Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

20171023_d_lu_u_01

23. Oktober 2017 Luzern Deutsch

Rubrum

KANTON IJ-LU_Z_E_R_N___ Bezirksgericht Kriens

Abteilung 1 Präsident Vögtli, Bezirksrichter Wüest-Grütter und Günter, Gerichtsschreiberin Eltawab

Urteil vom 23. Oktober 2017

A. mit unentgeltlicher Rechtspflege vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Buchmann,

Kläger

gegen

X. Versicherungen vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann,

Beklagte

betreffend Forderung aus Versicherungsvertrag

Sachverhalt

A. Am 22.12.2011 ereignete sich um 20: 15 Uhr in der 4½-Zimmerwohnung des Klägers und von B. an der _______ in _______ ein Brand (kläg. Bel. 3). Der Kläger hatte seinen Hausrat zu einem Betrag von Fr. 70'000.00 bei der Beklagten unter der Police Nr. _______ versichert (kläg. Bel. 1 ). Streitig ist, ob die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet ist, den vom Kläger geltend gemachten Schaden zu tragen.

B. Mit Klage vom 29.5.2015 stellte der Kläger die folgenden Anträge:

1. Die Beklagte habe dem Kläger für den Verlust des Hausrates und weitere versicherte Kosten im Zusammenhang mit dem Brand vom 23.12.2012 (richtig 22.12.2011) den Betrag von Fr. 70'000.00 zu bezahlen, nebst Zins von 5 % seit 15.7.2013.

Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Kosten für die Reinigung des Hausrates zu bezahlen, soweit das Gericht die Rücknahme des gereinigten Hausrates als dem Kläger zumutbar erachten sollte. Dem Kläger sei nach Abschluss des entsprechenden Beweisverfahrens Gelegenheit zu geben, seinen Antrag zu präzisieren bzw. den Neuwert des Hausrates, der Totalschaden erlitten habe, und die Kosten für die Reinigung des übrigen Hausrates geltend zu machen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.

Zur Begründung führte der Kläger zusammengefasst aus, er habe bei der Beklagten den Hausrat seiner Familie unter anderem gegen Feuer zum Neuwert mit einer Versicherungssumme von Fr. 70'000.00 versichert. Gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen seien zusätzlich bis zu 20 % der Versicherungssumme unter anderem RäulT!ungskosten und zusätzliche Lebenshaltungskosten sowie Bargeld bis zum Betrag von Fr. 5'000.00 versichert, womit die gesamte versicherte Deckung eines Brandschadens maximal Fr. 84'000.00 betrage.

Am 22.12.2011 sei in seiner Wohnung ein Brand ausgebrochen. Das gegen ihn und seine Ehefrau eingeleitete Strafverfahren sei eingestellt worden, und es werde vehement bestritten, absichtlich oder grobfahrlässig einen Brand verursacht zu haben. Gemäss lnventarliste würden die Totalschäden Fr. 30'343.00 betragen. Hausrat mit einem Neuwert von Fr. 25'110.00 sei der von der Beklagten empfohlenen Firma E. übergeben, aber nicht ge- reinigt worden. Zusätzlich seien dieser diverse Kleider zur Prüfung übergeben worden. Deren Neuwert betrage Fr. 20'000.00, und es sei ihm und seiner Ehefrau nicht zuzumuten, diese Kleider nach einer Reinigung zu tragen. Aufgrund einer Unterversicherung sei der Hausrat zu 86, 13 % versichert gewesen und der zu vergütende Totalschaden belaufe sich damit auf Fr. 65'000.00. Die Beklagte habe daran bereits Fr. 5'000.00 bezahlt, sodass noch Fr. 60'000.00 verbleiben würden, welche die Beklagte zu entrichten habe. Zudem seien die Kosten für das vorübergehende Wohnen bei einer Kollegin von Fr. 1 '000.00 zu entschädigen sowie Aufräumkosten von Fr. 9'000.00.

Sollte sich wider Erwarten ergeben, dass ihm und seiner Ehefrau die Rücknahme eines Teils des Hausrates nach dessen Reinigung zumutbar wäre, obwohl aufgrund der Säumnis der Beklagten neuer Hausrat habe angeschafft werden müssen, hätte die Beklagte zumindest die Kosten der Reinigung zu tragen. Für die Reinigung der Kleider liege eine Offerte vor, die Kosten der Reinigung des der Firma E. übergebenen Hausrates seien hingegen nicht bekannt.

C. Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort vom 14.9.2015, die Klage sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers. Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, der Zivilrichter sei nicht an die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6.6.2013 gebunden. Der Brand sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine vom Kläger initiierte Brandstiftung zurückzuführen, weshalb von einer nicht gedeckten absichtlichen Herbeiführung des versicherten Ereignisses bzw. von Versicherungsbetrug auszugehen sei. Aufgrund des Spurenbildes müsse von einer vorsätzlichen Brandlegung mittels externer Zündquelle ausgegangen werden. Das Institut N. habe mit Gutachten vom 4.6.2012 bestätigt, dass ein technischer Defekt des TV-Gerätes ausgeschlossen werden könne. Die Polizei sei aufgrund von diversen Indizien zum Schluss gekommen, es liege eine Brandstiftung vor; andere denkbare Ursachen für den Brand gebe es nicht.

Es treffe zu, dass der Kläger die Firma E. unter anderem mit der Aufnahme des Inventars des Hausrates, dessen Sanierung und der Entsorgung der total beschädigten Gegenstände beauftragt habe. Von einer Empfehlung durch sie stehe in der Auftragsbestätigung kein Wort. Die Firma E. habe die Preise im Inventar nicht selbst festgestellt, sondern berufe sich auf Angaben des Klägers und von B. Da keine Kaufverträge oder Quit- tungen vorliegen würden, bestreite sie (Beklagte) deren Angaben. Sie bestreite weiter, dass Hausrat im angeblichen Wert von Fr. 25'110.00 nach einer Reinigung nicht mehr verwendet werden könnte und sich eine Reinigung der Kleider nicht lohnen würde, wie auch den behaupteten Neuwert der Kleider. Weder die Pauschale von Fr. 1'000.00 für die Unterbringung noch die angeblichen Kosten von Fr. 9'000.00 seien belegt.

Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie säumig gewesen sein sollte. Sie habe den Ausgang des Strafverfahrens abwarten müssen, bis sie sich zur Deckung geäussert habe. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, inwiefern dies ein Grund dafür gewesen sein sollte, dass der Kläger und seine Frau den Hausrat nicht reinigen lassen hätten.

