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KAV Lonza Walliser Werke

Dieser Gesamtarbeitsvertrag ist seit dem 1.1.2024 nicht mehr in Kraft.

Rubrum

LOnzrct

Ko I I e kti v-Arbe itsve rt rag Walliser Werke

2004

1. Januar 20O4

LOnz,Ct

Ko I I e kt ¡ v-A rbe itsve rt rag Walliser Werke

2004

1. Januar 2OO4

lnhaltsverzeichnis 5, Schweigepflicht à h Vorsorgepf licht f u r Krankheit à '7 q Datenschutz

Art. 4 Arbeitszeit 5

1. Jah resarbeitszeit à ¿. Betriebszeit h .). Pausen ñ 4. Arbeitsfreie Tage n 5. Überstunden o 6. Schichtarbeit o Arbeitsze it f ü r Tei lzeitbesch äftiqte

Art. 5 Lohnordnung 7

It. Aufbau des Lohnes -7 2. Funktionsanteil - 3. Leistungs- und Verhaltensanteil I +. ^ Schichtzulagen

Schichturlaub LJ

o. Zeitzuschlag für Nachtarbeit q 7. Familienzulage Lonza q 8. Gesetzliche Familienzu lagen o 9. Mutterschaftsurlaub 10 10. Zuschläge ausserhalb der normalen Arbeitszeit und für Nacht-, 10 Samstags-, Sonn- und Feierlagsarbeit 't'1. Lohnzahlungen während des Militär- und Zivilschutzdiensres 11 tt 12. Lohnzahlungen bei Krankheit/Unfall t¿ tJ. Lohnzahlungen im Todesfall 12 t¿ Verbot der Lohnzession l^ t¿ lD. Allgemeine Besitzstands regelun g 12 17. Besitzstandswahrung für Schichtzulagen IJ bei befristetem betriebs- oder produktionsbedingtem unterbruch

Art. 6 Jährliche Lohnverhandlungen 13

A.r1..7 Ferien, Feiertage, bezahlte freie Tage 13 1. Allgemeine Bestimmungen IJ .1 ¿. Ferienanspruch Feiedage t5

4. Bezahlte freie Tage

Art. 8 Freiwil líge Leistungen 16

Art. 9 Anstellung, Probezeit, Kündigung, Entlassung 16

1. Zuständigkeit tb 2. Probezeit lo Kündigung 4. Kündigungsschutz ID q Fristlose Entlassung to

o. Kündigung aus wirlschaftlichen Gründen to Gewerkschaften T. ^ Gewerkschaftliche Rechte IY Ã Nebenbeschäftigung t9

  1. Be rufliche Weiterbild unq to Árr1.12 Schlussbestimmungen 20

  2. Inkraftsetzung 20 ¿. Veftraqsdauer ¿v Anhang 21 Aft. 1 Zweck lm Bestreben, den Arbeitsfrieden im Betrieb zu wahren, das gegenseitige Vertrauen zu fördern und Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf gÜtlichem Wege nach Treu und Glauben zu beheben und die Arbeitsbedingungen zu regeln, wird dieser Kollektiv-Arbeitsverlrag abgeschlossen.

Ar1.2 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Kollektiv-Arbeitsveftrages gelten für sämtliche vom Arbeitgeber, nachfolgend als Lonza bezeichnet, im Wallis angestellten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin nen mit Ausnah me aller Vorgesetzten ab An lagekoordinatoren/ Anlagemeister der Laboranten, Pharma-Assistentinnen, Zeichner, Angestellten mit höherer technischer Ausbildung sowie der administrativ tätigen Mitarbeitenden. Die Aushilfen unterstehen nicht diesem Kollektiv-Arbeitsverlrag. Die Beschäftigungszeit der Aushilfen wrrd jedoch bei einer definitiven Anstellung an die Probezeit angerechnet.

Art.3 Pflichten 1. Allgemeines Es wird von jedem Arbeitnehmer en¡var1et, dass er seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrnimmt, sein Wissen und Können mehrl und das Seine zum Erlolg der Lonza beiträgt. Die Mitarbeitenden der Lonza, die ihre Aufgaben und Pflichten wahrnehmen, duden die Gewissheit haben, dass sich die Lonza nach Kräften bemüht, ihnen Arbeitsplatz und Forlkomm en zu gewährleisten. Sie ist bestrebt, bei betrieblichen Anordnungen auf die BedürJnisse der Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten Rücksicht zu nehmen.

2. Friedenspflicht Die Veftragsparlner und Arbeitnehmer unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Kampfmassnahmen wie Streik, Sperre oder Aussperrung sind für die Dauer dieses Veft rages ausgeschlossen.

3. Verhandlungspflicht BedarJ während der Verlragsdauer nach Meinung einer Partei eine wichtige Frage des Veftragsverhältnisses einer Abklärung, so verpflichten sich beide Pafieien, in Verhandlungen solche Fragen zu besprechen und sich um eine Lösung zu bemühen. Solange keine Einigung erziell bzw. keine Lösung gefunden ist, gilt der bestehende Kol le ktiv-Arbe itsve ft rao.

