Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

20000509_d_bl_o_00

09. Mai 2000 Basel-Landschaft Deutsch

Rubrum

urt692000.doc

Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, 9. Mai 2000, V. c. Freiburger Allgemeine Versicherung, Basel

Sachverhalt

Mit Urteil vom 27. Mai 1999 hat das Bezirksgericht Liestal die Klage von J. V., mit der er gestützt auf den Teilkaskoversicherungsvertrag die kostenfällige Verurteilung der Freiburger Allgemeine Versicherung zur Zahlung von Fr. 15'685.-- nebst 5% Zins seit 20. Mai 1998 beantragt hat, teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 2'534.50 zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Mai 1998 zu bezahlen. Die Gerichtsgebühr zuzüglich Auslagen sowie die Friedensrichterkosten wurden zu 5/6 dem Kläger und zu 1/6 der Beklagten auferlegt und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- inkl. Spesen und MWSt zu bezahlen. Gleichentags, also am 27. Mai 1999, hat der Kläger die Appellation gegen dieses Urteil erklärt. In seiner Appellationsbegründung vorn 11. Oktober 1999 beantragt er die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 15'685.-- nebst Zins zu 5% seit 20. Mai 1998. Die erst- und zweitinstanzlichen ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte hat in der Folge mit Eingabe vom 10. Juni 1999 die Anschlussappellation erhoben. Sie beantragt in ihrer Anschlussappellationsbegründung vom 16. September 1999, die Klage in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids integral abzuweisen, unter o/e Kostenfolge sowohl in erster und in zweiter Instanz. Auf die Parteibegründungen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Hauptverhandlung vor Obergericht ist der Vertreter des Klägers sowie der Vertreter der Beklagten zusammen mit Herrn Sch., der als Mitarbeiter der Beklagten den Schadensfall des Klägers behandelt hat, erschienen. Beide Parteien halten an ihren Anträgen fest.

Tatbestand/Gründe: Gemäss § 11 Ziff. 2 ZPO ist die Dreierkammer des Obergerichts für Appellationen gegen Entscheide der Dreierkammern der Bezirksgerichte zuständig. Die Appellation vom 27. Mai 1999 ist fristgerecht erfolgt. Aus den erstinstanzlichen Akten geht nicht hervor, wann die Beklagte von der Appellation Kenntnis erhalten hat. Aufgrund des Schreibens ihres Vertreters vom 31. Mai 1999, in dem dieser dem Bezirksgericht mitteilt, dass seine Klientschaft unter Vorbehalt einer Anschlussappellation aus Kulanzgründen auf einen Weiterzug der Sache verzichten wolle, muss davon ausgegangen werden, dass die Beklagte frühestens am 1. Juni 1999 von der Appellation der Gegenpartei erfahren hat. Die 10-tägige Frist für die Anschlussappellation (§ 216 Abs. 5 ZPO), die am 10. Juni 1999 beim Bezirksgericht eingereicht wurde, ist somit gewahrt. Auf beide Appellationen kann daher eingetreten werden. Im vorliegenden Fall streiten sich die Parteien über die aus Versicherungsvertrag geschuldete Leistung resp. nach welchen versicherungsrechtlichen Regeln diese festzusetzen ist. Der Kläger schloss am 13. Mai 1997 mit der Beklagten eine Teilkaskoversicherung für seinen Mercedes 230 E, Jahrgang 1992 ab. Gemäss Police wurde eine Deckung mit Zeitwertzusatz vereinbart. Es handelt sich dabei um eine besondere vertraglich festgelegte Leistung, die über die Entschädigung nach dem blossen Zeitwert hinausgeht. Die Leistung bei Vereinbarung des Zeitwertzusatzes ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) in der Regel in einer Skala, die nach Betriebsjahr des Fahrzeuges abgestuft ist, festgelegt und beträgt einen Prozentsatz des Katalogpreises. Am 9. Dezember 1997 wurde das versicherte Fahrzeug in P. gestohlen. Der Kläger verlangt nun von der Beklagten gestützt auf seinen Versicherungsvertrag eine Entschädigung nach Zeitwertzusatz für das entwendete Fahrzeug. Unter Berufung auf Art. 41 lit. a)

