Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

20010228_d_lu_u_01

28. Februar 2001 Luzern Deutsch

Rubrum

11 00 75 UZ 004

Abteilung I in Zivilsachen Präsident Holdener, Amtsrichter Gab riel, Ersatzrichter Lanz, ao. Gerichtsschreiber Bernet

Urteil vom 28. Februar 2001

Y, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern,

Klägerin

gegen

Y Versicherung, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Frischkopf, Bahnhofstrasse 24, 6210 Sursee,

Beklagte

betreffend Forderung

Rechtsbegehren des Klägers

1. Die Y Versicherung sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 9'285.10 nebst Zins zu 5% seit dem 17. Juli 1999 zu bezahlen.

2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen nach Ermessen des Gerichts angemessen geminderten Betrag nebst Zins zu 5% seit dem 17. Juli 1999 zu bezahlen.

der Beklagten

Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

Sachverhalt

1. Y ist Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma Y Unterlagsböden. Er schloss am 22. April 1998 mit der Y Versicherung eine Betriebs-Haftpflichtversicherung ab. Am 17. Juli 1999 brachte seine Einzelfirma als Subunternehmerin in einem Bürogebäude einen Unterlagsboden ein. Ein Anteil von 64 m2 dieses Unterlagsbodens wurde mit einer Fehlhöhe von 10 - 12 mm zur Vorgabe erstellt und musste daher in der Folge wieder herausgerissen und neu eingebracht werden. Durch das Herausreissen des Unterlagsbodens wurden Arbeiten anderer Unternehmen, konkret die Dampfsperre, die Dämmung und die Bodenheizung beschädigt. Die als Unternehmerin beteiligte M verlangte für die von ihr und weiteren Unternehmen für die Schadensbehebung erbrachten Leistungen (Neuverlegen von Dampfsperre, Dämmung und Bodenheizung; Regie Plattenarbeit; Materiallieferung) am 15. Januar 2000 von der Firma Y Unterlagsböden die Bezahlung von insgesamt Fr. 9'285.10. Y wandte sich dafür an die Y Versicherung und verlangte von dieser die Uebernahme der genannten Kosten im Rahmen der Betriebs-Haftpflichtversicherung. Die Y Versicherung lehnte dies ab unter Berufung auf Art. 14 VVG sowie auf Art. 7 L der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).

2. Mit im Namen der Einzelfirma Y Unterlagsböden eingereichter Klage vom 3. Oktober 2000 wurden die im ersten Teil der Rechtsbegehren genannten Anträge gestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Y Versicherung habe im Rahmen der Betriebs-Ha ft p fl ichtversicherung für die von den anderen Unternehmern geltend gemachten Fr. 9'285.10 aufzukommen. Die Versicherungsdeckung für diesen Betrag werde durch A rt. 7 L AVB nicht ausgeschlossen. Auch die Bernfang auf Art. 14 VVG mache wenig LSini1. Sollte das Gericht zm Ansicht gelangen, die Auffassung der Y Versicherung betreffend Art. 7 L AVB sei aufgrund des Wortlautes dieser Bestimmung haltbar, könne diese aufgrund der Unklarheits- /Ungewöhnlichkeitsregel gegenüber der Klägerschaft keine Wirkung entfalten. Der Y Versicherung wäre es im Rahmen ihrer Versicherungsberatung oblegen, der Klägerschaft Art. 7 L AVB zu erläutern, werde durch diese Bestimmung nach Auffassung der `{Versicherung Jeisíiiacrün doch gerade a der ua^grösste Risiko erâucdas Klägerschaft von der Versicherung ausgeschlossen. Diese Erläuterungspflicht hätte die Y Versicherung umso mehr getroffen, als die Klägerschaft in erkennbarer Weise die deutsche Sprache nur sehr beschränkt verstehe und spreche. Die Y Versicherung habe die Klägerschaft im Hinblick auf den Abschluss des Betriebs-Haftpflichtversicherungsvertrages überdies schlecht beraten und insbesondere die Risikoanalyse falsch bzw. unvollständig vorgenommen. Damit habe sie sich einer vorvertraglichen Sorgfaltspflichtsverletzung schuldig gemacht, wofür sie aus culpa in contrahendo einzustehen habe. Sämtliche Voraussetzungen für die culpa in contrahendo-Haftung seien erfüllt und zwar ungeachtet dessen, ob dafür auf die Deliktstheorie oder die Vertragstheorie abgestellt werde.

