CASE OF M.P.E.V. AND OTHERS v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
Rubrum
NLMR 4/2014-EGMR
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2014/4 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2014/4] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2014/4] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Sachverhalt
zu töten. Dies könne einen Grund darstellen, dem Erst-
Bf. Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.
Der ErstBf. und die ZweitBf. heirateten 1988 in Ecuador.
Im Mai 2009 trennten sich die beiden ersten Bf.
Die 1986 geborene DrittBf. ist die Tochter der Zweit- Die ViertBf. blieb bei der ZweitBf., die die volle elterli-
Bf. und die Stieftochter des ErstBf. Die 1999 geborene che Sorge zugesprochen bekam, während dem ErstBf.
ViertBf. ist die gemeinsame Tochter der beiden ersten umfassende Umgangsrechte gewährt wurden.
Bf.
Das BAF erkannte der DrittBf. am 27.10.2009 eine
Am 1.1.2002 stellten die Bf. in der Schweiz einen Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären Gründen
Asylantrag. Die ersten beiden Bf. behaupteten, von der zu. Sie zog daraufhin ihren Asylantrag zurück und such-
ecuadorianischen Polizei gefoltert und mit dem Tode te um die Schweizer Staatsbürgerschaft an, die ihr am
bedroht worden zu sein, nachdem der ErstBf. an zwei 17.9.2012 verliehen wurde.
politischen Demonstrationen teilgenommen hätte. Das
Bundesamt für Flüchtlinge (BAF) wies den Antrag der Prüfung der Fakten den Antrag der übrigen Bf. auf Asyl
Bf. am 4.2.2002 zurück. ab. Diese erhoben in der Folge eine Beschwerde beim
Am 20.3.2012 wies das BAF nach einer neuerlichen
Der ErstBf. wurde zwischen 2005 und 2009 mehr- Bundesverwaltungsgericht, das die Entscheidung des
fach verurteilt, unter anderem am 1.3.2005 wegen Ver- BAF am 7.9.2012 teilweise aufhob. Es befand, dass die
kaufs gestohlener Waren zu einer dreimonatigen Haft- ViertBf., die mittlerweile dreizehn war, seit dem Alter
strafe auf Bewährung, am 9.4.2008 wegen versuchtem von zwei in der Schweiz aufgewachsen sei und keine
Diebstahl zu 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit und Bezüge zu Ecuador hätte. Eine Abschiebung dorthin
am 14.4.2009 wegen des Kaufs von gestohlenen Waren würde für sie somit eine Entwurzelung von übermä-
zu einer neunmonatigen Haftstrafe auf Bewährung. ssiger Härte darstellen. Daher gewährte das Bundes-
Die Bewährung seiner früheren Strafe wurde daraufhin verwaltungsgericht ihr und ihrer Mutter eine befriste-
widerrufen.
te und jährlich erneuerbare Aufenthaltsgenehmigung
Das Bundesverwaltungsgericht hob die Entscheidung für ein Jahr. Die Ausweisung des Bf. sei hingegen recht-
des BAF vom 4.2.2002 am 24.10.2007 auf und wies das mässig. Insbesondere würde Ecuador über ein zuverläs-
BAF an, den Antrag nochmals zu prüfen, da der ErstBf. siges Gesundheitssystem verfügen. Sein Strafregister
medizinischen Attesten zufolge an einer posttraumati- würde ihn zudem von der Gewährung einer befriste-
schen Belastungsstörung, Depression und schizoaffek- ten Aufenthaltsgenehmigung ausschliessen, immerhin
tiven Störung litt. Er hätte zudem versucht, sich selbst hätte er insgesamt 1.465 Waren gestohlen.
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M. P. E. V. u.a. gg. die Schweiz
NLMR 4/2014-EGMR
Rechtsausführungen
(35) Da die Beschwerde des ErstBf. sowie der Zweit-
und ViertBf. nicht offensichtlich unbegründet und auch
Die Bf. behaupten, die Ausweisung des ErstBf. aus der aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für
Schweiz würde Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des zulässig erklärt werden (einstimmig).
Privat- und Familienlebens) verletzen.
(36) Die DrittBf. ist bereits erwachsen und hat eine
eigene Familie. Die Bf. haben nicht nachgewiesen, dass
eine ausreichende Abhängigkeit besteht, welche die
Beziehung der DrittBf. mit dem ErstBf. in den Anwen-
dungsbereich von Art. 8 EMRK bringen könnte. Wäh-
rend die Gesamtheit der sozialen Bindungen zwischen
niedergelassenen Migranten und der Gemeinschaft, in
I. Zur Zulässigkeit
1.