AVB, in dem gemäss Skala für ein Fahrzeug im 6. Betriebsjahr 60 - 50% des Katalogpreises vorgesehen ist, geht er von 52.5% des Kauf- resp. Katalogpreises von Fr. 50'920.--, also Fr. 26'733.-- aus. Dazu kommt gemäss Art. 29 AVB maximal 10% des Katalogpreises für das Auto-Zubehör, d.h. Fr. 5'092.-- sowie gemäss Art. 38 c) AVB eine Entschädigung von Fr. 1'000.--. Die gesamte Forderung des Klägers beträgt somit total Fr. 32'825.--, abzüglich der bereits geleisteten Zahlung der Beklagten von Fr. 17'140.--. Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf Art. 41 lit. b) AVB. Nach dieser Bestimmung wird der wirkliche Wert des Fahrzeuges zur Zeit des Schadenereignisses, also der Zeitwert vergütet, wenn die Versicherung ohne Zeitwertzusatz abgeschlossen wurde oder ein Diebstahlschaden im Ausland vorliegt. Demzufolge hat die Beklagte dem Kläger lediglich Fr. 17'140.-- bezahlt, nämlich den gemäss Expertise der R. + J. AG auf Fr. 16'100.-- (Katalogpreis von Fr. 50'500.-- plus Sonderausrüstung von Fr. 9'205 = total Fr. 59'705.-- und davon 26.9 % = 16'061.-- bzw. gerundet Fr. 16'100.--) festgesetzten Zeitwert des Fahrzeuges zuzüglich Fr. 40.-- für Vignette und Fr. 1'000.-- für besondere Auslagen gemäss Art. 38 lit. c) AVB. Strittig ist somit zwischen den Parteien, ob Art. 41 lit. b) AVB zur Anwendung kommt oder nicht. Diese Frage hängt zunächst davon ab, ob die fraglichen AVB zum Vertragsbestandteil des konkreten Versicherungsvertrags geworden sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) erlangen dann Geltung, wenn sie gestützt auf eine entsprechende Willensübereinstimmung der Parteien Vertragsinhalt geworden sind. Die Übernahme der AGB kann sowohl ausdrücklich, durch mündliche oder schriftliche Zustimmung, als auch konkludent erfolgen. Im Verhältnis zu Konsumenten werden die AGB nur Vertragsbestandteil, wenn bei Vertragsabschluss auf die AGB hingewiesen wurde und die Vertragspartei die Möglichkeit hatte, die AGB in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen. Dies bedingt, dass die AGB verständlich und drucktechnisch lesbar sind. Nicht erforderlich ist jedoch die tatsächliche Kenntnisnahme. Hat die Vertragspartei

sich mit der Geltung der AGB einverstanden erklärt, ohne jedoch von ihrem Inhalt Kenntnis genommen zu haben - wie dies in der Praxis meist der Fall ist -, so wird von einer sogenannten Globalübernahme gesprochen (Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bern 1998, RN 45.01 ff; vgl. auch Kramer, Berner Kommentar, Art. 1 N 188). Im vorliegenden Fall wird in der für den Kläger ausgestellten Police auf die ABV der Beklagten mit der Bezeichnung CD-.. verwiesen. Die Voraussetzung des ausdrücklichen Hinweises auf die AVB ist damit erfüllt und wird vom Kläger auch nicht explizit bestritten. Der Kläger macht indessen geltend, dass er die AVB, nie erhalten habe. Diese Behauptung erscheint nicht sehr glaubwürdig, da es verschiedene Hinweise darauf gibt, dass ihm die AVB, zugestellt wurden. So erklärte S. Sch., der für die Beklagte die Vertragsverhandlungen geführt und den Versicherungsvertrag schliesslich mit dem Kläger abgeschlossen hatte, als Auskunftsperson vor Bezirksgericht, dass die AVB normalerweise bereits dem Antrag beigelegt würden und die Beklagte überdies die AVB immer nochmals zusammen mit der Police verschicke. Dasselbe wird von Herrn Scho., der den Schadensfall des Klägers behandelt hat, vor Obergericht bestätigt. Es ist aber auch gerichtsnotorisch, dass Versicherungen ihre AVB regelmässig der Police beiheften, um sich eben gerade nicht dem Vorhalt der fehlenden Möglichkeit der Kenntnisnahme auszusetzen. Der Kläger ist sodann kein unerfahrener Kunde, zumal er bereits verschiedene Motorfahrzeugversicherungen abgeschlossen hat. Er wusste somit, dass Versicherungen regelmässig ihre AGB haben und hätte sich - sofern er die AVB effektiv nicht erhalten haben sollte - diese ohne weiteres beschaffen können. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger die Möglichkeit hatte, die AVB der Beklagten zur Kenntnis zu nehmen. Der Kläger macht nun geltend, der Versicherungsvertreter S. Sch. habe aus den verschiedenen telefonischen Besprechungen gewusst, dass er regelmässig in die früheren Ostblockstaaten fahre und daher eine Teilkasko-Versicherung mit Zeitwertzusatz im Ausland wünschte. Der entsprechende Antrag für eine Motorfahrzeugversicherung sei anschliessend in L. im Büro des Klägers ausgefüllt und unterzeichnet worden. In Abwei chung zur mündlichen Vereinbarung wolle nun die Beklagte bezüglich Geltungsbereich

