Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

20000425_d_lu_u_00

25. April 2000 Luzern Deutsch

Rubrum

urt682000.doc

Amtsgericht Luzern-Land, 25. April 2000, Z. c. Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bern

Sachverhalt

Am 24.8.1996 war das Fahrzeug des Beklagten auf der Autobahn bei S. in einen Verkehrsunfall verwickelt. Der Beklagte konnte der Polizei keinen Führerausweis vorweisen, da dieser ihm am Vortag für die Dauer eines Monats entzogen worden war. Im vorliegenden Prozess macht die Versicherungsgesellschaft ihr Rückgriffsrecht gegen den Beklagten geltend. Mit Klage vom 10.9.1999 beantragte die Klägerin, der Beklagte habe ihr Fr. 23'207.50 nebst Zins zu 5% seit dem 1.12.1997 zu bezahlen. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. .. Sch. aufzuheben. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, der Beklagte sei am 24.8.1996 mit seinem VW Golf auf der Autobahn von S. in Richtung L. unterwegs gewesen. Mit hoher Geschwindigkeit sei er auf dem Überholstreifen in den Tunnel M. eingefahren, in welchem er den Rückstau zu spät bemerkt habe und in der Folge in zwei Fahrzeuge geprallt sei. Durch den Aufprall seien mehrere Fahrzeuge ineinander geschoben worden. Der Beklagte habe zum Unfallhergang selbst ausgeführt, dass er im Innenspiegel zu seiner Frau zurückgeschaut und mit ihr geredet habe, weshalb er den Stau zu spät gesehen habe. Er habe keinen Führerausweis vorweisen können, da dieser ihm am Vortag für die Dauer eines Monats entzogen worden sei. Der durch den Unfall verursachte Schaden habe sich auf Fr. 23'207.50 belaufen, der vorerst von ihr als Versicherung des Beklagten übernommen worden sei. Da der Beklagte im Zeitpunkt des Unfalls nicht im Besitze eines gültigen Fahrausweises gewesen sei, müsse ihre Dekkungspflicht verneint werden. Sie habe den Beklagten am 31.10.1997 aufgefordert, ihr den ausbezahlten Schadensbetrag zu vergüten. Da der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe sie ihn mit Zahlungsbefehl vom 6.5.1998 betrieben, worauf der Beklagte Rechtsvorschlag erhoben habe mit der Begründung, er sei gar nicht gefahren. In seiner Klageantwort vom 22.11.1999 verlangte der Beklagte die Abweisung der Klage, was er wie folgt begründete: Als es am 24.8.1996 zur Auffahrkollision gekommen sei, sei nicht er selbst am Steuer seines VW Golf gewesen. Da er am Tag zuvor seinen Führerausweis habe abgeben müssen, sei seine Frau gefahren. Er sei zu jener Zeit arbeitslos und deshalb nicht auf den Führerschein angewiesen gewesen. Seine Frau hingegen habe ihren Führerschein gebraucht, um zur Arbeit zu gelangen. Aus diesem Grund habe man

damals fälschlicherweise ausgesagt, er sei am Steuer gesessen. Richtig sei jedoch, dass seine Frau, die damals im Besitz eines Führerausweises gewesen sei, am Steuer gesessen sei. Da V. Z. im Besitz eines Führerausweises gewesen sei, könne bezüglich Schadensbetrag kein Rückgriff auf den Beklagten genommen werden. Mit Replik vom 2.12.1999 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest. Sie machte insbesondere geltend, der Beklagte habe der Polizei selber zu Protokoll gegeben, dass er den Stau zu spät gesehen habe, weil er im Innenspiegel zu seiner Frau zurückgeschaut und mit ihr geredet habe. Auf dem Beifahrersitz sei P. G. gesessen, der anlässlich der Befragung durch die Polizei ausgesagt habe, er sei als Mitfahrer vorne im Auto des Beklagten gesessen. Der Beklagte habe plötzlich festgestellt, dass Autos vor ihm im Tunnel stünden. Obwohl er brüsk gebremst habe, sei es zur Kollision gekommen. Im Übrigen habe die Zeugin A. Sch. festgestellt, wie der VW Golf von der Autobahneinfahrt S. auf die Autobahn eingefahren sei, sofort auf den Überholstreifen gewechselt und dort sehr stark beschleunigt habe. Diese Darstellung der Fahrweise zeige doch, dass kaum die Frau des Beklagten am Steuer gesessen sei. Mit Duplik vom 17.1.2000 hielt der Beklagte an seinen Anträgen fest. Er beharrte auf seinem Standpunkt, dass am 24.8.1996 nicht er, sondern seine Frau am Steuer gewesen sei. Dabei handle es sich nicht um reine Schutzbehauptungen; es sei vielmehr verständ lich, dass er seine Frau ans Steuer gelassen habe, nachdem er am Vortag seinen Führerausweis habe abgeben müssen. Da seine Frau am Steuer gesessen und im Besitz eines gültigen Führerausweises gewesen sei, sei das Rückgriffsrecht ausgeschlossen.

