Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

CASE OF Z.H. AND R.H. v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

Rubrum

NLMR 6/2015-EGMR

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2015/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2015/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2015/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Sachverhalt

Die beiden 1996 bzw. 1992 in Afghanistan geborenen

Am 2.6.2014 wurde die im Iran geschlossene Ehe der

Bf. sind Cousine und Cousin. Im September 2010 wur- Bf. in der Schweiz gerichtlich anerkannt. Am 9.1.2015

den sie im Iran in einer religiösen Zeremonie verheira- teilten die Bf. dem GH mit, dass ihnen nach einer neu-

tet. Die ErstBf. war damals 14 Jahre alt, der ZweitBf. 18. erlichen Prüfung auch des Antrags des ZweitBf. am

Ihre Heirat wurde im Iran nicht registriert.

17.10.2014 Asyl gewährt worden sei. In einem weiteren

Am 18.9.2011 beantragten beide in der Schweiz Asyl, Schriftsatz informierten sie den GH darüber, dass sie

nachdem sie über Italien eingereist waren.

wünschten, ihre Beschwerde weiterzuverfolgen.

Das Bundesamt für Migration (BfM) wies die Asyl-

anträge zurück, weil es Italien als nach der Dublin-VO

zuständigen Staat ansah. Das Bundesverwaltungsge- Rechtsausführungen

richt (BVGer) wies die dagegen erhobene Berufung des

ZweitBf. am 20.3.2012 ab. Es stellte fest, dass er keine Die Bf. behaupteten insbesondere eine Verletzung von

Heiratsurkunde vorgelegt habe und die behauptete Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens).

religiöse Heirat in jedem Fall nicht anerkannt werden

könne, weil sie nach dem gemäss internationalem Pri-

vatrecht aufgrund des Personalstatuts anwendbaren

I. Charakterisierung der Beschwerden

Zivilrecht Afghanistans, das ein absolutes Eheverbot (27) Die Bf. behaupteten, die 2012 erfolgte Ausweisung

für Frauen unter 15 Jahren enthält, rechtswidrig wäre. des ZweitBf. nach Italien hätte Art. 3 und Art. 8 EMRK

Ungeachtet des afghanischen Rechts wäre die Ehe der verletzt. Wenn der ZweitBf. erneut ausgewiesen würde,

Bf. ausserdem offensichtlich unvereinbar mit dem würde dies eine weitere Verletzung von Art. 3 und Art. 8

schweizerischen ordre public. Die ErstBf. könne daher EMRK begründen. [...]

nicht als Mitglied der Familie des ZweitBf. iSd. Dub-

lin-VO angesehen werden und die beiden könnten sich Beschwerde hinsichtlich der vergangenen Verletzung

nicht auf ein Familienleben iSv. Art. 8 EMRK berufen.

von Art. 8 EMRK betreffend die Ausweisung des ZweitBf.

Das BfM entschied am 3.5.2012, den mangels eines am 4.9.2012 nach Italien aufrecht erhalten wollen [...].

(29) Der GH geht davon aus, dass die Bf. nur ihre

Rechtsmittels rechtskräftig gewordenen Asylantrag der

ErstBf. erneut zu prüfen.

Der GH sieht keinen allgemeinen Grund betreffend

die Achtung der Menschenrechte [...], der nach Art. 37

Der ZweitBf. wurde am 4.9.2012 nach Italien abge- Abs. 1 EMRK eine weitere Prüfung des übrigen Teils der

schoben, kehrte allerdings bereits am 7.9. wieder in die Beschwerde erfordern würde.

Schweiz zurück.

(30) Daraus folgt, dass der übrige Teil der Beschwer-

Am 18.9.2012 erhoben die Bf. die vorliegende de nach Art. 37 Abs. 1 lit. a EMRK im Register gestrichen

Beschwerde an den EGMR.

werden muss (einstimmig).

