Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

CASE OF A.S. v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

Rubrum

NLMR 3/2015-EGMR

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2015/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2015/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2015/3 L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Sachverhalt

Der 1988 geborene Bf. ist Kurde und Staatsangehöriger

I. Zur Zulässigkeit

Syriens. Im Februar 2013 beantragte er in der Schweiz

Asyl, nachdem er aus Italien eingereist war. Das Bundes- (17, 40) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde nicht

amt für Migration wies den Antrag am 8.5.2013 zurück, offensichtlich unbegründet [...] ist. Sie ist auch nicht aus

weil Italien bereits einen Antrag auf Rückübernahme einem anderen Grund unzulässig und muss daher für

nach Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO angenommen habe. zulässig erklärt werden (einstimmig).

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde brach-

te der Bf. insbesondere vor, er leide an einer posttrau-

II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK

matischen Belastungsstörung und wäre daher auf die

Unterstützung seiner beiden in der Schweiz lebenden (35) Den vom Bf. vorgelegten medizinischen Informatio-

Schwestern angewiesen. Das Bundesverwaltungsge- nen zufolge weist er ernste Symptome einer posttrauma-

richt wies die Beschwerde am 13.6.2013 ab. Weder seien tischen Belastungsstörung auf [...]. Der GH muss daher

seine Schwestern als Familienangehörige iSv. Art. 15 entscheiden, ob seine Rückkehr nach Italien ihn einer

Abs. 2 Dublin II-VO anzusehen noch gäbe es Grund zur schädlichen Situation aussetzen würde, welche die hohe

Annahme, seine psychischen Probleme würden in Itali- Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht.

en nicht angemessen berücksichtigt.

(36) In Tarakhel/CH stellte der GH fest, dass zwar die

Im Verfahren vor dem EGMR legte der Bf. ein ärztli- Struktur und Gesamtsituation der Aufnahmebedingun-

ches Attest von Juni 2013 vor, wonach er aufgrund eines gen in Italien für sich alleine kein Hindernis für alle

in Syrien erlittenen Traumas an Rückenschmerzen Abschiebungen von Asylwerbern in dieses Land darstel-

und einer schweren posttraumatischen Belastungsstö- len könnten, die ihm verfügbaren Informationen und

rung leide. Er befinde sich daher in Psychotherapie und Daten aber doch ernste Zweifel an den Kapazitäten des

werde mit Antidepressiva und Schmerzmitteln behan- Systems aufwerfen würden. Die Möglichkeit, dass eine

delt.

erhebliche Zahl von Asylwerbern ohne Unterkunft blei-

ben oder in überfüllten Einrichtungen ohne Privatsphä-

re oder gar unter gesundheitsschädlichen oder gewalt-

tätigen Bedingungen untergebracht werden könnte,

könne daher nicht als unbegründet verworfen werden.

Rechtsausführungen

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Der Bf. befindet sich allerdings derzeit nicht in einem

Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behand- kritischen Gesundheitszustand. Die Raschheit einer

lung) und von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- Verschlechterung, die er aufgrund einer Abschiebung

und Familienlebens) im Fall seiner Ausweisung.

aus der Schweiz erleiden würde, und das Ausmass, in

dem er in Italien Zugang zu medizinischer Behandlung

finden könnte, sind zu einem gewissen Grad spekulativ.

Derzeit gibt es keine Anzeichen dafür, dass der Bf., wenn

Österreichisches Institut für Menschenrechte

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A.

S. gg. die Schweiz

NLMR 3/2015-EGMR

er nach Italien zurückgeschickt wird, keine angemesse- hen von Faktoren der Einwanderungskontrolle [...] oder

ne psychologische Behandlung erhalten würde und kei- von Überlegungen der öffentlichen Ordnung, die für

nen Zugang zu solchen Antidepressiva hätte, wie er sie eine Ausweisung sprechen.

derzeit in der Schweiz erhält. [...]

(49) Im vorliegenden Fall gibt es keine Spuren

(37) Nach Ansicht des GH [...] weist der vorliegende einer Anwesenheit des Bf. in der Schweiz, bevor er am

Fall keine sehr aussergewöhnlichen Umstände wie jene 18.2.2013 seinen Asylantrag stellte – vier Monate vor

in D./GB auf [...].

Erhebung der vorliegenden Beschwerde. Während die-

(38) Der GH stellt daher fest, dass die Durchführung ser sehr kurzen Zeitspanne wurde die Anwesenheit

der Entscheidung, den Bf. nach Italien abzuschieben, des Bf. von den innerstaatlichen Behörden nur für den

keine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde Zweck der Prüfung seines Status als Asylwerber und der

(einstimmig).