Erwägungen

Zuständigkeit: Gemäss § 197 ZPO wird die Streitigkeit durch Einreichung des Aussöhnungsgesuchs beim Vermittler rechtshängig. Zu dieser Zeit hatte der Beklagte seinen Wohnsitz in Sch. Folglich ist das hiesige Gericht örtlich zuständig (§ 24 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 23'207.50 (§ 18 Abs. 1 ZPO), woraus sich die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ergibt (§ 9 lit. a ZPO). Beweisverfahren: Im Beweisverfahren wurden die aufgelegten Urkunden zu den Akten genommen und anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 21.3.2000 B. O.-F. und V. Z. als Zeuginnen einvernommen. P. G. verweigerte die Aussage vor Gericht, da er sich im Moment in der Strafanstalt L. befinde und seine Situation nicht verschlimmern wolle. Der beklagtische Rechtsvertreter verzichtete daraufhin auf dessen Einvernahme. Die Einvernahme des Zeugen G. O. erübrigt sich, da dieser wie die Zeugin B. O.-F. nicht gesehen hat, wer im Unfallzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat (vgl. ZP S. 1 ff.). Weitere Beweiserhebungen erübrigen sich, da sie nicht geeignet wären, den Ausgang des Prozesses zu beeinflussen.

Regressforderung

In ihrer Klage machte die Klägerin eine Forderung von Fr. 23'207.50 geltend. Der Beklagte bestreitet diesen Anspruch.

Die Klägerin führt aus, dass der Beklagte am Unfalltag (24.8.1996) ohne gültigen Führerausweis gefahren sei, weshalb sie aufgrund des Versicherungsvertrages berechtigt sei, von ihrem Rückgriffsrecht gegen den Beklagten Gebrauch zu machen. Aus den Polizeiakten sei klar ersichtlich, dass der Beklagte zum fraglichen Zeitpunkt am Steuer gesessen sei. Die Klägerin stützt sich dabei auf die Bestimmung von Art. 65 SVG, wonach der Versicherer ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten hat, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre. Gemäss Art. B5 Ziff. 2a der allgemeinen Versicherungsbedingungen "mobicar" sei die Haftpflicht der Lenker nicht versichert, welche ohne den gesetzlich erforderlichen Führerausweis fahren. Der Beklagte erhebt den Einwand, dass gar nicht er selbst, sondern seine Ehefrau gefahren sei. Es seien Zeugen vorhanden, die dies bestätigen könnten. Da seine Ehefrau damals im Besitze eines gültigen Fahrausweises gewesen sei, könne bezüglich Schadensbetrag kein Rückgriff auf ihn genommen werden. Vorab ist festzuhalten, dass der Beklagte Halter des versicherten Fahrzeuges und Versicherungsnehmer ist. Gemäss Art. 63 Abs. 2 SVG deckt die Versicherung die Haftpflicht des Halters und der Personen, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist. Die Klägerin hat demzufolge grundsätzlich für den Schaden aus der Haftpflicht des Beklagten, der Halter des versicherten Fahrzeuges ist, einzustehen. Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein unmittelbares Forderungsrecht gegen den Versicherer, wobei dem Geschädigten Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz nicht entgegengehalten werden können (Art. 65 Abs. 1 und 2 SVG). Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre (Art. 65 Abs. 3 SVG). Damit ein Rückgriff überhaupt in Frage kommt, muss der Versicherer bereits an den Geschädigten geleistet haben. Die Klägerin kann klar belegen, dass sie ihrer Schadenersatzpflicht nachgekommen ist und die durch den Unfall vom 24.8.1996 ge

