Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

CASE OF A. v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

Rubrum

NLMR 6/2017-EGMR

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2017/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2017/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2017/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Sachverhalt

Der 1982 im Iran geborene Bf. stellte am 13.8.2009 unter werden. Ausserdem sei er in der Zwischenzeit zum Chris-

dem Namen L. B. einen Asylantrag. Im Zuge seiner tentum übergetreten. Da der Iran für Apostasie noch

Befragung durch das Bundesamt für Migration (BFM) immer die Todesstrafe kenne, sei er in Gefahr, im Iran

führte er aus, an einer Reihe von Demonstrationen im wegen seines Glaubenswechsels einer unmenschlichen

Zuge der Präsidentschaftswahlen im Iran teilgenom- Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.

men zu haben. Anlässlich einer Demonstration sei er

Am 17.1.2014 wurde der Bf. von den Asylbehörden per-

festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden, wo sönlich in Gegenwart eines Dolmetschers und eines Mit-

man ihn gefoltert habe. Nach 22 Tagen sei er mit dem glieds einer NGO befragt. Er gab an, den Gottesdienst

Bus zum Gericht gebracht worden, wobei ihm allerdings regelmässig zu besuchen und an Bibelkursen teilzuneh-

während der Fahrt die Flucht gelungen wäre. Er habe men. Der christliche Glaube sei ihm sehr wichtig.

sich dann bei Verwandten versteckt. Nachdem ihm die

Mit Verfügung vom 26.2.2014 lehnte das BFM den

Behörden erfolglos eine gerichtliche Vorladung an seine Asylantrag des Bf. mit der Begründung ab, sein Übertritt

Wohnadresse geschickt hätten, sei er in Abwesenheit zu zum Christentum würde ihn nicht automatisch dem

einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. realen Risiko einer Misshandlung aussetzen, wäre dies

Ende Juli habe er das Land verlassen. Zum Beweis legte doch nur dann der Fall, wenn er Proselytismus an den

der Bf. Kopien seines Identitätsausweises, der gerichtli- Tag lege oder die öffentliche Aufmerksamkeit anderwei-

chen Vorladung sowie des Abwesenheitsurteils vor.

tig errege. Es bestünden keine Anzeichen, dass die ira-

Mit Verfügung vom 4.2.2013 lehnte das BFM den Asyl- nischen Behörden von seinem Glaubenswechsel über-

antrag des Bf. ab und ordnete an, dass er die Schweiz zu haupt erfahren hätten. Abgesehen davon bestünden

verlassen habe. Begründend führte es aus, sein Vorbrin- Zweifel, dass die Konversion des Bf. zum Christentum

gen wäre widersprüchlich und nicht ausreichend subs- aufrichtig und dauerhaft sei, sei diese doch nach der

tantiiert. So sei es dem Bf. nicht möglich gewesen, seine Zurückweisung seines ersten Asylantrags erfolgt und

Erfahrungen während der Haft auf detaillierte Art und habe er sie nicht mit zentralen Inhalten des christlichen

Weise darzulegen. Weder seine behauptete Festnahme Glaubens begründet. Glaubenswechsel dieser Art seien

im Zusammenhang mit einer Demonstration noch seine jedoch nicht als nachhaltig zu betrachten.

Anhaltung im Gefängnis und anschliessende Flucht im

Zuge des Gefangenentransports seien glaubwürdig.

Der Bf. wandte sich daraufhin an das Bundesver-

waltungsgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil

Am 13.11.2013 beantragte der Bf. die nochmalige vom 14.5.2014 abwies: Eine christliche Glaubensaus-

Erörterung seines Asylantrags. Zur Begründung brachte übung sei asylrechtlich nur dann relevant, wenn sie in

er vor, dass sein Verhältnis zu seinem Vater komplett zer- der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert

rüttet sei. Da dieser Kontakte zum Geheimdienst unter- werde und davon ausgegangen werden müsse, dass

halte, würde er im Fall seiner Rückkehr sofort verhaftet das heimatliche Umfeld davon erfahre. Bei Konversio-

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A . gg. die Schweiz

NLMR 6/2017-EGMR

nen im Ausland müsse daher neben der Glaubhaftig-

(40) Der GH hält vorab fest, dass die allgemeine

keit auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit Menschenrechtssituation im Iran als solche nicht die

der betroffenen Person in Betracht gezogen werden. AbschiebungeinesiranischenStaatsangehörigenverbie-

