Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

IPI 103617

IGE 103617: RAPHA

Rubrum

Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 103617 in Sachen

Rapha Racing Ltd Rapha Works, 4 Elthorne Road GB-Grossbritannien Widersprechende Partei

vertreten durch

Hepp Wenger Ryffel AG Friedtalweg 5

IR-Marke Nr. 998707 - RAPHA

gegen

HEPHA GmbH Itterpark 1 40724 Hilden, North Rhine-Westphalia DE-Deutschland Widerspruchsgegnerische Partei

vertreten durch

Bonamark Limited BCB Bachstrasse 1 9606 Bütschwil

CH-Marke Nr. 799473 - HEPHA ((fig))

Gestützt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Institut) in Erwägung gezogen:

I. Sachverhalt und Verfahrensablauf

1.

Die Eintragung der CH-Marke Nr. 799473 - "HEPHA ((fig.))" (nachfolgend angefochtene Marke) wurde am 27.06.2023 in Swissreg veröffentlicht. Sie ist, soweit vorliegend interessierend, für folgende Waren eingetragen: Klasse 25: Wasserdichte Bekleidung; Regenbekleidung; Radfahrerbekleidung; Bekleidung für Autofahrer; Bekleidungsstücke; Hüte; Mützen; Handschuhe (Bekleidung); Schuhwaren; Sportschuhe; Kopfbedeckungen; Wirkwaren (Bekleidung); Fäustlinge; Fahrradhandschuhe; Autofahrerhandschuhe; Thermo-Touchscreen-Handschuhe; Schals; Turbane; Hüftgürtel; Geldgürtel (Bekleidung).

2.

Am 27.09.2023 erhob die widersprechende Partei gegen die Eintragung dieser Marke teilweise, nämlich bezüglich der vorgenannten Waren, Widerspruch.

3.

Die widersprechende Partei stützt sich auf ihre internationale Registrierung Nr. 998707 "RAPHA" (nachfolgend Widerspruchsmarke), die u.a. für folgende Waren geschützt ist:

Klasse 25: Vêtements, chaussures et chapellerie; vêtements de sport, vêtements de cyclisme et vêtements de loisirs.

4.

Mit Verfügung vom 03.10.2023 wurde die widerspruchsgegnerische Partei zur Einreichung einer Stellungnahme zum Widerspruch aufgefordert.

5.

Innert Frist reichte die widerspruchsgegnerische Partei keine Stellungnahme ein.

6.

Mit Verfügung vom 14.11.2023 schloss das Institut die Verfahrensinstruktion ab.

7.

Mit Verfügung vom 07.03.2024 wurde der Widerspruch abgewiesen.

II. Wiedererwägung

1.

Nach Art. 58 VwVG kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.

2.

Als Vorinstanz im Sinne von Art. 58 VwVG kommen erstinstanzliche verfügende Behörden infrage (Bernhard Waldmann, Philipp Weissenberger, VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Schulthess 2009, N 26 zu Art. 58).

3.

Der Anwendungsbereich von Art. 58 VwVG beschränkt sich auf erstinstanzliche Verfahren im Sinne von Art. 5 VwVG. Beim angefochtenen Widerspruchsentscheid vom 07.03.2024 (nachfolgend Widerspruchsentscheid) handelt es sich definitionsbedingt um eine erstinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG.

4.

Die Wiedererwägung erfolgt entweder von Amtes wegen oder auf ein (Wiedererwägungs-)Gesuch eines Betroffenen hin. Die Fehlerhaftigkeit der Verfügung kann darauf beruhen, dass der Verwaltung beim Erlass ein Fehler unterlaufen ist (ursprüngliche Fehlerhaftigkeit) oder darin bestehen, dass aufgrund einer nachträglich eingetretenen Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse die Verfügung der Verwaltung nicht mehr auf diese Weise hätte erlassen werden dürfen (nachträgliche Fehlerhaftigkeit). Bevor eine Verfügung in formelle Rechtskraft erwächst, kann die Verwaltung, dies wird durch Art. 58 VwVG deutlich gemacht, voraussetzungslos auf sie zurückkommen. Die Verfügung muss weder zweifellos unrichtig sein noch muss deren Berichtigung erhebliche Bedeutung zukommen. Dem Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit kommt vor Eintritt der formellen Rechtskraft nicht dieselbe Bedeutung zu wie nach diesem Zeitpunkt (vgl. Bernhard Waldmann, Philipp Weissenberger, a.a.O., N 16 und 28 zu Art. 58).