schädigten Personen ausbezahlt hat. Ob die weiteren Voraussetzungen für ein Rückgriffsrecht gegen den Beklagten vorliegen, beurteilt sich nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag. Das Innenverhältnis ist also für die Beantwortung dieser Frage massgebend. In Art. B5 Ziff. 2a der allgemeinen Versicherungsbedingungen "mobicar" wird festgehalten, dass die Haftpflicht der Lenker, die den gesetzlich erforderlichen Führerausweis nicht besitzen, nicht versichert ist. Nach Art. B7 lit. a der AVB kann die Klägerin die erbrachten Leistungen vom Versicherungsnehmer oder Versicherten ganz oder teilweise wieder zurückfordern, wenn sie nach dem Versicherungsvertrag, dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag oder der Strassenverkehrsgesetzgebung berechtigt ist, ihre Leistungen abzulehnen oder zu kürzen. Gemäss Wortlaut dieser Bestimmungen ist die Klägerin befugt, von ihrem Rückgriffsrecht Gebrauch zu machen, wenn der Lenker den gesetzlich erforderlichen Fahrausweis nicht besitzt (vgl. dazu Schaffhauser/Zellweger, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bern 1988, Bd. II, RN 1650 f). Ein Rückgriff in vollem Umfang der vom Versicherer an den Geschädigten geleisteten Zahlungen ist möglich, wenn sich der Versicherer im internen Verhältnis auf einen Versicherungsausschluss stützen kann (Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., RN 1693). Die Klägerin ist somit berechtigt, die Leistung gänzlich abzulehnen und ihr Rückgriffsrecht in vollem Umfang gegen den Beklagten geltend zu machen, falls feststeht, dass dieser das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt ohne Führerausweis gelenkt hat. Fahrer: Es ist im vorliegenden Verfahren nun festzustellen, wer im Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich am Steuer des VW Golf gesessen ist. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beklagte am Unfalltag (24.8.1996) nicht im Besitze eines gültigen Fahrausweises war, weil er ihm am Vortag des Unfalls (23.8.1996) für die Dauer eines Monats entzogen wurde. Dies ergaben auch die beim Strassenverkehrsamt des Kantons L. gemachten Abklärungen. Anlässlich der Polizeibefragung am Unfallort machte der Beklagte folgende Aussagen:

Mit ca. 110 km/h sei er in den Tunnel eingefahren, wo sich der Verkehr gestaut habe. Obschon er sofort abgebremst habe, sei er nicht mehr in der Lage gewesen, rechtzeitig anzuhalten, und sei deshalb in ein stehendes Auto gefahren. Er habe am Vortag den Fahrausweis wegen eines Unfalls beim Strassenverkehrsamt abgeben müssen. Den Stau habe er zu spät gesehen, weil er im Innenspiegel zu seiner Frau zurückgeschaut und mit ihr gesprochen habe. Mitfahrer P. G. bestätigte diesen Sachverhalt durch seine Angaben gegenüber der Polizei. Zudem sind noch andere Zeugen vorhanden, die den Unfall beobachtet haben. Sie wurden aber nicht ausdrücklich dazu befragt, wer gefahren sei, da dies damals keineswegs streitig war. Eine nähere Prüfung bezüglich Abwicklung des Versicherungsfalles erscheint an dieser Stelle als angezeigt. Mit Schreiben vom 31.10.1997 hat die Klägerin den Beklagten aufgefordert, Zahlung von Fr. 23'207.50 zu leisten, da die Deckungspflicht von ihrer Seite verneint werden müsse. Dieser Aufforderung kam der Beklagte aber nicht nach. In der Folge betrieb die Klägerin den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 6.5.98 für die Forderung von Fr. 23'207.50, worauf der Beklagte Rechtsvorschlag mit der Begründung erhoben hat, dass er gar nicht gefahren sei. Soweit ersichtlich wurde der Einwand, der Beklagte sei nicht gefahren, erstmals nach der Zustellung des Zahlungsbefehls erhoben. Zur Frage, ob der Beklagte selbst oder seine Ehefrau gefahren sei, wurden P. G., B. O.-F. und V. Z. (Ehefrau des Beklagten) als Zeugen befragt. Die Zeugen machten folgende Aussagen: P. G., der zur Zeit in der Strafanstalt L. eine Freiheitsstrafe verbüsst, verweigerte die Aussage mit der Begründung, dass er seine gegenwärtige Situation nicht noch verschlimmern wolle. Der Rechtsvertreter des Beklagten hat darauffiin auf dessen Einvernahme verzichtet. Demzufolge ist festzuhalten, dass P. G. seine frühere Aussage am Unfallplatz nicht widerrufen hat. Damals sagte er aus, dass er als Mitfahrer vorne im Auto des Beklagten gesessen sei. Den Unfallhergang schilderte er wie folgt: Sie seien in S. auf die Autobahn gefahren. Der Beklagte sei auf dem Überholstreifen in den Tunnel eingefah ren. Plötzlich habe der Beklagte festgestellt, dass die Fahrzeuge vor ihm im Tunnel stünden. Obwohl der Beklagte sofort stark gebremst habe, sei es zur Kollision gekommen. Er

selbst sei angegurtet gewesen und habe diverse Prellungen an Brust und Kopf erlitten. Auch unter Punkt 4 der Ergänzungen wird ausgeführt, dass der Beklagte und P. G. diverse Prellungen erlitten haben. Sie wurden mit einem Rettungswagen ins Kantonsspital L. transportiert, wo sie nach der Kontrolle in Heimpflege entlassen wurden. Die Zeugin B. O.-F. hat zur Sache Folgendes ausgesagt: Am Unfalltag habe sie die Familie Z. in der Migros S. getroffen. Als diese abgefahren sei, habe sie selber gesehen, dass die Ehefrau des Beklagten am Steuer, P. G. auf dem Beifahrersitz und der Beklagte hinten gesessen sei. Etwa zehn Minuten später sei sie dann mit ihrer Familie hinterhergefahren, da sie zur Familie Z. habe gehen wollen. In der Folge habe sie gesehen, dass es auf der Autobahn zu einem Unfall gekommen sei, an dem das Fahrzeug des Beklagten beteiligt gewesen sei. Den Unfallhergang selber habe sie aber nicht gesehen. V. Z. war zur Aussage bereit, obwohl sie die Ehefrau des Beklagten ist. Zur Sache machte sie folgende Feststellungen: Sie erinnere sich ganz genau, dass sie am 24.8.1996 gefahren sei. Ihr Ehemann sei hinten im Auto und P. G. neben ihr gesessen. Unmittelbar vor dem Unfall habe ihr Mann gerufen, dass sie bremsen solle. Sie wisse nicht genau, wie es zum Unfall gekommen sei. Vor dem Unfall sei sie auf der Überholspur gefahren. Nach dem Unfall habe sie ihrem Ehemann gesagt, dass er den Unfall auf sich nehmen solle, damit sie den Fahrausweis nicht verliere. Diese Vorgehensweise begründete sie damit, dass sie zu jener Zeit auf den Fahrausweis angewiesen gewesen sei, um zur Arbeit zu gelangen. Ihr Ehemann hingegen sei damals arbeitslos gewesen und habe deshalb auf den Fahrausweis verzichten können. Durch den Unfall habe sie eine Kopfverletzung erlitten. Sie sei aber nicht im Spital gewesen, weil sie gedacht habe, dass man dann wisse, wer gefahren sei. Ihr Ehemann und P. G. seien auch verletzt gewesen. Es sei schon eine halbe Stunde gegangen, bis die Polizei auf der Unfallstelle eingetroffen sei. Trotz starken Kopfschmerzen habe sie in diesem Moment an ihren Fahrausweis gedacht und ihren Ehemann deshalb aufgefordert, der Polizei die Unwahrheit zu sagen. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist vorab davon auszugehen, dass der Beklagte und P. G. am Unfallort klar bestätigt haben, dass der Beklagte am Steuer des Autos sass. Ihre