des Zeitwertzusatzes andere Bestimmungen als Vertragsgrundlage erklären. Aus den Aussagen von Herrn Sch. anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geht nun aber hervor, dass zwar möglicherweise über Fahrten ins Ausland geredet worden sei, nicht jedoch über die Deckung mit Zeitwertzusatz. Es kann dem Versicherungsvertreter daher nicht unterstellt werden, er habe bei Entgegennahme des Antrages genau gewusst, dass der Kläger nur eine Teilkasko-Versicherung mit überall geltender Zeitwertzusatz-Deckung wollte. Der Kläger wurde sodann mit der Police auf Art. 12 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) aufmerksam gemacht. Gemäss dieser Bestimmung muss der Versicherungsnehmer, für den Fall, dass der Inhalt der Police oder allfälliger Nachträge mit den getroffenen Vereinbarungen nicht übereinstimmt, binnen vier Wochen nach Empfang der Police deren Berichtigung verlangen, widrigenfalls ihr Inhalt als von ihm genehmigt gilt. Da der Kläger dies nicht getan hat, ist davon auszugehen, dass er den Inhalt der Police - selbst wenn dieser, wie behauptet, tatsächlich vorn Antrag abweichen würde - und damit auch die AVB akzeptiert hat. Der Kläger stellt sich diesbezüglich indessen auf den Standpunkt, dass er mit dem Verzicht auf die Berichtigung der Police auch die darin vereinbarte Deckung mit Zeitwertzusatz und eben gerade nicht die anderslautenden AVB, genehmigt habe. Dieser Auffassung ist zunächst entgegenzuhalten, dass die in der Police festgehaltene Anmerkung 'Deckung mit Zeitwertzusatz' keineswegs im Widerspruch zu den AVB steht, sondern eine notwendige Ergänzung zu diesen, namentlich zu Art. 41 derselben, darstellt, zumal die Versicherungsleistungen bei Totalschaden, z.B. durch Feuer tiefer sind, wenn nicht ausdrücklich die Deckung mit Zeitwertzusatz vereinbart wurde. Die Anmerkung ist denn auch gleich bei der Bezeichnung der versicherten Leistungen, in casu 'Teilkasko-Versicherung' aufgeführt und nicht etwa unter dem Titel 'Besondere Bedingungen' festgehalten. Während die AVB regelmässig den Hauptinhalt des Versicherungsvertrages bilden, kann dieser mit den Besonderen Versicherungsbedingungen im einzelnen Fall konkretisiert und allenfalls in Abweichung von den AVB, an die individuellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers angepasst werden. Diese besonders vereinbarten Bedingungen gehen den

