CASE OF TATAR v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
Rubrum
NLMR 2/2015-EGMR
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2015/2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2015/2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2015/2] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Sachverhalt
Der Bf. ist Türke und stammt aus der Stadt Nurhak. Er tengutachten darauf hin, dass der Bf. nicht in der Lage
kam im Juni 1988 in die Schweiz und behauptete, vor sei- sein würde, alleine zu leben. Er würde weiterhin regel-
ner Flucht dorthin von den türkischen Behörden festge- mässig Psychopharmaka nehmen und sich einer Thera-
halten und gefoltert worden zu sein, weil er Mitglied der pie unterziehen müssen. Ansonsten würde er Rückfälle
Türkischen Kommunistischen Partei (TKP) war. Zusam- erleiden, während derer er sich selbst oder andere Perso-
men mit seinen zwei älteren Söhnen erhielt er 1994 Asyl. nen verletzen könnte. Eine Ausweisung würde zu einer
1995 bekam der Bf. eine Aufenthaltsgenehmigung, wor- Verschlechterung seiner Verfassung führen, insbesonde-
aufhin seine Frau und seine weiteren drei Kinder ihm in re eine solche in die Türkei, wo er sich verfolgt fühlte.
die Schweiz nachfolgten.
Am 28.6.2010 widerrief das Migrationsamt des Kan-
Die Kinder und Enkel des Bf. sind alle Schweizer tons Zürich die Aufenthaltsgenehmigung des Bf. und
Staatsbürger und haben engen Kontakt zu diesem. Der ordnete an, dass der Bf. die Schweiz binnen drei Mona-
Bf. blieb auch in Kontakt zu seinen Familienmitgliedern ten zu verlassen habe. Der Bf. beschwerte sich gegen
in der Türkei, wo noch zumindest zwei Schwestern und diese Entscheidung vor allen Instanzen.
einige Neffen und Nichten von ihm leben.
Das Bundesgericht gab der Berufung des Bf. am
2001 tötete der Bf. während eines Streits seine Frau, 2.8.2012 nicht statt. Es führte unter anderem aus,
weswegen er 2003 zu acht Jahren Haft verurteilt wurde. dass nicht erwiesen worden sei, dass sich die geistige
Während des Verfahrens wurde eine wiederkehrende Gesundheit des Bf. im Falle einer Abschiebung derart
depressive Störung mit psychotischen Symptomen dia- verschlechtern würde, dass sein Leben gefährdet wäre.
gnostiziert, was als schizophrenes Krankheitssyndrom Zudem gebe es in der Türkei psychiatrische Einrichtun-
galt. Aufgrund seiner geistigen Krankheit wurde ihm gen, wo der Bf. eine Behandlung erhalten könnte.
eine verringerte Zurechnungsfähigkeit zugestanden und
Mit Entscheidung vom 2.7.2013 verlängerte das BG
die Haft aufgeschoben, um ihm die Behandlung in einer Zürich die Bewährung im Hinblick auf die strafrechtli-
geschlossenen psychiatrischen Einrichtung zu gestatten. che Verurteilung des Bf. bis 1.7.2016 und ordnete seine
Mit Entscheidung vom 3.3.2009 widerrief das Bun- Behandlung in einer Einrichtung mit psychiatrischer
desamt für Migration aufgrund der Verurteilung des Bf. Betreuung bis dorthin an.
dessen Asylstatus. Es erkannte ihm jedoch nicht seinen
Flüchtlingsstatus ab.
Bisher wurde kein Datum für die Abschiebung des Bf.
festgelegt, doch bleibt die Anordnung des Migrations-
Im April 2010 wurde der Bf. unter der Bedingung ent- amts, dass er das Land zu verlassen habe, in Kraft.
lassen, dass er für die folgenden drei Jahre in einer (offe-
nen) Einrichtung mit psychiatrischer Betreuung verblieb.