3. Die Y Versicherung beantragte in ihrer Klageantwort die Abweisung der Klage. In der Begründung beruft sie sich insbesondere auf Art. 7 L AVB.

4. Die Parteien verzichteten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung und nahmen mit Eingaben vom 3. respektive 9. Januar 2001 zum Beweisergebnis Stellung (amtl. Bel. 9 und 11).

Erwägungen

1. Bei der Unternehmung Y Unterlagsböden handelt es sich um eine Einzelfirma. Einzelfirmen sind, auch wenn sie wie die Unternehmung Y Unterlagsböden im Handelsregister eingetragen sind (ed. Bel. 1), nicht parteifähig. Als Klägerschaft ist daher nicht die Einzelfirma Y Unterlagsböden, sondern deren Inhaber Y zu behandeln. Daran ändert nichts, dass in der Klageschrift die Einzelfirma als Klägerin bezeichnet wird und ihre Firmenbezeichnung Y Unterlagsböden dem Namen von Y vorangestellt ist. Y - und nicht seine Einzelfirma - hat daher im vorliegenden Verfahren Klägerstellung. Die unrichtige Parteibezeichnung in der Klage ist von Amtes wegen entsprechend zu berichtigen (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Luzern 1994, N 5 zu § 44).

2. Unstreitig steht fest, dass der Kläger über seine Einzelfirma in einem Bürogebäude einen Unterlagsboden mit fehlerhafter Höhe eingebracht hat und diesen deswegen wieder herausreissen und neu einbringen musste. Durch das Herausreissen des Bodens entstanden auch Schäden an Arbeiten weiterer Unternehmer. Diese verlangen vom Kläger für die Behebung dieser Schäden Fr. 9258.10. Der Kläger vertritt die Auffassung, diese Kosten habe die Beklagte im Rahmen der von ihm bei dieser abgeschlossenen Betriebs-Haftpflichtversicherung zu tragen. Die Beklagte opponiert mit Hinweis auf A rt. 7 L AVB, welche die Deckung solcher Ansprüche ausschlösse.

3. a) Im Antrag für die Bet ri ebs-Haftpflichtversicherung, den der Kläger am 9. März 1998 unterzeichnet hat, wurde auf die AVB-Ausgabe B 12 und die Zusatz-

AVB D 09 der Beklagten verwiesen (bekl. Bel. 2). Die Beklagte nahm diesen Antrag mit Vertragsbeginn 9. März 1998 an und stellte dem Kläger am 22. April 1998 die Versicherungspolice aus, in welcher wiederum auf die zuvor genannten AVB und Zusatz-AVB verwiesen wurde (kläg. Bel. 05). Es ist nicht umstritten, dass der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien rechtsgültig zustandegekommen ist und dass die genannten AVB Bestandteil des Vertrages bilden.

b) Art. 7 der vom Kläger selber aufgelegten AVB der Beklagten (kläg. Bel. 01) trägt den Titel "Einschränkungen des Deckungsumfanges" und enthält eine Aufzählung der von der Versicherung ausgeschlossenen Ansprüche/Leistungen. Im vorliegenden Fall ist Art. 7 L von Interesse. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung sind ausgeschlossen: "Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen oder an deren Stelle tretende Ansprüche auf Ersatzleistungen wegen Nichterfüllung oder nicht richtiger Erfüllung, insbesondere diejenigen für Mängel und Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Arbeitsleistung liegenden Ursache entstanden sind". Laut Absatz 2 der genannten AVB-Bestimmung sind überdies von der Versicherung ausgeschlossen: "Ansprüche für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlung und Behebung von im Abs. 1 erwähnten Mängeln und Schäden sowie Ansprüche für Ertragsausfälle und Vermögenseinbussen als Folge solcher Mängel und Schäden".

