20000125_d_bl_o_00
25. Januar 2000 Basel-Landschaft Deutsch
Rubrum
urt702000.doc
Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, 25. Januar 2000, B. c. Alba Versicherungen, Basel
Sachverhalt
Der 1936 geborene Kläger betreibt seit 1964 eine Schreinerei in B. In seiner 40-jährigen Berufslaufbahn kam er bei der Holzverarbeitung immer wieder in Kontakt mit Farben, Klebern, Span- und Kunstharzplatten etc. Ab 1991 verspürte er Beschwerden im Nasen- und Halsbereich. Ein Neurologe stellte 1994 u.a. die Diagnose einer leichten bis mittleren Polyneuropathie sowie eines leichten Parkinson-Syndromes.
Auf 1.6.75 schloss der Kläger bei der Beklagten eine Unfallversicherung ab. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen lauten auszugsweise:
Was gilt als Unfall ? 2. Als Unfälle gelten Körperschädigungen, die der Versicherte durch ein von aussen plötzlich und gewaltsam auf ihn einwirkendes Ereignis unfreiwillig erleidet. Dem Unfall werden gleichgestellt: a) Verrenkungen, Zerreissungen und Zerrungen von Muskeln und Sehnen durch plötzliche Kraftanstrengungen sowie Meniskusrisse; b) Gesundheitsschädigungen durch unfreiwilliges Einatmen von Gasen und Dämpfen und durch versehentliches Einnehmen von giftigen und ätzenden Stoffen; c) Erfrierungen, Hitzschlag, Sonnenstich sowie Gesundheitsschädigungen durch ultraviolette Strahlen, ausgenommen Sonnenbrand, d) Ertrinken."
"Was ist nicht versichert ? Nicht versichert sind a) Krankheiten aller Art; Gesundheitsschädigungen durch Einwirkung ionisierender Strahlen jeder Art; b) .........."
Im Jahre 1997 gelangte der Kläger zur Überzeugung, dass seine Beschwerden mit dem jahrelangen Einatmen von gesundheitsschädigenden Dämpfen bei seiner beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stünden und reichte bei der Beklagten eine Schadenanzeige ein. Die Beklagte lehnte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 15. und 23.5.97 ab, weil ihres Erachtens kein Unfall oder ein einem solchen gleichzusetzendes Ereignis vorliege. Daraufhin erhob der Kläger beim Bezirksgericht A. Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung der vereinbarten Versicherungsleistungen für die Folgen seiner Berufskrankheit und zur kostenfälligen Zahlung der von der Krankenkasse nicht bezahlten Heilungskosten von Fr. 5'508.- zuz. Zins zu 5% seit 15.8.97 und eines Invaliditätskapitals von Fr. 225'000.- nebst Zins zu 5% seit 1.11.95 unter Vorbehalt der Mehrforderung. Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Die Vorinstanz beschränkte den Prozess zunächst auf die Frage des Bestehens einer Versicherungsdeckung und behielt für den Fall der Annahme einer solchen die Anordnung einer Expertise für die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen dem Einatmen von gesundheitsschädigenden Dämpfen und den Beschwerden des Klägers vor. Mit Urteil vom 18.5.99 wies das Bezirksgericht A. die Klage kostenfällig ab und begründete diesen Entscheid damit,
· dass sich der Kläger auf den Standpunkte stelle, dass Art. 2 Abs. 2 lit. b AVB Gesundheitsschädigungen durch unfreiwilliges Einatmen von Gasen oder Dämpfen Gesund heitsschädigungen durch Unfall im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AVB gleichgestellt seien, ohne die übrigen Merkmale eines Unfalles im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AVB erfüllt sein müssten,
· dass die Beklagte demgegenüber dran festhalte, dass Art. 5 lit. a AVB Krankheiten aller Art ausschliesse und Art. 2 Abs. 2 lit. b AVB, Gesundheitsschädigungen durch unfreiwilliges Einatmen von Gasen oder Dämpfen nur dann in die Versicherungsdeckung einschliesse, wenn gleichzeitig die Merkmale des Unfallbegriffes erfüllt seien.