Eine Glaubensausübung in diesem Sinne sei beim Bf. tet. Er muss daher prüfen, ob die persönlichen Umstän-

jedoch nicht ersichtlich, sogar wenn davon ausgegan- de des Bf. – insbesondere sein in der Schweiz erfolgter

gen werde, dass seine Konversion zum Christentum Übertritt vom Islam zum Christentum – derart beschaf-

ernsthaft erfolgt sei.

fen sind, dass er im Fall seiner Abschiebung in den Iran

Am 2.5.2016 stellte der Bf. einen Antrag auf vorläufige ein reales Risiko einer den Art. 2 und Art. 3 EMRK wider-

Aufnahme gemäss Art. 83 Ausländergesetz unter ande- sprechenden Behandlung zu befürchten hätte.

rem mit der Begründung, er habe im August 2015 in

(41) Zuerst möchte der GH darauf hinweisen, dass

Bern an einer Demonstration gegen die Verfolgung von sich der gegenständliche Fall von F. G./S unterscheidet.

Christen im Iran teilgenommen und einen an die irani- In diesem kam der GH zu dem Ergebnis, dass es eine Ver-

sche Regierung gerichteten Protestbrief unterschrieben. letzung der Art. 2 und Art. 3 EMRK zur Folge hätte, wenn

Am 14.6.2016 wiesen die Asylbehörden seinen Antrag der Bf. ohne vorherige ex nunc-Beurteilung der Konse-

mit dem Hinweis ab, die blosse Teilnahme an einer quenzen seines Glaubenswechsels seitens der schwe-

Demonstration gegen die iranische Regierung – ohne dischen Behörden in den Iran zurückgebracht würde.

eine besondere Rolle als öffentlicher Kritiker des Regi- Im vorliegenden Fall wurden die Auswirkungen des [...]

mes gespielt zu haben – reiche nicht aus, um ihn als Glaubenswechsels des Bf. von den schweizerischen Asyl-

konkrete Gefahr aus Sicht der iranischen Behörden behörden, welche den Bf. persönlich befragten, und

einzustufen. Diesen wäre es zudem durchaus bewusst, vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge des zweiten

dass iranische Staatsbürger manchmal versuchen wür- Asylverfahrens geprüft. Sie waren nachfolgend noch ein-

den, auf ihren Glaubenswechsel im Ausland hinzuwei- mal Gegenstand einer Überprüfung auf zwei Verfahrens-

sen, um in Westeuropa Flüchtlingsstatus eingeräumt zu ebenen [...].

bekommen. Dies habe aber nicht zur Folge, dass sie im

(42) Im Fall T. M. und Y. A./NL, der ebenfalls die bevor-

Fall ihrer Rückkehr in den Iran mit Misshandlungen zu stehende Abschiebung von zum Christentum konver-

rechnen hätten, toleriere dieser doch die Praktizierung tierten iranischen Staatsangehörigen betraf, sah der GH

anderer Religionen, sofern sie diskret ausgeübt würden. keinen Anlass, von den Schlussfolgerungen der natio-

Die dagegen erhobene Beschwerde des Bf. beim Bun- nalen Behörden hinsichtlich der [fehlenden] Glaubwür-

desverwaltungsgericht blieb erfolglos.

digkeit der [...] angeblichen Konversion abzugehen. Die

Bf. seien angehört worden, in zwei Verfahrensgängen

anwaltlich vertreten gewesen, zudem hätten die Behör-

den alle relevanten Informationen gewissenhaft geprüft

und die Bf. vor dem EGMR keinerlei Vorbringen erstattet

Rechtsausführungen

Der Bf. bringt vor, seine bevorstehende Abschiebung in oder unterstützende Dokumente vorgelegt, welche die

den Iran würde angesichts seines Übertritts vom mus- eingehend begründeten Schlussfolgerungen der inner-

limischen zum christlichen Glauben eine Verletzung staatlichen Behörden hätten in Frage stellen können.

von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Ver-

(43) Im Gegensatz dazu stützten die innerstaatli-

bot der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder chen Behörden ihre Schlussfolgerungen im vorliegen-

Behandlung) darstellen.

den Fall nicht auf eine Zurückweisung des Glaubens-

wechsels des Bf. wegen fehlender Glaubwürdigkeit.

