Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

CASE OF EL GHATET v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

Rubrum

NLMR 6/2016-EGMR

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2016/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2016/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2016/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Sachverhalt

Der ErstBf. ist der Vater des ZweitBf. Er reiste 1997 in am 4.3.2008 die Zustimmung, weil die Voraussetzungen

die Schweiz, wo er seitdem wohnt. Der 1990 geborene nicht erfüllt waren und die Entscheidung des Rekursge-

ZweitBf. blieb bei seiner Mutter in Ägypten. Im März richts seiner Ansicht nach mit der ständigen Rechtspre-

1999 heiratete der ErstBf. eine Schweizerin, mit der er chung des Bundesgerichts im Widerspruch stand.

2000 eine Tochter bekam. Er besitzt sowohl die ägyp-

tische als auch seit August 2004 die schweizerische Bundesverwaltungsgericht. Er informierte ausserdem

Staatsbürgerschaft. am 30.7.2009 die Behörden, dass sich die persönliche

Daraufhin wandte sich der ErstBf. am 4.4.2008 an das

2002 besuchte der ZweitBf. zum ersten Mal seinen Lage seines Sohnes geändert hätte, weil seine Mutter

Vater in der Schweiz. Im Juli 2003 reiste er zum Zweck umgezogen wäre und er ausschliesslich von der Gross-

der Familienzusammenführung wieder in die Schweiz mutter betreut würde. Das Bundesverwaltungsgericht

ein. Da er Schwierigkeiten in der Schule und mit seiner wies die Beschwerde zurück. Das Gericht betonte, dass

Stiefmutter bekam, kehrte er im Januar 2005 nach Ägyp- die Voraussetzungen nicht erfüllt wären und der Zweit-

ten zurück.

Am 1.3.2006 stellte der ErstBf. einen neuen Antrag auf nicht mehr auf seinen Vater angewiesen wäre.

Familienzusammenführung mit dem ZweitBf., der zu Am 8.3.2010 brachte der Bf. Beschwerde an das schwei-

Bf. ausserdem das Erwachsenenalter erreicht hätte und

diesem Zeitpunkt fünfzehneinhalb Jahre alt war und für zerische Bundesgericht ein, die am 5.7.2010 zurückge-

den er nach ägyptischem Recht die Obsorge hatte. Am wiesen wurde. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass die

15.2.2007 wies das Migrationsamt des Kantons Aargau Beziehungen zwischen den Bf. nicht vorrangig waren

diesen Antrag zurück, woraufhin der Bf. am 12.3.2007 und der ErstBf. nicht unmittelbar nach seiner Einrei-

ohne Erfolg Berufung an die Rechtsabteilung des Migra- se in die Schweiz die Familienzusammenführung bean-

tionsamts erhob.

tragt hatte. Es bemerkte, dass der ZweitBf. von seiner

Am 26.6.2007 wandte sich der ErstBf. an das Rekurs- Mutter und der Grossmutter bis zu seinem achtzehnten

gericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, das dem Lebensjahr betreut wurde, dass er fast sein ganzes Leben

Rekurs am 7.9.2007 stattgab. Das Rekursgericht führte in Ägypten verbrachte und durch seine Ausreise wichtige

aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fami- soziale und persönliche Bindungen negativ beeinflusst

lienzusammenführung zwar nicht erfüllt wären, jedoch werden könnten. Das Gericht beachtete des Weiteren,

die Interessen der Bf. an einem Familienleben unter dass der ZweitBf. aufgrund seines Alters jetzt mit grösse-

Berücksichtigung des Art. 8 EMRK Vorrang vor den Inte- ren Integrationsherausforderungen als während seines

ressen der Allgemeinheit hätten. Daher wies das Gericht ersten Besuches in der Schweiz zu rechnen habe. Wäh-

das Migrationsamt an, eine Aufenthaltserlaubnis für rend der ErstBf. eine enge Beziehung mit seiner Tochter

den ZweitBf. zu erteilen. Am 28.1.2008 schickte das Mig- aus der zweiten Ehe in der Schweiz habe und es von ihm

rationsamt den Akt zur Erteilung des Daueraufenthalts- nicht verlangt werden könne, nach Ägypten zu ziehen,

rechts an das Bundesamt für Migration, um die erfor- lägen keine hinreichenden Gründe vor, die die Familien-

derliche Zustimmung einzuholen. Dieses verweigerte zusammenführung in der Schweiz rechtfertigen würden.

