Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

CASE OF W.A. v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

Rubrum

NLMR 6/2021-EGMR

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2021/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2021/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2021/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

W. A. gg. die Schweiz – 38958/16

Urteil vom 2.11.2021, Kammer II

Sachverhalt

Mit Urteil vom Mai 1993 – bzw. nach einer Zurückverwei- einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und Psycho-

sung vom Juli 1995 – wurde der Bf. vom Geschworenen- pathie litt. Diese Störungen könnten nicht behandelt

gericht Zürich wegen Mord und vorsätzlicher Tötung zu werden und würden ein sehr hohes Risiko der Bege-

zwanzig Jahren Haf verurteilt. Das Gericht sah es als hung weiterer Gewaltstrafaten mit sich bringen.

erwiesen an, dass er 1983 einen Mann auf besonders

Im wiederaufgenommenen Verfahren ordnete das

brutale Weise getötet und 1990 seine Partnerin ange- Bezirksgericht Zürich am 15.8.2013 die nachträgliche

stifet hatte, eine Frau zu erwürgen. Seine Fähigkeit, Verwahrung des Bf. an. Das Gericht stellte anhand eines

die Unrechtmässigkeit der Taten einzusehen, wurde auf- neuen Gutachtens sowie der Befunde von 1993 fest, dass

grund einer Persönlichkeitsstörung und der Alkoholi- die Voraussetzungen für eine Verwahrung schon damals

sierung im Tatzeitpunkt als erheblich gemindert ange- gegeben gewesen wären und nach wie vor erfüllt seien.

sehen. Das Geschworenengericht sah davon ab, die Es bestünde ein sehr hohes Risiko der Begehung wei-

Sicherungsverwahrung anzuordnen, da der Zweck des terer schwerer Gewaltstrafaten und eine psychiatrische

effektiven Schutzes der Gesellschaf vor dem als beson- Behandlung hätte wenig Erfolgsaussichten.

ders gefährlich anzusehenden Angeklagten, dessen

Nachdem das Obergericht Zürich die Berufung des

Behandlung schwierig wäre, durch die Vollstreckung Bf. abgewiesen hatte, bestätigte auch das Bundesge-

einer langjährigen Freiheitsstrafe besser verwirklicht richt am 16.7.2014 die Anordnung der Verwahrung.

werden könne.

Nach Ansicht des Bundesgerichts bedeutete diese keine

Am 2.3.2012 entschied das Bundesgericht, das Straf- rückwirkende Bestrafung, da die Verwahrung schon

verfahren gegen den Bf. wiederaufzunehmen, da neue 1993 angeordnet hätte werden können und die Wie-

Tatsachen vorliegen würden, die dem Gericht 1993 nicht deraufnahme des Verfahrens durch neue Tatsachen

bekannt gewesen sein konnten. Dabei stützte es sich gerechtfertigt gewesen wäre, die dem Gericht 1993 nicht

auf ein psychiatrisches Gutachten, das mit neuartigen bekannt waren und auch nicht bekannt sein hätten kön-

Methoden zum Ergebnis gelangt war, dass der Bf. an nen. Da das ursprüngliche Urteil aufgehoben worden

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W. A. gg. die Schweiz

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sei, läge auch keine Doppelbestrafung vor.

täters enthalten war, deckte dieses Urteil somit keine

später angeordnete Sicherungsverwahrung [...].

Rechtsausführungen

b.ꢀ Art.ꢀ5ꢀAbs.ꢀ1ꢀlit.ꢀeꢀEMRK

Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 (36) [...] Einer Person kann nicht seine Freiheit als »psy-

EMRK (Recht auf persönliche Freiheit), Art. 7 Abs. 1 EMRK chisch kranke Person« entzogen werden, wenn nicht die

(Nulla poena sine lege) und von Art. 4 7. Prot. EMRK (Dop- folgenden drei Mindesterfordernisse erfüllt sind: Ers-

pelbestrafungsverbot).

tens muss verlässlich gezeigt werden, dass sie psychisch

krank ist, d.h. es muss vor einer zuständigen Behörde

anhand objektiver ärztlicher Expertise eine echte geis-

tige Störung nachgewiesen werden; diese muss zwei-

I. Zulässigkeit

Der GH stellt [im Hinblick auf alle geltend gemachten tens ihrer Art oder ihrem Grad nach eine zwangsweise