D. In seiner Replik vom 28.12.2015 hielt der Kläger vollumfänglich an seinen Anträgen fest. Der im Strafrecht geltende Grundsatz in dubio pro reo sei vorliegend nie zur Anwendung gekommen, da das Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden sei. Der Zivilrichter sei zwar nicht daran gebunden, sollte aber auch nicht ohne Grund davon abweichen. Er bestreite nach wie vor, den Brand absichtlich oder grobfahrlässig verursacht zu haben. Es könne nicht auf die Schlussfolgerungen des rapportierenden Polizisten und dessen Mutmassungen abgestellt werden. Das Institut N. habe nicht beurteilen können, ob der Brand auf eine vorsätzliche Brandstiftung oder eine unbekannte Art von Fahrlässigkeit habe zurückgeführt werden müssen. Es sei bei Weitem nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er den Versicherungsfall absichtlich herbeigeführt haben soll. Selbst wenn von einer vorsätzlich verübten Straftat auszugehen wäre, müsse nicht zwingend eine Auftragsbrandstiftung vorliegen.

Er habe die Firma E. auf Empfehlung der Beklagten beigezogen. Damit hätten sich die Parteien bezüglich der Feststellung der Schadenshöhe auf eine Sachverständige geeinigt. Die lnventarliste der Firma E. habe für beide Parteien Gültigkeit, bzw. sie hätten sich betreffend Schadenshöhe bereits geeinigt, da ein Vertreter der Beklagten bei der Inventaraufnahme dabei gewesen sei und gegen seine Angaben nicht opponiert habe. Der Schadensbetrag von Fr. 75'453.00 sei belegt oder könne belegt werden.

E. Die Beklagte hielt in ihrer Duplik vom 7.4.2016 ebenfalls an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Sie werfe dem Kläger nicht vor, den Brand absichtlich oder grobfahrlässig verursacht zu haben, da er zur Tatzeit in Wien gewesen sei, sondern die Brandstiftung initiiert zu haben. Als Brandursache komme einzig Brandstiftung in Frage, wobei der Täter über einen Wohnungsschlüssel verfügt haben müsse, den er nur von den Mietern erhalten haben könne. Dies werde durch den Umstand bestätigt, dass einer der vier Schlüssel nach dem Brand gefehlt habe. Es genüge, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun vermöge, dass der Kläger den Brand in seiner Wohnung habe legen lassen. Eine andere Möglichkeit falle vernünftigerweise nicht in Betracht.

Es könne keine Rede davon sein, dass sich die Parteien auf die Firma E. als Sachverständige geeinigt hätten. Die Feststellung der Schadenshöhe gehöre nicht zu deren Aufgaben. Ihr Vertreter sei lediglich zur Schadenbesichtigung anwesend gewesen. Die lnventarliste sei denn auch nur vom Kläger eingesehen und unterzeichnet worden.

F. Mit Beweisverfügung vom 8.8.2016 (amtl. Bel. 15) wurden die Parteien unter anderem auf die Beweislast hingewiesen.

G. An der lnstruktionsverhandlung vom 20.9.2016 hielten die Parteien an ihren Anträgen und Ausführungen der Rechtsschriften fest (Verhandlungsprotokoll [VP] S. 1 ). Es wurden F. und G. als Zeugen einvernommen (Zeugenprotokolle [ZP] 1 und 2).

H . Mit Eingabe vom 22.9.2016 verzichtete die Beklagte und mit Eingabe vom 26.9.2016 der Kläger auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (amtl. Bel. 23 und 24). Beide Parteien ersuchten um Gelegenheit, einen schriftlichen Schlussvortrag einzureichen.

Am 27.10.2016 reichte der Kläger nebst der Kostennote seinen schriftlichen Schlussvortrag ein (amtl. Bel. 27 und 28). Er reduzierte darin die Klageforderung auf Fr. 61'000.00, da sich herausgestellt habe, dass die Beklagte die Kosten der Firma E. sowie für die Bereitstellung der Mulden für die Entsorgung der Totalschäden übernommen habe. Die Beklagte reichte ihren Schlussvortrag und die Kostennote am 8.11.2016 ein (amtl. Bel. 29 und 30).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Eingaben wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Zuständigkeit: Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen ergibt sich aus der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Art. 32 ZPO bestimmt die Zuständigkeit bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen. Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden (Art. 32 Abs. 2 ZPO). Der Versicherungsvertrag fällt unter den Rechtsbegriff von Art. 32 Abs. 2 ZPO (Brunner, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 32 N 21). Nach Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO ist bei Klagen des Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig. Vorbehältlich der Sonderzuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 32 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerlchtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG, SRL Nr. 260) sind für die erstinstanzliche Beurteilung von Zivilsachen die Bezirksgerichte sachlich zuständig (§ 31 JusG). Der Kläger als Konsument hat Wohnsitz in _______, weshalb das Bezirksgericht Kriens örtlich zuständig ist.

Der nach Art. 91 Abs. 1 ZPO durch das Rechtsbegehren bestimmte Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Sachlich und nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren (vgl. ed. Sammel-Bel. 1) auch funktional zuständig ist damit die Abteilung des Bezirksgerichts Kriens im ordentlichen Verfahren (Art. 219 i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario; § 34 Abs. 2 lit. a JusG). Die Klagefrist ist gewahrt (vgl. Art. 142 Abs. 2 i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. a und Art. 209 Abs. 3 ZPO).

2. Beweiserhebungen: Im Beweisverfahren wurden die aufgelegten Urkunden (kläg. Bel. 0 - 8; bekl. Bel. 1 - 27) zu den Akten genommen (vgl. amtl. Bel. 15 und VP S. 1). Die Akten des Vermittlungsverfahrens (Fall-Nr. 1E2 14 109 Bezirksgericht Kriens) und des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege für den Kläger (Fall-Nr. 1 E2 14 110 Bezirksgericht Kriens) wurden beigezogen (ed. Sammel-Bel. 1 und 2). F. und G. wurden als Zeugen einvernommen (ZP 1 und 2). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist damit hinreichend abgeklärt und weitere Beweiserhebungen erübrigen sich, da sie nicht geeignet wären, den Ausgang des Prozesses zu beeinflussen. Insbesondere ist das beantragte Gutachten zum Schaden (Klage S. 5 und 7; Replik S. 8) nicht erforderlich.

3. Versicherungsvertrag: Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Kläger bei der Beklagten im Zeitpunkt des Brands vom 22.12.2011 über eine Hausratsversicherung mit der Versicherungspolice Nr. _______ verfügte, die unter anderem seinen Hausrat und denjenigen seiner nachmaligen Ehefrau B. zu Hause gegen Feuer zu einer Versicherungssumme von Fr. 70'000.00 versicherte (kläg. Bel. 1 ). Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Das Ereignis ist von der Versicherung gedeckt, das versicherte Objekt ist betroffen und unmittelbar oder mittelbar geschädigt, es besteht ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Gefahrverwirklichung und der Schädigung, der Versicherungsschutz ist im Zeitpunkt des Versicherungsfalls gegeben (Suter, Die schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls, Schriftenreihe zum Obligationenrecht, Bd 59, Zürich 1999, S. 20 f.).

