zu tragen. Demgegenüber bestritt die Appellatin unter Hinweis auf die Erwägungen zum angefochtenen Urteil, dass den Zeugen H. ein Verschulden treffe. Eine Regel betreffend Kontrolle des Businnenraums durch den Chauffeur bestehe lediglich bezüglich des Türbereichs, in welchem sich Frau K. aber unbestrittenermassen im Zeitpunkt des Unfalles nicht mehr aufgehalten habe. Ein besonders ruckartiges Anfahren sei mangels Gangschaltung und aufgrund der elektronischen Steuerung, welche die Beschleunigung auf 1,2M/s begrenze, ausgeschlossen. Zudem wäre es angesichts der grossen Zahl von Fahrgästen und der kurzen Zeit, welche für die Bedienung einer Haltestelle zur Verfügung stehe, auch gar nicht sachgerecht, einem Buschauffeur die Pflicht aufzuerlegen, gemäss welcher er sich vor dem Losfahren versichern müsse, dass sämtliche Fahrgäste auf einem Sitz Platz genommen hätten oder sich an einem geeigneten Ort festhielten. Der Umstand, dass Frau K. an der Alzheimerkrankheit in einem ziemlich fortgeschrittenen Stadium gelitten habe,
sei für den Zeugen H. nicht erkennbar gewesen. Mangels eines Verschulden des Chauffeurs seien weder die Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 OR noch diejenigen aus einem Vertrag, mithin von Art. 97 Abs. 1 OR, erfüllt. Mit Blick auf die konstante Praxis des Bundesgerichts zu Art. 51 Abs. 2 OR könne auch die Subsidiaritätsklausel im Versicherungsvertrag der Appellantin deren Regressanspruch gegen die Appellatin nicht begründen, auch wenn dies von einem Teil der Lehre postuliert werde. Der Umstand, dass die subsidiäre Haftung der Krankenkassen mit der am 1.1.96 in Kraft getretenen KVG- Revision eingeführt worden sei, ändere daran nichts. Mit Blick auf die Stufenordnung von Art. 51 Abs. 2 OR ist im vorliegenden Fall vorab zu prüfen, ob die Appellatin aus Verschulden haftet, mithin ob Frau K. im Bus infolge eines fahrlässigen Verhaltens des Buschauffeurs gestürzt ist. Fahrlässig verhält sich, wer die Sorgfalt nicht beachtet, zu der die Umstände und die persönlichen Verhältnisse verpflichten. Dabei muss es sich immer um objektive Gegebenheiten handeln; verlangt wird ein gewisses Normverhalten, soviel an Aufmerksamkeit und Können, wie man eben von einem Menschen dieses Alters und Berufs in der betreffenden Lage erwarten darf. Soweit das Verhalten von Vorschriften geregelt wird, kann regelmässig von deren Missachtung auf das Vorliegen eines Verschuldens geschlossen werden. Grundsätzlich gewährleistet aber der Einklang eines Verhaltens mit den gesetzlichen Vorschriften nicht ohne weiteres Schuldlosigkeit, weil die gesetzliche Regelung auch Lücken aufweisen kann (Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bern 1993, Bd. I, 1. Teil, 5. Abschnitt, Ziff. IV, S. 101 ff.). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte, ergeben sich im vorliegenden Fall aus der Gesetzgebung, insbesondere aus dem SVG, der VRV, dem TG sowie der Trolleybus-Verordnung (SR 744.21), keine konkreten dem Buschauffeur obliegenden Pflichten hinsichtlich der Beobachtung des Businnenraums sowie des Anfahrens. Gemäss dem Fahrdienstreglement der SVB vom 1.1.80 hat der Buschauffeur die Haltezeit an den Haltestellen auf das unbedingt nötige Mass zu beschränken, die Türen zwecks Vermeidung von Unfällen nach Möglichkeit während des Schliessvorganges zu überwachen sowie mit dem Anfahren zu warten, bis das Ein- bzw. Aussteigen der Fahrgäste beendet ist und