4. Der ursprünglich eingebrachte Unterlagsboden und damit die vom Kläger hergestellte Sache respektive die von ihm geleistete Arbeit litt zweifellos an einem Mangel (nämlich die von den Vorgaben abweichende Einbauhöhe), welcher durch eine in der Herstellung respektive Arbeitsleistung liegende Ursache entstanden war, mithin an einem Mangel im Sinne von A rt. 7 L Abs. 1 AVB. Absatz 2 dieser Bestimmung schliesst Ansprüche für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behebung von im Absatz 1 erwähnten Mängeln von der Versicherungsdeckung aus. Der genannte Mangel des Unterlagsbodens bedingte dessen Herausreissen und

Neueinbringen. Das Herausreissen hatte wiederum zur Folge, dass Schäden an von anderen Unternehmern geleisteten Arbeiten entstanden. Die Behebung dieser Schäden verursachte Kosten. Nach dem Gesagten ist ein Zusammenhang zwischen diesen Aufwendungen für die Behebung der an den Arbeiten anderer Unternehmer entstandenen Schäden und dem Mangel, an welchem die vom Kläger hergestellte Sache respektive die von ihm geleistete Arbeit litt, klar zu bejahen. Nach dem Wortlaut von Art. 7 L Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 AVB sind nun aber Ansprüche für derartige Aufwendungen von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen. Und genau um solche Ansprüche handelt es sich nach dem Gesagten bei den Unkosten, welche seitens der anderen Unternehmer gegenüber dem Kläger für die Behebung der an deren Arbeiten entstandenen Schäden geltend gemacht werden. Dem zufolge sind VU L V1114K1V1b V Jiiau dieseV inkosten e mass den AVR, welche Bestandteil der zwischen dem Kläger und der Beklagten geltenden Betriebs-Haftpflichtversicherung bilden, von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen. Soweit der Kläger diese Vertragsklausel anders deutet, kann ihm nicht gefolgt werden.

5. Der Kläger macht geltend, A rt. 7 L AVB könne aufgrund der Unklarheits-/ Ungewi:ihnlichkeitsregel keine Wirkung entfalten.

a) Nach der Unklarheitsregel sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten jener Partei auszulegen, die sie verfasst hat (BGE 124 III 158 Erw. lb mit Hinweisen).

Art. 7 L AVB erweist sich indessen nicht als mehrdeutig. Der Sinn der Bestimmung, nämlich - kurz auf das für diese Beurteilung Wesentliche zusammengefasst - der Ausschluss der Versicherungsdeckung für die Behebung von Drittschäden, welche als Folge der eigenen Schlechterfüllung eines Vertrages eingetreten sind, ergibt sich klar und unzweideutig aus ihrer Formulierung. Daran ändert nichts, dass diese in mehrere Sätze und Nebensätze aufgeteilt ist und ihr Verständnis daher in mehreren Schritten zu erfolgen hat und ein genaues Durchlesen erfordert. Dies alles macht die Bedingung nicht unklar respektive mehrdeutig.

b) Die Gültigkeit der vorformulierten AGB muss durch die sogenannte Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt werden. Nach dieser Regel sind von der pauschalen Zustimmung zu AGB's alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht besonders aufmerksam gemacht worden ist. Die Partei, welche die AGB in den Vertrag aufgenommen hat, muss aufgrund des Vertrauensprinzips davon ausgehen, dass ihr unerfahrener Vertragspartner gewisse ungewöhnliche Klauseln nicht will. Ob eine Klausel ungewöhnlich ist, muss aus der Sicht der Zustimmenden zur Zeit des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Die Antwort fällt individuell aus, auch eine branchenübliche Klausel kann für einen Branchenfremden ungewöhnlich sein. Im Hinblick auf das Vertrauensprinzip sind die persönlichen Vorstellungen des VertragQchliessenden soweit mQsgebend, als sie fier dle arndPra Pntey nrhannhn sind. Es genügt nicht, dass der Vertragspartner in der fraglichen Branche unerfahren ist. Neben dieser subjektiven Voraussetzung muss die betreffende Klausel auch objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweisen, d.h. sie muss die Vertragsnatur wesentlich verändern oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen dieses Vertragstypus fallen. Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners bee intr ächtigt, um so eher darf sie als ungewöhnlich betrachtet werden (BGE 119 II 443 = Pra 1994 Nr. 229 Erw. la mit Hinweisen).