4. Sorgfaltspflicht Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm zugewiesene Arbeit nach den Weisungen seines Vorgesetzten mit aller Sorgfalt auszuführen und Wahrnehmungen über entstandene oder drohende Schäden seinem Vorgesetzten raschmöglichst zur Kenntnis zu bringen, 5. Schweigepflicht Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle geheim zu haltenden Tatsachen, von denen er während seiner Tätigkeit Kenntnis erlangt, nicht weiterzugeben; auch nach einem eventuellen Austritt bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten lnteressen der Lonza edorderlich ist. Unter die Schweigepflicht fallen namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, Eine Verletzung der Schweigepflicht wird als Verletzung der Treuepflicht gewedet.

6. Vorsorgepflicht für Krankheit Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich bei einer Krankenkasse für Krankenpflege zu versichern.

7. Datenschutz Das Speichern personenbezogener Daten mittels elektronischer Anlagen ist auf das betrieblich Notwendige zu beschränken. Die Lonza sorgt dafür, dass nur diejenigen Personen Zugang zu den gespeicheften Daten haben, welche aufgrund ihrer Aufgabe hiedür berechtigt sind. Dem Arbeitnehmer muss auf Verlangen Auskunft über die ihn betreffenden elektronisch gespeicherlen Daten efteilt werden. Fehlerhafte, personenbezogene Daten sind zu berichtigen. Beim Austritt aus der Firma sind diejenigen personenbezogenen Daten, die nicht mehr für betriebsinterne oder behördliche Zwecke oder Statistiken benötigt werden, zu löschen. Dem Arbeitnehmer sind auf Verlanqen die noch verbleibenden elektronisch edassten Daten mitzuteilen.

Al1. 4 Arbeitszeit 1. Jahresarbeitszeit Die normale Jahresarbeitszeit beträgt im Durchschnitt inklusive Ferien und Feierlage brutto 21 19.60 Stunden. Berechnunqsbasis f ur diese Jahresarbeitszeit ist die 41-Stunden- Woche.

Die zwischenvertraglich ausgehandelte Arbeitszeitreduktion in Form von 2 freien Tagen ist in der Jahresarbeitszeit berücksichtigt (Tagesarbeit 2 x8.2 Stunden / Schichtarbeit 2 x I Stunden), ln den Lohnverhandlungen 2005 wird entschieden, ob ein weiterer Tag entweder in Form von ZeiL oder Geld entrichtet wird.

2. Betriebszeit Die Betriebszeit in der Tagesarbeit ist die ZeiI zwischen 06.00 Uhr und 2O.OO Uhr, in der die einzelnen Organisationseinheiten ihre Ansprechs- und Funktionszeiten definieren. Für Arbeit ausserhalb der Betriebszeiten sowie am Samstag werden Zuschläge gemäss An. 5, Zrtf .10.1 dieses Verlrages gewähr1.

3. Pausen Die f ür die Schichtarbeit eingeräumten Ruhe- und Essenspausen, y2 STd. je 8-Stunden und 2 Stunden je 12-Stunden-Schicht, werden wie Arbeitsstunden entlöhnt, gelten aber nicht als Arbeitszeit.

4. Arbeitsfreie Tage Arbeitsfreie Tage in der Tagesarbeit sind der Sonntag und die Feierlage. Sofern im Rahmen der betrieblichen Ansprechs- und Funktionszeiten die Mitarbeitenden am Samstag arbeiten, wird das Prinzip der S-Tage-Woche gewährleistet, indem ihnen innerl eines Zeilraumes eines Monates 1 ganzer freier Ersatztag an einem anderen Werktag gewäh11 wird. Für die Schichtmitarbeiter gehen die arbeitsfreien Tage aus den geltenden Schichtplänen hervor. Die I Kompensationstage (4-Schicht) pro Jahr für Schichtmitarbeiter aufgrund der Arbeitszeitverkurzung vom 1.7.1989 bzw. 1.1.2003104 sind dreimonatlich in Einzeltagen oder in zwei zusammenhänqenden Taqen zu beziehen.

5. Überstunden Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, die vom Vorgesetzten angeordneten Überstunden im Rahmen der behördlichen Bewilliqunq zu leisten.

6. Schichtarbeit Für Schichtarbeit sowie für die Beschäftigung Jugendlicher in Schichten sind die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und die speziellen behördlichen Bewilligungen massgebend.

7. Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte Diesem Kollektiv-Arbeitsverlrag unterstehen auch alle Teilzeitbeschäftigten, sofern sie nicht gemäss A11. 2 (Geltungsbereich) einen Einzelarbeits-Vertrag besitzen. Fúr die Teilzeitbeschäftigten gelten die Bestimmungen des Kollektiv-Arbeitsvedrages sinngemäss. Über die vereinbafie Arbeitszeit hinaus geleistete Uberstundenarbeit wird nach Möglichkeit durch Freizeil von gleicher Dauer ausgeglichen. lst ein Zeitausgleich nicht möglich, wird die Überstundenarbeit gemäss den geltenden Zeitkonti-Bestimmungen des Arbeitszeitmodells geregelt. lm Einverständnis mit dem Mitarbeitenden kann die vereinbarte Arbeitszeit vorübergehend höchstens auf die du rchschnittliche Jahresarbeitszeit gemäss Art.4.1 erhöht werden. ln diesem Falle werden Ferienlohn und Jahreszulage aufgrund der im Jahr durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit berechnet. Die Lohnzahlung bei Krankheit erfolgt entsprechend der im Zeitpunkt des Krankheitseintrittes wi rksamen Arbeitszeit.

