Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

CASE OF A. A. v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

Rubrum

NLMR 1/2014-EGMR

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2014/1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2014/1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2014/1] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Sachverhalt

Der Bf. behauptet, dass er 1985 in Zalingei, einem war, stellte der Bf. am 7.1. bzw. 2.2.2009 einen zweiten

Dorf nahe der Stadt Kutum in der Region Nord-Dar- Asylantrag beim Bundesamt für Migration (»BAM«), der

fur (Sudan), geboren wurde. Er lebt derzeit im Kanton Nachfolgebehörde des »BFA«, in dem er angab, dass er

Zürich.

in der Zwischenzeit zu einem politischen Aktivisten in

Der Bf. gibt an, dass er bis 25.7.2004 in Zalingei gelebt der Schweiz geworden wäre, so dass er einer tatsächli-

habe, als er von dort fliehen habe müssen. Kurz bevor er chen Gefahr von Verfolgung ausgesetzt wäre, wenn er in

floh, sei sein Vater getötet und er misshandelt, sein Dorf den Sudan ausgewiesen würde. Er erklärte insbesonde-

niedergebrannt und seien viele der Einwohner getö- re, dass er ein aktives Mitglied der »SBB« in der Schweiz

tet worden. Verantwortlich dafür sei die Dschandscha- geworden sowie zu deren Menschrechtsbeauftragtem

wid gewesen, eine Miliz, welche in Darfur aktiv ist und ernannt worden sei und an mehreren öffentlichen Akti-

in Konflikt mit Rebellengruppen in Darfur, der Sudane- vitäten derselben seit 2006 teilgenommen habe. Im

sischen Befreiungsbewegung (»SBB«) und der Bewegung Falle einer Ausweisung würde er mit aller Wahrschein-

für Gerechtigkeit und Gleichheit, steht.

lichkeit am Flughafen im Sudan verhaftet und der

Am 23.8.2004 betrat der Bf. die Schweiz und stell- Gefahr einer Art. 3 EMRK entgegengesetzten Behand-

te am selben Tag einen Asylantrag an das (ehemalige) lung ausgesetzt werden. Im Hinblick auf seine Herkunft

Bundesamt für Flüchtlinge (»BFA«). Da er nicht in der legte er einen offiziellen Auszug seines Geburtsregisters

Lage war, einen Ausweis vorzuweisen, führte dieses am vor, der am 26.7.1987 im Sudan ausgestellt worden war

13.9.2004 eine so genannte »Sprachanalyse« durch, in und aus welchem hervorging, dass er in Kutum, Nord-

welcher sein kulturelles Wissen und sein arabischer Dia- Darfur, geboren worden war. Weiters brachte er eine

lekt von Experten beurteilt wurden, um festzustellen, Petition bei, die von 20 aus Darfur stammenden und

ob er aus Nord-Darfur stammte. Mit Entscheidung vom in der Schweiz lebenden Personen unterzeichnet wor-

25.10.2004 wies das BFA den Asylantrag des Bf. mit der den war und welche bestätigte, dass er aus dieser Regi-

Begründung ab, dass die Sprachanalyse gezeigt hätte, on stammte.

dass der Bf. vermutlich im Zentral- oder Ost-Sudan sozi-

Mit Entscheidung vom 8.6.2012 wies das »BAM« den

alisiert sei, nicht in Darfur. Seine Aussagen über seine Asylantrag des Bf. endgültig ab. Es entschied, dass die-

Heimatregion und seine Flucht seien zudem wider- ser der »SBB« beigetreten sei, nachdem er seine Hei-

sprüchlich, unvollständig oder teilweise falsch gewesen. mat verlassen hatte und sein erster Asylantrag im Jahr

Daher könnte er sicher in den Sudan zurückgebracht 2005 abgewiesen worden war. Er hätte nicht nachge-

werden, ohne einer Gefahr von Behandlung ausgesetzt wiesen, dass er tiefgehendes Wissen über Struktur und

zu sein, welche zu Art. 3 EMRK entgegengesetzt wäre. Programm der »SBB« hatte, noch hätte er seine Kompe-