sämtliche automatischen Türen verriegelt sind. Dass jedoch noch andere, für den vorliegenden Fall relevante Vorschriften in diesem Reglement bestehen, ist nicht anzunehmen. Insbesondere sagte nämlich der Buschauffeur H., welcher bereits seit 1981 bei den SVB arbeitet, seit 1983 Trolleybus fährt und bisher nicht in besonders viele Unfälle verwickelt war, am 19.1.98 als Zeuge aus, dass es keine speziellen Vorschriften gebe, gemäss welchen mit dem Anfahren gewartet werden müsse, bis jeder Fahrgast einen Sitzplatz eingenommen habe. Ferner wurde im Rahmen der SVB-intemen Überprüfung des Falles gemäss dem Leiter des Unfalldienstes, Herrn Sch., keine Dienstvorschriftsverletzung festgestellt, obwohl gerichtsnotorisch ist, dass solche Überprüfungen regelmässig sehr gewissenhaft durchgeführt werden. Herr Sch. dachte bei seiner anlässlich des Parteiverhörs vom 19.1.98 zu Protokoll gegebenen Antwort, dass die Businnenraumbeobachtung in internen Reglementen geregelt sei, offenbar vor allem an die Vorschriften betreffend Beobachtung der Bustürbereiche, zumal er das Warten, bis alle Fahrgäste einen sicheren Platz eingenommen haben, nicht als Vorschrift, sondern als Komfort bezeichnete, welcher den Fahrgästen je nach den Umständen zu gewähren sei. Weil es im fraglichen Zeitpunkt ziemlich viele Leute im Bus hatte, welche immerhin aber alle gesessen sind (so die Zeugin F., sowie der Zeuge H.), ist es naheliegend, dass Frau K., welche sich ja nicht mehr im Bereich der dritten Türe, sondern bereits kurz vor dem ersten Doppelsitz, mithin eher auf der linken Seite, des relativ dunklen Gelenkteils des Busses befand, für den Buschauffeur gar nicht erkennbar war. So gab denn auch der Zeuge H. zu Protokoll, dass er diesen Teil des Busses nur dann einsehen könne, wenn es nicht viele Leute habe. Eine generelle Pflicht des Buschauffeurs, in jedem Fall zu kontrollieren, ob sämtliche Fahrgäste einen sicheren Platz eingenommen haben, erscheint denn auch mit Blick auf seine anderen Pflichten, insbesondere betreffend Beobachtung der Busumgebung sowie Befolgung des Fahrplans, nicht als sachgerecht und jedenfalls bei einer grossen Zahl von Fahrgästen als unzumutbar. Ferner wird gemäss dem Leiter des Unfalldienstes der SVB, Herrn Sch., älteren und gebrechlichen Fahrgästen empfohlen, durch die vorderste Bustür, welche durch den
Chauffeur praktisch uneingeschränkt überblickt und zudem auch manuell offengehalten werden kann, einzusteigen. Zudem kann dort der Chauffeur auch auf eine nicht ohne weiteres erkennbare Krankheit oder Behinderung aufmerksam gemacht werden. Diese Empfehlung der SVB kann ebenso als allgemein bekannt bezeichnet werden wie der Umstand, dass die Buspassagiere unmittelbar nach dem Schliessen der Türen mit dem Anfahren des Busses und damit zwangsläufig auch mit einem Ruck zu rechnen haben, der Fahrgäste, welche sich nicht festhalten, aus dem Gleichgewicht bringen kann. Dass dieser Ruck praktisch unvermeidbar ist und durch den Chauffeur infolge der Beschleunigungsbegrenzung nur unwesentlich beeinflusst werden kann, wurde von der Vorinstanz eingehend abgeklärt und kann aufgrund des Beweisverfahrens auch als erwiesen betrachtet werden. Unter diesen Umständen ist erstellt, dass dem Buschauffeur im vorliegenden Fall keinerlei Verschulden zur Last fällt. Von einer Haftung der Appellatin aufgrund von Art. 41 OR oder eines Vertrags kann daher keine Rede sein.