Erstaussagen zum Unfallhergang sind nachvollziehbar und stimmen mit den Angaben der übrigen Zeugen überein. Sodann ist davon auszugehen, dass Aussagen unmittelbar nach dem Ereignis realitätsgetreuer sind als spätere Darstellungen (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 1996, S. 105; Undeutsch, Handbuch der Psychologie, Band 11: Forensische Psychologie, S. 66; Bender/Nack, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, S. 77 f). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass beide durch den Unfall verletzt wurden und dass das Unfallgeschehen durch zahlreiche weitere Zeugen beobachtet worden ist. Es ist daher sehr unwahrscheinlich, dass die damaligen Aussagen auf einer Lüge beruhten sowie dass eine solche bei der Tatbestandsaufnahme durch die Polizei nicht sofort widerlegt worden wäre. Anzufügen ist auch, dass diese Sachverhaltsdarstellung - soweit aus den Akten ersichtlich - bis zur Zustellung des Zahlungsbefehls unbestritten geblieben ist. Die Zeugin B. O.-F. will gesehen haben, dass sich die Ehefrau des Beklagten am Abfahrtsort in S. ans Steuer gesetzt habe. Sie konnte aber nicht aussagen, wer im Unfallzeitpunkt das Auto lenkte. Es ist ohne weiteres denkbar, dass der Fahrer bis zum Unfall noch gewechselt hat, zumal zwischen der Migros S. und der Unfallstelle einige Kilometer liegen. Bei dieser Sachlage kann der Beweis, dass die Ehefrau des Beklagten gefahren ist, nicht erbracht werden. Im übrigen wäre auch zu berücksichtigen, dass die Zeugin der Ehefrau des Beklagten offenbar nahe steht. Sodann erscheint es auch zumindest zweifelhaft, ob die Zeugin nach über vier Jahren ohne Fremdeinfluss noch aussagen kann, wer sich damals ans Steuer gesetzt und welcher Beifahrer vorne und welcher hinten Platz genommen hat. Die Zeugin V. Z. ist die Ehefrau des Beklagten. Es ist offensichtlich, dass sie von einer Klagegutheissung direkt betroffen wäre, hätte sie doch die Regressforderung gegen ihren