Verletzungen] fest, dass die Beschwerde weder offen- Unterbringung erfordern; drittens hängt die Gültigkeit

sichtlich unbegründet noch aus einem anderen in der fortgesetzten Anhaltung vom Fortbestehen einer

Art. 35 EMRK genannten Grund unzulässig ist. Sie muss solchen Störung ab.

daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

(37) [...] Grundsätzlich ist die »Haf« einer Person

wegen ihrer psychischen Erkrankung nur »rechtmässig«

iSv. Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK, wenn sie in einem Kran-

kenhaus, einer Klinik oder in einer anderen angemes-

senen Institution [...] erfolgt. [...] Dieses Prinzip gilt

II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1

EMRK

(28) Der Bf. brachte vor, dass durch seine nachträgliche auch, wenn die Krankheit oder der Zustand nicht heil-

Sicherungsverwahrung sein Recht auf persönliche Frei- bar ist oder wenn die betroffene Person einer Behand-

heit [...] verletzt worden sei. [...]

lung nicht zugänglich ist […].

1.ꢀ RelevanteꢀGrundsätze

a.ꢀ Art.ꢀ5ꢀAbs.ꢀ1ꢀlit.ꢀaꢀEMRK

2.ꢀ ꢀAnwendungꢀderꢀGrundsätzeꢀimꢀvorliegendenꢀFall

(39) Der GH ist zunächst berufen [...] zu bestimmen, ob

(32) [...] Der Ausdruck »Verurteilung« iSv. Art. 5 Abs. 1 die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Bf. gemäss

lit. a EMRK [...] meint einerseits die Feststellung der Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK gerechtfertigt war […]. Er stellt

Schuld, nachdem [...] festgestellt wurde, dass eine Straf- anfangs fest, dass nur das Urteil des Geschworenenge-

tat begangen wurde, und andererseits die Verhängung richts Zürich von 1993/1995 […], in dem es [...] den Bf.

einer Strafe oder anderen Massnahme, die einen Entzug zu 20 Jahren Gefängnis verurteilt hatte, eine Grundlage

der Freiheit mit sich bringt.

für die Sicherungsverwahrung des Bf. iSv. Art. 5 Abs. 1

(33) [...] Das Wort »nach« in lit. a bedeutet nicht ein- lit. a EMRK darstellen hätte können. Im Gegensatz dazu

fach, dass die Freiheitsentziehung der »Verurteilung« stellt die Anordnung der nachträglichen Verwahrung

zeitlich folgen muss: Überdies muss die »Freiheitsent- des Bf. durch das Bezirksgericht Zürich vom 15.8.2013

ziehung« auf die »Verurteilung« zurückzuführen sein selbst keine »Verurteilung« dar, wie von Art. 5 Abs. 1

bzw. dieser »nachfolgen und von ihr abhängen« [...]. lit. a EMRK gefordert, weil sie keine Feststellung einer

Kurz gesagt braucht es einen hinreichenden kausalen (neuen) Strafat und einer Schuld für diese beinhaltete.

Zusammenhang [...].

(40) Der GH stellt weiters fest, dass die Verurteilung

(34) In Fällen der Sicherungsverwahrung, die nach von 1993/1995 und die richterliche Anordnung der nach-

deutschem Recht nachträglich verfügt wurde, hat der träglichen Verwahrung von 2013 aufgrund der Anwen-

GH klargestellt, dass nur die richterliche Entscheidung dung der Regeln über die Wiederaufnahme von Verfah-

eines verurteilenden Gerichtes, die eine Person einer ren (Art. 65 Abs. 2 StGB) miteinander verbunden sind.

Strafat schuldig spricht, die Erfordernisse der »Ver- Laut dem Bundesgericht führte die Anwendung dieser

urteilung« [...] erfüllt. Im Gegensatz dazu genügt ein Regeln dazu, dass die Anordnung der nachträglichen

Urteil, das anknüpfend an eine vorhergehende Straf- Verwahrung zu einem Teil des ursprünglichen Urteils

tat, für die eine Person bereits verurteilt wurde, eine des verurteilenden Gerichts wurde.