Erschöpfung des Instanzenzugs
(23) Die Regierung brachte vor, die Bf. hätten den inner- der sie leben, Teil des »Privatlebens« iSv. Art. 8 EMRK
staatlichen Instanzenzug nicht erschöpft, da sie gegen ist, reicht die Beziehung zwischen den ersten beiden Bf.
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.9.2012 für sich nicht aus, um die Beschwerde der DrittBf. unter
beim Bundesgericht keine »Beschwerde in öffentlich- Art. 8 EMRK fallen zu lassen.
rechtlichen Angelegenheiten« gemäss den Art. 82ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben hätten. [...]
(37) Die Beschwerde der DrittBf. ist daher ratione
materiae mit der Konvention unvereinbar und als unzu-
(27) Der GH beobachtet, dass gemäss dem Wort- lässig zurückzuweisen (einstimmig).
laut von Art. 83 lit. c Z. 3 des genannten Gesetzes eine
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
unzulässig ist, wenn sie gegen Entscheidungen auf dem
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige (52) Der GH hat in seinem Urteil Üner/NL die einschlägi-
Aufnahme gerichtet ist. Der GH hält es nicht für erwie- gen Kriterien zusammengefasst, die anzuwenden sind,
sen, dass diese Bestimmung im gegenständlichen Fall wenn zu entscheiden ist, ob ein Eingriff in Form einer
nicht anwendbar war. [...] Folglich hätte eine Beschwer- Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft not-
de in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten keine wendig ist. [...] Wenn Familien mit Kindern betroffen
Abhilfe im Hinblick auf die Rügen der Bf. unter Art. 8 sind, muss für die Behörden bei der Beurteilung der Ver-
EMRK schaffen können.
hältnismässigkeit für die Zwecke der Konvention das
(28) Unter diesen Umständen [...] konnte von den Bf. Kindeswohl ein vorrangiger Faktor sein.
nicht erwartet werden, dass sie eine solche Beschwerde
(54) Der erste zu berücksichtigende Umstand ist die
gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhe- Schwere der vom ErstBf. begangenen Straftaten. Der GH
ben. Die Beschwerde vor dem GH ist daher nicht wegen bemerkt, dass sein Strafregister zwischen 2005 und 2009
Nichterschöpfung des Instanzenzugs zurückzuweisen, vier Verurteilungen aufweist, von denen drei Straftaten
zurückzuweisen ist aber die Einrede der Regierung.
das Eigentum anderer betrafen und die vierte ein Ver-
kehrsdelikt. Die schwerste Strafe, die ihm für diese Straf-
taten auferlegt wurde, war eine neunmonatige Haftstra-
fe auf Bewährung. Es scheint, dass er nach 2009 nicht
2.
Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK
(29) Laut der Regierung würde zwischen dem ErstBf. nochmals straffällig wurde.
und der ZweitBf. und dem ErstBf. und der DrittBf. kein
(55) Was die Dauer des Aufenthalts des Bf. in der
»Familienleben« iSv. Art. 8 EMRK bestehen. Die ersten Schweiz betrifft, so beobachtet der GH, dass er in die
beiden Bf. hätten sich im Mai 2009 getrennt und würden Schweiz einreiste, als er bereits erwachsen war und dort
nicht mehr länger zusammenleben. [...] Bei der DrittBf. ein Asylsuchender war, der nie einen festen Aufenthalts-
würde es sich inzwischen um eine Erwachsene handeln, status hatte. Es muss aber auch festgehalten werden,
die ihr eigenes Familienleben begonnen hätte. [...]
dass das Asylverfahren mehr als zehn Jahre dauerte,
(33) Die Regierung hat nicht bestritten, dass die Bezie- nämlich bis zum 7.9.2012, als das Bundesverwaltungsge-
hung zwischen dem ErstBf. und der ViertBf. »Familien- richt rechtskräftig über den Asylantrag des Bf. entschied.
leben« iSv. Art. 8 EMRK darstellte. [...] Der GH unter-
stützt diese Ansicht. Die Beschwerde des ErstBf. und hat der GH oben festgestellt, dass er mit der ZweitBf., die
der ViertBf. fällt daher unter Art. 8 EMRK. ihn bei seiner Krankheit unterstützt [...] weiterhin eine
(56) Im Hinblick auf die familiäre Situation des ErstBf.
