CASE OF W.A. v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
Rubrum
NLMR 6/2021-EGMR
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2021/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2021/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2021/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
W. A. gg. die Schweiz – 38958/16
Urteil vom 2.11.2021, Kammer II
Sachverhalt
Mit Urteil vom Mai 1993 – bzw. nach einer Zurückverwei- einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und Psycho-
sung vom Juli 1995 – wurde der Bf. vom Geschworenen- pathie litt. Diese Störungen könnten nicht behandelt
gericht Zürich wegen Mord und vorsätzlicher Tötung zu werden und würden ein sehr hohes Risiko der Bege-
zwanzig Jahren Haf verurteilt. Das Gericht sah es als hung weiterer Gewaltstrafaten mit sich bringen.
erwiesen an, dass er 1983 einen Mann auf besonders
Im wiederaufgenommenen Verfahren ordnete das
brutale Weise getötet und 1990 seine Partnerin ange- Bezirksgericht Zürich am 15.8.2013 die nachträgliche
stifet hatte, eine Frau zu erwürgen. Seine Fähigkeit, Verwahrung des Bf. an. Das Gericht stellte anhand eines
die Unrechtmässigkeit der Taten einzusehen, wurde auf- neuen Gutachtens sowie der Befunde von 1993 fest, dass
grund einer Persönlichkeitsstörung und der Alkoholi- die Voraussetzungen für eine Verwahrung schon damals
sierung im Tatzeitpunkt als erheblich gemindert ange- gegeben gewesen wären und nach wie vor erfüllt seien.
sehen. Das Geschworenengericht sah davon ab, die Es bestünde ein sehr hohes Risiko der Begehung wei-
Sicherungsverwahrung anzuordnen, da der Zweck des terer schwerer Gewaltstrafaten und eine psychiatrische
effektiven Schutzes der Gesellschaf vor dem als beson- Behandlung hätte wenig Erfolgsaussichten.
ders gefährlich anzusehenden Angeklagten, dessen
Nachdem das Obergericht Zürich die Berufung des
Behandlung schwierig wäre, durch die Vollstreckung Bf. abgewiesen hatte, bestätigte auch das Bundesge-
einer langjährigen Freiheitsstrafe besser verwirklicht richt am 16.7.2014 die Anordnung der Verwahrung.
werden könne.
Nach Ansicht des Bundesgerichts bedeutete diese keine
Am 2.3.2012 entschied das Bundesgericht, das Straf- rückwirkende Bestrafung, da die Verwahrung schon
verfahren gegen den Bf. wiederaufzunehmen, da neue 1993 angeordnet hätte werden können und die Wie-
Tatsachen vorliegen würden, die dem Gericht 1993 nicht deraufnahme des Verfahrens durch neue Tatsachen
bekannt gewesen sein konnten. Dabei stützte es sich gerechtfertigt gewesen wäre, die dem Gericht 1993 nicht
auf ein psychiatrisches Gutachten, das mit neuartigen bekannt waren und auch nicht bekannt sein hätten kön-
Methoden zum Ergebnis gelangt war, dass der Bf. an nen. Da das ursprüngliche Urteil aufgehoben worden
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W. A. gg. die Schweiz
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sei, läge auch keine Doppelbestrafung vor.
täters enthalten war, deckte dieses Urteil somit keine
später angeordnete Sicherungsverwahrung [...].
Rechtsausführungen
b.ꢀ Art.ꢀ5ꢀAbs.ꢀ1ꢀlit.ꢀeꢀEMRK
Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 (36) [...] Einer Person kann nicht seine Freiheit als »psy-
EMRK (Recht auf persönliche Freiheit), Art. 7 Abs. 1 EMRK chisch kranke Person« entzogen werden, wenn nicht die
(Nulla poena sine lege) und von Art. 4 7. Prot. EMRK (Dop- folgenden drei Mindesterfordernisse erfüllt sind: Ers-
pelbestrafungsverbot).
tens muss verlässlich gezeigt werden, dass sie psychisch
krank ist, d.h. es muss vor einer zuständigen Behörde
anhand objektiver ärztlicher Expertise eine echte geis-
tige Störung nachgewiesen werden; diese muss zwei-
I. Zulässigkeit
Der GH stellt [im Hinblick auf alle geltend gemachten tens ihrer Art oder ihrem Grad nach eine zwangsweise
Verletzungen] fest, dass die Beschwerde weder offen- Unterbringung erfordern; drittens hängt die Gültigkeit
sichtlich unbegründet noch aus einem anderen in der fortgesetzten Anhaltung vom Fortbestehen einer
Art. 35 EMRK genannten Grund unzulässig ist. Sie muss solchen Störung ab.
daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
(37) [...] Grundsätzlich ist die »Haf« einer Person
wegen ihrer psychischen Erkrankung nur »rechtmässig«
iSv. Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK, wenn sie in einem Kran-
kenhaus, einer Klinik oder in einer anderen angemes-
senen Institution [...] erfolgt. [...] Dieses Prinzip gilt
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1
EMRK
(28) Der Bf. brachte vor, dass durch seine nachträgliche auch, wenn die Krankheit oder der Zustand nicht heil-
Sicherungsverwahrung sein Recht auf persönliche Frei- bar ist oder wenn die betroffene Person einer Behand-
heit [...] verletzt worden sei. [...]
lung nicht zugänglich ist […].
1.ꢀ RelevanteꢀGrundsätze
a.ꢀ Art.ꢀ5ꢀAbs.ꢀ1ꢀlit.ꢀaꢀEMRK
2.ꢀ ꢀAnwendungꢀderꢀGrundsätzeꢀimꢀvorliegendenꢀFall
(39) Der GH ist zunächst berufen [...] zu bestimmen, ob
(32) [...] Der Ausdruck »Verurteilung« iSv. Art. 5 Abs. 1 die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Bf. gemäss
lit. a EMRK [...] meint einerseits die Feststellung der Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK gerechtfertigt war […]. Er stellt
Schuld, nachdem [...] festgestellt wurde, dass eine Straf- anfangs fest, dass nur das Urteil des Geschworenenge-
tat begangen wurde, und andererseits die Verhängung richts Zürich von 1993/1995 […], in dem es [...] den Bf.
einer Strafe oder anderen Massnahme, die einen Entzug zu 20 Jahren Gefängnis verurteilt hatte, eine Grundlage
der Freiheit mit sich bringt.
für die Sicherungsverwahrung des Bf. iSv. Art. 5 Abs. 1
(33) [...] Das Wort »nach« in lit. a bedeutet nicht ein- lit. a EMRK darstellen hätte können. Im Gegensatz dazu
fach, dass die Freiheitsentziehung der »Verurteilung« stellt die Anordnung der nachträglichen Verwahrung
zeitlich folgen muss: Überdies muss die »Freiheitsent- des Bf. durch das Bezirksgericht Zürich vom 15.8.2013
ziehung« auf die »Verurteilung« zurückzuführen sein selbst keine »Verurteilung« dar, wie von Art. 5 Abs. 1
bzw. dieser »nachfolgen und von ihr abhängen« [...]. lit. a EMRK gefordert, weil sie keine Feststellung einer
Kurz gesagt braucht es einen hinreichenden kausalen (neuen) Strafat und einer Schuld für diese beinhaltete.
Zusammenhang [...].
(40) Der GH stellt weiters fest, dass die Verurteilung
(34) In Fällen der Sicherungsverwahrung, die nach von 1993/1995 und die richterliche Anordnung der nach-
deutschem Recht nachträglich verfügt wurde, hat der träglichen Verwahrung von 2013 aufgrund der Anwen-
GH klargestellt, dass nur die richterliche Entscheidung dung der Regeln über die Wiederaufnahme von Verfah-
eines verurteilenden Gerichtes, die eine Person einer ren (Art. 65 Abs. 2 StGB) miteinander verbunden sind.
Strafat schuldig spricht, die Erfordernisse der »Ver- Laut dem Bundesgericht führte die Anwendung dieser
urteilung« [...] erfüllt. Im Gegensatz dazu genügt ein Regeln dazu, dass die Anordnung der nachträglichen
Urteil, das anknüpfend an eine vorhergehende Straf- Verwahrung zu einem Teil des ursprünglichen Urteils
tat, für die eine Person bereits verurteilt wurde, eine des verurteilenden Gerichts wurde.