Art. 5 Lohnordnung 1. Aufbau des Lohnes Der Lohn setzt sich zusammen aus:

1'1 Funktionsanteil Ì v Grundrohn 1.2 Leistungs- und Verhaltensanteil ) 1.3 Schichtzulagen 1.4 Familienzulage Lonza 1.5 Gesetzliche Familienzulagen 1.6 Zuschläge ausserhalb der normalen Arbeitszeit und für Nacht-, Samstags-, Sonn- und Feierlagsarbeit. 1.7 lncentive Die Jahresbetreffnisse der Zlff .2 - 5 qelten für eine durchschnittliche monatliche Arbeitszeit von 176.63 Stunden.

2. Funktionsanteil 2.1 Definition Der Funktionsanteil trägt den Anforderungen der Stelle Rechnung und beruht auf einer analytischen Beweft un g. Er berücksichtigt das notwendige Wissen, die Denkleistung und die Verantwotlung sowie die physische Belastung am Arbeitsplatz.

2.2 Funktionsgruppen Das Lohnsystem besteht aus '10 Funktionsgruppen. Je Funktionsgruppe ist ein Lohnband festgelegt. Die jeweils aktuellen Grenzweñe werden in den jährlichen Lohnverhandlungen festgelegt und im Merkblatt zum Kollektiv-Arbeiisvedrag angegeben.

2.3 Neueintritte in den KAV werden im untersten Vierlel des betreffenden Lohnbandes positionieft.

3. Leistungs- und Verhaltensanteil 3.1 Definition Leistung und Verhalten des Mitarbeitenden bestimmen die Position im Lohnband. Der Leistungs- und Verhaltensanteil ergibt sich aus der Differenz zwischen Grundlohn und Funktionsanteil.

3.2 Festlegung des Leistungs- und Verhaltensanteils lm Rahmen der Mitarbeiterbeurleilung wird das Zielfeld des Mitarbeitenden im Lohnband bestimmt. Das Zielfeld ist massgebend für die Verleilung der individuellen Lohnanpassungen. Die jeweils aktuellen Werle werden in den jährlichen Lohnverhandlungen festgelegt und im Merkblatt zum Kollektiv- Arbeitsverlrag angegeben.

lm Konzept der Lohnordnung ist ein lncentive vorgesehen. Die Einführung dieses Lohnelements und dessen Ausgestaltung wird in den zukünftigen Lohnverhandlungen zwischen den Veftraqsoadnern ausoehandelt.

4. Schichtzulagen 4.1 Die jeweils aktuellen Werte werden in den jährlichen Lohnverhandlungen festgelegt und im Merkblatt zum Kollektiv-Arbeitsveftrag angegeben. Es werden folgende Schichten Zulagen ausgerichtet:

  • Fur die Vormittagsschicht

  • Für die Nachmittagsschichl

  • Für die Nachtschicht Die jeweils aktuellen Werle werden in den jährlichen

  • Für die Sonntagsschicht Lohnverhandlungen festgelegt und im Merkblatt (von Mitternacht zu Mitternacht) | zum Kollektiv-Arbeitsvertrag angegeben.

  • Für die Feierlagsschicht (von Mitternacht zu Mitternacht) 4.2 Für die Berechnung des 13. Monatslohnes, des Taggeldes bei Krankheit und Unfall sowie des Feriengeldes werden die durchschnittlichen Schichtzulagen angewendet. Diese sind im Merkblatt für den Kollektiv-Arbeitsveftrag angegeben und werden für folgende Schichttypen entrichtet:

  • 2-Schicht ohne Sonntag - 2-Schicht mit Sonntag - 3-Schicht ohne Sonntag - 4-Schicht

  • S-Schicht 4.3 Diese Schichtzulagen werden nicht ausgerichtet, wenn Zuschläge gemäss Art. 5, Ziff.

bezahlt werden.

5. Schichturlaub

  • Wer mehrheitlich pro Jahr 4-Schichten arbeitet, erhält einen Schichturlaub von 5.13 Tagen pro Jahr,

  • wer mehrheitlich pro Jahr 3-Schichten ohne Sonntag arbeitet, erhält einen Schichturlaub von 4.10 Tagen pro Jahr,

  • wer mehrheitlich pro Jahr 2-Schichten mit Sonntag arbeitet, erhält einen Schichturlaub von 3.08 Tagen pro Jahr, wobei pro Schichturlaubstag 8 Stunden gutgeschrieben werden.

6. Zeitzuschlag für Nachtarbeit Fur die Nachtschicht zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr (exkl. Pause) wird ein Zeitzuschlag von '1 0% gewäh11. Der Schichturlaub wird am Zeilzuschlag angerechnet. Übersteigt der ZeiTzuschlag f ür Nachtarbeit den Schichturlaub wird die Differenz auf dem Zeitkonto einmal jährlich gutgeschrieben.