5.

In der Verfügung vom 07.03.2024 hat das Institut die Kosten offensichtlich falsch gesprochen. Da die widerspruchsgegnerische Partei keine Stellungnahme eingereicht hat (vgl. I. Ziff. 5 hiervor), können ihr keine Parteikosten zugesprochen werden.

6.

Damit erweist sich die Verfügung vom 07.03.2024 im Kostenpunkt als fehlerhaft. Das Institut wird Letztere demnach wiedererwägungsweise widerrufen und, im Kostenpunkt korrigiert, durch die vorliegende Verfügung ersetzen.

III. Sachentscheidvoraussetzungen

Gemäss Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim Institut schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG). Die Widerspruchsmarke wurde am 19.02.2009 im internationalen Register eingetragen, die angefochtene Marke am 26.06.2023 hinterlegt. Die widersprechende Partei ist daher Inhaberin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Der Widerspruch wurde innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühr wurde rechtzeitig bezahlt. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten.

IV. Materielle Beurteilung

A. Widerspruchsgründe

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

B. Vergleich der Waren

1.

Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt. Eine übereinstimmende Klasseneinteilung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen nach dem Nizza-Abkommen vermag für sich allein noch keine Gleichartigkeit zu begründen, weil diese Klasseneinteilung eine rein administrative Hilfsfunktion erfüllt. In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, die erfahrungsgemäss als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können (vgl. Richtlinien in Markensachen [nachfolgend: Richtlinien], Teil 6, Ziff. 6.1 ff. mit weiteren Hinweisen, abrufbar unter www.ige.ch).

2.

Die angefochtene Marke ist, soweit vorliegend interessierend, für folgende Waren eingetragen:

Klasse 25: Wasserdichte Bekleidung; Regenbekleidung; Radfahrerbekleidung; Bekleidung für Autofahrer; Bekleidungsstücke; Hüte; Mützen; Handschuhe (Bekleidung); Schuhwaren; Sportschuhe; Kopfbedeckungen; Wirkwaren (Bekleidung); Fäustlinge; Fahrradhandschuhe; Autofahrerhandschuhe; Thermo-Touchscreen-Handschuhe; Schals; Turbane; Hüftgürtel; Geldgürtel (Bekleidung).

3.

Die Widerspruchsmarke ist u.a. für folgende Waren eingetragen:

Klasse 25: Vêtements, chaussures et chapellerie; vêtements de sport, vêtements de cyclisme et vêtements de loisirs.

Angefochtene Waren in Klasse 25

4.

Die Widerspruchmarke beansprucht mit «vêtements, chaussures et chapellerie» in Klasse 25 drei Oberbegriffe, die alle Arten von Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckung in dieser Klasse umfassen. Die Gleichheit ist somit ohne Weiteres im Vergleich zu folgenden Waren der angefochtenen Marke gegeben: «wasserdichte Bekleidung; Regenbekleidung; Radfahrerbekleidung; Bekleidung für Autofahrer; Bekleidungsstücke; Hüte; Mützen; Handschuhe (Bekleidung); Schuhwaren; Sportschuhe; Kopfbedeckungen; Wirkwaren (Bekleidung); Fäustlinge; Fahrradhandschuhe; Autofahrerhandschuhe; Thermo-Touchscreen-Handschuhe; Schals; Turbane».

5.