Die (ehemalige) Schweizerische Asylrekurskommission tenzen als Menschenrechtsbeauftragter dieser Organi-

bestätigte die Entscheidung am 15.2.2005.

sation genau beschreiben können. Es sei daher offen-

Nachdem er in St. Gallen festgenommen und wegen sichtlich, dass seine politischen Aktivitäten nur dazu

illegalen Aufenthalts in der Schweiz inhaftiert worden dienten, subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen.

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A.

A. gg. die Schweiz

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Während das »BAM« nicht bestritt, dass die sudanesi-

sche Regierung politische Aktivitäten der Oppositions-

I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK

führer im Ausland überwachte, entschied es, dass sich Dieser Teil der Beschwerde ist weder offensichtlich

die Behörden nur auf Leute mit einem höheren politi- unbegründet noch aus einem anderen Grund unzuläs-

schen Profil konzentrieren würden. Sie hätten nicht die sig und daher für zulässig zu erklären (einstimmig).

Ressourcen, um Leute wie den Bf. zu überwachen, des-

Wie im Fall Mohammed/A festgestellt, ist die Sicher-

sen Aktivitäten auf einer niedrigen Ebene ausgeführt heits- und Menschenrechtssituation im Sudan beun-

wurden. Daher sei es unwahrscheinlich, dass sein poli- ruhigend. Länderberichte deuten zudem darauf hin,

tisches Engagement ihre Aufmerksamkeit erregt hätte. dass die Situation sich in den letzten Monaten sogar ver-

Darüber hinaus legte das »BAM« fest, dass der Bf., der schlechtert hat. Auch wenn der GH die Möglichkeit nie

es nicht geschafft hatte, seinen Ausweis vorzulegen und ausgeschlossen hat, dass eine Situation allgemeiner

widersprüchliche Aussagen hinsichtlich seiner ethni- Gewalt im Herkunftsland eines Bf. zur Anwendung und

schen Zugehörigkeit gemacht hatte, a fortiori in den in der Folge Verletzung von Art. 3 EMRK bei Abschie-

Sudan zurückgebracht werden könnte, weil die Sprach- bung desselben in dieses Land führt, hat er doch fest-

analyse gezeigt hatte, dass er nicht aus Darfur stammte, gehalten, dass ein solcher Ansatz nur in den extremsten

sondern aus dem Zentral- oder Ost-Sudan. Selbst aus- Fällen zu verfolgen sein würde. Er hat allgemein dar-

gehend von der Annahme, dass er aus Darfur stammte, auf bestanden, dass ein Bf. darlegt, dass in seinem Fall

würde ihn dies nicht daran hindern, in einen anderen besondere Unterscheidungsmerkmale vorliegen, die es

Teil des Sudan umzuziehen.

den Behörden des Konventionsstaates ermöglichen hät-

Der Bf. legte gegen diese Entscheidung Berufung ten können oder sollen vorherzusehen, dass er oder sie

beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 6.8.2012 in einer Art. 3 EMRK widersprechenden Weise behan-

wies dieses die Berufung des Bf. ab. Es entschied, dass delt werden würde.

bereits den Aussagen des Bf. hinsichtlich seiner Flucht-

Im Hinblick auf die Situation politischer Gegner der

route die Glaubwürdigkeit fehlte. Ferner erachtete es, sudanesischen Regierung stellt der GH dennoch fest,

dass die vorgelegte Geburtsurkunde keinen Beweis- dass diese sehr gefährlich ist. Aus den Länderberich-

wert hätte. Sie hätte gefälscht werden können, da sol- ten und einschlägiger nationaler und internationaler

che Urkunden im Sudan gegen Bestechung erhältlich Rechtsprechung ist ersichtlich, dass mutmassliche Mit-