Sicherungsverwahrung nachträglich anordnet, den

(41) Im Kontext der Entscheidung darüber, ob unter

Erfordernissen der »Verurteilung« iSv. Art. 5 Abs. 1 lit. a diesen Umständen ein ausreichender kausaler Zusam-

EMRK nicht, da es keine Feststellung beinhaltet, dass menhang zwischen der »Verurteilung« des Bf. durch

die Person schuldig ist, eine (neue) Strafat begangen das Geschworenengericht Zürich 1993/1995 und seiner

zu haben. Wenn im Urteil des verurteilenden Gerichts nachträglichen Verwahrung bestand, erinnert der GH

keine Anordnung der Sicherungsverwahrung des Straf- daran, dass er im Fall Kadusic/CH [...] bereit war anzu-

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W. A. gg. die Schweiz erkennen, dass die Tatsache, dass eine Massnahme im verwahrung mit dem Zweck der ursprünglichen Verur-

Kontext von Verfahren zur Überprüfung einer in einem teilung des Bf. unvereinbar. Der GH kann daher nicht

früheren Urteil verhängten Strafe angeordnet wurde, akzeptieren, dass das fragliche wiederaufgenommene

eine kausale Verbindung zwischen der ursprünglichen Verfahren einen Kausalzusammenhang zwischen der

Verurteilung und der strittigen Massnahme darstellen ursprünglichen Verurteilung und der nachträglichen

kann.

Sicherungsverwahrung herstellte. Da die »Verurteilung«

(42) [...] Das Konventionssystem anerkennt, dass des Bf. 1993/1995 keine Anordnung der Sicherungsver-

die Rechtskraf eines strafgerichtlichen Urteils ent- wahrung beinhaltete, gab es folglich keinen Kausalzu-

sprechend dem innerstaatlichen Recht eines Mitglied- sammenhang zwischen dieser Verurteilung und der

staats ausnahmsweise beseitigt und das Urteil zum nachträglichen Sicherungsverwahrung des Bf. iSv. Art. 5

Nachteil der verurteilten Person geändert werden Abs. 1 lit. a EMRK und seine Haf war somit nicht nach

kann, insbesondere wenn Beweise für neue oder neu dieser Bestimmung gerechtfertigt.

bekannt gewordene Tatsachen vorliegen, die den Aus-

(46) Betreffend die Frage, ob die nachträgliche Siche-

gang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. Art. 4 rungsverwahrung des Bf. nach Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK

Abs. 2 7. Prot. EMRK). Wenn sich ein Staat auf eine sol- gerechtfertigt sein könnte, stimmt der GH der Regie-

che Vorgangsweise stützt, um eine kausale Verbindung rung zu, dass der Bf. im Sinne dieser Bestimmung eine

zwischen einer ursprünglichen rechtskräfigen Verur- »psychisch kranke« Person war. Er merkt im Besonde-

teilung einer Person durch ein Urteil, durch das die frag- ren an, dass in den zur Debatte stehenden Verfahren

liche Freiheitsentziehung nicht verhängt wurde, und die inländischen Gerichte feststellten, dass der Bf. an

der nachfolgenden Verhängung einer neuen, zusätz- einer schweren Persönlichkeitsstörung und Psychopa-

lichen Freiheitsentziehung zu schaffen, kann der GH thie litt und dass aufgrund seines Zustands ein grosses

jedoch das Bestehen einer solchen kausalen Verbin- Risiko bestand, dass er – wenn er freigelassen worden

dung nur dann anerkennen, wenn das ursprüngliche wäre – weitere ernstzunehmende gewalttätige Strafa-

Strafverfahren wirklich »wiederaufgenommen« wird, ten begangen hätte. Allerdings wird Sicherungsverwah-

nachdem neue Tatsachen oder Beweise entdeckt wur- rung normalerweise in einer ähnlichen Art vollstreckt

den, die von ausreichender Bedeutung sind, um sich wie eine Freiheitsstrafe und der Bf. wurde tatsächlich

potentiell auf den »Ausgang des Verfahrens« auszuwir- in einem gewöhnlichen Gefängnis angehalten. Dem-

ken. Eine »Wiederaufnahme« bedeutet üblicherweise, zufolge wurde der Bf. nicht in einer Einrichtung festge-

dass das ursprüngliche Urteil des Strafgerichts aufgeho- halten, die für psychisch kranke Personen geeignet ist.

ben und über die Anklage erneut in einer neuen Ent- [...] Die Freiheitsentziehung des Bf. war folglich nicht

scheidung entschieden wird.

»rechtmässig« iSv. Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK.