Die angefochtenen Waren «Hüftgürtel» stehen in einem klaren Ergänzungsverhältnis zu «vêtements» in Klasse 25 der Widerspruchsmarke. Sie dienen dazu, die Hose bzw. die Strümpfe zu befestigen. Sie richten sich an die gleichen Abnehmerkreise und werden über die gleichen Vertriebsstätten angeboten. Die starke Gleichartigkeit ist somit zu bejahen. Unter einem «Geldgürtel (Bekleidung)» versteht man ein mit Taschen versehener oder « hohler » Gürtel, in dem zumeist Papiergeld sowie teils auch Münzgeld oder Dokumente aufbewahrt und der um den Leib gegurtet wird (vgl. Wikipedia Eintrag, unter https://de.wikipedia.org/wiki/Geldg%C3%BCrtel, Suchabfrage vom 29.02.2024). Es handelt sich somit hauptsächlich um einen Gürtel, weshalb die starke Gleichartigkeit mit den «vêtements» in Klasse 25 der Widerspruchsmarke aus den oben erwähnten Gründen ebenfalls gegeben ist.

6.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Gleichheit beziehungsweise hochgradige Gleichartigkeit zu bejahen ist. Nachfolgend ist somit die Zeichenähnlichkeit zu prüfen.

C. Vergleich der Zeichen

1.

Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterscheiden, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren resp. Dienstleistungen interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3).

2.

In casu stehen sich die reine Wortmarke "RAPHA" (Widerspruchsmarke) und die kombinierte Wort/Bildmarke "HEPHA ((fig.))" (angefochtene Marke) gegenüber. Die Frage, ob bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken der Wort- oder der Bildbestandteil dominierend oder ausschlaggebend ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Letztlich ausschlaggebend für die Beurteilung ist der Gesamteindruck. Schematische Regeln sind abzulehnen, und weder dem Wort- noch dem Bildelement kommt vermutungsweise ein Vorrang zu. Ausschlaggebend ist vielmehr immer die Kennzeichnungskraft der einzelnen Elemente. Besteht der Bildbestandteil allerdings bloss aus untergeordnetem, figurativem Beiwerk, so kann er vernachlässigt werden (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.3). Bei der angefochtenen Marke besteht das grafische Element aus einem leicht schräg gestellten Dreiviertelkreis mit unregelmässiger fetter Umrandung, der den Wortbestandteil «HEPHA» am oberen rechten Ende tangiert. Der Wortbestandteil «HEPHA» ist in Standardgrossbuchstaben gehalten. Die grafische Ausgestaltung nimmt lediglich wenig Platz im Zeichen ein und ist nicht geeignet den Gesamteindruck des angefochtenen Zeichens wesentlich zu prägen, so dass es als rein figuratives Beiwerk betrachtet werden kann. Demzufolge ist die figurative Gestaltung der angefochtenen Marke beim nachfolgenden Zeichenvergleich nicht miteinzubeziehen, und der Zeichenvergleich erfolgt allein anhand der Wortelemente «RAPHA» (Widerspruchsmarke) und «HEPHA».

3.

Der Gesamteindruck von Wortzeichen wird durch den Klang, das Schriftbild und den Sinngehalt bestimmt, wobei gemäss Rechtsprechung eine Ähnlichkeit auf einer dieser Ebenen in der Regel genügt, um eine

Verwechselbarkeit der Vergleichszeichen anzunehmen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1; BGer in sic! 2008, 295 – sergio rossi [fig.] et al., Miss Rossi / Rossi [fig.]).

4.

Die sich gegenüberstehenden Zeichen bestehen jeweils aus fünf Buchstaben. Dabei übernimmt die jüngere Marke die letzten drei Buchstaben der Widerspruchsmarke «PHA» in identischer Reihenfolge vollständig in ihr Zeichen und ersetzt am besonders prägenden Zeichenanfang die beiden Buchstaben «RA» durch «HE». Dabei sind klare visuelle Unterschiede bei den Buchstaben «R» vs. «H» und «A» vs. «E» auszumachen. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als es sich bei den Vergleichszeichen um kurze Wörter handelt, welche sich grundsätzlich leichter einprägen als längere Wörter (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1). Insgesamt ist von einer gewissen Ähnlichkeit der Vergleichszeichen im Schriftbild auszugehen.

5.