Dort erlitt er allerdings mehrere Rückfälle, die jeweils Rechtsausführungen
wieder zu vorübergehenden Aufenthalten in einem
geschlossenen psychiatrischen Krankenhaus führten. Der Bf. rügt insbesondere, dass seine Abschiebung aus
Trotz der psychiatrischen Behandlung wiesen Exper- der Schweiz ihn dem echten Risiko einer Art. 2 und Art. 3
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Tatar gg. die Schweiz
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EMRK (hier: Refoulementverbot) widersprechenden Türkei geliefert. Während eine solche Behandlung in
Behandlung unterwerfen würde.
der früheren Heimatstadt des Bf., Nurhak, nicht mög-
lich sein mag, könnte sie grundsätzlich innerhalb einer
Distanz von etwa 150 Kilometern und in anderen Teilen
der Türkei geleistet werden. Diese Einschätzung wurde
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK
(28) Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegrün- vom Bf. nicht bestritten. Die alleinige Tatsache, dass
det [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig die Umstände betreffend eine Behandlung seiner Lang-
und daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
zeit-Krankheit in der Türkei weniger günstig wären als
(43) Der GH [...] wiederholt, dass ernsthaft kranke jene, die er in der Schweiz genoss, ist aus Sicht von Art. 3
Fremde grundsätzlich kein Recht beanspruchen kön- EMRK nicht entscheidend.
nen, auf dem Gebiet eines Vertragsstaates zu bleiben,
(48) Zudem führen die von den Parteien beigebrach-
um weiterhin von medizinischer, sozialer oder ande- ten Informationen [...] nicht zum Schluss, dass die
ren Formen von Unterstützung und Dienstleistungen Krankheit des Bf. tatsächlich einen Umzug verhindern
zu profitieren, die der ausweisende Staat zur Verfügung würde. Ein inländischer Umzug bringt unvermeidlich
stellt. Der Umstand, dass die Lebenserwartung des Bf. ein bestimmtes Mass an Belastung mit sich.
wesentlich verringert würde, wenn er aus dem Vertrags-
(49) Der GH erinnert daran, dass auch das Bundesge-
staat abgeschoben würde, ist für sich nicht ausreichend, richt bereits festgestellt hat, dass in der Türkei psychia-
um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. trische Einrichtungen existieren. Zudem berücksichtigt
Die Entscheidung, einen Fremden, der an einer erns- der GH das Vorbringen der Regierung, dass die Einwan-
ten geistigen oder körperlichen Krankheit leidet, in ein derungsbehörde bei der Vollstreckung der Ausweisung
Land abzuschieben, wo die Möglichkeiten zur Behand- sicherstellen wird, dass der Bf. die gesundheitlichen Vor-
lung dieser Krankheit schlechter sind als diejenigen, die aussetzungen für eine Reise erfüllt und dass geeignete
im Vertragsstaat verfügbar sind, kann nur in einem sehr Massnahmen im Hinblick auf die besonderen Bedürfnis-
aussergewöhnlichen Fall, wo die humanitären Grün- se des Bf. gesetzt werden, insbesondere dass die zustän-
de gegen eine Abschiebung zwingend sind, eine Frage digen türkischen Behörden von den Details über die
unter Art. 3 EMRK aufwerfen.
(44) Die obigen Grundsätze finden auch im Hinblick Auflistung seiner erforderlichen medizinischen Behand-
auf Art. 2 EMRK Anwendung. lung zur Verfügung gestellt wird. Der GH sieht ferner
Gesundheit des Bf. informiert werden und ihnen eine
(45) Der GH hat daher untersucht, ob es eine reale keinen Grund dafür, an der Erklärung der Regierung zu
Gefahr gibt, dass die Abschiebung des Bf. im Hinblick zweifeln, dass sie jede Mühe auf sich nehmen wird, um
auf seinen Gesundheitszustand und unter Berücksich- dafür zu sorgen, dass der Bf. seine Behandlung bei einer
tigung seiner Behauptung der Gefahr einer Blutfehde Abschiebung nicht auszusetzen braucht, und dass er bei
sowie des Umstands, dass er aufgrund seiner früheren einer Rückkehr in die Türkei Zugang zur von ihm benö-
Mitgliedschaft in der TKP dem Risiko einer unmensch- tigten medizinischen Versorgung haben würde. Der GH
lichen Behandlung ausgesetzt wäre, dem Standard von befindet, dass die Bereitschaft der nationalen Behör-
Art. 2 und 3 EMRK zuwiderlaufen würde.