(43) [...] Im vorliegenden Fall wurde die Begehung der

(47) Der GH vertritt weiters den Standpunkt […], dass

Strafaten, aufgrund derer der Bf. 1993/1995 für schul- keiner der anderen Unterabsätze des Art. 5 Abs. 1 EMRK

dig befunden wurde, durch ihn in dem hier zur Debat- als Rechtfertigung für die umstrittene Verwahrung des

te stehenden wiederaufgenommenen Verfahren nicht Bf. dienen kann.

erneut beurteilt oder erneut festgestellt. Auch wurde die

(48) Dementsprechend gab es eine Verletzung von

1993/1995 verhängte Freiheitsstrafe von 20 Jahren – die Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig; im Ergebnis übereinstim-

der Bf. vollständig verbüsst hat – nicht erneut geprüf. mendes Sondervotum von Richter Zünd).

Im Sinne der Erfordernisse des Art. 65 Abs. 2 StGB

haben die innerstaatlichen Gerichte nur geprüf, ob die

III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 7 EMRK

Voraussetzungen für eine zusätzliche Sicherungsver-

wahrung des Bf. erfüllt waren und schon zur Zeit seiner (49) Der Bf. behauptete, die Anordnung seiner nachträg-

Verurteilung erfüllt gewesen waren, ohne dass dies dem lichen Sicherungsverwahrung hätte das [...] Verbot der

verurteilenden Gericht bekannt gewesen wäre.

rückwirkenden Strafe verletzt […].

(44) Der GH ist der Ansicht, dass unter diesen Umstän-

(51) Der Bf. brachte vor, [...] zum Zeitpunkt des Urteils

den im hier zur Debatte stehenden wiederaufgenomme- des Geschworenengerichts wäre die nachträgliche Ver-

nen Verfahren keine neue Feststellung einer Strafat in hängung von Sicherungverwahrung noch nicht mög-

einer neuen Entscheidung erfolgte. Das Verfahren lief lich gewesen. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 443

de facto auf die Auferlegung einer zusätzlichen, dem der Zürcher Strafprozessordnung [...] wäre eine Abän-

Schutz der Gesellschaf dienenden, Sanktion wegen derung eines Urteils zum Nachteil des Beschuldigten

einer Strafat hinaus, für die der Bf. bereits verurteilt aufgrund neuer Tatsachen oder Beweise nur gegen eine

wurde, ohne dass neue Elemente, die das Wesen dieser freigesprochene Person möglich [...].

Strafat oder das Ausmass der Schuld des Bf. betrafen,

vorhanden gewesen wären.

(45) Unter diesen Umständen war die Sicherungs-

1.ꢀ RelevanteꢀGrundsätze

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(55) Was die Verhängung einer »schwereren Strafe« als

(59) Diese Feststellungen bringen den GH zu dem

der »zur Zeit der Begehung der strafaren Handlung Schluss, dass auf den Bf. rückwirkend eine »schwerere«

angedrohten« betrif, hat der GH im Fall K./D im Hin- Strafe verhängt wurde.

blick auf eine rückwirkende oder nachträgliche Siche-

(60) Folglich lief die nachträgliche Anordnung der

rungsverwahrung nach deutschem Recht festgestellt, Sicherungsverwahrung des Bf. auf eine rückwirkende

dass es sich um eine rückwirkende »schwerere Strafe« Verhängung einer schwereren Strafe hinaus. Demzufol-

handelte. Er stellte fest, dass es zur Zeit der Strafaten ge hat eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 EMRK stattge-

des Bf. nicht möglich war, den Bf. durch eine rückwir- funden (einstimmig).

kende Anordnung in Sicherungsverwahrung zu neh-

men, die erging, nachdem seine Verurteilung durch das

IV. Zur behaupteten Verletzung von Art. 4 7. Prot.

entscheidende Gericht – das seine Sicherungsverwah-

EMRK

rung jedenfalls nicht angeordnet hatte – rechtskräfig

geworden war. Die Bestimmung, auf welche die nach- (61) Der Bf. brachte vor, dass durch die Anordnung sei-

trägliche Sicherungsverwahrung des Bf. gestützt wurde, ner nachträglichen Verwahrung auch Art. 4 7. Prot.

war erst nach den Strafaten des Bf. in das StGB aufge- EMRK verletzt wurde [...].

nommen worden.