Am 22.12.2012 ereignete sich um 20: 15 Uhr in der 4½-Zimmerwohnung des Klägers und von B. an der ______ in _______ ein Brand (vgl. kläg. Bel. 3). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass damit grundsätzlich ein versichertes Schadenereignis eingetreten war.

4. Vorsätzliche Herbeiführung des Schadens: Die Beklagte verweigert die Ausrichtung von Versicherungsleistungen unter Berufung auf die absichtliche Herbeiführung des Versicherungsfalls und macht geltend, der Kläger habe die Brandlegung in seiner Wohnung initiiert. Es müsse von Auftragsbrandstiftung seitens der Wohnungsmieter ausgegangen werden (Klageantwort S. 7 und Duplik S. 5 ff.). Dieser Vorwurf wird vom Kläger bestritten (Klage S. 4 und Replik S. 4 ff.).

4.1 Der Versicherer haftet gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, WG, SR 221.229.1) nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat. Als Eintritt des befürchteten Ereignisses wird der Versicherungsfall verstanden (Suter, a.a.O., S. 18). Eine Herbeiführung wird angenommen, wenn zwischen dem Verhalten des Versicherungsnehmers und dem Eintritt des Versicherungsfalls sowohl ein natürlicher wie auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (Hönger/Süsskind, Basler Kommentar WG, 2000, Art. 14 N 8 ff.; Suter, a.a.O., S. 23). Es muss zudem Absicht, das heisst ein direkter Wille des Handelnden auf Herbeiführung des Versicherungsfalls, vorliegen (Hönger/ Süsskind, a.a.O., Art. 14 N 12; Suter, a.a.O., S. 39).

Die Beweislast für die absichtliche H.erbeiführung eines Versicherungsfalls liegt in Übereinstimmung mit Art. 8 ZGB beim Versicherer. Dabei wird grundsätzlich der strikte Beweis verlangt; bei Sachverhalten, die nicht mehr restlos geklärt werden können, reicht jedoch der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus. Dies trifft typischerweise auf den Einwand des Versicherers zu, es liege Brandstiftung vor, die sich regelmässig nur aufgrund von Indizien ermitteln lässt (Hönger/Süsskind, a.a.O., Art. 14 N 57; Süsskind, Basler Kommentar WG, Nachführungsband, 2012, Art. 14 ad N 57; Suter, a.a.O., S. 33). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte, schliesst die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, darf aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen (BGE 132 III 715 E. 3.1 und 130 III 321 E. 3.3).

4.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern stellte die Strafuntersuchung gegen den Kläger wegen Anstiftung zu Brandstiftung betreffend den Brandfall vom 22.12.2011 ein. In der Einstellungsverfügung vom 6.6.2013 hielt sie fest, es habe aufgrund der gesamten Tatumstände zwar ein Anfangsverdacht wegen Anstiftung zu Brandstiftung gegen den Kläger bestanden und durch die Strafuntersuchung ein Tatverdacht gegen ihn nicht ausgeräumt werden können. Die Anstiftung zu Brandstiftung könne dem Kläger letztlich aber nicht nachgewiesen werden. Da im Falle einer Anklage vor Gericht mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre, werde die Strafuntersuchung mangels erhärteten Tatverdachts eingestellt (kläg. Bel. 3 S. 5).

Die Beklagte macht geltend, der Zivilrichter sei gestützt auf Art. 53 Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) nicht an die Einstellungsverfügung gebunden, zumal es nicht einmal zu einer gerichtlichen Beurteilung gekommen sei. Zudem sei das Beweismass im Strafverfahren ein anderes (strengeres) als dasjenige im vorliegenden Zivilverfahren (Klageantwort S. 4; Duplik S. 4 f.). Der Kläger erwidert, die Staatsanwaltschaft dürfe gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro duriore" ein Strafverfahren nur einstellen, wenn eine Hauptverhandlung als Ressourcenverschwendung erscheinen müsse und nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten sei. Er räumt ein, dass der Zivilrichter nicht an den Einstellungsentscheid gebunden sei, macht jedoch geltend, dass nicht ohne Grund davon abzuweichen sei, und führt aus, wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen wäre, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Brand absichtlich herbeigeführt habe, hätte sie Anklage erheben müssen (Replik S. 2 f.).

Der Beklagten ist zuzustimmen, dass das Gericht im Zivilverfahren nicht an die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft gebunden ist und dass das Beweismass im Strafverfahren ein anderes ist. Es ist vorliegend also unabhängig vom Strafverfahren zu prüfen, ob die Beklagte - im Sinne des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - den Beweis erbringen kann, dass der Kläger den Brand in seiner Wohnung absichtlich herbeiführte, namentlich durch die Beauftragung eines Dritten, den Brand zu legen.

4.3 Die Beklagte bringt vor, aufgrund des sich aus dem Rapport und der Fotodokumentation der Polizei ergebenden Spurenbildes müsse von einer vorsätzlichen Brandlegung mittels externer Zündquelle ausgegangen werden. Das Institut N. habe mit Gutachten vom 4.6.2012 festgehalten, dass ein technischer Defekt des TV-Gerätes ausgeschlossen werden könne (Klageantwort S. 10 ff.). Der Kläger bestreitet weder die Sachverhaltsdarstellung gemäss Polizeirapport noch das Gutachten des Instituts N. an sich, macht jedoch geltend, letzteres habe nicht beurteilen können, ob der Brand auf eine vorsätzliche Brandlegung oder eine unbekannte Art von Fahrlässigkeit zurückzuführen sei (Replik S. 6).

Gemäss Polizeirapport vom 5.3.2013 ereignete sich am 22.12.2011 ein Brand in der Wohnung des Klägers. Es sei Rauch aus zwei gekippten Fenstern ausgetreten. Da die Wohnungstüre abgeschlossen gewesen sei, habe die Fensterscheibe der Balkontüre eingeschlagen werden müssen. Einzig im Wohnzimmer auf dem TV-Möbel seien Brandzehrungen ausgemacht worden. Der Hauptbrandherd sei beim TV-Gerät an der Unterkante, rechts neben dem Sockel, erkannt worden. In diesem Bereich seien jedoch keinerlei Installationen oder Gegenstände aufgefunden worden, welche dieses Spurenbild erklärt hätten. Die Brandzehrungen hätten typischerweise vom TV-Gerät nach aussen hin abgenommen (Hitzestrahlung). Bei der Playstation links vom TV-Gerät sei eine untypische Brandzehrung festgestellt worden. Diese habe vorne links ein von den unteren Lüftungsschlitzen ausgehendes Brandloch aufgewiesen. Diese Ecke des Gerätes sei am weitesten vom TV-Gerät entfernt gewesen und von diesem Punkt aus sei das Gerät in Richtung TV-Gerät noch intakt gewesen, weshalb das Brandloch mit der Hitzestrahlung nicht erklärbar sei. Dieses Brandloch könne als primärer Brandherd ausgeschlossen werden. Weitere Installationen oder Gegenstände, welche dieses Spurenbild hätten verursachen können, seien nicht aufgefunden worden. Auf Grund dieses Spurenbildes müsse von einer vorsätzlichen Brandlegung mittels externer Zündquelle wie Feuerzeug, Streichholz oder ähnlichem ausgegangen werden (bekl. Bel. 6 S. 7 f.; bekl. Bel. 7). Die Polizei kam zum Schluss, dass es sich um eine Brandstiftung handle. Da die Wohnungszugänge abgeschlossen gewesen und keinerlei Aufbruchspuren festgestellt worden seien, sei von einer Auftragsbrandstiftung seitens der Wohnungsmieter auszugehen (bekl. Bel. 6 S. 22).