Auf der klanglichen Ebene ist festzustellen, dass beide Zeichen zweisilbig sind («RAPHA» // «HE-PHA») und daher eine ähnliche Aussprachekadenz aufweisen. Hingegen bestehen deutliche Unterschiede in der Vokalfolge («A-A» vs. «E-A»). Die ersten beiden Buchstaben, «R» vs. «H», werden sehr unterschiedlich ausgesprochen. In allen relevanten Prüfungssprachen in der Schweiz wird der Buchstabe «R» hart, der Buchstabe «H» hingegen weich (oder sogar stumm) ausgesprochen, so dass diese Buchstaben klanglich nicht nahe beieinander liegen. Dasselbe gilt für die zweiten Buchstaben «A» und «E», die vom Klang her nicht übereinstimmen. Aufgrund der festgestellten Unterscheide im Wortanfang und im Hinblick darauf, dass diesem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel eine besonders prägende Funktion zukommt (vgl. BGE 122 III 388, E. 5a – Kamillosan / Kamillan, Kamillon), besteht entgegen der Auffassung der widersprechenden Partei auf klanglicher Ebene lediglich eine entfernte Ähnlichkeit zwischen den Vergleichszeichen.

6.

Da der durchschnittliche Markenadressat unwillkürlich auch gedanklich verarbeitet, was er hört und liest, kann für den Gesamteindruck einer Marke auch deren Sinngehalt entscheidend sein. In Betracht fallen neben der eigentlichen Wortbedeutung auch Gedankenverbindungen, die das Zeichen unweigerlich hervorruft. Markante Sinngehalte, die sich beim Hören und beim Lesen dem Bewusstsein sogleich aufdrängen, dominieren regelmässig auch das Erinnerungsbild. Weist ein Wortzeichen einen derartigen Sinngehalt auf, der sich im anderen Zeichen nicht wiederfindet, so ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sich das Publikum durch einen ähnlichen Klang oder ein ähnliches Schriftbild täuschen lässt (Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1 m.w.H.).

7.

Das Widerspruchszeichen «RAPHA» stellt zumindest in der französischen Sprache die geläufige Abkürzung für den männlichen Vornamen «Raphaël» dar (vgl. Wikipedia Eintrag, abrufbar unter https://fr.wikipedia.org/wiki/Rapha%C3%ABl [ […] Les diminutifs du prénom Raphaël, sont : Rapha […]], Suchabfrage vom 06.03.2024). Entgegen der Behauptung der widersprechenden Partei wird das Widerspruchszeichen daher jedenfalls im Erinnerungsbild eines durchschnittlichen französischsprachigen Markenadressaten als Vorname haften bleiben. Dagegen kommt der angefochtenen Bezeichnung «HEPHA» als Ganzes keine relevante Bedeutung zu. Letztere wird von den massgeblichen Schweizer Abnehmern als Fantasiezeichen wahrgenommen. Vom Sinngehalt her sind somit gewisse Unterschiede zwischen den Vergleichszeichen auszumachen.

8.

Somit ist aufgrund der übereinstimmenden Buchstaben am Zeichenende lediglich eine entfernte Zeichenähnlichkeit gegeben und nachfolgend zu prüfen, ob in Anbetracht dieses Umstandseine Verwechslungsgefahr als wahrscheinlich erscheint.

D. Verwechslungsgefahr

1.

Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil - im engeren oder im weiteren Sinne - verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungsgattungen die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5).

2.

Die Vergleichszeichen sind u.a. für Waren der Klasse 25 eingetragen resp. geschützt. Gemäss Rechtsprechung werden Waren der Klasse 25 im Vergleich zu Massenartikeln des täglichen Gebrauchs mit einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit nachgefragt, weil sie vor dem Kauf oft anprobiert werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVGer] B-1342/2018, E. 6.2 – APPLE / APPLE BOUTIQUE, abrufbar unter http://www.bvger.ch).

3.

Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (Richtlinien, Teil 6, Ziffer 6.7).

4.

Die Widerspruchsmarke "RAPHA" wird entweder als Fantasiezeichen oder als Abkürzung des männlichen Vornamens «Raphaël» wahrgenommen (vgl. dazu IV. C. 7 hiervor). Letzterer kann daher in Verbindung mit den strittigen Waren kein direkt beschreibender Sinngehalt entnommen werden. Der Widerspruchmarke kommt somit durchschnittliche Kennzeichnungskraft und ein normaler Schutzumfang zu.

5.