· dass unter den Parteien der Inhalt des Vertrages strittig sei und ein übereinstimmender Vertragswille nicht festzustellen sei, da die Parteien zu diametral verschiedenen Auslegungen gelangt seien,
· dass der strittige Vertragsteil daher nach dem Vertrauensprinzip auszulegen sei,
· dass das Bundesgericht den Unfallbegriff in der Privatversicherung als einheitlichen Begriff verstehe, d.h. ohne Rücksicht auf Nuancen stilistischer Art in den Definitionen verschiedener Policen,
· dass zu den Merkmalen des Unfalles ein plötzliches Ereignis als äusserer Vorgang gehöre, welcher das Ereignis zum Unfall werden lasse, wenn dadurch eine Körperschädigung verursacht werde und ein adäquater Zusammenhang zwischen Ereignis und Gesundheitsschädigung bestehe,
· dass bei der hier geltend gemachten Gesundheitsschädigungen durch unfreiwilliges Einatmen von Gasen oder Dämpfen über Jahrzehnte hinweg das Element der "Plötzlichkeit" fehle und diese nicht unter den allgemeinen Unfallbegriff des Art. 2 Abs. 1 AVB falle,
· dass daher noch zu prüfen sei, ob es sich bei Art. 2 Abs. 2 lit. b AVB um einen echten Einschluss handle, d.h. dass ein Risiko zusätzlich versichert sei, welches von der allgemeinen Unfalldefinition des Art. 2 Abs. 1 AVB nicht umfasst werde,
· dass eine umfassende Betrachtung der AVB ergebe, dass einerseits in Art. 5 Abs. 1 AVB Krankheiten aller Art ausgeschlossen seien und andererseits die Einschlüsse gemäss Art. 2 Abs. 2 AVB Ereignisse umfassen, welche nicht "plötzlich", d.h. von einer Sekunde auf die andere eintreten, sich aber innert einem beschränkten Zeitraum von Minuten oder Stunden verwirklichen,
· dass sich bei einer umfassenden Auslegung der AVB nach dem Vertrauensgrundsatz keine Unklarheiten ergeben, weil Art. 2 Abs. 1 AVB Unfälle und Art. 2 Abs. 2 AVB unfallähnliche Ereignisse einschliesse, die sich innert einem beschränkten Zeitraum verwirklichen und demgegenüber Art. 5 Krankheiten aller Art ausschliesse,
· dass damit Gesundheitsschäden, welche durch Einatmen von Gasen oder Dämpfen während jahrzehntelanger Arbeit ohne Unfall bzw. unfallähnliches Ereignis von Deckung durch diese Versicherung ausgeschlossen seien.
Gegen dieses Urteil erhob der Kläger die vorliegende Appellation sowohl gegen die Abweisung seiner Klage als auch gegen die Höhe der an die Gegenpartei zu zahlenden Parteientschädigung.
Erwägungen
Im vorliegenden Fall sind die Appellationsformalien eingehalten, sodass auf die Appellation eingetreten werden kann.
Der Kläger begründet seine Appellation im Hauptpunkt damit, dass es sich beim Einschluss des Art. 2 Abs. 2 lit. b AVB entgegen der- Annahme der Vorinstanz um einen echten Einschluss handle, bei welchem die typischen Unfallelemente "plötzlich und gewaltsam einwirkendes Ereignis mit unfreiwilliger Körperschädigung" nicht vorliegen müssten; bei allen in den Einschlüssen von Art. 2 Abs. 2 lit. a bis c AVB aufgeführten Schädigungsarten - Verrenkungen, Zerreissungen, Zerrungen, Meniskusrisse Einatmung von Gasen und Dämpfen, Einnehmen von giftigen und ätzenden Stoffen, Erfrierungen, Hitzschlag, Sonnenstich, ultraviolette Strahlen - fehle das Element der "Plötzlichkeit" des klassischen Unfallbegriffes. Was die "Unfreiwilligkeit" betreffe, reiche gemäss BGE 85 II 380ff. aus, dass die Schädigung unfreiwillig sei. Der Ausschluss von Krankheiten aller Art in Art. 5 lit. a AVB stehe damit in einem echten Widerspruch zu den Einschlüssen des Art. 2 Abs. 2 lit. b AVB, sodass nach der Unklarheitenregel zu verfahren und die Klage zu schützen sei. Aus die Bezeichnung "Unfallversicherung" könne ebenfalls nichts hergeleitet werden, denn das (sozialversicherungsrechtliche) Unfallversicherungsgesetz (UVG) werde auch als solches bezeichnet und umfasse dennoch die Versicherung von Berufskrankheiten. Schliesslich sei - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens betreffend der Klage - die von der Vorinstanz gesprochene Parteientschädigung zu reduzieren, weil der Prozess auf eine Teilfrage beschränkt worden sei und deshalb nicht zu rechtfertigen sei, den Grundbetrag im mittleren Bereich der Bandbreite der Tarifordnung festzusetzen. Ein Zuschlag von 30% für eine zusätzliche Verhandlung sei bei hohem Streitwert und entsprechend hohem Grundbetrag ebenfalls übersetzt. Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage und Bestätigung des Vorinstanzlichen Urteils. Die Auslegung der Vorinstanz nach dem Vertrauensprinzip sei nicht zu beanstanden. Das Vertragswerk sei als "Unfallversicherung" bezeichnet, definiere in Art. 2 Abs. 1 AVB den Unfallbegriff und zähle in Art. 2 Abs. 2 AVB Ereignisse auf, welche Unfällen gleichgesetzt seien und schliesse in Art. 5 AVB Krankheiten aller Art aus. Das isolierte Herausgreifen eines Satzteiles von Art. 2 Abs. 2 lit. b AVB "Gesundheitsschädigungen durch unfreiwilliges Einatmen von Gasen und Dämpfen..." verkehre die Vertragsidee in ihr
Gegenteil. Versichert seien schädigende Ereignisse in Form von Unfällen oder unfallähnlichen Situationen, d.h. Ereignisse, die sich entweder plötzlich oder über ein paar Stunden verwirklichen. Sinn der Einschlüsse des Art. 2 Abs. 2 AVB sei es, Diskussionen über die fragliche äussere Einwirkung z.B. bei Verrenkungen oder Muskelrissen oder die fehlende "Plötzlichkeit" bei z.B. bei Erfrierungen oder bei Ertrinken zu vermeiden. Nicht versichert seien demgegenüber Gesundheitsschädigungen durch Exposition unter schwach toxische Stoffe, welche nicht mit einem konkreten unfreiwilligen Schadenereignis in Zusammenhang stünden und erst durch jahrelange oder jahrzehntelange Einwirkung zu Gesundheitsschädigungen führen. Im vorliegenden Fall ist namentlich die Klage- bzw. Appellationsbegründung auf die Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 lit. b AVB fokussiert. Dieser lautet Dem Unfall werden gleichgestellt: .....
b) Gesundheitsschädigungen durch unfreiwilliges Einatmen von Gasen und Dämpfen.....;
Bei der Auslegung von Verträgen gilt ganz allgemein das Vertrauensprinzip, das letztlich aus dem in Art. 2 Abs. 1 ZGB verankerten Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet wird. Nach dem Vertrauensprinzip sind Willenserklärungen - also auch die Bestimmungen eines Vertrages - so auszulegen, wie sie ihr Empfänger in guten Treuen verstehen durfte und verstehen musste. Beide Parteien geniessen Schutz, der Erklärende in seinem Vertrauen auf vernünftiges Verstehen, der Empfänger in seinem Vertrauen auf die loyale Meinung des Erklärenden (BGE 115 II 268 E. 5a und 119 II 372 E. 4b). Dabei ist der wirkliche Wille bzw. wo dies nicht möglich ist der mutmassliche Wille der Parteien nach dem
