Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 104/12 (2012-06-27)

Nr. 104/12 (Direktwerbung – Unerwünschte Briefpost)

Rubrum

b) Nr. 104/12 (Direktwerbung – Unerwünschte Briefpost)

Die Zweite Kammer,

in Erwägung

– Die Beschwerde richtet sich gegen wiederholte Zustellungen von Briefpost trotz Sterneintrag und Rückweisungen durch die Beschwerdeführerschaft.

– Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es handle sich beim Briefversand vom 23.12.2011 nicht um kommerzielle Kommunikation, sondern um eine Kundeninformation. Zudem erklärt sie, bisher keine Rückweisungen der Beschwerdeführerschaft erhalten zu haben. Des Weiteren werde beim Versand einer Kundeninformation das Vorhandensein eines Sterneintrages nicht überprüft.

– Die Lauterkeitskommission stellte fest, dass als Beilage zum erwähnten Kundeninformations- Schreiben ein Faltblatt mitgesandt wurde, welches die Angebote der Beschwerdegegnerin konkretisiert. Beim beanstandeten Versand handelt es sich also klar um kommerzielle Kommunikation im Sinne des Grundsatzes Nr. 1.2.

– Ob die Zustellung dieser Inhalte an die Beschwerdeführerschaft gerechtfertigt war oder nicht, liess sich aufgrund der Aktenlage nach Beschwerde und Beschwerdeantwort nicht eindeutig klären. Offen war beispielsweise die Frage, ob überhaupt eine Kundenbeziehung zwischen den Parteien besteht oder bestand. Die Parteien wurden daher eingeladen, zur Frage Stellung zu nehmen, ob zwischen ihnen tatsächlich eine Beziehung besteht oder bestand resp. von wann bis wann diese Kundenbeziehung existierte.

– Die Beschwerdegegnerin hielt daraufhin daran fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Kundin war. Zum Nachweis hat sie Rechnungen an die Beschwerdeführerin eingereicht. Die Beschwerdeführerin hingegen machte nach wie vor geltend, es bestünde keine Kundenbeziehung. Zudem seien die Adressangaben falsch.

– Aufgrund der eingereichten Stellungnahmen erachtet die Lauterkeitskommission die Ausführungen der Beschwerdeführerin für glaubhaft, dass aktuell keine Kundenbeziehung besteht. Die Beschwerdeführerin wird in den Unterlagen der Beschwerdegegnerin als «inaktiv» bezeichnet und die eingereichten Rechnungen datieren aus dem Jahre 1999. Aufgrund der Eingaben der Parteien kann demnach festgestellt werden, dass ein allfälliges Kundenverhältnis offenbar mehr als 10 Jahre zurück lag.

– Zurzeit ist die grundsätzliche Frage noch nicht entschieden, ob ein Sterneintrag bei Rufnummer und E-Mail-Adresse im Telefonbuch so zu werten ist, dass auch direkt adressierte Werbung an die Postadresse als unerwünscht gilt. Im Rahmen einer internen Arbeitsgruppe erarbeitet die Lauterkeitskommission zurzeit ein Grundlagenpapier zu dieser Auslegungsfrage, welche auch auf diesen Fall angewendet werden soll. Solange das Plenum der Lauterkeitskommission noch nicht über diese Grundsatzfrage entschieden hat, wird dieses Beschwerdeverfahren sistiert.

Dispositiv

beschliesst:

Das Verfahren wird sistiert.