Im Gutachten des Instituts N. vom 4.6.2012 wird festgehalten, anhand des Brandspurenbildes könne ein technischer Defekt am TV-Gerät ausgeschlossen werden. Das Schadenfeuer sei ausserhalb des TV-Gerätes im Bereich des TV-Sockels entstanden. Es liege eine externe Brandentstehung vor. Ob diesbezüglich eine vorsätzliche Brandlegung oder eine auf unbekannte Art von Fahrlässigkeit zurückzuführen sei, könne nicht beurteilt werden (bekl. Bel. 9 S. 6 f.).

Gestützt auf die Feststellungen der Polizei und das Gutachten des Instituts N. ist erwiesen, dass der Brand vom 22.12.2011 nicht durch einen technischen Defekt im Innern des TV-Gerätes, sondern von aussen entstand. Zudem kann das Brandloch auf der Playstation nicht mit der Hitzestrahlung des TV-Gerätes erklärt werden, was auf zwei Brandherde hindeutet. Hinweise auf eine konkrete Feuerquelle, wie beispielsweise eine brennende Kerze in der Nähe der Brandherde, sind nicht ersichtlich. Aufgrund der gesamten Umstände ist von einer absichtlichen Brandlegung auszugehen. Zwei unabhängige Brandherde mit jeweils nicht erklärbarer Ursache lassen jegliche Möglichkeit von fahrlässigem Handeln als äusserst unwahrscheinlich erscheinen. Auch der Kläger selber vermag den Ausbruch des Brandes nicht nachvollziehbar zu erklären. Seinen Hinweis auf eine unbekannte Art von Fahrlässigkeit hat er nicht näher konkretisiert und dieser ist als reine Theorie zu betrachten. Es stellt sich mithin weiter die Frage, ob die (absichtliche) Brandentstehung durch den Kläger bzw. durch eine von ihm beauftragte Person erfolgt ist, was dieser bestreitet.

4.4 Die Beklagte nennt mehrere Indizien, die für eine absichtliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger sprechen würden.

4.4.1 Mit der Aktion J. habe die Luzerner Polizei im Jahr 2008 eine Auftragsbrandstiftungsserie (21 Fälle) aufgedeckt, bei welchen in Mehrfamilienhäusern (Mietwohnungen) im

Auftrag der Mieterschaft vorwiegend TV-Geräte vorsätzlich in Brand gesteckt worden seien, um von der Versicherung die Hausratsversicherungssumme zu kassieren. Die Mieter seien wä�rend den Brandlegungen jeweils an der Arbeit oder in den Ferien gewesen und hätten damit ein Alibi gehabt. Dem Auftragsbrandstifter sei ein Wohnungsschlüssel übergeben worden. Beim Brand in der Wohnung des Klägers habe die Polizei eindeutig das Muster des Vorgehens aus der Aktion J. wiedererkannt. So hätten ebenfalls alle Bewohner der Wohnung ein Alibi. Der Kläger sei zusammen mit den drei Kindern und dem ebenfalls in der Wohnung lebenden Zimmermädchen (richtig Kindermädchen) am 21.12.2011 nach Wien gereist, wo er und B. am 30.12.2011 hätten heiraten wollen. B. sei bei der Arbeit in der Firma I. gewesen und ihre Kollegin C., welche ein Zimmer in der Wohnung untergemietet habe, habe ebenfalls gearbeitet. Das Spurenbild deute auf vorsätzliche Brandstiftung hin und die Wohnung sei korrekt verschlossen gewesen. Zwei Fenster seien schräg gestellt gewesen, um dem Feuer genügend Sauerstoff zu verschaffen, was in der Aktion J. ebenfalls typisch gewesen sei. Der Name A. sei bereits in der Aktion J. aufgetaucht, dem Kläger habe jedoch kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden können. Obwohl bekannt sei, dass dem Kläger vom Vermieter vier Wohnungsschlüssel übergeben worden seien, habe ein Schlüssel trotz allen Bemühungen der Polizei mit unter anderem der Kontrolle des Klägers in Wien und der Hausdurchsuchung in der vom Brand betroffenen Wohnung nicht gefunden werden können. Es stehe damit fest, dass der Täter über einen Wohnungsschlüssel verfügt habe. Diesen habe er nur vom Kläger oder von dessen Frau erhalten können. Auch stehe fest, dass das Eindringen in die Wohnung allein dazu gedient habe, Feuer zu legen, denn es sei nie behauptet worden, dass etwas gestohlen worden sei (Klageantwort S. 8 f., 13 f. und 24).

Der Kläger bestreitet die von der Beklagten dargelegten Ausführungen des Polizeirapports insbesondere in Bezug auf die Aktion J. nicht. Er bestreitet allerdings, dass der Täter über einen Schlüssel verfügt haben müsse. Es sei davon auszugehen, dass der vierte Schlüssel verloren gegangen sei, wie er dies bereits anlässlich seiner Einvernahme ausgesagt habe, und es bestünden keine Indizien, wonach er oder seine Ehefrau einem Auftragsbrandstifter einen Schlüssel übergeben haben sollten. Zudem sei nicht erstellt, ob tatsächlich jemand in die Wohnung eingedrungen sei, um Feuer zu legen (Replik S. 5 f.).