Im Lichte dieser Rechtsprechung erweist sich der Inhalt der streitigen Bestimmung nicht als ungewöhnlich. Aus Art. 7 L Abs. 1 AVB ergibt sich, dass der Kläger, wenn er eine Arbeitsleistung mangelhaft erbracht respektive einen Vertrag ungenügend erfüllt hat, keine Versicherungsdeckung für den Mehraufwand beanspruchen kann, der ihm selber für die Behebung des Mangels respektive die - nachträgliche - Erfüllung des Vertrages erwächst. Der Kläger macht denn auch zu Recht nicht geltend, die Beklagte habe für diesen ihm entstandenen Mehraufwand einzustehen. Wenn nun aber eine weitere Vertragsbedingung (konkret Art. 7 L Abs. 2 AVB) vorsieht, dass auch Folgekosten einer solchen Mängelbehebung respektive nachträglichen Vertragserfüllung - und um solche Folgekosten handelt es sich bei der Forderung, welche die anderen Unternehmern für die Behebung der an deren Arbeit entstandenen Schäden gegenüber dem Kläger geltend machen - von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind, kann dies nicht als unüblich, geschäftsfremd oder ungewöhnlich in dem Sinne betrachtet werden, dass der Kläger damit nicht rechnen musste. Dies gilt insbesondere auch, weil Vertragsbedingungen grundsätzlich im gesamten Zusammenhang zu verstehen sind, im vorliegenden Fall also auch unter Einbezug von A rt. 7 L Abs. 1 AVB, auf welchen im Uebrigen in Absatz 2 dieser Vertragsbedingung noch ausdrücklich Bezug genommen wird. Die Ungewähnlichkeitsregel kommt hier mithin nicht zum Tragen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Kläger in seiner Eingabe vom 3. Januar 2001 bestätigt, dass verschiedene mögliche Zusatzdeckungen von Sondergefahren mit ihm besprochen wurden. Darauf wird nachfolgend zurückgekommen.

Der Kläger bringt im Weiteren vor, die Beklagte sen x''úer Dbliegenheit, ihm im Rahmen ihrer Versicherungsberatung Art. 7 L AVB zu erläutern, nicht nachgekommen, obwohl durch diese Bestimmung (nach dem Verständnis der Beklagten) doch gerade das grösste Risiko des Klägers von der Versicherung ausgeschlossen werde. Diese Erläuterungspflicht hätte die Y Versicherung umso mehr getroffen, als die Klägerschaft in erkennbarer Weise die deutsche Sprache nur sehr beschränkt verstehe und spreche. Die Y Versicherung i1-.Labe über= dies im Rahmen der Versicherungsberatung eine falsche respektive unvollständige Risikoanalyse vorgenommen und müsse dafür im Sinne der culpa in contrahendo einstehen.

a) Art. 7 L AVB ist, wie bereits dargelegt, unzweideutig verfasst und lässt bei genauem Durchlesen erkennen, welche Ansprüche respektive Schäden von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind. Der Kläger bestätigt in seiner Eingabe vom 3. Januar 2001 (amtl. Bel. 9), dass die verschiedenen Versicherungsdeckungen mit ihm besprochen wurden. Er verweist dabei auf Ziffer 18 des - von ihm unterzeichneten - Versicherungsantrags, in welcher verschiedene Sondergefahren aufgeführt sind, welche zusätzlich hätten versichert werden können. Bei einer dieser Sondergefahren (Ziffer 18 Buchstabe g) wurde der Antrag auf zusätzliche Erfassung gestellt, bei den anderen wurde die Frage, ob ein Zusatzantrag gestellt werde, verneinend angekreuzt. Eine dieser anderen Sondergefahren (Ziffer 18

Buchstabe h) hätte "Sachschäden infolge Ermittlung und Behebung von Mängeln oder Schäden gemäss A rt. 56 Zusatz-AVB" umfasst. A rt. 56 der Zusätzlichen Allgemeinen Bedingungen sieht die Ausdehnung der Versicherung unter anderem auf Ansprüche respektive Schäden vor, welche gemäss Art. 7 L AVB ausgeschlossen wären. Der Kläger war mithin durchaus über die Möglichkeit informiert, dieses Risiko zusätzlich versichern zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist der Vorhalt des Klägers, die Beklagte sei ihrer Beratungspflicht ungenügend nachgekommen, nicht zu hören. Daran ändert das Vorbringen des Klägers, beim gemäss Art. 7 L AVB ausgeschlossenen Risiko handle es sich um das Hauptversicherungsrisiko, nichts.

b) Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Deutschkenntnisse des Klägers, welche er selber als es hrallkt taxiert, ihm immerh i n offensichtlich gestalten, a10 selbständiger Handwerker tätig zu sein, was zweifellos regelmässigen Kontakt mit seinen Kunden (insbesondere im Hinblick auf vertragliche Verhandlungen), aber auch zu Behörden voraussetzt. Vor diesem Hintergrund kann er sich nicht darauf berufen, wegen mangelnder Deutschkenntnisse seien einzelne Vertragsbedingungen für ihn nicht verbindlich. Auch dieses Vorbringen erweist sich mithin als unbegí andet. Dies gilt rnsomehr, (la der Kläger - wie schon angesprochen - selber bestätigt, dass gerade die auf Sondergefahren bezogenen Zusatzanträge, welche eine Versicherungsdeckung auch für die gemäss A rt . 7 L AVB ausgeschlossenen Risiken ermöglicht hätten, mit ihm besprochen wurden.

c) Das Argument des Klägers, die Beklagte habe eine ungenügende Risikoanalyse vorgenommen, erweist sich schon aus dem Grunde als nicht stichhaltig, dass - wie er selber bestätigt - die zusätzlich versicherbaren Sondergefahren mit ihm besprochen wurden. Es wäre wohl ohnehin nicht zulässig, die Verantwortung für die Risikoanalyse, welche der Kläger als selbständiger Handwerker durchaus auch selber vorzunehmen hat, auf das Versicherungsunternehmen abzuschieben. Eine culpa in contrahendo kann der Beklagten nach dem Gesagten nicht angelastet werden.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Versicherungsdeckung für die gegenüber dem Kläger geltend gemachten Unkosten der anderen Unternehmer aufgrund der Bestandteil des Versicherungsvertrages bildenden AVB ausgeschlossen ist und keine Umstände vorliegen, welche eine davon abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Ob sich der Deckungsausschluss auch aus Art. 14 VVG ergäbe, wie die Beklagte in einem vorprozessualen Schreiben geltend gemacht hatte, kann offen gelassen werden.

Die Klage erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.

B. Der Kläger hat sämtliche Verfahrenskosten zu tragen. Bei der Festsetzung der Gebühren ist dass dass st £U berücksichtigen., irn:«keine +„++f « den.

Rechtsspruch 1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Die Gerichtskosten betragen Fr. 900.--. Nach Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- werden dem Kläger von der Gerichtskasse Fr. 100.-- zurückerstattet.

Der Kläger hat der Beklagten eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 2'831.55 (Fr. 2'600.-- Gebühr, Fr. 34.-- Auslagen und Fr. 197.55 MWST) zu bezahlen.

3. Gegen dieses Urteil ist die Appellation zulässig (§§ 245 ff. ZPO). Die Appellationserklärung ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich beim Obergericht des Kantons Luze rn einzureichen (in je einem Exemplar für das

Gericht und jede Gegenpartei). Sie muss die Anträge auf Änderung des erstinstanzlichen Rechtsspruchs enthalten. Das angefochtene Urteil ist beizulegen.

4. Dieses Urteil ist den Parteien zuzustellen.

Amtsgericht Luzern-Stadt I. Abteilung

Der Präsident

Der ao. Gerichtsschreiber

Zur Vollstreckung dieses Urteils ist eine Rechtskraftbescheinigung des Obergerichts erforderlich. Diese Bescheinigung kann nach Ablauf der im Urteil angeführten Rechtsmittelfrist schriftlich beim Obergericht des Kantons Luze rn, Hirschengraben 16, 6002 Luze rn, verlangt werden. Das Urteil ist beizulegen. Da für die Ausstellung der Rechtskraftbescheinigung Abklärungen erforderlich sind, muss mit gewisser Zeit gerechnet werden, bis die Bescheinigung zugestellt werden kann. Es wird daher empfohlen, das Gesuch um Erteilung der Rechtskraftbescheinigung rechtzeitig einzureichen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 245 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2001; der Erlass wurde am 1. Juli 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 14 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2001; der Erlass wurde am 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Juli 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.