Ehemann faktisch mitzufinanzieren. Umgekehrt käme eine Klageabweisung auch ihr zugute. Sie ist damit von ihrer eigenen Interessenlage her in ihrer Glaubwürdigkeit eingeschränkt (Zweidler, a.a.O., S. 117; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, Zürich 1955, S. 8 FN 30). Zu Beginn ihrer Aussage behauptete sie, sie habe mit ihrem Ehemann schon lange nicht mehr über die heutige Verhandlung gesprochen. Diese Aussage ist schlicht unglaubwürdig. Weiter fällt auf, dass sie auch auf Nachfrage des Richters hin nicht in der Lage war, den Unfallhergang auch nur einigermassen detailliert und nachvollziehbar zu schildem (vgl. dazu Zweidler, a.a.O., S. 120 mit weiteren Hinweisen). Sie gibt denn auch zu, dass sie nicht wisse, wie es zur Kollision gekommen sei. Sie könne sich nur erinnern, dass ihr Ehemann gerufen habe, sie solle bremsen. Wäre sie tatsächlich gefahren, könnte sie die Umstände des Unfalls viel präziser beschreiben. Ihre Aussage zum Unfallhergang gleicht vielmehr der Aussage eines Mitfahrers, welcher nicht auf den Verkehr geachtet hat und somit vom Unfallgeschehen vollkommen überrascht worden ist. Insgesamt ist ihre Aussage unter verschiedenen Gesichtspunkten derart dürftig und unglaubwürdig, dass keinesfalls darauf abgestellt werden kann.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich aus der Tatbestandsaufnahme der Polizei am Unfallort klar ergibt, dass der Beklagte das Unfallauto gelenkt hat. Die nunmehr vorgetragenen Beweismittel sind nicht geeignet, jene Ergebnisse ernsthaft in Frage zu stellen. Dieses eindeutige Beweisergebnis führt zur Gutheissung der Klage. Verzugszins: Mit Schreiben vom 31.10.1997 hat die Klägerin die Deckungsfrage verneint und den Beklagten aufgefordert, den Schadensbetrag von Fr. 23'207.50 innert 30 Tagen zu bezahlen. Diese klare Aufforderung zur Zahlung gilt als Mahnschreiben im Sinne von Art. 102 OR. Folglich ist die Klägerin berechtigt, ab dem 1.12.1997 5% Zins auf Fr. 23'207.50 zu verlangen. Aufhebung des Rechtsvorschlages: Die Klägerin hat den Antrag gestellt, der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. .. Sch. sei aufzuheben. Praxisgemäss wird in der vor dem Prozess angehobenen Betreibung der Rechtsvorschlag im Umfang der Klagegutheissung beseitigt, damit die Klägerin diese - falls notwendig - fortsetzen kann (BGE 107 III 64). Der Verzugszins wurde noch nicht in Betreibung gesetzt. Kosten: Die Prozesskosten werden dem vollumfänglich unterliegenden Beklagten auferlegt (§ 119 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden inkl. Gebühr und Auslagen auf Fr. 1'800.-- festgesetzt (§ 3 KoG, § 7 lit. a KoV). Die klägerische Kostennote wird im geltend gemachten Umfang genehmigt (§ § 48 Abs. 1 und 52 Abs. 1 KoV), wobei die Barauslagen auf pauschal Fr. 100.-- festgesetzt werden (§ 66 KoV). Die Klägerin verlangt überdies die Entschädigung der Friedensrichterkosten von Fr. 165.--. Im nachfolgenden Prozess können die Vermittlerkosten als Parteikosten geltend gemacht werden (§ 196 Abs. 2). Somit hat der Beklagte der Klägerin die Friedensrichterkosten von Fr. 165.-- zu erstatten.

Rechtsspruch

1. Der Beklagte hat der Klägerin Fr. 23'207.50 nebst 5 % Zins seit 1.12.1997 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. .. Sch. wird für den Betrag von Fr. 23'207.50 aufgehoben.

3. Der Beklagte trägt die Prozesskosten.

Die Gerichtskosten betragen Fr 1'800.-- (inkl. Zeugenlohn von Fr. 100.-- und Kosten für die polizeiliche Zuführung des Zeugen P. G. von Fr. 215.20) und werden mit dem Kostenvorschuss der Klägerin von Fr. 1'500.-- verrechnet. Der Beklagte hat demnach der Klägerin Fr. 1'500.-- und an das Amtsgericht Luzern-Land Fr. 300.-- zu bezahlen.

Der Beklagte hat der Klägerin zudem eine Parteikostenentschädigung von Fr. 4'572.50 (inkl. Fr. 100.-- Auslagen, Fr. 307.50 MWSt und Fr. 165.-- Friedensrichterkosten) zu bezahlen.

4. Gegen dieses Urteil ist die Appellation zulässig (§§ 245 ff ZPO). Die Appellationserklärung ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzem einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei). Sie muss die Anträge auf Änderung des erstinstanzlichen Rechtsspruchs enthalten. Das angefochtene Urteil ist beizulegen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien zugestellt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 102 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2000; der Erlass wurde am 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha davart il traffic sin via, Art. 63 und Art. 65 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2003, 1. Februar 2003, 1. April 2003, 1. Oktober 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. April 2008, 1. September 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Mai 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 27. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2014, 11. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 20. Mai 2015, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. Oktober 2016, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 9, Art. 18, Art. 24, Art. 119, Art. 197 und Art. 245 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter, Art. 7, Art. 52 und Art. 66 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 1997; der Erlass wurde am 1. August 2021 erneut konsolidiert.