Die Umstände im hier relevanten Brandfall weisen zahlreiche Parallelen zu den Fällen der Aktion J. auf. So waren auch vorliegend sämtliche Bewohner der in Brand geratenen Wohnung zum Brandzeitpunkt an der Arbeit bzw. im Ausland, es brannte ebenfalls ein TV-Gerät und die Wohnungszugänge waren verschlossen sowie zwei Fenster gekippt (vgl. bekl. Bel. 6 S . 9 f.). Wie bereits ausgeführt, ist von einer absichtlichen Brandlegung auszugehen (Erw. 4.3). Dass die Wohnungszugänge verschlossen waren und keine Einbruchspuren sowie zudem keine gestohlenen Gegenstände festgestellt wurden, spricht klar dafür, dass die Person, die den Brand gelegt und die Wohnung lediglich zu diesem Zweck betreten hatte, über einen Wohnungsschlüssel verfügen musste. Gemäss Polizeirapport gaben alle befragten Personen übereinstimmend an, dass B. und C. je einen Schlüssel zur betroffenen Wohnung hätten, welche die beiden am 22.12.2011 am Brandplatz auch vorweisen konnten. Nachdem der Kläger anlässlich der Kontrolle in Wien am 23.12.2011 geltend gemacht hatte, er habe seinen Schlüssel ebenfalls an B. übergeben und ein weiterer befinde sich immer in der Wohnung, meldete er am darauffolgenden Tag der Polizei, doch einen Wohnungsschlüssel bei sich gefunden zu haben. Zum vierten, nicht auffindbaren Wohnungsschlüssel bestehen unterschiedliche Aussagen. B. sagte am Brandplatz aus, der Kläger habe zwei Schlüssel bei sich. Am 24.12.2011 gab sie dann aber an, einen Schlüssel teile sich ihre Tochter mit dem Kindermädchen bzw. dieser befinde sich jeweils in einer Schüssel im Wohnzimmer. Bei der Kontrolle in der Wohnung konnte die Polizei jedoch keinen Schlüssel auffinden (bekl. Bel. 6 S. 9 ff.). Die widersprüchlichen Angaben bezüglich des vierten Schlüssels im Zusammenhang mit dem Umstand, dass von einem Brandleger mit Wohnungsschlüssel auszugehen ist, sind äusserst auffällig. Eine Erklärung für die Widersprüche ist nicht ersichtlich. Insgesamt erscheint unglaubwürdig, dass es sich dabei sowie bei den übrigen genannten Parallelen zur Aktion J. um blosse Zufälle handeln soll.

4.4.2 Betreffend Reisegepäck macht die Beklagte geltend, die Polizei habe auf dem Balkon zwei Sporttaschen mit Kleidern sichergestellt, obwohl das Wetter schlecht gewesen sei und die Kleider feucht zu werden gedroht hätten. Gemäss C. würden die Kleider B. gehören, denn das Kindermädchen sei zu arm, um so viele Kleider zu besitzen. Da B. geplant habe, am 25.12.2011 zum Kläger nach Wien zu reisen, sei davon auszugehen, dass sie ihr Reisegepäck auf dem Balkon in Sicherheit gebracht habe, weil sie vom bevorstehenden Brandfall gewusst habe (Klageantwort S. 15 und 24).

Der Kläger entgegnet, bei den auf dem Balkon festgestellten Kleidern handle es sich entgegen den Mutmassungen der Polizei nicht um Reisegepäck, sondern um alte Kleider, die sie hätten verschenken wollen oder bereits an ihr Kindermädchen verschenkt hätten. Andernfalls hätte seine E hefrau wohl auch ihr Hochzeitskleid für die (damals) bevorstehende Hochzeit vor dem Brand in Sicherheit gebracht (Replik S. 4 f.).

Es ist unbestritten, dass sich während des Brandes zwei Reisetaschen gefüllt mit Kleidern auf dem Balkon befanden. Auch dass das Wetter schlecht war und die Kleider hätten feucht werden können, bestreitet der Kläger nicht. Weder die Polizei noch die beiden Parteien führten Genaueres über die Kleider aus. Auch die Angabe von C., wonach die Kleider B. gehören würden, da das Kindermädchen zu arm sei, um so viele Kleider zu besitzen, gibt nicht weiter Aufschluss darüber, sondern scheint eher eine Vermutung zu sein (vgl. bekl. Bel. 6). Es kann gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht hinreichend beurteilt werden, ob es sich beim Inhalt der Reisetaschen um in Sicherheit gebrachtes Reisegepäck oder um zum Verschenken aussortierte Kleider handelte, weshalb auf dieses von der Beklagten vorgebrachte Indiz nicht abzustellen ist.

Ähnliches gilt auch in Bezug auf das in der Offerte der Firma M. vom 8.1.2012 aufgeführte Hochzeitskleid (kläg. Bel. 6). Es liegen keine weiteren Angaben dazu vor und es bleibt unklar, ob es sich tatsächlich um das für die damals bevorstehende Hochzeit vorgesehene Kleid handelte. Selbst wenn dem jedoch so wäre, vermöchte der Umstand, dass dieses Kleid beim Brand beschädigt wurde und sich nicht ebenfalls in der Reisetasche auf dem Balkon befand, nicht den Gegenbeweis zu einer Auftragsbrandstiftung zu liefern.

4.4.3 Zu den finanziellen Verhältnissen des Klägers bringt die Beklagte vor, gegen diesen würden fünf Betreibungen in der Höhe von rund Fr. 4'500.00 sowie 22 Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 53'000.00 vorliegen. Der Kläger habe vom 21.6.2004 bis 31.10.2005 Sozialhilfe erhalten (Klageantwort S. 15). Der Kläger bestreitet dies nicht (Replik

s. 5).

Aufgrund dieser belegten (vgl. bekl. Bel. 12) und nicht bestrittenen finanziellen Verhältnisse stellt die Erlangung der Versicherungssumme ein realistisches und naheliegendes Motiv für die dem Kläger von der Beklagten vorgeworfene Beauftragung eines Brandstifters dar. Dies muss umso mehr gelten, als auch der gewählte Zeitpunkt dafür sehr geeignet erscheint. Der Kläger war zum Brandzeitpunkt bereits mit den Kindern und dem Kindermädchen in Wien bei seiner Schwiegermutter (vgl. bekl. Bel. 6 S. 10). Nebst dem eindeutigen Alibi für den Kläger bestand so auch nicht das Risiko, dass beispielsweise das Kindermädchen oder die Kinder während des Eintreffens eines Brandstifters oder gar während des Brandes in der Wohnung sein könnten. B. hatte zwar ebenfalls vor, nach Wien zu reisen, um den Kläger dort zu heiraten. Während des Brandes war sie aber erwiesenermassen noch an ihrem Arbeitsort in der Firma I. im Einsatz, wie auch die Mitbewohnerin C. während der Brandzeit arbeitete (vgl. bekl. Bel. 6 S. 10).

4.4.4 Die Beklagte verweist zudem auf weitere Brandfälle als Indiz für eine absichtliche Herbeiführung des Versicherungsfalls. In der Wohnung von D., der Mutter des Klägers, habe es bereits in den Jahren 1996, 1998 und 2003 gebrannt, wobei in einem Fall auch der Kläger in der betroffenen Wohnung gewohnt habe. Während beim ersten Brand nur ein Bericht verfasst worden sei, seien beim zweiten Brand der Kläger und seine Mutter wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst angezeigt worden und beim dritten Brand wiederum die Mutter. Dies zeige, dass im Umkreis des Klägers oder durch ihn selbst bereits mehrfach versucht worden sei, über Brandstiftung an Versicherungssummen zu kommen (Klageantwort S. 16 f. und 24).

Der Kläger bestreitet nicht die Vorfälle, aber die Schlussfolgerung der Beklagten. Er macht geltend, bei diesen Vorfällen habe weder ihm noch seiner Mutter etwas zur Last gelegt werden können. Zudem müsse er sich schon gar nicht das Verhalten seiner Mutter anlasten lassen (Replik S. 6).

