Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 110/17 (2017-06-28)

Nr. 110/17 (Direktmarketing – Unerwünschte xxxxxxxx Sendungen trotz «Keine Werbung»-Kleber)

Rubrum

a) Nr. 110/17 (Direktmarketing – Unerwünschte xxxxxxxx Sendungen trotz «Keine Werbung»-Kleber)

Die Dritte Kammer,

in Erwägung

1 Der Beschwerdeführer erachtet den Einwurf eines «Notruf-Nummern»-Flyers in seinen Briefkasten mit «Stopp Werbung»-Kleber als unzulässig, da auf diesem Flyer auch Werbung abgedruckt ist. Zudem werde der falsche Eindruck erweckt, dass nur die werbenden Unternehmen das Know-how hätten, in Notfallsituation zu helfen.

2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, dass es sich um eine zulässige «offizielle Sendung» im Sinne von Art. 12 Kap. B Ziff. 3 lit. e des Ehrenkodexes SDV betreffend Sendungen nicht kommerzieller Natur handelt. Die kommerziellen Elemente hätten sich vorliegend im Sinne dieser Bestimmung im Hintergrund gehalten.

3 Die Frage, inwieweit Gratispublikationen mit allfälligen Informationen von allgemeinem Interesse dazu berechtigen, den «Stopp Werbung»-Kleber zu missachten, ist umstritten. Die Lauterkeitskommission hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt (Arbeitsgruppe «Stopp Werbung»-Kleber), welche die bisherige Praxis der Lauterkeitskommission evaluiert. Damit soll sichergestellt werden, dass die Beurteilungen der Lauterkeitskommission inskünftig im Sinne einer einheitlichen Praxis vorgenommen werden.

4 In der Folge wurde das Verfahren bis zum Erlass der neuen Richtlinien der Lauterkeitskommission zum Stopp-Werbung-Kleber sistiert. Da diese Richtlinien mit Plenumsbeschluss vom 10. Mai 2017 nun vorliegen, kann über die Beschwerde entschieden werden.

5 Die Richtlinien «Auslegung zur Rechtswirkung des «Stopp Werbung»-Klebers» der Schweizerischen Lauterkeitskommission verbietet die Zustellung von unadressierter kommerzieller Kommunikation (Ziff. 1). Die Zustellung von Sendungen nicht kommerzieller Natur, die dem Informationsbedürfnis einer breiten Öffentlichkeit entsprechen (beispielsweise Blutspendeaufrufe / Informationen über Bauvorhaben / Lärm oder Verkehr / Unterbruch von Versorgungsleitungen wie Strom, Wasser, Gas, Telefon / Sirenentests etc.) sind hingegen zulässig (5. Ausnahme gemäss Ziff. 2 der Richtlinien).

6 Die Lauterkeitskommission kommt bei ihrer Beurteilung des Flyers zum Schluss, dass der Zweck desselben nicht primär in der Stillung eines Informationsbedürfnisses der breiten Öffentlichkeit über – allgemein bekannte und vielerorts aufgeführte – Notrufnummern liegt, sondern dass vielmehr der kommerzielle Charakter des Flyers im Vordergrund steht. Die Hinweise auf die werbenden Unternehmen sind im Flyer entsprechend dominant und vordergründig gestaltet. Der Flyer stammt zudem weder von einer offiziellen Stelle noch verfolgt er eindeutig öffentliche Interessen.

7 Beim vorliegenden Flyer handelt es sich somit um unadressierte Werbung.

8 Zustellung von unadressierter Werbung in einen Briefkasten, welcher einen «Stopp Werbung»- Kleber (o.ä.) aufweist, ist keine Verkaufsmethode im Fernabsatz im Sinne der Grundsätze Nrn. 4.1 und 4.4 der Lauterkeitskommission, da es sich nicht um kommerzielle Kommunikation mittels persönlicher Adressierung an individuelle Personen handelt. Dennoch sind solche Zustellungen unlauter, da sie als Geschäftsgebaren, das gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst, die Generalklausel des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verletzen (Art. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Das Einwerfen von kommerzieller Kommunikation in einen Briefkasten gegen den klaren und mit dem Kleber ausgedrückten Willen des Briefkastenhalters gilt als aggressive und unlautere Werbemethode.

9 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen.

Dispositiv

beschliesst:

Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, den vorliegenden Flyer nicht mehr in Briefkästen mit einem «Stopp Werbung»-Kleber zu verteilen.

a) Konkurrentenbeschwerde