Österreichisches Institut für Menschenrechte

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El Ghatet gg. die Schweiz

NLMR 6/2016-EGMR

Rechtsausführungen

der GH zunächst, ob die Eltern unwiderruflich beschlos-

sen haben, ihre Kinder im Herkunftsland zurückzulas-

Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 8 EMRK sen und dadurch jede Absicht auf zukünftige Familien-

(hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) durch die zusammenführung aufgegeben haben. Zweitens fragte

Ablehnung ihres Antrags auf Familienzusammenfüh- der GH, ob es das angemessenste Mittel zur Entwicklung

rung durch die Schweizer Behörden.

ihres Familienlebens mit ihren im Vertragsstaat leben-

den Eltern ist, den Kindern die Einreise in den Konventi-

onsstaat zu erlauben. Bei der Beantwortung dieser Frage

muss berücksichtigt werden, ob der Rückkehr der Eltern

in das Herkunftsland irgendwelche »unüberwindbaren

Hürden« oder »wesentlichen Hindernisse« entgegenste-

I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

1.

Zulässigkeit

(33) Der GH stellt fest, dass diese Rüge nicht offensicht- hen.

lich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK und nicht

(46) Der GH vertritt ferner die Ansicht, dass es auch im

aus anderen Gründen unzulässig ist. Sie ist daher für Völkerrecht unbestritten ist, dass bei allen Entscheidun-

zulässig zu erklären (einstimmig).

gen betreffend Kinder ihr Wohl im Vordergrund stehen

muss. Zu diesem Zwecke wendet er in Fällen von Famili-

enzusammenführung den Umständen der minderjähri-

gen Kinder besondere Aufmerksamkeit zu, insbesondere

ihrem Alter, ihrer Situation im Herkunftsland und dem

2.

In der Sache

a. Die allgemeinen Grundsätze

(43) […] Der wesentliche Zweck des Art. 8 EMRK ist Ausmass, in welchem sie auf ihre Eltern angewiesen sind.

der Schutz des Einzelnen vor Willkürmassnahmen der Auch wenn das Kindeswohl keine »Trumpfkarte« sein

Behörden. […] Aus der effektiven »Achtung« des Famili- kann, die die Aufnahme aller Kinder verlangt, für die es

enlebens können sich daneben auch positive Verpflich- besser wäre, in einem Konventionsstaat zu leben, müs-

tungen ergeben. […]

sen die innerstaatlichen Gerichte das Kindeswohl in den

(44) Um festzustellen, wie gross der Umfang der staat- Mittelpunkt ihrer Überlegungen stellen und ihm wesent-

lichen Verpflichtungen ist, muss der GH den Sachverhalt liche Bedeutung einräumen. […]

im Lichte der anwendbaren Grundsätze prüfen […]:

(47) […] Im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidi-

a) das Ausmass der staatlichen Verpflichtung, Famili- arität ist es nicht die Aufgabe des GH, an die Stelle der

enangehörigen niedergelassener Zuwanderer die Einrei- zuständigen Behörden zu treten und zu bestimmen, was

se zu gewähren, hängt von den besonderen Umständen das Kindeswohl verlangt, sondern zu beurteilen, ob die

der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse nationalen Gerichte die notwendigen im Art. 8 EMRK

ab;

enthaltenen Garantien unter besonderer Berücksichti-

b) nach den geltenden Grundsätzen des Völkerrechts gung des Kindeswohles gewährleistet haben, was sich

und gemäss seinen vertraglichen Verpflichtungen hat ein ausreichend in der Begründung der nationalen Gerichte