AVB, selbstverständlich vor (vgl. dazu Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 158). Eine derartige besondere Vereinbarung über eine für sämtliche Schäden geltende Zusatzdeckung ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Zu guter Letzt ist hier nochmals darauf hinzuweisen, dass in der Police ausdrücklich auf die AVB, verwiesen wird und daher ein Verzicht auf die Berichtigung der Police auch das Einverständnis mit der Geltung der AVB bedeutet. Das Obergericht geht daher mit der Vorinstanz davon aus, dass sich der Kläger den AVB der Beklagten unterworfen hat und diese mithin Vertragsbestandteil geworden sind. Im vorliegenden Fall hat nun der Kläger zwar die AVB übernommen, ohne sich indessen um deren Inhalt gekümmert zu haben. Es liegt somit eine Globalübernahme vor, dies im Unterschied zur Vollerklärung, bei welcher der Versicherungsnehmer sich nicht nur pauschal mit den AVB einverstanden erklärt, sondern deren Inhalt effektiv zur Kenntnis nimmt (Kramer, a.a.O., N 190). Auch bei der Globalübernahme werden die AVB verbindlich, mit Ausnahme derjenigen Bestimmungen, die sich als ungewöhnlich erweisen und auf die der Versicherungsnehmer nicht besonders hingewiesen worden ist. Welche Klauseln ungewöhnlich sind, beurteilt sich danach, ob sie einen geschäftsfremden Inhalt aufweisen, d.h. zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führen oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fallen (Schwenzer, a.a.O., N 45.07). Dies ist in casu sicher nicht der Fall. Im zur Diskussion stehenden Art. 41 lit. b) AVB wird lediglich der Umfang der Versicherungsleistung bei Diebstahlschaden im Ausland auf den wirklichen Wert des Fahrzeuges zur Zeit des Schadenereignisses, also auf den Zeitwert, begrenzt. Es wird somit weder eine sonst übliche Versicherungsleistung ausgeschlossen resp. gänzlich verweigert, den Versicherungsnehmer also nicht um einen vertragstypischen Anspruch gebracht noch ihm eine vertragsunübliche Pflicht auferlegt. Die

Klausel ist denn auch insofern nicht ungewöhnlich als andere Versicherungen in ihren AVB bei Diebstahlschaden ebenfalls Beschränkungen ihrer Leistungen vorsehen. So sieht z.B. die Elvia Versicherungs-Gesellschaft in ihren AVB (Ausgabe 1998), Ziffer K 6.1 b) vor, dass auch bei vereinbartem Zeitwertzusatz ihre Versicherungsleistungen bei Diebstahl eines Personenwagens ohne Wegfahrsperre und mit einem Katalogpreis von über 70'000.-- nur den Zeitwert umfassen. Die National-Versicherungs-Gesellschaft macht sodann in ihren AVB (Ausgabe MF 20) auch bei Vereinbarung des Zeitwertzusatzes für Personenwagen ihre Entschädigung nebst dem Betriebsjahr zusätzlich vom Total der gefahrenen Kilometer bis zum Zeitpunkt des Schadensfalles abhängig (Art. 53 B Ziffer 2 Abs. 5). Gemäss den AVB (Ausgabe D 1994) der Basler Versicherungen, Art. 12 Abs. 3 Ziffer 1 b) wird der Zeitwertzusatz bei Abschluss einer entsprechenden Versicherung zwar bei allen Diebstahlschäden, also unabhängig davon ob sie in der Schweiz oder im Ausland erfolgen, gewährt, beträgt indessen im 6. Betriebsjahr lediglich 38 - 32% des Katalogpreises, während die Beklagte diesfalls wenn auch nur bei Diebstahl in der Schweiz immerhin 60 - 50 % des Katalogpreises entrichtet. Da es also in dieser Versicherungsbranche durchaus üblich ist, die Leistungen bei Diebstahl zu beschränken, kann Art. 41 lit. b) der AVB der Beklagten keinesfalls als ungewöhnlich bezeichnet werden. Entgegen der Auffassung des Klägers bestand daher auch keine besondere Aufklärungspflicht der Beklagten bezüglich der fraglichen Klausel, zumal auf 'gewöhnliche' AVB-Bestimmungen nicht besonders hingewiesen werden muss. Der Kläger beruft sich schliesslich auf die sogenannte Unklarheitenregel, wonach zweideutige, missverständliche AVB-Klauseln zu Ungunsten der Verwenderin, also der Versicherung, auszulegen sind (Schwenzer, a.a.O., N 45.10) sowie auf Art. 33 VVG, der festhält, dass der Versicherer für alle vertraglich versicherten Gefahren haftet, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst. Zu prüfen ist somit, ob die beanstandete Bestimmung unklar oder zweideutig ist bzw. ob an ihrem Sinngehalt ernsthafte Zweifel bestehen (Maurer, a.a.O., S. 247). Dies ist - wie auch die Vorinstanz eingehend ausführt - nicht der Fall. Der Wortlaut von