7. Familienzulage Lonza Es wird eine Familienzulage von Fr. 1OO.-/Monat ausgerichtet.

8. Gesetzliche Familienzulagen Die Lonza richtet aufgrund des kantonalen Familìenzulagengesetzes folgende Zulagen aus: 8.1 Geburlszulage Bei Geburl eines Kindes Fr. 1'600.- (wovon Fr. 100.- aus dem Solidaritätsfonds) 8.2 Kinderzulagen Für Kinder bis zum erfüllten 16. Altersjahr

  • für die ersten 2 Kinder je Fr, 260.--

  • ab dem dritten Kind ie Fr. 344.-- Für Kinder, die infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind, bis zum erfüllten 20. Altersjahr

  • für die ersten 2 Kinder je Fr. 360.--

  • ab dem dritten Kind ie Fr. 444.-- 8.3 Ausbildungszulagen Für Kinder in Ausbildung vom edullten 16. bis vollendeten 25. Altersjahr

  • fur die ersten 2 Kinder je Fr. 360,--

  • ab dem dritten Kind je Fr. 444.-- Für die Bestimmung der Kinderzahl sind nur die bezugsberechtigten Kinder massgebend. lm ubrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Familienzulagen an die Arbeitnehmer des Kantons Wallis.

9. Mutterschaftsurlaub Der bezahlte Mutterschaftsurlaub beträgt 14 Wochen, wobei 4 Wochen vor und '10 Wochen nach der Niederkunft zu beziehen sind. Die Regelung gilt solange bis die vorgesehene Gesetzgebung in Kraft tritt.

10. Zuschläge ausserhalb der normalen Arbeitszeit und für Nacht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit 10.1 Zuschläge ausserhalb der normalen Arbeitszeit Für ausserhalb der normalen Arbeitszeit (für Tagesarbeiter ausserhalb der Betriebszeit gemäss KAV Ar1. 4, Ziff .2) angeordnete Arbeit werden folgende nicht kumulierbare Zusch läoe ausoe richtet:

  • für die ersten 2 Stunden 25%

  • für weitere Überstundenarbeit 50%

  • für Sonntags- und Feierlagsarbeit 75% (von Mitternacht bis Mitternacht) 10.2 Zuschläge für Sonntags- und Feierlagsarbeit Für Sonntags- und Feierlagsarbeit zwischen 00.00 und 24.00 Uhr 75 % Von dieser Regelung ist das Schichtpersonal ausgenommen, 10.3 Zuschläge für Samstagsarbeit Bei Arbeit am Samstag zwischen 06.00 und 20.00 Uhr im Rahmen der Tagesarbeit wird ein Zuschlag von generell 25 % gewährt.

0.4 Zuschläge für vorubergehende Nachtarbeit Die entsprechende vorüber- Für Tagesmitarbeiter, die Schichtzulage oder den gehend während der Nacht, d.h. Zeitzuschlug g"* Zitt. zwischen 21.00 und 05.00 Uhr arbei- 10.1 ten müssen.

10.5 Allen Mitarbeitenden, die dem Jahresarbeitszeitmodell unterstellt sind, werden die Zuschläge inZeiI gewährt und dem Zeitkonto gutgeschrieben, Die aufgelaufenen Stunden auf dem Zeitkonto sind in erster Linie zu kompensieren, 11. Lohnzahlung während des Militär- und Zivilschutzdienstes 11.1 Leistungen Militär- und Zivilschutzdienstpflichtige haben während obligatorischer Dienste auf folgende Lohne rsatzleistungen Anspruch :

a) während Wiederholungs- und Ergänzungskursen: Verheiratete und Ledige 100 %

b) während Beförderungsdiensten und Rekrutenschule: Verheiratete 75 % Lediqe 50 % Die Lohnersatzleistung errechnet sich aufgrund des vor dem Einrücken bezogenen Lohnes sowie der normalen Arbeitszeit gemäss Att. 4, Zifl. 1. Die Schichtzulagen während dem Militärdienst werden wie folgt ausbezahlt: Durchschnittliche Schichtzulagen mal die Anzahl Stunden, die der Mitarbeitende während dem Militärdienst geleistet hätte. Bei Schicht-Ablösern und Schichten mit unregelmässigem Schichteinsatz wird die Schichtzulaqe auf Basis der 41-Stundenwoche berechnet.

1 .2 Y errechnung mit den Leistungen der Erwerbsersatzordnung: Die dem Arbeitnehmer gemäss Erwerbsersatzordnung zustehenden Beiträge werden mit den Leistungen der Lonza verrechnet.

1.3 Aktivdienst Für den Aktivdienst bleibt eine besondere Regelung vorbehalten.

1.4 Arbeitsende bzw. Arbeitsaufnahme bei Militär- und Zivilschutzdienst für Schichtmitarbeiter:

a) Arbeitsende vor dem Einrücken Einrúckungstag: Montag -> Die letzte noch zu arbeitende Schicht ist der Sonntags- Tag-Zwölfer (05.00 - 17.00 h).

'11

b) Arbeitsaufnahme nach Entlassung Entlassungstag: Samstag ->Die erste zu arbeitende Schicht ist der Sonntags-Tag- Zwölf er. Entlassungstag: übrige Wochentage -> Die erste zu arbeitende Schicht ist die Morgenschicht des folgenden Tages.