wären. Zudem würde dieses Dokument nichts darü- glieder der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung-

ber aussagen, wo der Bf. aufgewachsen und sozialisiert Nord (»SVBN«), Mitglieder anderer Oppositionspartei-

wurde. Die Sprachanalyse vom 21.9.2004 würde dage- en, Führer der Zivilgesellschaft und Journalisten oft

gen klare Antworten auf diese Fragen geben und hätte von den sudanesischen Behörden belästigt, verhaftet,

gezeigt, dass der Bf. aus dem Zentral-Sudan stammte. geschlagen, gefoltert und verfolgt werden. Aufgrund des

Im Hinblick auf die politische Aktivität des Bf. stützte fortdauernden Krieges wurde die »SVBN« von der suda-

das Gericht die Feststellung des »BAM«, wonach sein nesischen Regierung verboten und wurden dementspre-

Bekanntheitsgrad nicht so hoch war, als dass er die Auf- chend viele Menschen inhaftiert, weil sie wirkliche oder

merksamkeit der sudanesischen Regierung geweckt vermutete Verbindungen zu dieser Organisation auf-

oder eine Gefahr der Verfolgung geschaffen hätte, sollte wiesen. Ausserdem laufen nicht nur Führer von politi-

er in den Sudan zurückkehren. Deshalb würde die Aus- schen Organisationen oder andere Personen von hohem

weisung des Bf. keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar- Bekanntheitsgrad im Sudan Gefahr, verhaftet, misshan-

stellen.

delt und gefoltert zu werden, sondern jeder, der gegen

das aktuelle Regime ist oder von dem dies auch nur ver-

mutet wird. Weiters wurde anerkannt, dass die sudane-

sische Regierung die Aktivitäten von politischen Geg-

nern im Ausland überwacht.

Rechtsausführungen

Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot

Der Bf. ist seit mehreren Jahren Mitglied der »SBB« in

der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden der Schweiz. Die Regierung bestritt allerdings die Ernst-

Behandlung oder Strafe) für den Fall seiner Abschiebung haftigkeit seiner Aktivitäten. Diesbezüglich anerkennt

in den Sudan. Unter Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksa- der GH, dass es allgemein sehr schwer ist, in Fällen von

me Beschwerde bei einer nationalen Instanz) behauptet er Vor-Ort-Aktivitäten zu beurteilen, ob eine Person ernst-

zudem, dass er keinen wirksamen nationalen Rechtsbe- haft an der politischen Sache interessiert ist oder sich

helf zur Verfügung gehabt hätte, um geltend zu machen, daran nur beteiligt hat, um Nachfluchtgründe zu schaf-

dass er aus Darfur stammte und der Gefahr einer Art. 3 fen. In vergleichbaren Fällen hat der GH daher als Fak-

EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, toren berücksichtigt, ob der Bf. bereits vor der Flucht

würde er dorthin abgeschoben werden.

aus seinem Heimatland ein politischer Aktivist war und

ob er eine aktive Rolle dabei spielte, seinen Asylfall der

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NLMR 1/2014-EGMR

A.

A. gg. die Schweiz

Öffentlichkeit im belangten Staat bekannt zu machen. schen Regierung bekannt ist und der Gefahr ausgesetzt

Im gegenständlichen Fall nimmt der GH jedoch auch wäre, verhaftet, verhört und gefoltert zu werden, sobald

Rücksicht auf den Umstand, dass der Bf. der »SBB« in er im Sudan am Flughafen ankommt. Zudem hätte er

der Schweiz einige Jahre vor Einbringung seines zwei- keine Gelegenheit, woanders hin zu übersiedeln. Des-

ten Asylantrags beitrat und somit zu einer Zeit, als es halb würde die Vollstreckung der Abschiebeanordnung

für ihn vielleicht noch nicht vorhersehbar war, dass er gegen den Bf. eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstel-

ein zweites Mal um Asyl in der Schweiz ansuchen würde. len (einstimmig).