den, den Bf. zu unterstützen und andere Massnahmen zu
(46) Im vorliegenden Fall bemerkt der GH, dass der setzen, um sicherzustellen, dass die Abschiebung voll-
Bf. an einer langzeitigen geistigen Krankheit leidet. Eine streckt werden kann, ohne dass sein Leben bei der Rück-
Verschlechterung [...] würde einen Rückfall bewirken, kehr gefährdet wäre, unter den besonderen Umständen
der zu Selbstverletzungen und Verletzungen anderer des Falles, wo der Bf. bei Unterbrechung seiner Behand-
führen könnte. Das mit einem solchen Rückfall verbun- lung eine wesentliche Verschlechterung seiner geistigen
dene Leiden und die Möglichkeit der Selbstverletzung Gesundheit erleiden würde, bei der Gesamtbeurteilung
könnte grundsätzlich unter Art. 3 EMRK fallen.
von besonderer Bedeutung ist.
(47) Unter Berücksichtigung der von Art. 3 EMRK ver-
(50) Der GH akzeptiert die Ernsthaftigkeit des
langten hohen Schwelle, besonders wo der Fall nicht die Gesundheitszustands des Bf., darunter auch das Risiko
direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die eines Rückfalls. Er erachtet jedoch, dass im vorliegen-
Zufügung der Verletzung betrifft, ist im vorliegenden den Fall die humanitären Gründe gegen seine Abschie-
Fall kein ausreichend reales Risiko gegeben, dass die bung nicht zwingend sind. Der vorliegende Fall bietet
Abschiebung des Bf. unter diesen Umständen den Stan- nicht die aussergewöhnlichen Umstände von D./GB, wo
dards von Art. 3 EMRK zuwiderlaufen würde. Dem Bf. der Bf. sich im Endstadium einer unheilbaren Krank-
würde die medizinische Behandlung für seinen Zustand heit, nämlich AIDS, befand und im Fall der Abschiebung
grundsätzlich auch in der Türkei zur Verfügung stehen. nach St. Kitts keine Aussicht auf medizinische Versor-
Die Regierung hat Informationen über die allgemeine gung oder familiäre Unterstützung hatte.
Verfügbarkeit psychiatrischer Behandlungen in spezi-
(51) Der GH bemerkt auch, dass der Bf. seine Behaup-
alisierten Krankenstationen in grösseren Städten in der tung einer Blutfehde gegen ihn aufrechterhält. Wäh-
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Tatar gg. die Schweiz rend der Bf. angab, dass die türkische Polizei nicht in der Familienleben in Fällen einer bevorstehenden Auswei-
Lage oder willens wäre, in Nurhak einen ausreichenden sung vor dem Bundesgericht gerügt werden kann. Der
Schutz zu gewähren, belegte er die Gefahr oder deren lan- GH wiederholt seine Feststellung aus NA./GB, wonach
desweite Existenz nicht. Der GH hält fest, dass der Bf. die in Ausweisungsfällen eine gerichtliche Überprüfung
Aussage des Bundesgerichts nicht bestritten hat, dass grundsätzlich ein wirksames Rechtsmittel ist, das die Bf.
Verwandte seiner Frau die Schweiz besucht haben, ohne erschöpfen sollten, bevor sie den GH anrufen. [...]
dass irgendwelche Vorfälle berichtet worden wären.
