Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

CASE OF X v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

Rubrum

NLMR 1/2017-EGMR

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2017/1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2017/1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2017/1] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Sachverhalt

Der Bf. war in den 1990er Jahren als Mitglied der »Befrei-

In seiner Beschwerde an den GH verwies der Bf. auf

ungstiger von Tamil Eelam« am bewaffneten Wider- den Fall eines weiteren Tamilen (Y.), der etwa einen

stand gegen die Regierung von Sri Lanka beteiligt. 2007 Monat vor ihm nach Sri Lanka abgeschoben und nach

floh er zunächst nach Italien, 2009 reiste er mit seiner seiner Ankunft misshandelt worden war. Der Anwalt von

Ehefrau in die Schweiz weiter und beantragte dort Asyl. Y. hatte die schweizerischen Behörden darüber infor-

Das Bundesamt für Migration (BfM) wies den Antrag miert und sie aufgefordert, generell keine Tamilen nach

am 1.6.2011 als unbegründet ab und ordnete den Voll- Sri Lanka abzuschieben.

zug der Abschiebung nach Sri Lanka an. Die dagegen

Der Leiter des BfM veranlasste eine Untersuchung

erhobene Beschwerde wurde am 1.10.2012 vom Bun- der den Bf. und Y. betreffenden Verfahren. Der von Prof.

desverwaltungsgericht abgewiesen. Ein auf die Nichtbe- Kälin erstellte Bericht kam zu dem Ergebnis, dass auf-

rücksichtigung erheblicher Tatsachen gestütztes Revisi- grund einer Reihe von Versäumnissen seitens der Behör-

onsgesuch blieb erfolglos.

den das den beiden Tamilen drohende Misshandlungs-

Am 21.8.2013 wurden der Bf., seine Ehefrau und die risiko nicht angemessen beurteilt worden sei.

beiden 2009 bzw. 2011 in der Schweiz geborenen Kin-

der nach Sri Lanka abgeschoben. Bei der Ankunft am

Flughafen Colombo wurden sie verhaftet und 13 Stun- Rechtsausführungen

den lang befragt. Anschliessend wurde der Bf. in einem

Gefängnis eingesperrt und dort misshandelt, während Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 3 EMRK

seine Frau und die Kinder freigelassen wurden. Als Ver- (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden

treter der schweizerischen Botschaft und des UNHCR Behandlung).

den Bf. im Dezember 2013 im Gefängnis besuchten,

war dieser offenbar eingeschüchtert und ein offenes

I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK

Gespräch nicht möglich. Daraufhin wurde die Fami-

lie des Bf. wieder in die Schweiz geholt. Der Bf. wurde (35) Der Bf. brachte vor, die schweizerischen Behörden

schliesslich im April 2015 aus der Haft entlassen.

hätten das im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka dro-

Nach seiner Enthaftung beantragte er bei den schwei- hende Risiko einer unmenschlichen Behandlung vor

zerischen Behörden ein Visum aus humanitären Grün- seiner Abschiebung nicht ausreichend berücksichtigt.

den. Das BfM gestattete ihm am 21.4.2015 die Einrei- Er behauptete, er wäre nach seiner Abschiebung nach

se in die Schweiz und vier Tage später kehrte er dorthin Sri Lanka einer [...] Misshandlung unterworfen worden

zurück. Im Juni 2015 wurde seinem erneuten Asylantrag [...].

stattgegeben.

Österreichisches Institut für Menschenrechte

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X. gg. die Schweiz

NLMR 1/2017-EGMR

heit der Opfereigenschaft mit der allgemeineren Frage

des Bestehens eines effektiven Rechtsbehelfs [...] zu ver-

1.

Zur Opfereigenschaft des Bf.

(37) Die Regierung wandte ein, der Bf. könne nicht län- knüpfen scheinen, wird der GH diese Frage behandeln,

ger behaupten, Opfer einer Verletzung von Art. 3 EMRK indem er seine zur Erschöpfung innerstaatlicher Rechts-

zu sein, weil die schweizerischen Behörden die Ver- behelfe entwickelte ständige Rechtsprechung mutatis

säumnisse bei der Prüfung seines ersten Asylantrags mutandis anwendet.

anerkannt und ihm angemessene Wiedergutmachung

geleistet hätten.