Angesichts der Bedeutung, die der GH Art. 3 EMRK zuer-

kennt, und des irreversiblen Schadens, der entsteht,

II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK

wenn die Gefahr von Folter oder Misshandlung sich rea-

iVm. Art. 3 EMRK

lisiert, zieht es der GH daher vor, die Rüge des Bf. auf

Grundlage der politischen Aktivitäten zu beurteilen, die Auch dieser Teil der Beschwerde ist weder offensichtlich

dieser tatsächlich vorgenommen hat.

Der GH berücksichtigt, dass seine politischen Aktivi- sig und daher für zulässig zu erklären (einstimmig).

täten mit der Zeit an Bedeutung zugenommen haben, Der GH beobachtet, dass im vorliegenden Fall ein Streit

unbegründet noch aus einem anderen Grund unzuläs-

was durch seine Bestellung zum Menschenrechtsbeauf- zwischen den Parteien gegeben ist, der die Herkunft des

tragten der »SBB« in der Schweiz und seine Teilnahme Bf. aus Darfur und die Gefahr für ihn, einer Art. 3 EMRK

an internationalen Meetings zur Menschenrechtssitu- widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, soll-

ation im Sudan belegt wird. Der GH stimmt der Regie- te er in den Sudan abgeschoben werden, betrifft. Der GH

rung jedoch zu, dass das politische Profil des Bf. nicht berücksichtigt dabei, dass der Bf., ein mutmasslich nicht-

sehr exponiert war. Er hatte etwa auf den Konferenzen arabischer Bewohner von Darfur, der in die Darfur betref-

keine Reden gehalten und in dem in einem Ostschwei- fende politische Frage verwickelt worden ist, sicherlich

zer TV-Kanal ausgestrahlten Interview hatte er seine über eine vertretbare Behauptung einer Verletzung von

politischen Aktivitäten nicht erwähnt. Der GH befindet Art. 3 EMRK verfügt, die für die Zwecke des Art. 13 EMRK

daher, dass der Bf., würde er in ein Land abgeschoben, einer genauen Überprüfung bedarf.

wo die menschenrechtliche Situation politischer Gegner

Wie schon zuvor vom GH festgestellt ist der beste

weniger beunruhigend ist als im Sudan, aufgrund seiner Weg für einen Asylwerber, seine Identität nachzuwei-

politischen Aktivitäten keiner Gefahr einer Art. 3 EMRK sen, einen Originalpass vorzulegen. Ist dies aufgrund

widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.

der Umstände nicht möglich, können andere Dokumen-

Wie oben dargelegt sind im Sudan allerdings nicht te für den Identitätsnachweis verwendet werden. Eine

nur Führer und Personen von hohem Bekanntheits- Geburtsurkunde kann Beweiswert haben, wenn andere

grad der Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Ausweispapiere fehlen. Im vorliegenden Fall legte der Bf.

Behandlung ausgesetzt, sondern auch Menschen, die im zweiten Asylverfahren eine Geburtsurkunde vor, um

lediglich verdächtigt werden, Oppositionsbewegungen zu beweisen, dass er aus Darfur stammte. Die nationalen

zu unterstützen. Es wurde ausserdem festgestellt, dass Behörden hinterfragten jedoch deren Echtheit. Der GH

die sudanesischen Behörden politisch engagierte Suda- beobachtet dazu, dass die Urkunde am 26.7.1987 aus-

nesen im Ausland, insbesondere jene, die bei den inter- gestellt wurde. Im ersten Asylverfahren hatte er jedoch

nationalen Meetings in Genf als mit der »SBB« verbun- behauptet, dass er alle seine persönlichen Dokumente in

den angesehen wurden, vormerkten. Angesichts der einem Feuer verloren hätte, das in seinem Haus in Darfur