12. Lohnzahlungen bei KrankheiUUnfall Der Arbeitgeber erJullt im Sinne von Afi. 324 a Obligationenrecht (OR) (vergleiche Anhang) bei Krankheit und Unfall fur 90 Tage die Lohnfortzahlungspflicht. Für die verbleibende Leistungsdauer ab 91. Tag wird eine Taggeldversicherung abgeschlossen, die fúr alle Mitarbeitenden obligatorisch ist. Die Einzelheiten der Krankentaggeldversicherung, namentlich der Leistungsumfang und die Finanzierung, sind in einem Merkblatt festgelegt, welches von der Firma und der Betriebskommission erlassen wird, 13. Lohnzahlungen im Todesfall Die Entschädigung im Todesfall richtet sich im Grundsatz nach Art. 338 OR , wonach der Lohn fur einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer jedoch für drei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, entrichtet wird, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspf licht edüllt hat.

14. 13. Monatslohn lm November wird ein 13. Monatslohn in der Höhe eines durchschnittlichen Monatslohnes (Grundlohn + durchschnittliche Schichtzulage gemäss Aft. 5, Ztff . 4.2) ausgerichtet. Die durchschnittliche Schichtzulage richtet sich nach der mehrheitlich geleisteten Arbeitsad (Tagesarbeit, 5- Schicht-, 4-Schicht-, 3-Schicht- oder 2-Schicht-Arbeit).

15. Verbot der Lohnzession Es ist dem Arbeitnehmer untersagt, seinen Lohnanspruch teilweise oder ganz an Dritte abzutreten.

16. Allgemeine Besitzstandsregelung Bei betriebs- und krankheitsbedingten Arbeitsplatzwechseln wird dem Arbeitnehmer der Besitzstand gewäh11. Für die Abgeltung des Besitzstandes gelten folgende Lohnbestandteile: Funktionsanteil, Leistungs- und Verhaltensanteil. Die Teuerung wird für die Besitzstand-Abgeltung nicht angerechnet. Fälle von rationalisierungsbedingten Lohnänderungen werden mit der Betriebskommission besprochen. Allfällige Här1efälle sind nach Möglichkeit zu vermeiden.

17. Besitzstandswahrung für Schichtzulagen bei befristetem betriebs- oder prod uktionsbedi n gtem Unterbruch Die Besitzstandswahrung für die Schichtzulage bei befristetem betriebs- oder produktionsbedingtem Unterbruch wird dahingehend geregelt, dass einem Schichtmitarbeiter, der in der Tagesarbeit als Berufs- oder Nichtberufsmann eingesetzt wird, anstelle der wegfallenden Schichtzulage eine durchschnittliche Schichtzulage für die Dauer von max. 4 Wochen gewäh11 wird. Länger dauernde Unterbrüche werden unter - I Beizug der Betriebskommission geregelt. Die restlichen Lohnkomponenten bleiben gleich, I I ungeachtet ob er eine Berufs- oder Nichtberufsarbeit verrichtet. Dauert die Versetzung für eine längere ZeiI oder wird sie definitiv vorgenommen, so fällt die Besitzstandsregelung f ur die du rchsch nittliche Schichtzulage dah in.

Aft. 6 Jährliche Lohnverhandlungen . Über'"'n"lo" 5 wird jähr'Iich verhande'|t: ;å"liîïiîJ"l'- !;¡ïî:ï

  • Die Gewerkschaften haben ihre Begehren für diese Verhandlungen jeweils bis am 31. Dezember einzu reichen.

  • Bei Nichteinigung liegt eine Regelungsstreitigkeit vor. Bezogen auf diese Regelungsstreitigkeit erlischt die Friedenspflicht gemäss KAV AÌ1. 3,Ziff .2.

A.ft'7 Ferien, Feiertage, bezahlte freie Tage 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 ZwecK Die Ferien haben der Erholung zu dienen. Werden durch Enverbstätigkeit die berechtigten lnteressen der Lonza verletzt, so hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ausrichtung der Ferienvergütung.

'1.2 Zeitounkt ¡ Oie zeittiche Ansetzung der Ferien erlolgt durch den zuständigen Vorgesetzten. r Von den Ferien sollen mindestens 2 Wochen zusammenhängend bezogen werden. ' I Die Ferien für ein Kalenderjahr sind zwischen dem 1. Januar des betreffenden und dem 30. April des folgenden Jahres zu beziehen. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht bezogene Ferien vedallen, sofern nicht geltend gemacht werden kann, dass sie aus geschäftlichen Grúnden nicht rechtzeiliq bezogen werden konnten.

Schichtmitarbeiter können an einem Feiertag Ferien, Schichturlaub, einen Kompensationstag oder unbezahlten Urlaub beziehen, wenn der Feierlag laut Schichtplan auf einen Arbeitstao fällt.

1.3 Kollektive Ferien Die Anordnung kollektiver Ferien (Betriebsferien) bleibt vorbehalten. Ebenso können mehrlägige Betriebseinstellungen als Ferien angerechnet werden.

1.4 Kúrzung des Ferienanspruchs Obligatorischer schweizerischer Militär- oder Zivilschutzdienst, Unfall oder Krankheit von insgesamt weniger als 60 Tagen pro Jahr schmälern den Ferienanspruch nicht; darüber hinausgehende Abwesenheitszeit fühñ zu einer Reduktion des Anspruches im Verhältnis der vollen zur geleisteten Arbeitszeit. Fälle, bei denen der Ferienanspruch auf weniger als

Tage pro Jahr sinkt, werden nach Rücksprache mit der Betriebskommission geregelt. lm Ein- und Austrittsjahr bemisst sich der Ferienanspruch nach dem Verhältnis der Dienstzeit vom vollen Jahr.