Wie bereits festgehalten, ist im vorliegenden Zivilprozess nicht auf das Ergebnis von Strafverfahren abzustellen, und es unterscheidet sich das Beweismass im Strafverfahren von demjenigen im Zivilprozess. Dennoch ist der Umstand, dass sich im nächsten Umfeld des Klägers bereits dreimal Wohnungsbrände ereigneten, wobei er einmal auch direkt betroffen war, sehr ungewöhnlich und daher auffällig. Ob es damals um Versicherungsbetrug ging, ist hier nicht zu beurteilen und kann offen gelassen werden. Immerhin ist damit aber klar, dass der Kläger bereits Erfahrung mit Brandschäden und den sich daraus ergebenden Versicherungszahlungen hatte. Dass es sich bei dieser Häufung von Brandfällen um blosse Zufälle handelt, erscheint jedenfalls sehr unwahrscheinlich.

4.4.5 Zur Telefonüberwachung führt die Beklagte aus, die Polizei habe aufgrund des Verdachts auf Brandstiftung rückwirkende Teilnehmeridentifikationen der Telefone des Klägers, von B. und von D. beantragt. Eine Mobiltelefonnummer von D., die von dieser nur sporadisch benutzt werde, sei am 22. und 23.12.2011 23 Mal benutzt worden. Am 22.12.2011 hätten zwischen

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16: 15 Uhr und 22:46 Uhr zwölf Verbindungen zwischen B. und D. stattgefunden. Weiter hätten die Telefonüberwachungen ergeben, dass D. am 16.12.2011 in Richtung Österreich ausgereist und am 22.12.2011 in die Schweiz zurück gereist sei, wobei sie sich nach Meinung der Polizei mit L. getroffen und zusammen mit ihm nach Kriens gereist sein dürfte. Dieser sei um 19:45 Uhr und 19:50 Uhr in unmittelbarer Nähe zum Brandort gewesen. Der Brand sei um 20: 15 Uhr gemeldet worden. Zudem hätten die Ermittlungen der Polizei ergeben, dass D. direkten Kontakt zur Familie K. habe, die in der Aktion J. eine wesentliche Rolle gespielt habe. a.K. und b.K. seien wegen Brandstiftung als Auftraggeber in ihren Wohnungen angezeigt worden, letztere sei zudem wegen Gehilfenschaft zu Brandstiftung in einer weiteren Wohnung angezeigt worden. Bei diesen Bränden hätten jeweils die Fernseher gebrannt. Aufgrund dieser Kontakte sowie des Umstands, dass beim Brand in der Wohnung des Klägers gleich vorgegangen worden sei, vermöge nur Brandstiftung den Brand vom 22.12.2011 zu erklären (Klageantwort S. 17 ff. und 24).

Der Kläger bestreitet die Ergebnisse aus den Telefonüberwachungen gemäss Polizeirapport nicht. Gegen die durch die Beklagte daraus gezogenen Schlussfolgerungen trägt er jedoch vor, die Telefonüberwachungen würden nicht darauf schliessen lassen, wer den Brand gelegt haben dürfte bzw. dass überhaupt absichtlich ein Brand gelegt worden sei. Er müsse sich das Verhalten seiner Mutter nicht anlasten lassen und ihr sei denn auch nie etwas zur Last gelegt worden. Auch der Umstand, dass seine Mutter Handynummern von allfälligen Straftätern der Aktion J. gespeichert habe, bedeute nicht, dass er den Brand absichtlich herbeigeführt haben soll (Replik S. 6).

Der Beklagten ist dahingehend beizupflichten, dass sich aus den Telefonüberwachungen erneut Auffälligkeiten ergeben. So erfolgten am 22.12.2011 zwischen 16: 15 Uhr und 22:46 Uhr insgesamt zwölf Anrufe zwischen B. und D., wobei zwei davon auf die Combox liefen. Dabei handelte es sich vorwiegend um sehr kurze Verbindungen (sieben Verbindungen dauerten zwischen fünf und 40 Sekunden; zwei zwischen einer und vier Minuten und eine dauerte rund zehn Minuten; bekl. Bel. 6 S. 13). Dazu gab B. gemäss Polizeirapport an, sie könne sich nicht an diese Telefonate erinnern. Sie habe während der Arbeitszeit nicht telefonieren dürfen, weshalb sie erst in ihrer Pause um ca. 21 :00 Uhr festgestellt habe, dass sie Anrufe des Wohnungsverwalters, der sie über den Brand informieren wollte, verpasst habe (bekl. Bel. 6 S. 19 f.).

Aus der Auflistung der Telefonverbindungen am Brandtag ergibt sich, dass B., die gemäss eigenen Angaben um 16:30 Uhr mit der Arbeit begonnen hatte, unter anderem bereits um 20:39 Uhr über drei Minuten mit D. telefonierte und dass sie nach dem ersten verpassten Anruf den Verwalter nicht direkt zurückrief, sondern zunächst erneut mit D. telefonierte. Auch bei diesen Ungereimtheiten ist nicht von blossen Zufällen auszugehen. Ferner vermögen die Kontaktdaten von in der Aktion J. involvierten Personen auf dem Mobiltelefon von D. zwar nicht zu belegen, dass der Kläger einen Brandstifter beauftragt hatte, stellen jedoch eine weitere mögliche Verbindung des Klägers - über seine Mutter - zur Aktion J. dar. Die Vorbringen und Feststellungen bezüglich L. hingegen sind zu wenig konkret, um hier als Indiz für eine Auftragsbrandstiftung herangezogen werden zu können.

4.4.6 Schliesslich führt die Beklagte noch weitere Vorfälle als Indizien an, bei denen der Kläger mit den Strafverfolgungsbehörden in Kontakt geriet. So habe dieser am 16.10.2005 einen Wohnungseinbruch fingiert, weshalb er erstinstanzlich wegen vollendeten versuchten Betrugs und Irreführung der Rechtspflege verurteilt worden sei, zweitinstanzlich dann aber freigesprochen. Zudem sei er mit Strafbefehl vom 6.6.2013 der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung schuldig gesprochen worden (Klageantwort S. 22 f.). Dies wird vom Kläger nicht bestritten (Duplik S. 5).

Der Strafbefehl vom 6.6.2013 hat keinerlei Zusammenhang mit Brandstiftung oder Versicherungsbetrug. Von der Begehung eines beliebigen anderen Delikts kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Kläger eine weitere Straftat (hier Anstiftung zu Brandstiftung) beging. Das erstgenannte Verfahren stellt demgegenüber zumindest einen weiterer Vorwurf des absichtlichen Herbeiführens eines Schadens dar. Allein darauf gestützt kann zwar für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden, zumal der Kläger zweitinstanzlich rechtskräftig freigesprochen wurde (vgl. bekl. Bel. 26). Dennoch ist auch dieser Umstand, insbesondere unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. bekl. Bel. 25) und des strengen Beweismasses im Strafverfahren, ein weiteres Indiz, das im Zusammenhang mit den übrigen durchaus zu berücksichtigen ist.