Zwar drückten sie in diesem Punkt Zweifel hinsicht-

lich der Ernst- und Dauerhaftigkeit aus, vertraten aber

I. Zur behaupteten Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK

(35) Die vorliegende Beschwerde ist weder offensichtlich die Ansicht, dass zum christlichen Glauben konvertierte

unbegründet [...] noch aus einem anderen Grund unzu- Personen ein reales Risiko einer Misshandlung im Iran

lässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (ein- ohnehin nur dann zu befürchten hätten, wenn sie ihren

stimmig).

Glauben in einer Art und Weise kundtun würden, dass

(38) Der GH hat die [im vorliegenden Fall zum Tragen dies von den iranischen Behörden als Bedrohung auf-

kommenden] relevanten allgemeinen Prinzipien kürz- gefasst würde. Dies setze ein gewisses Mass an öffentli-

lich im Fall F. G./S zusammengefasst.

cher Bekanntheit voraus, was jedoch für den Bf. in sei-

(39) [...] Mit Rücksicht darauf, dass der Bf. noch nicht ner Eigenschaft als gewöhnliches Kirchenmitglied nicht

abgeschoben wurde, muss die Frage, ob er im Fall sei- gelte. Ausserdem sei den iranischen Behörden bewusst,

ner Rückkehr in den Iran einem realen Verfolgungsrisi- dass iranische Staatsbürger manchmal versuchten, sich

ko ausgesetzt wäre, im Lichte der gegenwärtigen Situati- auf ihr im Ausland erworbenes Christentum zu beru-

on untersucht werden.

fen, um Flüchtlingsstatus eingeräumt zu bekommen.

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NLMR 6/2017-EGMR

A.

gg. die Schweiz

Derartige Umstände würden jedoch nicht dazu führen, gerungen. Der Bf. selbst hat dem GH weder irgendwel-

dass die Betreffenden im Fall ihrer Rückkehr in den Iran che Beweise vorgelegt noch irgendwelche Vorbringen

einem realen Misshandlungsrisiko ausgesetzt wären.

erstattet, die ihn zu einer anderen Beurteilung seines

(44) Im Lichte dessen brachte die Regierung vor, dass Glaubens – vor allem was dessen öffentliche Ausübung

hinsichtlich der Situation von zum Christentum konver- angeht – veranlassen könnten.

tierten Muslimen im Iran ein differenzierter Ansatz zu

(45) Der GH nimmt Bezug auf die Tatsache, dass der

wählen sei, da solche, welche die Aufmerksamkeit der Bf. von den innerstaatlichen Behörden zu seinem Über-

iranischen Behörden nicht erregt hatten und die ihren tritt zum Christentum persönlich befragt und sein

Glauben diskret pflegten, bei ihrer Rückkehr kein rea- Begehren in zwei Verfahrensgängen in zwei Instanzen

les Risiko einer Misshandlung zu befürchten hätten. In untersucht wurde. Es lagen auch keine Anhaltspunkte

diesem Zusammenhang möchte der GH bemerken, dass für eine Fehlerhaftigkeit des behördlichen Verfahrens

sich die Umstände des vorliegenden Falles von den dem vor. Der GH hat zudem die Entscheidungsgründe der

Fall Bundesrepublik Deutschland/Y. und Z.1 zugrunde lie- Behörden und die einschlägigen Berichte über die Situ-

genden unterscheiden. In diesem Fall waren die inner- ation von zum Christentum konvertierten Muslimen

staatlichen Behörden unter anderem zu dem Ergeb- im Iran berücksichtigt. Anhand dieser Faktoren und in

nis gekommen, dass die betroffenen Personen ihrem Ermangelung von vom Bf. vorgelegten neuen Beweisen

Glauben zutiefst verbunden waren und die öffentliche bzw. Argumenten kommt er zu dem Schluss, dass die

Ausübung desselben für sie essentiell für die Bewah- Einschätzung der innerstaatlichen Behörden nicht ina-

rung ihrer religiösen Identität war. Im vorliegenden däquat war.

Fall kamen die schweizerischen Behörden, welche den

(46) Im Lichte der vorangehenden Erörterungen fin-

Bf. persönlich befragten, nicht zu ähnlichen Schlussfol- det der GH, dass die Abschiebung des Bf. in den Iran

nicht zu einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK füh-

EuGH 5.9.2012 (GK), C-71/11, C-99/11 = NLMR 2012, 349.

ren würde (einstimmig).

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 2 und Art. 3 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.