2. Ferienanspruch 2.1 Bemessung De r Fe rien ansp ruch f ü r Tagesarbeite r beträgt: bis zum 20. Altersjahr 30 Arbeitstage (= 6 Wochen) 21. bis 49. Altersjahr 25 Arbeitstage (= 5 Wochen) 50. bis 59. Altersjahr 30 Arbeitstage (= 6 Wochen) ab 60. Altersjahr 35 Arbeitstage (= 7 Wochen) wobei pro Ferientag 8.2 Stunden gutgeschrieben werden. (Gutschrift für Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Beschäftigungsprozentsatz).

Der Ferienanspruch für Schichtmitarbeiter beträgt: bis zum 20. Altersjahr 30.75 Arbeitstage 21. bis 49. Altersjahr 25.63 Arbeitstage 50. bis 59. Altersjahr 30.75 Arbeitstage ab 60. Altersjahr 35.88 Arbeitstage wobei pro Ferientag I Stunden gutgeschrieben werden.

2.2 Berechnung der Altersjahre Für die Berechnung der Altersjahre ist das Lebensalter massgebend, das im Verlaufe des betreffenden Kalenderiahres erfüllt wird.

t+ 2.3 Ferienlohn Der Ferienlohn ist im Jahreseinkommen enthalten. Fur Mitarbeitende, die im Stundenlohn entschädigt werden, gilt: die Berechnung des Ferienlohnes erfolgt zu dem Stundenlohn, der dem Arbeitnehmer bei Antritt der Ferien zusteht.

3. Feiertage Als arbeitsfreie Tage gelten: Neujahr, St. Josefstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrl, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrl, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachtstag.

Schichtmitarbeitern wird als Entschädigung der individuelle Lohn von 8 Stunden ausbezahlt, sofern der Feierlag nicht auf einen Sonntag fällt. Für Tagesarbeiter ist die Entschädigung im Jahreseinkommen enthalten. Schichtmitarbeiter können an einem Feierlag Ferien, Schichturlaub, einen Kompensationstag oder unbezahlten Urlaub beziehen, wenn der Feieftag laut Schichtplan auf einen Arbeitstaq fällt.

4. Bezahlte freie Tage 4.'1 Bei nachstehenden Anlässen werden folqende freie Tage gewähd:

  1. bei seiner Verehelichung inkl. Wohnungswechsel 3 Tage

  2. bei Geburl eines eigenen Kindes 1 Tag

  3. bei Verehelichung eigener Kinder 1 Tag

  4. beim Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter 3 Tage

  1. beim Tod von Grosseltern, Geschwistern, 1 Tag Pflegeeltern und Schwiegereltern, Onkel, Tante, Schwager, Schwägerin Enkelkind, Nichte und Neffe (Beerdigungstag)

  2. für die militärische lnspektion und Rekrutierung 1 Tag

  3. bei eigenem Wohnungswechsel von Mitarbeitern 1 Tag 4.2 Die Berechnungsgrundlage ist der Grundlohn gemäss Ar1. s,zifr. 1.

4.3 Fällt ein Absenztag gemäss lit. c), e), g) auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag oder in die Ferien, so wird keine Gutschrift erleilt.

IJ Art. I Freiwillige Leistungen Das Ausrichten der freiwilligen Leistungen erfolgt ohne Gewähr; ihre Änderungen können keine Vedragsverletzung bedeuten'

Art. 9 Anstellung, Probezeit, Kündi9un9, Entlassung

1. Zuständigkeit Vorgesetzten' Die Anstellung und Entlassung der Arbeitnehmer erfolgt durch die 2. Probezeit Die ersten 4 Wochen gelten als Probezeit'

3. Kündigung Die gegenseitige Kündigungsfrist beträgt:

  • während der Probezeit 7 Tage auf Ende einer Woche

  • im 1. Dienstjahr 1 Monat auf Monatsende

  • vom 2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate auf Monatsende

  • ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate auf Monatsende Die Kündigung hat schriftlich durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen' lm übrigen gelten die Bestimmungen des obligationenrechts'

4. Kündigungsschutz oder einer während eines ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursachten Unfalles im Anhang unverschuldeten Krankheit kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der der genannten sperrfristen gemäss An. 336 c Abs. 1 lit. B oR nur nach Anhören gekündigt werden Betriebskommission, wenn nötig unter Beizug des Vertragspartners, (vergleiche Anhang: Art' 336c OR)'

5. Fristlose Entlassung gemäss At1' 337 Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Grúnden oR bleibt vorbehalten (vergleiche Anhang: Ar1. 337 oR).

6. Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Bei Kollektiv-Kündigungen infolge von Arbeitsmangel oder von anderen, person des Arbeitnehmers liegenden Gründen, wie Fusionen, Produktionsverlagerungen, die Betriebskommission Rationalisierungsmassnahmen, Betriebsschliessungen, informierl Kollektiv- und die Verlragsgewerkschaften frühzeitig. Über die Folgen solcher to Entlassungen werden die Verlragspartner unmittelbar Verhandlungen führen und die Massnahmen und Leistungen in einer gemeinsamen Übereinkunft regeln.