Vertrauensgrundsatz aufgrund aller Umstände des Vertragsschlusses zu ermitteln. Dabei hat der Richter zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben. Insgesamt definiert Art. 2 Abs. 1 AVB den Unfallbegriff allgemein und in Abs. 2 werden weitere ein- und ausgeschlossene Ereignisse aufgezählt, die nicht alle Elemente des Unfallbegriffes des Abs. 1 aufweisen und in Art. 5 lit. a werden Krankheiten aller Art von der Versicherung ausgeschlossen. Die allgemeine Unfalldefinition des Art. 2 Abs. 1 AVB weist die üblichen Definitionsmerkmale auf, nämlich äusserer Vorgang, gewaltsame Einwirkung, Plötzlichkeit, Unfreiwilligkeit und Körperschädigung sowie ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Körperschädigung (Maurer, Schw. Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. Bern 1995, § 43 S. 474 ff.). Bei den aufgezählten ein- und ausgeschlossene Ereignissen gemäss Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 AVB handelt es sich teils um echte, teils um unechte Ein- oder Ausschlüsse. Einen echten Einschluss stellen z.B. die Art. 2 Abs. 2 lit. a AVB erwähnten Muskel- und Sehnenrisse dar. Solche Ereignisse sind Zusammenhang mit einem Unfall vorstellbar (z.B. bei Sturz oder Zusammenprall), können sich aber auch ohne Unfall zutragen, wobei letzterenfalls ein echter Einschluss vorliegt (Maurer, a.a.O. S. 485). Umgekehrt stellt das Ertrinken in Art. 2 Abs. 2 lit. d AVB einen unechten Einschluss dar, denn unfreiwilliges Ertrinken erfüllt an sich schon die Merkmale des Unfallbegriffes (Maurer, a.a.O. S. 486). Ebenso stellt der Ausschluss der Krankheiten aller Art in Art. 5 lit. a AVB einen unechten Ausschluss dar; Krankheiten sind ohnehin keine Unfälle (Maurer, a.a.O. S. 485). Generell dienen unechte Ein- und Ausschlüsse lediglich der Klarstellung (Maurer, a.a.O. S. 486). Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass Art. 2 Abs. 2 lit. b AVB, lautend "2 Dem Unfall werden gleichgestellt: Gesundheitsschädigungen durch unfreiwilliges Einatmen von Gasen und Dämpfen..." einen echten Einschluss darstelle und verweist zur Begründung seines Standpunktes auf das Unfallversicherungsgesetz (UVG), welches Berufskrankheiten ebenfalls versichere.
Demgegenüber ist festzuhalten, dass ausserhalb des Geltungsbereiches des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) zwischen Krankheit und Unfall unterschieden wird und Krankheitsversicherungen im Privatversicherungsbereich zu massiv höheren Prämien separat - bzw. umgekehrt oft mit eingeschlossenem Unfallrisiko - angeboten werden. Auch stellt Art. 2 Abs. 2 lit. b AVB mit den Definitionen "unfreiwilliges Einatmen von Gasen und Dämpfen" und Nersehentliches Einnehmen von giftigen und ätzenden Stoffen" auch isoliert betrachtet noch keine Versicherung gegen Berufskrankheiten dar, fehlt doch der für eine solche Versicherung ebenfalls notwendige Schutz bei Erkrankungen aufgrund des Einatmens von Staub, Mehl etc. Demgegenüber führt die gesamthafte Betrachtung der Bestimmungen des Versicherungsvertrages mit der Unfalldefinition in Art. 2 Abs. 1 AVB und der Aufzählung der ebenfalls versicherten Ereignisse in Art. 2 Abs. 2 AVB und der Ausschlüsse des Art. 5 AVB zur Auslegung, dass in dieser Unfallversicherung Körperschädigungen nur in Zusammenhang mit einem Unfall oder einem unfallähnlichen Ereignis versichert sind, d.h. in der Form des "unfreiwilligen Einatmen von Gasen und Dämpfen" dort, wo aufgrund eines Schadensereignisses (z.B. Leck in einem Tank, Unfall etc.) über eine beschränkte Zeit eine unfreiwillige Exposition unter Gase und Dämpfe stattgefunden hat. Diese unfreiwillig eingeatmeten Gase und Dämpfe müssen - um innert kurzer Zeit eine Körperschädigung bewirken zu können - stark toxisch oder sonstwie schädlich wirken. Konsequenterweise nicht aufgezählt sind nicht toxische berufskrankheitstypische Stoffe wie Staub oder Mehl; diese führen wie schwach toxische Gase und Dämpfe erst bei langer Exposition zu Körperschädigungen, wobei die Elemente der "Plötzlichkeit" und der "Unfreiwilligkeit" des Unfallbegriffes völlig fehlen.