(59) Folglich stellt der GH fest, dass die Beschwerde
Zudem befindet der GH – wie oben erwähnt –, dass der unter Art. 8 EMRK aufgrund der Nichterschöpfung ver-
Umzug in einen anderen Teil des Landes eine Option fügbarer innerstaatlicher Rechtsbehelfe [...] unzulässig
bleibt, wenn man berücksichtigt, dass Familienmitglie- ist (einstimmig).
der in der Lage wären, ihn zu unterstützen. Es gibt kein
Anzeichen dafür, dass der Bf. – selbst wenn die Polizei
III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK
von Nurhak ihn nicht beschützen könnte – nicht in der
Lage wäre, einen anderen Ort zum Leben in einem ande- (60) Unter Art. 6 Abs. 1 EMRK rügte der Bf., dass die Wei-
ren Teil der Türkei zu finden. Daher hält der GH fest, dass gerung der nationalen Gerichte, öffentliche Verhand-
der Bf. zu diesem Aspekt keine Gefahr nach Art. 2 oder 3 lungen zuzulassen, eine Verletzung der Garantie eines
EMRK bei seiner Rückkehr in die Türkei belegt hat.
(52) Weiters bemerkt der GH, dass der Bf. behaupte-
fairen Verfahrens darstellte.
(61) Der GH hat schon früher festgestellt, dass Ent-
te, aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der TKP scheidungen hinsichtlich der Einreise, des Aufenthalts
in der Vergangenheit bei einer Rückkehr in die Türkei und der Abschiebung von Fremden nicht die Entschei-
der Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung dung zivilrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen
durch Vertreter des Staates ausgesetzt zu sein. Diesbe- eines Bf. oder einer strafrechtlichen Anklage gegen ihn
züglich befindet der GH, dass der Bf. nicht bestritten iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK betreffen. Insbesondere kann der
hat, dass er für mehr als 20 Jahre nicht politisch aktiv war Umstand, dass die Ausweisung Auswirkungen auf das
und dass Mitglieder seiner Familie, die in der Schweiz Privat- und Familienleben des Bf. haben könnte, nicht
leben, ohne Probleme in die Türkei gereist sind. Daher ausreichen, um diese Verfahren in den Anwendungs-
hält der GH fest, dass der Bf. auch im Hinblick auf die- bereich von durch Art. 6 Abs. 1 EMRK geschützte »civil
sen Aspekt der Beschwerde nicht belegt hat, dass gegen rights« zu bringen. Art. 6 Abs. 1 EMRK ist im vorliegenden
ihn eine Art. 2 oder 3 EMRK widersprechende persönli- Fall somit nicht anwendbar. Dieser Teil der Beschwerde
che Gefahr verbleiben würde.
ist daher ratione materiae unvereinbar mit den Bestim-
(53) Der GH betont daneben, dass Rügen betreffend mungen der Konvention und als unzulässig [...] zurück-
spezielle hervorkommende Verletzungen von Konven- zuweisen (einstimmig).
tionsgarantien in einer Beschwerde gegen die Türkei
behandelt werden könnten, da diese ja Vertragsstaat der
Konvention ist.
(54) Somit kommt der GH zum Schluss, dass im vor-
liegenden Fall keine wesentlichen Gründe aufgezeigt
werden konnten, die glauben lassen, dass der Bf. der
realen Gefahr einer Art. 2 oder 3 EMRK zuwiderlaufen-
den Behandlung ausgesetzt wäre, würde er in die Türkei
abgeschoben werden. Daher würde die Vollstreckung
der Entscheidung, den Bf. in die Türkei abzuschieben,
keine Verletzung dieser Bestimmungen begründen (6:1
Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Lem-
mens).
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
(55) Der Bf. rügte weiters, dass seine Abschiebung Art. 8
EMRK verletzen würde.
(58) Der GH bemerkt, dass der Bf. vor dem Bundesge-
richt nicht behauptete, dass die Ausweisungsentschei-
dung unrechtmässig wäre, weil sie sein Recht auf Ach-
tung des Privat- und Familienlebens verletzte. Der GH
befindet, dass die Verletzung des Rechts auf Privat- und
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