(50) In diesem Zusammenhang stellt der GH erneut

fest, dass das Bestehen eines vor Anrufung des GH zu

(39) Sobald den schweizerischen Behörden die Inhaf- erschöpfenden Rechtsbehelfs nicht nur theoretisch

tierung und Misshandlung des Bf. in Sri Lanka bekannt sondern auch praktisch ausreichend gewiss sein muss.

geworden war, ergriffen sie eine Reihe von Massnahmen, Andernfalls fehlt es ihm an der erforderlichen Zugäng-

die auf eine Behebung des von ihm erlittenen Schadens lichkeit und Wirksamkeit. Um wirksam zu sein muss ein

abzielten. Das BfM anerkannte am 26.5.2014 die bei der Rechtsbehelf geeignet sein, dem umstrittenen Zustand

Prüfung des ersten Asylantrags des Bf. unterlaufenen direkt abzuhelfen und er muss ausreichende Erfolgsaus-

Fehler und entschuldigte sich öffentlich und privat für sichten bieten.

diese. Das BfM bot dem Bf. und seiner Familie sodann

(52) Im vorliegenden Fall muss der GH feststellen,

kostenlose und fortgesetzte Unterstützung: es gestatte- dass die Regierung keine innerstaatliche Judikatur zur

te ihnen die Rückkehr in die Schweiz, trug ihre Reisekos- Unterstützung ihres Arguments vorlegte, eine Staatshaf-

ten, stellte ihnen kostenlosen Rechtsbeistand zur Verfü- tungsklage wäre unter den Umständen des Falls des Bf.

gung und gewährte ihnen schliesslich Asyl.

wirksam gewesen. [...]

(40) Nach Ansicht der Regierung hatten die [...] Mass-

(53) Wie der GH weiters feststellt, übermittelte der Bf.

nahmen insgesamt den Effekt, den vom Bf. erlittenen Judikatur des Bundesgerichts, das in einem ähnlichen

Schaden zu beheben. Überdies hätte der Bf. für eine wei- Fall anzudeuten scheint, dass die Unmöglichkeit der

tere Wiedergutmachung eine Entschädigung [...] nach Anfechtung letztinstanzlicher Urteile und Entscheidun-

dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bun- gen die Staatshaftung in Fällen ausschliesst, in denen

des sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Ver- der behauptete Schaden durch einen solchen Akt oder

antwortlichkeitsgesetz – VG) beantragen können [...].

seinen folgenden Vollzug verursacht wurde. Der GH ist

(45) Der GH erinnert daran, dass eine Entscheidung daher nicht davon überzeugt, dass die Regierung nach-

oder Massnahme zugunsten des Bf. grundsätzlich nicht gewiesen hat, eine Schadenersatzklage gegen den Staat

ausreicht, um seine Opfereigenschaft zu beseitigen, wäre sowohl theoretisch als auch praktisch ein wirk-

solange die innerstaatlichen Behörden nicht entweder samer Rechtsbehelf bezüglich des vom Bf. erlittenen

ausdrücklich oder in der Sache die Verletzung der Kon- Nachteils gewesen.

vention anerkannt und Wiedergutmachung geleistet

haben.

(54) Überdies bemerkt der GH, dass die in Art. 20 VG

vorgesehene Frist für die Erhebung einer Staatshaf-

(46) [...] Im Kontext von Art. 3 EMRK [...] sollte als Teil tungsklage ablief, während der Bf. noch in Sri Lanka

der möglichen Abhilfemassnahmen grundsätzlich eine im Gefängnis war. Er erachtet es als unrealistisch, vom

Entschädigung für den aus einer Verletzung erwachse- Bf. zu erwarten, sich während seiner Haft in Sri Lanka

nen immateriellen Schaden verfügbar sein.

wegen einer Entschädigung [...] an die schweizerischen

(48) Der GH ist unter den vorliegenden Umständen Behörden zu wenden. Selbst wenn die von der Regierung

überzeugt, dass die [von den Behörden ergriffenen] ins Treffen geführte Staatshaftungsklage rechtlich ver-