(70) [...] Der Bf. war vor dem hier zur Debatte ste-

henden Verfahren, in dem die schweizerischen Straf-

gerichte wegen derselben Strafaten eine weitere

Strafe – nämlich eine nachträgliche Sicherungsverwah-

2.ꢀ ꢀAnwendungꢀderꢀGrundsätzeꢀimꢀvorliegendenꢀFall

(57) Der GH stimmt zu, dass die Sicherungsverwahrung rung – verhängten, vom Züricher Geschworenengericht

des Bf. angesichts insbesondere ihrer Anordnung durch 1993/1995 [...] iSv. Art. 4 Abs. 1 7. Prot. EMRK rechtskräf-

die Strafgerichte unter Verweis auf eine Verurteilung tig verurteilt worden.

wegen einer Strafat, ihrer einer Strafe ähnlichen Cha-

(71) […] Der GH stellt fest, dass Art. 4 Abs. 2 7. Prot.

rakterisierung im innerstaatlichen Recht und der Tat- EMRK die »Wiederaufnahme« des Falls aufgrund neuer

sache, dass sie eine im Gefängnis [...] vollstreckte oder neu bekannt gewordener Tatsachen erlaubt, wel-

Freiheitsentziehung von unbestimmter Dauer mit sich che so bedeutsam sind, dass sie potentiell den »Ausgang

bringt, als »Strafe« iSv. Art. 7 Abs. 1 EMRK einzuordnen des Verfahrens« berühren. Eine »Wiederaufnahme« iSv.

ist.

Art. 4 Abs. 2 7. Prot. EMRK führt üblicherweise dazu,

(58) Bei der Entscheidung, ob die zur Debatte ste- dass das ursprüngliche Urteil [...] aufgehoben und [...]

hende nachträgliche Sicherungsverwahrung des Bf. erneut über die Anklage entschieden wird. Die umstrit-

eine »schwerere« Strafe »als die im Zeitpunkt der Bege- tene Wiederaufnahme im vorliegenden Fall setzte

hung der strafaren Handlung angedrohte« darstellt, jedoch keine neuen Elemente voraus, die die Art der

bemerkt der GH eingangs, dass es zur Zeit der Strafa- vom Bf. begangen Strafaten oder das Ausmass seiner

ten des Bf. nicht möglich war, ihn durch eine rückwir- Schuld betrafen und eine neue Entscheidung über die

kende Anordnung in Sicherungsverwahrung zu neh- strafrechtliche Anklage [...] ist nicht ergangen und soll-

men, nachdem seine 1993/1995 erfolgte Verurteilung te auch nicht ergehen. Dementsprechend kommt der

durch das entscheidende Gericht – das jedenfalls seine GH zu dem Schluss, dass der Fall des Bf. nicht iSv. Art. 4

Sicherungsverwahrung nicht angeordnet hatte – rechts- 7. Prot. EMRK wiederaufgenommen wurde.

kräfig geworden war. Art. 65 Abs. 2 iVm. Art. 64 Abs. 1

(72) Folglich hat eine Verletzung von Art. 4 7. Prot.

lit. b StGB, auf welche die nachträgliche Sicherungsver- EMRK stattgefunden (einstimmig; im Ergebnis überein-

wahrung des Bf. gestützt wurde, wurde erst mit 1.1.2007 stimmendes Sondervotum von Richter Zünd).

und somit nach den 1983 und 1990 begangenen Straf-

taten des Bf. in das StGB aufgenommen. Wie der GH

zudem feststellt, wurde zur Zeit der Begehung der Straf-

V. Entschädigung nach Art. 41 EMRK

taten des Bf. eine Sicherungsverwahrung [...] vor einer € 40.000,– für immateriellen Schaden; € 6.000,– für Kos-

mit demselben Urteil verhängten Freiheitsstrafe voll- ten und Auslagen (einstimmig).

streckt [...]. Sobald die Verwahrung beendet wurde [...],

wurde die Vollstreckung der zusätzlichen Freiheitsstra-

fe entweder ebenfalls beendet oder die Dauer der Ver-

wahrung wurde zumindest auf die noch zu verbüssende

Freiheitsstrafe angerechnet. Im Gegensatz dazu wurde

eine Freiheitsstrafe nach der neuen, geänderten Fas-

sung des StGB vor einer angeordneten Verwahrung voll-

streckt, womit der betroffenen Person eine längere Frei-

heitsentziehung drohte.

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 65 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 5, Art. 7, Art. 35 und Art. 41 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2021; der Erlass wurde am 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.