Österreichisches Institut für Menschenrechte

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Z. H. und R. H. gg. die Schweiz

NLMR 6/2015-EGMR

sem Grund ist er als einer anzusehen, der ein behaup-

tetes Versäumnis seitens des belangten Staats betrifft,

II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

(31) Die Bf. bringen vor, die Abschiebung des ZweitBf. einer positiven Verpflichtung gemäss Art. 8 EMRK nach-

nach Italien am 4.9.2012 habe ihr Recht auf Achtung des zukommen.

Familienlebens verletzt.

(42) Der GH bekräftigt, dass sich der Begriff des

»Familienlebens« in Art. 8 EMRK nicht auf Familien

beschränkt, die auf einer Ehe beruhen, und andere de

facto Beziehungen einschliessen kann. [...]

1. Zulässigkeit

(32) Der GH bemerkt, dass die Beschwerde unter Art. 8

(43) Im vorliegenden Fall wurde der ZweitBf. am

EMRK ernste Tatsachen- und Rechtsfragen aufwirft, 4.9.2012 nach Italien abgeschoben, während der Erst-

die eine Prüfung in der Sache erfordern. Er sieht keinen Bf. gestattet wurde, während der Anhängigkeit ihres

anderen Grund, diesen Teil der Beschwerde für unzuläs- Asylantrags in der Schweiz zu bleiben. Vor dem BVGer

sig zu erklären. Er muss daher für zulässig erklärt wer- argumentierte der ZweitBf., er dürfe nicht von der Erst-

den (einstimmig).

Bf. getrennt werden, weil sie aufgrund einer religiösen

Zeremonie miteinander verheiratet wären. Das BVGer

betrachtete die religiöse Ehe der Bf. [...] als ungültig

nach afghanischem Recht und wegen des jungen Alters

2. In der Sache

(38) [...] Wenn ein Vertragsstaat die Anwesenheit eines der ErstBf. jedenfalls als unvereinbar mit dem schwei-

Fremden auf seinem Gebiet toleriert und ihm damit zerischen ordre public.

erlaubt, eine Entscheidung über einen Antrag auf einen

(44) Der GH sieht keinen Grund, in dieser Hinsicht

Aufenthaltstitel oder ein Rechtsmittel gegen eine sol- von den Feststellungen des BVGer abzuweichen. Art. 8

che Entscheidung [...] abzuwarten, ermöglicht der Staat EMRK kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass

dem Fremden, an der Gesellschaft des Gastlands teilzu- er einem Konventionsstaat eine Verpflichtung aufer-

nehmen, hier Beziehungen einzugehen und eine Fami- legt, eine religiöse oder andere Ehe anzuerkennen, die

lie zu gründen. Allerdings zieht dies nicht automatisch von einem 14-jährigen Kind abgeschlossen wurde. Auch

nach sich, dass die Behörden des betroffenen Konventi- aus Art. 12 EMRK kann eine solche Verpflichtung nicht

onsstaats durch Art. 8 EMRK verpflichtet wären, ihm die abgeleitet werden [...]. Art. 12 EMRK sieht ausdrücklich

Niederlassung in ihrem Land zu gestatten. [...] Dasselbe eine Regelung der Ehe durch das innerstaatliche Recht

gilt für Asylwerber, deren Anwesenheit auf dem Gebiet vor und angesichts der betroffenen sensiblen morali-

eines Konventionsstaats von den nationalen Behörden schen Entscheidungen und der Wichtigkeit des Schut-

aus eigenen Stücken oder ihren internationalen Ver- zes von Kindern und der Förderung eines sicheren fami-

pflichtungen entsprechend toleriert wird.

liären Umfelds darf dieser GH sein eigenes Urteil nicht

(39) Der vorliegende Fall kann wie Jeunesse/NL und an die Stelle jenes der Autoritäten setzen, die am besten

A.