Massnahmen in ihrer Gesamtheit eine Anerkennung der fügbar gewesen sein mag, scheint sie folglich unter den

im Fall des Bf. geschehenen Verletzung von Art. 3 EMRK Umständen des Falls des Bf. in der Praxis nicht wirksam

darstellten. Angesichts des Fehlens jeglicher Entschä- gewesen zu sein.

digung für den vom Bf. erlittenen Schaden können sie

(55) In Anbetracht dieser Ausführungen ist der GH der

nach Ansicht des GH allerdings nicht als ausreichende Ansicht, dass der Bf. keine ausreichende Wiedergutma-

Wiedergutmachung angesehen werden. Was zu prüfen chung auf innerstaatlicher Ebene erhalten hat und nach

bleibt ist, ob dem Bf. andere Mittel zur Verfügung stan- wie vor behaupten kann, Opfer einer Verletzung von

den, um eine solche Wiedergutmachung zu erlangen.

Art. 3 EMRK zu sein. Folglich verwirft er die Verfahrens-

(49) Die Regierung brachte in dieser Hinsicht vor, dass einrede der Regierung.

der Bf. eine Schadenersatzklage nach Art. 3 VG erheben

(56) Weiters erachtet der GH diese Beschwerde nicht

hätte können und müssen. Der GH versteht dies dahin- als offensichtlich unbegründet [...] oder aus einem

gehend, dass die Regierung zu behaupten versucht, der anderen Grund als unzulässig. Sie muss daher für zuläs-

Bf. habe es verabsäumt, einen effektiven innerstaatli- sig erklärt werden (einstimmig).

chen Rechtsbehelf gegen die Verletzung seiner Rechte

zu erschöpfen. [...] Soweit die Parteien die Angelegen-

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NLMR 1/2017-EGMR

X. gg. die Schweiz

2.

In der Sache

(63) Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem im Akt vor-

handenen Material, dass den schweizerischen Behör-

den zur Zeit seiner Abschiebung die Gefahr bewusst sein

hätte müssen, der Bf. und seine Familie könnten im Fall

der Abschiebung nach Sri Lanka einer gegen Art. 3 EMRK

verstossenden Behandlung unterworfen werden. Die

ihnen verfügbaren spezifischen Beweise umfassten nicht

nur die Vorbringen des Bf. selbst, sondern auch den Par-

allelfall von Y., der am 25.7.2013 nach Sri Lanka abge-

schoben worden war, wo er verhaftet und misshandelt

wurde [...]. Ausserdem hatte der Anwalt von Y. den Justiz-

minister und den Leiter des BfM am 2.8.2013 schriftlich

aufgefordert, alle Abschiebungen von Tamilen nach Sri

Lanka auszusetzen. Die Behörden scheinen nicht geant-

wortet zu haben.

(64) Stattdessen wurden der Bf. und seine Familie (ein-

schliesslich zweier Kleinkinder) am 21.8.2013 nach Sri

Lanka abgeschoben. Bei ihrer Ankunft wurden sie am

Flughafen verhaftet und befragt. Ein paar Wochen spä-

ter wurde der Bf. in ein Gefängnis verlegt und misshan-

delt. [...]

(65) Die Regierung anerkannte in ihrer Stellungnah-

me, dass es bei der Prüfung des ersten Asylantrags des Bf.

zu Versäumnissen gekommen war, die zu seiner Abschie-

bung nach Sri Lanka, seiner Verhaftung und seiner fol-

genden Misshandlung geführt hatten. Die vorstehen-

den Überlegungen sind ausreichend, um dem GH die

Schlussfolgerung zu erlauben, dass es die schweizeri-

schen Behörden bei der Behandlung des ersten Asylan-

trags des Bf. verabsäumten, ihren Verpflichtungen nach

Art. 3 EMRK nachzukommen.

(64) Folglich hat eine Verletzung des Art. 3 EMRK statt-

gefunden (einstimmig).

II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 30.000,– für immateriellen Schaden; € 4.770,– für Kos-

ten und Auslagen (einstimmig).

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 3 und Art. 41 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten, Art. 3 und Art. 20 — gelesen in der Fassung vom 5. Dezember 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2020 und 15. Juni 2025 erneut konsolidiert.