Staat das Recht, die Einwanderung von Drittstaatsange- widerspiegeln muss. […]

hörigen in sein Hoheitsgebiet zu kontrollieren;

c) im Bereich der Einwanderung kann aus Art. 8 EMRK

keine allgemeine Verpflichtung des Staates abgelei-

b. Anwendung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall

tet werden, die Entscheidung von Ehepaaren bezüg- (48) Der GH stellt fest, dass der ErstBf. den ZweitBf.

lich ihres ehelichen Wohnsitzes zu respektieren und die zurückliess, als er 1997 aus Ägypten in die Schweiz ging,

Familienzusammenführung auf seinem Hoheitsgebiet um Asyl zu beantragen. Obwohl sein Antrag von den

zu gestatten.

Schweizer Behörden abgelehnt wurde, ist bei der Beur-

(45) In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt teilung, ob er sein Kind aus eigenem Willen zurückliess,

werden, dass es in Fällen wie dem vorliegenden nicht Vorsicht geboten. Der GH weist jedoch darauf hin, dass

nur um Einwanderung, sondern auch um Familienle- der ErstBf. den Antrag auf Familienzusammenführung

ben geht, und dass sie Ausländer betreffen, die bereits nicht gleich stellte, nachdem er aufgrund seiner Heirat

ein Familienleben hatten, das sie in einem anderen Land mit einer Schweizer Staatsbürgerin im Jahr 1999 eine

zurückgelassen haben, bis sie einen dauerhaften Status Aufenthaltserlaubnis erhalten hat, sondern den Zweit-

im Gastland erreichten. In solchen Fällen muss der GH Bf. erst 2002 mit einem Touristenvisum für drei Mona-

prüfen, ob die Regierung mit der Ablehnung von Aufent- te in die Schweiz brachte. Im Juli 2003 zog der ZweitBf.

haltstiteln für die Bf. einen fairen Ausgleich zwischen für die Zwecke der Familienzusammenführung in die

deren Interessen an der Entwicklung ihres Familienle- Schweiz. Im Januar 2005 schickte der ErstBf. ihn jedoch

bens im belangten Staat auf der einen Seite und den Inte- aufgrund der Streitigkeiten zwischen ihm und seiner

ressen des Staates an der Einwanderungskontrolle auf Ehefrau nach Ägypten zurück. Nach der Trennung des

der anderen getroffen hat. Bei dieser Beurteilung fragte Ehepaares stellte der ErstBf. im März 2006 einen neuen

Österreichisches Institut für Menschenrechte

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NLMR 6/2016-EGMR

El Ghatet gg. die Schweiz

Antrag auf Familienzusammenführung. Der GH gelangt den es weder versäumt haben, ein angemessenes Gleich-

zur Auffassung, dass diese Umstände keinen eindeu- gewicht zwischen den Interessen der Bf. und den Inter-

tigen Aufschluss darüber geben, ob der ErstBf. immer essen des Staates herzustellen, noch den ihnen von der

schon plante, mit seinem Sohn in der Schweiz zu leben.

Konvention zur Verfügung gestellten Ermessensspiel-

(49) Unter Hinweis darauf, dass der ErstBf. auch ein raum überschritten haben.

