Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 107/16 (2016-03-09)

Nr. 107/16 (Keine Nachahmung – Auftritt eines Web-Radios)

Rubrum

b) Nr. 107/16 (Keine Nachahmung – Auftritt eines Web-Radios)

in Erwägung

1 Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, dass die Website der Beschwerdegegnerin und Konkurrentin inhaltlich Texte, Layouts, Logos und Aufbau etc. übernommen habe. Es seien Gestaltungen und Ideen kopiert worden. Der Hinweis auf eine Gründungsversammlung und einen Sitz seien irreführend, da solche gar nicht existieren. Zudem seien die Namen «xxxxxxxx Fanradio» und «xxxxxxxx Radio» zu ähnlich. Die Beschwerdegegnerin wolle nur abkupfern und vom guten Produkt der Beschwerdeführerin profitieren.

2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Übereinstimmungen würden keine Urheberrechtsverletzungen darstellen. Das Radio sei sein persönliches Hobby, es bestehe kein Verein und keine Firma. Die Namen seien zwar ähnlich, es werde aber nur der Inhalt beschrieben. Der Name sei nicht «patentiert». Das Logo hingegen sei bereits «provisorisch» abgeändert worden.

3 Das Lauterkeitsrecht enthält kein generelles Verbot, fremde Leistungen nachzuahmen. Es besteht im schweizerischen Recht daher grundsätzlich Nachahmungsfreiheit. Das Bundesgericht hat in dieser Hinsicht mehrfach festgehalten, dass Leistungen oder Arbeitsergebnisse, die als solche keinen Immaterialgüterrechtsschutz (insbesondere Marken- oder Urheberrechtsschutz) geniessen, von jedermann genutzt und nachgeahmt werden dürfen, sofern nicht die Grenzen des lauteren Wettbewerbs überschritten werden (Bundesgericht, Urteil vom 2. Mai 2011, BGer 4A_78/2011, E. 4.1). Leistungen sind durch das Lauterkeitsrecht somit nicht als solche, sondern nur bei Vorliegen lauterkeitsrechtlich relevanter Umstände gegen Übernahme und Nachahmung geschützt. Unlauter handelt, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen (Art. 3 Abs. 1 lit. d des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Eine unlautere Nachahmung in diesem Sinne setzt voraus, dass das Original in wesentlichen Teilen übernommen worden ist (Grundsatz Nr. 3.7 Ziff. 1 der Lauterkeitskommission). Entsteht durch die Nachahmung eine Verwechslungsgefahr oder ist die Nachahmung unnötig anlehnend, so ist sie unlauter (Ziff. 2). Damit von einer Verwechslungsgefahr gesprochen werden kann, müssen Gestaltungselemente vorhanden sein, welche über Kennzeichenkraft verfügen. Urheberrechtlich geschützt sind lediglich Werke, die über einen individuellen Charakter verfügen.

4 Im vorliegenden Fall bestehen in Bezug auf gewisse Gestaltungen der Website, des Logos sowie des Inhalts von Facebookpostings Ähnlichkeiten. Die übernommenen Gestaltungselemente sind jedoch weder individuell noch kennzeichenkräftig, womit weder ein Verstoss gegen Lauterkeitsrecht noch gegen Urheberrecht festgestellt werden kann.

5 Eine Idee selber ist nicht urheberrechtlich geschützt, denn das Urheberrecht erfasst nur konkrete geistige Schöpfungen (Art. 2 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes, URG) und nicht die dahinterstehende abstrakte Gestaltungsidee (Bundesgericht, Urteil vom 14. Juni 1990, BGE 116 II 351, E. 2).

6 Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegen gemäss den Eingaben der Parteien auch keine besonderen lauterkeitsrechtlich relevanten Umstände vor, welche die Kommunikation des Beschwerdegegners trotz fehlender Urheberrechtsverletzung als unlauter erscheinen lassen (z.B. bewusste Rufausbeutung, hinterlistiges Verhalten oder behinderndes systematisches Vorgehen, Bundesgericht, Urteil vom 2. Mai 2011, BGer 4A_78/2011, E. 4.1).

7 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.