Befolgung ihrer Verpflichtungen nach der Dublin II-VO

und nationalem Recht akzeptiert.

Der GH erinnert daran, dass er bereits festgestellt hat,

dass zwischen Eltern und erwachsenen Kindern oder

III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

(39) Der Bf. behauptete, seine Abschiebung nach Italien zwischen erwachsenen Geschwistern kein Familienle-

würde sein Recht auf Achtung des Privat- und Familien- ben iSv. Art. 8 EMRK besteht, solange sie keine zusätz-

lebens verletzen, weil sie seine Beziehung zu seinen in lichen Elemente der Abhängigkeit nachweisen können.

der Schweiz lebenden Schwestern lösen würde. [...]

Unter der Annahme, dass der Bf. und seine Schwes-

(41) [...] Die Beziehung zu seinen [...] Schwestern falle tern familiäre Bindungen aufrecht erhalten hatten, als

wegen seiner schwerwiegenden psychischen Gesund- sie in Syrien lebten, und dass im Fall des Bf. zusätzliche

heitsprobleme, die als zusätzlicher, über die gewöhnli- Elemente der Abhängigkeit nachgewiesen werden könn-

chen emotionalen Bindungen hinausgehender Faktor ten, kann nicht argumentiert werden, dass das Tolerie-

der Abhängigkeit anzusehen seien, in den Schutzbe- ren der Anwesenheit des Bf. in der Schweiz durch die

reich seines Rechts auf Achtung des Familienlebens.

innerstaatlichen Behörden für eine längere Zeit es ihm

(44) Der GH erinnert daran, dass ein Vertragsstaat, ermöglicht hätte, starke Familienbeziehungen in der

der die Anwesenheit eines Fremden auf seinem Gebiet Schweiz zu begründen und zu entwickeln.

toleriert und ihm damit gestattet, eine Entscheidung

(50) Eingedenk des Staaten in Einwanderungsange-

über einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel [...] abzu- legenheiten eingeräumten Ermessensspielraums fin-

warten, diesem ermöglicht, an der Gesellschaft des det der GH, dass ein gerechter Ausgleich zwischen den

Gaststaats teilzunehmen, Beziehungen einzugehen betroffenen widerstreitenden Interessen getroffen

und hier ein Familienleben zu schaffen. Dies zieht aller- wurde [...].

dings keine aus Art. 8 EMRK resultierende Verpflich-

(52) Angesichts der obigen Überlegungen stellt der

tung der Behörden des betroffenen Vertragsstaats nach GH fest, dass die Durchführung der Entscheidung, den

sich, ihm die Niederlassung zu gestatten. [...] Dassel- Bf. nach Italien auszuweisen, keine Verletzung von Art. 8

be gilt im Fall von Asylwerbern, deren Anwesenheit auf EMRK begründen würde (einstimmig; im Ergebnis über-

dem Gebiet eines Vertragsstaats von den Behörden tole- einstimmendes Sondervotum der Richter Sajó, Vučinić und

riert wird [...].

Lemmens).

(46) [...] Die im vorliegenden Fall zu prüfende Frage

ist, ob die schweizerischen Behörden in Anbetracht der

Gesamtumstände nach Art. 8 EMRK verpflichtet waren,

IV. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK

dem Bf. einen Aufenthaltstitel in der Schweiz zu gewäh- Dieser Teil der Beschwerde ist gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. a

ren [...] und ihm damit zu ermöglichen, ein Familienle- EMRK im Register zu streichen, weil ihn der Bf. nicht

ben auszuüben, das er im Gebiet der Schweiz begrün- weiterzuverfolgen beabsichtigt (einstimmig).

det haben mag. Der vorliegende Fall betrifft damit nicht

nur Familienleben, sondern Einwanderung im weiteren

Sinn. Aus diesem Grund ist er als Fall anzusehen, der ein

behauptetes Versäumnis seitens des belangten Staates

betrifft, einer positiven Verpflichtung nach Art. 8 EMRK

zu entsprechen.

(47) [...] In diesem Kontext zu berücksichtigende Fak-

toren sind das Ausmass, in dem Familienleben tatsäch-

lich unterbrochen würde, das Ausmass der Bindungen

im Vertragsstaat, das Bestehen unüberwindbarer Hin-

dernisse für ein gemeinsames Leben der Familie im

Herkunftsstaat des betroffenen Fremden und das Beste-

Österreichisches Institut für Menschenrechte

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 3, Art. 8 und Art. 13 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.