Art. 10 Personalfürsorge

1, Allgemeines Die Lonza anerkennt ihre soziale Verpflichtung. Sie ist deshalb bestrebt, ihre Mitarbeitenden gegen die Folgen von Alter, lnvalidität, Krankheit und Tod, in Verbindung mit den entsprechenden öffentlichen Einrichtungen, bestmöglichst zu sichern.

2. Alters- und Hinterlassenenvorsorge Zum Zweck der Alters- und Hinterbliebenenvorsorge hat die Lonza für ihre Mitarbeitenoen und deren Angehörige mit Swiss Life einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen' Die Bedingungen dieser Versicherung sind in einem separaten Vorsorgereglement f estgelegt.

3. Unfallversicherung Alle Arbeitnehmer sind bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versicherl. Die Prämie für die Berufsunfall-Versicherung wird von der Lonza, diejenige für die Nichtberufsunfall-Versicherung vom Arbeitnehmer rrotranon 4. Sozialdienst Um Arbeitnehmer, die in materielle Not geraten sind, zu unterstützen, besteht eln Sozialdienst.

5. Arbeitslosenversicheru ng Ab 1.1.1984 ist das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosen- und lnsolvenzentschädigung in Kraft. Die Prämien, welch e je zur Hälfte vom Arbeitgeber uno Arbeitnehmer getragen werden, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen'

Art. 11 Besondere Bestimmungen

1. Betriebskommission Die Betriebskommission ist die legitimiede Verlretung aller diesem Kollektiv-Arbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer gegenüber der Firma. Sie hilft, das gegenseitige Verlrauen sowie das gute Einvernehmen zwischen der Lonza und der Mitarbeiterschaft zu erhalren und zu fördern. Sie überwacht die Einhaltung der arbeitsvefiraglichen Bestimmungen des die Kollektiv-Arbeitsveftraoes innerhalb der Lonza.Sie wirkt in allen Bereichen, in welchen Mitbestimmungen gesetzlich, kollektiv-arbeitsveftraglich oder firmaintern geregelt sind. Die Zusammenarbeit zwischen der Betriebskommission und der Lonza beruht auf der Bereitschaft zur gegenseitigen lnformation und erfolgt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Einzelheiten wie Bestellung, Organisation, Aufgaben und Pflichten sind in einem Reglement über die Betriebskommission festgelegt.

2. Y ertahren bei Mein un gsverschiedenheiten Meinungsverschiedenheiten und Differenzen über die Anwendung des Kollektiv- Arbeitsvertrages werden direkt zwischen der Direktion und der Betriebskommission geregelt. Kommt es zu keiner Einigung, so werden die Verlragsgewerkschaften in die Verhandlungen eingeschaltet. Meinungsverschiedenheiten und Differenzen uber die Auslegung des Kollektiv-Arbeitsvedrages werden zwischen der Direktion und den Verlragsgewerkschaften, unter Beizu g der Betriebskommission, geregelt.

Können sich die Parleien nicht einigen, so wird ein Schiedsgericht angerufen. Dieses Schiedsgericht ist paritätisch aus zwei Verlretern der Lonza und je einem Vertreter der Verlragsgewerkschaften zusammengesetzt. Das Schiedsgericht einigt sich auf einen aussenstehenden Vorsitzenden. Können sich die Pafteien nicht auf einen Präsidenten einigen, so wird der Präsident des Kantonalen Schiedsgerichtes zum Vorsitzenden berufen. Der Sitz des Schiedsgerichtes ist in Visp. Die Verfahrenskosten werden ohne Rücksicht auf den Ausgang des Vedahrens von den beidseitigen Parleien ie zur Hälfte getragen.

3. Koalitionsfreiheit und Anerkennung der Gewerkschaften 3.1 Die Koalitionsfreiheit wird von den Verlragspartnern anerkannt. Es düden einem Arbeitnehmer aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu Arbeitnehmerverbänden keine Nachteile envachsen.

3.2 Andere Arbeitnehmer-Organisationen als die Vertragsschliessenden können Verlragspadner werden, wenn sie mindestens 15 Prozent der Arbeitnehmer edassen.

3.3Zur Verliefung der Beziehungen zwischen den Veftragsparlnern dient der Solidaritätsfonds, der durch Beiträge aller diesem Kollektiv-Arbeitsverlrag unterstellten Arbeitnehmer geäufnet wird. Die Einzelheiten dieses paritátischen Solidaritätsfonds werden in einem separaten Reglement festgelegt.

tö 4. Gewerkschaftliche Rechte 4, 1 lnformation der Gewerkschaften Die an diesem Kollektiv-Arbeitsveftrag beteiligten Gewerkschaften können Einladungen zu Sitzungen und Versammlungen an ihre Mitglieder im Werk an hiefür bezeichneter Stelle anschlagen. Die zum Anschlag bestimmten Einladungen sind dem zuständigen Veftreter der Direktion zur Beufteilung zu unterbreiten. Die Anschläqe erfolgen auf neutralem Papier im Rahmen der üblichen internen Verleilunq.