(34) Die ersten beiden Bf. haben sich nicht scheiden Beziehung unterhält, die unter Art. 8 EMRK fällt. In die-
lassen, auch wenn sie sich getrennt haben und seit 2009 sem Zusammenhang beobachtet der GH, dass das Bun-
nicht mehr zusammenleben. Dass die beiden ersten Bf. desverwaltungsgericht ausdrücklich anerkannte, dass
sich regelmässig sehen und die ZweitBf. den ErstBf. bei der Gesundheitszustand des ErstBf. Grund zur Sorge
seiner Krankheit unterstützt, reicht aus, um ihre Bezie- gab und dass laut seinem behandelnden Arzt seine
hung unter Art. 8 EMRK fallen zu lassen.
Rückkehr nach Ecuador für sich wahrscheinlich bereits
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M. P. E. V. u.a. gg. die Schweiz seine Gesundheit gefährden würde und das unabhängig
von der medizinischen Behandlung, die er erhielt.
(62) Angesichts der Feststellungen zu Art. 8 EMRK
befindet der GH weiters, dass es nicht notwendig ist, die
(57) Zur Beziehung des ErstBf. zur ViertBf. beobachtet [...] Beschwerde der ersten beiden Bf. sowie der ViertBf.
der GH, dass er diese gemeinsam mit der ZweitBf. auf- unter Art. 13 EMRK zu untersuchen (einstimmig).
gezogen hat und sich auch nach der Trennung weiter an
der Erziehung beteiligte, was sich in den ihm gewähr-
ten umfassenden Kontaktrechten widerspiegelt. Das
IV. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Bundesverwaltungsgericht hat zudem erwogen, dass € 4.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
angesichts der Integration der ViertBf. in die Schweizer
Gesellschaft, ihres mangelnden Wissens über ihr Her-
kunftsland – wohin sie nach der Einreise in die Schweiz
im Alter von zwei Jahren nie mehr zurückkehrte – und des
Umstands, dass sie kaum Spanisch sprach, es einer Ent-
wurzelung von übermässiger Härte gleichkäme, würde
sie nach Ecuador zurückgesandt. Unter diesen Umstän-
den kann erwartet werden, dass der persönliche Kontakt
zwischen den beiden Bf. zumindest drastisch vermin-
dert würde, wenn der ErstBf. zu einer Rückkehr nach
Ecuador gezwungen werden sollte. Der GH unterstreicht
den Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht bei
der Behandlung des Falls des ErstBf. keinen Bezug auf
das Kindeswohl nahm, weil es nicht der Ansicht war,
dass die Beziehung zwischen ihnen unter den Schutz
des »Familienlebens« iSv. Art. 8 EMRK fiel. Unter diesen
Umständen ist der GH nicht überzeugt, dass dem Kin-
deswohl ausreichend Gewicht beigemessen wurde. Ver-
wiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf Art. 3
der UN-Kinderrechtskonvention1, wonach das Kindes-
wohl bei allen Massnahmen von Behörden, die Kinder
betreffen, vorrangig zu berücksichtigen ist.
(58) Im Lichte der obigen Ausführungen und unter
Berücksichtigung der nicht allzu schwerwiegenden
vom ErstBf. begangenen Straftaten, seines schlechten
Gesundheitszustands und insbesondere des Versäum-
nisses der nationalen Behörden, die beiderseitigen
Interessen des Erst- und der ViertBf. an der Aufrechter-
haltung eines engen persönlichen Kontakts zu berück-
sichtigen, stellt der GH fest, dass der belangte Staat den
ihm im gegenständlichen Fall zukommenden Beurtei-
lungsspielraum überschritten hat.
(59) Verletzung von Art. 8 EMRK im Fall der Auswei-
sung des ErstBf. (einstimmig).
III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 8
EMRK
(60) Die Bf. rügen auch, im Hinblick auf ihre Beschwer-
de unter Art. 8 EMRK über keinen wirksamen Rechtsbe-
helf verfügt zu haben [...].
(61) Die Rüge der DrittBf. ist unzulässig, da diese
keine vertretbare Beschwerde iSd. Art. 8 EMRK behaup-
ten konnte (einstimmig).
Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. Novem-
ber 1989, BGBl. 1993/7.
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