SLK 104/19 (2019-03-06)
Konkurrentenbeschwerde Nr. 104/19 (Preisbekanntgabe – Aktionspreis für Augenlaserbehandlung)
Rubrum
Nr. 104/19 (Preisbekanntgabe – Aktionspreis für Augenlaserbehandlung)
Die Erste Kammer,
1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Preiswerbung der Beschwerdegegnerin auf deren Website. Dort werde ein Aktionspreis von CHF 1'695.- für eine Augenlaserbehandlung statt CHF 2'195.- beworben. Der Preis werde als Aktionspreis dargestellt, dabei handle es sich um einen Dauerpreis.
2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin handle aus eigennützigen Motiven und sei nicht zur Beschwerde legitimiert. Daher sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Falle des Eintretens auf die Beschwerde sei diese abzuweisen. Mit den Belegen vom 18. und 19. Dezember 2018 sowie einem solchen vom 1. März 2018 sei nicht nachgewiesen, dass es sich um einen Dauerpreis handle. Für die Konsumenten sei klar gewesen, dass die Aktion bereit im Dezember 2018 abgelaufen sei. Das ergebe sich aus dem Wortlaut der Kommunikation. Es habe sich um vorübergehende Angebote für höchstens zwei Monate gehandelt.
3 Legitimiert zur Einreichung einer Beschwerde ist jede handlungsfähige Person. Eine Beschwerde vor der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) ist ihrer Natur nach als Popularbeschwerde zu verstehen (M. Senn, Das Verfahren vor der Schweizerischen Lauterkeitskommission, sic! 1999/6, S. 699). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist daher nicht in Zweifel zu ziehen und auf die Beschwerde ist einzutreten.
4 Ein Vergleichspreis wie der vorliegende Statt-Preis von CHF 2'195.- darf nur während der Hälfte der Zeit bekanntgegeben werden, während der er gehandhabt wurde, längstens jedoch während zwei Monaten (Art. 16 Abs. 3 der Preisbekanntgabeverordnung, PBV). Die fragliche Ware resp. Dienstleistung muss zudem unmittelbar vorher zum Vergleichspreis angeboten worden sein (Art. 16 Abs. 1 lit. a PBV). Diese Voraussetzungen für die Verwendung eines Vergleichspreises sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen (Art. 16 Abs. 2 PBV; siehe auch Grundsatz Nr. A.5 der SLK).
5 Die Beschwerdegegnerin macht einzig geltend, dass mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen nicht nachgewiesen sei, dass es sich beim Aktionspreis von CHF 1'695.- um einen Dauerpreis handle. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin aber mittels Belegen glaubhaft machen sollen, dass sie den regulären Preis von CHF 2'195.- unmittelbar vor den fraglichen Bewerbungen als Vergleichspreis tatsächlich im Rahmen der vorgegebenen zeitlichen Voraussetzungen so gehandhabt hat. Daraus liesse sich dann berechnen, für welchen Maximalzeitraum der Vergleichspreis jeweils hätte beworben werden dürfen. Der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und den sonstigen Akten sind keinerlei Belege oder weitere Ausführungen zu diesen relevanten Sachverhalten zu entnehmen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
6 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Verstösse gegen die Preisbekanntgabeverordnung von Amtes wegen mit Busse bis zu CHF 20'000.- bestraft werden können (Art. 24 Abs. 1 UWG). Es empfiehlt sich daher umso mehr, bei der Werbung mit Vergleichspreisen vorgängig die Praxisbroschüre des Staatssekretariat für Wirtschaft SECO «Preisbekanntgabeverordnung – Wegleitung für die Praxis 2012» zu konsultieren (herunterladbar auf der Website www.seco.admin.ch unter der Rubrik «Werbe- und Geschäftsmethoden»).
Dispositiv
beschliesst:
Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, auf die Kommunikation von Vergleichspreisen zu verzichten, soweit sie die Voraussetzungen gemäss Art. 16 f. PBV nicht glaubhaft machen kann.