Teilnahme des Bf. an den internationalen Menschen- gelegt worden war, und dass er niemals ein Dokument

rechtsmeetings, wo Vertreter der sudanesischen Regie- besessen hätte, das sein Geburtsdatum zeigte. Zudem

rung anwesend waren und wo für gewöhnlich nur weni- hat der Bf. keine Erklärung geliefert, wo oder wie er seine

ge Bürger eines bestimmten Landes teilnehmen, so dass Geburtsurkunde für das zweite Asylverfahren bekam. Der

sie relativ leicht identifiziert werden können, und ange- GH stimmt der Regierung daher zu, dass diese Umstän-

sichts einer Auseinandersetzung des Bf. mit dem Bru- de ernste Zweifel an der Echtheit der Geburtsurkunde

der des aktuellen sudanesischen Präsidenten, kann es des Bf. und allgemeiner an seiner Möglichkeit, den nati-

der GH daher nicht ausschliessen, dass der Bf. als Indi- onalen Behörden Ausweispapiere vorzulegen, schüren.

viduum die Aufmerksamkeit der sudanesischen Regie- Ausserdem stimmt der GH mit der Regierung überein,

rung geweckt hat. Nachdem der Bf. an manchen dieser dass – solange die Identität des Bf. nicht völlig bestätigt

Meetings auch im Namen der »SBB«-Schweiz teilgenom- worden ist – die Geburtsurkunde auch jemand anderem

men hat, glaubt der GH, dass der Bf. von der sudanesi- gehören könnte, da sie keine klar identifizierenden Ele-

schen Regierung zumindest verdächtigt werden könn- mente enthält. Unter diesen Umständen ist der GH der

te, mit einer Oppositionsbewegung in Verbindung zu Ansicht, dass die nationalen Behörden zurecht annah-

stehen. Der GH stellt daher fest, dass bedeutende Grün- men, dass die Geburtsurkunde nicht geeignet war, die

de gegeben sind, um zu glauben, dass er der sudanesi- Herkunft des Bf. zu belegen. Deshalb haben sie es nicht

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A.

A. gg. die Schweiz

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verabsäumt, für die Zwecke von Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK

etwaige Zweifel an ihrer Echtheit zu zerstreuen.

Unter Berücksichtigung der weiteren im zweiten

Asylverfahren vorgebrachten Beweise stimmt der GH

dem Bf. zu, dass sich in den nationalen Entscheidun-

gen nicht widerspiegelt, ob und in welchem Ausmass sie

von den nationalen Behörden beachtet worden waren,

als diese feststellten, ob die Beweise in der Lage waren,

Zweifel an den Feststellungen des ersten Asylverfahrens

zu schüren. Der GH bemerkt jedoch, dass diese Doku-

mente – das Bestätigungsschreiben des Präsidenten der

»SBB« in der Schweiz und die Petition von 20 aus Dar-

fur stammenden Personen – für sich genommen kei-

nen Beweiswert für die Herkunft des Bf. haben. Da der

GH wie erwähnt zudem nicht überzeugt ist, dass der

Bf. alle möglichen Schritte gesetzt hat, um in den nati-

onalen Verfahren seine Identität zu klären, befindet er,

dass diese Dokumente für sich nicht ausreichend starke

Zweifel an den Feststellungen der ersten negativen Asyl-

entscheidung schüren können.

Angesichts des Vorgesagten kann den nationalen

Behörden nicht vorgeworfen werden, dass sie keine wei-

tere Untersuchung im Hinblick auf die Herkunft des

Bf. vorgenommen oder sich auf die Ergebnisse des ers-

ten Asylverfahrens gestützt haben. Keine Verletzung von

Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK (einstimmig).

III. § 39 VerfO

Die Anordnung gegenüber der Regierung gemäss § 39

VerfO, den Bf. vorläufig nicht abzuschieben, muss auf-

recht bleiben, bis das gegenständliche Urteil rechtskräf-

tig wird oder bis der GH diesbezüglich eine weitere Ent-

scheidung trifft (einstimmig).

IV. Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 8.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 3, Art. 13 und Art. 41 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.