Unbestrittenermassen besteht hingegen grundsätzlich eine Kausalhaftpflicht der Appellatin aufgrund von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Trolleybusunternehmungen vom 29.3.50 (TG; SR 744.21) i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), weil die von Frau K. im Trolleybus der Appellatin edittenen Verletzungen bzw. die durch deren Behandlung entstandenen Kosten adäquat kausal durch den Betrieb eines solchen Fahrzeugs verursacht worden sind. Gemäss Art. 51 Abs. 2 OR hat jedoch derjenige, der für einen Schaden, für den mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen haften, ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist, diesen Schaden nur in letzter Linie zu tragen. Der Zweck dieser Bestimmung deckt sich mit demjenigen von Art. 72 VVG, der die Ersatzforderung aus unerlaubter Handlung in der Regel auf den privaten Schadensversicherer übergehen lässt und nur die in Abs. 3 umschriebenen Ausnahmen kennt (vgl. dazu Brehm, Berner Kommentar, 2. A. 1998, N. 61 f. zu Art. 51 OR). In Anwendung von Art. 51 Abs. 2 OR wies denn auch die Vorinstanz die Klage der Appellantin zu Recht ab, weil diese für den durch den Unfall entstandenen Schaden aufgrund des Versicherungsvertrags aufzukommen hat, die Bestimmung von Art. 79 KVG, welche den Krankenkassen seit dem 1.1.96 ein entsprechendes Rückgriffsrecht einräumt, auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist sowie die Regressordnung gemäss Art. 51 Abs. 2 OR nach der bisherigen Bundesgerichtspraxis zu befolgen ist und nicht durch eine Vereinbarung zwischen der Krankenkasse und dem Versicherten abgeändert bzw. umgangen werden kann. Zwar wird von einem Teil der Lehre die Auffassung vertreten, dass die Regressordnung gemäss Art. 51 Abs. 2 OR nur eine Regel sei, welche allenfalls zu einer Zeit richtig gewesen sei, als die heutige Gestalt und das aktuelle Gewicht der Gefährdungshaftungen noch nicht erkennbar gewesen seien. Deshalb soll diese Regel nach Keller (Haftpflicht im Privatrecht, Bd. II, Bern 1998, S. 188 f.) von vornherein nur noch auf die Haftungen innerhalb des OR Anwendung finden; beim Zusammentreffen von Verschuldenshaftungen mit spezialgesetzlich geregelten Kausalhaftungen sei hingegen aufgrund des richterlichen Ermessens zu entscheiden, wobei natürlich Art. 60 SVG als Massgabe diene. Hätten sich
nämlich diejenige Person, welche für einen Schaden aus Gefährdung hafte, und diejenige, welche für diesen infolge Verschuldens hafte, gegenseitig geschädigt, so würde nach den Regeln über die Haftungskollisionen der grössere Teil zu Lasten der kausalhaftpflichtigen Person gehen. Ob die beiden Haftpflichtigen einen Dritten schädigen oder nur einander, ändere doch an der Gewichtung der Schadenursachen, die sie zu vertreten haben, nichts (vgl. auch Bucher, OR AT, Zürich 1988, S. 496, Fn. 52). Ferner verlangt Schaer (recht 1991, S. 15 ff., v.a. S. 18), dass der eine Schadenursache setzende Haftpflichtige, insbesondere wenn er aus einer Gefährdungshaftung verantwortlich gemacht werde, wertungsmässig vor dem ursachenlosen Ersatzpflichtigen wie einer Krankenkasse zur Schadendeckung herangezogen werden müsse (vgl. auch Schaer, Grundzüge des Zusammenwirkens von Schadenausgleichsystemen, Basel 1984, S. 289 ff., Rz. 842 ff.; ferner Widmer, Ethos und Adäquanz der Regressordnung ..., in: Festschrift Assista 1979, S. 275 f.). Schaer verweist in seiner Abhandlung im recht zudem auf ein Rechtsgutachten von Tercier vom 10.7.86, in welchem dieser ausführe, dass Art. 51 Abs. 2 OR nicht strikte zu interpretieren sei; vielmehr sei in Anbetracht der Zunahme der Kausalhaftungen und der Objektivierung des Verschuldensbegriffs nicht einzusehen, weshalb ein (Gebäude-) Versicherer nicht auch auf einen Kausalhaftpflichtigen regressieren dürfe. Gemäss Stark (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, AT, Bd. I, Zürich 1995, § 10, N. 73, S. S. 514, und § 11, N. 65 ff., S. 561 ff.) dränge sich eine Unterscheidung zwischen den aus