Familienleben mit seiner Tochter […] in der Schweiz

(53) Der GH stellt jedoch fest, dass das Bundesgericht

genoss, betrachtet der GH es als unzumutbar, den Erst- in seinem Urteil vom 5.6.2010 und die anderen inländi-

Bf. aufzufordern, nach Ägypten zurückzukehren, um schen Gerichte das Kindeswohl des ZweitBf., der zum

dort mit seinem Sohn zu leben, weil dies die Trennung Zeitpunkt der Antragstellung auf Familienzusammen-

von seiner Tochter bedeuten würde. Der GH gelangt zum führung ein Kind war, lediglich flüchtig überprüften und

Ergebnis, dass es unangemessen schwierig für die Bf. dahingehend nur eine summarische Begründung liefer-

wäre, das Familienleben anderswo als in der Schweiz zu ten. Der GH ist der Auffassung, dass das Bundesgericht

führen.

das Wohl des ZweitBf. entgegen den Anforderungen der

(50) Der GH beobachtet, dass der Fall Sen/NL die Fami- Konvention und der anderen internationalen Überein-

lienzusammenführung mit beiden Eltern und der Fall künften (wie dem UN-Übereinkommen über die Rech-

Tuquabo-Tekle u.a./NL die Familienzusammenführung te des Kindes) sowie des Art. 11 der Bundesverfassung

mit einem Elternteil in einer Situation betraf, wo der der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der stän-

andere Elternteil verstorben war. Der vorliegende Fall digen Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ausrei-

hingegen betrifft die Zusammenführung eines Kindes chend ins Zentrum seiner Interessenabwägung und sei-

mit seinem Vater, wobei das Kind zumindest zum Zeit- ner Begründung stellte.

punkt der Antragstellung bei seiner Mutter lebte. Der

(54) Angesichts des Vorgesagten liegt eine Verletzung

GH beachtet daher, dass keine Vermutung dafür vor- des Art. 8 EMRK vor (einstimmig; im Ergebnis überein-

lag, dass die Wiedervereinigung mit dem ErstBf. in der stimmendes Sondervotum von Richter Serghides).

Schweiz an sich im Interesse des ZweitBf. lag.

(51) Der GH stellt auch fest, dass der ErstBf. nach dem

ägyptischen Recht das Sorgerecht hatte. Obwohl dieser

II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Rechtsstatus darauf hindeutet, dass es im Interesse des € 8.000,– für immateriellen Schaden; € 2.000,– für Kosten

ZweitBf. wäre, mit seinem Vater in der Schweiz zu leben, und Auslagen (einstimmig).

kann das alleine nicht ausschlaggebend sein. Nach Auf-

fassung des GH lebte der ZweitBf. fast sein ganzes Leben

in Ägypten und hatte starke soziale, kulturelle und

sprachliche Verbindungen zu seinem Herkunftsland.

In Ägypten kümmerten sich seine Mutter und später […]

seine Grossmutter um ihn. Der GH beachtet des Weiteren,

dass der ZweitBf. zum Zeitpunkt der Antragstellung fünf-

zehneinhalb Jahre alt und nicht so sehr auf Betreuung

angewiesen war wie Kleinkinder. […] Der GH stellt fest,

dass in seinem Herkunftsland keine grosse Bedrohun-

gen für das Wohl des ZweitBf. gegeben waren, anders als

im Fall Tuquabo-Tekle u.a./NL, in dem das fünfzehnjähri-

ge Mädchen, das von seiner Grossmutter erzogen wurde,

gegen den Willen der Mutter aus der Schule genommen

und dem Risiko ausgesetzt wurde, verheiratet zu werden.

(52) Aus den oben genannten Gründen stellt der GH

fest, dass unter Anwendung der Grundsätze seiner Recht-

sprechung keine eindeutige Schlussfolgerung dahinge-

hend gezogen werden kann, ob das Interesse der Bf. an

der Familienzusammenführung gegenüber den Inter-

essen der Allgemeinheit an der Einwanderungskontrol-

le von Fremden in ihr Staatsgebiet überwog. Hätten die

inländischen Behörden die fraglichen Interessen unter

Berücksichtigung des Kindeswohls sorgfältig abgewogen

und die massgeblichen Gründe für ihre Entscheidung

dargelegt, würde der GH entsprechend dem Grundsatz

der Subsidiarität erachten, dass die inländischen Behör-

Österreichisches Institut für Menschenrechte

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 8, Art. 35 und Art. 41 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.