4.2 Unbezah lter Urlaub f ü r gewerkschaftliche Funktionen und Sch ulungsku rse Gesuche fúr die Freistellung von Einzeltagen im Rahmen von Zenlral, Branchen-, Vorstands- und Regionalvorstands-Sitzungen sowie für den Besuch ein - oder mehrtägiger gewerkschaftlicher Schulungskurse sind vorgängig schriftlich an die Personalabteilung einzureichen. Diese Gesuche werden dann von Fall zu Fall, unter Berücksichtigung der aktuellen betrieblichen Situation, behandelt und entschieden. Nach den notwendigen Abklärungen wird der Gesuchsteller wiederum direkt von der Personalabteilun g benach richtigt.

4.3 Beurlaubung fur Mitglieder von Verhandlungsdelegation Die Lonza-Veftreter in den Verhandlungsdelegationen werden für die Vorbereitung der Sitzung im Umfang von einem halben Tag und für die eigentliche Verhandlungssitzung von ihrer Arbeit freigestellt, sofern es die betrieblichen Gegebenheiten erlauben. lhnen wird hiefür bezahlter Urlaub gewäht1. Für diese Beurlaubung braucht es ein schriftliches Gesuch an die Personalabteiluno.

4.4 Fragen der Berufsbildung 4.4.1 Zwischen den Verlragspartnern sind Berufsbildungsf ragen der Arbeitnehmer und Lehrlinge in ihren Grundsätzen zu besprechen. Vor allem soll uber die werksinternen Ausbildungskonzepte die Gewerkschaft mindestens einmal im Jahr informierl werden.

4.4.2 Den Lehrlingen wird im Verlauf ihrer Ausbildung eine paritätische lnformation über den Kollektiv-Arbe itsverlrag gegeben.

5. Nebenbeschäftigung Die Übernahme einer Nebenbeschäftigung, die Emrerbszwecken dient, und den lnteressen der Firma zuwiderläuft, ist untersagt.

6. Berufliche Weiterbildung Die Vertragsparleien anerkennen die Bedeutung und Notwendigkeit einer ständigen beruflichen Aus- und Weiterbildunq der dem KAV unterstellten Arbeitnehmer, Die Lonza tv bemüht sich dabei, für alle Mitarbeitenden bedur-fnisgerechte Aus- und Weiterbildungsku rse anzubieten.

Art. 1 2 Schlussbestimmungen 1. lnkraftsetzung Dieser Vertrag tritt auf den 1. Januar 2OO4 in Kraft und ersetzt alle f rüheren Verträge.

2. Yerlragsdauer Dieser Vertrag gilt fest bis zum 31.12.2004. Wird er nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Veftragsdauer durch eingeschriebenen Brief gekündigt, so gilt er als um ein weiteres Jahr verlángert. Gleichzeitig mit der Kundigung sind die Abänderungsvorschläge, welche der kündigende Partner zu machen gedenkt, bekanntzugeben.

NB Arlikel, welche im KAV auf das OR venveisen, werden im Anhang zitierl.

Lonza AG Gewerkschaft GBI Gewerkschaft Svna Dr. Stéphane Mischler German Eyer Kurl Regotz Paul Clausen Fredy Amherd Johann Tscherrig Günther Zuber

Anhang Worllaut der Artikel des Obligationenrechts, auf die in diesem Verlrag ven¡riesen wird.

Art.324 a 1' Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Et'füllung gesetzlicher Pflichten oder Ausubung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhinderl, so hat ihm der Arbeitgeber fur eine beschränkle Zeil den darauf entfallenen Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen VergÜtung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauerl hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.

2' Sind durch Abrede, Normalarbeitsveftrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn fur drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeilzu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.

3' Bei Schwangerschaft und Niederkunft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitqeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.

4' Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie fur den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.

Art. 336 c 1. Nach Ablauf der Probezeit darJ der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündiqen:

a) während die andere Paftei schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet sowie, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf Tage daued, während vier Wochen vorher und nachher;

b) während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhinderl ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit funftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;

c) während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;

d) während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.

2. Die Kundigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kundigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist foftgesetzt.

3. Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der foftgesetzten Kundigungsfrist zusammen, so verlängefi sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.

Aft.337 1. Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsve rhältnis f ristlos auflösen.

2. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Forlsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugetraut werden dad.

3. Uber das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darJ aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.

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Zusatzvereinbarungen

Einreihungsplan Lohnordnung KAV Lonza (vgl. auch ZIP-Datei 'Leitbeschreibungen KAV Lonza')

Einreihungsplan Lohnordnung KAV

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Funktionsgruppen Hilfslaborant Schicht 1 3 5 7 8 Hilfslaborant Tag 1 3 5

Magazin 1 3 6 Be-Entladezentrum 2 5 7 8 Rangier 4 7 8 Lager 3 4 7 9 Fahrdienst 3 6 8

Automatiker / Regelmechaniker 2 6 7 8 10 Maschinenmechaniker 3 5 6 7 10 Schweisser 3 6 7 8 9 Rohrschlosser 4 6 7 8 10 Montagemechaniker 4 6 7 8 10 Konstruktionsschlosser 4 6 7 8 10 Spengler 4 5 6 7 9 EMR-Monteur 4 6 7 8 10 Bauhandwerker 4 6 7 9

Operator/Schichtteamleiter 3 4 6 7 8 9 10

Berufsfeuerwehr 7 8 Hilfs- Unterstützungsfunktion 1 2 3 4 Wäscherei 1 Reinigung 1

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