Vertragsverletzung und den aus Versicherungsvertrag Ersatzpflichtigen auf; letzteren sei ein interner Anspruch aus Solidarität gegen alle Haftpflichtigen einzuräumen. Der Schadenversicherer erleide nämlich durch den Versicherungsfall nicht im gleichen Sinn einen Schaden wie seine Kunden, weil die Zahlung von Schäden bloss seine vertragliche Gegenleistung zum Einkassieren der Prämien der Kunden sei. Zwar habe der Versicherer unabhängig davon, ob dem Versicherten ein Haftpflichtanspruch gegen einen Dritten zustehe oder nicht, Deckung zu gewähren; wenn der Versicherer aber den Haftpflichtan spruch gegen den Dritten anstelle des Versicherten geltend machen könne, reduziere sich
in Zukunft die Prämie, die sich aus der Statistik ergebe (a.a.O., N. 68 ff., S. 562; vgl. ferner auch die illustrativen Beispiele in Stark, ZBJV 128/1992, S. 221 ff.). Insbesondere verweist Stark auch darauf, dass schon Eugen Huber (Stenbull. NR 1909 522, 737) die dominierende Bedeutung des richterlichen Ermessens in solchen Regressfragen und der Überprüfung der Angemessenheit der Rückgriffsordnung in jedem einzelnen Anwendungsfall betont habe (a. a.O., § 10, Fn. 96, S. 511). Bereits Stark bezeichnet eine solche Anwendung von Art. 51 Abs. 2 OR aber als "sehr freimütig" (a.a.O., § 11, N. 76, S. 564). Entscheidend ist jedoch, dass die Rechtslage nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung an sich klar ist und im vorliegenden Fall nicht zu einem unbilligen Ergebnis führt. Die von der Klägerschaft angeführten Urteile des eidgenössischen Versicherungsgerichts können nicht massgebend sein, weil sich der Sozialversicherungsrichter ohnehin nicht mit der Frage zu befassen hat, ob der Dritte aus Verschulden, Vertrag oder Gesetzesvorschrift haftet, ob und in welchem Umfang die Krankenkasse allfällige Ansprüche gegen den Dritthaftpflichtigen durchsetzen kann und ob sie ein Regressrecht gestützt auf Art. 51 Abs. 2 OR hat. "Dies zu beurteilen ist Sache des Zivilrichters" (BGE 114 V 179). Wie in den Erwägungen zum angefochtenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt wurde, ist nach der seit vielen Jahrzehnten ständigen Rechtsprechung der Zivilabteilung des Bundesgerichts die Regressordnung gemäss Art. 51 Abs. 2 OR mangels einer spezialgesetzlichen Ausnahmebestimmung für die Krankenkassen als relativ strikte Regel zu befolgen, so dass diese nur ein Regressrecht gegenüber den infolge eines Verschuldens Haftpflichtigen, nicht jedoch gegenüber bloss Kausalhaftpflichtigen hat (BGE 115 II 26 und 107 II 495, E. 5a); mit Blick auf die Gefahr, dass die Nichtanwendung dieser Regel zur Ausnahme werden könnte, wurde ausdrücklich festgehalten, dass eine Ausnahme von dieser Regel nur mit grosser Zurückhaltung aus Billigkeitserwägungen in Betracht gezogen werden könne (Gauch/Aepli/Casanova, OR AT, Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 51 Abs. 2, Zürich 1996, S. 163 f., insbesondere mit dem Hinweis auf BGE 115 II 28; ferner auch Brehm, a.a.O., N. 80 f. zu Art. 51 OR). Als Beispiel dafür ist auf das nicht publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 5.5.87
i.S. Michaud und Konsorten gegen Eidgenossenschaft und Konsorten hinzuweisen, auf welches auch in BGE 116 II 649 Bezug genommen wurde (vgl. Stark, ZBJV 128/1992, S. 223). Von einem so engen Zusammenwirken der verschiedenen Haftungsgründe kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein. Ausserdem besteht für eine Abweichung von der Bundesgerichtspraxis jedenfalls im vorliegenden Fall keine Veranlassung. Weil nun praktisch alle Sozialversicherungen aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen über das von der obenerwähnten Lehre geforderte Rückgriffsrecht verfügen, dürfte sich die Problematik nur noch auf wenige Fälle beschränken. Den Krankenkassen wurde dieses Regressrecht hinsichtlich der obligatorischen Krankenversicherung erst mit der am 1.1.96 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 79 KVG eingeräumt; vorher hatten sie "über keinerlei