Sicherungsverwahrung nachträglich anordnet, den
(41) Im Kontext der Entscheidung darüber, ob unter
Erfordernissen der »Verurteilung« iSv. Art. 5 Abs. 1 lit. a diesen Umständen ein ausreichender kausaler Zusam-
EMRK nicht, da es keine Feststellung beinhaltet, dass menhang zwischen der »Verurteilung« des Bf. durch
die Person schuldig ist, eine (neue) Strafat begangen das Geschworenengericht Zürich 1993/1995 und seiner
zu haben. Wenn im Urteil des verurteilenden Gerichts nachträglichen Verwahrung bestand, erinnert der GH
keine Anordnung der Sicherungsverwahrung des Straf- daran, dass er im Fall Kadusic/CH [...] bereit war anzu-
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W. A. gg. die Schweiz erkennen, dass die Tatsache, dass eine Massnahme im verwahrung mit dem Zweck der ursprünglichen Verur-
Kontext von Verfahren zur Überprüfung einer in einem teilung des Bf. unvereinbar. Der GH kann daher nicht
früheren Urteil verhängten Strafe angeordnet wurde, akzeptieren, dass das fragliche wiederaufgenommene
eine kausale Verbindung zwischen der ursprünglichen Verfahren einen Kausalzusammenhang zwischen der
Verurteilung und der strittigen Massnahme darstellen ursprünglichen Verurteilung und der nachträglichen
kann.
Sicherungsverwahrung herstellte. Da die »Verurteilung«
(42) [...] Das Konventionssystem anerkennt, dass des Bf. 1993/1995 keine Anordnung der Sicherungsver-
die Rechtskraf eines strafgerichtlichen Urteils ent- wahrung beinhaltete, gab es folglich keinen Kausalzu-
sprechend dem innerstaatlichen Recht eines Mitglied- sammenhang zwischen dieser Verurteilung und der
staats ausnahmsweise beseitigt und das Urteil zum nachträglichen Sicherungsverwahrung des Bf. iSv. Art. 5
Nachteil der verurteilten Person geändert werden Abs. 1 lit. a EMRK und seine Haf war somit nicht nach
kann, insbesondere wenn Beweise für neue oder neu dieser Bestimmung gerechtfertigt.
bekannt gewordene Tatsachen vorliegen, die den Aus-
(46) Betreffend die Frage, ob die nachträgliche Siche-
gang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. Art. 4 rungsverwahrung des Bf. nach Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK
Abs. 2 7. Prot. EMRK). Wenn sich ein Staat auf eine sol- gerechtfertigt sein könnte, stimmt der GH der Regie-
che Vorgangsweise stützt, um eine kausale Verbindung rung zu, dass der Bf. im Sinne dieser Bestimmung eine
zwischen einer ursprünglichen rechtskräfigen Verur- »psychisch kranke« Person war. Er merkt im Besonde-
teilung einer Person durch ein Urteil, durch das die frag- ren an, dass in den zur Debatte stehenden Verfahren
liche Freiheitsentziehung nicht verhängt wurde, und die inländischen Gerichte feststellten, dass der Bf. an
der nachfolgenden Verhängung einer neuen, zusätz- einer schweren Persönlichkeitsstörung und Psychopa-
lichen Freiheitsentziehung zu schaffen, kann der GH thie litt und dass aufgrund seines Zustands ein grosses
jedoch das Bestehen einer solchen kausalen Verbin- Risiko bestand, dass er – wenn er freigelassen worden
dung nur dann anerkennen, wenn das ursprüngliche wäre – weitere ernstzunehmende gewalttätige Strafa-
Strafverfahren wirklich »wiederaufgenommen« wird, ten begangen hätte. Allerdings wird Sicherungsverwah-
nachdem neue Tatsachen oder Beweise entdeckt wur- rung normalerweise in einer ähnlichen Art vollstreckt
den, die von ausreichender Bedeutung sind, um sich wie eine Freiheitsstrafe und der Bf. wurde tatsächlich
potentiell auf den »Ausgang des Verfahrens« auszuwir- in einem gewöhnlichen Gefängnis angehalten. Dem-
ken. Eine »Wiederaufnahme« bedeutet üblicherweise, zufolge wurde der Bf. nicht in einer Einrichtung festge-
dass das ursprüngliche Urteil des Strafgerichts aufgeho- halten, die für psychisch kranke Personen geeignet ist.
ben und über die Anklage erneut in einer neuen Ent- [...] Die Freiheitsentziehung des Bf. war folglich nicht
scheidung entschieden wird.
»rechtmässig« iSv. Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK.