Dispositiv
Aus diesen Gründen kommt das Obergericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass Gesundheitsschäden, welche durch Einatmen von Gasen oder Dämpfen während jahrzehntelanger Berufsarbeit ohne Unfall bzw. unfallähnliches Ereignis von Deckung durch diese Versicherung ausgeschlossen sind. Die Appellation ist daher im Hauptpunkte kostenfällig abzuweisen. Soweit der Appellant die Höhe der von der Vorinstanz der Gegenpartei zugesprochenen Parteientschädigung rügt, ist festzuhalten, dass diese der Rechnung des Vertreters der Beklagten entspricht. Die Tarifordnung für die Advokaten vom 29.11.77 (GS BL Bd. I/2 Nr. 178.112, im folgenden TO genannt) sieht in § 7 Abs. 1 TO für Streitwerte von Fr. 200'000.- bis Fr. 500'000.- einen Grundbetragsrahmen von Fr. 11'000.- bis Fr. 23'000.- und in Abs. 3 einen Teuerungszuschlag von 25% vor. Sodann sieht § 8 lit. c. TO für weitere Vorstände einen Zuschlag von bis zu 30% vor. Die Vorinstanz ist von einem Honorar von Fr. 20'000.- (Grundhonorar Fr. 16'000.-, Teuerungszuschlag Fr. 4'000.-) und einem Zuschlag für eine zusätzliche Verhandlung von 30% bzw. Fr. 6000.- ausgegangen. Nachdem der massgebliche Streitwert von Fr. 230'508 nur wenig über der Untergrenze des Grundbetragsrahmens von Fr. Fr. 200'000.- bis Fr. 500'000.- liegt und überdies kein vollständig durchgeführter Prozess vorliegt, sondern eine Prozessbeschränkung auf die Frage des Bestehens einer Versicherungsdeckung, erachtet das Obergericht ein Grundhonorar von Fr. 12'000.- als angemessen. Ebenso hält das Obergericht in Anbetracht des erheblichen Streitwertes mit entsprechendem Grundhonorar einen maximalen Zuschlag für eine zusätzliche Verhandlung von 30% bzw. Fr. 6000.- für übersetzt und reduziert den Zuschlag für die zusätzliche Verhandlung entsprechend auf 10%. Dies führt zu einer Parteientschädigung von Fr. 17'861.13 für die erste und - bei weiterhin bestehender Prozessstoffbeschränkung auf die Frage des Bestehens einer Versicherungsdeckung - von Fr. 8'165.70 für die zweite Instanz gemäss folgender Rechnung:
Erste Instanz Zweite Instanz Grundhonorar 12'000.00 Grundhonorar 6'000.00 25% Zuschlag Teue- 3'000.00 25% Zuschlag Teue- 1'500.00 rung rung 10% für zus. Verhand- 1'500.00 lung Auslagen 115.00 Auslagen 96.00 Total ohne MwSt. 16'615.00 Total ohne MwSt. 7'596.00 7.5% Mehrwertsteuer 1'246.13 7.5% Mehrwertsteuer 569.70 Total mit MwSt 17'861.13 Total mit MwSt 8'165.70
Demgemäss wird erkannt:
# 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 18.5.99, auszugsweise lautend:
1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
2. Die Friedensrichterkosten von Fr. 80.- sowie die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.- zuzüglich Auslagen von Fr. 150.- werden dem Kläger auferlegt. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 28'073.60, inkl. Spesen und MwSt. von Fr. 1'958.60 zu bezahlen.
wird in Ziff. 1 in Abweisung der Appellation des Klägers bestätigt und in Ziff. 2 in teilweiser Gutheissung der Appellation des Klägers wie folgt neu gefasst:
2. Die Friedensrichterkosten von Fr. 80.- sowie die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.- zuzüglich Auslagen von Fr. 150.- werden dem Kläger auferlegt. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 17'861.13 inkl. Spesen und MwSt. von Fr. 1'246.13 zu zahlen.
2. Die Gerichtsgebühr des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- nebst Auslagen von Fr. 82.10 werden dem Kläger und Appellanten auferlegt. Dieser hat der Beklagten und Appellation für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'165.70 inkl. Spesen und MwSt. von Fr. 569.70 zu zahlen.
Schriftliche Eröffnung mit Begründung gemäss Art. 51 OG