gesetzliches Forderungsrecht gegenüber haftenden Dritten" verfügt (BBI 1992, Bd. I, S. 207; Brehm, a.a.O., N. 67b zu Art. 51 OR). Demnach steht ihnen für den Fall, dass sie vor dem 1.1.96 Vorleistungen an Versicherte erbracht haben, kein Regressanspruch gegen Kausalhaftpflichtige zu (Brehm, Berner Kommentar, 1. A. 1990, N. 67 zu Art. 51 OR mit Hinweisen; vgl. ferner auch Oftinger, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, Zürich 1958, S. 311, Guhl/Merz/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. A., Zürich 1991, S. 202, und Honsell/Vogt/Wiegand, Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 1992, N. 11 zu Art. 51). Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu. Im übrigen erbrachte die Appellantin ihre Leistungen nicht freiwillig, sondern aufgrund eines entsprechenden Anspruchs der Versicherten gemäss LR. Zwar richtete die Appellantin ihre Leistungen gemäss Art. 3 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1 LR bei Unfall nur subsidiär im Verhältnis zu den Leistungen, welche ein anderer - insbesondere auch aus Gesetzesvorschrift - Haftpflichtiger dem betreffenden Versicherten für denselben Schaden schuldet. Mit Art. 10 Abs. 4 LR räumte die Appellantin ihren Versicherten jedoch einen Anspruch auf Vorleistungen für den Fall ein, dass der Dritte seine Leistungspflicht bestreitet; einzige Bedingung ist dabei, dass der betreffende Versicherte seine Ansprüche gegen diesen Dritten an die Appellantin abtritt. Dass es sich dabei - wie von der Appellantin geltend gemacht wurde - um eine Suspensiv - und nicht um eine Resolutivbedingung
handelte, ist aufgrund des LR nicht erkennbar und mit Blick auf die Interessen der Versicherten auch nicht anzunehmen. Mit Blick auf den Wettbewerb zwischen den Krankenkassen und den Privatversicherern wäre diesfalls eine Privilegierung nicht gerechtfertigt (Brehm, a.a.O., 1. A. 1990, S. 429, N. 68 zu Art. 51). Unter diesen Umständen besteht in jedem Fall Anspruchskonkurrenz mit der Folge, dass der Appellantin aufgrund der Regressordnung gemäss Art. 51 Abs. 2 OR kein Regressanspruch gegen die Appellatin zusteht. Wie bereits Merz (ZBJV 127/1991, S. 240) unter Hinweis auf die feststehende Rechtsprechung des Bundesgerichts (v. a. BGE 115 II 26 f.) feststellte, aber auch von der herrschenden Lehre anerkannt wird, kann die in Art. 51 OR statuierte Regressordnung nicht durch Statuten- und Reglementsbestimmungen der Krankenkassen oder durch eine Zession der Ansprüche des Geschädigten gegen den Kausalhaftpflichtigen an die Krankenkasse abgeändert werden (Keller, a.a.O., Bd. II, 3. Teil, Ziff. II, 3c, S. 210; Oftinger/Stark, a.a.O., § 11, Rz. 78, S. 564 f.; Brehm, 1. A. 1990, a.a.O., N. 67 f. zu Art. 51 OR; Honsell/Vogt/Wiegand, a.a.O., Basel 1996, N. 24 zu Art. 51 OR). Somit ist die Klage der Appellantin mangels eines Regressanspruchs gegen die Appellatin vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO sämtliche Kosten der unterlegenen Klägerin/Appellantin aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen wird e r k a n n t:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten der ersten Instanz, bestimmt auf Fr. 3'900.- (inkl. Auslagen von Fr. 30.--) und der oberen Instanz, bestimmt auf Fr. 1'500.- pro Partei, insgesamt ausmachend Fr. 3'000.- werden vollumfänglich der Klägerin/Appellantin auferlegt und mit den von beiden Parteien in diesem Umfang geleisteten Vorschüssen verrechnet, unter Einräumung eines insgesamt Fr. 3'450.- ausmachenden Rückgriffsrecht an die Beklagte/Appellatin.
3. Die Klägerin/Appellantin wird verurteilt, der Beklagten/Appellatin die Parteikosten zu ersetzen, welche wie folgt bestimmt werden:
a) für das erstinstanzliche Verfahren auf insgesamt (inkl. MWSt) Fr. 7'765.75 b) für das oberinstanzliche Verfahren auf insgesamt (inkl. MWSt) Fr. 3'805.50 c) Rückgriffsrecht gemäss vorstehender Ziffer 2 Fr. 3'450.00 Total Fr. 15'021.25
4. Den Parteien mündlich mitzuteilen und mit den Erwägungen schriftlich zu eröffnen.