(43) [...] Im vorliegenden Fall wurde die Begehung der
(47) Der GH vertritt weiters den Standpunkt […], dass
Strafaten, aufgrund derer der Bf. 1993/1995 für schul- keiner der anderen Unterabsätze des Art. 5 Abs. 1 EMRK
dig befunden wurde, durch ihn in dem hier zur Debat- als Rechtfertigung für die umstrittene Verwahrung des
te stehenden wiederaufgenommenen Verfahren nicht Bf. dienen kann.
erneut beurteilt oder erneut festgestellt. Auch wurde die
(48) Dementsprechend gab es eine Verletzung von
1993/1995 verhängte Freiheitsstrafe von 20 Jahren – die Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig; im Ergebnis übereinstim-
der Bf. vollständig verbüsst hat – nicht erneut geprüf. mendes Sondervotum von Richter Zünd).
Im Sinne der Erfordernisse des Art. 65 Abs. 2 StGB
haben die innerstaatlichen Gerichte nur geprüf, ob die
III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 7 EMRK
Voraussetzungen für eine zusätzliche Sicherungsver-
wahrung des Bf. erfüllt waren und schon zur Zeit seiner (49) Der Bf. behauptete, die Anordnung seiner nachträg-
Verurteilung erfüllt gewesen waren, ohne dass dies dem lichen Sicherungsverwahrung hätte das [...] Verbot der
verurteilenden Gericht bekannt gewesen wäre.
rückwirkenden Strafe verletzt […].
(44) Der GH ist der Ansicht, dass unter diesen Umstän-
(51) Der Bf. brachte vor, [...] zum Zeitpunkt des Urteils
den im hier zur Debatte stehenden wiederaufgenomme- des Geschworenengerichts wäre die nachträgliche Ver-
nen Verfahren keine neue Feststellung einer Strafat in hängung von Sicherungverwahrung noch nicht mög-
einer neuen Entscheidung erfolgte. Das Verfahren lief lich gewesen. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 443
de facto auf die Auferlegung einer zusätzlichen, dem der Zürcher Strafprozessordnung [...] wäre eine Abän-
Schutz der Gesellschaf dienenden, Sanktion wegen derung eines Urteils zum Nachteil des Beschuldigten
einer Strafat hinaus, für die der Bf. bereits verurteilt aufgrund neuer Tatsachen oder Beweise nur gegen eine
wurde, ohne dass neue Elemente, die das Wesen dieser freigesprochene Person möglich [...].
Strafat oder das Ausmass der Schuld des Bf. betrafen,
vorhanden gewesen wären.
(45) Unter diesen Umständen war die Sicherungs-
1.ꢀ RelevanteꢀGrundsätze
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NLMR 6/2021-EGMR
(55) Was die Verhängung einer »schwereren Strafe« als
(59) Diese Feststellungen bringen den GH zu dem
der »zur Zeit der Begehung der strafaren Handlung Schluss, dass auf den Bf. rückwirkend eine »schwerere«
angedrohten« betrif, hat der GH im Fall K./D im Hin- Strafe verhängt wurde.
blick auf eine rückwirkende oder nachträgliche Siche-
(60) Folglich lief die nachträgliche Anordnung der
rungsverwahrung nach deutschem Recht festgestellt, Sicherungsverwahrung des Bf. auf eine rückwirkende
dass es sich um eine rückwirkende »schwerere Strafe« Verhängung einer schwereren Strafe hinaus. Demzufol-
handelte. Er stellte fest, dass es zur Zeit der Strafaten ge hat eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 EMRK stattge-
des Bf. nicht möglich war, den Bf. durch eine rückwir- funden (einstimmig).
kende Anordnung in Sicherungsverwahrung zu neh-
men, die erging, nachdem seine Verurteilung durch das
IV. Zur behaupteten Verletzung von Art. 4 7. Prot.
entscheidende Gericht – das seine Sicherungsverwah-
EMRK
rung jedenfalls nicht angeordnet hatte – rechtskräfig
geworden war. Die Bestimmung, auf welche die nach- (61) Der Bf. brachte vor, dass durch die Anordnung sei-
trägliche Sicherungsverwahrung des Bf. gestützt wurde, ner nachträglichen Verwahrung auch Art. 4 7. Prot.
war erst nach den Strafaten des Bf. in das StGB aufge- EMRK verletzt wurde [...].
nommen worden.