Die Vergleichszeichen werden für gleiche respektive ausgeprägt gleichartige Waren beansprucht, weshalb bei der Beurteilung der Zeichenverschiedenheit aufgrund des Wechselspiels zwischen Markenähnlichkeit und Warengleichartigkeit ein besonders strenger Massstab anzulegen ist und sich die angefochtene Marke umso stärker vom Widerspruchszeichen abheben muss (vgl. auch Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5).

Letzteres trifft vorliegend zu: Wie zuvor ausgeführt bestehen zwischen den Vergleichszeichen lediglich geringfügige schriftbildliche und klangliche Ähnlichkeiten (vgl. IV. C. 4 und 5 hiervor). Diese vermögen indessen keine Verwechslungsgefahr zu bewirken. Die Zeichen sind zwar gleich lang und stimmen in ihrer Endung «-PHA» überein. Weil es sich jedoch bei beiden Zeichen um kurze Zeichen handelt, werden die Unterschiede eher wahrgenommen als bei längeren Zeichen. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass die strittigen Waren mit leicht erhöhter Aufmerksamkeit nachgefragt werden. Der Umstand, dass heutzutage die Waren der Klasse 25 überwiegend über das Internet gekauft werden, vermag an dieser Feststellung, entgegen der Behauptung der Widersprechenden, nichts zu ändern. Auch das relevante Publikum, welches seine Einkäufe per Internet tätigt, legt eine leicht erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag, umso mehr als diese Waren nicht in Echtheit gesehen und anprobiert werden können. Das jüngere Zeichen stimmt lediglich in einer von zwei Silben mit der Widerspruchsmarke überein. Insbesondere ist der für den Gesamteindruck besonders prägende Zeichenbeginn unterschiedlich, was in Anbetracht der Zeichenkürze besonders ins Gewicht fällt. Der am Zeichenanfang der Widerspruchsmarke stehende Buchstabe «R» ist sehr auffällig und wird im Schriftbild und insbesondere auch klanglich ohne weiteres wahrgenommen. Schliesslich verfügt die Widerspruchsmarke auch über gewisse Unterschiede im Sinngehalt im Vergleich zur angefochtenen Marke, insbesondere indem sie auf der Abkürzung des männlichen Vornamens «Raphaël» hinweist (vgl. IV. C. 7 hiervor). Die festgestellte, lediglich entfernte phonetische und schriftbildliche Ähnlichkeit führt in casu nicht dazu, dass die Zeichen im Gesamteindruck verwechselbar ähnlich sind. Dies gilt, wie dargetan, insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Waren der Klasse 25 mit leicht erhöhter Aufmerksamkeit nachgefragt werden. Der Widerspruch Nr. 103617 wird daher abgewiesen.

V. Kostenverteilung

1.

Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem Institut (Art. 31 MSchG i. V. m. Art. 1 ff GebV-IGE und Anhang zu Art. 3 Abs. 1 GebV-IGE).

2.

Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das Institut zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 34 MSchG). Die Verfahrenskosten werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Auch wird der obsiegenden Partei in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen. Hat die widerspruchsgegnerische Partei keine Stellungnahme eingereicht und sich auch sonst nicht aktiv am Verfahren beteiligt, wird ihr auch im Falle des Obsiegens keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.3).

3.

Da das Widerspruchsverfahren einfach, rasch und kostengünstig sein soll, wird pro Schriftenwechsel praxisgemäss eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 zugesprochen (Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.2).

4.

Die widersprechende Partei ist mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen. Die obsiegende widerspruchsgegnerische Partei hat keine Stellungnahme eingereicht, welche zu entschädigen wäre. Folglich wird keine Parteikostenentschädigung gesprochen.

Aus diesen Gründen wird

Dispositiv

verfügt:

1.

Die Verfügung des Instituts vom 07.03.2024 wird wiedererwägungsweise aufgehoben und durch die vorliegende Verfügung ersetzt.

2.

Der Widerspruch Nr. 103617 wird abgewiesen.

3.

Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem Institut.

4.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5.

Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Bern, 19. März 2024

Freundliche Grüsse

Mara Mosset

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]). Die Rechtsschrift ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).