4.5 zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in Würdigung der Gesamtheit aller Umstände von einer absichtlichen Brandlegung durch eine Person, die über einen

Schlüssel zur Wohnung verfügte, auszugehen ist. Dass der Kläger einen Brandstifter beauftragt hatte, kann ihm zwar nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden. Das Zusammentreffen der angeführten Indizien kann jedoch weder als Zufall abgetan werden, noch lässt es vernünftigerweise eine andere Erklärung zu. So bestehen keinerlei Hinweise auf eine konkrete Drittperson, die ein anderes Motiv für die Brandlegung haben könnte. Der Kläger bringt diesbezüglich einzig vor, es gebe immer wieder Brandstifter, welche aus nicht für jedermann nachvollziehbaren Gründen ein Feuer legen würden und verweist auf ein Beispiel aus dem Jahr 2012, als ein 39-jähriger gemäss psychiatrischem Gutachten mehrere Brände verursacht habe, weil er sich durch das Legen von Feuer emotionale Erleichterung habe verschaffen können (vgl. kläg. Bel. 7). Dem Kläger ist durchaus zuzustimmen, dass solche Fälle existieren.

Im vorliegenden Fall ist es jedoch höchst unglaubwürdig, dass ein solcher "Feuerteufel" zufälligerweise an den gemäss Kläger verloren gegangenen Schlüssel gelangte oder sich aus einem anderen Grund gerade die Wohnung des Klägers aussuchte. Dieser Zufall müsste dann auch noch mit den weiteren Umständen wie der Abwesenheit sämtlicher Bewohner, dem auffälligen Telefonverkehr zwischen B. und D. zum Brandzeitpunkt, den Parallelen zur Aktion J. sowie den vergangenen Versicherungsfällen beim oder im Umfeld des Klägers, bei dem darüber hinaus auch noch ein mögliches Motiv vorliegt, zusammenspielen. Eine solche Konstellation kann zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, erscheint hier allerdings als blosse Theorie ohne konkrete Anhaltspunkte und fällt vernünftigerweise nicht in Betracht. Zwischen der Beauftragung eines Brandstifters und dem Eintritt des Versicherungsfalls besteht ein natürlicher wie auch ein adäquater Kausalzusammenhang und, da als Motiv einzig die Erlangung der Versicherungssumme in Betracht kommt, ist ein direkter Wille auf Herbeiführung des Versicherungsfalls gegeben. Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Brand absichtlich durch den bzw. die Anspruchsberechtigten herbeigeführt wurde. Demzufolge haftet die Beklagte nicht für den durch den Brand verursachten Schaden und die Klage ist, ohne dass die weiteren Vorbringen der Parteien insbesondere zur Höhe des Schadens zu prüfen sind, vollumfänglich abzuweisen.

5 Prozesskosten: Da die Klage vollumfänglich abgewiesen wird, hat der Kläger gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten zu tragen. Diese bestehen aus den Gerichtskosten, zu denen nebst der Entscheidgebühr unter anderem auch die Pauschalen für das

Schlichtungsverfahren und die Kosten der Beweisführung gehören (Art. 95 Abs. 2 lit. a - c ZPO), und den Parteientschädigungen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Als letztere gelten der Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Gemäss § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung, JusKV, SRL Nr. 265) ist für die Berechnung der Entscheid- und der Anwaltsgebühren zunächst der Streitwert massgebend, der sich grundsätzlich nach den Artikeln 91 - 94 ZPO bestimmt. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren nicht hinzugerechnet werden (Art. 91 Abs. 1 ZPO), und beträgt hier demnach Fr. 70'000.00 (Klage S. 2), da der Zeitpunkt der Klageeinreichung beim Gericht massgeblich ist (Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 91 N 7).

5.1 Die Entscheidgebühr ist bei einem Streitwert über Fr. 50'000.00 bis Fr. 100'000.00 im ordentlichen Verfahren auf Fr. 2'500.00 bis Fr. 8'000.00 festzusetzen (§ 5 Abs. 2 lit. b JusKV). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst sich die Gebühr nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, nach dem Umfang der Prozesshandlungen, nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung und den Interessen an der Beurteilung der Streitsache (§ 1 Abs. 1 JusKV). Im vorliegenden Verfahren wurden ein zweifacher Schriftenwechsel und eine lnstruktionsverhandlung mit zwei Zeugenbefragungen durchgeführt. Beide Parteien verzichteten auf eine Hauptverhandlung und reichten einen schriftlichen Schlussvortrag ein. In Anwendung der Kriterien von § 1 Abs. 1 JusKV rechtfertigt es sich daher, die Entscheidgebühr im mittleren Bereich des ordentlichen Rahmens auf Fr. 5'200.00 festzusetzen.

Zu den Gerichtskosten gehören zudem die Kosten für das Schlichtungsverfahren 1 E2 14 109 von Fr. 200.00 (ed. Sammel-Bel. 1 ). F. und G. verzichteten auf einen Zeugenlohn (amtl. Bel. 22), womit keine Beweiskosten entstanden sind. Die Gerichtskosten betragen demnach insgesamt Fr. 5'400.00. Im Sinne der dem Kläger mit Entscheid vom 18.2.2015 erteilten unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese zu Lasten des Staates. Vorbehalten bleibt die Nachzahlung nach Art. 123 Abs. 1 ZPO, zu welcher der Kläger verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 1 A2 15 10)

5.2 Im Verfahren vor erster Instanz beträgt die ordentliche Anwaltsgebühr 75 bis 150 Prozent der Gebühr nach den §§ 4 - 8, 12 und 13 JusKV (§ 31 Abs. 1 JusKV). Für das vorliegende Verfahren ergibt dies einen ordentlichen Gebührenrahmen von Fr. 1'875.00 bis Fr. 12'000.00. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst sich die Gebühr gemäss § 2 Abs. 1 JusKV nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, nach der Art der Vertretung sowie nach dem sachlich gebotenen Zeitaufwand für die Verfahrensführung. Bei den Auslagen werden die für die Prozessführung notwendigen ersetzt. Sie sind nach ihrer Art getrennt auszuweisen, soweit sie Fr. 100.00 übersteigen. Fehlt eine ausreichende, nachvollziehbare Aufstellung, kann ein pauschaler Auslagenersatz nach Ermessen des Gerichts zugesprochen werden (§ 33 Abs. 1 und 2 JusKV).