(70) [...] Der Bf. war vor dem hier zur Debatte ste-
henden Verfahren, in dem die schweizerischen Straf-
gerichte wegen derselben Strafaten eine weitere
Strafe – nämlich eine nachträgliche Sicherungsverwah-
2.ꢀ ꢀAnwendungꢀderꢀGrundsätzeꢀimꢀvorliegendenꢀFall
(57) Der GH stimmt zu, dass die Sicherungsverwahrung rung – verhängten, vom Züricher Geschworenengericht
des Bf. angesichts insbesondere ihrer Anordnung durch 1993/1995 [...] iSv. Art. 4 Abs. 1 7. Prot. EMRK rechtskräf-
die Strafgerichte unter Verweis auf eine Verurteilung tig verurteilt worden.
wegen einer Strafat, ihrer einer Strafe ähnlichen Cha-
(71) […] Der GH stellt fest, dass Art. 4 Abs. 2 7. Prot.
rakterisierung im innerstaatlichen Recht und der Tat- EMRK die »Wiederaufnahme« des Falls aufgrund neuer
sache, dass sie eine im Gefängnis [...] vollstreckte oder neu bekannt gewordener Tatsachen erlaubt, wel-
Freiheitsentziehung von unbestimmter Dauer mit sich che so bedeutsam sind, dass sie potentiell den »Ausgang
bringt, als »Strafe« iSv. Art. 7 Abs. 1 EMRK einzuordnen des Verfahrens« berühren. Eine »Wiederaufnahme« iSv.
ist.
Art. 4 Abs. 2 7. Prot. EMRK führt üblicherweise dazu,
(58) Bei der Entscheidung, ob die zur Debatte ste- dass das ursprüngliche Urteil [...] aufgehoben und [...]
hende nachträgliche Sicherungsverwahrung des Bf. erneut über die Anklage entschieden wird. Die umstrit-
eine »schwerere« Strafe »als die im Zeitpunkt der Bege- tene Wiederaufnahme im vorliegenden Fall setzte
hung der strafaren Handlung angedrohte« darstellt, jedoch keine neuen Elemente voraus, die die Art der
bemerkt der GH eingangs, dass es zur Zeit der Strafa- vom Bf. begangen Strafaten oder das Ausmass seiner
ten des Bf. nicht möglich war, ihn durch eine rückwir- Schuld betrafen und eine neue Entscheidung über die
kende Anordnung in Sicherungsverwahrung zu neh- strafrechtliche Anklage [...] ist nicht ergangen und soll-
men, nachdem seine 1993/1995 erfolgte Verurteilung te auch nicht ergehen. Dementsprechend kommt der
durch das entscheidende Gericht – das jedenfalls seine GH zu dem Schluss, dass der Fall des Bf. nicht iSv. Art. 4
Sicherungsverwahrung nicht angeordnet hatte – rechts- 7. Prot. EMRK wiederaufgenommen wurde.
kräfig geworden war. Art. 65 Abs. 2 iVm. Art. 64 Abs. 1
(72) Folglich hat eine Verletzung von Art. 4 7. Prot.
lit. b StGB, auf welche die nachträgliche Sicherungsver- EMRK stattgefunden (einstimmig; im Ergebnis überein-
wahrung des Bf. gestützt wurde, wurde erst mit 1.1.2007 stimmendes Sondervotum von Richter Zünd).
und somit nach den 1983 und 1990 begangenen Straf-
taten des Bf. in das StGB aufgenommen. Wie der GH
zudem feststellt, wurde zur Zeit der Begehung der Straf-
V. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
taten des Bf. eine Sicherungsverwahrung [...] vor einer € 40.000,– für immateriellen Schaden; € 6.000,– für Kos-
mit demselben Urteil verhängten Freiheitsstrafe voll- ten und Auslagen (einstimmig).
streckt [...]. Sobald die Verwahrung beendet wurde [...],
wurde die Vollstreckung der zusätzlichen Freiheitsstra-
fe entweder ebenfalls beendet oder die Dauer der Ver-
wahrung wurde zumindest auf die noch zu verbüssende
Freiheitsstrafe angerechnet. Im Gegensatz dazu wurde
eine Freiheitsstrafe nach der neuen, geänderten Fas-
sung des StGB vor einer angeordneten Verwahrung voll-
streckt, womit der betroffenen Person eine längere Frei-
heitsentziehung drohte.
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