S./CH von Fällen unterschieden werden, die »nieder- in der Lage sind, die Bedürfnisse der Gesellschaft einzu-

gelassene Migranten« betreffen [...], also Personen, schätzen und darauf zu reagieren.

denen im Gaststaat bereits formal ein Aufenthaltsrecht

gewährt wurde. [...]

Zur Zeit der Abschiebung des ZweitBf. nach Italien

war es daher gerechtfertigt, dass die nationalen Behör-

(40) Da die faktische und rechtliche Situation eines den davon ausgingen, dass die Bf. nicht miteinander

niedergelassenen Migranten und eines Fremden, der verheiratet waren. Dies gilt umso mehr, als die Bf. noch

um Aufnahme ersucht, sei es als Asylwerber oder nicht, keine Schritte unternommen hatten, um ihre religiöse

nicht dieselbe ist, können die in der Rechtsprechung Eheschliessung in der Schweiz anerkennen zu lassen.

des GH für die Beurteilung, ob die Entziehung einer

(45) Selbst wenn die zwischen den Bf. bestehen-

Aufenthaltsberechtigung eines niedergelassenen Mig- de Beziehung 2012 »Familienleben« iSv. Art. 8 EMRK

ranten mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, entwickelten Kri- dargestellt hätte, bemerkt der GH jedenfalls, dass der

terien nicht ohne Weiteres auf die Situation des Bf. ZweitBf. nur drei Tage nach seiner Abschiebung nach

übertragen werden. Die im vorliegenden Fall zu prü- Italien in die Schweiz zurückkehrte und danach nicht

fende Frage ist eher, ob die schweizerischen Behörden abgeschoben wurde, obwohl sein Aufenthalt in der

angesichts der Gesamtumstände durch Art. 8 EMRK ver- Schweiz rechtswidrig war. Ihm wurde de facto erlaubt,

pflichtet waren, dem ZweitBf. eine Aufenthaltserlaub- in der Schweiz zu bleiben und eine neuerliche Prüfung

nis in der Schweiz zu gewähren [...] und ihm damit die seines Asylantrags zu beantragen, die schlussendlich

Ausübung eines Familienlebens zu ermöglichen, das er erfolgreich war.

auf dem Gebiet der Schweiz mit der ErstBf., die nicht

Der GH bemerkt auch, dass die Bf. nicht behaupte-

nach Italien ausgewiesen wurde, begründet haben mag. ten, die ErstBf., die nicht in der Schweiz ansässig war

Der vorliegende Fall betrifft damit nicht nur Familien- und nur aus Gründen ihres Asylantrags auf schweizeri-

leben, sondern auch Immigration lato sensu. Aus die- schem Gebiet toleriert wurde, wäre jemals daran gehin-

Österreichisches Institut für Menschenrechte

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NLMR 6/2015-EGMR

Z. H. und R. H. gg. die Schweiz dert gewesen, sich dem ZweitBf. anzuschliessen, nach-

dem dieser nach Italien ausgewiesen worden war.

(46) Den Ermessensspielraum berücksichtigend, der

Staaten in Einwanderungsangelegenheiten zukommt,

findet der GH, dass ein fairer Ausgleich zwischen den

widerstreitenden Interessen getroffen wurde, nämlich

einerseits dem persönlichen Interesse der Bf., während

der Anhängigkeit des Asylverfahrens der ErstBf. gemein-

sam in der Schweiz zu bleiben, und andererseits den

öffentlichen Interessen der belangten Regierung an der

Einwanderungskontrolle.

(47) Angesichts der obigen Überlegungen stellt der

GH fest, dass die Durchführung der Entscheidung, den

ZweitBf. nach Italien auszuweisen, keine Verletzung von

Art. 8 EMRK begründete (einstimmig; im Ergebnis über-

einstimmendes Sondervotum von Richter Nicolaou).

Österreichisches Institut für Menschenrechte

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 3, Art. 8, Art. 12 und Art. 37 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.