5.2.1 Der Rechtsvertreter der Beklagten macht in seiner Kostennote vom 8.11.2016 (amtl. Bel. 29) einen Betrag von Fr. 10'427.30 (Fr. 10'250.00 Honorar und Fr. 177.30 Auslagen) für das Gerichtsverfahren geltend. Dieses Honorar erscheint angesichts des Streitwerts, des gebotenen Aufwandes aufgrund der Beweislastverteilung und der Schwierigkeit der Streitsache als angemessen. Die den Betrag von Fr. 100.00 übersteigenden Auslagen sind zwar

. nicht getrennt ausgewiesen, der geforderte Betrag ist jedoch - insbesondere auch mit Blick , auf dlcf Kostennote des Klägers (amtl. Bel. 27) - nicht zu beanstanden. Die Mehrwertsteuer ist bei der Beklagten als Aktiengesellschaft - wie sie selber ausführt (vgl. amtl. Bel. 29) - nicht hinzuzurechnen (LGVE 2006 1 Nr. 43). Der Kläger hat der Beklagten demnach eine Parteientschädigung von Fr. 10'427.30 (inkl. Fr. 177.30 Auslagen) zu bezahlen, da ihn die unentgeltliche Rechtspflege davon nicht befreit (Art. 118 Abs. 3 ZPO).

5.2.2 Mit Entscheid vom 18.2.2015 wurde dem Kläger für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege erteilt und Rechtsanwalt Pius Buchmann, Emmenbrücke, als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt (ed. Sammel-Bel. 2). Aufgrund des Versterbens von Rechtsanwalt Pius Buchmann wurde mit Ergänzungsentscheid vom 1.9.2015 Rechtsanwalt Mathias Buchmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt (vgl. amtl. Bel. 7 und 8 in ed. Sammel-Bel. 2). Dieser reichte am 27.10.2016 eine Kostennote betreffend seine Bemühungen ein und ersuchte um Festsetzung des Honorars für Rechtsanwalt Pius Buchman sei. für das lnstruktionsgespräch sowie das Verfassen der Klageschrift nach Ermessen und zu Gunsten der Alleinerbin _______.

Der Aufwand von Rechtsanwalt Pius Buch man wird ermessensweise auf 10 Stunden festgesetzt, was einem Honorar von Fr. 2'300.00 entspricht. Davon hat der Kanton 85 % zu ent-

Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 1 A2 15 10) schädigen (§ 98 Abs. 1 JusG), hier demnach Fr. 1'955.00. Die Auslagen werden nach Ermessen auf Fr. 50.00 festgesetzt. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Kriens hat demnach im Sinne der dem Kläger erteilten unentgeltlichen Rechtspflege und unter Vorbehalt der Nachzahlung nach Art. 123 Abs. 1 ZPO Fr. 2'165.40 (Fr. 1'955.00 Honorar [85 % von Fr. 2'300.00], Fr. 50.00 Auslagen und Fr. 160.40 MWST) an die Alleinerbin von Rechtsanwalt Pius Buchmann zu bezahlen.

Rechtsanwalt Mathias Buchmann macht in seiner Kostennote vom 27.10.2016(amtl. Bel. 27) einen Betrag von Fr. 6'984.45 (Fr. 6'248.40 Honorar, Fr. 218.70 Auslagen und Fr. 517.35 MWST) für seine Bemühungen ab dem 31.8.2015 geltend. Der Aufwand von 27,167 Stunden ist detailliert ausgewiesen und erscheint angemessen. Der Kanton hat 85 % des Honorars zu entschädigen(§ 98 Abs. 1 JusG), also Fr. 5'311.15. Die Auslagen gemäss Kostennote sind nicht getrennt ausgewiesen, sondern entsprechen einer Pauschale von 3,5 % des Honorars. Mangels nachvollziehbarer Aufstellung sind diese ermessensweise auf pauschal Fr. 150.00 herabzusetzen, zumal bereits beim vorherigen Rechtsbeistand des Klägers gewisse Auslagen entschädigt werden und dieser Betrag angesichts der eingereichten Kopien sowie den mutmasslichen Kosten für Porti und Telefon angemessen erscheint. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Kriens hat Rechtsanwalt Mathias Buchman im Sinne der dem Kläger erteilten unentgeltlichen Rechtspflege und unter Vorbehalt der Nachzahlung nach Art. 123 Abs. 1 ZPO Fr. 5'898.05 (Fr. 5'311.15 Honorar [85 % von Fr. 6'248.40], Fr. 150.00 Auslagen und Fr. 436.90 MWST) zu bezahlen.

6 Streitwert: Der für das zulässige Rechtsmittel (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO) massgebende Streitwert beträgt Fr. 61'000.00(vgl. amtl. Bel. 28).

Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 1A2 1510)

Rechtsspruch

1. Die Klage vom 29.5.2015 wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Prozesskosten zu tragen.

Die Gerichtskosten betragen Fr. 5'400.00 (inkl. Fr. 200.00 für das Schlichtungsverfahren 1E2 14 109). Sie gehen im Sinne der dem Kläger erteilten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.

Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 10'427.30 (Fr. 10'250.00 Honorar und Fr. 177.30 Auslagen) zu bezahlen.

Die Kostennote des vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeistands des Klägers, Rechtsanwalt Pius Buchmann sei., Emmenbrücke, wird zu Gunsten seiner Alleinerbin und zu Lasten der eigenen Partei auf Fr. 2'538.00 (Fr. 2'300.00 Honorar, Fr. 50.00 Auslagen und Fr. 188.00 MWST) festgesetzt. Daran hat ihr die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Kriens im Sinne der dem Kläger erteilten unentgeltlichen Rechtspflege Fr. 2'165.40 (Fr. 1'955.00 Honorar [85 % von Fr. 2'300.00], Fr. 50.00 Auslagen und Fr. 160.40 MWST) zu bezahlen.

Die Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Klägers, Rechtsanwalt Mathias Buchmann, Hergiswil, wird zu Lasten der eigenen Partei auf Fr. 6'910.25 (Fr. 6'248.40 Honorar, Fr. 150.00 Auslagen und Fr. 511.85 MWST) festgesetzt. Daran hat ihm die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Kriens im Sinne der dem Kläger erteilten unentgeltlichen Rechtspflege Fr. 5'898.05 (Fr. 5'311.15 Honorar [85 % von Fr. 6'248.40], Fr. 150.00 Auslagen und Fr. 436.90 MWST) zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Klägers gemäss Art. 123 ZPO.

3. Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig (Art. 308 ff. ZPO). Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich mit Anträgen und Begründung

Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 1A2 1510) beim Kantonsgericht Luzern einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei). Das angefochtene Urteil ist beizulegen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien zugestellt und nach Eintritt der Rechtskraft der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, mitgeteilt.

Bezirksgericht Kriens Abteilung 1

1 t;{l}tu'b J.pB ea � tl', og 1 Sarah Eltawab Präsident Gerichtsschreiberin

Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 1A2 1510)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 32, Art. 91, Art. 95, Art. 106, Art. 118, Art. 123, Art. 142, Art. 145, Art. 209, Art. 219, Art. 243 und Art. 308 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 14 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.