Art. 41 lit. b) AVB ist unmissverständlich und insbesondere auch für Versicherungslaien nachvollziehbar. Es besteht somit kein Grund für eine Auslegung zu Gunsten des Klägers. Da der Kläger mit keiner seiner Rügen durchgedrungen ist, muss seine Appellation abgewiesen werden. Die Beklagte beanstandet mit ihrer Anschlussappellation, dass die Vorinstanz dem Kläger als Entschädigung für Ausrüstung und Zubehör Fr. 2'534.50 zu gesprochen hat. Das Bezirksgericht ist dabei in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 AVB, wonach für Ausrüstung und Zubehörteile, die nicht zum Neuwert im Antrag deklariert sind, ohne besondere Vereinbarung bis zu 10% des Katalogpreises des Fahrzeuges vergütet wird, sowie unter Heranziehung der Expertise der R. + J. AG vom 30. April 1998 von einem Zeitwert für das Auto von Fr. 13'584.50 (Katalogpreis von Fr. 50'500.-- x 26,9) plus Fr. 5'050.-- für Zubehör (10% des Katalogpreises), abzüglich der dafür geleisteten Zahlung der Beklagten von Fr. 16'100.-- (ohne Zuschlag für Vignette von Fr. 40.-- und Auslagen gemäss Art. 38 lit. c) AVB von Fr. 1'000.--). Die Beklagte macht geltend, dass die Berechnung der Vorinstanz insoweit falsch sei, als sie die Ausgangspauschale von 10% resp. Fr. 5'050.-- ebenfalls mit 26,9 % hätte multiplizieren müssen, da auch für Zubehörteile und Ausrüstung nur der Zeitwert zu entschädigen sei, d.h. also lediglich Fr. 1'358.45 (26,9% von Fr. 5'050.--). Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, dass weder in Art. 29 Abs. 2 AVB etwas über die Entschädigung für Ausrüstung und Zubehör nach Zeitwert steht noch im Anschluss an Art. 41 lit. b) AVB festgehalten wird, dass diese Entschädigung nur im Umfang des Zeitwertes auszurichten ist. Demgegenüber enthalten andere Versicherungen in ihren AVB klare Regeln, ob die Leistung für Zubehör nach Zeitwertzusatz oder eben nur Zeitwert zu berechnen ist (vgl. z.B. Art. 53 D AVB der National-Versicherungs-Gesellschaft oder Art. 12 Abs. 3 Ziffer 1 b) AVB der Basler Versicherungen, wo die Berechnung des Zeitwertzusatzes nach Prozenten des Katalogpreises inkl. versicherte Ausrüstungen und Zubehör teile zu erfolgen hat). Da es offenbar in den AVB der Beklagten keine Bestimmung gibt, dass für Zubehör nur der Zeitwert oder allenfalls eine Leistung nach Zeitwertzusatz zu entrichten ist, erachtet das Obergericht die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 29 Abs. 2 AVB vorgenommene Rechnung als richtig.

Die Anschlussappellation ist somit abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ordentlichen obergerichtlichen Kosten, bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 2'400.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 60.--, analog zur Kostenverteilung im vorinstanzlichen Verfahren, dem Kläger zu 5/6 und der Beklagten zu 1/6 aufzuerlegen. Der Kläger wird ferner verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

Demgemäss wird

erkannt:

I. Das Urteil des Bezirksgerichts Liestal vom 27. Mai 1999, lautend:

"1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagtenpartei verurteilt, dem Kläger den Betrag von Fr. 2'534.50 zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Mai 1998 zu bezahlen.

2. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'100.-- zuzüglich Auslagen v o n Fr. 100.-- wird zu 5/6 dem Kläger und zu 1/6 der Beklagtenpartei auferlegt. Die Beklagtenpartei hat überdies 1/6 der Friedensrichterkosten von Fr. 70.-- dem Kläger direkt zu bezahlen.

4. Die Beklagtenpartei hat der Klagpartei eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- inkl. Spesen und MwSt zu bezahlen."

wird in Abweisung der Appellation sowie in Abweisung der Anschlussappellation vollumfänglich bestätigt.

II. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 2'400.-- und Auslagen von Fr. 60.-- werden dem Kläger zu 5/6 und der Beklagten zu 1/6 auferlegt.

III. Der Kläger hat der Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- inkl. Spesen und MWSt zu bezahlen.

IV. Schriftlich eröffnen nach Art. 51 OG.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 11 und Art. 216 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 12 und Art. 33 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Juli 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.